4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
4 FPG erlassen werde (Spruchpunkt I.), dass
9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und
Vm. Abs. 3 Z 5 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise
4 FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch eins.), dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die erlassene Rückkehrentscheidung in Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verhältnismäßig sei. Zwar verfüge er über familiäre Bindungen zu Österreich, habe jedoch zu seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern keine engen Bindungen. In der Haft sei er zudem lediglich einmal von einem der beiden größeren Kinder besucht worden. Aus seiner aktuellen Beziehung entstamme kein Kind. Bei seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern sei er zuletzt im Jahr XXXX gemeldet gewesen, zu diesen und seinen in Österreich lebenden Geschwistern bestehe zudem kein Abhängigkeitsverhältnis. Er habe zudem verschwiegen, dass in Serbien Großeltern leben würden und er Serbisch spreche. Das unbestritten bestehende Privatleben steht trotz des langjährigen Inlandsaufenthalts der Entscheidung nicht entgegen, sei er doch durch sein persönliches Umfeld ebenso negativ beeinflusst worden. Auch habe ihn seine Familie von der Begehung der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht abhalten können. Ob der relativ geringen Distanz zwischen Serbien und Österreich sei eine Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens möglich und zumutbar. Der BF stelle ob seiner Einstellung gegenüber terroristischen und demokratiefeindlichen Ideologien eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, seiner Verurteilungen würden die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots rechtfertigen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die erlassene Rückkehrentscheidung in Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verhältnismäßig sei. Zwar verfüge er über familiäre Bindungen zu Österreich, habe jedoch zu seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern keine engen Bindungen. In der Haft sei er zudem lediglich einmal von einem der beiden größeren Kinder besucht worden. Aus seiner aktuellen Beziehung entstamme kein Kind. Bei seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern sei er zuletzt im Jahr römisch 40 gemeldet gewesen, zu diesen und seinen in Österreich lebenden Geschwistern bestehe zudem kein Abhängigkeitsverhältnis. Er habe zudem verschwiegen, dass in Serbien Großeltern leben würden und er Serbisch spreche. Das unbestritten bestehende Privatleben steht trotz des langjährigen Inlandsaufenthalts der Entscheidung nicht entgegen, sei er doch durch sein persönliches Umfeld ebenso negativ beeinflusst worden. Auch habe ihn seine Familie von der Begehung der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht abhalten können. Ob der relativ geringen Distanz zwischen Serbien und Österreich sei eine Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens möglich und zumutbar. Der BF stelle ob seiner Einstellung gegenüber terroristischen und demokratiefeindlichen Ideologien eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, seiner Verurteilungen würden die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots rechtfertigen. 6. Gegen diesen, dem BF in aufrechter Haft am XXXX .2023 zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und der Beschwerde stattgeben, in eventu das Einreiseverbot aufheben, in eventu das Einreiseverbot herabsetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 6. Gegen diesen, dem BF in aufrechter Haft am römisch 40 .2023 zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und der Beschwerde stattgeben, in eventu das Einreiseverbot aufheben, in eventu das Einreiseverbot herabsetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass eine große, emotionale Abhängigkeit, zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern bestehe. Da es sich bei seinen Kindern um Kleinkinder handle, seien verlässliche Kontakte in Serbien nahezu unmöglich, da eine Kommunikation mittels Internet nicht ausreichend sei. Zudem sei bei einem seiner Söhne im XXXX Leukämie diagnostiziert worden, weshalb dem Sohn ob der Abwehrschwäche und damit verbundener Infektionsgefahr eine Reise nach Serbien nicht zugemutet werden könne. Im Gegensatz zu den Kontakten in Österreich verfüge er in Serbien über keine Familienmitglieder. Entgegen den Angaben der belangten Behörde habe der BF ausschließlich Kontakt zu seinen Großeltern in Deutschland gehabt. In Serbien kenne er niemanden und wäre es ihm dort nicht möglich, sein Auslangen zu sichern. Auf Grund seiner positiven Entwicklung sei eine bedingte Entlassung mit XXXX .2023 angedacht, weshalb es verwunderlich sei, dass das BFA von einer negativen Zukunftsprognose ausgehe. Als Kosovo-Albaner habe er zudem im Herkunftsstaat mit Repressalien zu rechnen. Zudem habe er lediglich Lieder mit inkriminierten Texten verbreitet und sohin ein „Internetdelikt“ verübt. Die Dauer des Einreiseverbots sei jedenfalls überhöht. Der Beschwerde schloss er eine Bestätigung über die Erkrankung seines Sohnes an.Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass eine große, emotionale Abhängigkeit, zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern bestehe. Da es sich bei seinen Kindern um Kleinkinder handle, seien verlässliche Kontakte in Serbien nahezu unmöglich, da eine Kommunikation mittels Internet nicht ausreichend sei. Zudem sei bei einem seiner Söhne im römisch 40 Leukämie diagnostiziert worden, weshalb dem Sohn ob der Abwehrschwäche und damit verbundener Infektionsgefahr eine Reise nach Serbien nicht zugemutet werden könne. Im Gegensatz zu den Kontakten in Österreich verfüge er in Serbien über keine Familienmitglieder. Entgegen den Angaben der belangten Behörde habe der BF ausschließlich Kontakt zu seinen Großeltern in Deutschland gehabt. In Serbien kenne er niemanden und wäre es ihm dort nicht möglich, sein Auslangen zu sichern. Auf Grund seiner positiven Entwicklung sei eine bedingte Entlassung mit römisch 40 .2023 angedacht, weshalb es verwunderlich sei, dass das BFA von einer negativen Zukunftsprognose ausgehe. Als Kosovo-Albaner habe er zudem im Herkunftsstaat mit Repressalien zu rechnen. Zudem habe er lediglich Lieder mit inkriminierten Texten verbreitet und sohin ein „Internetdelikt“ verübt. Die Dauer des Einreiseverbots sei jedenfalls überhöht. Der Beschwerde schloss er eine Bestätigung über die Erkrankung seines Sohnes an. 7. Am XXXX .2023 langte beim BFA eine eidesstattliche Erklärung der Ex-Frau des BF ein, wonach der gemeinsame Sohn tatsächlich an Leukämie erkrankt sei und die Anwesenheit des BF notwendig sei, um die Genesung zu unterstützen.7. Am römisch 40 .2023 langte beim BFA eine eidesstattliche Erklärung der Ex-Frau des BF ein, wonach der gemeinsame Sohn tatsächlich an Leukämie erkrankt sei und die Anwesenheit des BF notwendig sei, um die Genesung zu unterstützen. 8. Am XXXX 2019 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) samt einer umfassenden Stellungnahme vor und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz näher genannter Kosten zu verpflichten sowie einen informierten Vertreter des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) einer mündlichen Verhandlung beizuziehen.8. Am römisch 40 2019 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) samt einer umfassenden Stellungnahme vor und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz näher genannter Kosten zu verpflichten sowie einen informierten Vertreter des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) einer mündlichen Verhandlung beizuziehen. 9. Mit Eingabe vom XXXX .2023 wurde die Vollmachtsauflösung zwischen dem BF und dessen Rechtsvertretung bekanntgegeben.9. Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 wurde die Vollmachtsauflösung zwischen dem BF und dessen Rechtsvertretung bekanntgegeben. 10. Mit Eingabe vom XXXX 2023 langte beim BVwG eine Stellungnahme von DERAD (Deradikalisierung und Prävention) ein.10. Mit Eingabe vom römisch 40 2023 langte beim BVwG eine Stellungnahme von DERAD (Deradikalisierung und Prävention) ein. 11. Am XXXX wurde eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt.11. Am römisch 40 wurde eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der am XXXX .1996 in XXXX (Deutschland) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. 1.1. Der am römisch 40 .1996 in römisch 40 (Deutschland) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und damit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Albanisch. Ob seiner Aufenthalte in Deutschland und Österreich spricht er zudem Deutsch auf sehr gutem Niveau und hat zumindest rudimentäre Serbischkenntnisse. Zudem verfügt er über Arabischkenntnisse. Er ist Kosovare und bekennt sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Zuletzt hielt er sich vor etwa vier Jahren in Serbien auf, um sich dort einen Reisepass ausstellen zu lassen. Ebenso leben Verwandte von ihm in Serbien, zu denen er nach eigenen Angaben keinen starken Kontakt haben will. Seine Eltern und seine fünf Geschwister (vier Brüder und eine Schwester) leben im Bundesgebiet und sind jeweils im Besitz von gültigen Aufenthaltstiteln. Zu einem in Österreich lebenden Onkel hat der BF keinen Kontakt. In Deutschland leben weitere Verwandte des BF, zu denen er vor seiner Haft Kontakt hatte (PV vom XXXX , Seite 5f, AS 133 ff).Seine Eltern und seine fünf Geschwister (vier Brüder und eine Schwester) leben im Bundesgebiet und sind jeweils im Besitz von gültigen Aufenthaltstiteln. Zu einem in Österreich lebenden Onkel hat der BF keinen Kontakt. In Deutschland leben weitere Verwandte des BF, zu denen er vor seiner Haft Kontakt hatte (PV vom römisch 40 , Seite 5f, AS 133 ff). Der BF war von XXXX bis zum XXXX mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , nach muslimischem Ritus verheiratet (AS 122 und AS 161). Der BF war von römisch 40 bis zum römisch 40 mit der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , nach muslimischem Ritus verheiratet (AS 122 und AS 161). Der Beziehung entstammen die am XXXX geborenen XXXX (Geburtsurkunde AS 83), XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . XXXX hat das alleinige das Sorgerecht für die Kinder. Derzeit leistet der BF keinen Unterhalt für die Kinder (AS 160). XXXX hat keinen Kontakt zum BF oder dessen Familie und bestreitet ihren Lebensunterhalt und jenen der gemeinsamen Kinder aus Mitteln der Sozialhilfe, vom Kindergeld und aus der Unterstützung ihrer eigenen Eltern. Informationen über die Kinder gibt sie an den BF über XXXX , dessen derzeitige Lebensgefährtin, bekannt.Der Beziehung entstammen die am römisch 40 geborenen römisch 40 (Geburtsurkunde AS 83), römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . römisch 40 hat das alleinige das Sorgerecht für die Kinder. Derzeit leistet der BF keinen Unterhalt für die Kinder (AS 160). römisch 40 hat keinen Kontakt zum BF oder dessen Familie und bestreitet ihren Lebensunterhalt und jenen der gemeinsamen Kinder aus Mitteln der Sozialhilfe, vom Kindergeld und aus der Unterstützung ihrer eigenen Eltern. Informationen über die Kinder gibt sie an den BF über römisch 40 , dessen derzeitige Lebensgefährtin, bekannt. XXXX ist an akuter lymphatischer Leukämie erkrankt und wird im XXXX behandelt. römisch 40 ist an akuter lymphatischer Leukämie erkrankt und wird im römisch 40 behandelt. Seit zwei Jahren führt der BF eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX . Sie geht seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX 2021 einer Beschäftigung bei einem österreichischen XXXX nach. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und keine gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeit (AS 178).Seit zwei Jahren führt der BF eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie geht seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 2021 einer Beschäftigung bei einem österreichischen römisch 40 nach. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und keine gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeit (AS 178). Während der Haft wurde der BF von einzelnen Familienmitgliedern, zu denen er in laufendem Kontakt steht, und seiner Partnerin besucht. Er befindet sich in keiner finanziellen Abhängigkeit zu seinen Familienmitgliedern oder Freunden. 1.2. Der BF hat in Deutschland durch vier Jahre hindurch die Volksschule besucht und ist danach mit seiner Familie nach Österreich gezogen. In XXXX besuchte er durch vier Jahre hindurch die Hauptschule und ein Jahr lang die Polytechnische Schule (AS 130). 1.2. Der BF hat in Deutschland durch vier Jahre hindurch die Volksschule besucht und ist danach mit seiner Familie nach Österreich gezogen. In römisch 40 besuchte er durch vier Jahre hindurch die Hauptschule und ein Jahr lang die Polytechnische Schule (AS 130). Über eine weitergehende (Berufs-)Ausbildung oder einen Lehrabschluss verfügt er nicht. In seinem Herkunftsland will er zu keinem Zeitpunkt gelebt und dort auch keine Anknüpfungspunkte jenseits der dort lebenden Verwandten haben. 1.3. Er verfügt weder über nennenswerten Ersparnisse oder finanzielle Rücklagen, noch über Immobilienvermögen in Österreich oder Serbien. Er ist frei von finanziellen Verbindlichkeiten. 1.4. Er hat sich erstmals am XXXX .2008 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet. Seit diesem Tag verfügt er durchgehend über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, zuletzt war er vor seiner Inhaftierung an der Anschrift seiner Ex-Ehefrau XXXX , XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nach seiner Haftentlassung beabsichtigt er eine Wohnungnahme bei seiner Lebensgefährtin XXXX in XXXX ,.1.4. Er hat sich erstmals am römisch 40 .2008 mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 gemeldet. Seit diesem Tag verfügt er durchgehend über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, zuletzt war er vor seiner Inhaftierung an der Anschrift seiner Ex-Ehefrau römisch 40 , römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nach seiner Haftentlassung beabsichtigt er eine Wohnungnahme bei seiner Lebensgefährtin römisch 40 in römisch 40 ,. Von XXXX .2011 bis XXXX .2012, von XXXX .2015 bis XXXX .2016, von XXXX .2016 bis XXXX .2016, von XXXX 2017 bis XXXX .2017, von XXXX 2017 bis XXXX .2017 und seit XXXX .2020 bestanden Nebenwohnsitze in den Justizanstalten XXXX und XXXX sowie seit XXXX .2021 in der Justizanstalt XXXX .Von römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012, von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016, von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016, von römisch 40 2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 2017 bis römisch 40 .2017 und seit römisch 40 .2020 bestanden Nebenwohnsitze in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 sowie seit römisch 40 .2021 in der Justizanstalt römisch 40 . Folgende Zeiten betreffen Zeiten der Strafhaft: XXXX .2011.bis XXXX 2012 JA XXXX zu XXXX XXXX .2015 bis XXXX .2016 JA XXXX zu XXXX römisch 40 .2011.bis römisch 40 2012 JA römisch 40 zu römisch 40 römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 JA römisch 40 zu römisch 40 XXXX .2017 bis XXXX .2017 JA XXXX zu XXXX römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 JA römisch 40 zu römisch 40 XXXX .2021 bis Laufend JA XXXX zu XXXX römisch 40 .2021 bis Laufend JA römisch 40 zu römisch 40 1.5. Erstmals zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX 2007 wurde ihm ein Aufenthaltstitel ausgestellt und dieser Titel, in Kenntnis seiner strafgerichtlichen Verurteilungen, verlängert. Zuletzt wurde ihm eine von XXXX 2019 eine bis XXXX .2021 befristete „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ ausgestellt. Am XXXX .2021 stellte er einen Verlängerungsantrag, über welchen bisher nicht entschieden wurde.1.5. Erstmals zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des römisch 40 2007 wurde ihm ein Aufenthaltstitel ausgestellt und dieser Titel, in Kenntnis seiner strafgerichtlichen Verurteilungen, verlängert. Zuletzt wurde ihm eine von römisch 40 2019 eine bis römisch 40 .2021 befristete „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ ausgestellt. Am römisch 40 .2021 stellte er einen Verlängerungsantrag, über welchen bisher nicht entschieden wurde. 1.6. Im XXXX 2012 und im XXXX 2020 wurde dem BF jeweils mitgeteilt, dass die damals gegen ihn geführten fremdenrechtlichen Verfahren nicht weitergeführt werden. In diesem Zusammenhang wurde er dahingehend ermahnt, dass er bei einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müsse (AS 36 und IZR)1.6. Im römisch 40 2012 und im römisch 40 2020 wurde dem BF jeweils mitgeteilt, dass die damals gegen ihn geführten fremdenrechtlichen Verfahren nicht weitergeführt werden. In diesem Zusammenhang wurde er dahingehend ermahnt, dass er bei einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müsse (AS 36 und IZR) 1.7. Beim Beschwerdeführer scheinen folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: i.) Im XXXX wurde der BF verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX (AS 11
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Nach seiner erstmaligen Einreise im Jahr XXXX hält sich der BF durchgehend im Bundesgebiet auf und wurden ihm ab dem Jahr XXXX Aufenthaltstitel erteilt. Zuletzt beantragte er eine dementsprechende Verlängerung im XXXX , über welche noch nicht entschieden wurde. Ob des rechtzeitigen Verlängerungsantrages vor Ablauf des Aufenthaltstitels befindet sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet (vgl. § 24 Abs. 1 NAG).Nach seiner erstmaligen Einreise im Jahr römisch 40 hält sich der BF durchgehend im Bundesgebiet auf und wurden ihm ab dem Jahr römisch 40 Aufenthaltstitel erteilt. Zuletzt beantragte er eine dementsprechende Verlängerung im römisch 40 , über welche noch nicht entschieden wurde. Ob des rechtzeitigen Verlängerungsantrages vor Ablauf des Aufenthaltstitels befindet sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, NAG). 3.1.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.1.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestützt, sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er hält sich
1 FPG aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig in Österreich auf. Da er über einen Aufenthaltstitel verfügt, setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn
4 FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund
1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er hält sich
Paragraph 31, Absatz eins, FPG aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig in Österreich auf. Da er über einen Aufenthaltstitel verfügt, setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn
Paragraph 52, Absatz 4, FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG bestimmt, dass einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG bestimmt, dass einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies ist nach § 11 Abs. 4 NAG dann der Fall, wenn der Aufenthalt einerseits die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch die Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 2).Dies ist nach Paragraph 11, Absatz 4, NAG dann der Fall, wenn der Aufenthalt einerseits die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Ziffer eins,) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch die Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer 2,). Speziell wegen der zuletzt wider ihn ergangenen Verurteilungen wegen terroristischer Vereinigung und krimineller Organisation, die sich in ihrer Diktion im § 11 Abs. 4 NAG wiederfinden und dem damit einhergehenden Störwert ist erkennbar, dass der weitere Aufenthalt des BF im Widerspruch zu öffentlichen Interessen steht. Ob dieser Voraussetzungen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF grundsätzlich rechtskonform.Speziell wegen der zuletzt wider ihn ergangenen Verurteilungen wegen terroristischer Vereinigung und krimineller Organisation, die sich in ihrer Diktion im Paragraph 11, Absatz 4, NAG wiederfinden und dem damit einhergehenden Störwert ist erkennbar, dass der weitere Aufenthalt des BF im Widerspruch zu öffentlichen Interessen steht. Ob dieser Voraussetzungen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF grundsätzlich rechtskonform. Die in § 9 Abs. 5 und 6 BA-VG festgelegten Einschränkungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei besonders langer Aufenthaltsdauer im Inland stehen einer gegen den BF gerichteten Rückkehrentscheidung nicht entgegen, weil die Bestimmungen des § 53 Abs. 3 Z 5 und Z 9 FPG erfüllt sind.Die in Paragraph 9, Absatz 5 und 6 BA-VG festgelegten Einschränkungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei besonders langer Aufenthaltsdauer im Inland stehen einer gegen den BF gerichteten Rückkehrentscheidung nicht entgegen, weil die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG erfüllt sind. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens in Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens in Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. § 138 Z 9 ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). 3.1.2. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Der BF ist XXXX Deutschland geboren worden, lebt jedoch seit dem Jahr XXXX im Bundesgebiet. Der BF ist römisch 40 Deutschland geboren worden, lebt jedoch seit dem Jahr römisch 40 im Bundesgebiet. Er ist Vater von drei minderjährigen Kindern und verfügt zweifelsfrei über ein in Österreich bestehendes Familienleben, befinden sich doch auch seine Eltern und Geschwister - allesamt serbische Staatsangehörige - im Bundesgebiet und verfügen hier über gültige Aufenthaltstitel. Er führt seit mehreren Jahren eine Beziehung zu einer in XXXX lebenden österreichischen Staatsbürgerin. Auch würde gegen eine Rückkehrentscheidung des BF sprechen, dass einer seiner Söhne an Leukämie erkrankt ist und erhöhten Pflegebedarf hat.Er ist Vater von drei minderjährigen Kindern und verfügt zweifelsfrei über ein in Österreich bestehendes Familienleben, befinden sich doch auch seine Eltern und Geschwister - allesamt serbische Staatsangehörige - im Bundesgebiet und verfügen hier über gültige Aufenthaltstitel. Er führt seit mehreren Jahren eine Beziehung zu einer in römisch 40 lebenden österreichischen Staatsbürgerin. Auch würde gegen eine Rückkehrentscheidung des BF sprechen, dass einer seiner Söhne an Leukämie erkrankt ist und erhöhten Pflegebedarf hat. Diesen privaten und familiären Bindungen, die für einen Verbleib des BF im Bundesgebiet sprechen, steht das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber. In der Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist dem BF eine Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt nicht nachhaltig gelungen und hat er sich zudem in der Zeit seiner letzten beiden Verurteilungen auch von seiner damaligen - nach islamischem Ritus vermählten - Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern distanziert. Dieses Auseinanderleben resultierte unter anderem auch aus den immer wiederkehrenden Polizeieinsätzen, die die Familie ob der Ermittlungen gegen den BF über sich ergehen lassen musste, was auch den Blick auf das in die Bewertung einzubindende Kindeswohl schärfen muss. Natürlich ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die Anwesenheit des Vaters für ein schwer krankes Kind von Vorteil ist. Der BF konnte jedoch zuletzt weder finanziell, noch physisch durch seine Anwesenheit eine Unterstützung darstellen, waren Kontakte doch haftbedingt stark eingeschränkt und geht aus den vorliegenden Aktenteilen zusätzlich hervor, dass der BF keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet hat. Die Beziehung zu seiner derzeitigen Partnerin besteht seit knapp zwei bis drei Jahren, davor war diese lediglich als Verhältnis zu qualifizieren und erreichte daher kaum die Stufe einer Lebensgemeinschaft. Es gibt zwischen beiden Personen keine finanzielle oder wirtschaftliche Abhängigkeit. Die mit der Rückkehrentscheidung verbundene - weitgehende - Trennung des BF von seinen Kindern ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK zulässig, weil angesichts seiner massiven, durch islamistische Ideologien geprägten Delinquenz besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern. Bei den von ihm verübten Straftaten handelt es sich um solche, die die gesamte Öffentliche Ordnung und Sicherheit betreffen und von denen, ob der damit zusammenhängenden Hintergrundideologie, erhebliche Gefahren ausgehen. Dazu kommt, dass sich das Leugnen rechtskräftig festgestellter Taten bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr negativ auswirkt. Der BF wurde nach mehrfach bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen zu einer unbedingten Strafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Die mit der Rückkehrentscheidung verbundene - weitgehende - Trennung des BF von seinen Kindern ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zulässig, weil angesichts seiner massiven, durch islamistische Ideologien geprägten Delinquenz besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern. Bei den von ihm verübten Straftaten handelt es sich um solche, die die gesamte Öffentliche Ordnung und Sicherheit betreffen und von denen, ob der damit zusammenhängenden Hintergrundideologie, erhebliche Gefahren ausgehen. Dazu kommt, dass sich das Leugnen rechtskräftig festgestellter Taten bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr negativ auswirkt. Der BF wurde nach mehrfach bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen zu einer unbedingten Strafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Seine die begangenen Straftaten betreffende bagatellisierende Verantwortung vor dem BVwG zeigt, auch in Verbindung mit der vom Verein DERAD weiterhin als notwendig erachteten Extremismusprävention, dass derzeit von einer positiven Zukunftsprognose nicht auszugehen ist. Dazu kommt, dass der BF seine Kinder in Kontakt mit seinen kriminellen Aktivitäten gebracht hat, was der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung diametral widerspricht. So haben seine Aktivitäten mehrfach dazu geführt, dass seine Kinder und auch die damalige Ehefrau mehrfach polizeilichen Kontrollen und Überprüfungen der Wohnung ausgesetzt waren. Die Auswirkungen der Trennung auf die Kinder des BF werden dadurch gemindert, dass bereits seit längerer Zeit lediglich ein stark reduzierter Kontakt bestanden hat. Mit dem BF besteht haftbedingt für geraume Zeit kein gemeinsamer Haushalt mehr; die Vater-Kind-Beziehung ist auch schon während der Zeit der Inhaftierung eingeschränkt. Die Obsorge liegt laut den nachvollziehbaren Informationen der Kindsmutter alleinig bei ihr, jedwede weitere Unterstützung durch den BF erfolgte bisher kaum. Bei der Interessenabwägung ist hier
2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt. Er hat hier ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben mit seiner Partnerin, seinen Kindern und den übrigen Verwandten. Aufgrund der Ausbildung und der teilweisen Erwerbstätigkeit im Inland, der Selbsterhaltungsfähigkeit und der Deutschkenntnisse liegt ein höherer Grad der Integration iSd § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG vor. Der BF hat aber auch noch
2 Z 5 BFA-VG Bindungen zu seinem Heimatstaat, zumal er Serbisch und auch Albanisch spricht und sich dort zumindest vor mehreren Jahren aufgehalten hatte, in Serbien leben zudem Verwandte des BF. Seine Ex-Ehefrau und seine Kinder sind so wie die weiteren Verwandten serbische Staatsangehörige, sodass häufige Besuche problemlos möglich sein werden, auch seiner derzeitigen Partner steht es frei, den BF in Staaten, welche nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, zu treffen. Es wird nicht übersehen, dass der Sohn des BF an Leukämie erkrankt ist und daher ein stark erhöhtes Risiko einer Gesundheitsgefährdung auf Reisen besteht. Ob der derzeit erfolgenden Behandlung, die auch ohne das Zutun und die Unterstützung des BF erfolgen und auch berücksichtigend, dass die Ex-Frau des BF auf die Unterstützung ihrer eigenen Eltern bauen kann, ist davon auszugehen, dass eine Behandlung des Sohnes auch ohne den BF erfolgen kann und wird.Bei der Interessenabwägung ist hier
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt. Er hat hier ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben mit seiner Partnerin, seinen Kindern und den übrigen Verwandten. Aufgrund der Ausbildung und der teilweisen Erwerbstätigkeit im Inland, der Selbsterhaltungsfähigkeit und der Deutschkenntnisse liegt ein höherer Grad der Integration iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG vor. Der BF hat aber auch noch
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG Bindungen zu seinem Heimatstaat, zumal er Serbisch und auch Albanisch spricht und sich dort zumindest vor mehreren Jahren aufgehalten hatte, in Serbien leben zudem Verwandte des BF. Seine Ex-Ehefrau und seine Kinder sind so wie die weiteren Verwandten serbische Staatsangehörige, sodass häufige Besuche problemlos möglich sein werden, auch seiner derzeitigen Partner steht es frei, den BF in Staaten, welche nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, zu treffen. Es wird nicht übersehen, dass der Sohn des BF an Leukämie erkrankt ist und daher ein stark erhöhtes Risiko einer Gesundheitsgefährdung auf Reisen besteht. Ob der derzeit erfolgenden Behandlung, die auch ohne das Zutun und die Unterstützung des BF erfolgen und auch berücksichtigend, dass die Ex-Frau des BF auf die Unterstützung ihrer eigenen Eltern bauen kann, ist davon auszugehen, dass eine Behandlung des Sohnes auch ohne den BF erfolgen kann und wird. Es wird dem BF aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit, Ausbildung und Berufserfahrung möglich sein, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Serbien und der stark reduzierten Verbindungen dorthin für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF wurde nach mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen als Jugendlicher und junger Erwachsener bei welchen zum Teil mit bedingten Haftstrafen das Auslangen gefunden werden konnte zuletzt zu einer unbedingten dreieinhalbjährigen Freiheitstrafe verurteilt. Er befindet sich derzeit noch in Strafhaft, weshalb ein etwaiger Wohlverhaltenszeitraum nach der Haftentlassung noch nicht begonnen hat, zudem erachtet der Verein DERAD in Hinblick auf den BF extremismuspräventive Maßnahmen weiterhin für notwendig. Trotz der erheblichen privaten und familiären Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet ergibt die gebotene Gesamtbetrachtung im Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten ist, als das persönliche Interesse des BF an einer Fortsetzung des Familien- und Privatlebens in Österreich. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von jenen, die mit extremistischem Gedankengut verbunden sind, ist ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die Trennung des BF von seinen in Österreich lebenden Kindern sowie allfällige Schwierigkeiten bei der Existenzgründung in Serbien sind angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie am Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer in Kauf zu nehmen. Aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen (Teil-)Integration und der Beziehung zu seinen nahen Angehörigen und Kindern zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen (Teil-)Integration und der Beziehung zu seinen nahen Angehörigen und Kindern zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. , 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Für die
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken, er könne ob seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner, speziell zuletzt erfolgten, strafgerichtlichen Verurteilungen einer Stigmatisierung und daher Benachteiligung ausgesetzt sein finden in den bereits erwähnten Länderberichten keine Deckung. Daher ist auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtskonform.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken, er könne ob seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner, speziell zuletzt erfolgten, strafgerichtlichen Verurteilungen einer Stigmatisierung und daher Benachteiligung ausgesetzt sein finden in den bereits erwähnten Länderberichten keine Deckung. Daher ist auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtskonform. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
3 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei Erfüllung der Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG ist die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots möglich, wenn ein Drittstaatsangehöriger u.a. von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5) oder er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 9).
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG ist die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots möglich, wenn ein Drittstaatsangehöriger u.a. von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 5,) oder er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer 9,). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier ist – unter der Berücksichtigung der unter 3.1.
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.
4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
2 BFA-VG aberkannt wurde. Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs
3 FPG nicht zu beanstanden. Damit einher geht auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 3 BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die massive Delinquenz des BF zusammen mit der weiterhin ausgehenden Gefahr extremistischer Tätigkeiten ist die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. In Serbien läuft der BF keine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Die Kontakte zu seinen Kindern und anderen Verwandten und Familienmitgliedern waren und sind haftbedingt stark eingeschränkt.Die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Damit einher geht auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die massive Delinquenz des BF zusammen mit der weiterhin ausgehenden Gefahr extremistischer Tätigkeiten ist die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. In Serbien läuft der BF keine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Die Kontakte zu seinen Kindern und anderen Verwandten und Familienmitgliedern waren und sind haftbedingt stark eingeschränkt. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen. 3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2280888.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.