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{'item': 'G305 2280888-1'}

Obsah (15)Art 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 2§ 31§ 11§ 61§ 66§ 67§ 9§ 18§ 70§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlG305 2280888-1 Spruch, G305 2280888-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder: BF) wurde in Österreich insgesamt sechs Mal strafgerichtlich verurteilt (davon zweimal zu Zusatzstrafen), zuletzt zweimal unter anderem wegen terroristischer Aktivitäten.
  2. Am XXXX .2023 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen.
  3. Am römisch 40 .2023 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen.
  4. Am XXXX .2023 und am XXXX .2023 wurden die ehemalige Ehefrau des BF und Mutter seiner drei Kinder sowie seine derzeitige Lebensgefährtin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
  5. Am römisch 40 .2023 und am römisch 40 .2023 wurden die ehemalige Ehefrau des BF und Mutter seiner drei Kinder sowie seine derzeitige Lebensgefährtin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
  6. Mit Schreibender belangten Behörde vom XXXX .2023 wurde er über die mögliche Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und aufgefordert, binnen sieben Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Auf dieses Schreiben reagierte er nicht.
  7. Mit Schreibender belangten Behörde vom römisch 40 .2023 wurde er über die mögliche Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und aufgefordert, binnen sieben Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Auf dieses Schreiben reagierte er nicht.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG erlassen werde (Spruchpunkt I.), dass

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 5 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch eins.), dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die erlassene Rückkehrentscheidung in Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verhältnismäßig sei. Zwar verfüge er über familiäre Bindungen zu Österreich, habe jedoch zu seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern keine engen Bindungen. In der Haft sei er zudem lediglich einmal von einem der beiden größeren Kinder besucht worden. Aus seiner aktuellen Beziehung entstamme kein Kind. Bei seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern sei er zuletzt im Jahr XXXX gemeldet gewesen, zu diesen und seinen in Österreich lebenden Geschwistern bestehe zudem kein Abhängigkeitsverhältnis. Er habe zudem verschwiegen, dass in Serbien Großeltern leben würden und er Serbisch spreche. Das unbestritten bestehende Privatleben steht trotz des langjährigen Inlandsaufenthalts der Entscheidung nicht entgegen, sei er doch durch sein persönliches Umfeld ebenso negativ beeinflusst worden. Auch habe ihn seine Familie von der Begehung der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht abhalten können. Ob der relativ geringen Distanz zwischen Serbien und Österreich sei eine Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens möglich und zumutbar. Der BF stelle ob seiner Einstellung gegenüber terroristischen und demokratiefeindlichen Ideologien eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, seiner Verurteilungen würden die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots rechtfertigen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die erlassene Rückkehrentscheidung in Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verhältnismäßig sei. Zwar verfüge er über familiäre Bindungen zu Österreich, habe jedoch zu seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern keine engen Bindungen. In der Haft sei er zudem lediglich einmal von einem der beiden größeren Kinder besucht worden. Aus seiner aktuellen Beziehung entstamme kein Kind. Bei seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern sei er zuletzt im Jahr römisch 40 gemeldet gewesen, zu diesen und seinen in Österreich lebenden Geschwistern bestehe zudem kein Abhängigkeitsverhältnis. Er habe zudem verschwiegen, dass in Serbien Großeltern leben würden und er Serbisch spreche. Das unbestritten bestehende Privatleben steht trotz des langjährigen Inlandsaufenthalts der Entscheidung nicht entgegen, sei er doch durch sein persönliches Umfeld ebenso negativ beeinflusst worden. Auch habe ihn seine Familie von der Begehung der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht abhalten können. Ob der relativ geringen Distanz zwischen Serbien und Österreich sei eine Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens möglich und zumutbar. Der BF stelle ob seiner Einstellung gegenüber terroristischen und demokratiefeindlichen Ideologien eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, seiner Verurteilungen würden die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots rechtfertigen. 6. Gegen diesen, dem BF in aufrechter Haft am XXXX .2023 zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und der Beschwerde stattgeben, in eventu das Einreiseverbot aufheben, in eventu das Einreiseverbot herabsetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 6. Gegen diesen, dem BF in aufrechter Haft am römisch 40 .2023 zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und der Beschwerde stattgeben, in eventu das Einreiseverbot aufheben, in eventu das Einreiseverbot herabsetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass eine große, emotionale Abhängigkeit, zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern bestehe. Da es sich bei seinen Kindern um Kleinkinder handle, seien verlässliche Kontakte in Serbien nahezu unmöglich, da eine Kommunikation mittels Internet nicht ausreichend sei. Zudem sei bei einem seiner Söhne im XXXX Leukämie diagnostiziert worden, weshalb dem Sohn ob der Abwehrschwäche und damit verbundener Infektionsgefahr eine Reise nach Serbien nicht zugemutet werden könne. Im Gegensatz zu den Kontakten in Österreich verfüge er in Serbien über keine Familienmitglieder. Entgegen den Angaben der belangten Behörde habe der BF ausschließlich Kontakt zu seinen Großeltern in Deutschland gehabt. In Serbien kenne er niemanden und wäre es ihm dort nicht möglich, sein Auslangen zu sichern. Auf Grund seiner positiven Entwicklung sei eine bedingte Entlassung mit XXXX .2023 angedacht, weshalb es verwunderlich sei, dass das BFA von einer negativen Zukunftsprognose ausgehe. Als Kosovo-Albaner habe er zudem im Herkunftsstaat mit Repressalien zu rechnen. Zudem habe er lediglich Lieder mit inkriminierten Texten verbreitet und sohin ein „Internetdelikt“ verübt. Die Dauer des Einreiseverbots sei jedenfalls überhöht. Der Beschwerde schloss er eine Bestätigung über die Erkrankung seines Sohnes an.Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass eine große, emotionale Abhängigkeit, zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern bestehe. Da es sich bei seinen Kindern um Kleinkinder handle, seien verlässliche Kontakte in Serbien nahezu unmöglich, da eine Kommunikation mittels Internet nicht ausreichend sei. Zudem sei bei einem seiner Söhne im römisch 40 Leukämie diagnostiziert worden, weshalb dem Sohn ob der Abwehrschwäche und damit verbundener Infektionsgefahr eine Reise nach Serbien nicht zugemutet werden könne. Im Gegensatz zu den Kontakten in Österreich verfüge er in Serbien über keine Familienmitglieder. Entgegen den Angaben der belangten Behörde habe der BF ausschließlich Kontakt zu seinen Großeltern in Deutschland gehabt. In Serbien kenne er niemanden und wäre es ihm dort nicht möglich, sein Auslangen zu sichern. Auf Grund seiner positiven Entwicklung sei eine bedingte Entlassung mit römisch 40 .2023 angedacht, weshalb es verwunderlich sei, dass das BFA von einer negativen Zukunftsprognose ausgehe. Als Kosovo-Albaner habe er zudem im Herkunftsstaat mit Repressalien zu rechnen. Zudem habe er lediglich Lieder mit inkriminierten Texten verbreitet und sohin ein „Internetdelikt“ verübt. Die Dauer des Einreiseverbots sei jedenfalls überhöht. Der Beschwerde schloss er eine Bestätigung über die Erkrankung seines Sohnes an. 7. Am XXXX .2023 langte beim BFA eine eidesstattliche Erklärung der Ex-Frau des BF ein, wonach der gemeinsame Sohn tatsächlich an Leukämie erkrankt sei und die Anwesenheit des BF notwendig sei, um die Genesung zu unterstützen.7. Am römisch 40 .2023 langte beim BFA eine eidesstattliche Erklärung der Ex-Frau des BF ein, wonach der gemeinsame Sohn tatsächlich an Leukämie erkrankt sei und die Anwesenheit des BF notwendig sei, um die Genesung zu unterstützen. 8. Am XXXX 2019 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) samt einer umfassenden Stellungnahme vor und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz näher genannter Kosten zu verpflichten sowie einen informierten Vertreter des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) einer mündlichen Verhandlung beizuziehen.8. Am römisch 40 2019 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) samt einer umfassenden Stellungnahme vor und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz näher genannter Kosten zu verpflichten sowie einen informierten Vertreter des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) einer mündlichen Verhandlung beizuziehen. 9. Mit Eingabe vom XXXX .2023 wurde die Vollmachtsauflösung zwischen dem BF und dessen Rechtsvertretung bekanntgegeben.9. Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 wurde die Vollmachtsauflösung zwischen dem BF und dessen Rechtsvertretung bekanntgegeben. 10. Mit Eingabe vom XXXX 2023 langte beim BVwG eine Stellungnahme von DERAD (Deradikalisierung und Prävention) ein.10. Mit Eingabe vom römisch 40 2023 langte beim BVwG eine Stellungnahme von DERAD (Deradikalisierung und Prävention) ein. 11. Am XXXX wurde eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt.11. Am römisch 40 wurde eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der am XXXX .1996 in XXXX (Deutschland) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. 1.1. Der am römisch 40 .1996 in römisch 40 (Deutschland) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und damit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Albanisch. Ob seiner Aufenthalte in Deutschland und Österreich spricht er zudem Deutsch auf sehr gutem Niveau und hat zumindest rudimentäre Serbischkenntnisse. Zudem verfügt er über Arabischkenntnisse. Er ist Kosovare und bekennt sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Zuletzt hielt er sich vor etwa vier Jahren in Serbien auf, um sich dort einen Reisepass ausstellen zu lassen. Ebenso leben Verwandte von ihm in Serbien, zu denen er nach eigenen Angaben keinen starken Kontakt haben will. Seine Eltern und seine fünf Geschwister (vier Brüder und eine Schwester) leben im Bundesgebiet und sind jeweils im Besitz von gültigen Aufenthaltstiteln. Zu einem in Österreich lebenden Onkel hat der BF keinen Kontakt. In Deutschland leben weitere Verwandte des BF, zu denen er vor seiner Haft Kontakt hatte (PV vom XXXX , Seite 5f, AS 133 ff).Seine Eltern und seine fünf Geschwister (vier Brüder und eine Schwester) leben im Bundesgebiet und sind jeweils im Besitz von gültigen Aufenthaltstiteln. Zu einem in Österreich lebenden Onkel hat der BF keinen Kontakt. In Deutschland leben weitere Verwandte des BF, zu denen er vor seiner Haft Kontakt hatte (PV vom römisch 40 , Seite 5f, AS 133 ff). Der BF war von XXXX bis zum XXXX mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , nach muslimischem Ritus verheiratet (AS 122 und AS 161). Der BF war von römisch 40 bis zum römisch 40 mit der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , nach muslimischem Ritus verheiratet (AS 122 und AS 161). Der Beziehung entstammen die am XXXX geborenen XXXX (Geburtsurkunde AS 83), XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . XXXX hat das alleinige das Sorgerecht für die Kinder. Derzeit leistet der BF keinen Unterhalt für die Kinder (AS 160). XXXX hat keinen Kontakt zum BF oder dessen Familie und bestreitet ihren Lebensunterhalt und jenen der gemeinsamen Kinder aus Mitteln der Sozialhilfe, vom Kindergeld und aus der Unterstützung ihrer eigenen Eltern. Informationen über die Kinder gibt sie an den BF über XXXX , dessen derzeitige Lebensgefährtin, bekannt.Der Beziehung entstammen die am römisch 40 geborenen römisch 40 (Geburtsurkunde AS 83), römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . römisch 40 hat das alleinige das Sorgerecht für die Kinder. Derzeit leistet der BF keinen Unterhalt für die Kinder (AS 160). römisch 40 hat keinen Kontakt zum BF oder dessen Familie und bestreitet ihren Lebensunterhalt und jenen der gemeinsamen Kinder aus Mitteln der Sozialhilfe, vom Kindergeld und aus der Unterstützung ihrer eigenen Eltern. Informationen über die Kinder gibt sie an den BF über römisch 40 , dessen derzeitige Lebensgefährtin, bekannt. XXXX ist an akuter lymphatischer Leukämie erkrankt und wird im XXXX behandelt. römisch 40 ist an akuter lymphatischer Leukämie erkrankt und wird im römisch 40 behandelt. Seit zwei Jahren führt der BF eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX . Sie geht seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX 2021 einer Beschäftigung bei einem österreichischen XXXX nach. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und keine gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeit (AS 178).Seit zwei Jahren führt der BF eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie geht seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 2021 einer Beschäftigung bei einem österreichischen römisch 40 nach. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und keine gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeit (AS 178). Während der Haft wurde der BF von einzelnen Familienmitgliedern, zu denen er in laufendem Kontakt steht, und seiner Partnerin besucht. Er befindet sich in keiner finanziellen Abhängigkeit zu seinen Familienmitgliedern oder Freunden. 1.2. Der BF hat in Deutschland durch vier Jahre hindurch die Volksschule besucht und ist danach mit seiner Familie nach Österreich gezogen. In XXXX besuchte er durch vier Jahre hindurch die Hauptschule und ein Jahr lang die Polytechnische Schule (AS 130). 1.2. Der BF hat in Deutschland durch vier Jahre hindurch die Volksschule besucht und ist danach mit seiner Familie nach Österreich gezogen. In römisch 40 besuchte er durch vier Jahre hindurch die Hauptschule und ein Jahr lang die Polytechnische Schule (AS 130). Über eine weitergehende (Berufs-)Ausbildung oder einen Lehrabschluss verfügt er nicht. In seinem Herkunftsland will er zu keinem Zeitpunkt gelebt und dort auch keine Anknüpfungspunkte jenseits der dort lebenden Verwandten haben. 1.3. Er verfügt weder über nennenswerten Ersparnisse oder finanzielle Rücklagen, noch über Immobilienvermögen in Österreich oder Serbien. Er ist frei von finanziellen Verbindlichkeiten. 1.4. Er hat sich erstmals am XXXX .2008 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet. Seit diesem Tag verfügt er durchgehend über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, zuletzt war er vor seiner Inhaftierung an der Anschrift seiner Ex-Ehefrau XXXX , XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nach seiner Haftentlassung beabsichtigt er eine Wohnungnahme bei seiner Lebensgefährtin XXXX in XXXX ,.1.4. Er hat sich erstmals am römisch 40 .2008 mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 gemeldet. Seit diesem Tag verfügt er durchgehend über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, zuletzt war er vor seiner Inhaftierung an der Anschrift seiner Ex-Ehefrau römisch 40 , römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nach seiner Haftentlassung beabsichtigt er eine Wohnungnahme bei seiner Lebensgefährtin römisch 40 in römisch 40 ,. Von XXXX .2011 bis XXXX .2012, von XXXX .2015 bis XXXX .2016, von XXXX .2016 bis XXXX .2016, von XXXX 2017 bis XXXX .2017, von XXXX 2017 bis XXXX .2017 und seit XXXX .2020 bestanden Nebenwohnsitze in den Justizanstalten XXXX und XXXX sowie seit XXXX .2021 in der Justizanstalt XXXX .Von römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012, von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016, von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016, von römisch 40 2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 2017 bis römisch 40 .2017 und seit römisch 40 .2020 bestanden Nebenwohnsitze in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 sowie seit römisch 40 .2021 in der Justizanstalt römisch 40 . Folgende Zeiten betreffen Zeiten der Strafhaft: XXXX .2011.bis XXXX 2012 JA XXXX zu XXXX XXXX .2015 bis XXXX .2016 JA XXXX zu XXXX römisch 40 .2011.bis römisch 40 2012 JA römisch 40 zu römisch 40 römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 JA römisch 40 zu römisch 40 XXXX .2017 bis XXXX .2017 JA XXXX zu XXXX römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 JA römisch 40 zu römisch 40 XXXX .2021 bis Laufend JA XXXX zu XXXX römisch 40 .2021 bis Laufend JA römisch 40 zu römisch 40 1.5. Erstmals zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX 2007 wurde ihm ein Aufenthaltstitel ausgestellt und dieser Titel, in Kenntnis seiner strafgerichtlichen Verurteilungen, verlängert. Zuletzt wurde ihm eine von XXXX 2019 eine bis XXXX .2021 befristete „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ ausgestellt. Am XXXX .2021 stellte er einen Verlängerungsantrag, über welchen bisher nicht entschieden wurde.1.5. Erstmals zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des römisch 40 2007 wurde ihm ein Aufenthaltstitel ausgestellt und dieser Titel, in Kenntnis seiner strafgerichtlichen Verurteilungen, verlängert. Zuletzt wurde ihm eine von römisch 40 2019 eine bis römisch 40 .2021 befristete „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ ausgestellt. Am römisch 40 .2021 stellte er einen Verlängerungsantrag, über welchen bisher nicht entschieden wurde. 1.6. Im XXXX 2012 und im XXXX 2020 wurde dem BF jeweils mitgeteilt, dass die damals gegen ihn geführten fremdenrechtlichen Verfahren nicht weitergeführt werden. In diesem Zusammenhang wurde er dahingehend ermahnt, dass er bei einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müsse (AS 36 und IZR)1.6. Im römisch 40 2012 und im römisch 40 2020 wurde dem BF jeweils mitgeteilt, dass die damals gegen ihn geführten fremdenrechtlichen Verfahren nicht weitergeführt werden. In diesem Zusammenhang wurde er dahingehend ermahnt, dass er bei einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müsse (AS 36 und IZR) 1.7. Beim Beschwerdeführer scheinen folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: i.) Im XXXX wurde der BF verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX (AS 11

  1. ff)wurde er gemeinsam mit anderen Personen schuldig erkannt, das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (AS 12 unten) begangen zu haben. Hierfür wurde er unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG und 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei elf Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Zusätzlich wurde für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. Grund für die Verurteilung war, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen im XXXX und XXXX XXXX in mehreren Angriffen ihren Opfern mit Gewalt bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen (Handys und Bargeld) mit dem Vorsatz weggenommen hatten, um durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Hierbei wurde den Opfern gedroht, sie zu schlagen, wenn sie Verfolgungshandlungen setzen sollten und in einem anderen Fall drohten sie, die Opfer bei einem Zuwiderhandeln abzustechen. Als mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF, die Schadensgutmachung und sein Geständnis; als erschwerend die Tatwiederholung sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Ob der angerechneten Vorhaft von XXXX bis XXXX wurde die Freiheitsstrafe am XXXX vollzogen und der bedingte Teil der Freiheitsstrafe mit XXXX endgültig nachgesehen.i.) Im römisch 40 wurde der BF verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Jugendschöffengericht vom römisch 40 (AS 11
  2. ff)wurde er gemeinsam mit anderen Personen schuldig erkannt, das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (AS 12 unten) begangen zu haben. Hierfür wurde er unter Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG und 28 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei elf Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Zusätzlich wurde für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. Grund für die Verurteilung war, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen im römisch 40 und römisch 40 römisch 40 in mehreren Angriffen ihren Opfern mit Gewalt bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen (Handys und Bargeld) mit dem Vorsatz weggenommen hatten, um durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Hierbei wurde den Opfern gedroht, sie zu schlagen, wenn sie Verfolgungshandlungen setzen sollten und in einem anderen Fall drohten sie, die Opfer bei einem Zuwiderhandeln abzustechen. Als mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF, die Schadensgutmachung und sein Geständnis; als erschwerend die Tatwiederholung sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Ob der angerechneten Vorhaft von römisch 40 bis römisch 40 wurde die Freiheitsstrafe am römisch 40 vollzogen und der bedingte Teil der Freiheitsstrafe mit römisch 40 endgültig nachgesehen. ii.) Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX wurde er als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt, nachdem er im Zusammenwirken mit anderen Tätern ein Fahrzeug ohne Einwilligung des darüber Verfügungsberechtigten in Gebrauch nahm, dies, nachdem er über einen Balkon und ein Dach in den Hof einer Werkstatt eingestiegen war. Als mildernd wurden das Alter von unter 21 Jahren zum Tatzeitpunkt und das Teilgeständnis gewertet, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe. Die Freiheitsstrafe wurde am XXXX endgültig nachgesehen.ii.) Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 wurde er als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt, nachdem er im Zusammenwirken mit anderen Tätern ein Fahrzeug ohne Einwilligung des darüber Verfügungsberechtigten in Gebrauch nahm, dies, nachdem er über einen Balkon und ein Dach in den Hof einer Werkstatt eingestiegen war. Als mildernd wurden das Alter von unter 21 Jahren zum Tatzeitpunkt und das Teilgeständnis gewertet, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe. Die Freiheitsstrafe wurde am römisch 40 endgültig nachgesehen. iii.) Am XXXX wurde der BF erneut verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX , wurde er wegen der Vergehen der Urkundenfälschung (§ 223 Abs. 1 StGB), der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 298 Abs. 1 StGB) als junger Erwachsener zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese unter Setzung einer dreijährigen Probezeit gänzlich bedingt nachgesehen wurde. Grund hierfür war, dass der BF im Zuge der Errichtung eines Kaufvertrages zum Erwerb eines Pkw als Käufer eine falsche Identität angab und dadurch eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellte, diese im Rechtsverkehr zur Eigentumsübertragung an erwähntem Pkw zu gebrauchen. Zudem unterdrückte er im XXXX und XXXX KFZ-Kennzeichen, somit Urkunden, über die er nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie zum Beweis einer Tatsache, nämlich der behördlichen Zulassung der Fahrzeuge, gebraucht werden. Im XXXX gab er vor Beamten einer Polizeiinspektion in XXXX an, sein Pkw sei gestohlen worden. Hierdurch täuschte er die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, das Verbrechen eines Diebstahls durch Einbruch, vor.iii.) Am römisch 40 wurde der BF erneut verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 als Jugendschöffengericht vom römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen der Urkundenfälschung (Paragraph 223, Absatz eins, StGB), der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 298, Absatz eins, StGB) als junger Erwachsener zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese unter Setzung einer dreijährigen Probezeit gänzlich bedingt nachgesehen wurde. Grund hierfür war, dass der BF im Zuge der Errichtung eines Kaufvertrages zum Erwerb eines Pkw als Käufer eine falsche Identität angab und dadurch eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellte, diese im Rechtsverkehr zur Eigentumsübertragung an erwähntem Pkw zu gebrauchen. Zudem unterdrückte er im römisch 40 und römisch 40 KFZ-Kennzeichen, somit Urkunden, über die er nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie zum Beweis einer Tatsache, nämlich der behördlichen Zulassung der Fahrzeuge, gebraucht werden. Im römisch 40 gab er vor Beamten einer Polizeiinspektion in römisch 40 an, sein Pkw sei gestohlen worden. Hierdurch täuschte er die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, das Verbrechen eines Diebstahls durch Einbruch, vor. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die die teilweise Tatwiederholung und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend, mildernd das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren (AS 46 Mitte oben). Die erlittene Vorhaft vom XXXX bis XXXX wurde angerechnet und die Freiheitsstrafe am XXXX endgültig nachgesehen.Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die die teilweise Tatwiederholung und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend, mildernd das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren (AS 46 Mitte oben). Die erlittene Vorhaft vom römisch 40 bis römisch 40 wurde angerechnet und die Freiheitsstrafe am römisch 40 endgültig nachgesehen. iv.) Mit dem am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei eine Strafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeitbedingt nachgesehen wurde. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Grund hierfür war, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter im XXXX ihrem Opfer mit Gewalt fremde bewegliche Sachen in Form einer Geldbörse samt Bargeld von EUR 200,00 mit dem Vorsatz wegnahmen um sich unrechtmäßig zu bereichern, indem sie dieses zu Boden stießen, es fixierten und die Geldbörse aus der Gesäßtasche entnahmen. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und das Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägige Vorstrafenbelastung. Die erlittene Vorhaft von XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Der unbedingte Teil der Strafe wurde am XXXX vollzogen, der bedingt nachgesehene Teil am XXXX endgültig nachgesehen.iv.) Mit dem am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Jugendschöffengericht vom römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 , wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei eine Strafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeitbedingt nachgesehen wurde. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Grund hierfür war, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter im römisch 40 ihrem Opfer mit Gewalt fremde bewegliche Sachen in Form einer Geldbörse samt Bargeld von EUR 200,00 mit dem Vorsatz wegnahmen um sich unrechtmäßig zu bereichern, indem sie dieses zu Boden stießen, es fixierten und die Geldbörse aus der Gesäßtasche entnahmen. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und das Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägige Vorstrafenbelastung. Die erlittene Vorhaft von römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis römisch 40 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Der unbedingte Teil der Strafe wurde am römisch 40 vollzogen, der bedingt nachgesehene Teil am römisch 40 endgültig nachgesehen. v.) Im XXXX wurde der BF neuerlich verhaftet und in der Justizanstalt XXXX angehalten. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig mit XXXX ) wurde er vom Landesgericht für XXXX als Jugendschöffengericht als junger Erwachsener zur Zl XXXX , wegen der Vergehen der versuchten Sprengung einer Versammlung (§§ 15, 284 StGB) und der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB) und der Verbrechen der terroristischen Vereinigung (§ 278 Abs. 2 StGB) und der kriminellen Organisation (§ 278 a Z 1 StGB) unter Bedachtnahme auf die rechtskräftigen Urteile zu XXXX und XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen. v.) Im römisch 40 wurde der BF neuerlich verhaftet und in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig mit römisch 40 ) wurde er vom Landesgericht für römisch 40 als Jugendschöffengericht als junger Erwachsener zur Zl römisch 40 , wegen der Vergehen der versuchten Sprengung einer Versammlung (Paragraphen 15, 284, StGB) und der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) und der Verbrechen der terroristischen Vereinigung (Paragraph 278, Absatz 2, StGB) und der kriminellen Organisation (Paragraph 278, a Ziffer eins, StGB) unter Bedachtnahme auf die rechtskräftigen Urteile zu römisch 40 und römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen. Folgende Sachverhalte wurden dem BF zur Last gelegt:
  3. a)Der BF hat bereits von XXXX . bis XXXX eine angemeldete Solidaritätskundgebung für Flüchtlinge durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder sprengen versucht, indem er gegenüber dem Verantwortlichen schreiend äußerte, sie würden den Teilnehmern den Kopf abschneiden, wenn sie am nächsten Tag noch vor Ort sein würden. Er und seine Begleiter seien vom „Islamischen Staat“, der die Vertretung Gottes sei und die Ordnung auf der Welt herstellen werde. Am Folgetag stellte der BF fest, dass die Teilnehmer noch immer da waren und bedrohte den Veranstalter mit seinem Gürtel, um diesem zu signalisieren, dass er auf ihn einschlagen wolle. Hierbei blieb es jeweils beim Versuch, da die Polizei verständigt wurde und der BF daraufhin flüchtete.
  4. a)Der BF hat bereits von römisch 40 . bis römisch 40 eine angemeldete Solidaritätskundgebung für Flüchtlinge durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder sprengen versucht, indem er gegenüber dem Verantwortlichen schreiend äußerte, sie würden den Teilnehmern den Kopf abschneiden, wenn sie am nächsten Tag noch vor Ort sein würden. Er und seine Begleiter seien vom „Islamischen Staat“, der die Vertretung Gottes sei und die Ordnung auf der Welt herstellen werde. Am Folgetag stellte der BF fest, dass die Teilnehmer noch immer da waren und bedrohte den Veranstalter mit seinem Gürtel, um diesem zu signalisieren, dass er auf ihn einschlagen wolle. Hierbei blieb es jeweils beim Versuch, da die Polizei verständigt wurde und der BF daraufhin flüchtete.
  5. b)Bereits am XXXX bedrohte er einen Teilnehmer der Kundgebung mit einer Verletzung am Körper, indem er äußerte, er und Mittäter seien für den IS und würden alle Ungläubigen umbringen. Hierbei attackierte er sein Opfer körperlich und schlug mit der rechten Hand in Richtung des Kopfes des Opfers. Auch drohte der BF, sie (gemeint der IS) würden allen Kurden den Kopf abschneiden, wobei er sich mit dem Finger über den Kehlkopf strich, um das Abschneiden anzudeuten.
  6. b)Bereits am römisch 40 bedrohte er einen Teilnehmer der Kundgebung mit einer Verletzung am Körper, indem er äußerte, er und Mittäter seien für den IS und würden alle Ungläubigen umbringen. Hierbei attackierte er sein Opfer körperlich und schlug mit der rechten Hand in Richtung des Kopfes des Opfers. Auch drohte der BF, sie (gemeint der IS) würden allen Kurden den Kopf abschneiden, wobei er sich mit dem Finger über den Kehlkopf strich, um das Abschneiden anzudeuten.
  7. c)Am XXXX beteiligte er sich zudem als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS, indem er sich durch die soeben beschriebenen Tathandlungen an den Aktivitäten des IS beteiligte und gleichzeitig in dem Wissen handelte, durch diese Beteiligung strafbare Handlungen zu fördern. Der IS ist darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278 c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278 d StGB) betrieben wird.
  8. c)Am römisch 40 beteiligte er sich zudem als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS, indem er sich durch die soeben beschriebenen Tathandlungen an den Aktivitäten des IS beteiligte und gleichzeitig in dem Wissen handelte, durch diese Beteiligung strafbare Handlungen zu fördern. Der IS ist darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278, c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278, d StGB) betrieben wird.
  9. d)Durch die unter
  10. c)genannten Handlungen hat er sich an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung des IS, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und deren terroristische Straftaten nach § 278 c Abs. 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels, förderte. Zur Erreichung dieses Zieles verübten IS-Mitglieder im offenen militärischen Bodenkampf gegen Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen terroristische Straftaten iSd § 278c Abs. 1 StGB, z.B. Mord, schwere Körperverletzung, erpresserische Entführung, schwere (sexuelle) Nötigung, gefährliche Drohung und schwere Sachbeschädigung. Insbesondere ab Sommer 2011 betrieb der IS durch seine Kämpfer unter Anwendung besonderer Grausamkeit die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates durch terroristischen Straftaten, tötete oder vertrieb die sich nicht seinen Zielen unterordnende Zivilbevölkerung, eignete sich deren Vermögen an, erpresste durch Geiselnahmen große Geldsummen, veräußerte vorgefundene Kunstschätze, beutete Bodenschätze (vor allem Erdöl und Phosphat) zu seiner (in großem Umfang angestrebten) Bereicherung aus, schüchterte andere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge ein und versuchte, sich durch Geheimhaltung des Aufbaus, der Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen.
  11. d)Durch die unter
  12. c)genannten Handlungen hat er sich an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung des IS, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und deren terroristische Straftaten nach Paragraph 278, c Absatz eins, StGB zur Erreichung dieses Ziels, förderte. Zur Erreichung dieses Zieles verübten IS-Mitglieder im offenen militärischen Bodenkampf gegen Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen terroristische Straftaten iSd Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB, z.B. Mord, schwere Körperverletzung, erpresserische Entführung, schwere (sexuelle) Nötigung, gefährliche Drohung und schwere Sachbeschädigung. Insbesondere ab Sommer 2011 betrieb der IS durch seine Kämpfer unter Anwendung besonderer Grausamkeit die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates durch terroristischen Straftaten, tötete oder vertrieb die sich nicht seinen Zielen unterordnende Zivilbevölkerung, eignete sich deren Vermögen an, erpresste durch Geiselnahmen große Geldsummen, veräußerte vorgefundene Kunstschätze, beutete Bodenschätze (vor allem Erdöl und Phosphat) zu seiner (in großem Umfang angestrebten) Bereicherung aus, schüchterte andere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge ein und versuchte, sich durch Geheimhaltung des Aufbaus, der Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen. Als mildernd wertete das Strafgericht das Alter des BF unter 21 Jahren, den teilweisen Versuch und die lange Verfahrensdauer, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe. Unter Anrechnung der Vorhaft wurde die Freiheitsstrafe am XXXX endgültig nachgesehen.Unter Anrechnung der Vorhaft wurde die Freiheitsstrafe am römisch 40 endgültig nachgesehen. vi.) Am XXXX wurde der BF erneut verhaftet und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Im XXXX wurde er zur Strafhaft in die Justizanstalt XXXX überstellt, nachdem er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , in der Fassung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung (§ 278 Abs. 2 StGB) und der kriminellen Organisation (§ 278 a Z 1,2 und 3 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und dem Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden war.vi.) Am römisch 40 wurde der BF erneut verhaftet und ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Im römisch 40 wurde er zur Strafhaft in die Justizanstalt römisch 40 überstellt, nachdem er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , in der Fassung des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung (Paragraph 278, Absatz 2, StGB) und der kriminellen Organisation (Paragraph 278, a Ziffer eins,,2 und 3 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und dem Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden war. I) Grund hierfür war, dass er sich zumindest am XXXX und am XXXX als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, dem bereits unter v.) erwähnten Islamischen Staat (IS), dessen Ziel die Begehung terroristischer Straftaten, allen voran Mord durch ein oder mehrere Mitglieder dieser Vereinigung zwecks Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als Kalifat bezeichneten Gottesstaates ist, in dem Wissen beteiligt hatte, um dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, wobei er sich als Anhänger des IS deklarierte und Chatpartner für den IS anzuwerben bzw. sie in ihrem Entschluss, diesen zu unterstützten, zu bestärken beabsichtigte.römisch eins) Grund hierfür war, dass er sich zumindest am römisch 40 und am römisch 40 als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, dem bereits unter v.) erwähnten Islamischen Staat (IS), dessen Ziel die Begehung terroristischer Straftaten, allen voran Mord durch ein oder mehrere Mitglieder dieser Vereinigung zwecks Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als Kalifat bezeichneten Gottesstaates ist, in dem Wissen beteiligt hatte, um dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, wobei er sich als Anhänger des IS deklarierte und Chatpartner für den IS anzuwerben bzw. sie in ihrem Entschluss, diesen zu unterstützten, zu bestärken beabsichtigte. - Am XXXX sendete er einer Person ein 28 Sekunden langes Video, auf welchem Kampfszenen mit teils schwerer Kriegsbewaffnung wie auch drei Reiter mit einer wehenden schwarzen Fahne zu sehen sind und welches mit einem Koranvers aus der 4. Sure in arabischen und englischen Schriftzügen versehen bzw. gesanglich untermalt ist.- Am römisch 40 sendete er einer Person ein 28 Sekunden langes Video, auf welchem Kampfszenen mit teils schwerer Kriegsbewaffnung wie auch drei Reiter mit einer wehenden schwarzen Fahne zu sehen sind und welches mit einem Koranvers aus der 4. Sure in arabischen und englischen Schriftzügen versehen bzw. gesanglich untermalt ist. - Am XXXX übermittelte er in vier Angriffen im Zuge von Einzelchats jeweils das Nasheed (Anm.: Hymne oder Lied) mit dem Titel Jundullah (Die Krieger Allahs) in Form zweier jeweils 48 Sekunden langer Videos, wobei die Beiträge den BF beim Boxen bzw. Bogenschießen zeigten.- Am römisch 40 übermittelte er in vier Angriffen im Zuge von Einzelchats jeweils das Nasheed Anmerkung, Hymne oder Lied) mit dem Titel Jundullah (Die Krieger Allahs) in Form zweier jeweils 48 Sekunden langer Videos, wobei die Beiträge den BF beim Boxen bzw. Bogenschießen zeigten. II) Durch diese zu I) genannte strafbare Handlung hat er sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, der international agierenden terroristischen Vereinigung Islamischer Staat, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begebung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen versucht, als Mitglied beteiligt.römisch zwei) Durch diese zu römisch eins) genannte strafbare Handlung hat er sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, der international agierenden terroristischen Vereinigung Islamischer Staat, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begebung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen versucht, als Mitglied beteiligt. Bei der Strafzumessung wurden als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Verbrechen gewertet, als mildernd wurde nichts ins Treffen geführt. Durch das Oberlandesgericht XXXX wurde der erhobenen Berufung - nach Zurückweisung der vom BF erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof vom XXXX zur XXXX - keine Folge gegeben und die Strafzumessung um den Erschwerungsgrund der der Tatbegehung während offener Probezeit ergänzt und angemerkt, dass lediglich zwei der Vorstrafen des BF einschlägiger Natur sind.Bei der Strafzumessung wurden als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Verbrechen gewertet, als mildernd wurde nichts ins Treffen geführt. Durch das Oberlandesgericht römisch 40 wurde der erhobenen Berufung - nach Zurückweisung der vom BF erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof vom römisch 40 zur römisch 40 - keine Folge gegeben und die Strafzumessung um den Erschwerungsgrund der der Tatbegehung während offener Probezeit ergänzt und angemerkt, dass lediglich zwei der Vorstrafen des BF einschlägiger Natur sind. Derzeit verbüßt der BF seine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX und hat er sich hinsichtlich dieser Taten und Ideologien nach wie vor nicht klar distanziert.Derzeit verbüßt der BF seine Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 und hat er sich hinsichtlich dieser Taten und Ideologien nach wie vor nicht klar distanziert. 1.8. Mit Straferkenntnis vom XXXX wurde gegen ihn wegen des Lenkens eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung am XXXX eine Geldstrafe von EUR 909,70, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen und 22 Stunden, ausgesprochen (AS 88).1.8. Mit Straferkenntnis vom römisch 40 wurde gegen ihn wegen des Lenkens eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung am römisch 40 eine Geldstrafe von EUR 909,70, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen und 22 Stunden, ausgesprochen (AS 88). 1.9. Zuletzt bestritt er sich den Lebensunterhalt als XXXX und brachte so zwischen EUR 2.300,00 und 2.700,00 ins Verdienen (AS 132 f).1.9. Zuletzt bestritt er sich den Lebensunterhalt als römisch 40 und brachte so zwischen EUR 2.300,00 und 2.700,00 ins Verdienen (AS 132 f). Derzeit geht er in der Justizanstalt XXXX einer Beschäftigung als XXXX nach.Derzeit geht er in der Justizanstalt römisch 40 einer Beschäftigung als römisch 40 nach. 1.10. Im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen bei ihm von XXXX bis dato folgende Vollbeschäftigungen bei nachstehenden DienstgeberInnen auf:1.10. Im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen bei ihm von römisch 40 bis dato folgende Vollbeschäftigungen bei nachstehenden DienstgeberInnen auf: XXXX .2012 bis XXXX .2012 Fa. XXXX Ang. Lehrling römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 Fa. römisch 40 Ang. Lehrling XXXX Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX Fa. XXXX . Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 Fa. römisch 40 . Arbeiter XXXX bis XXXX Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 Fa. römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX Fa. XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 Fa. römisch 40 Arbeiter Darüber hinaus scheinen im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung bei ihm auf: tageweise im XXXX bis XXXX XXXX tageweise im römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 Krankengeldbezug: XXXX .2020 bis XXXX .2020 römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 in den dazwischenliegenden Zeiträumen bezog der BF Arbeitslosengeld, Notstands- oder Überbrückungshilfe. 1.11. Während seiner Haft besucht der BF (auch aktuell) Gruppen- und Einzelgespräche im Rahmen eines Deradikalisierungsprogrammes der Einrichtung DERAD. 1.12. Er ist körperlich gesund und arbeitsfähig. 1.13. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung des BF nach Serbien entgegenstehen würden. Die in Österreich erfolgten Verurteilungen stellen für ihn in Serbien keine weiterführende Bedrohung dar. Im Herkunftsstaat unterliegt er weder einer strafgerichtlichen noch einer politischen Verfolgung (AS 136 f). 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Ergebnis des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, darunter insbesondere auf den oben zitierten Urteilen des Landesgerichtes XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX , der vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, den im Zuge seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vorgelegten Urkunden, den im Beschwerdeverfahren zur Vorlage gebrachten Schreiben des Vereins DERAD - Extremismusprävention, Dialog und Demokratie, dem beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten Auszug bezüglich der Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers und von Zeiten, während denen er eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie eine Leistung aus der Sozialversicherung bezog.Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, darunter insbesondere auf den oben zitierten Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 , der vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, den im Zuge seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vorgelegten Urkunden, den im Beschwerdeverfahren zur Vorlage gebrachten Schreiben des Vereins DERAD - Extremismusprävention, Dialog und Demokratie, dem beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten Auszug bezüglich der Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers und von Zeiten, während denen er eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie eine Leistung aus der Sozialversicherung bezog. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 Die Feststellungen zu seinen in Österreich und Deutschland lebenden Familienmitglieder und Verwandten sowie dem Kontakt zu diesen gründen auf seinen Angaben vor dem BVwG (PV vom XXXX , Seite 6) und der belangten Behörde (AS 133 ff). Die Angaben zu seinen Kontakten in Serbien folgen der Aussage des BF vor dem BVwG, wonach er in Serbien Verwandte hat (PV vom XXXX , Seite 7). Die Feststellungen zu seinen in Österreich und Deutschland lebenden Familienmitglieder und Verwandten sowie dem Kontakt zu diesen gründen auf seinen Angaben vor dem BVwG (PV vom römisch 40 , Seite 6) und der belangten Behörde (AS 133 ff). Die Angaben zu seinen Kontakten in Serbien folgen der Aussage des BF vor dem BVwG, wonach er in Serbien Verwandte hat (PV vom römisch 40 , Seite 7). Die als sehr gut zu bezeichnenden Deutschkenntnisse sind auf seine Aufenthalte in Deutschland und in Österreich und auf dem Umstand zurückzuführen, dass weder vor dem BFA noch vor dem BVwG die Beiziehung eines Dolmetschers notwendig war. Die Konstatierungen zu den Kenntnissen der albanischen Sprache und der arabischen Sprache gründen auf den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, ebenso die Konstatierungen zu den Kenntnissen der serbischen Sprache, sowie von XXXX vor dem BFA (AS 162), die angegeben hatte, dass der BF - entgegen seinen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht - serbisch fließend spreche. Die als sehr gut zu bezeichnenden Deutschkenntnisse sind auf seine Aufenthalte in Deutschland und in Österreich und auf dem Umstand zurückzuführen, dass weder vor dem BFA noch vor dem BVwG die Beiziehung eines Dolmetschers notwendig war. Die Konstatierungen zu den Kenntnissen der albanischen Sprache und der arabischen Sprache gründen auf den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, ebenso die Konstatierungen zu den Kenntnissen der serbischen Sprache, sowie von römisch 40 vor dem BFA (AS 162), die angegeben hatte, dass der BF - entgegen seinen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht - serbisch fließend spreche. Die Feststellungen zur Schulbildung des BF und zum Umzug von Deutschland nach Österreich konnten anhand seiner Angaben vor dem BFA und dem BVwG getroffen werden. Dass er über keine Ersparnisse verfügt, folgt den Angaben des BF vor dem BVwG (PV vom XXXX , Seite 14 oben).Die Feststellungen zur Schulbildung des BF und zum Umzug von Deutschland nach Österreich konnten anhand seiner Angaben vor dem BFA und dem BVwG getroffen werden. Dass er über keine Ersparnisse verfügt, folgt den Angaben des BF vor dem BVwG (PV vom römisch 40 , Seite 14 oben). Die Daten zu XXXX sind ihrem als Datenblattkopie vorliegenden Reisepass entnommen, jene der gemeinsamen Kinder der Geburtsurkunde von XXXX und dem ZMR. Aus letzterem und den Angaben des BF ist auch ersichtlich, dass kein gemeinsamer Haushalt besteht und auch nicht angestrebt wird, zumal dem BF laut eigener Aussage die derzeitige Anschrift seiner Kinder nicht bekannt ist (PV vom XXXX , Seite 5). Hinsichtlich der Intensität seines Kontaktes mit den eigenen Kindern und zu XXXX ist anzumerken, dass es einen telefonischen Kontakt zuletzt im XXXX gegeben hat (AS 162). Die Leukämieerkrankung von XXXX ergibt sich zweifelsfrei aus einem medizinischen Schreiben (AS 336).Die Daten zu römisch 40 sind ihrem als Datenblattkopie vorliegenden Reisepass entnommen, jene der gemeinsamen Kinder der Geburtsurkunde von römisch 40 und dem ZMR. Aus letzterem und den Angaben des BF ist auch ersichtlich, dass kein gemeinsamer Haushalt besteht und auch nicht angestrebt wird, zumal dem BF laut eigener Aussage die derzeitige Anschrift seiner Kinder nicht bekannt ist (PV vom römisch 40 , Seite 5). Hinsichtlich der Intensität seines Kontaktes mit den eigenen Kindern und zu römisch 40 ist anzumerken, dass es einen telefonischen Kontakt zuletzt im römisch 40 gegeben hat (AS 162). Die Leukämieerkrankung von römisch 40 ergibt sich zweifelsfrei aus einem medizinischen Schreiben (AS 336). Dass der BF für die gemeinsamen Kinder keine Unterhaltszahlungen leistet, ergibt sich aus den Angaben von XXXX (AS 162). Hieraus ergibt sich, im Widerspruch zu den Angaben des BF vor dem BVwG (PV vom XXXX , Seite 7 oben), dass XXXX keinen Kontakt zur Familie des BF hat.Dass der BF für die gemeinsamen Kinder keine Unterhaltszahlungen leistet, ergibt sich aus den Angaben von römisch 40 (AS 162). Hieraus ergibt sich, im Widerspruch zu den Angaben des BF vor dem BVwG (PV vom römisch 40 , Seite 7 oben), dass römisch 40 keinen Kontakt zur Familie des BF hat. Die Angaben zur derzeitigen Beziehung mit XXXX folgen deren Aussage vor dem BFA (AS 176 ff). Ihre Daten gehen aus dem als Datenblattkopie vorliegenden Reisepass (AS 176) und dem ZMR hervor. Hinsichtlich der Intensität der Beziehung zwischen dem BF und XXXX ist davon auszugehen, dass diese erst seit etwas weniger als drei Jahren eine solche führen (so XXXX vor dem BFA AS 178 oben) und davor lediglich ein Verhältnis miteinander hatten, welches noch nicht als offizielle Beziehung gegolten hatte. Dies lässt sich auch gut mit den Angaben von XXXX (AS 161
  13. ff)in Einklang bringen, wonach die XXXX nach islamischem Ritus geschlossene Ehe erst XXXX geschieden wurde, beide sich jedoch bereits vorher auseinandergelebt hatten. Dies auch, weil der BF einerseits eine neue Frau gefunden hatte, und deshalb, weil es in der damals gemeinsamen Wohnung immer wieder zu Polizeieinsätzen gekommen war. Bis zu seiner Inhaftierung hatte der BF seinen ordentlichen Hauptwohnsitz an der Anschrift seiner Ex-Ehefrau. Eine gemeinsame Meldeadresse mit Elza LUPČI bestand zu keinem Zeitpunkt; ebenso besteht zwischen beiden keinerlei wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeit.Die Angaben zur derzeitigen Beziehung mit römisch 40 folgen deren Aussage vor dem BFA (AS 176 ff). Ihre Daten gehen aus dem als Datenblattkopie vorliegenden Reisepass (AS 176) und dem ZMR hervor. Hinsichtlich der Intensität der Beziehung zwischen dem BF und römisch 40 ist davon auszugehen, dass diese erst seit etwas weniger als drei Jahren eine solche führen (so römisch 40 vor dem BFA AS 178 oben) und davor lediglich ein Verhältnis miteinander hatten, welches noch nicht als offizielle Beziehung gegolten hatte. Dies lässt sich auch gut mit den Angaben von römisch 40 (AS 161
  14. ff)in Einklang bringen, wonach die römisch 40 nach islamischem Ritus geschlossene Ehe erst römisch 40 geschieden wurde, beide sich jedoch bereits vorher auseinandergelebt hatten. Dies auch, weil der BF einerseits eine neue Frau gefunden hatte, und deshalb, weil es in der damals gemeinsamen Wohnung immer wieder zu Polizeieinsätzen gekommen war. Bis zu seiner Inhaftierung hatte der BF seinen ordentlichen Hauptwohnsitz an der Anschrift seiner Ex-Ehefrau. Eine gemeinsame Meldeadresse mit Elza LUPČI bestand zu keinem Zeitpunkt; ebenso besteht zwischen beiden keinerlei wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeit. Die Wohnsitzmeldungen des BF sind dem ZMR entnommen, die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit folgen einem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungen. Die Ausstellung von Aufenthaltstiteln ist im IZR dokumentiert, auch der Verlängerungsantrag vom XXXX 2021, über welchen bisher nicht entschieden wurde. Zudem steht dies im Einklang mit der Verfahrens-Chronologie des BFA laut AS 114 ff.Die Ausstellung von Aufenthaltstiteln ist im IZR dokumentiert, auch der Verlängerungsantrag vom römisch 40 2021, über welchen bisher nicht entschieden wurde. Zudem steht dies im Einklang mit der Verfahrens-Chronologie des BFA laut AS 114 ff. Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft und zu seiner Straffälligkeit getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits auf den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichtes für XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX . Aus den Begründungen der zitierten Gerichtsurteile ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Die Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) beinhalten ebenfalls konkrete Hinweise auf seine Unterbringung in diversen Justizanstalten.Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft und zu seiner Straffälligkeit getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits auf den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichtes für römisch 40 und des Oberlandesgerichtes römisch 40 . Aus den Begründungen der zitierten Gerichtsurteile ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Die Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) beinhalten ebenfalls konkrete Hinweise auf seine Unterbringung in diversen Justizanstalten. Dass eine klare Distanzierung oder gar eine Abkehr des BF gegenüber den von ihm verfolgten Ideologien bisher nicht geschah, gründet darauf, dass laut dem zuletzt eingelangten Bericht von „DERAD“ (OZ 6) eine weitere Extremismusprävention als notwendig angegeben wird und auch weiterhin Beratungsgespräche stattfinden. Aus den gesamten, dem Gerichts- und Verwaltungsakt beiliegenden Dokumenten und den Angaben des BF vor dem BVwG ergibt sich, dass er weiterhin versucht, seine Taten zu bagatellisieren bzw. diese als Fehler darzustellen, auch wenn der letzte „DERAD-Bericht“ positive Tendenzen andeutet. Seine Rechtfertigungsversuche vor dem erkennenden Gericht gleichen einer Verharmlosung seiner Taten und sind mit tätiger Reue nicht zu vereinbaren. So wurde er zuletzt deshalb verurteilt, weil er im XXXX Videos mit Liedern mit dem Titel Jundullah (Die Krieger/Soldaten/Kämpfer Gottes) versendet hatte. Vor dem BVwG gab er vor, diesen Terminus trotz seiner intensiven Arabischstudien nicht erklären zu können und antwortete auf die Frage, was ein Krieger Gottes sei, lediglich ausweichend und gab an, dass man diese Lieder auch über den Internetanbieter AMAZON beziehen könne. Darüber, was er selbst damit gemeint habe, konnte er keine, seine Ideologie entkräftende Antwort geben. Zudem ist anzuführen, dass bereits vor der letzten Verurteilung positive Berichte von Seiten des Vereins DERAD übermittelt wurden. Mit diesen Berichten steht jedoch nicht im Einklang, dass genau diese Art von Video mit jenen Inhalten zur Verurteilung und empfindlichen Haftstrafe geführt hatte. Wäre es dem BF lediglich um die Stimme des Sängers gegangen, so wie er es vor dem erkennenden Gericht behauptete (PV vom XXXX . Seite 8), wäre es einerseits möglich gewesen, diesen vielleicht zu identifizieren und weniger verfängliche Musikstücke zu wählen. Zudem hätten diverse Ermittlungstätigkeiten unterschiedlicher Einrichtungen in der Folge nicht dazu geführt, dass der BF wegen der von ihm gewählten Medien strafgerichtlich verurteilt wurde, wenn nicht eine Verbindung zu terroristischen Ideologien gegeben wäre. Dass eine klare Distanzierung oder gar eine Abkehr des BF gegenüber den von ihm verfolgten Ideologien bisher nicht geschah, gründet darauf, dass laut dem zuletzt eingelangten Bericht von „DERAD“ (OZ 6) eine weitere Extremismusprävention als notwendig angegeben wird und auch weiterhin Beratungsgespräche stattfinden. Aus den gesamten, dem Gerichts- und Verwaltungsakt beiliegenden Dokumenten und den Angaben des BF vor dem BVwG ergibt sich, dass er weiterhin versucht, seine Taten zu bagatellisieren bzw. diese als Fehler darzustellen, auch wenn der letzte „DERAD-Bericht“ positive Tendenzen andeutet. Seine Rechtfertigungsversuche vor dem erkennenden Gericht gleichen einer Verharmlosung seiner Taten und sind mit tätiger Reue nicht zu vereinbaren. So wurde er zuletzt deshalb verurteilt, weil er im römisch 40 Videos mit Liedern mit dem Titel Jundullah (Die Krieger/Soldaten/Kämpfer Gottes) versendet hatte. Vor dem BVwG gab er vor, diesen Terminus trotz seiner intensiven Arabischstudien nicht erklären zu können und antwortete auf die Frage, was ein Krieger Gottes sei, lediglich ausweichend und gab an, dass man diese Lieder auch über den Internetanbieter AMAZON beziehen könne. Darüber, was er selbst damit gemeint habe, konnte er keine, seine Ideologie entkräftende Antwort geben. Zudem ist anzuführen, dass bereits vor der letzten Verurteilung positive Berichte von Seiten des Vereins DERAD übermittelt wurden. Mit diesen Berichten steht jedoch nicht im Einklang, dass genau diese Art von Video mit jenen Inhalten zur Verurteilung und empfindlichen Haftstrafe geführt hatte. Wäre es dem BF lediglich um die Stimme des Sängers gegangen, so wie er es vor dem erkennenden Gericht behauptete (PV vom römisch 40 . Seite 8), wäre es einerseits möglich gewesen, diesen vielleicht zu identifizieren und weniger verfängliche Musikstücke zu wählen. Zudem hätten diverse Ermittlungstätigkeiten unterschiedlicher Einrichtungen in der Folge nicht dazu geführt, dass der BF wegen der von ihm gewählten Medien strafgerichtlich verurteilt wurde, wenn nicht eine Verbindung zu terroristischen Ideologien gegeben wäre. Des Weiteren konnte der BF keine konzisen und sein Vorbringen stützenden Aussagen hinsichtlich seiner Kontakte zu seiner Ex-Frau und den Kindern machen. Wenn nun von Seiten der ehemaligen Rechtsvertretung ein Schreiben von XXXX (AS 339) vorgelegt wurde, nach welchem er eine Stütze für die Familie und den erkrankten Sohn sei, kann diese Behauptung nicht nachvollzogen werden, da er bisher keine Informationen über den derzeitigen Wohnort derer hat und vor dem BVwG noch vermeinte nach ihrem Umzug nicht zu wissen, wo sie wohne. Zwischen dem dementsprechenden Schreiben von XXXX und der Einvernahme des BF vor dem BVwG liegen knapp zwei Monate, das Schreiben des Kinderspitals datiert mit XXXX . Bei einem zwischen Eltern in einer solchen Situation erwarteten regen Austausch ist es schleierhaft, wieso der BF den aktuellen Wohnort seiner Kinder nicht kennt.Des Weiteren konnte der BF keine konzisen und sein Vorbringen stützenden Aussagen hinsichtlich seiner Kontakte zu seiner Ex-Frau und den Kindern machen. Wenn nun von Seiten der ehemaligen Rechtsvertretung ein Schreiben von römisch 40 (AS 339) vorgelegt wurde, nach welchem er eine Stütze für die Familie und den erkrankten Sohn sei, kann diese Behauptung nicht nachvollzogen werden, da er bisher keine Informationen über den derzeitigen Wohnort derer hat und vor dem BVwG noch vermeinte nach ihrem Umzug nicht zu wissen, wo sie wohne. Zwischen dem dementsprechenden Schreiben von römisch 40 und der Einvernahme des BF vor dem BVwG liegen knapp zwei Monate, das Schreiben des Kinderspitals datiert mit römisch 40 . Bei einem zwischen Eltern in einer solchen Situation erwarteten regen Austausch ist es schleierhaft, wieso der BF den aktuellen Wohnort seiner Kinder nicht kennt. Insgesamt vermochte der BF auch bei der persönlichen Einvernahme den Eindruck einer Reue einerseits und die Behauptung, wonach seine Anwesenheit im Bundesgebiet notwendig wäre, nicht glaubhaft vermitteln. Aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF in Serbien keiner Verfolgung ausgesetzt sein wird, woraus auch die Feststellung resultiert, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Vorbehalte gegenüber Mitgliedern von Minderheiten sind weiterhin verbreitet, jedoch steht laut aktuellen Länderberichten mit Stand 16.01.2024 sämtlichen in Serbien lebenden Personen Zugang zu Justiz, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden zu. Auch die in Österreich erfolgten Verurteilungen stellen diesen Berichten folgend keine zusätzliche Gefährdung dar, zumal sich einerseits aus den vorliegenden Berichten eine solche Verfolgung auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht ergibt, andererseits nicht klar ist, wie Personen im Umfeld des BF in Serbien davon erfahren sollten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B):

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Nach seiner erstmaligen Einreise im Jahr XXXX hält sich der BF durchgehend im Bundesgebiet auf und wurden ihm ab dem Jahr XXXX Aufenthaltstitel erteilt. Zuletzt beantragte er eine dementsprechende Verlängerung im XXXX , über welche noch nicht entschieden wurde. Ob des rechtzeitigen Verlängerungsantrages vor Ablauf des Aufenthaltstitels befindet sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet (vgl. § 24 Abs. 1 NAG).Nach seiner erstmaligen Einreise im Jahr römisch 40 hält sich der BF durchgehend im Bundesgebiet auf und wurden ihm ab dem Jahr römisch 40 Aufenthaltstitel erteilt. Zuletzt beantragte er eine dementsprechende Verlängerung im römisch 40 , über welche noch nicht entschieden wurde. Ob des rechtzeitigen Verlängerungsantrages vor Ablauf des Aufenthaltstitels befindet sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, NAG). 3.1.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.1.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestützt, sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er hält sich

§ 31Abs.

1 FPG aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig in Österreich auf. Da er über einen Aufenthaltstitel verfügt, setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn

§ 52Abs.

4 FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund

§ 11Abs.

1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er hält sich

Paragraph 31, Absatz eins, FPG aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig in Österreich auf. Da er über einen Aufenthaltstitel verfügt, setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn

Paragraph 52, Absatz 4, FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG bestimmt, dass einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG bestimmt, dass einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies ist nach § 11 Abs. 4 NAG dann der Fall, wenn der Aufenthalt einerseits die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch die Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 2).Dies ist nach Paragraph 11, Absatz 4, NAG dann der Fall, wenn der Aufenthalt einerseits die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Ziffer eins,) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch die Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer 2,). Speziell wegen der zuletzt wider ihn ergangenen Verurteilungen wegen terroristischer Vereinigung und krimineller Organisation, die sich in ihrer Diktion im § 11 Abs. 4 NAG wiederfinden und dem damit einhergehenden Störwert ist erkennbar, dass der weitere Aufenthalt des BF im Widerspruch zu öffentlichen Interessen steht. Ob dieser Voraussetzungen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF grundsätzlich rechtskonform.Speziell wegen der zuletzt wider ihn ergangenen Verurteilungen wegen terroristischer Vereinigung und krimineller Organisation, die sich in ihrer Diktion im Paragraph 11, Absatz 4, NAG wiederfinden und dem damit einhergehenden Störwert ist erkennbar, dass der weitere Aufenthalt des BF im Widerspruch zu öffentlichen Interessen steht. Ob dieser Voraussetzungen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF grundsätzlich rechtskonform. Die in § 9 Abs. 5 und 6 BA-VG festgelegten Einschränkungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei besonders langer Aufenthaltsdauer im Inland stehen einer gegen den BF gerichteten Rückkehrentscheidung nicht entgegen, weil die Bestimmungen des § 53 Abs. 3 Z 5 und Z 9 FPG erfüllt sind.Die in Paragraph 9, Absatz 5 und 6 BA-VG festgelegten Einschränkungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei besonders langer Aufenthaltsdauer im Inland stehen einer gegen den BF gerichteten Rückkehrentscheidung nicht entgegen, weil die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG erfüllt sind. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens in Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens in Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. § 138 Z 9 ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). 3.1.2. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Der BF ist XXXX Deutschland geboren worden, lebt jedoch seit dem Jahr XXXX im Bundesgebiet. Der BF ist römisch 40 Deutschland geboren worden, lebt jedoch seit dem Jahr römisch 40 im Bundesgebiet. Er ist Vater von drei minderjährigen Kindern und verfügt zweifelsfrei über ein in Österreich bestehendes Familienleben, befinden sich doch auch seine Eltern und Geschwister - allesamt serbische Staatsangehörige - im Bundesgebiet und verfügen hier über gültige Aufenthaltstitel. Er führt seit mehreren Jahren eine Beziehung zu einer in XXXX lebenden österreichischen Staatsbürgerin. Auch würde gegen eine Rückkehrentscheidung des BF sprechen, dass einer seiner Söhne an Leukämie erkrankt ist und erhöhten Pflegebedarf hat.Er ist Vater von drei minderjährigen Kindern und verfügt zweifelsfrei über ein in Österreich bestehendes Familienleben, befinden sich doch auch seine Eltern und Geschwister - allesamt serbische Staatsangehörige - im Bundesgebiet und verfügen hier über gültige Aufenthaltstitel. Er führt seit mehreren Jahren eine Beziehung zu einer in römisch 40 lebenden österreichischen Staatsbürgerin. Auch würde gegen eine Rückkehrentscheidung des BF sprechen, dass einer seiner Söhne an Leukämie erkrankt ist und erhöhten Pflegebedarf hat. Diesen privaten und familiären Bindungen, die für einen Verbleib des BF im Bundesgebiet sprechen, steht das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber. In der Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist dem BF eine Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt nicht nachhaltig gelungen und hat er sich zudem in der Zeit seiner letzten beiden Verurteilungen auch von seiner damaligen - nach islamischem Ritus vermählten - Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern distanziert. Dieses Auseinanderleben resultierte unter anderem auch aus den immer wiederkehrenden Polizeieinsätzen, die die Familie ob der Ermittlungen gegen den BF über sich ergehen lassen musste, was auch den Blick auf das in die Bewertung einzubindende Kindeswohl schärfen muss. Natürlich ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die Anwesenheit des Vaters für ein schwer krankes Kind von Vorteil ist. Der BF konnte jedoch zuletzt weder finanziell, noch physisch durch seine Anwesenheit eine Unterstützung darstellen, waren Kontakte doch haftbedingt stark eingeschränkt und geht aus den vorliegenden Aktenteilen zusätzlich hervor, dass der BF keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet hat. Die Beziehung zu seiner derzeitigen Partnerin besteht seit knapp zwei bis drei Jahren, davor war diese lediglich als Verhältnis zu qualifizieren und erreichte daher kaum die Stufe einer Lebensgemeinschaft. Es gibt zwischen beiden Personen keine finanzielle oder wirtschaftliche Abhängigkeit. Die mit der Rückkehrentscheidung verbundene - weitgehende - Trennung des BF von seinen Kindern ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK zulässig, weil angesichts seiner massiven, durch islamistische Ideologien geprägten Delinquenz besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern. Bei den von ihm verübten Straftaten handelt es sich um solche, die die gesamte Öffentliche Ordnung und Sicherheit betreffen und von denen, ob der damit zusammenhängenden Hintergrundideologie, erhebliche Gefahren ausgehen. Dazu kommt, dass sich das Leugnen rechtskräftig festgestellter Taten bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr negativ auswirkt. Der BF wurde nach mehrfach bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen zu einer unbedingten Strafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Die mit der Rückkehrentscheidung verbundene - weitgehende - Trennung des BF von seinen Kindern ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zulässig, weil angesichts seiner massiven, durch islamistische Ideologien geprägten Delinquenz besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern. Bei den von ihm verübten Straftaten handelt es sich um solche, die die gesamte Öffentliche Ordnung und Sicherheit betreffen und von denen, ob der damit zusammenhängenden Hintergrundideologie, erhebliche Gefahren ausgehen. Dazu kommt, dass sich das Leugnen rechtskräftig festgestellter Taten bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr negativ auswirkt. Der BF wurde nach mehrfach bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen zu einer unbedingten Strafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Seine die begangenen Straftaten betreffende bagatellisierende Verantwortung vor dem BVwG zeigt, auch in Verbindung mit der vom Verein DERAD weiterhin als notwendig erachteten Extremismusprävention, dass derzeit von einer positiven Zukunftsprognose nicht auszugehen ist. Dazu kommt, dass der BF seine Kinder in Kontakt mit seinen kriminellen Aktivitäten gebracht hat, was der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung diametral widerspricht. So haben seine Aktivitäten mehrfach dazu geführt, dass seine Kinder und auch die damalige Ehefrau mehrfach polizeilichen Kontrollen und Überprüfungen der Wohnung ausgesetzt waren. Die Auswirkungen der Trennung auf die Kinder des BF werden dadurch gemindert, dass bereits seit längerer Zeit lediglich ein stark reduzierter Kontakt bestanden hat. Mit dem BF besteht haftbedingt für geraume Zeit kein gemeinsamer Haushalt mehr; die Vater-Kind-Beziehung ist auch schon während der Zeit der Inhaftierung eingeschränkt. Die Obsorge liegt laut den nachvollziehbaren Informationen der Kindsmutter alleinig bei ihr, jedwede weitere Unterstützung durch den BF erfolgte bisher kaum. Bei der Interessenabwägung ist hier

§ 9Abs.

2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt. Er hat hier ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben mit seiner Partnerin, seinen Kindern und den übrigen Verwandten. Aufgrund der Ausbildung und der teilweisen Erwerbstätigkeit im Inland, der Selbsterhaltungsfähigkeit und der Deutschkenntnisse liegt ein höherer Grad der Integration iSd § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG vor. Der BF hat aber auch noch

§ 9Abs.

2 Z 5 BFA-VG Bindungen zu seinem Heimatstaat, zumal er Serbisch und auch Albanisch spricht und sich dort zumindest vor mehreren Jahren aufgehalten hatte, in Serbien leben zudem Verwandte des BF. Seine Ex-Ehefrau und seine Kinder sind so wie die weiteren Verwandten serbische Staatsangehörige, sodass häufige Besuche problemlos möglich sein werden, auch seiner derzeitigen Partner steht es frei, den BF in Staaten, welche nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, zu treffen. Es wird nicht übersehen, dass der Sohn des BF an Leukämie erkrankt ist und daher ein stark erhöhtes Risiko einer Gesundheitsgefährdung auf Reisen besteht. Ob der derzeit erfolgenden Behandlung, die auch ohne das Zutun und die Unterstützung des BF erfolgen und auch berücksichtigend, dass die Ex-Frau des BF auf die Unterstützung ihrer eigenen Eltern bauen kann, ist davon auszugehen, dass eine Behandlung des Sohnes auch ohne den BF erfolgen kann und wird.Bei der Interessenabwägung ist hier

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt. Er hat hier ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben mit seiner Partnerin, seinen Kindern und den übrigen Verwandten. Aufgrund der Ausbildung und der teilweisen Erwerbstätigkeit im Inland, der Selbsterhaltungsfähigkeit und der Deutschkenntnisse liegt ein höherer Grad der Integration iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG vor. Der BF hat aber auch noch

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG Bindungen zu seinem Heimatstaat, zumal er Serbisch und auch Albanisch spricht und sich dort zumindest vor mehreren Jahren aufgehalten hatte, in Serbien leben zudem Verwandte des BF. Seine Ex-Ehefrau und seine Kinder sind so wie die weiteren Verwandten serbische Staatsangehörige, sodass häufige Besuche problemlos möglich sein werden, auch seiner derzeitigen Partner steht es frei, den BF in Staaten, welche nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, zu treffen. Es wird nicht übersehen, dass der Sohn des BF an Leukämie erkrankt ist und daher ein stark erhöhtes Risiko einer Gesundheitsgefährdung auf Reisen besteht. Ob der derzeit erfolgenden Behandlung, die auch ohne das Zutun und die Unterstützung des BF erfolgen und auch berücksichtigend, dass die Ex-Frau des BF auf die Unterstützung ihrer eigenen Eltern bauen kann, ist davon auszugehen, dass eine Behandlung des Sohnes auch ohne den BF erfolgen kann und wird. Es wird dem BF aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit, Ausbildung und Berufserfahrung möglich sein, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Serbien und der stark reduzierten Verbindungen dorthin für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF wurde nach mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen als Jugendlicher und junger Erwachsener bei welchen zum Teil mit bedingten Haftstrafen das Auslangen gefunden werden konnte zuletzt zu einer unbedingten dreieinhalbjährigen Freiheitstrafe verurteilt. Er befindet sich derzeit noch in Strafhaft, weshalb ein etwaiger Wohlverhaltenszeitraum nach der Haftentlassung noch nicht begonnen hat, zudem erachtet der Verein DERAD in Hinblick auf den BF extremismuspräventive Maßnahmen weiterhin für notwendig. Trotz der erheblichen privaten und familiären Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet ergibt die gebotene Gesamtbetrachtung im Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten ist, als das persönliche Interesse des BF an einer Fortsetzung des Familien- und Privatlebens in Österreich. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von jenen, die mit extremistischem Gedankengut verbunden sind, ist ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die Trennung des BF von seinen in Österreich lebenden Kindern sowie allfällige Schwierigkeiten bei der Existenzgründung in Serbien sind angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie am Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer in Kauf zu nehmen. Aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen (Teil-)Integration und der Beziehung zu seinen nahen Angehörigen und Kindern zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen (Teil-)Integration und der Beziehung zu seinen nahen Angehörigen und Kindern zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. , 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Für die

§ 52Abs.

9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3). Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken, er könne ob seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner, speziell zuletzt erfolgten, strafgerichtlichen Verurteilungen einer Stigmatisierung und daher Benachteiligung ausgesetzt sein finden in den bereits erwähnten Länderberichten keine Deckung. Daher ist auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtskonform.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken, er könne ob seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner, speziell zuletzt erfolgten, strafgerichtlichen Verurteilungen einer Stigmatisierung und daher Benachteiligung ausgesetzt sein finden in den bereits erwähnten Länderberichten keine Deckung. Daher ist auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtskonform. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 53Abs.

3 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei Erfüllung der Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG ist die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots möglich, wenn ein Drittstaatsangehöriger u.a. von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5) oder er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 9).

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG ist die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots möglich, wenn ein Drittstaatsangehöriger u.a. von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 5,) oder er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer 9,). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier ist – unter der Berücksichtigung der unter 3.1.

  1. erfolgten Abwägungen – dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, da er zuletzt wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung und kriminellen Organisation bei einem Strafmaß von einem bis zehn Jahren des § 278 b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde, nachdem zuvor wegen der gleichen Verbrechen eine sechsmonatige Freiheitsstrafe noch bedingt ausgesprochen werden konnte. Die durch die Bagatellisierung seiner Verantwortung erhöhte Wiederholungsgefahr, die sich auch in der zuletzt durch den Verein DERAD vermerkten weiteren Notwendigkeit von Präventivmaßnahmen widerspiegelt, verdeutlicht die Notwendigkeit eines Einreiseverbots.Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier ist – unter der Berücksichtigung der unter 3.1.
  2. erfolgten Abwägungen – dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, da er zuletzt wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung und kriminellen Organisation bei einem Strafmaß von einem bis zehn Jahren des Paragraph 278, b Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde, nachdem zuvor wegen der gleichen Verbrechen eine sechsmonatige Freiheitsstrafe noch bedingt ausgesprochen werden konnte. Die durch die Bagatellisierung seiner Verantwortung erhöhte Wiederholungsgefahr, die sich auch in der zuletzt durch den Verein DERAD vermerkten weiteren Notwendigkeit von Präventivmaßnahmen widerspiegelt, verdeutlicht die Notwendigkeit eines Einreiseverbots. Auch dessen Dauer ist ob der ihm zu Last liegenden Straftaten als verhältnismäßig anzusehen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht korrekturbedürftig.Auch dessen Dauer ist ob der ihm zu Last liegenden Straftaten als verhältnismäßig anzusehen. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht korrekturbedürftig. 3.
  3. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:3.
  4. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids: Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.

§ 55Abs.

4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde. Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs

§ 70Abs.

3 FPG nicht zu beanstanden. Damit einher geht auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 3 BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die massive Delinquenz des BF zusammen mit der weiterhin ausgehenden Gefahr extremistischer Tätigkeiten ist die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. In Serbien läuft der BF keine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Die Kontakte zu seinen Kindern und anderen Verwandten und Familienmitgliedern waren und sind haftbedingt stark eingeschränkt.Die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Damit einher geht auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die massive Delinquenz des BF zusammen mit der weiterhin ausgehenden Gefahr extremistischer Tätigkeiten ist die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. In Serbien läuft der BF keine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Die Kontakte zu seinen Kindern und anderen Verwandten und Familienmitgliedern waren und sind haftbedingt stark eingeschränkt. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen. 3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2280888.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.