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{'item': 'I406 2274055-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlI406 2274055-1 SpruchI406 2274055-1/33E, I406 2274055-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.03.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: „Am 11.2.2022 hatte ich eine Hausparty in meinem Haus. Ich war eingeraucht und betrunken und ich hatte in einer Scheune Sex mit meinem Partner (Ich bin Homosexuell). Dabei wurden wir von jemanden beobachtet, welcher anfing herumzuschreien und ich lief davon. Ich kam nach 3 Stunden Laufzeit in der Stadt XXXX an. Dann versteckte ich mich in einem Wald, weil jemand von meiner Stadt XXXX mir zurief: „Lauf weg, soweit du kannst. Die Polizei ist hinter dir. Sie werden dich verhaften bzw. töten.“ In Kamerun ist die Homosexualität strikt verboten.“„Am 11.2.2022 hatte ich eine Hausparty in meinem Haus. Ich war eingeraucht und betrunken und ich hatte in einer Scheune Sex mit meinem Partner (Ich bin Homosexuell). Dabei wurden wir von jemanden beobachtet, welcher anfing herumzuschreien und ich lief davon. Ich kam nach 3 Stunden Laufzeit in der Stadt römisch 40 an. Dann versteckte ich mich in einem Wald, weil jemand von meiner Stadt römisch 40 mir zurief: „Lauf weg, soweit du kannst. Die Polizei ist hinter dir. Sie werden dich verhaften bzw. töten.“ In Kamerun ist die Homosexualität strikt verboten.“
  2. Am 21.03.2023 und am 22.03.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Als er in der Einvernahme am 21.03.2023 zu seinem Grund für die Asylantragstellung befragt wurde, gab er an, in seinem Heimatland nicht in Sicherheit zu sein, weil er homosexuell sei.
  3. Mit angefochtenem Bescheid vom 04.05.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
  4. Dagegen richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 01.06.
  5. Mit Schreiben vom 23.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von XXXX als Zeugen, der laut seinen Angaben selbst der LGPDQ+ Community angehöre, engen freundschaftlichen Kontakt mit ihm pflege und umfassend zu seiner sexuellen Orientierung Auskunft geben könne.
  6. Mit Schreiben vom 23.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von römisch 40 als Zeugen, der laut seinen Angaben selbst der LGPDQ+ Community angehöre, engen freundschaftlichen Kontakt mit ihm pflege und umfassend zu seiner sexuellen Orientierung Auskunft geben könne.
  7. Am 30.08.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die erste mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung und dem geladenen Zeugen erschien, dessen Einvernahme mit Schreiben vom 23.06.2023 beantragt worden ist.
  8. Am 18.09.2023 und am 16.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung die weiteren mündlichen Verhandlungen durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Kamerun und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Ngie an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX . In Kamerun absolvierte er sowohl die primary als auch die secondary school und studierte anschließend zwei Jahre lang an einer Universität Englisch. Seine Eltern und sein Onkel leben nach wie vor in Kamerun. Sein Bruder lebt in Ghana und seine Schwester in Äquatorialguinea.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 . In Kamerun absolvierte er sowohl die primary als auch die secondary school und studierte anschließend zwei Jahre lang an einer Universität Englisch. Seine Eltern und sein Onkel leben nach wie vor in Kamerun. Sein Bruder lebt in Ghana und seine Schwester in Äquatorialguinea. Am 09.03.2022 reiste er legal mit einem gültigen Reisedokument auf dem Luftweg aus Kamerun aus und gelangte nach Österreich. Zumindest seit dem 10.03.2022 bzw. dem Tag der Asylantragstellung hält er sich in Österreich auf. Er ging bisher zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und verfügt im Bundesgebiet, abgesehen von einigen Freunden, über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
  11. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist nicht homosexuell und hat Kamerun nicht verlassen, weil er auf einer Hausparty während der Vornahme intimer Handlungen mit einem Mann erwischt worden ist. Im Fall seiner Rückkehr nach Kamerun wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. 1.
  12. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
  13. Sicherheitslage Die Situation in der Region Far North (Extrême Nord) bleibt angespannt und ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, sogenannter Islamic State’s West Africa Province - ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Insbesondere rund um den Tschadsee sind regelmäßig Tote zu beklagen. Die kamerunischen Sicherheitskräfte sind in der Region aktiv, können jedoch das Territorium nur sporadisch abdecken, häufig ist die Zivilbevölkerung auf sich allein gestellt. Neben Anschlägen auf die Bevölkerung besteht das Ziel der Terroristen darin, Vieh und Lebensmittel zu erbeuten. Trotz massiver Verstärkung der Sicherheitskräfte in der Region kann flächendeckende Sicherheit nicht garantiert werden (AA 2.9.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen. Zwischen dem 1.12.2021 und dem 15.1.2022 gab es 80 von den Vereinten Nationen bestätigte und gemeldete Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Boko Haram in Kamerun, bei denen 30 Zivilisten getötet wurden. Die meisten Angriffe ereigneten sich in den Departements Mayo-Sava und Mayo-Tsanaga in der Region Far North, wobei die Angriffe ihren Höhepunkt im ersten Quartal 2022 erreichten (UNSC 26.5.2022). Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022).Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche AA 12.9.2022). Auf der Halbinsel Bakassi und Umgebung nahe der Grenze zu Nigeria gibt es fortdauernde Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea kommt es zu Überfällen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen mit Geiselnahmen. Die Gefahr für Entführungen besteht auch in allen entlegenen Gebieten Kameruns (AA 12.9.2022). In den beiden anglophonen Regionen Northwest und Southwest dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an. Dabei gibt es Todesopfer und Verletzte (AA 12.9.2022). Am 8.1.2022 fingen bewaffnete Gruppen an einem Kontrollpunkt in der Nähe von Bamenda in Northwest einen Lastwagen ab, der im Auftrag einer UN-Organisation humanitäre Hilfe liefern sollte. Die sogenannten „Verteidigungskräfte von Ambazonia“ veröffentlichten später ein Video, auf dem der Lastwagen zu sehen ist, und behaupteten, sie hätten die Nahrungsmittelhilfe an die lokale Bevölkerung verteilt (UNSC 26.5.2022). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 12.9.2022). Ferner kam es auch zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen. Am 8.12.2021 wurden entlang der Straße zwischen Bamenda und Mbengwi in Northwest Häuser und Geschäfte niedergebrannt, angeblich von staatlichen Sicherheitskräften, nachdem ein Angriff mit einem improvisierten Sprengsatz gegen diese verübt worden war. Die Regierung veröffentlichte eine Erklärung, in der sie die Vorwürfe zurückwies. Am 2.3.2022 verübten die sogenannten Verteidigungskräfte von Ambazonia einen Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf einen Konvoi des Gouverneurs der Region Southwest, wobei sieben Menschen getötet wurden. Am 12.1.2022 wurde ein improvisierter Sprengsatz an einem Sicherheitskontrollpunkt in Buea gezündet, wobei drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Die Zahl der Explosionen, die sich gegen Zivilisten richteten, stieg Ende 2021 an, bevor sie im ersten Quartal 2022 wieder zurückging. Mindestens die Hälfte aller Anschläge mit Sprengkörpern in der Region Southwest seit November 2021 richtete sich gegen Zivilisten (UNSC 26.5.2022). Am 2.7.2022 wurde auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé ein Sprengsatz gezündet. Bei der Explosion wurden vier Personen verletzt. Am 12.7.2022 detonierte ein weiterer Sprengsatz auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé, wobei eine Person verletzt wurde (UKFCO 12.9.2022). Laut Medienberichten kam es am 6.9.2022 zu einem bewaffneten Angriff auf einen öffentlichen Bus nahe der Stadt Ekona (Region Southwest). Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet und acht weitere verletzt. Der Bus war auf dem Weg von Douala in die Stadt Kumba. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 12.9.2022). Am 16.9.2022 sollen unbekannte bewaffnete Angreifer die katholische Kirche St. Mary im Dorf Nchang (Region Southwest) in Brand gesteckt und fünf Priester, eine Nonne und zwei Gläubige entführt haben. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 19.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw38-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.9.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw37-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 30.9.2022 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022 - UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022
  14. Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.
  15. Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten: • Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971 (CERD); • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984 (ICCPR); • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984 (CESCR); • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994 (CEDAW); • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005 (OP-CEDAW); • Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993 (CRC); • Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986 (CAT); • Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 2.9.2022). Kamerun hat am 16.5.2018 zum dritten Mal das universelle Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf durchlaufen (AA 2.9.2022). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind rechtswidrige oder willkürliche (einschließlich außergerichtliche) Tötungen durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung drangsaliert Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 12.4.2022). Der jährliche Bericht des Justizministeriums über Menschenrechte dokumentiert Fälle von Fehlverhalten der Ordnungskräfte, die disziplinarisch und/oder strafrechtlich verfolgt wurden. In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Amnesty International wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor (AA 2.9.2022). Gleichzeitig ist der Justizapparat schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft bei der Ermittlung zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022). 2019 verabschiedete die Regierung ein Gesetz zur Einrichtung der Kameruner Menschenrechtskommission (CHRC) als Ersatz für die bestehende Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (NCHRF). Im Laufe des Jahres ernannte der Präsident 15 Mitglieder der Menschenrechtskommission, darunter James Mouangue Kobila, ehemals amtierender Vorsitzender der NCHRF, als Vorsitzender und Galega Gana Raphael als stellvertretender Vorsitzender. Die CHRC nahm ihre Arbeit am
  16. April auf, nachdem das Team den Amtseid abgelegt hatte. Wie der NCHRF ist auch die CHRC eine nominell unabhängige, von der Regierung finanzierte Einrichtung. Mit dem Gesetz zur Gründung der CHRC wurde ihr Mandat auf den Schutz der Menschenrechte ausgeweitet. Die Menschenrechtskommission koordinierte zwar Maßnahmen mit NGO und nahm an einigen Untersuchungskommissionen teil, war aber weiterhin finanziell schlecht ausgestattet (USDOS 15.4.2022) Die halbstaatliche – ihre Mitglieder werden durch den Präsidenten ernannt – Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten personellen und finanziellen Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht, dessen Empfehlungen jedoch bisher von der Regierung nicht aufgenommen werden (AA 2.9.2022). Kamerunischen Sicherheitskräften sowie Separatisten und islamistischen Terroristen werden erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 2.9.2022). Die Angriffe bewaffneter Gruppen und Zusammenstöße zwischen den Volksgruppen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest führen zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, darunter auch auf Kinder (UNSC 26.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 18.
  17. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten Homosexuelle Handlungen sind illegal (BMEIA 12.9.2022). Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen sind nach Artikel 347 des Strafgesetzbuches mit Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren belegt (AA 12.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) und werden mit einer Geldstrafe geahndet (USDOS 12.4.2022). In der Praxis wird Homosexualität nicht systematisch, jedoch in Einzelfällen strafrechtlich verfolgt. Auch Ausländer waren bereits strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (AA 12.9.2022). Zudem bestraft ein Gesetz über Cyberkriminalität diejenigen, die online zu gleichgeschlechtlichen Beziehungen aufrufen, mit zwei Jahren Gefängnis. Häufig werden Menschen strafrechtlich verfolgt, ohne dass Beweise für sexuelle Aktivitäten vorliegen, sondern nur aufgrund des Verdachts, dass sie homosexuell sind. Angehörige sexueller Minderheiten werden im Allgemeinen von Positionen mit politischem Einfluss ausgeschlossen, und ihre Interessen werden von gewählten Amtsträgern nur unzureichend vertreten (FH 24.2.2022). Es gibt zwar keine offiziellen Gesetze, welche die Beteiligung von sexuellen Minderheiten einschränkt; die soziale Stigmatisierung und die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Handlungen hält Personen von einer offenen Beteiligung am politischen Prozess ab (USDOS 12.4.2022).Homosexuelle Handlungen sind illegal (BMEIA 12.9.2022). Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen sind nach Artikel 347 des Strafgesetzbuches mit Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren belegt (AA 12.9.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) und werden mit einer Geldstrafe geahndet (USDOS 12.4.2022). In der Praxis wird Homosexualität nicht systematisch, jedoch in Einzelfällen strafrechtlich verfolgt. Auch Ausländer waren bereits strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (AA 12.9.2022). Zudem bestraft ein Gesetz über Cyberkriminalität diejenigen, die online zu gleichgeschlechtlichen Beziehungen aufrufen, mit zwei Jahren Gefängnis. Häufig werden Menschen strafrechtlich verfolgt, ohne dass Beweise für sexuelle Aktivitäten vorliegen, sondern nur aufgrund des Verdachts, dass sie homosexuell sind. Angehörige sexueller Minderheiten werden im Allgemeinen von Positionen mit politischem Einfluss ausgeschlossen, und ihre Interessen werden von gewählten Amtsträgern nur unzureichend vertreten (FH 24.2.2022). Es gibt zwar keine offiziellen Gesetze, welche die Beteiligung von sexuellen Minderheiten einschränkt; die soziale Stigmatisierung und die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Handlungen hält Personen von einer offenen Beteiligung am politischen Prozess ab (USDOS 12.4.2022). In der Vergangenheit kam es zu gewalttätigen Übergriffen auf Homosexuelle (AA 12.9.2022); und diese sind auch nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt (AI 29.3.2022). Gewalt gegen und Missbrauch von Homosexuellen haben im Jahr 2022 zugenommen (HRW 11.5.2022). Sexuelle Minderheiten sind staatlicher Repression und sozialer Ausgrenzung oder sogar tätlichen Angriffen ausgesetzt (AA 2.9.2022). Die Sicherheitskräfte in Kamerun bieten Angehörigen sexueller Minderheiten keinen Schutz vor gewalttätigen Übergriffen, sie verhaften stattdessen die Opfer. Seit dem 9.3.2021 haben Sicherheitskräfte mindestens sechs Personen willkürlich verhaftet und elf Personen, die alle Opfer von Gruppenangriffen waren, wegen angeblich einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen und geschlechtlicher Nichtkonformität inhaftiert. Zwei von ihnen wurden von Gendarmen in der Haft geschlagen (HRW 11.5.2022). Nicht-heterosexuelle Verhaltensweisen sind gesellschaftlich stark tabuisiert und geächtet (AA 12.9.2022). Fast alle gesellschaftlichen Gruppen, auch zahlreiche Kirchen, an prominenter Stelle auch Vertreter der katholischen Kirche, setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein. Die Freiheit der sexuellen Identität ist nicht als Menschenrecht anerkannt. Menschen, denen Homosexualität unterstellt wird, müssen damit rechnen, im öffentlichen Raum von Mitmenschen angegriffen zu werden. Im familiären Umfeld erfahren diese Personen Ächtung und Misshandlung (AA 2.9.2022). Im Oktober 2021 berichteten Mitglieder einer Organisation von Angehörigen sexueller Minderheiten in der Region North, dass sie regelmäßig Diskriminierung und Gewalt durch andere Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaften ausgesetzt sind. Es kam demnach zu körperlichen Angriffen durch religiöse Amtsträger und andere Gläubige; und es wurde berichtet, dass Angehörige sexueller Minderheiten während der Gottesdienste oft gemieden werden oder ihnen der Zugang zu religiösen Organisationen verweigert wurde (USDOS 2.6.2022). Die Kamerunische Stiftung für AIDS (CAMFAIDS), eine prominente Menschenrechtsorganisation, die sich für Angehörige sexueller Minderheiten einsetzt, gab an, seit Jahresbeginn 2022 landesweit 32 Fälle von Gewalt und Missbrauch registriert zu haben, was einem Anstieg von 88 % gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2021 entspricht (HRW 11.5.2022). Human Rights Watch hat bereits früher einen Anstieg der Polizeiaktionen gegen sexuellen Minderheiten in Kamerun dokumentiert. Zwischen Feber und April 2021 verhafteten Sicherheitskräfte mindestens 27 Personen, darunter ein Kind, wegen angeblicher einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen oder geschlechtlicher Nonkonformität, wobei einige von ihnen, darunter drei Teenager im Alter von 15 bis 17 Jahren, in der Haft geschlagen und unter Zwang einer Analkontrolle unterzogen wurden (HRW 11.5.2022). Am 8.2.2021 wurden zwei Transgender-Frauen in einem Restaurant von Gendarmen verhaftet. Sie gaben an, körperlich und verbal angegriffen worden zu sein, bevor sie in das Gefängnis New Bell in Douala gebracht wurden. Beide wurden der versuchten Homosexualität, des Verstoßes gegen die guten Sitten und des Nichtbesitzes von Personalausweisen angeklagt und zu fünf Jahren Haft und einer Geldstrafe von 200.000 FCFA (etwa 345 US-Dollar) verurteilt. Sie wurden im Juni freigelassen, da sie in Berufung gegangen waren (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022).Human Rights Watch hat bereits früher einen Anstieg der Polizeiaktionen gegen sexuellen Minderheiten in Kamerun dokumentiert. Zwischen Feber und April 2021 verhafteten Sicherheitskräfte mindestens 27 Personen, darunter ein Kind, wegen angeblicher einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen oder geschlechtlicher Nonkonformität, wobei einige von ihnen, darunter drei Teenager im Alter von 15 bis 17 Jahren, in der Haft geschlagen und unter Zwang einer Analkontrolle unterzogen wurden (HRW 11.5.2022). Am 8.2.2021 wurden zwei Transgender-Frauen in einem Restaurant von Gendarmen verhaftet. Sie gaben an, körperlich und verbal angegriffen worden zu sein, bevor sie in das Gefängnis New Bell in Douala gebracht wurden. Beide wurden der versuchten Homosexualität, des Verstoßes gegen die guten Sitten und des Nichtbesitzes von Personalausweisen angeklagt und zu fünf Jahren Haft und einer Geldstrafe von 200.000 FCFA (etwa 345 US-Dollar) verurteilt. Sie wurden im Juni freigelassen, da sie in Berufung gegangen waren (AI 29.3.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Am 24.2.2021 stürmten laut Human Rights Watch Polizeikräfte das Büro von Colibri, einer HIV/AIDS-Präventions- und Behandlungsgruppe in Bafoussam, Region West, und nahmen 13 Personen unter dem Vorwurf der Homosexualität fest, bevor sie sie einige Tage später wieder freiließen (AI 29.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - HRW - Human Rights Watch (11.5.2022): Cameroon: Rising Violence Against LGBTI People, https://www.hrw.org/news/2022/05/11/cameroon-rising-violence-against-lgbti-people, Zugriff 13.9.2022 - USDOS - US Department of State: 2021 Report on International Religious Freedom [USA] (2.6.2022): Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073988.html, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022
  18. Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings hat die kamerunische Wirtschaft seit Beginn der COVID-19-Pandemie und die dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen nun die Auswirkungen aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine. Preise für Lebensmittel sind bereits deutlich gestiegen, was zu wachsender Armut führt. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was sich das Land angesichts mangelnder Steuereinnahmen nicht leisten kann (AA 2.9.2022). Die kamerunische Regierung verfolgt das Ziel, das Land zu einem aufstrebenden Wirtschaftsraum umzugestalten, wie es in der Vision 2035 von Kamerun heißt. Dennoch mangelt es dem kamerunischen Verwaltungssystem auf nationaler und kommunaler Ebene noch immer an Effizienz und Transparenz, und es gibt Herausforderungen in Schlüsselbereichen wie der Landwirtschaft, der nachhaltigen Ressourcennutzung und der Gesundheitsversorgung. Die Gemeinden haben nach wie vor nur begrenzte Möglichkeiten, die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und die lokale Entwicklung integrativ und dauerhaft zu gestalten (GIZ 31.12.2021). Kamerun exportiert vor allem Erdöl, Holz, Kakao und Kaffee. Das BIP liegt bei etwa 1.600 US-Dollar pro Kopf (WKO 2022). Ein wesentlicher destabilisierender Faktor ist die Nichtbezahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. Ein mehrere Monate dauernder Lehrerstreik im Frühjahr 2022, bei dem betroffene Lehrkräfte ihre prekäre Situation öffentlich machten, wurde von der Regierung nicht als Impuls zur Verbesserung der Gehaltslage oder gar zu einer Reform des Bildungswesens genutzt, sondern als eine unpatriotische Handlung gewertet. Erste Rückmeldungen von Lehrkräften zeigen, dass es weiterhin kaum pünktliche Gehaltszahlungen gibt. Es ist davon auszugehen, dass die sozialen Spannungen angesichts explodierender Preise zunehmen werden (AA 2.9.2022). Die Armut ist erheblich gestiegen (UNSC 26.5.2022). Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen (AA 2.9.2022). Für das Jahr 2021 lag die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren bei 3,9 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 6,6 % (WKO 7.2022). Im Jahr 2021 kam es in der Region zu Dürreperioden, die die Ernteerträge stark beeinträchtigen und zu Nahrungsmittelknappheit führen. Es wird geschätzt, dass Mitte 2022 900.000 Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen sind (UNSC 26.5.2022). Dabei verfügt Kamerun aufgrund seiner geografischen Lage und ökologischen Vielfalt über ein beträchtliches Potenzial für die Land- und Viehwirtschaft, die etwa 15 % des kamerunischen BIP erwirtschaftet und den größten Teil der Arbeitsplätze stellt. Dennoch sind die Gesamterträge niedrig, und mehr als ein Fünftel der ländlichen Haushalte ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Unterernährung bei Frauen und chronische Unterernährung bei Kindern sind weit verbreitet. Außerdem haben kleine landwirtschaftliche Betriebe nur begrenzten Zugang zu Innovationen, die die Produktivität steigern, die Ernährungssicherheit gewährleisten und das Einkommen verbessern würden (GIZ 31.12.2021). UNICEF meldet aktuell 3,9 Mio. Personen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, davon 2,2 Mio. Kinder. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Cameroon, https://www.giz.de/en/worldwide/345.html, Zugriff 30.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich

(2022): Kamerun: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/kamerun-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html, Zugriff 30.9.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil - Kamerun, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-kamerun.pdf?_gl=1*1qv4huk*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTY2NDg4MDM1My4zOC4xLjE2NjQ4ODAzODEuMzIuMC4w, Zugriff 30.9.
  1. Medizinische Versorgung- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil - Kamerun, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-kamerun.pdf?_gl=1*1qv4huk*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTY2NDg4MDM1My4zOC4xLjE2NjQ4ODAzODEuMzIuMC4w, Zugriff 30.9.2022,
  2. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Duala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 12.9.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022). Während in den Städten Krankenhäuser existieren, ist die Situation auf dem Land prekär. Es gibt zum Teil einfache Krankenstation, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden (AA 2.9.2022). De facto ist eine medizinische Versorgung außerhalb der größeren Städte nicht gewährleistet (EDA 12.9.2022).Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Duala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 12.9.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022). Während in den Städten Krankenhäuser existieren, ist die Situation auf dem Land prekär. Es gibt zum Teil einfache Krankenstation, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden (AA 2.9.2022). De facto ist eine medizinische Versorgung außerhalb der größeren Städte nicht gewährleistet (EDA 12.9.2022). In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, allerdings auf einfachem Niveau und nicht ausreichend für die hohe Zahl der Einwohner. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 2.9.2022). Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert. Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt (AA 2.9.2022). Es gibt keine kostenlose Gesundheitsversorgung (AA 2.9.2022). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 12.9.2022; vgl. EDA 12.9.2022, AA 12.9.2022). In den Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 12.9.2022). Das zur Behandlung notwendige Material und Medikamente müssen von den Patienten selbst besorgt werden (EDA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 2.9.2022).Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert. Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt (AA 2.9.2022). Es gibt keine kostenlose Gesundheitsversorgung (AA 2.9.2022). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche EDA 12.9.2022, AA 12.9.2022). In den Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 12.9.2022). Das zur Behandlung notwendige Material und Medikamente müssen von den Patienten selbst besorgt werden (EDA 12.9.2022; vergleiche AA 12.9.2022). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 2.9.2022). In den größeren Städten gibt es ausreichend Apotheken, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente meist aus französischer Produktion führen. Außerhalb der Geschäftszeiten finden Sie an jeder Apotheke einen Hinweis auf die Apotheke im Nachtdienst (AA 12.9.2022). Die COVID-19-Pandemie stellt das Gesundheitswesen vor neue Herausforderungen. Offizielle Zahlen spiegeln nicht die Realität wider. Die Dunkelziffer der Erkrankungen ist hoch, die Impfwilligkeit der Bevölkerung sehr niedrig. Maßnahmen, die durch die Regierung zur Eindämmung der Pandemie verkündet wurden, wurden durch die Exekutive nicht umgesetzt. Die WHO meldet aktuell eine sehr geringe Infektionsrate, es wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der Bevölkerung bereits eine oder mehrere Infektionen durchlaufen hat (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.9.2022): Kamerun – Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kamerun/reisehinweise-fuerkamerun.html, Zugriff 12.9.
  3. Rückkehr- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.9.2022): Kamerun – Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kamerun/reisehinweise-fuerkamerun.html, Zugriff 12.9.2022,
  4. Rückkehr Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die kamerunische Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den Regionen Northwest und Southwest vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 2.9.2022). Nach anderen Angaben wurden kamerunische Asylbewerber, die aus den Vereinigten Staaten abgeschoben worden waren, nach ihrer Rückkehr schweren Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte ausgesetzt, darunter körperliche Angriffe und Misshandlungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Erpressung und die Beschlagnahme von Ausweispapieren. Dadurch wurden die Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit zu arbeiten und der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen behindert (HRW 13.1.2022). Rückkehrende können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden (u.a. Selbsthilfegruppen). IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Kamerun. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme am 21.03.2023 und den mündlichen Verhandlungen. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest. Dass er bisher keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers ergibt sich aus der kurzen Aufenthaltsdauer und dem Fehlen von maßgeblichen Integrationsschritten. Es wurden auch keine Unterlagen vorgelegt, welche maßgebliche Integrationsmerkmale dokumentieren würden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.
  8. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen Asylantrag im Wesentlichen damit, Kamerun aufgrund eines Vorfalls auf einer Party und seiner Homosexualität verlassen zu haben. In seinem Herkunftsstaat sei er wegen seiner sexuellen Orientierung nicht sicher. Dieses auf die Homosexualität gestützte Fluchtvorbringen ist auf Grundlage der im Verfahren durchgeführten Ermittlungen und des im Rahmen der mündlichen Verhandlungen unmittelbar gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht glaubhaft: In der niederschriftlichen Einvernahme am 21.03.2023 vor dem Bundesamt sagte der Beschwerdeführer aus, in Österreich einen Mann namens XXXX kennengelernt zu haben, der ihm erzählt habe, dass er homosexuell sei, woraufhin sie enge Freunde geworden seien (Protokoll vom 21.03.2023, S. 7). Anschließend räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, am 02.05.2023 mit seinem Freund zur Dienstelle des Bundesamtes zu kommen, damit eine Zeugeneinvernahme mit XXXX im Asylverfahren durchgeführt werden könne (AS 39 und 41). In der niederschriftlichen Einvernahme am 21.03.2023 vor dem Bundesamt sagte der Beschwerdeführer aus, in Österreich einen Mann namens römisch 40 kennengelernt zu haben, der ihm erzählt habe, dass er homosexuell sei, woraufhin sie enge Freunde geworden seien (Protokoll vom 21.03.2023, S. 7). Anschließend räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, am 02.05.2023 mit seinem Freund zur Dienstelle des Bundesamtes zu kommen, damit eine Zeugeneinvernahme mit römisch 40 im Asylverfahren durchgeführt werden könne (AS 39 und 41). Am 02.05.2023 erschien der Beschwerdeführer jedoch allein beim Bundesamt und erklärte, sein Freund habe nicht kommen können, da er nicht vor Ort, sondern nun dauerhaft in Ungarn sei. Sein Freund sei nur vorübergehend in Österreich gewesen und es habe sich nur um eine Straßenbekanntschaft und nicht um eine tiefergehende Freundschaft gehandelt (siehe dazu den Aktenvermerk des Bundesamts vom 02.05.2023). Die mangelnde Bereitschaft von XXXX , zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers auszusagen und sich für ihn einzusetzen, und die nicht miteinander im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers über den Grad sowie das Ausmaß der Freundschaft zu XXXX sind konkrete Hinweise, die die Behauptung des Beschwerdeführers, homosexuell zu sein, nicht glaubhaft erscheinen lassen. Die mangelnde Bereitschaft von römisch 40 , zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers auszusagen und sich für ihn einzusetzen, und die nicht miteinander im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers über den Grad sowie das Ausmaß der Freundschaft zu römisch 40 sind konkrete Hinweise, die die Behauptung des Beschwerdeführers, homosexuell zu sein, nicht glaubhaft erscheinen lassen. Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer im Verfahren in zahlreiche Widersprüche und haben sich grobe Ungereimtheiten ergeben: In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am 11.02.2022 in Kamerun Sex mit seinem Partner in einer Scheune gehabt zu haben und dabei von jemanden beobachtet worden zu sein, welcher angefangen habe, herumzuschreien (Protokoll vom 11.03.2022, S. 6). Im Gegensatz dazu berichtete er in der niederschriftlichen Einvernahme am 21.03.2023, dass er zunächst mit seinem Partner in einem Zimmer Sex gehabt habe und sie später im betrunkenen Zustand auf einen Korridor vor dem Haus begonnen hätten, sich zu berühren und zu küssen, woraufhin jemand sie gesehen und geschrien habe (Protokoll vom 21.03.2023, S. 4 und 7). Auch auf Vorhalt des Widerspruchs konnte der Beschwerdeführer diesen nicht schlüssig auflösen. Zunächst gab er in der Verhandlung am 30.08.2023 zu Protokoll, diese Fehler seien der Grund, warum er bei der Einvernahme vor dem Bundesamt darauf bestanden habe, das Protokoll zu verbessern. Als ihm allerdings vorgehalten wurde, dass ihm bei der Erstbefragung seine Angaben rückübersetzt worden sind und er die Richtigkeit seiner Angaben bestätigte und keine Ergänzungen oder Korrekturen vornahm, sagte er aus, nicht gewusst zu haben, was das Wort „barn“ bedeute. Kurz darauf räumte er in der Verhandlung jedoch ein, das Wort barn zu kennen, und behauptete, der Interviewer in der Befragung sei „sehr scharf“ bzw. streng mit ihm gewesen und er sei damals noch sehr traumatisiert gewesen (Protokoll vom 30.08.2023, S. 25 und 26). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts konnte der Beschwerdeführer mit diesen Angaben den Widerspruch zwischen seinen Angaben in der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme nicht auflösen. Indem er ständig wechselnde und nicht konstante Ausführungen tätigte, suchte er nach Ausflüchten und wirkte er in der Verhandlung nicht glaubwürdig. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht weiters, dass er und sein Freund XXXX , welcher in der ersten Verhandlung als Zeuge einvernommen wurde, sich in einem zentralen Punkt widersprachen: Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht weiters, dass er und sein Freund römisch 40 , welcher in der ersten Verhandlung als Zeuge einvernommen wurde, sich in einem zentralen Punkt widersprachen: In der Verhandlung am 30.08.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, mit dem Zeugen, den er seit 4 bis 5 Monaten kenne, befreundet zu sein. Sie würden keine sexuelle Beziehung führen, sich allerdings auf romantische Art und Weise küssen (Protokoll vom 30.08.2023, S. 4 und 5). Aufgrund dieser Angaben wurde an den Beschwerdeführer unter anderem die Frage gerichtet, wann sie sich zum ersten Mal geküsst hätten. Die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen in Hinblick auf ihren ersten Kuss wichen aber grob voneinander ab. Während der Beschwerdeführer aussagte, sie hätten sich bei ihrem zweiten Treffen am Salzachufer in der Nähe einer Brücke, auf welcher mehrere Schlösser hängten, das erste Mal geküsst, soll nach den Aussagen des Zeugen XXXX der erste Kuss zwischen ihnen im Wohnzimmer seiner Wohnung erfolgt sein (Protokoll vom 30.08.2023, S. 8, 18, und 19).Aufgrund dieser Angaben wurde an den Beschwerdeführer unter anderem die Frage gerichtet, wann sie sich zum ersten Mal geküsst hätten. Die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen in Hinblick auf ihren ersten Kuss wichen aber grob voneinander ab. Während der Beschwerdeführer aussagte, sie hätten sich bei ihrem zweiten Treffen am Salzachufer in der Nähe einer Brücke, auf welcher mehrere Schlösser hängten, das erste Mal geküsst, soll nach den Aussagen des Zeugen römisch 40 der erste Kuss zwischen ihnen im Wohnzimmer seiner Wohnung erfolgt sein (Protokoll vom 30.08.2023, S. 8, 18, und 19). In Anbetracht dieses eklatanten Widerspruchs ist es nicht glaubhaft, dass es zu einem gleichgeschlechtlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen gekommen ist, sondern sie lediglich ein rein freundschaftliches Verhältnis gepflegt haben und pflegen. Die Angaben des Zeugen können die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei homosexuell, weder bestätigen noch glaubhaft machen. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der dritten Verhandlung dazu, ob er versucht habe, seinen Partner nach dem fluchtauslösenden Ereignis zu kontaktieren: Als er näher dazu befragt wurde, ob er mit seinem Partner, mit dem er intimen Kontakt auf der Hausparty in Kamerun gehabt haben will, noch in Kontakt stehe, antworte er zunächst, sie hätten keinen Kontakt mehr gehabt und er habe nicht versucht, seinen Partner zu kontaktieren, weil er kein Telefon gehabt habe und außer sich bzw. in einem Schockzustand und deprimiert gewesen sei. Dies ist schon deshalb wenig glaubhaft, da der Beschwerdeführer die Beziehung, die er vor der Hausparty lediglich als Fernbeziehung mit Hilfe technischer Mittel geführt haben will, als sehr intensiv schilderte. Gerade deshalb wäre auch anzunehmen, dass er sich nach der gewaltsamen Trennung von seinem Partner dafür interessiert hätte, was mit diesem geschehen ist und er daher zumindest versucht hätte, ihn zu kontaktieren. Zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er Kontaktdaten von seinem damaligen Partner habe, jedoch vorerst an, er habe keine Kontaktdaten von ihm gehabt, daraufhin erklärte er jedoch darüberhinaus im Gegensatz zur oben wiedergegebenen Behauptung, er habe versucht, den Partner anzurufen (Protokoll vom 16.11.2023, S. 4, 5 und 16). Gegensätzlich sind die Angaben des Beschwerdeführers auch dazu, ob er die von ihm behauptete homosexuellen Orientierung in den vier Jahren vor dem fluchtauslösenden Ereignis ausgelebt habe: In der ersten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt war davon die Rede, er habe im Jahr 2015 (im Alter von 16 Jahren) bemerkt, homosexuell zu sein und sei im Jahr 2020 zum ersten Mal intim gewesen bzw. habe seine homosexuelle Neigung ausgelebt. Vor der Hausparty im Jahr 2022 habe er zudem nie Sex mit einem Mann gehabt (Protokoll vom 21.03.2023, S. 6). Widersprüchlich äußert sich der Beschwerdeführer bei der dritten Verhandlung zu seinem Intimleben zwischen seinem 16 und 20 Lebensjahr (Protokoll vom 16.11.2023, S. 14 und 15): So gibt er zunächst an, „Im Zeitraum zwischen meinem
  9. und
  10. Lebensjahr hatte ich keinen intimen Partner. Keinen Geliebten. Ich hatte Freunde, aber ich war nicht in einer Beziehung. Ich hatte sehr wohl Freunde, aber wir waren nicht intim“. Kurz darauf jedoch gibt der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu an: BF: Ich kann Ihnen folgendes über Schwule sagen. Es ist meistens so, dass sie sich mit jemanden treffen, sie haben Spaß und am nächsten Morgen ist nichts mehr da. D: Was verstehen Sie unter „Spaß“? BF: Ich meine Küssen und Sex. Eine intime Beziehung. RI: So ist es in den vier Jahren gegangen, dass Sie „Küssen und Sex“ gehabt haben und dass am nächsten Morgen war alles vorbei? BF: Ja, mit ein paar Menschen die ich kennenlernte. Es war von kurzer Dauer. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegensätzliche Angaben dazu erstattete, ob er im Alter von 16 bis 20 Jahren Homosexualität körperlich ausgelebt haben will oder nicht. Ein wesentlicher Grund dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, vor allem jedoch seine angebliche Homosexualität an sich nicht für glaubhaft ansieht, liegt in seinen widersprüchlichen Angaben zu seinem Beziehungs- und Intimleben, nachdem ihm seine Homosexualität im Alter von 16 Jahren bewußt geworden sei und seinem daraus resultierenden psychischen Zustand: Vorerst erklärte der Beschwerdeführer in der zweiten Verhandlung noch, Homosexualität sei für ihn damals ein positiv besetztes Thema gewesen und er habe vollkommen akzeptiert, was er sei (Protokoll vom 18.09.2023, S. 9). Dabei ist besonders darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf die direkt daraufhin gestellte Nachfrage, ob dies aber dann seine Situation in seinem sozialen Umfeld auch nicht negativ beeinflusst habe, letztlich antwortete „Ich habe mich gut damit gefühlt“. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine sexuelle Orientierung als solche positiv erlebt haben will, sondern vielmehr auch sein soziales Umfeld ihm deswegen keine Probleme verursacht haben soll, insbesondere keine psychischer Natur. In díametralem Widerspruch dazu erklärte der Beschwerdeführer kurz darauf auf die Frage nach seiner damaligen Gefühlslage in Bezug auf seine Situation als Homosexueller: BF: Ich war deprimiert. Ich habe Trauma gefühlt und ich konnte auch manchmal nicht essen. Ich habe viel geweint und ich war auch krank. Ich konnte nicht mal mit anderen reden. Es gab niemanden mit dem ich reden konnte, weil es viel Dinge gab die mich störten. RI: Welche Dinge haben Sie gestört? BF: Zum Beispiel war ich mental nicht stabil. Ich habe viel nachgedacht. Ich war deprimiert und ich konnte nicht essen. Ich war alleine. Niemand wollte mit mir etwas zu tun haben. Es war für mich nicht ganz leicht. Ebenso in Widerspruch zu diesen, einen überaus schlechten psychischen Zustand schildernden Angaben steht, wenn der Beschwerdeführer in der darauf folgenden dritten Verhandlung in Bezug auf sein Beziehungs- und Intimleben, nachdem ihm seine Homosexualität bewußt geworden sei, die Frage bejaht, ob er in diesen vier Jahren in einem emotional durchschnittlichen Zustand gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Homosexualität in seinem sozialen Umfeld „gut gefühlt“ haben will, ist darüberhinaus schon deswegen implausibel und daher ein weiteres Indiz dafür, dass die behauptete homosexuelle Orientierung nicht den Tatsachen entspricht, da viele homosexuell orientierte Personen, die aus Ländern wie Kamerun stammen, in denen große Intoleranz, Stigmatisierung und Ablehnung gegenüber Homosexuellen vorherrschen kann, oft tiefe Scham oder internalisierte Homophobie empfinden. Einige LGBTI Personen, die in Kulturen aufgewachsen sind, in denen ihre Sexualität oder geschlechtliche Identität eine Schande darstellt oder mit einem Tabu behaftet ist, haben irgendwann in ihrem Leben regelmäßig mit ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität zu kämpfen und fühlen sich isoliert und diskriminiert. Das kann zu einer Entfremdung von Familien, Freund/innen, Gemeinschaften und der Gesellschaft insgesamt führen, wenn sie die Erfahrung machen, dass sie abgelehnt und als fremd oder andersartig empfunden werden. Insgesamt ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und insbesondere dem in den mündlichen Verhandlungen jeweils gewonnene persönliche Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell ist und sein Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht. 2.
  11. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Kamerun vom 07.10.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  13. Zur Nichtgewährung von Asyl: 3.1.
  14. Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
  15. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist es nicht glaubhaft, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seine Behauptung, homosexuell zu sein, den Tatsachen entspricht. Da somit kein asylrelevanter Fluchtgrund vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abzuweisen. 3.
  16. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz: 3.2.
  17. Rechtslage Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.
  18. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht in Kamerun keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Als volljähriger und arbeitsfähiger Mann ist er in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Auch dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Als volljähriger und arbeitsfähiger Mann ist er in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Beschwerdeführer ist durch die Abschiebung nach Kamerun nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Der Beschwerdeführer ist durch die Abschiebung nach Kamerun nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Auch wenn in Kamerun die allgemeine Sicherheitslage durch zunehmende Gewaltkriminalität gekennzeichnet ist, der Konflikt zwischen Sicherheitskräften auf der einen Seite und den Separatisten im anglophonen Nordwesten und Südwesten Kameruns sich weiterhin verschärft hat und im ganzen Land das Risiko von terroristischen Anschlägen durch Gruppierungen besteht, liegt derzeit keine solche Gefährdungslage vor, dass jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Auch wenn in Kamerun die allgemeine Sicherheitslage durch zunehmende Gewaltkriminalität gekennzeichnet ist, der Konflikt zwischen Sicherheitskräften auf der einen Seite und den Separatisten im anglophonen Nordwesten und Südwesten Kameruns sich weiterhin verschärft hat und im ganzen Land das Risiko von terroristischen Anschlägen durch Gruppierungen besteht, liegt derzeit keine solche Gefährdungslage vor, dass jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Kamerun, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Im Verfahren sind keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Kamerun, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch in Bezug auf die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz abzuweisen war. 3.
  19. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen: Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz als unbegründet abzuweisen. 3.
  20. Zur Rückkehrentscheidung: 3.4.
  21. Rechtslage Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  22. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  23. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.
  24. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist, ob die vom Bundesamt erlassene Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob die vom Bundesamt erlassene Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN).Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN). Das vorliegende Asylverfahren ging auf keine erheblichen Verzögerungen zurück, die die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers maßgeblich verstärken. Der andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte hingegen auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können, wie etwa die Teilnahme am Erwerbsleben in Österreich, die Selbsterhaltungsfähigkeit oder der Erwerb von nachweisbaren sowie maßgeblichen Sprachkenntnissen. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG mit einzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG mit einzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführers nicht vor. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG unzulässig, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unzulässig, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, als sie sich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung richtet. 3.
  25. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Kamerun zulässig ist: 3.5.
  26. Rechtslage Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren
  27. bzw
  28. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
  29. bzw
  30. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.
  31. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun erfolgte daher zu Recht. 3.
  32. Zur Frist für die freiwillige Ausreise: Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörigen bzw. der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Daher setzte das Bundesamt zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet und war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I406.2274055.1.00

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