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{'item': 'I419 2241957-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlI419 2241957-2 SpruchI419 2241957-2/7E, I419 2241957-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erließ wider sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt III) und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV). Zudem erließ es gegen sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V).
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erließ wider sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier). Zudem erließ es gegen sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf).
  3. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, es sei unrichtig, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Österreich im Dezember 2016 verlassen habe. Dieser solle sich noch bis 2022 immer wieder in Österreich aufgehalten haben. Die Ehe sei seit mehr als acht Jahren aufrecht, die Beschwerdeführerin habe sehr gute Sprachkenntnisse und seit Beginn ihres Aufenthaltes immer beim selben Arbeitgeber gearbeitet. Sie verfüge über viele freundschaftliche Beziehungen und sei seit geraumer Zeit mit einem österreichischen Staatsbürger liiert, habe dagegen in Kamerun nur einen Bruder, zu dem kein Kontakt bestehe, und keine familiären oder freundschaftlichen Kontakte mehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin ist Anfang 40 und Staatsangehörige des Kameruns. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Ihre Identität steht fest. Sie heiratete im Jänner 2015 in Budapest einen ungarischen Staatsangehörigen und gelangte im April 2015 mit ihm nach Österreich, wo ihr der Bürgermeister als NAG-Behörde eine von 02.11.2015 bis 02.11.2020 geltende Aufenthaltskarte als Angehörige des EWR-Bürgers ausstellte. Im Monat davor beantragte sie eine Verlängerung. Die Behörde benachrichtigte das BFA über den Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht, da die Ehe mit dem EWR-Bürger keine drei Jahre aufrecht gewesen sei. Bis 14.12.2016 war der Gatte nacheinander in denselben beiden Unterkünften wie sie gemeldet. Die Ehe ist aufrecht, es besteht jedoch keine eheliche Lebensgemeinschaft seit Jänner 2017 kein Kontakt mehr zwischen den Gatten. Der Ehegatte hat Österreich im Dezember 2016 verlassen und übt somit nicht mehr sein Freizügigkeitsrecht hier aus. Am 18.03.2021 wies das BFA die Beschwerdeführerin mit Bescheid aus dem Bundesgebiet aus und erteilte einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat, was beides im Verfahren über die Beschwerde dagegen bestätigt wurde (BVwG 06.02.2023, W226 2241957-1). Das Erkenntnis wurde ihrem Rechtsvertreter am 08.02.2023 zugestellt. Die NAG-Behörde stellte das Verfahren im folgenden Monat gemäß § 55 Abs. 6 NAG ein.Am 18.03.2021 wies das BFA die Beschwerdeführerin mit Bescheid aus dem Bundesgebiet aus und erteilte einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat, was beides im Verfahren über die Beschwerde dagegen bestätigt wurde (BVwG 06.02.2023, W226 2241957-1). Das Erkenntnis wurde ihrem Rechtsvertreter am 08.02.2023 zugestellt. Die NAG-Behörde stellte das Verfahren im folgenden Monat gemäß Paragraph 55, Absatz 6, NAG ein. Die Beschwerdeführerin verblieb im Bundesgebiet und brachte am 22.02.2023 den nun vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 ein.Die Beschwerdeführerin verblieb im Bundesgebiet und brachte am 22.02.2023 den nun vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 ein. 1.2 Zur Integration Seit April 2015 wohnt die Beschwerdeführerin in Österreich und ist in einer Landeshauptstadt durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie ist seit November 2022 Mieterin eines 18,25 m² großen Zimmers in einer Zweizimmerwohnung. Das Mietverhältnis ist unbefristet. Weitere Teile der Wohnung wie Waschküche, Wäschehängeplatz, Trockenraum, Bad, WC und Vorraum benützt sie mit. Der Mietzins beträgt € 350,--. Eine solche 2-Zimmer-Wohnung mit separatem Zimmer und Nebenräumen zur gemeinsamen Benützung ist (nicht nur) in Landeshauptstädten eine ortsübliche Unterkunft für erwachsene, alleinstehende Menschen. Sie verfügt über Deutschkenntnisse auf Sprachniveau A2, die sie mit dem ÖIF-Zeugnis der bestandenen Integrationsprüfung vom 15.05.2021 nachgewiesen hat. Ab April 2023 besuchte sie einen Vorbereitungskurs für die Deutschprüfung auf Niveau B
  5. Die Beschwerdeführerin hat nie Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Seit 2016 arbeitet sie als Küchenhilfe für 25 Wochenstunden in einem Kaffeehaus, wofür sie 2023 ein Bruttogehalt von € 1.824,03 monatlich zuzüglich Sonderzahlungen erhielt. Mit der Erwerbstätigkeit geht auch der Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin einher. In Österreich verfügt diese über keine Familienangehörigen, führt aber seit Frühjahr 2023 eine Beziehung mit einem Österreicher, der in ihrer Wohngemeinde arbeitet und in einer Nachbargemeinde wohnt, also nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Im Herkunftsstaat leben noch ein Bruder mit etwa 30 und ihre Mutter, mit der sie in Kontakt ist, ansonsten hat sie dort keine Angehörigen ihrer Kernfamilie mehr. Sie ist strafgerichtlich unbescholten, engagiert sich freiwillig bei der Caritas, arbeitet freiwillig in einem Pflegeheim mit und ist Mitglied des Vereins „Black Community“, wo sie alle zwei bis drei Monate an Vereinsaktivitäten teilnimmt. Ferner besucht sie regelmäßig Integrationsmaßnahmen des Zentrums für MigrantInnen und nimmt an dessen öffentlichen Veranstaltungen teil. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich sowie über eine freundschaftliche Nahebeziehung zu den beiden Betreibern des Kaffeehauses, einem Ehepaar, mit dem sie sich auch über private Sorgen austauscht. In dem Betrieb ist sie die am längsten tätige Mitarbeiterin.
  6. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Sozialversicherung (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Sozialversicherung (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit gründen sich auf die vorliegenden Urkunden, speziell das Kündigungsschreiben (AS 23) und die Lohn- und Gehaltsabrechnungen (AS 25 ff), die Feststellung zu ihrer Wohnsituation ergibt sich dem vorgelegten Untermietvertrag (AS 17), und zur Identität aus dem Reisepass (AS 9). Aus den Angaben in der Beschwerde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in einer Beziehung ist, zudem wurden zu Wohnort und Erwerbstätigkeit des Partners eine Registerabfrage eingeholt. Die weiteren Feststellungen zur Integration ergeben sich außer aus dem angefochtenen Bescheid auch aus dem Akteninhalt des Verfahrens zu W226 2241957-1, insbesondere aus der Beschwerdeentscheidung und der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.1 Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn er bei der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z. 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines durchgängigen Aufenthaltes rechtmäßig (Z. 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 3).3.1 Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn er bei der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines durchgängigen Aufenthaltes rechtmäßig (Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 3,). Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach § 9 Abs. 4 Z. 1 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Diese umfasst laut § 11 Abs. 2 IntG Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Die erwähnte Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liegt für 2024 gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 bei € 518,44.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Diese umfasst laut Paragraph 11, Absatz 2, IntG Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Die erwähnte Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegt für 2024 gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, bei € 518,
  8. Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1 und 2 vor, ist nach Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist nach Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich in Österreich am Tag der Antragstellung nicht mehr rechtmäßig auf, allerdings erst seit Ablauf des 02.11.2020, bis zu dem Ihre Aufenthaltskarte gültig. Davor hielt sie sich somit mehr als 5,5 Jahre und daher mehr als die Hälfte ihrer Anwesenheitszeit (von rund acht Jahren bei Antragstellung) rechtmäßig hier auf. Sie hat ein Einkommen, das mehr als das Dreifache der Geringfügigkeitsgrenze beträgt und absolvierte die Integrationsprüfung. Damit hat sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung und in der Folge auch die formalen Voraussetzungen der beantragten „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllt. Das BFA ging dagegen davon aus, dass die Dauer ihres rechtmäßigen Aufenthaltes lediglich eineinhalb Jahre betrage, somit weniger als drei, weil der Ehegatte Österreich im Dezember 2016 verlassen habe (S. 26, AS 102). Dabei übersah das BFA, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 FPG rechtmäßig aufhältig bleibt. Zumindest in jenem Umfang, in dem ein Drittstaatsangehöriger zwar über eine Aufenthaltskarte, aber kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, basiert sein rechtmäßiger Aufenthalt somit auf dem NAG. (VwGH 09.09.2020, Ro 2020/22/0010, Rz 11, mwN)Dabei übersah das BFA, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig bleibt. Zumindest in jenem Umfang, in dem ein Drittstaatsangehöriger zwar über eine Aufenthaltskarte, aber kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, basiert sein rechtmäßiger Aufenthalt somit auf dem NAG. (VwGH 09.09.2020, Ro 2020/22/0010, Rz 11, mwN) 3.3 Der Aufenthalt eines Ehegatten ist daher während der fünfjährigen Gültigkeitsdauer der ihm ausgestellten Aufenthaltskarte (formal) nicht unrechtmäßig, auch wenn der andere sich bereits im zweiten Gültigkeitsjahr dieser Karte nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (VwGH 15.03.2023, Ra 2022/22/0179, Rz 3, 14, mwN) 3.4 Inhaltlich muss die Behörde nach § 56 Abs. 3 AsylG 2005 den Grad der Integration der Drittstaatsangehörigen, insbesondere Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung und Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigen.3.4 Inhaltlich muss die Behörde nach Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 den Grad der Integration der Drittstaatsangehörigen, insbesondere Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung und Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigen. Fallbezogen spricht zunächst für die gelungene Integration, dass die Beschwerdeführerin sich in einem Verein, einer Sozialeinrichtung sowie der Caritas engagiert und über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Die Beschwerdeführerin geht seit 2016, sohin beinahe die gesamte Aufenthaltsdauer, einer Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe im selben Betrieb in XXXX nach, die es ihr erlaubt, und sich beruflich in die Gesellschaft zu integrieren. Im Betrieb ist sie die Dienstälteste und pflegt die Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern auf freundschaftlicher Basis. Sie hat nie Leistungen der Grundversorgung oder auch nur Arbeitslosengeld in Anspruch genommen und erhält sich seit Jahren selbst.Fallbezogen spricht zunächst für die gelungene Integration, dass die Beschwerdeführerin sich in einem Verein, einer Sozialeinrichtung sowie der Caritas engagiert und über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Die Beschwerdeführerin geht seit 2016, sohin beinahe die gesamte Aufenthaltsdauer, einer Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe im selben Betrieb in römisch 40 nach, die es ihr erlaubt, und sich beruflich in die Gesellschaft zu integrieren. Im Betrieb ist sie die Dienstälteste und pflegt die Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern auf freundschaftlicher Basis. Sie hat nie Leistungen der Grundversorgung oder auch nur Arbeitslosengeld in Anspruch genommen und erhält sich seit Jahren selbst. 3.5 Ihre nunmehrige Beziehung zu einem Österreicher ist als Anknüpfungspunkt ebenfalls zu berücksichtigen, wobei deren Gewicht zwar zu relativieren ist, da sich aus § 49 EheG, wonach diese Beziehung eine schwere Eheverfehlung ist, ableiten lässt, dass ein solches Privatleben von der Rechtsordnung missbilligt wird, allerdings relativiert sich die Schwere der Verfehlung ihrerseits dadurch, dass die eheliche Gemeinschaft durch den ungarischen Gatten bereits vor mehr als sieben Jahren beendet wurde.3.5 Ihre nunmehrige Beziehung zu einem Österreicher ist als Anknüpfungspunkt ebenfalls zu berücksichtigen, wobei deren Gewicht zwar zu relativieren ist, da sich aus Paragraph 49, EheG, wonach diese Beziehung eine schwere Eheverfehlung ist, ableiten lässt, dass ein solches Privatleben von der Rechtsordnung missbilligt wird, allerdings relativiert sich die Schwere der Verfehlung ihrerseits dadurch, dass die eheliche Gemeinschaft durch den ungarischen Gatten bereits vor mehr als sieben Jahren beendet wurde. Demgegenüber ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführer diesen Umstand im Dezember 2016 entgegen § 54 Abs. 6 NAG nicht den Behörden bekanntgab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aspekte wie der bereits Jahre zurückliegende Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die hinsichtlich des Wegzugs (der Ehegattin) unterbliebene Information der Behörde zweifelsohne zu Lasten des Fremden zu veranschlagen waren, allerdings kommt ihnen für sich genommen kein derartiges Gewicht zu, dass sich das Ergebnis der Interessenabwägung als eindeutig zulasten des (mehr als zehn Jahre aufhältigen, erwerbstätigen und selbsterhaltungsfähigen) Fremden dargestellt hätte. (Vgl. VwGH 15.03.2023, Ra 2022/22/0179, Rz 12, 14, mwN)Demgegenüber ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführer diesen Umstand im Dezember 2016 entgegen Paragraph 54, Absatz 6, NAG nicht den Behörden bekanntgab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aspekte wie der bereits Jahre zurückliegende Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die hinsichtlich des Wegzugs (der Ehegattin) unterbliebene Information der Behörde zweifelsohne zu Lasten des Fremden zu veranschlagen waren, allerdings kommt ihnen für sich genommen kein derartiges Gewicht zu, dass sich das Ergebnis der Interessenabwägung als eindeutig zulasten des (mehr als zehn Jahre aufhältigen, erwerbstätigen und selbsterhaltungsfähigen) Fremden dargestellt hätte. (Vgl. VwGH 15.03.2023, Ra 2022/22/0179, Rz 12, 14, mwN) 3.6 Fallbezogen hält die Beschwerdeführerin sich seit acht Jahren und knapp neun Monaten in Österreich auf, und das BFA ging in seinem Bescheid davon aus, keine außergewöhnliche Integration vorliege. Eine solche wird aber auch nur bei einer Aufenthaltsdauer unter fünf Jahren verlangt, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (Vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rz 17, mwN) Bei einem rund neunjährigen Aufenthalt der unbescholtenen Beschwerdeführerin – wie vorliegend – ist somit eine außergewöhnliche Integrationsleistung nicht Voraussetzung eines Bleiberechts. Zwar wäre bei einer außergewöhnlichen Integrationsleistung speziell eine bessere Kenntnis der Sprache zu erwarten, die angesichts der Länge des Aufenthalts und der Berufstätigkeit jedenfalls möglich schiene. Vorliegend reichen aber die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin für ihre Lebensführung einschließlich Beruf und sonstige Kontakte zu Einheimischen aus. Demgegenüber sind die Bindungen zum Herkunftsstaat nach der langen Abwesenheit nur mehr wenig gewichtig, zumal ihre Kontakte sich auf die Mutter beschränken und zu ihrem Bruder keine bestehen. 3.7 In einer Gesamtbetrachtung ist damit fallbezogen von einem solchen Integrationsgrad auszugehen, bei dem die Vielfalt der Anknüpfungspunkte, von der Beziehung zum Österreicher über Vereinsleben bis zur Arbeit, zur Tätigkeit im Pflegeheim und zum Freundes- und Bekanntenkreis einschließlich der Familie der Arbeitgeber, dass die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels zwar kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK, jedoch in hohem Maß unbillig wäre (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 1 zu § 56 AsylG 2005). Von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 ist demnach im Folgenden auszugehen.3.7 In einer Gesamtbetrachtung ist damit fallbezogen von einem solchen Integrationsgrad auszugehen, bei dem die Vielfalt der Anknüpfungspunkte, von der Beziehung zum Österreicher über Vereinsleben bis zur Arbeit, zur Tätigkeit im Pflegeheim und zum Freundes- und Bekanntenkreis einschließlich der Familie der Arbeitgeber, dass die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels zwar kein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK, jedoch in hohem Maß unbillig wäre vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 1 zu Paragraph 56, AsylG 2005). Von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 ist demnach im Folgenden auszugehen. 3.8 Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin auch die in § 60 AsylG 2005 genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Die Ausschlussgründe des § 60 Abs. 1 AsylG 2005 (Aufenthaltsverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG und keine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz) treffen vorliegend nicht zu. Nach § 60 Abs. 2 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einem Drittstaatsangehörigen außerdem nur erteilt werden, wenn dieser3.8 Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin auch die in Paragraph 60, AsylG 2005 genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Die Ausschlussgründe des Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 (Aufenthaltsverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG und keine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz) treffen vorliegend nicht zu. Nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, einem Drittstaatsangehörigen außerdem nur erteilt werden, wenn dieser i) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,ii) über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, sowieiii) sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, undiv) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.i) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,, ii) über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, sowie, iii) sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, und, iv) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn (soweit hier denkbar) „auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat (...)“. Auf ein solches Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrer beruflichen, ehrenamtlichen oder sonstigen Betätigung liegt in den Feststellungen kein Hinweis. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin widerstreitet somit nach den Feststellungen nicht in diesem Sinn öffentlichen Interessen, zumal keinerlei solches Gefährdungspotenzial ersichtlich ist.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn (soweit hier denkbar) „auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat (...)“. Auf ein solches Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrer beruflichen, ehrenamtlichen oder sonstigen Betätigung liegt in den Feststellungen kein Hinweis. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin widerstreitet somit nach den Feststellungen nicht in diesem Sinn öffentlichen Interessen, zumal keinerlei solches Gefährdungspotenzial ersichtlich ist. 3.9 Fallbezogen ist die Beschwerdeführerin Mieterin einer unbefristet vermieteten ortsüblichen Unterkunft. Sie verfügt somit über eine geeignete Unterkunft im Sinn des § 60 Abs. 2 Z.
  9. AsylG 2005, auf die sie durch ihren Mietvertrag einen Rechtsanspruch hat.3.9 Fallbezogen ist die Beschwerdeführerin Mieterin einer unbefristet vermieteten ortsüblichen Unterkunft. Sie verfügt somit über eine geeignete Unterkunft im Sinn des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, auf die sie durch ihren Mietvertrag einen Rechtsanspruch hat. Wie festgestellt ist die Beschwerdeführerin in Österreich vollversichert berufstätig. Ihr Einkommen reicht, um ihr Leben ohne staatliche Zuwendungen zu finanzieren. Das festgestellte Entgelt lässt erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin auch in Zukunft ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Sozialleistungen sichern können wird. Die Gefahr einer fehlenden Krankenversicherung ist damit ebenso zu verneinen wie jene der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Deren Fehlen ist jeweils Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 2 AsylG 2005 für einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG
  10. Hinweise auf das Vorliegen anderer in § 60 AsylG 2005 genannter Ausschlussgründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen nicht vor.Die Gefahr einer fehlenden Krankenversicherung ist damit ebenso zu verneinen wie jene der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Deren Fehlen ist jeweils Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG
  11. Hinweise auf das Vorliegen anderer in Paragraph 60, AsylG 2005 genannter Ausschlussgründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen nicht vor. Unter diesen Aspekten liegt kein Hindernis für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ vor. Die Beschwerdeführerin hat diese, was weitere Voraussetzung ist, auch beantragt, sodass der bekämpfte Bescheid einschließlich der auf die Abweisung aufbauenden anderen Spruchpunkte zu beheben und dem Antrag wie im Spruch geschehen zu entsprechen war. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war sohin zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach § 58 Abs. 7 AsylG 2005 zu schaffen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war sohin zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 zu schaffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes während der Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltskarte und der Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes während der Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltskarte und der Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen kamen nicht vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. (Vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN) Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass die jüngst eingeholten Registerauskünfte ihn bestätigen, und der seit Bescheiderlassung vergangenen Zeit - die gebotene Aktualität auf. Zwar kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu (VwGH 23.03.2017, 2016/21/0349), und das auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände. Daraus ist aber keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen positiven persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422).Zwar kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu (VwGH 23.03.2017, 2016/21/0349), und das auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände. Daraus ist aber keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen positiven persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da es sich um einen solchen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, weil für sie kein günstigeres Ergebnis möglich wäre, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2241957.2.00

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