RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlL516 2171601-2 Spruch, L516 2171601-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zahl 1087113302/230845255, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zahl 1087113302/230845255, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs 2a FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 02.05.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs 2a FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 02.05.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit Bescheid vom 17.07.2023 wies das BFA diesen Antrag gemäß § 88 Abs 2a FPG ab.Mit Bescheid vom 17.07.2023 wies das BFA diesen Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
- Sachverhalt 1.1 Der Beschwerdeführerin, einer syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des BFA vom 18.08.2017, Zahl 1087113302–151345661, gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; gleichzeitig wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. (BFA Bescheid zum Antrag auf internationalen Schutz 18.08.2017)1.1 Der Beschwerdeführerin, einer syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des BFA vom 18.08.2017, Zahl 1087113302–151345661, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; gleichzeitig wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. (BFA Bescheid zum Antrag auf internationalen Schutz 18.08.2017) Das BFA begründete jene Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin in Syrien keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt ist. Aufgrund der aktuell prekären Sicherheitslage in Syrien ist jedoch von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes auszugehen. (BFA Bescheid zum Antrag auf internationalen Schutz 18.08.2017 S 13-14, 47-48) Eine gegen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin zurückgezogen und das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2018, GZ: W108 2171601-1/8E eingestellt. (BVwG 02.03.2018, W108 2171601-1/8E)Eine gegen Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin zurückgezogen und das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2018, GZ: W108 2171601-1/8E eingestellt. (BVwG 02.03.2018, W108 2171601-1/8E) 1.2 Die Beschwerdeführerin ist mit einem in Österreich asylberechtigten, syrischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe wurde am 18.04.2014, nach der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes aus Syrien zu einem Zeitpunkt geschlossen, als der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich bereits asylberechtigt war. Im Asylverfahren kamen daher die Bestimmungen gem. § 34 AsylG (Familienverfahren) nicht zur Anwendung. Die am 18.04.2014 in der Türkei geschlossene Ehe wurde am 04.05.2015 beim Scharia-Gericht in Amuda (Syrien) registriert. (BFA Bescheid zum Antrag auf internationalen Schutz 18.08.2017S 46, 50)1.2 Die Beschwerdeführerin ist mit einem in Österreich asylberechtigten, syrischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe wurde am 18.04.2014, nach der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes aus Syrien zu einem Zeitpunkt geschlossen, als der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich bereits asylberechtigt war. Im Asylverfahren kamen daher die Bestimmungen gem. Paragraph 34, AsylG (Familienverfahren) nicht zur Anwendung. Die am 18.04.2014 in der Türkei geschlossene Ehe wurde am 04.05.2015 beim Scharia-Gericht in Amuda (Syrien) registriert. (BFA Bescheid zum Antrag auf internationalen Schutz 18.08.2017S 46, 50) 1.3 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz ihres alten syrischen Reisepasses Nr. XXXX , und ihres syrischen Personalausweises Nr. XXXX (BFA Bescheid zum Antrag auf internationalen Schutz 18.08.2017 S 3, 13) Durch Vorlage dieser Dokumente, zusammen mit zwei Passfotos, einer aktuellen Aufenthaltskarte für Österreich und der persönlichen Antragstellung auf der syrischen Botschaft, kann die Beschwerdeführerin ein syrisches Reisedokument erlangen. Darüber hinaus hat die syrische Regierung eine Möglichkeit zur Passbeantragung über ein Online-Portal geschaffen, das auch von Österreich genutzt werden kann. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien, Reisedokumente für syrische Staatsangehörige vom 12.12.2022; AS 11-27).1.3 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz ihres alten syrischen Reisepasses Nr. römisch 40 , und ihres syrischen Personalausweises Nr. römisch 40 (BFA Bescheid zum Antrag auf internationalen Schutz 18.08.2017 S 3, 13) Durch Vorlage dieser Dokumente, zusammen mit zwei Passfotos, einer aktuellen Aufenthaltskarte für Österreich und der persönlichen Antragstellung auf der syrischen Botschaft, kann die Beschwerdeführerin ein syrisches Reisedokument erlangen. Darüber hinaus hat die syrische Regierung eine Möglichkeit zur Passbeantragung über ein Online-Portal geschaffen, das auch von Österreich genutzt werden kann. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien, Reisedokumente für syrische Staatsangehörige vom 12.12.2022; AS 11-27). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat die Ausstellung eines gültigen syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Österreich bisher nicht beantragt. 1.5 Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien zur Erlangung eines syrischen Reisepasses zu Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin führen würde. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, einen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien zu beantragen.
- Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz und den verfahrensgegenständlichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, zur Aufenthaltsberechtigung und zur Begründung hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Punkte 1.1) ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zur Ehe der Beschwerdeführerin (Punkt 1.2) aus dem bezeichneten Bescheid des BFA vom 18.08.2017, Zahl 1087113302–
- Die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Nichterteilung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.08.2017) sowie die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gehen aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2018, GZ: W108 2171601-1/8E hervor.2.1 Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, zur Aufenthaltsberechtigung und zur Begründung hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Punkte 1.1) ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zur Ehe der Beschwerdeführerin (Punkt 1.2) aus dem bezeichneten Bescheid des BFA vom 18.08.2017, Zahl 1087113302–
- Die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Nichterteilung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 18.08.2017) sowie die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gehen aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2018, GZ: W108 2171601-1/8E hervor. 2.2 Aus dem vorangegangen Verfahren auf internationalen Schutz ergibt sich ebenso der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Besitz ihres alten Reisepasses Nr. N XXXX , und ihres syrischen Personalausweises Nr. XXXX ist. (BFA Bescheid zum Antrag auf internationalen Schutz 18.08.2017 S 3, 13)2.2 Aus dem vorangegangen Verfahren auf internationalen Schutz ergibt sich ebenso der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Besitz ihres alten Reisepasses Nr. N römisch 40 , und ihres syrischen Personalausweises Nr. römisch 40 ist. (BFA Bescheid zum Antrag auf internationalen Schutz 18.08.2017 S 3, 13) 2.3 Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments ergeben sich aus dem Inhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 12.12.2022, Reisedokumente für syrische Staatsangehörige, die im angefochtenen Bescheid enthalten sind und auf die verwiesen wird. (BFA Bescheid zum gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses 17.07.2023 S 3 ff) Dieser Anfragebeantwortung, welche der Beschwerdeführerin bereits vor Bescheiderlassung zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurde, trat die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde entgegen. 2.4 Die Feststellung, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, einen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien zu beantragen, wurde aufgrund folgender Erwägungen getroffen: Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren vor dem BFA keine Gründe bekannt, die einer Beantragung bei der syrischen Botschaft entgegenstehen würden. Sie gab auch trotz Aufforderung des BFA zur Abgabe einer Stellungnahme keine Stellungnahme ab. (AS 7 ff). Erstmals in der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es ihr nicht zumutbar sei, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen, weil sie trotz der Zurückziehung als Ehefrau eines Asylberechtigten in Österreich nach wie vor Probleme aufgrund der GFK habe. (AS 71). Dem steht jedoch entgegen, dass bereits im vorangegangenen Verfahren zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin – trotz ihrer zum Zeitpunkt ihres Asylverfahrens bereits bestehenden Ehe mit einem Asylberechtigten – in Syrien keine individuelle Verfolgung aus Gründen der GFK drohte und auch im Zuge des laufenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht, welche konkreten „Probleme aufgrund der GFK“ (Beschwerde (AS 71)) sie befürchte. Mit diesen knappen und vagen Ausführungen in der Beschwerde lässt sich eine Unzumutbarkeit, sich an die Vertretungsbehörde zu wenden, nicht begründen. 2.5 Die Beschwerdeführerin hat im gesamten gegenständlichen Verfahren weder behauptet noch Nachweise erbracht, dass sie die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hat bzw. ihr die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde (§ 88 Abs 2a FPG)Abweisung der Beschwerde (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) 3.1 Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.3.1 Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Zum gegenständlichen Fall 3.2 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist die Beschwerdeführerin in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, da sie über die erforderlichen Dokumente für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses verfügt. Es gibt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertretungsbehörde die Ausstellung desselben verweigern würde. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden von der Beschwerdeführerin auch keine substantiierten Gründe dargelegt, die eine Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft begründen. Da die Beschwerdeführerin in der Lage ist und es ihr zumutbar ist, bei der syrischen Vertretungsbehörde einen Reisepass ihres Heimatstaates zu erlangen, ist sie – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – durch die Abweisung ihres Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses auch nicht in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausreisefreiheit gemäß Art 2
- ZPEMRK verletzt.Da die Beschwerdeführerin in der Lage ist und es ihr zumutbar ist, bei der syrischen Vertretungsbehörde einen Reisepass ihres Heimatstaates zu erlangen, ist sie – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – durch die Abweisung ihres Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses auch nicht in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2,
- ZPEMRK verletzt. 3.3 Im Ergebnis liegt die Voraussetzung des § 88 Abs 1 Z 2a FPG für die Ausstellung von Fremdenpässen an die Beschwerdeführerin nicht vor, sodass die Beschwerde spruchgemäß abgewiesen wird.3.3 Im Ergebnis liegt die Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 a, FPG für die Ausstellung von Fremdenpässen an die Beschwerdeführerin nicht vor, sodass die Beschwerde spruchgemäß abgewiesen wird. 3.4 Sollte der Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Reisepasses durch die Vertretungsbehörden ihres Herkunftsstaates künftig tatsächlich verweigert werden bzw. sollten sich konkrete Gründe ergeben, weshalb ihr die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich ist, steht es ihr offen – unter Nachweis dieser Umstände – beim BFA neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses zu beantragen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.5 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.3.5 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Zu B) Revision 3.6 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.7 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2171601.2.00