← Österreich

{'item': 'L519 2281624-1'}

Obsah (21)§ 7Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13§ 22§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 31§ 32§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlL519 2281624-1 SpruchL519 2281624-1/6E, L519 2281624-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 26.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde dazu noch am selben Tag erstbefragt. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 26.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde dazu noch am selben Tag erstbefragt. I.
  3. Am 21.07.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. römisch eins.
  4. Am 21.07.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. I.
  5. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.3. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.

  1. Dieser Bescheid vom 12.9.2023 wurde dem BF an seiner Wohnadresse in Graz am 14.09.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PI Graz Hauptbahnhof) persönlich zugestellt.römisch eins.
  2. Dieser Bescheid vom 12.9.2023 wurde dem BF an seiner Wohnadresse in Graz am 14.09.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PI Graz Hauptbahnhof) persönlich zugestellt. I.
  3. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde mittels e-Mail vom 16.11.2023 Beschwerde erhoben.römisch eins.
  4. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde mittels e-Mail vom 16.11.2023 Beschwerde erhoben. I.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2023 wurde den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass die beim BFA am 16.11.2023 eingebrachte Beschwerde des BF verspätet erscheint, zumal die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides bereits am 14.09.2023 erfolgte, die Beschwerde des BF hingegen erst am 17.11.2023 per e-mail eingebracht wurde. Des Weiteren wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme abzugeben., römisch eins.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2023 wurde den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass die beim BFA am 16.11.2023 eingebrachte Beschwerde des BF verspätet erscheint, zumal die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides bereits am 14.09.2023 erfolgte, die Beschwerde des BF hingegen erst am 17.11.2023 per e-mail eingebracht wurde. Des Weiteren wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. I.
  7. Mit Eingabe vom 17.11.2023 (übermittelt am 27.11.2023 per e-mail) wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. römisch eins.
  8. Mit Eingabe vom 17.11.2023 (übermittelt am 27.11.2023 per e-mail) wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. I.
  9. Die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF langte am 29.11.2023 ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde zulässig sei. Die Zustellung sei am 30.10.2023 (oder auch 31.10.2023) durch den Postzusteller an der Meldeadresse des BF in Graz erfolgt. Es würde daher zum Beweis der fristgerechten Beschwerde die amtswegige Beischaffung der Zustellbestätigung von der Post beantragt. Die angebliche Zustellung des Bescheides durch persönliche Übergabe durch Bundesorgane am 14.9.2023 sei dem BF als solche nicht bewusst gewesen und nicht erinnerlich. Es scheine auch unlogisch, da ansonsten eine
  10. Zustellung am 30.10.2023 (oder eventuell auch 31.10.2023) durch ein Postorgan nicht notwendig gewesen sei.römisch eins.
  11. Die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF langte am 29.11.2023 ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde zulässig sei. Die Zustellung sei am 30.10.2023 (oder auch 31.10.2023) durch den Postzusteller an der Meldeadresse des BF in Graz erfolgt. Es würde daher zum Beweis der fristgerechten Beschwerde die amtswegige Beischaffung der Zustellbestätigung von der Post beantragt. Die angebliche Zustellung des Bescheides durch persönliche Übergabe durch Bundesorgane am 14.9.2023 sei dem BF als solche nicht bewusst gewesen und nicht erinnerlich. Es scheine auch unlogisch, da ansonsten eine
  12. Zustellung am 30.10.2023 (oder eventuell auch 31.10.2023) durch ein Postorgan nicht notwendig gewesen sei. I.
  13. Der Verfahrensgang im Detail ergibt sich aus dem Akteninhalt.römisch eins.
  14. Der Verfahrensgang im Detail ergibt sich aus dem Akteninhalt. II. Feststellungen:, römisch zwei. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Bescheid vom 12.09.2023 enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung folgende Textpassage: „Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.“ Der ggst. Bescheid wurde dem BF persönlich am 14.09.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PI Graz-Hauptbahnhof) gegen eigenhändige Unterschrift auf dem Zustellschein nachweislich zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 12.10.2023 in Rechtskraft. Die Beschwerde wurde am 16.11.2023 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht. Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde war zum Zeitpunkt des Einlangens bei der belangten Behörde folgerichtig bereits abgelaufen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bescheid – wie von der rechtsfreundlichen Vertretung völlig unsubstantiiert behauptet – am 30.10.2023 oder auch am 31.10.2023 erneut per Post zugestellt worden wäre. Diesbezüglich finden sich im gegenständlichen Akt keinerlei Hinweise bzw. Schriftstücke, auch wurden vom BF das entsprechende Kuvert bzw. sonstige Beweismittel nicht vorgelegt. II.
  15. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  16. Beweiswürdigung: II.2.
  17. Der Verfahrensgang ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie den abgegebenen Stellungnahmen.römisch zwei.2.
  18. Der Verfahrensgang ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie den abgegebenen Stellungnahmen. II.2.
  19. Die Zustellung des Bescheides an den BF am 14.9.2023 konnte aufgrund des im Verwaltungsakt befindlichen Zustellscheines, aus welchem sich ergibt, dass der Bescheid am 14.09.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PI Graz-Hauptbahnhof) an den Empfänger (BF) gegen eigenhändige Unterschrift auf dem Zustellschein (AS 139) an dessen Wohnadresse, XXXX , zugestellt wurde, festgestellt werden.römisch zwei.2.
  20. Die Zustellung des Bescheides an den BF am 14.9.2023 konnte aufgrund des im Verwaltungsakt befindlichen Zustellscheines, aus welchem sich ergibt, dass der Bescheid am 14.09.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PI Graz-Hauptbahnhof) an den Empfänger (BF) gegen eigenhändige Unterschrift auf dem Zustellschein (AS 139) an dessen Wohnadresse, römisch 40 , zugestellt wurde, festgestellt werden. Die Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus dem Bescheid vom 12.09.
  21. Dass der BF seine gegen den Bescheid vom 12.09.2023 gerichtete Beschwerde am 16.11.2023 einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. aus dem an diesem Tag von der rechtsfreundlichen Vertretung übermittelten E-Mail. II.2.
  22. Aus dem gesamten Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf eine – weitere – Zustellung des Bescheides am 30.10.2023 oder 31.10.2023 durch Organe der Post. Es erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht, warum der bereits am 14.09.2023 ordnungsgemäß zugestellte Bescheid nochmals zugestellt werden hätte sollen. römisch zwei.2.
  23. Aus dem gesamten Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf eine – weitere – Zustellung des Bescheides am 30.10.2023 oder 31.10.2023 durch Organe der Post. Es erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht, warum der bereits am 14.09.2023 ordnungsgemäß zugestellte Bescheid nochmals zugestellt werden hätte sollen. Aus diesem Grund ist es auch folgerichtig Sache des BF, einen dementsprechenden Nachweis für die substanzlos behauptete erneute Zustellung in Vorlage zu bringen. Dem Antrag auf amtswegige Beischaffung der Zustellbestätigung wird sohin nicht entsprochen, zumal der BF problemlos das entsprechende Kuvert vorlegen hätte können, wenn seine Behauptungen stimmen sollten. Auch ist das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung, dass dem BF die Zustellung am 14.09.2023 nicht bewusst gewesen und nicht erinnerlich sei, unbeachtlich bzw. unglaubwürdig. Neben dem Bescheid wurde dem BF nämlich auch die „Information – Rechtsberatung“

§ 52Abs 1 BFA-VG zugestellt, in welcher ihm bekannt gegeben wurde, dass er sich jederzeit kostenlos an die BBU Gmb

H wenden könne. Aus diesem Grund ist es auch folgerichtig Sache des BF, einen dementsprechenden Nachweis für die substanzlos behauptete erneute Zustellung in Vorlage zu bringen. Dem Antrag auf amtswegige Beischaffung der Zustellbestätigung wird sohin nicht entsprochen, zumal der BF problemlos das entsprechende Kuvert vorlegen hätte können, wenn seine Behauptungen stimmen sollten. Auch ist das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung, dass dem BF die Zustellung am 14.09.2023 nicht bewusst gewesen und nicht erinnerlich sei, unbeachtlich bzw. unglaubwürdig. Neben dem Bescheid wurde dem BF nämlich auch die „Information – Rechtsberatung“

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zugestellt, in welcher ihm bekannt gegeben wurde, dass er sich jederzeit kostenlos an die BBU GmbH wenden könne. II.2.4. Für das Bundesverwaltungsgericht geht deswegen davon aus, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2023 am 14.09.2023

§ 13Abs 1 Zustell

G ordnungsgemäß und rechtmäßig an den BF an seiner Meldeadresse zugestellt wurde. Die Übernahme des Dokumentes wurde auf dem Zustellnachweis

§ 22Zustell

G vom BF durch seine eigenhändige Unterschrift unter Beifügung des Datums bestätigt. Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides ist daher rechtskonform am 14.09.2023 erfolgt. Die dagegen am 16.11.2023 erhobene Beschwerde erweist sich in logischer Konsequenz daher als verspätet. römisch zwei.2.4. Für das Bundesverwaltungsgericht geht deswegen davon aus, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2023 am 14.09.2023

Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG ordnungsgemäß und rechtmäßig an den BF an seiner Meldeadresse zugestellt wurde. Die Übernahme des Dokumentes wurde auf dem Zustellnachweis

Paragraph 22, ZustellG vom BF durch seine eigenhändige Unterschrift unter Beifügung des Datums bestätigt. Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides ist daher rechtskonform am 14.09.2023 erfolgt. Die dagegen am 16.11.2023 erhobene Beschwerde erweist sich in logischer Konsequenz daher als verspätet. II.

  1. Rechtliche Beurteilung römisch zwei.
  2. Rechtliche Beurteilung II.3.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;römisch zwei.3.
  4. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte diese in Form eines Beschlusses zu ergehen. Zu A) II.3.

  1. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:römisch zwei.3.
  2. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: II.3.2.
  3. Gem. § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginntrömisch zwei.3.2.1. Gem. Paragraph 7, Absatz 4, Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt 1.-in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1.-in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.-in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.-in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.-in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und3.-in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und 4.-in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.4.-in den Fällen des Artikel 132, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. II.3.2.2.

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.römisch zwei.3.2.2.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.1990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.1990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 32, AVG, RZ 12.

§ 32

Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gem. § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gem. Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, AVG).

§ 33Abs.

3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). II.3.2.3. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2023 betrug

§ 7Abs. 4 Vw

GVG und der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vier Wochen.römisch zwei.3.2.3. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2023 betrug

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG und der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde am 14.09.2023

§ 13Abs. 1 Zustell

G ordnungsgemäß und rechtmäßig dem Empfänger (BF) an der Abgabestelle (Wohnsitz des BF, s. auch ZMR) zugestellt. Die Übernahme des Dokumentes wurde auf dem Zustellnachweis

§ 22Zustell

G vom BF durch seine eigenhändige Unterschrift unter Beifügung des Datums bestätigt. Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides ist daher rechtskonform erfolgt.Der angefochtene Bescheid wurde am 14.09.2023

Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG ordnungsgemäß und rechtmäßig dem Empfänger (BF) an der Abgabestelle (Wohnsitz des BF, s. auch ZMR) zugestellt. Die Übernahme des Dokumentes wurde auf dem Zustellnachweis

Paragraph 22, ZustellG vom BF durch seine eigenhändige Unterschrift unter Beifügung des Datums bestätigt. Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides ist daher rechtskonform erfolgt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist begann sohin am 14.09.

  1. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 12.10.2023 in Rechtskraft erwachsen. Die erst am 16.11.2023 erhobene Beschwerde erweist sich daher als bei weitem verspätet und war deswegen folgerichtig auch als verspätet zurückzuweisen. Auch sonst haben sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als geklärt und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Fristenlauf bzw. zur Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Fristenlauf bzw. zur Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen

§ 32Abs.

2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen

Paragraph 32, Absatz 2, AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L519.2281624.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.