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{'item': 'W101 2236125-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 18§ 58§ 6a§ 6§ 17Art. 130§ 1§ 2§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlW101 2236125-1 Spruch, W101 2236125-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 2 Z 2 und Z 2a GGG idF BGBl. I Nr. 160/2015 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 2 a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 14.03.2020 brachte der Beschwerdeführer in einem Verfahren zur Zl. 30 C 34/16h vor dem Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) eine Mietzins- und Räumungsklage samt Antrag auf pfandweise Beschreibung betreffend die Räumung der Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Hauses XXXX sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 8.540,80 ein. Hierfür fiel eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 707,00 an, welche vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch Gebühreneinzug entrichtet worden war. In der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2016 war das Klagebegehren dahingehend ausgedehnt worden, dass das Räumungsbegehren unverändert aufrechterhalten und nunmehr ein Geldbetrag iHv € 15.612,20 eingefordert worden war.
  2. Am 14.03.2020 brachte der Beschwerdeführer in einem Verfahren zur Zl. 30 C 34/16h vor dem Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG) eine Mietzins- und Räumungsklage samt Antrag auf pfandweise Beschreibung betreffend die Räumung der Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Hauses römisch 40 sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 8.540,80 ein. Hierfür fiel eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 707,00 an, welche vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch Gebühreneinzug entrichtet worden war. In der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2016 war das Klagebegehren dahingehend ausgedehnt worden, dass das Räumungsbegehren unverändert aufrechterhalten und nunmehr ein Geldbetrag iHv € 15.612,20 eingefordert worden war.
  3. In der Tagsatzung vom 15.06.2016 schlossen die Parteien in diesem Verfahren einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem Inhalt: „I. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei
  4. Das Mietobjekt in XXXX , Erdgeschoß, zu räumen und geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.
  5. Das Mietobjekt in römisch 40 , Erdgeschoß, zu räumen und geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.
  6. Den Betrag von € 22.668,20 samt 9,087 % Zinsen aus € 1.477,10 seit 1.11.2015 € 2.352,-- seit 1.12.2015 € 2.352,-- seit 1.2.2016 € 7,70 seit 13.2.2016 € 2.352,-- seit 1.3.2016 € 2.352,-- seit 1.4.2016 € 2.352,-- seit 1.5.2016 € 2.352,-- seit 1.6.2016 € 15,40 seit 1.6.2016 € 2.352,-- seit 1.7.2016 € 2.352,-- seit 1.8.2016 € 2.352,-- seit 1.9.2016 zu bezahlen.
  7. Die mit € 4.752,92 (darin enthalten USt € 674,32 und Barauslagen € 707,--) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution. II. Die beklagte Partei kann sich von der Verpflichtung in Pkt. I. dieses Vergleiches dadurch befreien, dass sie an die klagende Partei zu Handen des Klagevertreters einen Kapitalbetrag von € 22.668,20 ohne Zinsen und einen Kostenbeitrag von € 4.307,-- (€ 600,-- USt und € 707,-- Barauslagen) bezahlt wie folgt: römisch zwei. Die beklagte Partei kann sich von der Verpflichtung in Pkt. römisch eins. dieses Vergleiches dadurch befreien, dass sie an die klagende Partei zu Handen des Klagevertreters einen Kapitalbetrag von € 22.668,20 ohne Zinsen und einen Kostenbeitrag von € 4.307,-- (€ 600,-- USt und € 707,-- Barauslagen) bezahlt wie folgt: 1) € 15.000,-- bis 15.10.2016 2) € 11.975,20 Restbetrag bis 5.1.2017 III. Für den Fall der fristgerechten Bezahlung der Verpflichtung in Pkt. II. sowie den Erlag einer Kaution von € 7.000,00 in bar oder Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutes bis 5.1.2017 und der fristgerechten Bezahlung der Monatsmieten Oktober, November und Dezember 2016, sowie Jänner 2017 wird die klagende Partei von der Räumung keinen Gebrauch machen.“römisch drei. Für den Fall der fristgerechten Bezahlung der Verpflichtung in Pkt. römisch zwei. sowie den Erlag einer Kaution von € 7.000,00 in bar oder Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutes bis 5.1.2017 und der fristgerechten Bezahlung der Monatsmieten Oktober, November und Dezember 2016, sowie Jänner 2017 wird die klagende Partei von der Räumung keinen Gebrauch machen.“
  8. Mit Schriftsatz vom 05.12.2019 beanstandete die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien, dass durch den Vergleichsabschluss eine Streitwertausdehnung auf € 312.660,00 (richtigerweise € 312.658,20) erfolgt sei und demnach abzüglich von bereits geleisteten € 707,00 noch € 6.242,00 Gerichtsgebühren

TP 1 GGG vom Beschwerdeführer nachzufordern wären und begründete dies im Wesentlichen wie folgend: Mit Punkt III. des Vergleiches vom 15.06.2016 würde der Beschwerdeführer als klagende Partei auf die Räumung verzichten, wenn die Monatsmieten fristgerecht bezahlt werden würden. Damit sei

§ 18Abs.

2 Z 2a GGG neben dem Streitwert für die Räumung und der rückständigen Miete auch der Streitwert für die wiederkehrende Leistung (

§ 58Abs.

1 JN mit dem Zehnfachen der Jahresleitung) zu bewerten. Die Bemessungsgrundlage errechne sich nunmehr aus der Summe der Räumung iHv € 750,00, rückständigen Miete

Punkt I. des Vergleiches iHv € 22.668,20, Kaution

Punkt III. iHv € 7.000,00 und laufender Mietzins

Punkt III. iHv € 282.240,00 (12 x € 2.352,00 x 10), und betrage sohin insgesamt € 312.658,20. Mit Punkt römisch drei. des Vergleiches vom 15.06.2016 würde der Beschwerdeführer als klagende Partei auf die Räumung verzichten, wenn die Monatsmieten fristgerecht bezahlt werden würden. Damit sei

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG neben dem Streitwert für die Räumung und der rückständigen Miete auch der Streitwert für die wiederkehrende Leistung (

Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem Zehnfachen der Jahresleitung) zu bewerten. Die Bemessungsgrundlage errechne sich nunmehr aus der Summe der Räumung iHv € 750,00, rückständigen Miete

Punkt römisch eins. des Vergleiches iHv € 22.668,20, Kaution

Punkt römisch drei. iHv € 7.000,00 und laufender Mietzins

Punkt römisch drei. iHv € 282.240,00 (12 x € 2.352,00 x 10), und betrage sohin insgesamt € 312.658,

  1. Mit Lastschriftanzeige vom 18.02.2020, Zl. 30 C 34/16h - 16 - VNR 2, schrieb die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten (im Folgenden: LG) die Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 6.242,00 (Bemessungsgrundlage: € 312.658,20; € 6.949,00 minus der bereits entrichteten € 707,00) sowie einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 6.250,00, vor.4. Mit Lastschriftanzeige vom 18.02.2020, Zl. 30 C 34/16h - 16 - VNR 2, schrieb die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten (im Folgenden: LG) die Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 6.242,00 (Bemessungsgrundlage: € 312.658,20; € 6.949,00 minus der bereits entrichteten € 707,00) sowie einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 6.250,00, vor. 6. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des LG am 11.03.2020 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 30 C 34/16h - 16 - VNR 2, und schrieb dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren nach TP 1 GGG in der Höhe von € 6.242,00 sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG, in der Höhe von € 8,00, insgesamt sohin einen Betrag in der Höhe von € 6.250,00 vor. Dieser Mandatsbescheid war dem Beschwerdeführer am 16.03.2020 zugestellt worden. 6. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des LG am 11.03.2020 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 30 C 34/16h - 16 - VNR 2, und schrieb dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren nach TP 1 GGG in der Höhe von € 6.242,00 sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in der Höhe von € 8,00, insgesamt sohin einen Betrag in der Höhe von € 6.250,00 vor. Dieser Mandatsbescheid war dem Beschwerdeführer am 16.03.2020 zugestellt worden.

  1. Mit Schriftsatz vom 26.03.2020 (eingelangt am selben Tag) erhob der Beschwerdeführer gegen den o.a. Mandatsbescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.
  2. In weiterer Folge war die Vorstellung dem Präsidenten des LG zur Entscheidung vorgelegt worden.
  3. Mit Bescheid vom 17.08.2020, Zl. Jv 1704/20a-33, verpflichtete der Präsident des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) den Beschwerdeführer zur Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 6.242,00 sowie einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 6.250,

  1. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
  2. Mit Bescheid vom 17.08.2020, Zl. Jv 1704/20a-33, verpflichtete der Präsident des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) den Beschwerdeführer zur Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 6.242,00 sowie einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 6.250,00. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Werde der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder sei Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteige, so sei

§ 18Abs.

2 Z 2 GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen. Werde der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder sei Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteige, so sei

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen. Sei Gegenstand des Vergleiches eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen diene (etwa, wenn auf die Räumung verzichtet werde oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden solle, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt werde), so sei

§ 18Abs.

2 Z 2a GGG in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen. Sei Gegenstand des Vergleiches eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen diene (etwa, wenn auf die Räumung verzichtet werde oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden solle, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt werde), so sei

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen. Gegenständlich lasse der Vergleich vom 15.06.2016 zu, dass das Bestandsverhältnis weiterhin aufrecht bleiben könne, falls bestimmte Beträge samt Kaution und die Monatsmieten fristgerecht bezahlt werden würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes richte sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen werde, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete die Ansicht, dass in solchen Fällen eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet werde, weil hier dem Vergleich selbst nicht entnommen werden könne, dass die Leistungsverpflichtung z.B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen sollte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes richte sich in Anwendung des Paragraph 58, Absatz eins, JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen werde, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete die Ansicht, dass in solchen Fällen eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet werde, weil hier dem Vergleich selbst nicht entnommen werden könne, dass die Leistungsverpflichtung z.B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen sollte. Der vorliegende Vergleichsinhalt gebe wieder, dass im Falle der fristgerechten Leistung der vergangenen Mietzinsen samt einer Kautionszahlung auf die Räumung verzichtet werde und somit das Bestandsverhältnis nicht per se als beendet gelte. Durch die Möglichkeit des Fortbestandes des Bestandsverhältnisses sei der gegenständliche Vergleich neben den übrigen Vergleichspunkten auch mit der zukünftigen Zehnfachen Jahresleistung in seiner Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Gerichtsgebühren zu bewerten.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.09.2020 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: Nach § 18 Abs. 2 Z 2a GGG seien Wiederkehrende Leistungen, z.B. der Mietzins, immer dann in die Bemessungsgrundlage eines Vergleiches, der eine Räumungsverpflichtung enthalte oder darauf Bezug nehme, einzurechnen, wenn die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung diene. Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung bilde daher der Umstand, dass durch den Nichtvollzug der Räumungsverpflichtung der Mieter zur Zahlung der fortlaufenden und künftigen Mietzinsen veranlasst werde. Im vorliegenden Fall würden allerdings die soeben genannten Umstände nicht vorliegen, denn der Beschwerdeführer als Kläger habe sich mit dem Vergleich nur verpflichtet, vom Räumungstitel keinen Gebrauch zu machen, wenn seitens der beklagten Partei die fristgerechte Bezahlung des Mietzinsrückstandes sowie der Monatsmieten Oktober, November sowie Dezember 2016 und Jänner 2017 erfolge und keine Kaution iHv € 7.000,00 erlegt werde. Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG seien Wiederkehrende Leistungen, z.B. der Mietzins, immer dann in die Bemessungsgrundlage eines Vergleiches, der eine Räumungsverpflichtung enthalte oder darauf Bezug nehme, einzurechnen, wenn die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung diene. Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung bilde daher der Umstand, dass durch den Nichtvollzug der Räumungsverpflichtung der Mieter zur Zahlung der fortlaufenden und künftigen Mietzinsen veranlasst werde. Im vorliegenden Fall würden allerdings die soeben genannten Umstände nicht vorliegen, denn der Beschwerdeführer als Kläger habe sich mit dem Vergleich nur verpflichtet, vom Räumungstitel keinen Gebrauch zu machen, wenn seitens der beklagten Partei die fristgerechte Bezahlung des Mietzinsrückstandes sowie der Monatsmieten Oktober, November sowie Dezember 2016 und Jänner 2017 erfolge und keine Kaution iHv € 7.000,00 erlegt werde. Der Verzicht des Beschwerdeführers, vom Räumungstitel Gebrauch zu machen, sei im ausschließlichen Interesse des Beklagten gewesen und außerdem habe er durch den gegenständlichen Vergleich lediglich bedingt auf den Räumungstitel verzichtet. Über den Anspruch auf Zahlung des laufenden Mietzinses, also jenes Mietzinses, der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht fällig gewesen sei, werde aber in jenen Fällen dann nicht in einer die Gebührenpflicht auslösenden Weise disponiert, wenn der Verzicht auf die Räumung unter die Bedingung gestellt werde, dass der Schuldner seine offenen Verbindlichkeiten, die den Gegenstand des Titels bilden würden, nicht dadurch bloß auf die künftigen Mietentgelte verlagere, als er jene bezahle, diese aber unberichtigt lasse. Die belangte Behörde habe somit im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 2a GGG in denkunmöglicher Weise angewendet, weil hier über den Anspruch auf Zahlung der Mietzinsen für die Zukunft nicht disponiert worden sei. Der Verzicht des Beschwerdeführers, vom Räumungstitel Gebrauch zu machen, sei im ausschließlichen Interesse des Beklagten gewesen und außerdem habe er durch den gegenständlichen Vergleich lediglich bedingt auf den Räumungstitel verzichtet. Über den Anspruch auf Zahlung des laufenden Mietzinses, also jenes Mietzinses, der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht fällig gewesen sei, werde aber in jenen Fällen dann nicht in einer die Gebührenpflicht auslösenden Weise disponiert, wenn der Verzicht auf die Räumung unter die Bedingung gestellt werde, dass der Schuldner seine offenen Verbindlichkeiten, die den Gegenstand des Titels bilden würden, nicht dadurch bloß auf die künftigen Mietentgelte verlagere, als er jene bezahle, diese aber unberichtigt lasse. Die belangte Behörde habe somit im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG in denkunmöglicher Weise angewendet, weil hier über den Anspruch auf Zahlung der Mietzinsen für die Zukunft nicht disponiert worden sei.
  2. Mit Schriftsatz vom 06.10.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  3. Mit Erkenntnis vom 01.10.2021, Zl. W101 2236125-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den o.a. Bescheid

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG. 12. Mit Erkenntnis vom 01.10.2021, Zl. W101 2236125-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den o.a. Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG.

  1. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde fristgerecht eine außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit.
  2. Mit Erkenntnis vom 24.11.2023, Zl. Ra 2021/16/0088, behob der Verwaltungsgerichtshof das bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.
  3. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus: Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis sei es nicht richtig, dass die belangte Behörde „über“ die Vorstellung entschieden habe, denn die vom Bundesverwaltungsgericht im Feststellungsteil des angefochtenen Erkenntnisses wiedergegebene Textpassage „In der Rechtssache […] des Bezirksgerichtes […] ergeht aufgrund der Vorstellung [des Mitbeteiligten] gegen den Zahlungsauftrag […] nachstehender Bescheid:“ finde sich nicht im Spruch des o.a. Bescheides, sondern in dessen Kopf. Vor allem sei entscheidend, dass weder dem Spruch – in dem ausdrücklich über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers abgesprochen werde –, noch der Begründung des o.a. Bescheides entnommen werden könne, die belangte Behörde hätte über die erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers abgesprochen oder hätte darüber absprechen wollen.
  4. Aufgrund der Behebung des Erkenntnisses vom 01.10.2021 ist nun gegenständlich eine Ersatzentscheidung hinsichtlich des o.a. Bescheides zu treffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat als Kläger am 14.03.2020 beim BG eine Mietzins- und Räumungsklage samt Antrag auf pfandweise Beschreibung mit einem Streitwert iHv € 8.540,80 eingebracht und dafür ist eine Pauschalgebühr

TP 1 GGG iHv € 707,00 vom Konto des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingezogen worden. In der Tagsatzung vom 15.06.2016 schlossen die Parteien in diesem Verfahren einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem Inhalt: „I. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei

  1. Das Mietobjekt in XXXX , Erdgeschoß, zu räumen und geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.
  2. Das Mietobjekt in römisch 40 , Erdgeschoß, zu räumen und geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.
  3. Den Betrag von € 22.668,20 samt 9,087 % Zinsen aus € 1.477,10 seit 1.11.2015 € 2.352,-- seit 1.12.2015 € 2.352,-- seit 1.2.2016 € 7,70 seit 13.2.2016 € 2.352,-- seit 1.3.2016 € 2.352,-- seit 1.4.2016 € 2.352,-- seit 1.5.2016 € 2.352,-- seit 1.6.2016 € 15,40 seit 1.6.2016 € 2.352,-- seit 1.7.2016 € 2.352,-- seit 1.8.2016 € 2.352,-- seit 1.9.2016 zu bezahlen.
  4. Die mit € 4.752,92 (darin enthalten USt € 674,32 und Barauslagen € 707,--) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution. II. Die beklagte Partei kann sich von der Verpflichtung in Pkt. I. dieses Vergleiches dadurch befreien, dass sie an die klagende Partei zu Handen des Klagevertreters einen Kapitalbetrag von € 22.668,20 ohne Zinsen und einen Kostenbeitrag von € 4.307,-- (€ 600,-- USt und € 707,-- Barauslagen) bezahlt wie folgt: römisch zwei. Die beklagte Partei kann sich von der Verpflichtung in Pkt. römisch eins. dieses Vergleiches dadurch befreien, dass sie an die klagende Partei zu Handen des Klagevertreters einen Kapitalbetrag von € 22.668,20 ohne Zinsen und einen Kostenbeitrag von € 4.307,-- (€ 600,-- USt und € 707,-- Barauslagen) bezahlt wie folgt: 1) € 15.000,-- bis 15.10.2016 2) € 11.975,20 Restbetrag bis 5.1.2017 III. Für den Fall der fristgerechten Bezahlung der Verpflichtung in Pkt. II. sowie den Erlag einer Kaution von € 7.000,00 in bar oder Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutes bis 5.1.2017 und der fristgerechten Bezahlung der Monatsmieten Oktober, November und Dezember 2016, sowie Jänner 2017 wird die klagende Partei von der Räumung keinen Gebrauch machen.“römisch drei. Für den Fall der fristgerechten Bezahlung der Verpflichtung in Pkt. römisch zwei. sowie den Erlag einer Kaution von € 7.000,00 in bar oder Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutes bis 5.1.2017 und der fristgerechten Bezahlung der Monatsmieten Oktober, November und Dezember 2016, sowie Jänner 2017 wird die klagende Partei von der Räumung keinen Gebrauch machen.“ Mit Schriftsatz vom 05.12.2019 beanstandete die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien, dass durch den Vergleichsabschluss eine Streitwertausdehnung auf € 312.660,00 (richtigerweise € 312.658,20) erfolgt sei und demnach abzüglich von bereits geleisteten € 707,00 noch € 6.242,00 Gerichtsgebühren

TP 1 GGG vom Beschwerdeführer nachzufordern wären Maßgebend ist, dass der gegenständliche die Gebühren auslösende Vergleich (Streitwerterhöhung als Bemessungsgrundlage: € 312.658,20) abgeschlossen wurde, wobei die Parteien einen bestimmten regelmäßig zu zahlenden Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart haben, und dass der Beschwerdeführer die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 707,00 bereits entrichtet hat, sodass er die noch ausstehende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 6.242,00 samt einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv € 8,00, somit den Betrag iHv insgesamt € 6.250,00, zu bezahlen hat. Maßgebend ist, dass der gegenständliche die Gebühren auslösende Vergleich (Streitwerterhöhung als Bemessungsgrundlage: € 312.658,20) abgeschlossen wurde, wobei die Parteien einen bestimmten regelmäßig zu zahlenden Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart haben, und dass der Beschwerdeführer die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 707,00 bereits entrichtet hat, sodass er die noch ausstehende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 6.242,00 samt einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit den Betrag iHv insgesamt € 6.250,00, zu bezahlen hat.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 160/2015 (GGG), lauten:3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, (GGG), lauten:

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 2Z 1 lit.

a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage […] für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage […] für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.

§ 18Abs.

1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren für das ganze Verfahren gleich. Hiervon treten

§ 18Abs.

2 GGG folgende Ausnahmen ein:

Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren für das ganze Verfahren gleich. Hiervon treten

Paragraph 18, Absatz 2, GGG folgende Ausnahmen ein: Z 2: Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert ein bereits klageweise geltend gemachtes Begehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.Ziffer 2 :, Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert ein bereits klageweise geltend gemachtes Begehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Z 2a: Ist Gegenstand des Vergleiches eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa, wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist

§ 18Abs.

2 Z 2a GGG in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen. Ziffer 2 a, :, Ist Gegenstand des Vergleiches eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa, wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen. Nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 160/2015 ist in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 280.000,00 bis € 350.000,00 eine Pauschalgebühr iHv € 6.949,00 zu entrichten. Nach TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, ist in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 280.000,00 bis € 350.000,00 eine Pauschalgebühr iHv € 6.949,00 zu entrichten. Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (vgl. VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) vergleiche VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228). 3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer eingebrachte Mietzins- und Räumungsklage samt Antrag auf pfandweise Beschreibung und der anschließende Abschluss eines Vergleiches eine Gebührenpflicht iHv € 6.949,00 (minus der bereits entrichteten € 707,00) nach TP 1 ausgelöst hat. Die belangte Behörde legt der Gebührenbemessung einen Betrag iHv € 312.658,20 zu Grunde. Dies begründete sie damit, der vorliegende Vergleichsinhalt, dass im Falle der fristgerechten Leistung der vergangenen Mietzinsen samt einer Kautionszahlung auf die Räumung verzichtet werde und somit das Bestandsverhältnis nicht per se als beendet gelte, die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Z 2 sowie Z 2a GGG anwendbar seien. Durch die Möglichkeit des Fortbestandes des Bestandsverhältnisses sei der gegenständliche Vergleich neben den übrigen Vergleichspunkten auch mit der zukünftigen Zehnfachen Jahresleistung in seiner Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Gerichtsgebühren zu bewerten. Die belangte Behörde legt der Gebührenbemessung einen Betrag iHv € 312.658,20 zu Grunde. Dies begründete sie damit, der vorliegende Vergleichsinhalt, dass im Falle der fristgerechten Leistung der vergangenen Mietzinsen samt einer Kautionszahlung auf die Räumung verzichtet werde und somit das Bestandsverhältnis nicht per se als beendet gelte, die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Ziffer 2 a, GGG anwendbar seien. Durch die Möglichkeit des Fortbestandes des Bestandsverhältnisses sei der gegenständliche Vergleich neben den übrigen Vergleichspunkten auch mit der zukünftigen Zehnfachen Jahresleistung in seiner Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Gerichtsgebühren zu bewerten. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und argumentiert, dass die Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Z 2 und 2a GGG der Umstand sei, dass durch den Nichtvollzug der Räumungsverpflichtung der Mieter zur Zahlung der fortlaufenden und künftigen Mietzinsen veranlasst werde. Allerdings habe der Beschwerdeführer durch den gegenständlichen Vergleich lediglich bedingt auf den Räumungstitel verzichtet. Über den Anspruch auf Zahlung des künftigen Mietzinses werde aber in jenen Fällen dann nicht in einer die Gebührenpflicht auslösenden Weise disponiert, wenn der Verzicht auf die Räumung unter jene Bedingung gestellt werde, dass der Schuldner seine offenen Verbindlichkeiten, die den Gegenstand des Titels bilden würden, nicht dadurch bloß auf die künftigen Mietentgelte verlagere, als er jene bezahle, diese aber unberichtigt lasse. Die belangte Behörde habe somit im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 2a GGG in denkunmöglicher Weise angewendet, weil hier nicht über den Anspruch auf Zahlung der Mietzinsen für die Zukunft disponiert worden sei. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und argumentiert, dass die Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 und 2 a GGG der Umstand sei, dass durch den Nichtvollzug der Räumungsverpflichtung der Mieter zur Zahlung der fortlaufenden und künftigen Mietzinsen veranlasst werde. Allerdings habe der Beschwerdeführer durch den gegenständlichen Vergleich lediglich bedingt auf den Räumungstitel verzichtet. Über den Anspruch auf Zahlung des künftigen Mietzinses werde aber in jenen Fällen dann nicht in einer die Gebührenpflicht auslösenden Weise disponiert, wenn der Verzicht auf die Räumung unter jene Bedingung gestellt werde, dass der Schuldner seine offenen Verbindlichkeiten, die den Gegenstand des Titels bilden würden, nicht dadurch bloß auf die künftigen Mietentgelte verlagere, als er jene bezahle, diese aber unberichtigt lasse. Die belangte Behörde habe somit im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG in denkunmöglicher Weise angewendet, weil hier nicht über den Anspruch auf Zahlung der Mietzinsen für die Zukunft disponiert worden sei. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen des Vergleiches neben einer Räumungsverpflichtung, die nicht der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient, auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins – entgegen dem Beschwerdevorbringen – ohne zeitliche Begrenzung vereinbart. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu festgehalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich eine Räumung und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung z.B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen sollte. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über einen vergleichbaren Sachverhalt erwogen, dass dann, wenn im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung (die nicht der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient, weil etwa nicht auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird) – wie im Beschwerdefall – auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird, auch der für die wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer (laufende Mietzinse) gebildete Streitwert nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist (vgl. VwGH 20.08.2019, Ro 2017/16/0017).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu festgehalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich eine Räumung und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung z.B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen sollte. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über einen vergleichbaren Sachverhalt erwogen, dass dann, wenn im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung (die nicht der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient, weil etwa nicht auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird) – wie im Beschwerdefall – auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird, auch der für die wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer (laufende Mietzinse) gebildete Streitwert nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist vergleiche VwGH 20.08.2019, Ro 2017/16/0017). Hier liegt somit ein streitwerterhöhender Vergleich im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG vor, der zur Neubewertung des Streitgegenstandes führt. Da hierbei der Streitwert für die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer in der Höhe von € 282.240,00 (das Zehnfache des Jahreswertes der im Vergleich zur Zahlung übernommenen Beträge) einzubeziehen ist, beträgt die streitgegenständlich gerichtgebührenrelevante Bemessungsgrundlage (zusammen mit dem Wert des Punktes I. des Vergleiches von € 22.668,20 und der Kaution

Punkt III. des Vergleiches von € 7.000,00) daher € 312.658,20.Hier liegt somit ein streitwerterhöhender Vergleich im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG vor, der zur Neubewertung des Streitgegenstandes führt. Da hierbei der Streitwert für die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer in der Höhe von € 282.240,00 (das Zehnfache des Jahreswertes der im Vergleich zur Zahlung übernommenen Beträge) einzubeziehen ist, beträgt die streitgegenständlich gerichtgebührenrelevante Bemessungsgrundlage (zusammen mit dem Wert des Punktes römisch eins. des Vergleiches von € 22.668,20 und der Kaution

Punkt römisch drei. des Vergleiches von € 7.000,00) daher € 312.658,20. Aus dieser Bemessungsgrundlage folgt eine Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe € 6.949,00 (Wert des Streitgegenstandes über € 280.000,00 bis € 350.000,00), von welcher ein Betrag von € 707,00 bereits bezahlt wurde, sodass sich eine restliche Gebühr in der Höhe von € 6.242,00 ergibt. Da diese Gebühr nicht entrichtet wurde, war die belangte Behörde

§ 1i

Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin diese gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt € € 6.250,00 zur Zahlung vorzuschreiben.Da diese Gebühr nicht entrichtet wurde, war die belangte Behörde

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet, der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin diese gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt € € 6.250,00 zur Zahlung vorzuschreiben. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm TP 1 GGG und § 18 Abs. 2 Z 2a GGG als unbegründet abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 1 GGG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG als unbegründet abzuweisen. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2236125.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.