Obsah (24)
§ 28Art. 133§ 107§ 61Art. 77§ 1§ 31§ 52§ 162§ 101Art. 130§ 10Art. 140§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 51Art. 83Art. 94§ 74§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlW108 2250843-1 Spruch, W108 2250843-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der (nunmehrige) Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (Bundesministerium für Justiz).
- Der (nunmehrige) Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter der Justizanstalt römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (Bundesministerium für Justiz). Am 28.03.2021 verletzte der Strafgefangene XXXX [in der Folge: Strafgefangener und Beschuldigter] im Zuge einer gegen ihn geführten Amtshandlung, konkret seiner Überstellung von der Außendienststelle XXXX in die Justizanstalt XXXX [in der Folge: Justizanstalt], Justizwachebeamte, u.a. den Beschwerdeführer, durch einen tätlichen Angriff am Körper. Am 28.03.2021 verletzte der Strafgefangene römisch 40 [in der Folge: Strafgefangener und Beschuldigter] im Zuge einer gegen ihn geführten Amtshandlung, konkret seiner Überstellung von der Außendienststelle römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 [in der Folge: Justizanstalt], Justizwachebeamte, u.a. den Beschwerdeführer, durch einen tätlichen Angriff am Körper. Der Beschwerdeführer war aufgrund der erlittenen Verletzungen vom XXXX bis inklusive XXXX , sohin für insgesamt 13 Tage, vorfallkausal dienstunfähig. Die Republik Österreich als Dienstgeberin hatte dem Beschwerdeführer für diese Dauer der Dienstunfähigkeit die Bruttobezüge weiterzuzahlen, ohne dass dessen Dienstleistung zur Verfügung stand.Der Beschwerdeführer war aufgrund der erlittenen Verletzungen vom römisch 40 bis inklusive römisch 40 , sohin für insgesamt 13 Tage, vorfallkausal dienstunfähig. Die Republik Österreich als Dienstgeberin hatte dem Beschwerdeführer für diese Dauer der Dienstunfähigkeit die Bruttobezüge weiterzuzahlen, ohne dass dessen Dienstleistung zur Verfügung stand. Aufgrund des Vorfalls vom 28.03.2021 erstattete die Justizanstalt am 08.04.2021 Strafanzeige gegen den Strafgefangenen. Dieser angeschlossen waren unter anderem die Verletzungsanzeige der XXXX , welche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers in Form seines Namens, seiner Fall- und Sozialversicherungsnummer, seines Geburtsdatums, seiner privaten Wohnanschrift, seiner privaten Telefonnummer sowie der für die rechtliche Beurteilung notwendigen ärztlichen Diagnose enthielt. Darüber hinaus erstattete der Beschwerdeführer am 19.05.2021 Anzeige wegen gefährlicher Drohung
§ 107St
GB gegen den Strafgefangenen. Aufgrund des Vorfalls vom 28.03.2021 erstattete die Justizanstalt am 08.04.2021 Strafanzeige gegen den Strafgefangenen. Dieser angeschlossen waren unter anderem die Verletzungsanzeige der römisch 40 , welche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers in Form seines Namens, seiner Fall- und Sozialversicherungsnummer, seines Geburtsdatums, seiner privaten Wohnanschrift, seiner privaten Telefonnummer sowie der für die rechtliche Beurteilung notwendigen ärztlichen Diagnose enthielt. Darüber hinaus erstattete der Beschwerdeführer am 19.05.2021 Anzeige wegen gefährlicher Drohung
Paragraph 107, StGB gegen den Strafgefangenen. Das Ermittlungsverfahren gegen den Strafgefangenen wegen des Vorwurfs des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der nach § 84 Abs. 2 StGB qualifizierten Körperverletzung wurde von der Mitbeteiligten unter der AZ 15 St 45/21g geführt. Das Ermittlungsverfahren gegen den Strafgefangenen wegen des Vorwurfs des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB qualifizierten Körperverletzung wurde von der Mitbeteiligten unter der AZ 15 St 45/21g geführt. Die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, schloss sich mit Schriftsatz vom 26.04.2021, welcher am selben Tag bei der mitbeteiligten Partei zum Akt 15 St 45/21g einlangte, dem Strafverfahren als Privatbeteiligte an. Dem Schriftsatz beigeschlossen waren Auszüge aus den Lohnkonten, jeweils eine Berechnung des Lohnfortzahlungsschadens, Unfallmeldungen und Krankenstandsbestätigungen der betroffenen Justizwachebeamten. Die Unterlagen enthielten folgende (personenbezogenen) Daten des Beschwerdeführers: seinen vollständigen Namen, die Anschrift seiner privaten Wohnadresse, die verletzungsbedingten Krankenstandstage, die Aufzählung der Verletzungen, sein Jahreslohnkonto 2021 bei der Justiz, seine private Handynummer, sein Geburtsdatum, seinen Jahreslohnzettel mit Grundbezug und Auflistung sämtlicher Zulagen, seine Personalnummer und seinen Dienstgrad bei der Justizwache, sein Eintrittsdatum in die Justiz, seine Sozialversicherungsnummer, seine Krankenstandsdaten, seinen derzeitigen Familienstand sowie die Namen, die Adresse, die Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern seiner minderjährigen Kinder. Sowohl die Strafanzeige der Justizanstalt als auch die Anschlusserklärung der Privatbeteiligten mit den jeweils angeschlossenen Beilagen wurden in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) elektronisch erfasst und in physischer Form zum Ermittlungsakt genommen. Am 20.05.2021 wurde die fallbefasste Staatsanwältin von der Justizanstalt davon in Kenntnis gesetzt, dass der Strafgefangene am darauffolgenden Tag aus der Strafhaft entlassen werde. Gleichzeitig wurde um Rückmeldung ersucht, ob über den Strafgefangenen die Untersuchungshaft verhängt werde. Die Mitbeteiligte beantragte (nach mündlich vom Gericht bewilligter Festnahme des Strafgefangenen) daraufhin beim Einzelrichter des Landesgerichtes XXXX [in der Folge: Landesgericht] am selben Tag unter gleichzeitiger Übersendung des gesamten (ungeschwärzten) Ermittlungsaktes die schriftliche Bewilligung der vorgelegten Festnahmeanordnung und die Verhängung der Untersuchungshaft über den Strafgefangenen. Die Mitbeteiligte beantragte (nach mündlich vom Gericht bewilligter Festnahme des Strafgefangenen) daraufhin beim Einzelrichter des Landesgerichtes römisch 40 [in der Folge: Landesgericht] am selben Tag unter gleichzeitiger Übersendung des gesamten (ungeschwärzten) Ermittlungsaktes die schriftliche Bewilligung der vorgelegten Festnahmeanordnung und die Verhängung der Untersuchungshaft über den Strafgefangenen. Vor Übersendung des Ermittlungsaktes durch die Mitbeteiligte an das Landesgericht wurden keinerlei Maßnahmen getroffen, personenbezogene Daten des Beschwerdeführers zu schützen. Nach (antragskonformer) Verhängung der Untersuchungshaft am 21.05.2021 beschloss der Einzelrichter
§ 61Abs. 2 St
PO die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und verfügte die Zustellung der StPO-Form VH 2 samt einer vollständigen und ungeschwärzten Aktenkopie an den Verfahrenshilfeverteidiger des Strafgefangenen. Nach (antragskonformer) Verhängung der Untersuchungshaft am 21.05.2021 beschloss der Einzelrichter
Paragraph 61, Absatz 2, StPO die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und verfügte die Zustellung der StPO-Form VH 2 samt einer vollständigen und ungeschwärzten Aktenkopie an den Verfahrenshilfeverteidiger des Strafgefangenen. Am 06.06.2021 wurden im Haftraum des Strafgefangenen in der Justizanstalt Unterlagen, darunter der (mit dem Eingangsstempel der Mitbeteiligten vom 26.04.2021 versehene) Schriftsatz der Finanzprokuratur vom 26.04.2021 über den Privatbeteiligtenanschluss, der die oben genannten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers enthielt, sichergestellt. 2.1. In der Folge brachte der Beschwerdeführer am 12.06.2021 gegen die Mitbeteiligte die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde
Art. 77Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.
§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) bei der Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
§ 1Abs.
1 DSG ein. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, die Mitbeteiligte habe bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung verstoßen, da sie ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung in ungerechtfertigter Weise personenbezogene, hochsensible Daten, u.a. seiner Kinder, und Unterlagen an den Strafgefangenen der Justizanstalt weitergegeben habe. Am 06.06.2021 seien durch Justizwachebeamte in der genannten Justizanstalt das Protokoll der Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers mit seinem vollständigen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift und Handynummer, sein Jahreslohnzettel mit Grundbezug und allen Zulagen, Personalnummer, Eintrittsdatum in die Justiz, SV-Nummer, vollständigem Namen, SV-Nummern und Geburtsdaten seiner drei Kinder, Krankenstandsdaten, Familienstand sowie ein Unfallbericht der XXXX und des behandelnden Hausarztes sichergestellt worden. Der Strafgefangene habe die Unterlagen auch an andere Strafgefangene weitergegeben und ihm im gegenständlichen Strafverfahren damit gedroht, dass er ihm nach seiner Haftstrafe alle Knochen brechen werde. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die belangte Behörde die Verletzung seiner Rechte feststelle. 2.1. In der Folge brachte der Beschwerdeführer am 12.06.2021 gegen die Mitbeteiligte die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde
Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.
Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) bei der Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG ein. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, die Mitbeteiligte habe bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung verstoßen, da sie ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung in ungerechtfertigter Weise personenbezogene, hochsensible Daten, u.a. seiner Kinder, und Unterlagen an den Strafgefangenen der Justizanstalt weitergegeben habe. Am 06.06.2021 seien durch Justizwachebeamte in der genannten Justizanstalt das Protokoll der Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers mit seinem vollständigen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift und Handynummer, sein Jahreslohnzettel mit Grundbezug und allen Zulagen, Personalnummer, Eintrittsdatum in die Justiz, SV-Nummer, vollständigem Namen, SV-Nummern und Geburtsdaten seiner drei Kinder, Krankenstandsdaten, Familienstand sowie ein Unfallbericht der römisch 40 und des behandelnden Hausarztes sichergestellt worden. Der Strafgefangene habe die Unterlagen auch an andere Strafgefangene weitergegeben und ihm im gegenständlichen Strafverfahren damit gedroht, dass er ihm nach seiner Haftstrafe alle Knochen brechen werde. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die belangte Behörde die Verletzung seiner Rechte feststelle. 2.2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Mitbeteiligte am 19.07.2021 sowie am 23.08.2021 Stellungnahmen, in welchen zusammengefasst ausgeführt wurde, dass dem Ermittlungsverfahren 15 St 45/21g der Vorwurf des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der nach § 84 Abs. 2 StGB qualifizierten Körperverletzung einer in Strafhaft befindlichen Person zum Nachteil unter anderem des Beschwerdeführers zugrunde gelegen habe. Die Finanzprokuratur habe im elektronischen Rechtsverkehr den Anschluss der Republik Österreich als Privatbeteiligte erklärt. Sowohl die Strafanzeige der Justizanstalt als auch die Anschlusserklärung der Privatbeteiligten mit den jeweils angeschlossenen Beilagen sei in der VJ erfasst und in physischer Form zum Ermittlungsakt genommen worden. Am 20.05.2021 sei die fallbefasste Staatsanwältin von der Justizanstalt davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beschuldigte um 08:00 Uhr des darauffolgenden Tages aus der Strafhaft entlassen werde. Gleichzeitig sei um Rückmeldung ersucht worden, ob über den Beschuldigten die Untersuchungshaft verhängt werde. Nach zuvor mündlich vom Gericht bewilligter Festnahme des Strafgefangenen habe die Mitbeteiligte beim
§ 31Abs. 1 St
PO zuständigen Einzelrichter des Landesgerichtes unter gleichzeitiger Übersendung des Ermittlungsaktes noch am selben Tag die schriftliche Bewilligung der vorgelegten Festnahmeanordnung und die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschuldigten [Strafgefangenen] beantragt. Nach (antragskonformer) Verhängung der Untersuchungshaft am selben Tag habe der Einzelrichter bei als gegeben erachteten Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 StPO die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beschlossen und unter anderem die Zustellung der StPO-Form VH 2 samt einer (vollständigen) Aktenkopie an den Verteidiger verfügt. Bei der Mitbeteiligten sei keine Einsicht in den (physischen) Akt genommen worden. Dem sich sowohl aus § 74 Abs. 2 StPO als auch aus § 37 Abs. 1 Z 6 DSG und § 39 DSG bei der Datenverarbeitung (hier: durch Einspeisung der Strafanzeige und Übernahme der im elektronischen Rechtsverkehr erfolgten Anschlusserklärung der Privatbeteiligten in die Verfahrensautomation Justiz [VJ]) ergebenden Erfordernis der Datensicherheit sei entsprochen worden. In der praktischen Anwendung sehe der Datenschutz-Erlass des BMVRDJ [nunmehr: BMJ] die Datensicherheit nämlich dadurch gewährleistet, dass die IT-Benutzungsrichtlinien und spezielle zum Thema Datensicherheit bestehenden Erlässe eingehalten würden. Ein Datenleck sei nicht auszumachen. Mit Einbringung des Strafantrages beim Einzelrichter des Landesgerichtes habe die Mitbeteiligte in der Verfügung vom 14.06.2021 darauf hingewiesen, dass der Akt personenbezogene private Daten der beteiligten Justizwachebeamten enthalte und die Beschränkung der Akteneinsicht angeregt. Die Mitbeteiligte habe keinerlei Daten weitergegeben. Der Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes habe nach Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers die Übermittlung einer Aktenkopie ohne Einschränkung an diesen Verteidiger verfügt. Der wiederum habe offensichtlich seinem in Haft befindlichen Mandanten die Urkunden ausgefolgt. Ein in Bezug auf die Zugänglichmachung privater Daten kausales Handeln der Mitbeteiligten liege nicht vor. 2.2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Mitbeteiligte am 19.07.2021 sowie am 23.08.2021 Stellungnahmen, in welchen zusammengefasst ausgeführt wurde, dass dem Ermittlungsverfahren 15 St 45/21g der Vorwurf des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB qualifizierten Körperverletzung einer in Strafhaft befindlichen Person zum Nachteil unter anderem des Beschwerdeführers zugrunde gelegen habe. Die Finanzprokuratur habe im elektronischen Rechtsverkehr den Anschluss der Republik Österreich als Privatbeteiligte erklärt. Sowohl die Strafanzeige der Justizanstalt als auch die Anschlusserklärung der Privatbeteiligten mit den jeweils angeschlossenen Beilagen sei in der VJ erfasst und in physischer Form zum Ermittlungsakt genommen worden. Am 20.05.2021 sei die fallbefasste Staatsanwältin von der Justizanstalt davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beschuldigte um 08:00 Uhr des darauffolgenden Tages aus der Strafhaft entlassen werde. Gleichzeitig sei um Rückmeldung ersucht worden, ob über den Beschuldigten die Untersuchungshaft verhängt werde. Nach zuvor mündlich vom Gericht bewilligter Festnahme des Strafgefangenen habe die Mitbeteiligte beim
Paragraph 31, Absatz eins, StPO zuständigen Einzelrichter des Landesgerichtes unter gleichzeitiger Übersendung des Ermittlungsaktes noch am selben Tag die schriftliche Bewilligung der vorgelegten Festnahmeanordnung und die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschuldigten [Strafgefangenen] beantragt. Nach (antragskonformer) Verhängung der Untersuchungshaft am selben Tag habe der Einzelrichter bei als gegeben erachteten Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 2, StPO die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beschlossen und unter anderem die Zustellung der StPO-Form VH 2 samt einer (vollständigen) Aktenkopie an den Verteidiger verfügt. Bei der Mitbeteiligten sei keine Einsicht in den (physischen) Akt genommen worden. Dem sich sowohl aus Paragraph 74, Absatz 2, StPO als auch aus Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, DSG und Paragraph 39, DSG bei der Datenverarbeitung (hier: durch Einspeisung der Strafanzeige und Übernahme der im elektronischen Rechtsverkehr erfolgten Anschlusserklärung der Privatbeteiligten in die Verfahrensautomation Justiz [VJ]) ergebenden Erfordernis der Datensicherheit sei entsprochen worden. In der praktischen Anwendung sehe der Datenschutz-Erlass des BMVRDJ [nunmehr: BMJ] die Datensicherheit nämlich dadurch gewährleistet, dass die IT-Benutzungsrichtlinien und spezielle zum Thema Datensicherheit bestehenden Erlässe eingehalten würden. Ein Datenleck sei nicht auszumachen. Mit Einbringung des Strafantrages beim Einzelrichter des Landesgerichtes habe die Mitbeteiligte in der Verfügung vom 14.06.2021 darauf hingewiesen, dass der Akt personenbezogene private Daten der beteiligten Justizwachebeamten enthalte und die Beschränkung der Akteneinsicht angeregt. Die Mitbeteiligte habe keinerlei Daten weitergegeben. Der Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes habe nach Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers die Übermittlung einer Aktenkopie ohne Einschränkung an diesen Verteidiger verfügt. Der wiederum habe offensichtlich seinem in Haft befindlichen Mandanten die Urkunden ausgefolgt. Ein in Bezug auf die Zugänglichmachung privater Daten kausales Handeln der Mitbeteiligten liege nicht vor. Den Stellungnahmen angeschlossen wurden die entsprechenden Auszüge aus dem Ermittlungsakt der Mitbeteiligten. 2.3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seiner Stellungnahme vom 05.09.2021 zusammengefasst dahin, dass die von ihm eingereichten Datenschutzverletzungen bereits vor dem 06.06.2021 (Zeitpunkt, an dem die Unterlagen im Haftraum gefunden worden seien) stattgefunden hätten. Alle von der Mitbeteiligten übermittelten Beweismittel würden aus dem Zeitraum ab dem 15.06.2021 stammen und hätten somit keinen Zusammenhang mit den von ihm und seinen Kindern gemeldeten Datenschutzverletzungen. Im Schreiben vom 17.06.2021 des Gerichtspräsidenten des Landesgerichtes sei angeführt, dass die Beschränkung der Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren auch durch die Mitbeteiligte sehr wohl vorzunehmen gewesen wäre. Die Mitbeteiligte habe nicht einmal in den physischen Akt vor der Weitergabe Einsicht genommen und erst am 22.06.2021 angeregt, hinsichtlich personenbezogener Daten von Justizwachebeamten angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung zu treffen. Auch sei dem Einzelrichter durch die Mitbeteiligte erst mit Einlaufstempel 15.06.2021 mitgeteilt worden, allenfalls die Akteneinsicht personenbezogener, privater Daten Beteiligter auszunehmen. Die betreffenden Unterlagen seien aber bereits am 06.06.2021 im Haftraum des Strafgefangenen aufgefunden worden. Weiters habe auch der zuständige Haftrichter sich nicht die Mühe gemacht, eine Akteneinsicht vorzunehmen und schützenswerte personenbezogene Daten von ihm und/oder zumindest die seiner drei minderjährigen Kinder
§ 52Abs. 1 bzw. § 51 Abs. 2 St
PO zu schwärzen oder zu zensieren, obwohl er durch den betreffenden Strafgefangenen mehrfach bedroht worden sei und diese gefährliche Drohung
§ 107St
GB auch zur Anzeige gebracht habe. Auch aus diesem Grund sei eine Schwärzung bzw. Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten für ihn und seine Kinder
§ 162bzw. § 161 Abs. 1 St
PO absolut durchzuführen. Der Weitergabe der Unterlagen bzw. der Verlauf lasse sich wie folgt nachvollziehen: Die Finanzprokuratur habe sämtliche angeführte Unterlagen als Privatbeteiligte an die Mitbeteiligte ungeschwärzt und unzensiert weitergeleitet. Weiters seien die Unterlagen sodann durch die Mitbeteiligte in aller Gesamtheit mit Wissen und Zustimmung des Haftrichters an den Pflichtverteidiger des Strafgefangenen ebenfalls ungeschwärzt und unzensiert weitergegeben worden. Welche Person (Pflichtverteidiger) oder Dienststelle (Mitbeteiligte oder Landesgericht) für die Weitergabe der personenbezogenen Daten in die Verantwortung zu nehmen sei, sei seiner Ansicht nach nicht primär durch ihn zu klären. Fakt sei, dass es zu einer Gefährdung seiner Person bzw. seiner minderjährigen Kinder gekommen sei, die weiterhin evident sei. Es könne sich nicht jeder aus der Verantwortung stehlen. Es hätte jede Person oder Dienststelle auch von sich aus aktiv handeln können. Dies sehe auch die StPO vor.2.3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seiner Stellungnahme vom 05.09.2021 zusammengefasst dahin, dass die von ihm eingereichten Datenschutzverletzungen bereits vor dem 06.06.2021 (Zeitpunkt, an dem die Unterlagen im Haftraum gefunden worden seien) stattgefunden hätten. Alle von der Mitbeteiligten übermittelten Beweismittel würden aus dem Zeitraum ab dem 15.06.2021 stammen und hätten somit keinen Zusammenhang mit den von ihm und seinen Kindern gemeldeten Datenschutzverletzungen. Im Schreiben vom 17.06.2021 des Gerichtspräsidenten des Landesgerichtes sei angeführt, dass die Beschränkung der Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren auch durch die Mitbeteiligte sehr wohl vorzunehmen gewesen wäre. Die Mitbeteiligte habe nicht einmal in den physischen Akt vor der Weitergabe Einsicht genommen und erst am 22.06.2021 angeregt, hinsichtlich personenbezogener Daten von Justizwachebeamten angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung zu treffen. Auch sei dem Einzelrichter durch die Mitbeteiligte erst mit Einlaufstempel 15.06.2021 mitgeteilt worden, allenfalls die Akteneinsicht personenbezogener, privater Daten Beteiligter auszunehmen. Die betreffenden Unterlagen seien aber bereits am 06.06.2021 im Haftraum des Strafgefangenen aufgefunden worden. Weiters habe auch der zuständige Haftrichter sich nicht die Mühe gemacht, eine Akteneinsicht vorzunehmen und schützenswerte personenbezogene Daten von ihm und/oder zumindest die seiner drei minderjährigen Kinder
Paragraph 52, Absatz eins, bzw. Paragraph 51, Absatz 2, StPO zu schwärzen oder zu zensieren, obwohl er durch den betreffenden Strafgefangenen mehrfach bedroht worden sei und diese gefährliche Drohung
Paragraph 107, StGB auch zur Anzeige gebracht habe. Auch aus diesem Grund sei eine Schwärzung bzw. Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten für ihn und seine Kinder
Paragraph 162, bzw. Paragraph 161, Absatz eins, StPO absolut durchzuführen. Der Weitergabe der Unterlagen bzw. der Verlauf lasse sich wie folgt nachvollziehen: Die Finanzprokuratur habe sämtliche angeführte Unterlagen als Privatbeteiligte an die Mitbeteiligte ungeschwärzt und unzensiert weitergeleitet. Weiters seien die Unterlagen sodann durch die Mitbeteiligte in aller Gesamtheit mit Wissen und Zustimmung des Haftrichters an den Pflichtverteidiger des Strafgefangenen ebenfalls ungeschwärzt und unzensiert weitergegeben worden. Welche Person (Pflichtverteidiger) oder Dienststelle (Mitbeteiligte oder Landesgericht) für die Weitergabe der personenbezogenen Daten in die Verantwortung zu nehmen sei, sei seiner Ansicht nach nicht primär durch ihn zu klären. Fakt sei, dass es zu einer Gefährdung seiner Person bzw. seiner minderjährigen Kinder gekommen sei, die weiterhin evident sei. Es könne sich nicht jeder aus der Verantwortung stehlen. Es hätte jede Person oder Dienststelle auch von sich aus aktiv handeln können. Dies sehe auch die StPO vor. Der Stellungnahme angeschlossen wurden unter anderem ein Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes an den Leiter der Justizanstalt zur GZ 1 Jv 1115/21a-17, ein E-Mail des Datenschutzbeauftragen des BMJ vom 15.06.2021, ein E-Mail der Leiterin des Rechtsbüros der Justizanstalt vom 10.06.2021 sowie der Schriftsatz der Finanzprokuratur über den Anschluss als Privatbeteiligte vom 26.04.2021 samt Lohnkontoauszug, Unfallmeldung und Krankenstandbestätigung des Beschwerdeführers. 2.
- Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Mitbeteiligte am 27.09.2021 eine ergänzende Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass die Mitbeteiligte weder vor noch nach dem 06.06.2021 Unterlagen aus dem Akt an Dritte übermittelt habe. Bei der Mitbeteiligten sei zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht genommen worden. Es sei auszuschließen, dass die Weitergabe der Urkunden in der Ingerenz der Mitbeteiligten gelegen sei. Die Eingabe der Finanzprokuratur, der jene Unterlagen beigeschlossen gewesen seien, die Gegenstand dieses Datenschutzbeschwerdeverfahrens seien, sei vorerst im von der Akteneinsicht im vorliegenden Fall per Gesetz (§ 35 StAG e contrario) ausgenommenen Tagebuch journalisiert und eben aus Gründen der Geheimhaltung von privaten Daten nicht an die ermittelnde Polizeiinspektion weitergeleitet worden. Diese Eingabe sei mit den Unterlagen vielmehr erst aus Anlass des an den Einzelrichter gerichteten Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft in den Ermittlungsakt einjournalisiert und dem Gericht zur Beurteilung der Haftfrage übermittelt worden. Das Gericht habe eine vollständige, auch die problematisierten Urkunden enthaltende, Aktenkopie an den Verteidiger übermittelt. Die darauf bezogene Verfügung des Einzelrichters sei dem mit einer früheren Stellungnahme vorgelegten Anordnungs-und Bewilligungsbogen zu entnehmen.2.
- Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Mitbeteiligte am 27.09.2021 eine ergänzende Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass die Mitbeteiligte weder vor noch nach dem 06.06.2021 Unterlagen aus dem Akt an Dritte übermittelt habe. Bei der Mitbeteiligten sei zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht genommen worden. Es sei auszuschließen, dass die Weitergabe der Urkunden in der Ingerenz der Mitbeteiligten gelegen sei. Die Eingabe der Finanzprokuratur, der jene Unterlagen beigeschlossen gewesen seien, die Gegenstand dieses Datenschutzbeschwerdeverfahrens seien, sei vorerst im von der Akteneinsicht im vorliegenden Fall per Gesetz (Paragraph 35, StAG e contrario) ausgenommenen Tagebuch journalisiert und eben aus Gründen der Geheimhaltung von privaten Daten nicht an die ermittelnde Polizeiinspektion weitergeleitet worden. Diese Eingabe sei mit den Unterlagen vielmehr erst aus Anlass des an den Einzelrichter gerichteten Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft in den Ermittlungsakt einjournalisiert und dem Gericht zur Beurteilung der Haftfrage übermittelt worden. Das Gericht habe eine vollständige, auch die problematisierten Urkunden enthaltende, Aktenkopie an den Verteidiger übermittelt. Die darauf bezogene Verfügung des Einzelrichters sei dem mit einer früheren Stellungnahme vorgelegten Anordnungs-und Bewilligungsbogen zu entnehmen. 2.
- Am 08.10.2021 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, eine weitere Stellungnahme ein, wiederholte sein Vorbringen und führte aus, dass die Beschränkung der Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren bereits durch die Mitbeteiligte hätte erfolgen müssen, da dieser bereits am 16.04.2021 der Privatbeteiligtenanschluss der Finanzprokuratur zugegangen sei. Die Datenschutzverletzung sei daher von der Mitbeteiligten zu verantworten. 2.
- Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Mitbeteiligte am 25.10.2021 eine ergänzende Stellungnahme, in welcher sie ihr Vorbringen wiederholte, dass beim Einzelrichter am 20.05.2021 die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt worden sei und dem Gericht zu diesem Zweck, wie vom Gesetz verlangt (§ 101 Abs. 3 erster Satz StPO), die Akten übermittelt worden seien. Ansonsten seien Aktenstücke oder Kopien davon von der Mitbeteiligten zu keinem Zeitpunkt, an wen auch immer, ausgefolgt worden. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, die Mitbeteiligte habe die Anschlusserklärung ungeschwärzt an den Strafgefangenen weitergegeben, entbehre jeder Grundlage. 2.
- Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Mitbeteiligte am 25.10.2021 eine ergänzende Stellungnahme, in welcher sie ihr Vorbringen wiederholte, dass beim Einzelrichter am 20.05.2021 die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt worden sei und dem Gericht zu diesem Zweck, wie vom Gesetz verlangt (Paragraph 101, Absatz 3, erster Satz StPO), die Akten übermittelt worden seien. Ansonsten seien Aktenstücke oder Kopien davon von der Mitbeteiligten zu keinem Zeitpunkt, an wen auch immer, ausgefolgt worden. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, die Mitbeteiligte habe die Anschlusserklärung ungeschwärzt an den Strafgefangenen weitergegeben, entbehre jeder Grundlage.
- Mit dem verfahrensgegenständlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, die Mitbeteiligte selbst habe – außer an das Gericht – keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers und Akteninhalte an den betreffenden Strafgefangenen oder eine dritte Person (Verfahrenshilfeverteidiger) weitergegeben bzw. offengelegt. Im Rahmen des Antrages auf Verhängung der Untersuchungshaft vom 20.05.2021 sei die Übermittlung des Aktes an den Einzelrichter/Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes
§ 101Abs. 3 St
PO erfolgt. Ein objektiver Beweis, dass die Mitbeteiligte diese Unterlagen ungeschwärzt bzw. nicht anonymisiert an eine dritte Person weitergeben habe, habe vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht erbracht werden können. Aus der Stellungnahme vom 06.09.2021 des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass sich dieser selbst nicht sicher sei, ob die Mitbeteiligte oder der Einzelrichter des Landesgerichtes seine personenbezogenen Daten offengelegt habe. Es liege daher keine Verletzung des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte in seinem Recht auf Geheimhaltung
§ 1DSG vor.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, die Mitbeteiligte selbst habe – außer an das Gericht – keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers und Akteninhalte an den betreffenden Strafgefangenen oder eine dritte Person (Verfahrenshilfeverteidiger) weitergegeben bzw. offengelegt. Im Rahmen des Antrages auf Verhängung der Untersuchungshaft vom 20.05.2021 sei die Übermittlung des Aktes an den Einzelrichter/Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes
Paragraph 101, Absatz 3, StPO erfolgt. Ein objektiver Beweis, dass die Mitbeteiligte diese Unterlagen ungeschwärzt bzw. nicht anonymisiert an eine dritte Person weitergeben habe, habe vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht erbracht werden können. Aus der Stellungnahme vom 06.09.2021 des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass sich dieser selbst nicht sicher sei, ob die Mitbeteiligte oder der Einzelrichter des Landesgerichtes seine personenbezogenen Daten offengelegt habe. Es liege daher keine Verletzung des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte in seinem Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG vor. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, in der er vorgebrachte, dass die ins Treffen geführten Datenschutzverletzungen entgegen der Ansicht der belangten Behörde durch die Mitbeteiligte erfolgt seien. Diese habe insbesondere den Schriftsatz der Finanzprokuratur vom 26.04.2021 über den Privatbeteiligtenanschluss mit sämtlichen gegenständlichen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers ungeschwärzt an den Einzelrichter (Haftrichter) des Landesgerichtes übermittelt, die Beschränkung der Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren hätte bereits durch die Mitbeteiligte erfolgen müssen. Die Weitergabe des unbeschränkten Aktes an den Richter und in weiterer Folge an den Verfahrenshilfeverteidiger des Strafgefangenen sei ohne entsprechenden Hinweis oder der teilweisen Schwärzung des Aktes erfolgt.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er vorgebrachte, dass die ins Treffen geführten Datenschutzverletzungen entgegen der Ansicht der belangten Behörde durch die Mitbeteiligte erfolgt seien. Diese habe insbesondere den Schriftsatz der Finanzprokuratur vom 26.04.2021 über den Privatbeteiligtenanschluss mit sämtlichen gegenständlichen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers ungeschwärzt an den Einzelrichter (Haftrichter) des Landesgerichtes übermittelt, die Beschränkung der Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren hätte bereits durch die Mitbeteiligte erfolgen müssen. Die Weitergabe des unbeschränkten Aktes an den Richter und in weiterer Folge an den Verfahrenshilfeverteidiger des Strafgefangenen sei ohne entsprechenden Hinweis oder der teilweisen Schwärzung des Aktes erfolgt.
- Die belangte Behörde sah von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Hierbei gab sie eine Stellungnahme zur Parteibeschwerde ab, in der sie ihre Entscheidung verteidigte und ausführte, dass der zuständige Einzelrichter des Landesgerichtes die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beschlossen und darüber hinaus unter anderem verfügt habe, die Zustellung der StPO-Form VH 2 samt einer vollständigen Aktenkopie zu veranlassen. Die Entscheidung, ob der Akteninhalt in eingeschränkter Form zu übermitteln sei oder nicht, sei dem Haftrichter oblegen gewesen. In § 52 Abs. 3 StPO sei zudem normiert, dass dem Verfahrenshilfeverteidiger unverzüglich im Haftfall einer Person durch das Gericht alle erforderlichen Aktenstücke zuzustellen seien. Gleiches gelte für die Fälle des Abs. 2 Z 2 und Z 3 StPO. In der Parteibeschwerde werde vorgebracht, dass die Mitbeteiligte eine Schwärzung des Akteninhaltes vornehmen hätte sollen. Jedoch sei es nicht zweckmäßig, wenn die Mitbeteiligte dem zuständigen Haft- und Untersuchungsrichter geschwärzte bzw. unvollständige Akten übermittle, weil sich gerade dieser ein umfassendes Bild machen müsse, ob eine Untersuchungshaft zu verhängen sei oder nicht.
- Die belangte Behörde sah von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Hierbei gab sie eine Stellungnahme zur Parteibeschwerde ab, in der sie ihre Entscheidung verteidigte und ausführte, dass der zuständige Einzelrichter des Landesgerichtes die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beschlossen und darüber hinaus unter anderem verfügt habe, die Zustellung der StPO-Form VH 2 samt einer vollständigen Aktenkopie zu veranlassen. Die Entscheidung, ob der Akteninhalt in eingeschränkter Form zu übermitteln sei oder nicht, sei dem Haftrichter oblegen gewesen. In Paragraph 52, Absatz 3, StPO sei zudem normiert, dass dem Verfahrenshilfeverteidiger unverzüglich im Haftfall einer Person durch das Gericht alle erforderlichen Aktenstücke zuzustellen seien. Gleiches gelte für die Fälle des Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, StPO. In der Parteibeschwerde werde vorgebracht, dass die Mitbeteiligte eine Schwärzung des Akteninhaltes vornehmen hätte sollen. Jedoch sei es nicht zweckmäßig, wenn die Mitbeteiligte dem zuständigen Haft- und Untersuchungsrichter geschwärzte bzw. unvollständige Akten übermittle, weil sich gerade dieser ein umfassendes Bild machen müsse, ob eine Untersuchungshaft zu verhängen sei oder nicht.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Mitbeteiligten die Parteibeschwerde samt der Stellungnahme der belangten Behörde im Wege der Beschwerdemitteilung
§ 10Vw
GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Mitbeteiligten die Parteibeschwerde samt der Stellungnahme der belangten Behörde im Wege der Beschwerdemitteilung
Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.
- Die Mitbeteiligte erstattete am 06.04.2022 eine Stellungnahme, in welcher sie ihre Ausführungen aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren wiederholte und zusammenfasste, die Mitbeteiligte habe zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht gewährt oder Kopien zur Verfügung gestellt. Wohl aber habe der Einzelrichter des Landesgerichtes die Übermittlung einer vollständigen Aktenkopie an den Verteidiger angeordnet. Dem Gericht müsse der Ermittlungsakt übersendet werden, damit dieses prüfen könne, ob die Voraussetzungen für das beantragte Zwangsmittel vorliegen würden. Nur wenn die Mitbeteiligte alle bisherigen Ermittlungsergebnisse zur Verfügung stelle, sei dem Gericht eine rechts- und sachrichtige Entscheidung möglich. Die Pflicht, alle Aktenstücke zu übersenden, treffe die Mitbeteiligte selbst dann, wenn sie selbst nicht Antragstellerin sei. Befinde sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft und werde ihm – wie im vorliegenden Fall – vom Gericht Akteneinsicht durch Herstellung von Kopien gewährt, so sei sie nach § 53 Abs. 1 letzter Halbsatz StPO bis zur ersten Haftverhandlung auf die Fälle des § 52 Abs. 2 Z 2 StPO vom Gericht zu beschränken, nämlich auf alle Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein könnten. Demnach habe der Einzelrichter, der die Herstellung der Aktenkopie angeordnet habe, autonom zu prüfen, in welchem Umfang dem Verteidiger und damit dem Beschuldigten Kenntnis vom Akteninhalt verschafft werde.
- Die Mitbeteiligte erstattete am 06.04.2022 eine Stellungnahme, in welcher sie ihre Ausführungen aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren wiederholte und zusammenfasste, die Mitbeteiligte habe zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht gewährt oder Kopien zur Verfügung gestellt. Wohl aber habe der Einzelrichter des Landesgerichtes die Übermittlung einer vollständigen Aktenkopie an den Verteidiger angeordnet. Dem Gericht müsse der Ermittlungsakt übersendet werden, damit dieses prüfen könne, ob die Voraussetzungen für das beantragte Zwangsmittel vorliegen würden. Nur wenn die Mitbeteiligte alle bisherigen Ermittlungsergebnisse zur Verfügung stelle, sei dem Gericht eine rechts- und sachrichtige Entscheidung möglich. Die Pflicht, alle Aktenstücke zu übersenden, treffe die Mitbeteiligte selbst dann, wenn sie selbst nicht Antragstellerin sei. Befinde sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft und werde ihm – wie im vorliegenden Fall – vom Gericht Akteneinsicht durch Herstellung von Kopien gewährt, so sei sie nach Paragraph 53, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO bis zur ersten Haftverhandlung auf die Fälle des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, StPO vom Gericht zu beschränken, nämlich auf alle Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein könnten. Demnach habe der Einzelrichter, der die Herstellung der Aktenkopie angeordnet habe, autonom zu prüfen, in welchem Umfang dem Verteidiger und damit dem Beschuldigten Kenntnis vom Akteninhalt verschafft werde.
- Der Beschwerdeführer äußerte sich zur Stellungnahme der Mitbeteiligten und der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 12.05.2022 zusammengefasst dahin, dass die Datenschutzverletzung die Mitbeteiligte zu verantworten habe, da dieser bereits der Privatbeteiligtenanschluss der Finanzprokuratur am 26.04.2021 zugegangen sei. Das Vorbringen, wonach alle bisherigen Ermittlungsergebnisse dem Gericht zu übermitteln seien, um diesem eine rechts- und sachrichtige Entscheidung zu ermöglichen, gehe zur Gänze ins Leere, da die nunmehr gegenständlichen Daten für die Beurteilung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts durch das Gericht in keiner Weise von Bedeutung seien.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellte im vorliegenden Beschwerdefall mit Beschluss vom 19.07.2023, Zl. W108 2250843-1/15Z,
Art. 140Abs. 1 Z 1 lit. a i
Vm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, näher genannte (Teile von) Bestimmungen des DSG als verfassungswidrig aufzuheben. 9. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im vorliegenden Beschwerdefall mit Beschluss vom 19.07.2023, Zl. W108 2250843-1/15Z,
Artikel 140
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, näher genannte (Teile von) Bestimmungen des DSG als verfassungswidrig aufzuheben.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2023, Zl. G 262/2023 ua., wurde der Antrag infolge Unbegründetheit abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2023, Zl. G 262 aus 2023, ua., wurde der Antrag infolge Unbegründetheit abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der (das) unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und der dort unter Punkt I.
- angeführte Sachverhalt werden festgestellt. Der (das) unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und der dort unter Punkt römisch eins.
- angeführte Sachverhalt werden festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Insbesondere ergibt sich aus den Stellungnahmen der Mitbeteiligten in Zusammenhalt mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes an den Leiter der Justizanstalt zur GZ 1 Jv 1115/21a-17, dass die Übersendung der Aktenkopie an den Verfahrenshilfeverteidiger des Beschuldigten durch den Einzelrichter des Landesgerichtes und nicht durch die Mitbeteiligte erfolgte. Es ist nicht ersichtlich geworden, dass die Mitbeteiligte selbst dem Beschuldigten [Strafgefangenen] oder dessen Verfahrenshilfeverteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt Akteneinsicht gewährt oder Akten(teile) übermittelt hätte. Der Beschwerdeführer trat dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen, sondern brachte lediglich vor, dass die Mitbeteiligte bereits die Schwärzung des Ermittlungsaktes vor Übersendung an den Einzelrichter des Landesgerichtes hätte vornehmen müssen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest, es war nur die Rechtsfrage zu klären, ob der Mitbeteiligten die behauptete Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers als Verantwortliche zuzurechnen ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
- In der Sache: 3.3.
- Rechtsgrundlagen: Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, DSG, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), DSGVO, der Strafprozeßordnung 1975, StPO, des Bundesgesetzes vom
- März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), sowie der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom
- Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG) lauten (auszugsweise, samt Überschrift): ● § 1 Abs. 1 und 2 DSG: Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG: Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.,
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. ● § 36 Abs. 1, 37 und 38 DSG: Paragraph 36, Absatz eins, 37 und 38 DSG: § 36.
(1)Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.§ 37.
(1)Personenbezogene DatenParagraph 36,
(1)Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung., Paragraph 37,
(1)Personenbezogene Daten
- müssen auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
- müssen für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
- müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen und müssen maßgeblich sein und dürfen in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein,
- müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
- dürfen nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,
- müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
(2)Für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 gilt § 38.
(2)Für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, gilt Paragraph 38,
(3)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Abs. 1 und 2 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.
(3)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Absatz eins und 2 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.
(4)Soweit möglich und zumutbar, ist zwischen den personenbezogenen Daten insbesondere folgender Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden:
- Personen, die aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig sind, eine strafbare Handlung begangen zu haben,
- Personen, gegen die aufgrund bestimmter Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine strafbare Handlung begehen werden,
- verurteilte Straftäter,
- Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer Straftat sind, und
- sonstige Personen, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, insbesondere Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, Personen, die Hinweise zur Straftat geben können, oder Personen, die mit den in Z 1 bis 3 genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen.
- sonstige Personen, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, insbesondere Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, Personen, die Hinweise zur Straftat geben können, oder Personen, die mit den in Ziffer eins bis 3 genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen.
(5)Soweit möglich ist zwischen faktenbasierten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden personenbezogenen Daten zu unterscheiden. Auf persönlichen Einschätzungen beruhende personenbezogene Daten sind entsprechend zu kennzeichnen und können mit einer Begründung versehen werden, welche die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung ermöglicht.
(6)Unrichtige, unvollständige, nicht mehr aktuelle oder zu löschende personenbezogene Daten dürfen weder übermittelt noch zum automatisierten Abruf aus Dateisystemen bereitgestellt werden. Die Behörde hat zu diesem Zweck vor einer Übermittlung die Datenqualität soweit möglich entsprechend zu überprüfen. Zum automatisierten Abruf bereit gehaltene personenbezogene Daten sind entsprechend laufend vollständig und aktuell zu halten.
(7)Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten sind soweit möglich die zur Beurteilung der Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten durch den Empfänger erforderlichen Informationen beizufügen.
(8)Wird von Amts wegen oder infolge einer Mitteilung eines Betroffenen festgestellt, dass personenbezogene Daten übermittelt worden sind, die nicht den Anforderungen nach Abs. 6 entsprechen, teilt die übermittelnde bzw. dateisystemführende Dienststelle und Behörde dies der empfangenden Stelle oder Behörde unverzüglich mit. Letztere hat unverzüglich die Löschung unrechtmäßig übermittelter Daten, die Berichtigung unrichtiger Daten, die Ergänzung unvollständiger Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung vorzunehmen.
(8)Wird von Amts wegen oder infolge einer Mitteilung eines Betroffenen festgestellt, dass personenbezogene Daten übermittelt worden sind, die nicht den Anforderungen nach Absatz 6, entsprechen, teilt die übermittelnde bzw. dateisystemführende Dienststelle und Behörde dies der empfangenden Stelle oder Behörde unverzüglich mit. Letztere hat unverzüglich die Löschung unrechtmäßig übermittelter Daten, die Berichtigung unrichtiger Daten, die Ergänzung unvollständiger Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung vorzunehmen.
(9)Hat die empfangende Dienststelle oder Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte personenbezogene Daten unrichtig oder nicht aktuell sind oder zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Dienststelle oder Behörde unverzüglich hierüber. Letztere ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen. §
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird.Paragraph 38, Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zwecken wahrgenommen wird. ● Art 4 Z 1, 2, und 7 DSGVO: Artikel 4, Ziffer eins, 2,, und 7 DSGVO: Begriffsbestimmungen Art.
- Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: Artikel 4, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
- „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; ● § 15 Abs. 1 und 1a DV-StAG: Paragraph 15, Absatz eins und eins a DV-StAG: § 15.
(1)Außerhalb von Verhandlungen und Sitzungen sind Anträge und Erklärungen grundsätzlich schriftlich zu stellen oder abzugeben, und zwar, wenn möglich, bis zur Rechtskraft des Urteils unter Verwendung des Anordnungs- und Bewilligungsbogens. Für Anträge im Ermittlungsverfahren gilt § 101 Abs. 3 StPO, wobei sie in dringenden Fällen, insbesondere während der Rufbereitschaft und des Journaldienstes vorläufig mündlich übermittelt werden können (§§ 81 Abs. 1, 102 Abs. 1 StPO). Der Ermittlungsakt ist dem Gericht über dessen Ersuchen, bei Anträgen im Ermittlungsverfahren (§ 101 Abs. 2 StPO), Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden (§§ 88 und 89 StPO), Einsprüchen wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), Anträgen auf Einstellung des Verfahrens (§ 108 StPO) oder Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO) sowie mit Einbringen der Anklage zu übermitteln.Paragraph 15,
(1)Außerhalb von Verhandlungen und Sitzungen sind Anträge und Erklärungen grundsätzlich schriftlich zu stellen oder abzugeben, und zwar, wenn möglich, bis zur Rechtskraft des Urteils unter Verwendung des Anordnungs- und Bewilligungsbogens. Für Anträge im Ermittlungsverfahren gilt Paragraph 101, Absatz 3, StPO, wobei sie in dringenden Fällen, insbesondere während der Rufbereitschaft und des Journaldienstes vorläufig mündlich übermittelt werden können (Paragraphen 81, Absatz eins, 102, Absatz eins, StPO). Der Ermittlungsakt ist dem Gericht über dessen Ersuchen, bei Anträgen im Ermittlungsverfahren (Paragraph 101, Absatz 2, StPO), Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden (Paragraphen 88 und 89 StPO), Einsprüchen wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, StPO), Anträgen auf Einstellung des Verfahrens (Paragraph 108, StPO) oder Fortführung des Verfahrens (Paragraph 195, StPO) sowie mit Einbringen der Anklage zu übermitteln.
(1a)Anordnungen, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen, sind dem Gericht in der für die Zustellung an die Betroffenen erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen zu übermitteln. Im Fall der Bewilligung hat das Gericht die entsprechenden Ausfertigungen seiner Bewilligung an die Staatsanwaltschaft rückzumitteln. ● § 51, 52, 53, 74, und 101 Abs. 3 StPO Paragraph 51, 52, 53, 74,, und 101 Absatz 3, StPO § 51.
(1)Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die Ermittlungen möglich ist.Paragraph 51,
(1)Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die Ermittlungen möglich ist.
(2)Soweit die im § 162 angeführte Gefahr besteht, ist es zulässig, personenbezogene Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden. Im Übrigen darf Akteneinsicht nur vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Befindet sich der Beschuldigte jedoch in Haft, so ist eine Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ab Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig.
(2)Soweit die im Paragraph 162, angeführte Gefahr besteht, ist es zulässig, personenbezogene Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden. Im Übrigen darf Akteneinsicht nur vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Befindet sich der Beschuldigte jedoch in Haft, so ist eine Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ab Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig.
(3)Einfache Auskünfte können auch mündlich erteilt werden. Hiefür gelten die Bestimmungen über Akteneinsicht sinngemäß.§ 52.
(1)Soweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder ist ihm nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gestatten, Kopien selbst herzustellen, sofern dieses Recht nicht durch einen Verteidiger ausgeübt wird (§ 57 Abs. 2). Ton- oder Bildaufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist, oder die Inhalte betreffen, die
§ 51Abs.
2 erster Satz der Akteneinsicht nicht unterliegen, sind davon ausgenommen; betrifft deren Inhalt schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, so ist dem Beschuldigten die Pflicht zur Geheimhaltung dieser Aufnahmen aufzuerlegen (§ 301 Abs. 2 StGB). Sofern dies zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderlich ist, sind dem Beschuldigten die Kopien auf von den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellten Datenträgern gegen den Ersatz deren Anschaffungskosten zu übergeben.
(3)Einfache Auskünfte können auch mündlich erteilt werden. Hiefür gelten die Bestimmungen über Akteneinsicht sinngemäß., Paragraph 52,
(1)Soweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder ist ihm nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gestatten, Kopien selbst herzustellen, sofern dieses Recht nicht durch einen Verteidiger ausgeübt wird (Paragraph 57, Absatz 2,). Ton- oder Bildaufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist, oder die Inhalte betreffen, die
Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz der Akteneinsicht nicht unterliegen, sind davon ausgenommen; betrifft deren Inhalt schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, so ist dem Beschuldigten die Pflicht zur Geheimhaltung dieser Aufnahmen aufzuerlegen (Paragraph 301, Absatz 2, StGB). Sofern dies zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderlich ist, sind dem Beschuldigten die Kopien auf von den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellten Datenträgern gegen den Ersatz deren Anschaffungskosten zu übergeben.
(2)In folgenden Fällen hat der Beschuldigte keine Gebühren nach Abs. 1 zu entrichten:
(2)In folgenden Fällen hat der Beschuldigte keine Gebühren nach Absatz eins, zu entrichten:
- wenn und so lange ihm Verfahrenshilfe bewilligt wurde,
- wenn er sich in Haft befindet, bis zur ersten Haftverhandlung oder zur früher stattfindenden Hauptverhandlung hinsichtlich aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können,
- für Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Dienststellen und Anstalten,
- für die Herstellung einer Abschrift oder Kopie des Protokolls seiner Vernehmung (§ 96 Abs. 5).
- für die Herstellung einer Abschrift oder Kopie des Protokolls seiner Vernehmung (Paragraph 96, Absatz 5,).
(3)Dem Verfahrenshilfeverteidiger sind unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen, im Haftfall durch das Gericht zuzustellen. Gleiches gilt für die Fälle des Abs. 2 Z 2 und 3. Der Verteidiger des in Haft befindlichen Beschuldigten kann beantragen, dass ihm durch die Staatsanwaltschaft Kopien der in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Aktenstücke auch in weiterer Folge von Amts wegen übermittelt werden.§ 53.
(1)Einsicht in den jeweiligen Akt kann im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts (§ 100 Abs. 2 Z 4) auch bei der Kriminalpolizei begehrt werden, im Hauptverfahren bei Gericht. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft angehalten wird, hat ihm auf Antrag auch das Gericht Akteneinsicht in die im § 52 Abs. 2 Z 2 angeführten Aktenstücke zu gewähren.
(3)Dem Verfahrenshilfeverteidiger sind unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen, im Haftfall durch das Gericht zuzustellen. Gleiches gilt für die Fälle des Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Der Verteidiger des in Haft befindlichen Beschuldigten kann beantragen, dass ihm durch die Staatsanwaltschaft Kopien der in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Aktenstücke auch in weiterer Folge von Amts wegen übermittelt werden., Paragraph 53,
(1)Einsicht in den jeweiligen Akt kann im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4,) auch bei der Kriminalpolizei begehrt werden, im Hauptverfahren bei Gericht. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft angehalten wird, hat ihm auf Antrag auch das Gericht Akteneinsicht in die im Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Aktenstücke zu gewähren.
(2)Soweit Akteneinsicht zusteht, ist sie grundsätzlich während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten kann sie auch über Bildschirm oder im Wege elektronischer Datenübertragung gewährt werden. Es ist unzulässig, dem Beschuldigten oder seinem Vertreter Akten oder Teile davon zur Herstellung von Kopien außerhalb des Amtsgebäudes mitzugeben. § 74.
(1)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten personenbezogener Daten nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.Paragraph 74,
(1)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten personenbezogener Daten nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Anwendung.
(2)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien (§ 39 DSG) und strafrechtlich relevanter personenbezogener Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen.
(2)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5,) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien (Paragraph 39, DSG) und strafrechtlich relevanter personenbezogener Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen. § 101.
(3)Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge nach Abs. 2 zu begründen und sie dem Gericht samt den Akten zu übermitteln. Bewilligt das Gericht eine Maßnahme, so entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Durchführung. Wenn die Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewilligt wurde, weggefallen sind oder sich derart geändert haben, dass die Durchführung rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht mehr zweckmäßig wäre, hat die Staatsanwaltschaft von ihr abzusehen und das Gericht hievon zu verständigen.Paragraph 101,
(3)Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge nach Absatz 2, zu begründen und sie dem Gericht samt den Akten zu übermitteln. Bewilligt das Gericht eine Maßnahme, so entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Durchführung. Wenn die Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewilligt wurde, weggefallen sind oder sich derart geändert haben, dass die Durchführung rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht mehr zweckmäßig wäre, hat die Staatsanwaltschaft von ihr abzusehen und das Gericht hievon zu verständigen. 3.3.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.2.
- Zunächst ist zu beachten, dass die einschlägigen materienspezifischen Regelungen zu Datenverarbeitungen, insbesondere die Regelungen der StPO über die Akteneinsicht oder Verständigungspflichten, als leges speciales den allgemeinen Regelungen des
- Hauptstücks des DSG vorgehen und daher im vorliegenden Fall anzuwenden sind. 3.3.2.
- Dass die Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde zur Überprüfung von Datenverarbeitungen durch Staatsanwaltschaften im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 DSG
§ 31Abs. 1 (i
Vm § 36 Abs. 2 Z 15) DSG zuständig ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 09.05.2023, A 2023/0008-1 [Ra 2022/04/016]). 3.3.2.2. Dass die Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde zur Überprüfung von Datenverarbeitungen durch Staatsanwaltschaften im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, DSG
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 15,) DSG zuständig ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 09.05.2023, A 2023/0008-1 [Ra 2022/04/016]). Im Hinblick auf die gegen diese Zuständigkeit der Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde seitens des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Bedenken in Bezug auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
Art. 83Abs.
2 B-VG sowie auf den Trennungsgrundsatz
Art. 94B-VG, führte der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.12.2023, Zl.
G 262/2023 ua., aus, dass eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes über die Beschwerdemöglichkeit an die Datenschutzbehörde wegen des Widerspruchs gegen die vom Verwaltungsgerichtshof sowie Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Verfassungsbestimmungen nur dann in Betracht käme, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union die diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Regelungen der DSRL für ungültig erklärte, wobei der Verfassungsgerichtshof - nicht zuletzt auch im Hinblick auf das zur DSGVO ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 12. Jänner 2023, Rs. C-132/21, BE, – jedoch keine Zweifel an der Gültigkeit der Art. 46 Abs. 1 lit. f, Art. 52, Art. 53 und Art. 54 DSRL hege, weshalb die Anträge infolge Unbegründetheit abzuweisen gewesen seien.Im Hinblick auf die gegen diese Zuständigkeit der Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde seitens des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Bedenken in Bezug auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
Artikel 83
, Absatz 2, B-VG sowie auf den Trennungsgrundsatz
Artikel 94, B-VG, führte der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.12.2023, Zl.
G 262 aus 2023, ua., aus, dass eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes über die Beschwerdemöglichkeit an die Datenschutzbehörde wegen des Widerspruchs gegen die vom Verwaltungsgerichtshof sowie Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Verfassungsbestimmungen nur dann in Betracht käme, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union die diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Regelungen der DSRL für ungültig erklärte, wobei der Verfassungsgerichtshof - nicht zuletzt auch im Hinblick auf das zur DSGVO ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- Jänner 2023, Rs. C-132/21, BE, – jedoch keine Zweifel an der Gültigkeit der Artikel 46, Absatz eins, Litera f,, Artikel 52,, Artikel 53 und Artikel 54, DSRL hege, weshalb die Anträge infolge Unbegründetheit abzuweisen gewesen seien. 3.3.2.
- Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Weitergabe des unbeschränkten Aktes an den Haftrichter und in weiterer Folge an den Verfahrenshelfer des Strafgefangenen ohne entsprechenden Hinweis oder der teilweisen Schwärzung des Aktes erfolgt sei, weshalb der Mitbeteiligten die Verletzung des § 1 DSG zuzurechnen sei. 3.3.2.
- Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Weitergabe des unbeschränkten Aktes an den Haftrichter und in weiterer Folge an den Verfahrenshelfer des Strafgefangenen ohne entsprechenden Hinweis oder der teilweisen Schwärzung des Aktes erfolgt sei, weshalb der Mitbeteiligten die Verletzung des Paragraph eins, DSG zuzurechnen sei. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht: 3.3.2.
- Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen, sich aus dem Schriftsatz der die Republik Österreich vertretenden Finanzprokuratur vom 26.04.2021 über den Privatbeteiligtenanschluss, der mit weiteren Unterlagen am 06.06.2021 im Haftraum des Strafgefangenen in der Justizanstalt sichergestellt wurde, ergebenden Daten des Beschwerdeführers zweifelsfrei um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO handelt. 3.3.2.
- Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen, sich aus dem Schriftsatz der die Republik Österreich vertretenden Finanzprokuratur vom 26.04.2021 über den Privatbeteiligtenanschluss, der mit weiteren Unterlagen am 06.06.2021 im Haftraum des Strafgefangenen in der Justizanstalt sichergestellt wurde, ergebenden Daten des Beschwerdeführers zweifelsfrei um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handelt. Unstrittig ist weiters, dass gegenständlich eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO durch Weitergabe (wie im vorliegenden Fall durch Übermittlung eines Ermittlungsaktes, in dem personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers enthalten waren) vorliegt und dass die Mitbeteiligte für die gegenständliche Verarbeitung als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren ist.Unstrittig ist weiters, dass gegenständlich eine Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO durch Weitergabe (wie im vorliegenden Fall durch Übermittlung eines Ermittlungsaktes, in dem personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers enthalten waren) vorliegt und dass die Mitbeteiligte für die gegenständliche Verarbeitung als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren ist. 3.3.2.
- Sodann ist festzuhalten, dass die Mitbeteiligte im Rahmen der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben und der von ihr durchzuführenden Verfahren zur Verarbeitung der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten grundsätzlich
§ 74Abs. 1 St
PO iVm § 37 DSG berechtigt war (ist). 3.3.2.5. Sodann ist festzuhalten, dass die Mitbeteiligte im Rahmen der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben und der von ihr durchzuführenden Verfahren zur Verarbeitung der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten grundsätzlich
Paragraph 74, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 37, DSG berechtigt war (ist). 3.3.2.
- Ausgehend davon wäre die Verarbeitung von Daten, die den von der Mitbeteiligten anzuwendenden Verfahrensgesetzen entspricht, auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig (RIS Justiz RS0129940 [T4, T6, T9]; vgl. auch OGH 29.08.2023, 11Os22/23d).3.3.2.
- Ausgehend davon wäre die Verarbeitung von Daten, die den von der Mitbeteiligten anzuwendenden Verfahrensgesetzen entspricht, auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig (RIS Justiz RS0129940 [T4, T6, T9]; vergleiche auch OGH 29.08.2023, 11Os22/23d). Ein derartiger Fall liegt hier vor: 3.3.2.6.
- Verfahrensrechtliche Grundlage für die in Beschwerde gezogene Übermittlung des Ermittlungsaktes mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an das Landesgericht war, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte, § 101 Abs. 3 StPO. Danach hat die Staatsanwaltschaft ihre Anträge zu begründen und sie dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.3.3.2.6.
- Verfahrensrechtliche Grundlage für die in Beschwerde gezogene Übermittlung des Ermittlungsaktes mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an das Landesgericht war, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte, Paragraph 101, Absatz 3, StPO. Danach hat die Staatsanwaltschaft ihre Anträge zu begründen und sie dem Gericht samt den Akten zu übermitteln. 3.3.2.6.
- Wie sich aus den Feststellungen ergibt, beantragte die Mitbeteiligte beim Einzelrichter des Landesgerichtes unter gleichzeitiger Übersendung des – vollständigen und ungeschwärzten - Ermittlungsaktes die schriftliche Bewilligung der vorgelegten Festnahmeanordnung und die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschuldigten und verfügte in der Folge der Richter des Landesgerichtes nach Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschuldigten und Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers an diesen die Zustellung des gesamten übermittelten Ermittlungsaktes in Kopie an diesen Verfahrenshilfeverteidiger, wobei Teile/Unterlagen dieser Aktenkopie, die die in Rede stehenden personenbezogene Daten des Beschwerdeführers enthielten, in weiterer Folge im Haftraum des Beschuldigten bzw. Strafgefangenen sichergestellt wurden. Vor diesem Hintergrund wird aber deutlich, dass ein (unmittelbar) kausales Handeln der Mitbeteiligten im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung durch Weitergabe bzw. Offenlegung personenbezogener Daten und Unterlagen des Beschwerdeführers an den Beschuldigten bzw. Strafgefangenen nicht gegeben ist. Denn im vorliegenden Fall hat die Mitbeteiligte dem Beschuldigten bzw. Strafgefangenen oder dessen Verfahrenshilfeverteidiger keine Akteneinsicht gewährt oder Teile bzw. Unterlagen aus dem Akt, in dem sich die (in der Folge im Haftraum des Strafgefangenen sichergestellten) personenbezogenen Daten und Unterlagen des Beschwerdeführers befanden, überlassen, vielmehr hat das Landesgericht durch seinen Richter die Akteneinsicht und Übermittlung dieses Aktes an den Verfahrenshilfeverteidiger
§ 52Abs. 3 St
PO, zumal sich der Beschuldigte in Haft befand, gewährt und damit letztlich die in Rede stehenden personenbezogenen Daten und Unterlagen des Beschwerdeführers an den Verfahrenshilfeverteidiger des Beschuldigten bzw. Strafgefangenen weitergegeben. Vor diesem Hintergrund wird aber deutlich, dass ein (unmittelbar) kausales Handeln der Mitbeteiligten im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung durch Weitergabe bzw. Offenlegung personenbezogener Daten und Unterlagen des Beschwerdeführers an den Beschuldigten bzw. Strafgefangenen nicht gegeben ist. Denn im vorliegenden Fall hat die Mitbeteiligte dem Beschuldigten bzw. Strafgefangenen oder dessen Verfahrenshilfeverteidiger keine Akteneinsicht gewährt oder Teile bzw. Unterlagen aus dem Akt, in dem sich die (in der Folge im Haftraum des Strafgefangenen sichergestellten) personenbezogenen Daten und Unterlagen des Beschwerdeführers befanden, überlassen, vielmehr hat das Landesgericht durch seinen Richter die Akteneinsicht und Übermittlung dieses Aktes an den Verfahrenshilfeverteidiger
Paragraph 52, Absatz 3, StPO, zumal sich der Beschuldigte in Haft befand, gewährt und damit letztlich die in Rede stehenden personenbezogenen Daten und Unterlagen des Beschwerdeführers an den Verfahrenshilfeverteidiger des Beschuldigten bzw. Strafgefangenen weitergegeben. 3.3.2.6.
- Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner (bereits zitierten) Entscheidung vom 29.08.2023, 11Os22/23d, ausgeführt, dass auch in einem – wie im vorliegenden Fall gegebenen - Ermittlungsverfahren nach der StPO die Beschränkung der Akteneinsicht des Beschuldigten (nicht nur „zulässig“, sondern) geboten ist, wenn und soweit die (verfahrens)gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind und die Interessen der betroffenen Person an Geheimhaltung die aus einer solchen resultierenden Nachteile des Beschuldigten überwiegen. 3.3.2.6.
- In der genannten Entscheidung hat der OGH weiters dargelegt, dass die Entscheidung hierüber im Ermittlungsverfahren zwar in der Regel die Staatsanwaltschaft (und bis zur Erstattung des Abschlussberichts auch die Kriminalpolizei) zu treffen hat (§ 53 Abs. 1 StPO). Soweit das Gesetz jedoch das Gericht dazu verpflichtet, dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht zu gewähren, also in den Fällen des § 52 Abs. 3 erster Satz StPO (nämlich im Haftfall von Amts wegen durch Zustellung einer Kopie des Aktes an den Verfahrenshilfeverteidiger) und des § 53 Abs. 1 zweiter Satz StPO (nämlich solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft angehalten wird auf Antrag in die im § 52 Abs. 2 Z 2 StPO angeführten Aktenstücke), hat es auch über deren (allfällige) Beschränkung zu entscheiden.3.3.2.6.
- In der genannten Entscheidung hat der OGH weiters dargelegt, dass die Entscheidung hierüber im Ermittlungsverfahren zwar in der Regel die Staatsanwaltschaft (und bis zur Erstattung des Abschlussberichts auch die Kriminalpolizei) zu treffen hat (Paragraph 53, Absatz eins, StPO). Soweit das Gesetz jedoch das Gericht dazu verpflichtet, dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht zu gewähren, also in den Fällen des Paragraph 52, Absatz 3, erster Satz StPO (nämlich im Haftfall von Amts wegen durch Zustellung einer Kopie des Aktes an den Verfahrenshilfeverteidiger) und des Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StPO (nämlich solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft angehalten wird auf Antrag in die im Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, StPO angeführten Aktenstücke), hat es auch über deren (allfällige) Beschränkung zu entscheiden. Es kann daher der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf das von ihm vorgelegte Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes zur GZ 1 Jv 1115/21a-17 (vgl. oben Punkt I.2.3.) sichtlich vertretenen Ansicht, aus den Bestimmungen des § 51 Abs. 2 StPO iVm § 52 Abs. 3 StPO ergebe sich, dass es nur der Mitbeteiligten (und nicht etwa auch dem Gericht) möglich (gewesen) wäre, personenbezogene Daten des Beschwerdeführers von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht worden sind, nicht gefolgt werden. Vielmehr oblag dem Gericht unter den gegebenen Voraussetzungen die Pflicht zur Ausnahme der Einsicht von Aktenteilen, zumal für die Beschränkung der Akteneinsicht die aktenführende Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - das Landesgericht zuständig ist bzw. war (Soyer/Stuefer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 53 (Stand 1.3.2021, rdb.at). In diesem Sinne führte auch der OGH in der bereits zitierten Entscheidung aus, dass der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht nicht beschränkt hatte, den Einzelrichter des Landesgerichts seiner diesbezüglichen (Prüfungs- und allfälligen Entscheidungs-)Pflicht nicht enthoben hätte.Es kann daher der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf das von ihm vorgelegte Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes zur GZ 1 Jv 1115/21a-17 vergleiche oben Punkt römisch eins.2.3.) sichtlich vertretenen Ansicht, aus den Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, StPO ergebe sich, dass es nur der Mitbeteiligten (und nicht etwa auch dem Gericht) möglich (gewesen) wäre, personenbezogene Daten des Beschwerdeführers von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht worden sind, nicht gefolgt werden. Vielmehr oblag dem Gericht unter den gegebenen Voraussetzungen die Pflicht zur Ausnahme der Einsicht von Aktenteilen, zumal für die Beschränkung der Akteneinsicht die aktenführende Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - das Landesgericht zuständig ist bzw. war (Soyer/Stuefer in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 53, (Stand 1.3.2021, rdb.at). In diesem Sinne führte auch der OGH in der bereits zitierten Entscheidung aus, dass der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht nicht beschränkt hatte, den Einzelrichter des Landesgerichts seiner diesbezüglichen (Prüfungs- und allfälligen Entscheidungs-)Pflicht nicht enthoben hätte. 3.3.2.6.
- Den zitierten Bestimmungen bzw. den einschlägigen Verfahrensordnungen der StPO bzw. des StAG und den Ausführungen des OGH (in seiner Entscheidung vom 29.08.2023, 11Os22/23d,) kann auch nicht entnommen werden, dass die mitbeteiligte Staatsanwaltschaft vor Übersendung des verfahrensgegenständlichen Ermittlungsaktes an das Landesgericht die Prüfung und Entscheidung bezüglich der Beschränkung der Akteneinsicht zwingend vorzunehmen und bestimmte (die die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers enthaltenden) Aktenteile von der Akteneinsicht auszunehmen gehabt hätte. Die Mitbeteiligte traf im konkreten Fall nicht die Pflicht, dem Beschuldigten bzw. Strafgefangenen in diesem Ermittlungsverfahren Akteneinsicht zu gewähren, sodass sie auch nicht verpflichtet sein konnte, über allfällige Beschränkungen des Rechts auf Akteneinsicht zu entscheiden. Damit steht im Einklang, dass eine solche Verpflichtung auch für Verwaltungsbehörden nicht besteht. Diese können
§ 21Abs. 2 Vw
GVG bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht zwar verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden, eine gesetzliche Verpflichtung ergibt sich daraus jedoch gerade nicht. Damit steht im Einklang, dass eine solche Verpflichtung auch für Verwaltungsbehörden nicht besteht. Diese können
Paragraph 21, Absatz 2, VwGVG bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht zwar verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden, eine gesetzliche Verpflichtung ergibt sich daraus jedoch gerade nicht. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Mitbeteiligte hätte nicht vor bzw. bei der Aktenübermittlung am 20.05.2021, sondern erst am 14.06.2021 das Landesgericht darauf hingewiesen, dass der Akt personenbezogene Daten enthalte, und die Beschränkung der Akteneinsicht angeregt, ins Leere, zumal die Verpflichtung zur Entscheidung über diese Beschränkung im konkreten Fall das Landesgericht, das die Akteneinsicht zu gewähren hatte, traf. 3.3.2.6.
- Schließlich ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich von der Mitbeteiligten vorzunehmender Schwärzungen Folgendes auszuführen: Aus welchem Grund die Mitbeteiligte die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers unmittelbar nach Erhalt des Schriftsatzes der Finanzprokuratur vom 26.04.2021 über den Privatbeteiligtenanschluss hätte schwärzen sollen bzw. müssen, wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, zumal auch der Schriftsatz von der Mitbeteiligten vorerst im von der Akteneinsicht per Gesetz (§ 35 StAG e contrario) ausgenommenen Tagebuch journalisiert wurde und erst aus Anlass des an das Landesgericht gerichteten Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft in den Ermittlungsakt einjournalisiert und dem Gericht als Teil des Ermittlungsaktes zur Beurteilung der Haftfrage übermittelt wurde. Aus welchem Grund die Mitbeteiligte die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers unmittelbar nach Erhalt des Schriftsatzes der Finanzprokuratur vom 26.04.2021 über den Privatbeteiligtenanschluss hätte schwärzen sollen bzw. müssen, wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, zumal auch der Schriftsatz von der Mitbeteiligten vorerst im von der Akteneinsicht per Gesetz (Paragraph 35, StAG e contrario) ausgenommenen Tagebuch journalisiert wurde und erst aus Anlass des an das Landesgericht gerichteten Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft in den Ermittlungsakt einjournalisiert und dem Gericht als Teil des Ermittlungsaktes zur Beurteilung der Haftfrage übermittelt wurde. Eine Schwärzung des Aktes bei Übermittlung an das Gericht sieht die Strafprozessordnung, insbesondere auch in § 51 Abs. 2 StPO bzw. § 101 Abs. 3 StPO, nicht vor und ist der belangten Behörde bzw. der Mitbeteiligten hier zuzustimmen, dass es auch nicht zweckmäßig ist, wenn die Mitbeteiligte dem zuständigen Haft- und Untersuchungsrichter geschwärzte bzw. unvollständige Akten übermittelt, weil sich gerade dieser ein umfassendes Bild machen muss, ob eine Untersuchungshaft zu verhängen ist oder nicht (vgl. Artner in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung,
- Auflage, § 101 StPO Rz 11 mit Verweis auf OGH 15 Os 25/14m sowie Flora in Fuchs/Ratz, WK StPO § 101 Rz 22 [Stand 1.4.2021, rdb.at]). Es obliegt daher auch der Beurteilung des Gerichtes, welche Daten für den Sachverhalt bzw. für die Beurteilung der Rechtsfrage relevant sind, sodass eine vorherige Schwärzung durch die Mitbeteiligte nicht in Betracht kommt. Auch § 15 DV-StAG sieht eine bloß eingeschränkte Übermittlung des Ermittlungsaktes an das Gericht nicht vor. Eine Schwärzung des Aktes bei Übermittlung an das Gericht sieht die Strafprozessordnung, insbesondere auch in Paragraph 51, Absatz 2, StPO bzw. Paragraph 101, Absatz 3, StPO, nicht vor und ist der belangten Behörde bzw. der Mitbeteiligten hier zuzustimmen, dass es auch nicht zweckmäßig ist, wenn die Mitbeteiligte dem zuständigen Haft- und Untersuchungsrichter geschwärzte bzw. unvollständige Akten übermittelt, weil sich gerade dieser ein umfassendes Bild machen muss, ob eine Untersuchungshaft zu verhängen ist oder nicht vergleiche Artner in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung,
- Auflage, Paragraph 101, StPO Rz 11 mit Verweis auf OGH 15 Os 25/14m sowie Flora in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 101, Rz 22 [Stand 1.4.2021, rdb.at]). Es obliegt daher auch der Beurteilung des Gerichtes, welche Daten für den Sachverhalt bzw. für die Beurteilung der Rechtsfrage relevant sind, sodass eine vorherige Schwärzung durch die Mitbeteiligte nicht in Betracht kommt. Auch Paragraph 15, DV-StAG sieht eine bloß eingeschränkte Übermittlung des Ermittlungsaktes an das Gericht nicht vor. 3.3.2.6.
- Die Mitbeteiligte hat somit die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers den von ihr anzuwendenden (Verfahrens)Gesetzen entsprechend an das Landesgericht weitergegeben, sodass dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im Grundrecht auf Datenschutz durch die Mitbeteiligte ist daher im vorliegenden Fall nicht zu ersehen. 3.3.2.
- Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht darüber abzusprechen ist, ob eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers durch den Einzelrichter des Landesgerichtes stattgefunden hat, zumal dieser Umstand nicht Beschwerdegegenstand ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) und diese Beurteilung Sache der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist (vgl. §§ 85, 85a GOG). 3.3.2.
- Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht darüber abzusprechen ist, ob eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers durch den Einzelrichter des Landesgerichtes stattgefunden hat, zumal dieser Umstand nicht Beschwerdegegenstand ist vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) und diese Beurteilung Sache der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist vergleiche Paragraphen 85, 85 a, GOG). 3.3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen.3.3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2024:W108.2250843.1.00