RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlW112 2282546-1 Spruch, W112 2282546-1/30E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.12.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA CHINA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2023, GZ XXXX , XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA CHINA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2023, GZ römisch 40 , römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 01.12.2023 bis 12.12.2023 ist rechtswidrig. II. Der Antrag des Bundesamts auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Bundesamts auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text, Wesentliche Entscheidungsgründe:Wesentliche , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 01.12.2023 bei einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle gegen das illegale Glücksspiel betreten. Bei der Personenkontrolle stellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fest, dass gegen den Beschwerdeführer seit 19.09.2023 ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG wegen geplanter Anordnung der Abschiebung bestand, und nahmen den Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG fest.Der Beschwerdeführer wurde am 01.12.2023 bei einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle gegen das illegale Glücksspiel betreten. Bei der Personenkontrolle stellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fest, dass gegen den Beschwerdeführer seit 19.09.2023 ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG wegen geplanter Anordnung der Abschiebung bestand, und nahmen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG fest. Nach der niederschriftlichen Einvernahme am 01.12.2023 verhängte das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom 01.12.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 01.12.2023 um 13:35 Uhr durch persönliche Übernahme, über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.Nach der niederschriftlichen Einvernahme am 01.12.2023 verhängte das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom 01.12.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 01.12.2023 um 13:35 Uhr durch persönliche Übernahme, über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Bei der Rückkehrberatung am 04.12.2023 gab der Beschwerdeführer an, nicht rückkehrwillig zu sein. Am 11.12.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 01.12.2023 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, aussprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 01.12.2023 rechtswidrig gewesen sei, aussprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. Am 11.12.2023 langte die Anfragebeantwortung der Direktion für Rückkehrvorbreitung des Bundesamtes ein, ebenso die polizeiamtsärztlichen Unterlagen. Am 12.12.2023 legte das Bundesamt den Bericht über die Wohnsitzerhebung vor und teilte mit, dass der Beschwerdeführer um 08:04 Uhr aus der Schubhaft entlassen worden war. Am 12.12.2023 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten verpflichten. Ebenfalls am 12.12.2023 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 15.12.
- An dieser nahmen der Beschwerdeführer, seine Vertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache CHINESISCH teil, das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und der Vertreterin zur Durchsicht vorgelegt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von CHINA und volljährig. Er spricht CHINESISCH. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage und macht divergierende, nicht glaubhafte Angaben zu deren Verbleib. Der Beschwerdeführer macht divergierende, nicht glaubhafte Angaben zu seinem Reiseweg. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und hält sich ca. seit 1994 im Bundesgebiet auf. Am 22.07.1998 stellte er einen Asylantrag, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.10.1998 als offensichtlich unbegründet abwies; das Bundesasylamt stellte unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach CHINA zulässig war. Der Beschwerdeführer blieb unangemeldet im Bundesgebiet wohnhaft. Am 13.12.2001 stellte er seinen zweiten Asylantrag. Vier Tage später begründete er erstmals eine Meldeadresse. Am Verfahren wirkte der Beschwerdeführer mangelhaft mit: Zur Einvernahme am 10.07.2002 kam er zu spät, zur Einvernahme am 26.08.2002 kam er nicht. Das Verfahren wurde wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt und nach der Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer am 01.08.2003 fortgesetzt. Mit Bescheid vom 06.08.2003 wies das Bundesamt den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Nach der Entlassung aus der Schubhaft am 07.11.2003 wurde der Wohnsitz des Beschwerdeführers am 18.10.2004 amtlich abgemeldet; der Beschwerdeführer war danach unbekannten Aufenthalts. An seinen Wohnsitzen in der XXXX und XXXX in WIEN XXXX meldete er sich nicht an.An seinen Wohnsitzen in der römisch 40 und römisch 40 in WIEN römisch 40 meldete er sich nicht an. Am 13.06.2005 wurde über den Beschwerdeführer erneut die Schubhaft verhängt. Mit Bescheid vom 15.06.2005 verhängte die Bundespolizeidirektion WIEN über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit bis 15.06.
- Am 27.07.2005 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Er war danach unbekannten Aufenthalts. Er verbrachte die gesamte Zeit des Aufenthaltsverbots in Österreich. Am 24.02.2009 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen, wobei Fluchtgefahr bestand, und Schubhaft verhängt. Er weigerte sich in der Einvernahme, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn durch Ausfüllen des Formblattes oder Beantwortens von Fragen mitzuwirken. Das Bundesamt suchte daher nur unter Vorlage von Lichtbildern und Fingerabdrücken um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an. Dieser konnte jedoch nicht identifiziert werden. Auch bei der ergänzenden Einvernahme am 10.04.2009 verweigerte der Beschwerdeführer die Mitwirkung und vereitelte daher die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn. Er wurde am 14.04.2009 mangels Identifizierung aus der Schubhaft entlassen. Der Beschwerdeführer wandte sich auf freiem Fuß nie an das Konsulat seines Herkunftsstaates, um Dokumente ausgestellt zu bekommen, weil er nicht ausreisewillig ist. Ihm ist bewusst, dass er sich rechtswidrig in Österreich aufhält, will diesen Zustand jedoch aufrechterhalten. Am 06.10.2010 wurde der Beschwerdeführer in der Wohnung, in der er unangemeldet lebte, festgenommen, wobei Fluchtgefahr bestand. Er wurde mangels Heimreisezertifikates nach Verhängung einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aus der Festnahme entlassen und war danach wieder unbekannten Aufenthalts. Am 04.01.2011 wurde der Beschwerdeführer am XXXX betreten und angezeigt, am 14.01.2011 in der Wohnung in der XXXX , wo er unangemeldet wohnte. Da festgestellt wurde, dass er über einen festen, wenngleich nicht gemeldeten Wohnsitz verfügte, wurde von einer Festnahme abgesehen.Am 04.01.2011 wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 betreten und angezeigt, am 14.01.2011 in der Wohnung in der römisch 40 , wo er unangemeldet wohnte. Da festgestellt wurde, dass er über einen festen, wenngleich nicht gemeldeten Wohnsitz verfügte, wurde von einer Festnahme abgesehen. Am 03.02.2011 wurde der Beschwerdeführer in einem Vereinslokal für CHINESISCHE Staatsangehörige polizeilich betreten und wegen Fluchtgefahr festgenommen. Er machte wieder keine Angaben, die zu seiner Identifizierung beitragen hätten können. Nach der Verhängung einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen. Am 30.03.2012 wurde der Beschwerdeführer als Beifahrer in einem PKW polizeilich betreten und bei der Vorführung seine neue Wohnadresse, die ebenfalls nicht gemeldet war, festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde mangels Heimreisezertifikates aus der Festnahme entlassen. Am 09.04.2013 wurde der Beschwerdeführer aus TSCHECHIEN rückübernommen. Er war bereits das dritte Mal mit zwei weiteren CHINESISCHEN Staatsangehörigen dorthin ins Kasino gefahren, obwohl ihm bewusst war, dass er ohne Dokumente nicht nach TSCHECHIEN reisen durfte. Über den Beschwerdeführer wurde mangels Heimreisezertifikates nicht die Schubhaft verhängt. Am 05.07.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch des Vollzugs eines Festnahmeauftrages gegen eine andere Person in seiner nunmehrigen Wohnung in der XXXX in WIEN XXXX , wo der Beschwerdeführer ca. seit 2013 unangemeldet lebte, polizeilich betreten, festgenommen, aber nach der Identifizierung entlassen. Er wurde an dieser Adresse geladen, kam der Ladung für den 17.08.2017 nicht nach, konnte aber am 23.08.2017 einvernommen werden.Am 05.07.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch des Vollzugs eines Festnahmeauftrages gegen eine andere Person in seiner nunmehrigen Wohnung in der römisch 40 in WIEN römisch 40 , wo der Beschwerdeführer ca. seit 2013 unangemeldet lebte, polizeilich betreten, festgenommen, aber nach der Identifizierung entlassen. Er wurde an dieser Adresse geladen, kam der Ladung für den 17.08.2017 nicht nach, konnte aber am 23.08.2017 einvernommen werden. Mit Bescheid vom 23.08.2017 erteilte ihm das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach CHINA zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Es erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Das Bundesamt erließ am 13.03.2019 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde am 11.11.2021 an seiner Meldeadresse festgenommen und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen. Im Zuge der Einvernahme stellte er seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde aus der Schubhaft entlassen. Der Beschwerdeführer wurde in die Betreuungsstelle XXXX vorgeführt, von dort aber bereits am 20.11.2021 wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Der Beschwerdeführer schlug die Grundversorgung aus und meldete am 14.12.2021 seinen Wohnsitz in der XXXX .Das Bundesamt erließ am 13.03.2019 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde am 11.11.2021 an seiner Meldeadresse festgenommen und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen. Im Zuge der Einvernahme stellte er seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde aus der Schubhaft entlassen. Der Beschwerdeführer wurde in die Betreuungsstelle römisch 40 vorgeführt, von dort aber bereits am 20.11.2021 wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Der Beschwerdeführer schlug die Grundversorgung aus und meldete am 14.12.2021 seinen Wohnsitz in der römisch 40 . Am 01.03.2022 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 03.03.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach CHINA zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 01.05.2022 als unbegründet ab. Mit Beschluss vom 04.10.2022 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Revision erhob der Beschwerdeführer nicht. Mit 04.04.2023 wurde der Beschwerdeführer, der weiterhin in der Wohnung in der XXXX lebt, amtlich abgemeldet. Dies war dem Beschwerdeführer nicht bekannt.Mit 04.04.2023 wurde der Beschwerdeführer, der weiterhin in der Wohnung in der römisch 40 lebt, amtlich abgemeldet. Dies war dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Am 19.09.2023 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Er wurde nicht zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zur Einvernahme geladen. Es gab keinen Festnahmeversuch an seiner Adresse. Der Beschwerdeführer wurde am 30.11.2023 im Zuge einer Polizeikontrolle gegen das illegale Glücksspiel in einem Lokal in WIEN XXXX betreten. Die LPD WIEN verhängte eine Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gegen ihn. Das Bundesamt verhängte nach einer Einvernahme, in der der Beschwerdeführer angab, weiterhin in seiner Wohnung in der XXXX zu leben, mit Mandatsbescheid vom 01.12.2023, ihm zugestellt um 13:35 Uhr durch persönliche Übernahme, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über ihn. Obwohl die Schlüssel des Beschwerdeführers in den Effekten sichergestellt wurden, erfolgte die Vorführung an seine Adresse erst am 11.12.2023.Am 19.09.2023 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Er wurde nicht zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zur Einvernahme geladen. Es gab keinen Festnahmeversuch an seiner Adresse. Der Beschwerdeführer wurde am 30.11.2023 im Zuge einer Polizeikontrolle gegen das illegale Glücksspiel in einem Lokal in WIEN römisch 40 betreten. Die LPD WIEN verhängte eine Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gegen ihn. Das Bundesamt verhängte nach einer Einvernahme, in der der Beschwerdeführer angab, weiterhin in seiner Wohnung in der römisch 40 zu leben, mit Mandatsbescheid vom 01.12.2023, ihm zugestellt um 13:35 Uhr durch persönliche Übernahme, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über ihn. Obwohl die Schlüssel des Beschwerdeführers in den Effekten sichergestellt wurden, erfolgte die Vorführung an seine Adresse erst am 11.12.
- Der Beschwerdeführer war uneingeschränkt haftfähig. Er hatte einmal Kopfschmerzen und einmal Bauchweh, war im Übrigen aber – abgesehen von altersbedingten Problemen mit Gehör, Augen und Gebiss – gesund. Er wurde bis 12.12.2023 im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten.Der Beschwerdeführer war uneingeschränkt haftfähig. Er hatte einmal Kopfschmerzen und einmal Bauchweh, war im Übrigen aber – abgesehen von altersbedingten Problemen mit Gehör, Augen und Gebiss – gesund. Er wurde bis 12.12.2023 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten. Österreich suchte am 09.08.2022 um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an und urgierte dieses acht Mal. Eine Vorführung vor die Delegation der CHINESISCHEN Vertretungsbehörde fand bisher nicht statt. Bis Mitte dieses Jahres war die Zusammenarbeit mit der CHINESISCHEN Vertretungsbehörde mit Schwierigkeiten verbunden, hat sich seither aber verbessert. Ein Vorführtermin ist Mitte/Ende JÄNNER 2024 avisiert. Die Daten werden nach CHINA weitergeleitet und nach ein bis zwei Wochen der Botschaft mitgeteilt. Nach der Identifizierung wird nach Flugbuchung ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Der Beschwerdeführer lebt seit der Haftentlassung weiter unangemeldet in seiner Wohnung in der XXXX .Der Beschwerdeführer lebt seit der Haftentlassung weiter unangemeldet in seiner Wohnung in der römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügt über ein soziales Netz, das ihm den unangemeldeten und unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ermöglicht und das ihm seinen Aufenthalt, auch Krankenbehandlung und Geldstrafen finanziert. Dieses Umfeld verschleiert er den Behörden gegenüber. Die Feststellungen gründen auf den vorliegenden Akten und der hg. mündlichen Verhandlung. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist volljähriger Fremder und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der EU. Er ist auf Grund der aktuellen Rückkehrentscheidung 2022 zur Ausreise verpflichtet. Eine wesentliche Änderung betreffend die Rückkehrentscheidung wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor. Er wirkte am Asylverfahren mangelhaft mit, weshalb dieses eingestellt werden musste (Z 3) und vereitelte die Abschiebung durch unangemeldeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie Nichtmitwirkung bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (Z1). Er stellte seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz 2022 bei Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus 2017 aus dem Stande der Festnahme (Z5). Der Beschwerdeführer hat zwar einen Wohnsitz in Österreich, aber keine Angehörigen und keinen festen Arbeitsplatz. Er verfügt über ein soziales Netz, das ihm den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht und keine Bindungen, auf Grund derer davon auszugehen ist, dass er sich dem Verfahren auf freiem Fuß nicht entziehen wird (Z9).Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor. Er wirkte am Asylverfahren mangelhaft mit, weshalb dieses eingestellt werden musste (Ziffer 3,) und vereitelte die Abschiebung durch unangemeldeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie Nichtmitwirkung bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (Z1). Er stellte seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz 2022 bei Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus 2017 aus dem Stande der Festnahme (Z5). Der Beschwerdeführer hat zwar einen Wohnsitz in Österreich, aber keine Angehörigen und keinen festen Arbeitsplatz. Er verfügt über ein soziales Netz, das ihm den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht und keine Bindungen, auf Grund derer davon auszugehen ist, dass er sich dem Verfahren auf freiem Fuß nicht entziehen wird (Z9). Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG. Die Verhängung der Schubhaft war dennoch unverhältnismäßig und es hätte mit der Verhängung gelinderer Mittel, zB einer periodischen Meldeverpflichtung, das Auslangen gefunden werden müssen: Der Beschwerdeführer lebt seit 10 Jahren in seiner Wohnung in der XXXX , wo er bereits polizeilich betreten und auch geladen werden konnte. Er wurde von dort amtlich abgemeldet und war sich seiner Abmeldung nicht bewusst. Das Bundesamt prüfte dies vor Schubhaftverhängung nicht, obwohl der Beschwerdeführer dies angab, die Schlüssel sichergestellt wurden, die amtliche Abmeldung im ZMR ersichtlich ist und sich aus dem Akt ergibt, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse bereits polizeilich betreten und geladen werden konnte, sondern erst am 11.12.2023 und enthaftete den Beschwerdeführer im Anschluss selbst.Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Die Verhängung der Schubhaft war dennoch unverhältnismäßig und es hätte mit der Verhängung gelinderer Mittel, zB einer periodischen Meldeverpflichtung, das Auslangen gefunden werden müssen: Der Beschwerdeführer lebt seit 10 Jahren in seiner Wohnung in der römisch 40 , wo er bereits polizeilich betreten und auch geladen werden konnte. Er wurde von dort amtlich abgemeldet und war sich seiner Abmeldung nicht bewusst. Das Bundesamt prüfte dies vor Schubhaftverhängung nicht, obwohl der Beschwerdeführer dies angab, die Schlüssel sichergestellt wurden, die amtliche Abmeldung im ZMR ersichtlich ist und sich aus dem Akt ergibt, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse bereits polizeilich betreten und geladen werden konnte, sondern erst am 11.12.2023 und enthaftete den Beschwerdeführer im Anschluss selbst. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse greifbar ist, mit einem Vorführtermin gerechnet vom Beginn der Schubhaftverhängung erst ab in sechs Wochen zu rechnen war und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in dem seit 2022 laufenden Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nie an seiner Adresse zur Vorführung geladen wurde, war die Verhängung der Schubhaft gegen den unbescholtenen Beschwerdeführer angesichts der bereits seit 2009 laufenden Versuche, ein Heimreisezertifikat für ihn zu erwirken, unverhältnismäßig, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, diesem zur Last liegt, weil er die Mitwirkung an seiner Identifizierung verweigerte. Es muss daher mit der Anwendung gelinderer Mittel, zB einer periodischen Meldeverpflichtung, das Auslangen gefunden werden. Dies wird jedoch anders zu beurteilen sein, wenn der Beschwerdeführer von seinem festen Wohnsitz untertaucht, dem gelinderen Mittel oder der Ladung zur Delegation der CHINESISCHEN Botschaft nicht nachkommt. Da der Beschwerdeführer am 12.12.2023 aus der Schubhaft entlassen wurde, ist kein Fortsetzungsauspruch zu treffen. Das Bundesamt ist unterlegene Partei und hat daher keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz und der Abspruch über den Barauslagenersatz werden einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Auf Grund der klaren Rechtslage ist die Revision unzulässig; im Kern waren in diesem Verfahren ausschließlich Sachverhaltsfragen zu lösen. IV. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch vier. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.12.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.12.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W112.2282546.1.00