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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlW117 2268687-1 Spruch, W117 2268687-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Georg Klammer und Verein SUARA, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1287734604/211588723, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Georg Klammer und Verein SUARA, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1287734604/211588723, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge auch als BF bezeichnet), ein syrischer Staatsangehöriger, beantragte am 24.10.2021 internationalen Schutz in Österreich. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF – zu seinen Fluchtgründen befragt – an (Hervorhebung durch den Einzelrichter), dass er, der seit 2007 bei der Polizei sei, im Jahre 2012 wegen des Krieges desertiert sei; es gebe keine Sicherheit und keine Zukunft in Syrien. Am 21.06.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als BFA oder die (Verwaltungs)behörde bezeichnet). Dabei gab der BF zunächst an (Hervorhebungen durch den Einzelrichter), bei der Polizei gearbeitet zu haben, deswegen keinen Reisepass zu haben und für die Ausreise aus Syrien einer Genehmigung durch die Regierung zu benötigen. Weiters gab der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme – die wesentlichen Fragen und Antworten zitiert – folgendes an (Hervorhebungen durch den Einzelrichter): A: Als freiwilliger Polizist bekommt man ein Gehalt, dafür muss man auch keinen Militärdienst mehr machen. Man hat auch einen Dienstgrad. F: Welches war Ihr Dienstgrad? A: Ein Rekrut. F: Was war Ihre Aufgabe? A: Ich war in vier verschiedenen Bereichen, am meisten hab‘ ich eine Tätigkeit als Schreiber gehabt, bei Ermittlungsverfahren, Diebstahl und Betrug. F: Beschreiben Sie Ihre Polizeikarriere, wo machten Sie die Ausbildung, an welchen Dienststellen versahen Sie Dienst? A: Im Jahr 2007 habe ich mich als Freiwilliger bei der Polizei angemeldet und hab die Grundausbildung bis 2008 in Aleppo gemacht. Dann arbeitete ich von 2008 bis 20010 bei der Fahndungsabteilung Betrug und Diebstahl, und zwar in (…) in Aleppo. Von 2010 bis 2011 arbeitete ich bei einer Polizeiinspektion an der Grenze zwischen Aleppo und der Türkei. Von Anfang 2011 bis September 2011 arbeitete ich im (…)gefängnis (…) als Wärter. Von September 2011 bis zum 30.Mai 2012 arbeitete ich in der Inspektion im (…)-Krankenhaus in Aleppo. Dann habe ich die Polizei verlassen, ich war Dissident, mein Dorf wurde von der Regierung eingenommen. Ich flüchtete nach (…). 20 Tage später hat die Regierung die Truppen von unserem Dorf (…) zurückgezogen, dann konnte ich wieder in unser Dorf zurück. Trotzdem gab es für ein Jahr und vier Monate Kämpfe und da musste ich irgendwann in die Türkei flüchten. (…) F: Wie stellten Sie ab 2012 in Syrien selbst und nach Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt sicher? A: Ich hab‘, da ich seit meiner Kindheit mit Mosaik als Hobby angefangen hab, und seit 2000 als Arbeit gemacht hab, konnte ich im Jahr 2012 Bilder verkaufen, die in den Libanon eingeliefert wurden. F: Wo haben Sie die Bilder angefertigt? A: Das habe ich immer in meinem Dorf gemacht, 2 Monate vor meiner Ausreise kam die Nusra-Front rein und mir wurde das verboten. F: Weswegen verboten? A: Sie sagten, dass es Haram ist, also nicht erlaubt und weil auch christliche Figuren draufstehen. (...) F: Welche Schulausbildung besitzen Sie? A: 12 Jahre mit Matura. Im Jahr 2000 hab‘ ich Matura mit wenigen Punkten erhalten und hab deshalb im Jahr 2005 nochmal wiederholt, beide Male hab‘ ich es geschafft, aber nicht ausreichend Punkte. F: Berufsausbildungen und ausgeübte Berufe (Zeiträume) A: In Syrien hab‘ ich mit Mosaik gearbeitet und auch als Polizist, in der Türkei war ich Bauarbeiter. F: Was gedenken Sie hier beruflich zu machen? A: Mosaiken. Wir sind drei Personen, die sich mit Mosaiken auskennen, wir kennen jemanden aus Deutschland, der uns aus Italien die Materialien besorgen kann, sodass wir diese Arbeit auf selbstständiger Basis machen können. F: Wer sind die anderen zwei Personen? A: Diese zwei Personen kommen auch aus meinem Dorf, die dritte Person ist in Deutschland, der erste heißt (…), lebt seit (…)Jahren in Wien, die zweite Person heißt mit Vorname (…) und hat vor kurzem sein Interview gehabt und wartet auf den Bescheid. (nachgefragt) (…) lebt in Berlin, verheiratet mit einer deutschen (…). (...) F: Haben Sie den Dienst quittiert? A: Ahhh, Ich habe angegeben, dass ich umziehen muss und einen Tag frei brauch, den

  1. Und da an dem Tag bin ich geflüchtet. (...) F: Wann sind Sie aus Ihrer Heimat ausgereist? A: Ende 2013, Anfang 2014, ich glaube Anfang 2014 war ich in der Türkei. (...) F: Wann genau entschlossen Sie sich zur Ausreise aus Syrien? A: Ende 2013 als die Kämpfe einen Höhepunkt erreicht haben und es viele Tote gab. F: Wer kontrollierte zum Zeitpunkt Ihrer Abreise das Gebiet? A: Kurz vor meiner Ausreise haben die Islamisten das Gebiet kontrolliert, die kamen erst vor kurzem zu uns. F: Auf welcher Seite haben Sie gekämpft? A: Ich habe nie gekämpft, ich hab nur Mosaik gearbeitet, ich hab die Regierung verlassen, weil ich nicht kämpfen wollte. (...) F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht? A: Nein. F: Warum nicht? Zwischen Österreich und Ihrem Heimatland befinden sich einige als schutzwillige für Schutzsuchende eingestufte sichere Staaten. Weshalb haben Sie den Schutz dieser Staaten nicht in Anspruch genommen, sondern sind nach Österreich weitergereist? A: Es hat sich herumgesprochen, dass Österreich und Deutschland die besten sind und hab mich entschlossen, dort hinzureisen. (...) F: Wer sorgt in Ihrem Heimatort derzeit für Sicherheit (Regierungstruppen, Polizei, sonstige Militärs)? A: Mein Dorf lag in der Mitte und wurde zerstört, trotzdem wird es von den bewaffneten Rebellen kontrolliert. Die syr. Armee greift immer wieder an. (...) F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! Machen Sie bitte Pausen, damit der Dolmetscher übersetzen kann. Sie entscheiden, wann Sie beginnen. (Freie Erzählung) A: Ich flüchtete aus Syrien, da ich ständig Angst hatte, von der Regierung hingerichtet zu werden, ich konnte auch dort nicht leben, wo die Rebellen sind, da diese Kampfgebiete waren und von der syr. Armee angegriffen werden. Wo wir lebten, herrschten Kämpfe und da hatten meine Kinder immer Angst, wenn sie die Geräusche der militärischen Hubschrauber hörten. Diese Krankheit, die ich an meinen Händen und an meinem Körper habe, ist aufgrund der psychischen Probleme, die ich wegen dem Zustand meiner Kinder bekommen habe. (…) F: Wurden Sie in Ihrem Herkunftsstaat Syrien jemals verfolgt wegen: - einer politischen Tätigkeit oder Gesinnung? A: Ja, weil ich Dissident bin. Weil die Armee vier Tage nach meiner Flucht bei mir zu Hause gefragt hat. (...) A: ich wurde von Al Nusra-Front verfolgt, weil ich nicht mitgekämpft hab. (...) F: Führen Sie näher aus, sodass ich mir eine Vorstellung davon machen kann! A: Mitte 2013, als ich in meinem Dorf Mosaik arbeitete, wurde ich bedroht, weil ich christliche Figuren auf den Bildern hab und weil es Haram also nicht erlaubt ist und dass ich stattdessen für den Islam kämpfen soll. Kurz später, also zwei Monate später, wurde ein Freund von mir, der auch an Mosaik arbeitet, festgenommen und da habe ich mich versteckt, bis ich flüchten konnte. F: Wo ist der Freund jetzt? A: Er wurde einen Monat später entlassen, nachdem er die Strafe bezahlt hat. (nachgefragt) In einem Asyllager im Norden. (nachgefragt) Ich bin mir nicht sicher entweder in (…) oder (…). F: Sie haben von 2010 bis 2011 bei einer Polizeiinspektion an der Grenze zwischen Aleppo und der Türkei Dienst versehen, was war Ihre Aufgabe? A: Wir haben das Gebiet und verschiedene Straßen kontrolliert und haben alle Autos geprüft, ob die irgendwas geschleust haben oder ins Land bringen wollten. F: Was zum Beispiel? A: Am meisten Zigaretten. Und die Personalien zu prüfen, ob die Personen Syrer sind. F: Waren auch Waffen und Personen unter dem Schmuggelgut? A: Nein, hab nie was gesehen. F: Wie viel wurde in der Regel bezahlt, damit man als Polizist nichts gesehen hat? A: Ahhh … genau weiß ich nicht, aber es gab immer wieder Kontrollpunkte, die bestochen wurden, das ist nicht neu in Syrien. F: Wer hat das Geld kassiert? A: Am meisten haben die Offiziere das Geld bekommen. Wir Rekruten haben mit der Sache überhaupt nichts zu tun gehabt. F: Von Anfang 2011 bis September 2011 waren Sie im (…)gefängnis Aleppo als Wärter angestellt. Wer waren die Häftlinge dort? A: Es gab keine politischen Gefangenen, diese waren Verbrecher, Vergewaltiger, Diebe und Mörder. F: Wurden aus diesem Gefängnis mit Beginn der Aufstände einige davon entlassen? A: Es gab Entlassungen schon, wie zum Beispiel Diebe. Im Jahr 2012 habe ich von einem Freund gehört, dass es von anderen Gefängnissen keine Entlassungen mehr gibt. F: Wo lebt der Freund? A: Auch in diesem (…), er kommt aus Idlib. F: Erzählen Sie vom Alltag im Gefängnis! Was war Ihre Tätigkeit? A: das Gefängnis ist in mehreren Trakten geteilt, jeweils mit 300 Gefangenen, wir waren zwei Polizisten, die für jeden Trakt eingeteilt waren. Wir hatten die Aufgaben, die Zellen zu kontrollieren, ob es drinnen Kämpfe oder Schmuggelgüter gibt oder ob überhaupt jemand von einem Trakt zum anderen überging. F: Was geschah mit Schmugglern und Störenfriede? A: In solchen Fällen mussten wir die innere Abteilung, zuständig für Sicherheit verständigen, diese haben sich darum gekümmert, ob der gefangene in Einzelhaft kommen soll oder in Einzelhaft muss. F: Es ist bekannt, dass es in syrischen Gefängnissen auch vor Beginn des Bürgerkrieges nicht gerade fein zuging, was bekamen Sie an Übergriffen mit, die nicht Rechtens waren? A: Im Jahr 2011 gab es einen Gefangenenstreik. Es war genau 2 Monate nach Beginn des Bürgerkrieges und da hat ein Offizier der Alawitengruppe den Befehl gegeben, alle zu töten, die sich dieser Tür vor dem Hauptausgang nähern. F: Hat es jemand gewagt? A: Dieser Offizier stellte nur die Polizisten zusammen, die zu seiner Volksgruppe gehören und hat uns nicht eingeladen. Haben einige Polizisten von uns an Gefangene weitererzählt, dass sich niemand dieser Tür nähern soll, deshalb ist nichts passiert. Am nächsten Tag wurden dann gefangene transportiert und keiner hat gewusst wohin, da kam immer wieder die militärische Polizei und haben Gefangene mitgenommen. F: Wo sind sie hingebracht worden? A: Keiner wusste es und keiner hat sich getraut zu, die militärische Polizei zu fragen. F: Was wurde vermutet? A: Das kann keiner wissen, aber unsere Vermutung waren die zwei schlimmsten Gefängnisse, Saydnaya und das große Gefängnis von Palmyra, das heißt Tadmur. F: Waren Sie dort? A: Nein. Das ist in Damaskus, das andere in Homs. F: Kennen Sie jemand, der dort war? A: Zwei Cousins von mir waren in Saydnaya-Gefängnis, beide waren auch Polizisten. Sie waren dort aber Gefangene. F: Wo leben die beiden Cousins jetzt? A: Sie kamen nie aus dem Gefängnis raus und keiner traut sich dort nachzufragen. F: Bekamen Sie Übergriffe auf Gefangene in Ihrem Gefängnis mit, wurden manchmal Gefangene misshandelt? A: Nein. F: Wurde darüber auch nie gesprochen oder spekuliert? A: Ich habe nichts gehört, wir wussten aber, dass die Gefangenen, die von der Militärpolizei transportiert werden, von ihr misshandelt werden. F: Geschah das noch in Aleppo oder später? A: Das war nach dem Beginn des Bürgerkriegs in Aleppo auch. F: Also auch in Ihrem Gefängnis? A: Ja. F: Waren das Verhöre? A: Wir wussten nicht, was das genau ist, wir haben immer eine Liste von Gefangenen erhalten, wir sollten die Gefangenen zur Militärpolizei bringen. Sie haben dort eigene Büros gehabt und wir wussten nicht, was da drinnen genau passiert. F: Wie sahen die Gefangenen aus, wenn Sie diese in ihre Zellen zurückgebracht haben? A: Diese Aufgabe hat immer die Offiziersgruppe übernommen, deshalb haben wir nicht viel Information mitbekommen. F: Welche wenige Information haben Sie gehabt? A: Wir haben nur das erfahren, wenn ein Gefangener ein politischer Gefangener wurde und nach Sadnaya transportiert werden musste. F: Machten Sie solche Transporte? A: Nein, das macht die Militärpolizei. F: Kennen Sie den Ausdruck „Geist“ oder „Huhn“, das man mit Gefangenen macht? A: Nein. F: Was war Ihre Aufgabe in der Inspektion im (…)-Krankenhaus in Aleppo? A: Da musste ich Berichte über Verletzte schreiben, was sie gehabt haben, welche Verletzungen und aus welchen Gründen und dann diesen Bericht weiterleiten. F: Welche Verletzte waren das? A: Es war sehr unterschiedlich, Verletzte von Schlägereien oder Militär oder auch andere. Es gab einen Vorfall, wo ein Kind nicht aufgenommen wurde, weil an dem Tag mehrere Militärverletzte aufgenommen werden mussten. F: Aus welchem Grund haben Sie den Polizeidienst beendet? A: In dieser Zeit haben sie die Polizisten aus verschiedenen Inspektionen aufgefordert, den Dienst an verschiedenen Demonstrationen zu machen, da wollte ich nicht hin, da ich ansonsten unschuldige Menschen töten müsste. F: An welchen Demonstrationen mussten Sie Dienst machen? A: Demonstrationen gegen die Regierung und Baschar Al-Assad. Einmal habe ich ausgeredet, dass ich krank bin, dann sind zwei meiner Kollegen hingegangen. F: An welchen Demonstrationen waren Sie eingesetzt? A: Ich war auf keiner, ich wusste, wenn ich länger auf dieser Inspektion arbeite, werde ich eingesetzt. F: Wer Ihrer Kollegen hat auf Demonstranten geschossen? A: Beide haben erzählt, dass sie auf Demonstranten geschossen haben und waren stolz darauf. F: Wer waren die Kollegen? A: Die kommen aus (…) und (…). Brauchen Sie Namen? (LA bejaht) (…) kommt aus (…), (…), Nachname unbekannt, kommt aus (…). F: Wo sind die beiden jetzt? A: Ich hab mit denen keinen Kontakt mehr aber ich vermute, sie kämpfen immer noch mit der Regierung. F: Welcher war Ihr höchster Dienstgrad? A: Nur Rekrut, mehr nicht. F: Auf welchen Waffen wurden Sie ausgebildet? A: Sturmgewehr Kalaschnikow. (nachgefragt sonstige) nein. F: Sie wurden also nicht auf der Pistole ausgebildet? A: Doch, 9/14 heißt das. Nachgefragt ist es die FN Browning. F: Wer aus Ihrem Familien-, Verwandten-, Bekannten oder Freundeskreis kämpfte bisher gegen die syrische Regierung? A: Niemand, alle sind geflüchtet. F: Wer aus Ihrem Familien-, Verwandten-, Bekannten oder Freundeskreis diente auf Seiten der Regierungsgegner? A: Auch niemand. Es gab noch zwei Polizisten, die noch Dissident waren. (nachgefragt) das sind Cousins meines Vaters. F: Wo leben diese? A: Wir haben gehört, dass sie in Saiydnaya im Gefängnis sind. (...) F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? A: Es ist bekannt, dass Dissidenten hingerichtet werden müssen. Ein Cousin von mir hat es nicht geschafft und keiner weiß, wo er zurzeit ist. (…) F: Konnten Sie alle Ausreisegründe nun vollständig vorbringen? A: Die allgemeine Lage ist Ihnen wahrscheinlich bekannt. Ein Punkt noch, in der Türkei musste ich manchmal in anderen Bundesstaaten arbeiten, ich durfte aber mit meinem subs. Schutz nicht ausreisen, wenn ich ausgereist wäre, hätte ich wahrscheinlich meine Kimlik verloren. F: Konnten Sie alle Ausreisegründe nun vollständig vorbringen? A: Ja. (…) F: Ich beende jetzt die Befragung. Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder sonst etwas Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? A: Ich hab alles erzählt. (…) Nach erfolgter Rückübersetzung gibt AW an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde. Mit im Spruch angeführtem Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit im Spruch angeführtem Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde zum – hier einzig relevanten – Spruchpunkt I. aus: Begründend führte die Behörde zum – hier einzig relevanten – Spruchpunkt römisch eins. aus: Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der syrischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Das bedeutet in Verbindung mit Ihrem unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der Amts-/Landessprache auf Muttersprachenniveau im Grundsätzlichen, dass eine neuerliche gesellschaftliche Sozialisation Ihrer Person in Syrien Platz greifen kann. (...) Sie haben weder politische noch religiöse Überzeugungen vorgebracht, welche vermuten lassen, dass Ihnen aufgrund derer seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Niemand aus Ihrem Familien-, Verwandten-, Bekannten- oder Freundeskreis wurde bisher seitens der syrischen Armee zwangsrekrutiert oder kämpfte aufseiten der Regierungsgegner. Demzufolge haben Sie keine Verfolgungshandlung erfahren, welche sich mit der Genfer Flüchtlingskonvention in Einklang bringen lässt. (...) Die erkennende Behörde verkennt vor dem Hintergrund der Länderinformationen zu Syrien nicht, dass ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfeindlich“ gilt. In Bezug auf Ihre Person ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass dies auf Sie zutrifft. Vom Kriegsgeschehen sind Sie stets unbehelligt geblieben. Es kann in Ihrem Fall auch nicht erkannt werden, dass Ihre Ausreise aus Syrien als solche, die erfolgte Asylantragstellung in Österreich oder der Aufenthalt in europäischen Ländern zum Vorliegen eines asylrechtlich relevanten Sachverhalts führen würde. (...) Vor diesem Hintergrund vermochten Sie nicht glaubwürdig darzutun, dass Sie aufgrund Ihrer illegalen Ausreise aus Syrien ebenfalls zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Ihnen war es auch möglich, schier unerkannt Ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Hingewiesen werden muss darauf, dass selbst Ihr letztgeborener Sohn nach Ihrer Ausreiseaus Syrien in Syrien behördlich registriert wurde (Ausstellung Auszug aus Familienregister, Geburtsurkunde, Reisepass). Somit sind die syrischen Behörden in Kenntnis, dass Sie als Vater auftreten. Die Stellung des Asylantrages ist für die Annahme einer hinreichend wahrscheinlichen Verfolgung durch die syrische Regierung ebenfalls nicht hinreichend. Dass Sie ein tatsächlicher Gegner der syrischen Regierung wären, Sie eine gegen die syrische Regierung gerichtete abweichende Meinung öffentlich geäußert oder sich (exilpolitisch) gegen die syrische Regierung betätigt hätten, haben Sie nicht behauptet. Sie waren für die syrische Regierung beruflich tätig. Vor diesem Hintergrund bestehen auch bei Bedachtnahme auf den Umstand, dass es auch unter den Minderheiten eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes gibt und auch (bzw. gerade auch) Kurden zu den (auch exilpolitisch tätigen) Regimegegnern zählen, keine gewichtigen, substantiellen Anhaltspunkte dafür, dass Sie von der syrischen Regierung als Gegner angesehen und verfolgt werden. Eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr von Seiten der syrischen Regierung bzw. ein (nunmehriges) Verfolgungsinteresse der syrischen Regierung ist daher in Ihrem Fall nicht zu bejahen. (...) Wie bereits zuvor festgehalten, kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen die zwangsweise Rekrutierung und Verfolgung durch einen der Machthaber im Herkunftsgebiet, wie durch kurdische Milizen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. (...) Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden (landeskundliche Feststellungen, Abschnitt Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst). Sie hätten auch keinen Einberufungsbefehl erhalten, da Sie aufgrund der Tatsache, dass Sie als Polizist tätig waren keinen Militärdienst leisten mussten. Sie gaben auf die Frage, welche Befürchtungen Sie hinsichtlich einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat hätten an, dass es bekannt ist als Dissident hingerichtet zu werden und Sie davor Angst hätten” Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 03.04.2023 Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. und führte dazu aus – Hervorhebungen laut Original:Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 03.04.2023 Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. und führte dazu aus – Hervorhebungen laut Original: „(…) So gab die bP im Rahmen ihrer Einvernahme an, dass sie selbst nie wegen ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden wäre (Bescheid S. 15, mittig). Allerdings stellt das Verhaften des Freundes der bP wegen des Anfertigens von Mosaiken mit christlichen Motiven eine Verfolgung aus religiösen Gründen dar. Die bP musste in der Folge selbst mit einer solchen Verhaftung rechnen und sich deswegen versteckt halten. (…) Eine Desertion der bP aus dem Polizeidienst wurde in die Feststellungen des Bescheides zwar nicht ausdrücklich aufgenommen, dafür aber zumindest die frühere Tätigkeit im Polizeidienst außer Streit gesetzt. Im Rahmen einer oben angesprochenen Prüfung hätte zumindest Berichte wie folgender (sich lange Zeit im LIB befindlicher) Länderbericht berücksichtigt werden sollen: „Einem 2021 veröffentlichten Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, die das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen“. (…) Die belangte Behörde hat es verabsäumt, bei Unklarheiten naheliegende Fragen zu stellen, bzw. Unklarheiten mit dem Übersetzer abzuklären. Insbesondere wurde nie nach konkreten Auslösern für die damalige Flucht im Jahr 2022 gefragt, auch zu den konkreten Rückkehrbefürchtungen haben sich alle diesbezüglichen Fragen oberflächlich gehalten. (...) Die bP hat umfassend Gründe vorgebracht wurden, durch die der bP in Syrien eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt wird. Das Nichtableisten eines Militärdienstes, das Desertieren aus der syrischen Polizei, die Flucht in einen aufständischen Teil von Syrien und das illegale Verlassen von Syrien stellen allesamt für sich selbst Handlungen dar, durch die auch gemäß der selbst vom BFA dargebrachten Länderberichte eine oppositionelle und damit politische Gesinnung durch das Assad-Regime unterstellt werden kann. Die bP ist durchaus als Gegner des Regimes einzustufen, zwei ihrer Brüder wurde getötet, ihr Haus wurde teilweise zerstört, die Handlungen des Regimes gegen die Demonstranten in Aleppo haben so viel Ablehnung in der bP hervorgerufen, dass sie den Polizeidienst quittiert hat. Das BFA hat damit insgesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dadurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. (…) Sie stützt ihre Länderfeststellungen zur Situation in Syrien teilweise auf unvollständige Länderberichte und wertet ihre eigenen Berichte nur unvollständig aus. Seit 29.12.2022 ist die Staatendokumentation auf Version 8 aktualisiert, erweist sich aber vor allem hinsichtlich der vorgebrachten Desertion aus dem Polizeidienst als zu wenig detailliert, um dieses Vorbringen in Korrelation zu staatlichen Verfolgungshandlungen setzten zu können. Aus dem Jahr 2022 findet sich aber eine relative ACCORD Anfragebeantwortung, die diese Frage sehr ausführlich und vielschichtig darstellt. (…) Als Schluss aus dieser Anfragebeantwortung kann gezogen werden, dass bei einer allfälligen Rückkehr unklar ist, von welchem Gericht und unter Anwendung welcher Rechtsbestimmungen die bP verurteilt bzw. bestraft würde, da es hinsichtlich dieser Frage offensichtlich keine einheitliche Praxis in Syrien gibt. Diese volatile und uneinheitliche Praxis führt dazu, dass die bP jedenfalls befürchten muss, dass ihre damalige Desertion samt Flucht in die Rebellengebiete von Idlib als „Desertion zum Feind“ gedeutet wird und sie in der Folge hingerichtet wird. Der in der Anfragebeantwortung erwähnte Captain Moath Ata al-Smadi ist wie die bP 2012 aus dem Polizeidienst desertiert und wurde - obwohl er sich freiwillig im Rahmen einer Amnestie 6 Jahre später stellte, widerrechtlich inahftiert, gefoltert und getötet. (...) Die belangte Behörde hat es zur Gänze unterlassen, sich mit der Situation von Rückkehrer, der Sicherheitslage im Nordwesten des Landes und der Situation von Personen aus einem regimekritischen Ort auseinanderzusetzen (Idlib ist noch immer von ehemaligen Milizen der früheren Al-Nusra Front kontrolliert). (...) In Syrien ist Wehrdienstentziehung eine Straftat. Unabhängige Beobachter weisen darauf hin, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung wahrscheinlich als politische, regierungsfeindliche Handlung angesehen wird, was zur Folge haben kann, dass der Person, die sich dem Wehrdienst entziehen wollte, eine Strafe droht, die über die regulären Sanktionen für die Straftat der Wehrdienstentziehung hinausgeht, insbesondere durch strengere Behandlung während der Festnahme, beim Verhör und in Haft sowie − nach Einziehung − im Militärdienst. (...) „Wenn Männer aus dem Ausland zurückkehren, wird Berichten zufolge stets ihre Wehrdienstakte überprüft.“ (...) Diesen Anforderungen ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht gerecht geworden, was den ganzen Bescheid willkürlich und damit rechtswidrig macht. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, richtiger Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderberichten und unter Heranziehung des der Behörde zur Verfügung stehenden Spezialwissens hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass der bP Verfolgung droht *aufgrund ihrer Desertion aus der syrischen Armee *aufgrund des Nichtableisten des gesetzlich geforderten Militärdienstes *aufgrund ihrer Herkunft aus dem regimekritischen, weil noch immer von Rebellengruppen der früheren FSA kontrollierten Gebiet rund um Idlib *aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und dem Stellen eines Asylantrages in Europa *beziehungsweise auch schon allein deshalb, weil das syrische Regime ihr aus all diesen separaten Gründen eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellt. Beantragt wurde – neben der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – die Behebung des bekämpften Spruchpunktes I. und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten; in eventu, die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt I. und Zurückverweisung der Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA.Beantragt wurde – neben der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – die Behebung des bekämpften Spruchpunktes römisch eins. und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten; in eventu, die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt römisch eins. und Zurückverweisung der Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch als BVwG bezeichnet) die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 17.10.2023 stellte der Rechtsvertreter einen Fristsetzungsantrag gemäß Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG, welchem der Verwaltungsgerichtshof Folge gab und dem Bundesverwaltungsgericht eine dreimonatige Erledigungsfrist einräumte – das Beschwerdeverfahren sohin bis 09.02.2024 zu finalisieren war.Mit Schriftsatz vom 17.10.2023 stellte der Rechtsvertreter einen Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, welchem der Verwaltungsgerichtshof Folge gab und dem Bundesverwaltungsgericht eine dreimonatige Erledigungsfrist einräumte – das Beschwerdeverfahren sohin bis 09.02.2024 zu finalisieren war. Am 21.12.2023 führte das BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: (…) RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? BF: Mir geht es gesundheitlich gut. Eröffnung des Beweisverfahrens:Verlesen wird der bisherige Akteninhalt.Eröffnung des Beweisverfahrens:, Verlesen wird der bisherige Akteninhalt. Festgehalten wird, dass der BF einen Fristsetzungsantrag stellte und der VwGH mit verfahrensleitender Anordnung vom 07.11.2023 eine 3 Monatsentscheidung einräumte. Festgehalten wird, dass es im gegenständlichen Fall nur mehr um das Asylbegehren geht, da dem BF mit Bescheid des BFA vom 08.02.2023 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Beginn der Befragung: (…) RI: Sie wissen, worum es heute geht? BF: Ja. RI: Sie haben in erster Instanz angeführt, dass Sie beim Polizeidienst in Syrien tätig waren. BF: Ja. Festgehalten wird, dass in Kopie ein entsprechender Ausweis mit der Beschwerde mitübermittelt wurde. BF legt in diesem Zusammenhang den Original Ausweis der Polizei Syriens vor. D nimmt Einsicht in diesen Ausweis und gibt dazu an: „Polizeiausweis (…), Foto des BF, Idlib, geboren 19(…), Größe, Augenfarbe, Haarfarbe, weiters eine Nummer, das konkrete Einsatzgebiet ist nicht festgehalten, Ausstellungsdatum (…). Auf der Rückseite ist ein spezielles Wappen, das ist das Zeichen des Justizministeriums. Vorne steht noch die syrische Republik Innenministerium“. Dieser wird in Kopie zum Akt genommen und dem BF nach der Verhandlung das Original ausgefolgt. RI: Wann genau haben Sie Syrien verlassen? BF: Ende
  2. RI: In welcher Funktion waren Sie für die Polizei im Jahr 2013 tätig? BF: Als ich noch meine Trainingseinheiten besucht habe, da habe ich noch ein Foto von mir. Ich bin Mitte 2012 desertiert. Ende 2013 bin ich geflüchtet. Der BF übergibt das Foto dem Gericht, welches den BF offenbar in jungen Jahren zeigt. D nimmt Einsicht und gibt zur Rückseite des Fotos an: Name: XXXX .D nimmt Einsicht und gibt zur Rückseite des Fotos an: Name: römisch 40 . Das Foto wird in Kopie zum Akt genommen. RI: Wo haben Sie sich von Mitte 2012 bis Ende 2013 aufgehalten? BF: Ich war im Nebendorf, 20 Tage ungefähr, denn die Regierung war in meinem Heimatdorf. Als die Regierung dann aus dem Dorf ausmarschierte, bin ich zurück in mein Dorf. RI: Sie haben sich nur 1 ½ Jahre bis zum Verlassen offensichtlich in Syrien aufgehalten? BF: Ja, aber unser Dorf war damals nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. RI: Unter wessen Kontrolle dann? BF: FSA (freie syrische Armee) und gegen Ende IS. RI: Mitte 2012 war das Dorf schon noch unter zentralstaatlicher Kontrolle? BF: Für 20 Tage nur war es unter der Kontrolle der syrischen Regierung, nachdem ich desertiert bin. Die syrische Regierung hat sich aber zurückgezogen und ich bin zurück in mein Dorf. RI: Von was haben Sie die 1 ½ Jahre gelebt? BF: Ich habe diese Mosaik Gemälde erstellt. RI: Aus welchem Material ist das? BF: Das sind Gesteine, die Farben haben und wir bekommen diese in zerkleinerter Form und wir kleben sie dann aneinander, sodass ein Gemälde entsteht. Festgehalten wird, dass im Akt entsprechende Gemäldeabbildungen und Kopien aufliegen. RI: Sie sind Moslem? BF: Ja. RI: Aber da sind sehr viele christliche Gemälde, wie kommen Sie eigentlich zu dem? BF: Wir haben diese Gemälde in den Libanon exportiert und die Libanesen haben das weiter nach Europa geschickt, die meisten Libanesen sind Christen. RI: Sie haben richtig auftragsgemäß gearbeitet, ist das richtig? BF: Ja. RI: Da konnte man offensichtlich sein Auslangen finden? BF: Die Einnahmen waren recht gut. RI: Sie haben zu dieser Zeit mit wem zusammengelebt? BF: Ich habe gemeinsam mit meiner Familie dort gelebt. RI: Wer ist die Familie? BF: Ehefrau plus 4 Kinder, meine Eltern und Geschwister. RI: Wo halten sich Ihre Kinder und Ihre Eltern aktuell auf? BF: In der Türkei. RI: Welchen Status haben die dort? BF: So etwas wie einen subsidiären Schutz. RI: Zum Zeitpunkt Ihrer Desertion aus dem Polizeidienst, in welcher Funktion waren Sie da tätig? BF: Ich war damals im Krankenhaus Kendi (phonetisch) in Aleppo stationiert. Kendi ist ein großer Wissenschaftler. Das Krankenhaus wurde nach ihm benannt. RI: Was konkret haben Sie da gemacht? BF: Meine Aufgabe war es Verletzte zu zählen bzw. genau zu protokollieren, welche Verletzung sie haben und kurz bevor ich desertiert bin, haben sie freitags immer zwei von uns zu den Demonstrationen geschickt, um die Demonstranten zu verjagen. RI: Waren Sie jemals bei Demonstrationen? BF: Nein, ich habe jedes Mal Ausreden gehabt ich sei krank. Ab diesem Zeitpunkt habe ich auch meine Desertion geplant bzw. versucht zu planen. RI: Der Bürgerkrieg in Syrien hat doch 2010 begonnen? BF: Konkret war 2011 die Revolution. Es war anfangs unsere Aufgabe nur in den Krankenhäusern Berichte zu erstatten bzw. die Verletzten und deren Verletzungen zu protokollieren. Als jedoch die Revolution sich verschärfte, war dieser Druck gegen das Innenministerium und vor allem gegen die Polizei sehr hoch, sodass sie einen hohen Bedarf an Polizisten bzw. an Polizeimitarbeiter hatten, sodass sie immer mehr von uns zu den Demonstrationen schickten, um die Demonstranten zu verscheuchen. RI: Wie lange waren Sie insgesamt bei der Polizei? BF: Ich habe 2007/2008 9 Monate lang eine Ausbildung erhalten. Ab 2008 bis Mitte 2012 war ich tatsächlich für die Polizei tätig. Aber mein Vertrag ist unbefristet, lebenslang bis zu meiner Pensionierung.BF: Ich habe 2007 aus 2008, 9 Monate lang eine Ausbildung erhalten. Ab 2008 bis Mitte 2012 war ich tatsächlich für die Polizei tätig. Aber mein Vertrag ist unbefristet, lebenslang bis zu meiner Pensionierung. RI: Was haben Sie vor Ihrer Tätigkeit im Krankenhaus gemacht? BF: Wenn zum Beispiel sich zwei gestritten haben und einer der beiden verletzt wurde, dann haben wir einen Bericht erstellt, wo das genau stattfand, wie die Verletzungen der verletzten Person aussahen, damit wir eine tatsächliche Anzeige dann weiterschicken können an den Vorgesetzten. RI: Sie waren aber schon Uniformierter und Waffenträger? BF: Ja, ich hatte eine Waffe. Es gab eine Art Polizeiwache im Krankenhaus selbst und in unseren Büros gab es auch russische Waffen, die Kalaschnikow, nicht nur die Waffe, die wir selbst hatten, Brauning. Das ist eine belgische Waffe, wir haben auch Trainingseinheiten an der Kalaschnikow bekommen. RI: Haben Sie in der Zeit vor 2012 Polizeieinsätze mit möglicherweise gefährlichen Waffeneinsatzsituationen gehabt? BF: Aus den Gefängnissen sind sehr viele geflüchtet und unsere Aufgabe war es, diese wieder zurückzubringen bzw. diese zu bewachen. RI: Mussten Sie mit Waffengewalt vorgehen? BF: Im Gefängnis selbst durften wir keine Waffe tragen. Das war eher die Aufgabe der Militärpolizei. Die, die sich aufgeführt haben, wurden durch die Militärpolizei gefügig gemacht. RI: Von wann bis wann waren Sie in den Gefängnissen? BF: Anfang 2011 bis September
  3. RI: Und vorher? BF: Da war ich eher in einer Polizeiwache an der Grenze zwischen Syrien und der Türkei, um die Grenze zu bewachen. RI: Wissen Sie, was mich wundert? Sie sind ja auf den Staat Syrien eingeschworen, Sie haben den Eid auf Assad abgelegt, Sie leisten von 2008 an Polizeidienst und 2012 kommen Sie dann auf die Idee, dass das alles nicht das Richtige ist und Sie wollen nicht gegen Demonstranten vorgehen. Jemand, der für das Assad Regime Polizeidienst leistet, weiß doch, was ihm bevorsteht. Das verstehe ich nicht. BF: Jeder, der sich dem Militär oder der Polizei freiwillig widmet, der geht mit dem Gedanken erstmals hinein, die Bevölkerung zu schützen. Aber, wenn man tatsächlich dort arbeitet, bemerkt man, dass man nicht der Bevölkerung dient, sondern dass man nur zum Schutz des Assads da ist, mehr nicht. Als die Regierung die Kontrolle hatte, hat keiner irgendwie gewagt sein Amt zu lassen. RI: Da kamen Sie erst nach 4 Jahren darauf? BF: Eher Anfang der Revolution ist mir das bewusst geworden. RI: Dann verstehe ich noch etwas nicht. Sie verlassen Syrien 2013 und halten sich 10 Jahre in der Türkei auf. BF: Nicht ganz 10 Jahre in der Türkei. Ab 2014 bis
  4. RI: Und kommen 2022/2023 auf die Idee, in Österreich einen Asylantrag zu stellen.RI: Und kommen 2022 aus 2023, auf die Idee, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. BF: Ja. RI: Nach 10 Jahren? BF: Ja. RI: Sie haben versucht in der Türkei Fuß zu fassen, laut Aktenlage haben Ihre Eltern beispielsweise die Staatsbürgerschaft in der Türkei bekommen, Sie nicht und jetzt versuchen Sie Ihr Glück in Österreich. Das ist mein unpräjudizieller Eindruck. BF: Ich bin aus der Türkei geflüchtet, weil schlussendlich die Türken Abschiebungen durchführten bzw. die Syrer diskriminierten. RI: Aber Ihre Familienangehörigen halten sich nach wie vor in der Türkei auf. BF: Sie leben in dieser Gefahr, jederzeit abgeschoben zu werden, damit meine ich meine Ehefrau und meine Kinder. Es sind tatsächlich sehr viele Syrer abgeschoben worden. RI: Aber so viel an Diskriminierung kann doch nicht vorliegen, wenn Ihre Eltern die türkische Staatsbürgerschaft haben. BF: Wir wurden sehr unter Druck gesetzt und damit meine ich: ohne Einreisegenehmigung in andere Stadtteile wurde man angehalten und abgeschoben. Ich habe auch sehr viele Freunde gehabt, die ohne dieser Erlaubnis von einem Stadtteil zu einem anderen Stadtteil eingereist sind. Diese wurden tatsächlich abgeschoben. Man konnte sich nicht frei bewegen. Und vor allem Desertierte, wurden aufgefordert sich deren Militär anzuschließen um beispielsweise in Libyen zu kämpfen oder auch gegen Syrien. RI: Aber diese Version haben Sie beim BFA noch nicht angeführt. BF: Ich wurde nicht danach gefragt. RI: Sie haben hier in Österreich subsidiären Schutz und könnte man unpräjudiziell auch der Ansicht sein, Sie betreiben das Asylverfahren nur deshalb weiter, um die Wartezeit für Ihre Familie in der Türkei abzukürzen, weil mit dem subsidiären Schutz müssten Sie 3 Jahre lang warten und mit dem Asylstatus könnten Sie sie gleich herholen. BF: Meiner Meinung nach, steht mir der Asylstatus zu, wenn ich mich beispielsweise mit Anderen vergleiche, finde ich, dass ich auch Asyl bekommen sollte, da eine Rückkehr für mich gefährlich bzw. lebensbedrohlich sein kann. Nicht nur nach Syrien, sondern auch in die Türkei. RI: Sie müssen ohnehin nicht nach Syrien zurückkehren. BF: Ja, aber ich kann ja nicht ein Leben lang darauf warten, dass sich die Sachlage in Syrien ändert, ohne meine Familie herzuholen. RI: Hatten Sie außer dieser Desertion sonst mit dem syrischen Staat irgendwelche Probleme? BF: Vor meiner Desertion nicht, nein. Aber es sind zwei Vorfälle passiert, welche mich veranlassten zu desertieren. Ich habe das bereits vor dem BFA angegeben, aber ich hatte nicht die Gelegenheit ausführlichere Daten zu machen, das war bei der Frage „Welche Verletzen waren das (Seite 19)“. Hier kann man sehen, dass mir nicht die Gelegenheit gegeben wurde, ausführlichere Angaben zu machen. Ich habe es nur angesprochen, aber es wurde nicht weiter hinterfragt. RI: Ihnen wurde genau in diesem Zusammenhang die Frage gestellt „Aus welchem Grund haben Sie den Polizeidienst beendet?“. Sie haben dasselbe wie heute angeben, sie wollten Ihren Dienst nicht bei den Demonstrationen verrichten. Ich sehe nach dieser Protokollzitierung keine Einschränkungen Ihrer Antwortmöglichkeit. BF: Aber, wenn Sie weiterlesen, war meine Antwort „Es gab ein Kind und auch noch andere verletzte Soldaten“, hier endete mein Satz. Eigentlich wollte ich noch weiter fortsetzen und sagen, dass dieses Kind mit seinem Vater ins Krankenhaus gekommen ist und sie wollten das Kind nicht aufnehmen. Sie fanden es notwendiger die verletzten Soldaten bzw. Polizisten zu behandeln. Der Vater des Kindes beschimpfte dann Bashar al Assad und meine Polizeiabteilung im Krankenhaus hat den Vater dann festgenommen und ihn in eine Zelle auf der Polizeiwache gesteckt. Es war meine Aufgabe, diesen zu bewachen. Als meine Kollegen sich entfernten, habe ich den Herrn freigelassen und sagte, er sollte schnell flüchten, weil ich mir sicher bin, dass meine Kollegen ihn dann an die Geheimdienstabteilung bzw. deren Gefängnisse übergeführt hätten. Als meine Kollegen dann zurückgekommen sind und den Herrn nicht mehr fanden, haben sie mir unterstellt, ich sei ein Oppositioneller, denn dieser Herr hat den Präsidenten beschimpft und er müsse dafür büßen. Ich habe mir sehr viel anhören müssen, aber ich habe dann Ausreden gefunden, wie unter anderem ich war alleine und habe nicht gesehen, als er geflüchtet ist. RI: Wann war dieser Vorfall? BF: Eine Woche vor meiner Desertion. RI: Im Akt liegen zahlreiche Ihrer Werke auf. Was haben die mit Ihrem Asylverfahren zu tun, außer dem Umstand, wie Sie Ihren Lebensunterhalt nach Untertauchen bestritten haben? Oder haben die damit irgendwas zu tun? BF: Ich konnte diese Arbeit vor allem nachdem der IS und die Al Nusra Front die Kontrolle hatten, nicht mehr fortsetzen. RI: Haben Sie diese Arbeiten auch während Ihrer Polizeitätigkeit verrichtet? BF: Bevor ich zur Polizei ging. Von ungefähr 2000 –
  5. RI: Und Sie haben von der Arbeit gelebt? BF: In den ersten paar Jahren war es nur ein Hobby, ich habe nicht sehr viel verdient. Danach habe ich erst gute Einnahmen gehabt. RI: Man könnte sagen, dass Sie ein Künstler sind. Das scheint ja umso weniger nachvollziehbar, dass ein Künstler in den Polizeidienst eintritt, noch dazu für so ein Unrechtsregime Assads. BF: Es war aber anfangs so, dass ich wenigstens einen gesicherten Arbeitsplatz hatte. Mir war bewusst, dass ich jeden Monat ein Gehalt erhalte. RI: Was für einen Berufs- oder Schulbildung haben Sie? BF: Matura. RI: Studiert? BF: Ich habe ganz am Anfang Jus studiert, aber ich konnte die Studiengebühren nicht mehr bezahlen und konnte das Studium nicht mehr fortsetzen. RI: Wie lange haben Sie Jus studiert? BF: Nur 1 Semester, wobei ich 2 Prüfungen nicht bestanden habe. RI: Aber Ihr Vater ist Akademiker? BF: Ja. RI: Warum können Sie sich da kein Studium leisten? BF: Weil das eine Privatuni war, das war keine staatliche Universität, die gefördert wurde. Ich hätte alle Gebühren selbst bezahlen müssen. RI: Aber Jus studiert man doch an einer staatlichen Uni. Warum sind Sie nicht zu einer staatlichen gewechselt? BF: In Syrien ist es so, dass man je nach Notendurchschnitt zu einer Uni gehen darf, um sich dort anzumelden. Ich hatte nicht die Qualifikation, um eine geförderte bzw. staatliche Uni besuchen zu dürfen, deshalb habe ich es privat gemacht. RI: Was war Ihr Vater von Beruf? BF: Er war Volksschullehrer, er hat 6 – 12 jährige Kinder unterrichtet, Lehramt. RI: Wann hat er Syrien verlassen? BF: Ich glaube, einen Monat nach mir. RI: Aber mit seiner Familie? BF: Ja. RI: Sie haben heute einen Zeugen stellig gemacht. Was soll der Zeuge berichten? Dass Sie im Polizeidienst waren, glaube ich Ihnen. Was kann der Zeuge sonst noch berichten? BF: Dieser Zeuge ist mit mir damals zur Polizei, wir haben gleichzeitig begonnen zu arbeiten und haben gleichzeitig auch unsere Arbeit verlassen. Wir haben danach im Mosaikbereich gearbeitet, wir stammen aus demselben Dorf. Unsere Verhältnisse sind ident, er hat Asyl bekommen, ich nicht. Als ich erstmals zur BBU ging, haben sie mich gefragt „Welche Beweise hast du, dass ich diese Mosaikarbeiten gemacht habe?“. Ich sagte, dass ich einen Freund habe bzw. einen Zeugen, der genau dasselbe gemacht hat. RI: Hat der Zeuge bei uns am BVwG Asyl erhalten? BF: Direkt vom BFA. RV: Ich denke, dass wir den Zeugen brauchen, damit dieser bestätigen kann, dass der BF desertiert ist.Regierungsvorlage, Ich denke, dass wir den Zeugen brauchen, damit dieser bestätigen kann, dass der BF desertiert ist. Festgehalten wird, dass für den zuständigen Einzelrichter außer Zweifel ist, dass der BF Polizeidienst verrichtet hat und dass er desertiert ist. RV gibt an: Wenn dies der Fall ist, brauchen wir eigentlich den Zeugen nicht, weil der Zeuge hätte nur bescheinigen sollen, dass der BF mit ihm Dienst verrichtete und desertiert ist.Regierungsvorlage gibt an: Wenn dies der Fall ist, brauchen wir eigentlich den Zeugen nicht, weil der Zeuge hätte nur bescheinigen sollen, dass der BF mit ihm Dienst verrichtete und desertiert ist. Auf die Einvernahme des Zeugen wird verzichtet. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Können Sie erzählen, wie es Ihnen als Wachorgan im Gefängnis gegangen ist?Regierungsvorlage, Können Sie erzählen, wie es Ihnen als Wachorgan im Gefängnis gegangen ist? BF: Diejenigen, die sich im Gefängnis aufführten bzw. über die Revolution sprachen, wurden sofort in die Geheimdienstabteilungen bzw. in deren Gefängnissen, unter anderem im Sadnaya Gefängnis untergebracht. Ab diesem Zeitpunkt war klar, dass dieser nie lebendig das Gefängnis verlassen würde. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI: Von wann bis wann exakt waren Sie in einem Gefängnis dienstverrichtend? BF: Von Anfang 2011 bis September
  6. Festgehalten wird, dass das Länderdokumentationsmaterial der Staatendokumentation, Ausgabe 9 als Grundlage herangezogen wird. RV: Der BF war im Polizeidienst tätig, er ist desertiert, das ist nach syrischem Recht verboten. Diese Menschen werden als Verräter angesehen. Siehe Seite 133 aus dem LIB
  7. Dazu kommt, dass sein Heimatort (…) im Augenblick unter syrischer Kontrolle steht. Die Gegend wird gerade umkämpft. Er könnte seinen Heimatort nicht erlangen, ohne der syrischen Armee in die Hände zu gelangen.Regierungsvorlage, Der BF war im Polizeidienst tätig, er ist desertiert, das ist nach syrischem Recht verboten. Diese Menschen werden als Verräter angesehen. Siehe Seite 133 aus dem LIB
  8. Dazu kommt, dass sein Heimatort (…) im Augenblick unter syrischer Kontrolle steht. Die Gegend wird gerade umkämpft. Er könnte seinen Heimatort nicht erlangen, ohne der syrischen Armee in die Hände zu gelangen. RV legt eine entsprechende Karte zur Veranschaulichung seines Vorbringens vor.Regierungsvorlage legt eine entsprechende Karte zur Veranschaulichung seines Vorbringens vor. RV: Es wird noch einmal beantragt der Beschwerde stattzugeben.Regierungsvorlage, Es wird noch einmal beantragt der Beschwerde stattzugeben. BF: Ich habe diese Ungerechtigkeit der syrischen Regierung nicht mehr ertragen können. Unsere Vorgesetzen haben uns 10 Sackerl in die Hand gedrückt und uns wurde gesagt, wir sollen die Leichen dort hineinstecken. Ich leide seither psychisch darunter und ich möchte nicht mehr ins Regierungsgebiet bzw. nach Syrien. RI: Wann war der Vorfall? BF: Einige Zeit bevor ich desertiert bin. RI: Was heißt „einige Zeit“? BF: Ungefähr 2 Wochen, bevor ich tatsächlich desertiert bin. Sie haben uns einmal 17 Sackerl gegeben, es waren 17 Personen, die zu Leichen wurden. Wir wurden beauftragt, die Leichen bzw. die Sackerl zu beschriften und diese Brutalität bzw. diese mörderische Regierung konnte ich nicht mehr unterstützen. Schluss des Beweisverfahrens Die Niederschrift wird:  zur Durchsicht vorgelegt  vorgelesen  rückübersetzt  Auf die Verlesung (Rückübersetzung) der Niederschrift oder Vorlage zur Durchsicht wird verzichtet.  Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.  Gegen die Niederschrift werden folgende Einwendungen erhoben: BF: Im Bescheid des BFA wurde mir gesagt, dass ich nicht oppositionell eingestellt sei, obwohl ich seit 2014 auf Facebook aktiv gegen die syrische Regierung poste und obwohl ich tatsächlich oppositionell eingestellt bin. RI: Sie öffnen da gerade ein ganz neues Thema. RI: Zeigen Sie mir die Facebook Seite. Wieso haben Sie das nicht schon vorher hergezeigt? D nimmt Einsicht in die Facebook Seite des BF. BF: Das ist meine Facebook Seite, im Hintergrund sind meine Kinder zu sehen. D: Der Name lautet (…)“. RI: Das ist aber nicht Ihr Name. BF: Das ist der Name meines Sohnes. Ahmad ist mein Vorname und ich habe mich benannt mit „Vater von (…)“. D: Auf der Facebook Seite ist eine Demonstration zu sehen, das ist irgendwo in Wien im
  9. Bezirk. Es sind auch sehr viele Revolutionsflaggen zu sehen. RI: Sieht man den BF? BF: Ich bin derjenige, der das Video aufnimmt. Ich habe auch noch andere Videos geteilt, auf meinem privaten TikTok Account. Keiner hat mir gesagt, dass ich das vorlegen soll. RI: Sie haben Matura und absolvierten den Polizeidienst. Sie sind doch gebildet. BF: Ich habe auch an Demonstrationen hier teilgenommen, ich habe nur auf die Fragen geantwortet, ich wurde das bis heute nicht gefragt. D gibt an: Der BF teilt Storys von anderen. Er ist nur mit seinem Vornamen erwähnt. Es sind alle Kinder (4 Kinder) zu sehen. Ich sehe hier geteilte Videos von beispielsweise körperlosen Kindern. Als Überschrift steht „Ist Corona gefährlicher als Bashar al Assad?“ Darunter steht „Ich habe nicht gehört, dass Corona 1.500 Menschen getötet hat, Corona hat nur 1% an Todesfällen verursacht. Er hat mehrere syrische Syrer getötet als er mit den chemischen Waffen auf die Bevölkerung losging“. RI: Können Sie mir von der Startseite einen Screenshot machen und mir diesen schicken? Festgehalten wird, dass ein Screenshot der Facebook Aufrufseite des BF zum Akt genommen wird. D übersetzt die Facebook Seite: (…), darunter 1.700 Freunde, „Story hinzufügen“ ist leer, Profil bearbeiten, darunter steht (…) in kürze ist dein Geburtstag, du kannst du kannst deinen Geburtstag personalisieren, darunter steht nicht jetzt. Die D nimmt auch Einsicht in die TikTok Startseite. Diesbezüglich wird auch ein Screenshot angefertigt und zum Akt genommen. D: Sein TikTok Name ist Ahmed Abu Arif 1, er folgt 392 Personen, ihm folgen 207 Personen, die Beiträge, die er heruntergeladen sind
  10. In der Mitte, ganz groß steht Profil bearbeiten, darunter steht Story hinzufügen, hier sind mehrere Videos zu sehen. Hier ist genau zu sehen, wie viele Personen dieses Video aufgerufen haben. Beim oberen rechten Video 977 Aufrufe, beim oberen mittleren Video 1050 Aufrufe, beim oberen linken Video 818 Aufrufe. Die unteren Videos sind nicht gekennzeichnet. Auf dem oberen mittleren Video ist die Revolutionsfahne zu sehen, auf dem oberen linken Video steht Assad, alles Weitere ist verschwommen, es sind auch Fotos von Leichen auf Plakaten zu sehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Zur Person des BF: Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem, gehört der Volksgruppe der Araber an und stammt aus der Stadt (…), die etwa (…) km südlich von der Stadt Idlib entfernt ist, die im gleichnamigen Gouvernement gelegen ist. Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Der Beschwerdeführer ist von seiner Neigung – und offensichtlich Begabung her – ein Künstler auf dem Gebiet der Mosaiksteinkunst und fertigt entsprechende Bilder an; zunächst als „Hobby in der Zeit von ungefähr 2000 – 2007, bevor ich zur Polizei ging; ich habe nicht sehr viel verdient.“ Nach der Matura (mit bloß geringer Punkteanzahl), den gescheiterten Versuchen, ein Jusstudium erfolgreich zu absolvieren – sowohl an der staatlichen als auch an einer privaten Universität blieb er erfolglos – und dem unsicheren Verdienst aus dem Verkauf der Mosaiksteingemälde trat der Beschwerdeführer Im Jahr 2007 als Freiwilliger in den Polizeidienst ein, weil man „als freiwilliger Polizist ein Gehalt bekommt, und man dafür auch keinen Militärdienst mehr machen muss. Es war aber anfangs so, dass ich wenigstens einen gesicherten Arbeitsplatz hatte. Mir war bewusst, dass ich jeden Monat ein Gehalt erhalte“. Der Beschwerdeführer absolvierte die Grundausbildung bis 2008 in Aleppo. Er wurde am Sturmgewehr ‚Kalaschnikow‘ und an der Pistole ‚FN Browning‘ ausgebildet. Sein einziger (und höchster) Dienstgrad war der eines ‚Rekruten‘. Der Anstellungsvertrag ist „unbefristet, lebenslang bis zu meiner Pensionierung“. Nach seiner Grundausbildung arbeitete der BF von 2008 bis 2010 bei der Fahndungsabteilung Betrug und Diebstahl, und zwar in (…) in Aleppo. Von 2010 bis 2011 arbeitete der Beschwerdeführer bei einer Polizeiinspektion an der Grenze zwischen Aleppo und der Türkei. Der Beschwerdeführer und seine Kollegen kontrollierten das Gebiet und verschiedene Straßen und prüften alle Autos, ob , ob die Personen Syrer sind und/oder Waren ins Land bringen wollten – sichergestellt wurden „am meisten Zigaretten“. Der Beschwerdeführer und seine Kollegen kontrollierten das Gebiet und verschiedene Straßen und prüften alle Autos, ob , ob die Personen Syrer sind und/oder Waren ins Land bringen wollten – sichergestellt wurden „am meisten Zigaretten“. , Von Anfang 2011 bis September 2011 war er im (…)gefängnis Aleppo als Wärter eingesetzt. Dort waren aber keine politischen Gefangenen, sondern bloße „Verbrecher, Vergewaltiger, Diebe und Mörder“ inhaftiert. Der Beschwerdeführer und sein Kollege waren dafür verantwortlich, die ihnen zugewiesenen Trakte mit jeweils 300 Gefangenen zu überwachen, indem sie die Zellen kontrollierten, „ob es drinnen Kämpfe oder Schmuggelgüter gibt oder ob überhaupt jemand von einem Trakt zum anderen überging“. Im Falle von Schmugglern und Störenfrieden „mussten wir die innere Abteilung, zuständig für Sicherheit verständigen, diese haben sich darum gekümmert, ob der Gefangene in Einzelhaft kommen soll“. Eine weitere Aufgabe seiner Polizeieinsätze (im Rahmen möglicher gefährlicher Waffeneinsatzsituationen) in dieser Zeit bestand auch darin „sehr viele aus den Gefängnissen Geflüchtet wieder zurückzubringen bzw. diese zu bewachen. Von September 2011 bis zum 30.Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Inspektion im (…)-Krankenhaus in Aleppo eingesetzt. Dort hatte er Berichte über Verletzte zu schreiben, „was sie gehabt haben, welche Verletzungen und aus welchen Gründen und dann diesen Bericht weiterleiten; „es war sehr unterschiedlich, Verletzte von Schlägereien oder Militär oder auch andere“. Während seiner Tätigkeit im Krankenhaus reifte in ihm auch der Entschluss zu desertieren, da „freitags immer zwei von uns zu den Demonstrationen (gegen die Regierung und Baschar Al-Assad) geschickt wurden, um die Demonstranten zu verjagen“ – „Als jedoch die Revolution sich verschärfte, war dieser Druck gegen das Innenministerium und vor allem gegen die Polizei sehr hoch, sodass sie einen hohen Bedarf an Polizisten bzw. an Polizeimitarbeiter hatten, sodass sie immer mehr von uns zu den Demonstrationen schickten, um die Demonstranten zu verscheuchen.“ Der Beschwerdeführer wollte dabei nicht mitmachen, und machte auch nicht mit „ich habe jedes Mal Ausreden gehabt ich sei krank. Ab diesem Zeitpunkt habe ich auch meine Desertion geplant bzw. versucht zu planen“: Der Beschwerdeführer „wusste, wenn ich länger auf dieser Inspektion arbeite, werde ich eingesetzt“. Die für den Beschwerdeführer ersatzweise eingesetzten Polizisten haben dann auch „beide erzählt, dass sie auf Demonstranten geschossen haben und stolz darauf waren“. In der Folge quittierte der Beschwerdeführer den Dienst Mitte 2012, indem er angab, „dass ich umziehen muss und einen Tag frei brauch, den
  11. Und da an dem Tag bin ich geflüchtet“. Der Beschwerdeführer hatte aber den Polizeidienst nicht wegen moralischer Skrupel oder gar Gewissensbisse quittiert, sondern weil ihm die Situation zu brenzlig wurde. Von Mitte 2012 bis Ende 2013 hielt sich der Beschwerdeführer „ungefähr 20 Tage lang im Nebendorf auf, denn die Regierung war in meinem Heimatdorf. Als die Regierung dann aus dem Dorf ausmarschierte, bin ich zurück in mein Dorf (…) unser Dorf war damals nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung, sondern jener des FSA (freie syrische Armee) und gegen Ende des IS. Für 20 Tage nur war es unter der Kontrolle der syrischen Regierung, nachdem ich desertiert bin. Die syrische Regierung hat sich aber zurückgezogen und ich bin zurück in mein Dorf“. In dieser Zeit lebte er zunächst vom Verkauf seiner Mosaiksteingemälde, insbesondere jene mit christlichen Motiven. „Wir haben diese Gemälde in den Libanon exportiert und die Libanesen haben das weiter nach Europa geschickt, die meisten Libanesen sind Christen. Die Einnahmen waren recht gut.“ Nachdem der IS und die Al Nusra Front die Kontrolle hatten – geraume Zeit gab es heftige Kämpfe – konnte der Beschwerdeführer diese Arbeit nicht mehr fortsetzen und verließ er, seine Gattin und die gemeinsamen Kinder Ende 2013/Anfang 2014 Syrien und setzten sich in die Türkei ab. Der Vater, ein Volksschullehrer, folgte ungefähr einen Monat später mit seiner Familie. In der Türkei hielt sich der Beschwerdeführer bis Herbst 2021 auf. Im Gegensatz zu seinem Vater, der sogar die türkische Staatsbürgerschaft erhielt, und selbständig ein Geschäft betreibt, hatte der Beschwerdeführer weniger erfolgreich versucht, Fuß zu fassen – er schaffte die Führerscheinprüfung nicht und arbeitete am Bau. Sein Aufenthaltsstatus war „So etwas wie ein subsidiärer Schutz“. Außerdem fühlte er sich in der Türkei in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt und fürchtete die Abschiebung nach Syrien: „(…) ohne Einreisegenehmigung in andere Stadtteile wurde man angehalten und abgeschoben. Ich habe auch sehr viele Freunde gehabt, die ohne dieser Erlaubnis von einem Stadtteil zu einem anderen Stadtteil eingereist sind. Diese wurden tatsächlich abgeschoben. Man konnte sich nicht frei bewegen“. Auch glaubte er sich als Deserteur unter Druck gesetzt: „Und vor allem Desertierte, wurden aufgefordert sich deren Militär anzuschließen um beispielsweise in Libyen zu kämpfen oder auch gegen Syrien.“ Und so reiste er schließlich im Oktober 2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2021 den verfahrenseinleitenden Antrag auf internationalen Schutz. Die Familienangehörigen (Ehegattin und vier Kinder) halten sich nach wie vor in der Türkei auf. Der Grund für seine Asylantragstellung ist aber letztlich nicht die Schutzsuche, sondern die gegenüber dem Status als Subsidiär Schutzberechtigter als Asylberechtigter bestehende Möglichkeit des früheren Nachzugs der Familienangehörigen: „(…) aber ich kann ja nicht ein Leben lang darauf warten, dass sich die Sachlage in Syrien ändert, ohne meine Familie herzuholen.“ Ob der Beschwerdeführer Verwandte hat, die gleichfalls den Polizeidienst unerlaubt verließen und nachfolgend sogar inhaftiert waren, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat im Falle seiner Rückkehr nach Syrien von Seiten des Staates nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen unterstellter feindlicher oppositioneller Gesinnung zu befürchten. Eine substantielle Bedrohung durch Islamistische Gruppierungen konnte der Beschwerdeführer nicht vorbringen; im Übrigen steht Der Heimatort des BF aktuell wieder unter syrischer Kontrolle; die Gegend wird aber gerade umkämpft. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS (Version 9, 17.07.2023, Schreibfehler teilweise korrigiert): „[…] Politische Lage Letzte Änderung: 10.07.2023 (…) Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). […] Syrische Arabische Republik Letzte Änderung: 10.07.2023 (…) Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 29.3.2023).[…]Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 29.3.2023)., […] Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung Letzte Änderung: 11.07.2023 Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). […]Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). , […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 11.07.2023 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). (…) Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023). […] Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023).[…]Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023)., […] Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 29.3.2023). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien, und zeigte bei zwei Anschlägen im Jahr 2022 seine anhaltende Fähigkeit zu komplexen Operationen (AA 29.3.2023). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-­Terror­-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). […] Kontaminierung mit Minen und nicht-detonierten Sprengmitteln Neben der Bedrohung durch aktive Kampfhandlungen besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. So zählt die CoI in ihrem jüngsten Bericht 12.350 Vorfälle mit Blindgängern oder Landminen im Zeitraum 2019 bis April
  12. Z.B. wurden im Juni 2022 bei der Explosion einer Landmine in Dara’a zehn Menschen getötet und 28 verletzt. Laut dem Humanitarian Needs Overview der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Im Juli 2018 wurde ein Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen United Nations Mine Action Service (UNMAS) und Syrien unterzeichnet. Dennoch behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und - Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.3.2023). […] […] Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien Letzte Änderung: 13.07.2023 Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vgl EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020). […]Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020). […] Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen. Somit ist eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich (AA 29.3.2023). Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021). Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem, weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 29.3.2023). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Allerdings kommt es seit Anfang 2020 zu wiederholten Anschlägen in Damaskus und Damaskus-Umland bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen werden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021). Darunter war z. B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2021 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden (HRW 13.1.2022). Im Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 wurden sechzehn Anschläge in und um Damaskus gemeldet, welche Personen mit Regimenähe zum Ziel hatten (AN 1.7.2022).Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Allerdings kommt es seit Anfang 2020 zu wiederholten Anschlägen in Damaskus und Damaskus-Umland bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen werden (TSO 10.3.2020; vergleiche COAR 25.10.2021). Darunter war z. B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2021 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden (HRW 13.1.2022). Im Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 wurden sechzehn Anschläge in und um Damaskus gemeldet, welche Personen mit Regimenähe zum Ziel hatten (AN 1.7.2022). In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020). Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anm.: Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zour / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. DIS 5.2022).Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anmerkung, Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zour / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche DIS 5.2022). Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Bei einem weiteren IS-Angriff Mitte Februar kamen 53 Zivilisten bei der Trüffelsuche ums Leben (Ha'aretz 17.2.2023). Mittlerweile soll der IS mindestens 150 Trüffelsucher im heurigen Jahr getötet haben (BBC 17.4.2023). (…) […] Südsyrien Letzte Änderung: 13.07.2023 Die Lage im Süden und Südwesten Syriens, in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida, die nominell unter Kontrolle des syrischen Regimes und seiner Verbündeten stehen, blieb volatil. Trotz des im September 2021 von Russland vermittelten Waffenstillstands zählt die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) für den Zeitraum Januar bis Juni 2022, mit einem Höhepunkt im April 2022, mehr als 100 durch Gewalt getötete Personen. Darunter befinden sich zahlreiche Zivilistinnen und Zivilisten. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Bereits in den Jahren 2020 und 2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage. Es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure (UNCOI 14.8.2020; vgl. ORSAM 16.8.2021). De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Eine stabile politische und wirtschaftliche Lage ist nicht vorhanden: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption sind verbreitete Probleme (AA 29.11.2021). Im Süden/Südwesten Syriens kam es in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von "Versöhnungsabkommen" und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen (AA 4.12.2020; vgl. UNCOI 14.8.2020, ORSAM 3.2021). Bereits in den Jahren 2020 und 2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage. Es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure (UNCOI 14.8.2020; vergleiche ORSAM 16.8.2021). De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Eine stabile politische und wirtschaftliche Lage ist nicht vorhanden: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption sind verbreitete Probleme (AA 29.11.2021). Im Süden/Südwesten Syriens kam es in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von "Versöhnungsabkommen" und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen (AA 4.12.2020; vergleiche UNCOI 14.8.2020, ORSAM 3.2021). Auch im Zeitraum August bis September 2022 meldete der UN-Sicherheitsrat in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida anhaltende Sicherheitsbedrohungen, darunter Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen, gezielte Tötungen, Entführungen, Schusswechsel und kleinere Zusammenstöße (UNSC 19.10.2022). Die Sicherheitsbedrohungen führen zu anhaltender Gewalt und Belagerungen von Städten durch die Streitkräfte der syrischen Regierung, insbesondere im Gouvernement Dara'a (CC 3.11.2022). Ein Grund für die steigende Gewalt im südlichen Syrien ist der Drogenschmuggel, der zugenommen hat. Auch ist der sogenannte Islamische Staat nicht völlig aus Syrien verschwunden und operiert in verstreuten Gebieten wie z.B. Dara'a und in der Syrischen Wüste (TSO 4.7.2023). Zu Jahresende 2023 litt der Süden Syriens außerdem unter der schlimmsten Treibstoffknappheit seit Langem, nachdem das Regime die Treibstoffzuteilungen für die Gemeinden im Süden gekürzt hatte. Die sich verschärfenden Engpässe brachten den Verkehr in der Provinz praktisch zum Erliegen (Etana 2.12.2022) (…). Die Provinz Dara'a Das Gouvernement Dara'a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt (EUAA 9.2022). Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara'a (DS 5.7.2018). Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannte 'Versöhnungsabkommen' zu treffen (CC 3.11.2022; vgl. HRW 10.2021). Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus (HRW 10.2021). Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren (CC 3.11.2022). Anderen Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (TG 31.7.2018). Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara'a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten 'versöhnten' Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara'a entfernen, und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden 'versöhnte' Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (TNA 24.9.2021).Das Gouvernement Dara'a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt (EUAA 9.2022). Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara'a (DS 5.7.2018). Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannte 'Versöhnungsabkommen' zu treffen (CC 3.11.2022; vergleiche HRW 10.2021). Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus (HRW 10.2021). Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren (CC 3.11.2022). Anderen Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (TG 31.7.2018). Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara'a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten 'versöhnten' Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara'a entfernen, und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden 'versöhnte' Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (TNA 24.9.2021). Die Bevölkerung im Gouvernement Dara'a lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab (HRW 13.1.2022). In der Zeit vor den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es vermehrt zu Attentaten und Mordversuchen. Die allgemeine Zunahme der Gewalt ging mit der Weigerung mehrerer Gemeinschaften einher, an den Wahlen teilzunehmen. In Tafas, Dara'a al-Balad und Busra ash-Sham wurde nicht gewählt, um gegen die Regierung zu protestieren und den Wunsch nach Halbautonomie im Gouvernement zu unterstreichen (EUAA 9.2022). Die Regierung schränkte daraufhin die Mobilität in der Stadt Dara'a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für 'versöhnte' Kämpfer (COAR 7.6.2021). In Folge kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara’a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen seit 2018 zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen (sogenannte versöhnte Rebellen) andererseits (AA 29.11.2021). Zwischen Juni und September 2021 führten die syrischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete Milizen Dutzende willkürliche Angriffe auf bewohnte Gebiete in Dara'a aus, während die gegnerischen Kämpfer Gebiete unter Regimekontrolle angriffen, was dort zivile Opfer verursachte. Bei den Kämpfen wurde ein Gebiet mit 55.000 Einwohnern belagert und mehr als 38.000 Menschen vertrieben (HRW 13.1.2022). Vom 24.
  13. bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten (COAR 5.7.2021; vgl. Al Jazeera 29.7.2021, NMFA 5.2022). Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara'a al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten (TNA 24.9.2021; vgl. NFMA 5.2022). Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten (AM 13.8.2021; vgl. Enab 11.7.2021). Am 8.9.2021 wurde ein 'Versöhnungsabkommen' in Dara'a erzielt (NFMA 5.2022; vgl HRW 13.1.2022). Dutzende Syrer, welche dies verweigerten, wurden nach Idlib transferiert. Die Garantien in den 'Versöhnungsabkommen' bieten nicht den nötigen Schutz für die Betroffenen (HRW 13.1.2022). Nach dem Versöhnungsabkommen wurden die Regierungstruppen und die Kontrollpunkte verstärkt, die Meinungsfreiheit weiter eingeschränkt, und mehrere ehemalige Oppositionskämpfer und Zivilisten verhaftet. In den Monaten nach der Versöhnungsvereinbarung gab es mehrere Berichte über Repressalien gegen Zivilisten und andere Personen, einschließlich derer, die sich geweigert hatten, sich an der Versöhnungsvereinbarung zu beteiligen. Diese Repressalien bestanden aus Drohungen, Verhaftungen und Mord (NMFA 5.2022).Die Bevölkerung im Gouvernement Dara'a lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab (HRW 13.1.2022). In der Zeit vor den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es vermehrt zu Attentaten und Mordversuchen. Die allgemeine Zunahme der Gewalt ging mit der Weigerung mehrerer Gemeinschaften einher, an den Wahlen teilzunehmen. In Tafas, Dara'a al-Balad und Busra ash-Sham wurde nicht gewählt, um gegen die Regierung zu protestieren und den Wunsch nach Halbautonomie im Gouvernement zu unterstreichen (EUAA 9.2022). Die Regierung schränkte daraufhin die Mobilität in der Stadt Dara'a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für 'versöhnte' Kämpfer (COAR 7.6.2021). In Folge kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara’a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen seit 2018 zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen (sogenannte versöhnte Rebellen) andererseits (AA 29.11.2021). Zwischen Juni und September 2021 führten die syrischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete Milizen Dutzende willkürliche Angriffe auf bewohnte Gebiete in Dara'a aus, während die gegnerischen Kämpfer Gebiete unter Regimekontrolle angriffen, was dort zivile Opfer verursachte. Bei den Kämpfen wurde ein Gebiet mit 55.000 Einwohnern belagert und mehr als 38.000 Menschen vertrieben (HRW 13.1.2022). Vom 24.
  14. bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten (COAR 5.7.2021; vergleiche Al Jazeera 29.7.2021, NMFA 5.2022). Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara'a al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten (TNA 24.9.2021; vergleiche NFMA 5.2022). Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten (AM 13.8.2021; vergleiche Enab 11.7.2021). Am 8.9.2021 wurde ein 'Versöhnungsabkommen' in Dara'a erzielt (NFMA 5.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Dutzende Syrer, welche dies verweigerten, wurden nach Idlib transferiert. Die Garantien in den 'Versöhnungsabkommen' bieten nicht den nötigen Schutz für die Betroffenen (HRW 13.1.2022). Nach dem Versöhnungsabkommen wurden die Regierungstruppen und die Kontrollpunkte verstärkt, die Meinungsfreiheit weiter eingeschränkt, und mehrere ehemalige Oppositionskämpfer und Zivilisten verhaftet. In den Monaten nach der Versöhnungsvereinbarung gab es mehrere Berichte über Repressalien gegen Zivilisten und andere Personen, einschließlich derer, die sich geweigert hatten, sich an der Versöhnungsvereinbarung zu beteiligen. Diese Repressalien bestanden aus Drohungen, Verhaftungen und Mord (NMFA 5.2022). Im Juli 2022 kam es im Gouvernement Dara’a erneut zum Beschuss von zivilen Gebieten durch Regimetruppen, darunter die Orte Tafas und al-Yadouda. Laut Berichten lokaler Organisationen forderte dies Todesopfer in zweistelliger Höhe (AA 29.3.2023). Der Ort Tafas wurde Ziel des Einsatzes schwerer Waffen durch Regimetruppen, was einen Exodus aus der Stadt zur Folge hatte. Nach einem Waffenstillstandsabkommen zog sich zwar das Regime aus Tafas zurück, aber initiierte weiterhin militärische Eskalationen gegen vormals oppositionelle Ortschaften im Westen des Gouvernements und belegte die Stadt Jasim mit einer Blockade. Im August drohte das Regime auch mit einer Militäroperation, falls gesuchte Personen in der Stadt Dara'a ihm nicht innerhalb von 48 Stunden übergeben würden. Nach gescheiterten Verhandlungen brachen Kämpfe aus (USDOS 20.3.2023). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) beobachtete im Oktober 2022 eine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Dara'a, weil es dort zu einer Eskalation von Ausschreitungen kam. In diesem Zusammenhang haben Aktivisten der SOHR zwischen dem 1.
  15. und dem 31.10.2022 55 Angriffe in verschiedenen Gebieten der Provinz Dara'a dokumentiert (SOHR 6.11.2022). Mitte Oktober 2022 kam es zu einem Gefecht in dem südlichen Dorf Jasim in Dara'a, bei dem syrische "versöhnte" Rebellen eine Gruppe von IS-Kämpfern töteten (AP 30.11.2022; vgl. MEI 5.12.2022). Bei diesem Einsatz wurde auch der ehemalige IS-Anführer Abu al-Hassan al-Hashimi al-Quraishi getötet (MEI 5.12.2022).Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) beobachtete im Oktober 2022 eine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Dara'a, weil es dort zu einer Eskalation von Ausschreitungen kam. In diesem Zusammenhang haben Aktivisten der SOHR zwischen dem 1.
  16. und dem 31.10.2022 55 Angriffe in verschiedenen Gebieten der Provinz Dara'a dokumentiert (SOHR 6.11.2022). Mitte Oktober 2022 kam es zu einem Gefecht in dem südlichen Dorf Jasim in Dara'a, bei dem syrische "versöhnte" Rebellen eine Gruppe von IS-Kämpfern töteten (AP 30.11.2022; vergleiche MEI 5.12.2022). Bei diesem Einsatz wurde auch der ehemalige IS-Anführer Abu al-Hassan al-Hashimi al-Quraishi getötet (MEI 5.12.2022). Die Spannungen zwischen der ehemaligen Opposition und den Streitkräften der Regierung halten an, was zu einer Vielzahl von Morden durch nicht identifizierte Akteure geführt hat (CC 3.11.2022; vgl. HRW 10.2021). Befragte aus Dara'a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren (HRW 10.2021). Obwohl die Täter nicht bekannt sind, beschuldigen sich die Regierungstruppen und die ehemaligen Oppositionsvertreter gegenseitig der Anschläge (CC 3.11.2022). Während des Zeitraums von Juli bis September 2022 kam es zu einer starken Zunahme von mindestens 119 Angriffen auf ehemalige Oppositionskämpfer und Soldaten der Regierung im Süden Syriens durch nicht identifizierte Täter. 103 Angriffe (86 Prozent) fanden im Gouvernement Dara'a statt (CC 3.11.2022). […]Die Spannungen zwischen der ehemaligen Opposition und den Streitkräften der Regierung halten an, was zu einer Vielzahl von Morden durch nicht identifizierte Akteure geführt hat (CC 3.11.2022; vergleiche HRW 10.2021). Befragte aus Dara'a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren (HRW 10.2021). Obwohl die Täter nicht bekannt sind, beschuldigen sich die Regierungstruppen und die ehemaligen Oppositionsvertreter gegenseitig der Anschläge (CC 3.11.2022). Während des Zeitraums von Juli bis September 2022 kam es zu einer starken Zunahme von mindestens 119 Angriffen auf ehemalige Oppositionskämpfer und Soldaten der Regierung im Süden Syriens durch nicht identifizierte Täter. 103 Angriffe (86 Prozent) fanden im Gouvernement Dara'a statt (CC 3.11.2022). […] Rechtsschutz / Justizwesen Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes Letzte Änderung: 13.07.2023 (…) Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.3.2023). (…) Vor allem vor Strafgerichten ist eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch nicht möglich. Immer wieder werden falsche Geständnisse durch Folter und Drohungen durch die Anklage erpresst und seitens der Gerichte weitestgehend vorbehaltlos akzeptiert (AA 29.3.2023). In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Umsetzung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weitverbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba'ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 9.3.2023). Tausende von Gefangenen wurden monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt ("incommunicado") festgehalten, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben (USDOS 20.3.2023). Anti-Terror-Gerichte (CTC) 2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court - CTC) eingerichtet. Dieses soll Verhandlungen aufgrund "terroristischer Taten" gegen Zivilisten und Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr weit gefasst ist (SJAC 9.2018). Die „Terrorismus-Gerichte“ sind außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens tätig (ÖB Damaskus 1.10.2021). Anklagen gegen Personen, die vor das CTC gebracht werden, beinhalten: das Finanzieren, Fördern und Unterstützen von Terrorismus; die Teilnahme an Demonstrationen; das Schreiben von Stellungnahmen auf Facebook; die Kontaktierung von Oppositionellen im Ausland; den Waffenschmuggel an bewaffnete Oppositionelle; das Liefern von Nahrungsmitteln, Hilfsgütern und Medizin in von der Opposition kontrollierte Gebiete (NMFA 5.2020). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) und andere Quellen betonen, dass sowohl der Gerichtsprozess im CTC als auch die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser Gerichtshof agiert offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche Standards verletzen. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, das Urteilen des Gerichts über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen, die Ernennung der Richter durch den Präsidenten, die Nicht-Zulässigkeit von ZeugInnen der/des Angeklagten, usw. (NMFA 6.2021). Das normale juristische Prozedere gilt bei keinem der Fälle vor den CTCs. Eine Berufung gegen Urteile ist nicht möglich (BS 23.2.2022). Mangels Definition von "Terrorismus" und mit "Terrorismus" als Generalvorwurf gegen jede Form von abweichender Meinung werden die Anti-Terrorismus-Gerichte als "politisch" kategorisiert (BS 23.3.2022), und vor allem auch viele Oppositionelle werden dabei als "Terroristen" angeführt (ÖB Damaskus 1.10.2021): Die Anti-Terror-Gerichte dienen insbesondere dem Zweck, politische Gegner und Personen, die sich für politischen Wandel und Menschenrechte einsetzen, auszuschalten. Demnach sollen seit Errichtung dieser Gerichte bis Oktober 2020 schätzungsweise mindestens 90.560 Fälle vor diesen Gerichten verhandelt worden sein. Dabei sollen mindestens 20.641 Gefängnisstrafen und mehr als 2.147 Todesurteile verhängt worden sein, davon der Großteil in Abwesenheit der Angeklagten. Vor diesen Gerichten sei Angeklagten in Verfahren, die oftmals nur wenige Minuten dauern, ein Rechtsbeistand verwehrt; sie würden nach glaubhaften Aussagen ehemaliger Häftlinge oftmals gezwungen, Geständnisse ohne Kenntnis des Textes blind zu unterschreiben. Viele der von diesen Gerichten Verurteilten erhielten laut SNHR Haftstrafen zwischen 10 und 20 Jahren, politische Dissidenten häufig bis zu 30 Jahre. In letzteren Fällen sei es wiederholt auch zu außergerichtlichen Hinrichtungen gekommen (AA 29.3.2023). Undeklarierte Internierungslager, in denen unmenschliche Bedingungen vorherrschen, sind weit verbreitet. Auch Kinder und Frauen werden in diesen Internierungszentren festgehalten. Im Mai 2018 veröffentlichte die syrische Regierung Listen mit Tausenden Namen von in Internierungslagern verstorbenen Bürgern. Eine Aufklärung dieser Todesfälle steht aus (ÖB Damaskus 1.10.2021). Neben Gefängnisstrafen, Zwangsarbeit und der Todesstrafe sieht das Dekret 6372 auch vor, dass das Gericht, jeglichen beweglichen und unbeweglichen Besitz beschlagnahmen kann (SJAC 9.2018). Umfasst ist auch das Eigentum der Familien der Verurteilten und in einigen Fällen sogar ihrer Freunde (ÖB Damaskus 1.10.2021). Militärgerichte und Feldgerichte Militäroffiziere können ZivilistInnen sowohl vor Militärgerichte wie auch Feldgerichte stellen, in welchen es den Angeklagten an Prozessrechten fehlt. ZivilistInnen können zwar Berufung gegen die Entscheidungen von Militärgerichten einlegen, aber die Richter der Militärkammer des Kassationsgerichts sind letztlich dem Militär untergeordnet (FH 9.3.2023). Militär-Feldgerichte sind geheime Gerichte, deren Richter Militärangehörige sind, die keinerlei Ausbildung oder juristischen Hintergrund haben müssen. Inhaftierte haben hierbei nicht die Möglichkeit, einen Anwalt zu beauftragen, und Anwälte können den Sitzungen nicht beiwohnen. Es gibt keine Möglichkeit zum Einspruch, und es fehlt an den Bedingungen für ein faires Gerichtsverfahren (NMFA 6.2021). Ein befragter Experte beschrieb die Arbeit der Feldgerichte während aktiver Kämpfe in Kriegsgebieten folgendermaßen: "Feldtribunal" bedeutet nicht, dass es in einem großen Gebäude abseits der Front stattfindet, sondern es ist im Grunde ein Tisch mit drei Offizieren. Sie prüfen die Anschuldigungen, und es gibt eine sehr kurze Verhandlung, in der sie die Version der Geschichte des Angeklagten hören. Sie hören auch die Versionen der Offiziere und der Mitsoldaten, und wenn der Angeklagte beispielsweise des Hochverrats für schuldig befunden wird, kann er im Schnellverfahren hingerichtet werden, was bedeutet, dass er an die Wand gestellt und erschossen wird. Während des Konflikts ist es zu derartigen Fällen gekommen. Die Hinrichtungen werden üblicherweise von der Militärpolizei (ash-Shurta al-Askariya) oder dem Militärgeheimdienst durchgeführt (Üngör 15.12.2021). Andere Gerichte Die Verwaltung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten arbeitet in Routineangelegenheiten mit einer gewissen Zuverlässigkeit, vor allem in Personenstandsangelegenheiten (AA 29.3.2023). Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen, Scheidungen, Erb- und Sorgerecht (IA 7.2017). Hierbei sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016). Manche Personenstandsgesetze wenden die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten an (USDOS 20.3.2023). Die anhaltende Regierungskampagne zur Konfiszierung von Land und Häusern oder Beschlagnahmung ohne adäquate Entschädigung macht Land- und Immobilienbesitzrechte zu einem sensiblen Thema, bei dem die Justiz nicht unabhängig ist. In diesen Fällen dienen die Gerichte dazu,

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