Obsah (15)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlW123 2267195-1 Spruch, W123 2267195-1/10E im namen der republik Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Eritrea, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 24.11.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er zum Militär habe müssen. Da mit dem Nachbarland Krieg herrsche, habe der Beschwerdeführer nicht hinwollen und sei geflüchtet. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat erwarte den Beschwerdeführer die Todesstrafe, da er illegal ausgereist und geflüchtet sei.
- Am 11.01.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren? A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Portsudan, Sudan, geboren.A: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in Portsudan, Sudan, geboren. Ich wurde im Sudan geboren und bin mit vier Jahren mit meinen Eltern wieder nach Eritrea. F: Wo waren Sie zuletzt im Herkunftsstaat wohnhaft – geben Sie den Zeitpunkt Ihres Aufenthaltsortes bekannt? A: Portsudan – es gibt keine Hausnummern. Ich habe dort bis ca. 2015 gelebt. F: Wo haben Sie sich seit 2015 aufgehalten? A: 2015 habe ich meine Heimat verlassen und wurde in Richtung Libyen erwischt und musste wieder zurück nach Eritrea. Ich wurde dann sofort zum Militär einberufen und habe zwei Jahre dort verbracht in Eritrea. Dann 06/2018 habe ich es neuerlich versucht. Ich war dann drei Jahre in Sudan. Danach warDann 06 aus 2018, habe ich es neuerlich versucht. Ich war dann drei Jahre in Sudan. Danach war ich ca. 10 Monate in der Türkei und ca. 6 Monate in Griechenland und bin durch Albanien, Serbien und Ungarn nur durchgereist. F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat. Vater XXXX geboren, lebt in Eritrea, Nr. XXXX , Verkäufer.Vater römisch 40 geboren, lebt in Eritrea, Nr. römisch 40 , Verkäufer. Mutter XXXX geboren, lebt in Eritrea. Nr. XXXX , Hausfrau.Mutter römisch 40 geboren, lebt in Eritrea. Nr. römisch 40 , Hausfrau. Bruder: XXXX , er ist Lehrer, in XXXX in Eritrea, verheiratet und hat ein Kind.Bruder: römisch 40 , er ist Lehrer, in römisch 40 in Eritrea, verheiratet und hat ein Kind. Schwester: XXXX Schwester: römisch 40 33 Jahre, lebt in Deutschland seit ca. 2013 dort. Schwestern: XXXX , lebt in der Schweiz seit ca. 2014 dort.Schwestern: römisch 40 , lebt in der Schweiz seit ca. 2014 dort. F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie? A: Mit der Familie in Eritrea nicht seit ich in Österreich bin, zuvor in Griechenland schon. Nachgefragt, mit meinem Bruder regelmäßig, mit meiner Schwester nicht so viel. Sie ist verheiratet und hat nicht viel Zeit. […] F: Wer ist für Ihren Lebensunterhalt in Eritrea aufgekommen? A: Meine Eltern und Verwandte in Israel. F: Haben Sie bereits einen Nationaldienst geleistet? A: Ja, habe ich. Ich war auch als Soldat zugeteilt. […] F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen, und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. A: Ich war nicht überall, aber ich habe jetzt denselben Eindruck wie mein Bruder, Österreich ist ein sehr schönes Land. Die ganzen Eindrücke, die Menschen, die Freiheit, die Sicherheit, der Umgang mit den Menschen gefällt mir sehr gut. Auch wie man mit mir redet und auch die Möglichkeit sich fortzubilden, dies meinte auch mein Bruder Michael in Deutschland. Das ist genau das was ich benötige und deswegen stelle ich hier in Österreich einen Asylantrag. Anmerkung: AW fragt nach, ob er ev. drei Tage zu seinem Bruder gehen kann. F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Das war alles. F: Warum sind Sie nicht zum Bruder nach Deutschland gegangen? A: Europa ist Europa. Was ich gehört habe von meinem Bruder, Österreich ist besser für mich, ich vertraue meinem Bruder. Es ist für meine Entwicklung besser, ich vertraue ihm voll. Deutschland kenne ich nicht, deswegen möchte ich jetzt in Österreich bleiben. Deswegen beende ich jetzt meine Reise. Heißt, ich möchte hierbleiben. F: Hat Ihr Bruder in Deutschland einen Aufenthaltsstatus? A: Ja, er hat einen Aufenthaltsstatus, er ist glücklich, er arbeitet dort. F: Lebt Ihre Familie in Eritrea von den Einnahmen Ihres Vaters? A: Ja. F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A: Nein. F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Eritrea? A: Unbeschreiblich daran zu denken, weil ich den Umgang in meiner Heimat kenne, ich habe Angst davor. Ich bin jetzt illegal in Österreich, habe meine Heimat verlassen, es gibt eine große Strafe, sie sperren mich ein, ich darf meine Heimat nicht verlassen, ich habe es schon einmal gemacht, man hat mich zum Soldat eingeteilt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) als auch
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea (Spruchpunkt II.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Eritrea zulässig sei (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Eritrea zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 13.02.2023, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, dass er durch die illegale Ausreise sich dem Wehrdienst entzogen habe. Wehrdienstverweigerung werde mit Aufenthalten in Umerziehungslagern oder mit Gefängnis bestraft. Der Beschwerdeführer habe ein konkretes Bedrohungsszenario – nämlich den Einzug zum menschenunwürdigen Nationaldienst sowie die anschließende, illegale Wehrdienstverweigerung – geltend gemacht. Mit diesem Vorbringen habe sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinandergesetzt. Aufgrund der illegalen Ausreise und der Dienstflucht werde dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
- Am 27.12.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie seinem Leben in Österreich befragt wurde.
- Mit Schriftsatz vom 18.01.2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und verwies einleitend auf sein bisheriges Fluchtvorbringen. Aufgrund der bereits erfolgten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers und seiner anschließenden Desertion und illegalen Ausreise sowie der Wehrdienstverweigerung seines in Deutschland aufhältigen Bruders würden ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch den eritreischen Staat drohen.
- Mit Schriftsatz vom II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Eritrea und orthodoxer Christ. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tigrinya. Er beherrscht die Sprachen Tigrinya, Arabisch und etwas Schulenglisch. Der Beschwerdeführer ist im Sudan, Port Sudan, geboren und zog mit seinen Eltern im Alter von 4 Jahren nach Eritrea. In Eritrea besuchte er 8 Jahre die Grundschule und arbeitete im Bereich des Pferdetransportes. Nach seiner Ausreise aus Eritrea verbrachte der Beschwerdeführer eine Zeit lang im Sudan und arbeitete dort als Reinigungskraft. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In Eritrea leben die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder sowie eine Schwester; ferner 8 Onkeln und Tanten. Der Vater des Beschwerdeführers ist als Verkäufer tätig. Der Bruder des Beschwerdeführers ist verheiratet und als Lehrer beschäftigt. 1.1.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass ihm im Juni 2018 die Flucht aus dem Militärdienst gelungen sei und er anschließend 3 Jahre lang im Sudan – davon insgesamt 2 Jahre illegal – leben konnte. 1.1.
- Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Eritrea ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr könnte er seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Dem Beschwerdeführer ist es auch möglich, sich in einem anderen Gebiet seines Herkunftsstaats neu anzusiedeln. Im Fall seiner Rückkehr könnte er zudem von seiner Familie finanzielle Unterstützung erwarten. 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörige und führt keine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer verfügt über das ÖSD-Zertifikat A
- Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner erwerblichen Tätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat beim Magistrat als Gartenarbeiter ehrenamtlich gearbeitet und ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea (vgl. auch angefochtener Bescheid, AS 67ff):Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea vergleiche auch angefochtener Bescheid, AS 67ff): Sicherheitslage Die Lage in Asmara ist stabil und ruhig. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 18.5.2021). Allerdings kam es Anfang November 2020 zu mehreren Explosionen in Asmara und Massawa, die in Zusammenhang mit dem Konflikt im benachbarten Tigray (Äthiopien) stehen. Weitere Auswirkungen dieses Konflikts auf die Sicherheitslage in Eritrea – insbesondere in Grenznähe – können nicht ausgeschlossen werden. Auch der Grenzkonflikt mit Dschibuti ist nicht gelöst und die Lage an der Grenze bleibt angespannt. In der Grenzregion zum Sudan sind Rebellengruppen und Schmuggler aktiv (AA 18.5.2021; vgl. EDA 18.5.2021). Generell sind die Beziehungen zu den Nachbarstaaten angespannt (EDA 18.5.2021).Allerdings kam es Anfang November 2020 zu mehreren Explosionen in Asmara und Massawa, die in Zusammenhang mit dem Konflikt im benachbarten Tigray (Äthiopien) stehen. Weitere Auswirkungen dieses Konflikts auf die Sicherheitslage in Eritrea – insbesondere in Grenznähe – können nicht ausgeschlossen werden. Auch der Grenzkonflikt mit Dschibuti ist nicht gelöst und die Lage an der Grenze bleibt angespannt. In der Grenzregion zum Sudan sind Rebellengruppen und Schmuggler aktiv (AA 18.5.2021; vergleiche EDA 18.5.2021). Generell sind die Beziehungen zu den Nachbarstaaten angespannt (EDA 18.5.2021). Die aus Äthiopien heraus agierenden, bewaffneten Rebellengruppen wurden von der äthiopischen Regierung nach dem Friedensschluss im Sommer 2018 angewiesen, ihre Waffen niederzulegen (BS 2020). […] Wehrdienst und Rekrutierungen Nach dem Friedensabkommen mit Äthiopien hat die Regierung bisher keine Änderungen beim Nationaldienst umgesetzt (NLMBZ 30.11.2020). Per Gesetz müssen alle Staatsbürger – mit wenigen Ausnahmen – im Alter von 18 bis 50 Jahren einen Nationaldienst leisten (USDOS 30.3.2021). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr). Selbst Geistliche im wehrpflichtigen Alter werden eingezogen (AA 25.1.2021). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem militärischen Dienst, zwangsläufig aber nicht aus Verwendungen im zivilen Bereich entlassen (AA 25.1.2021; vgl. NLMBZ 30.11.2020). Generell gibt es Ausnahmen zur Dienstpflicht. Allerdings gibt es dazu keine verlässlichen Informationen, und zudem erfolgt die Gewährung einer Ausnahme oft nur willkürlich (NLMBZ 30.11.2020).Per Gesetz müssen alle Staatsbürger – mit wenigen Ausnahmen – im Alter von 18 bis 50 Jahren einen Nationaldienst leisten (USDOS 30.3.2021). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr). Selbst Geistliche im wehrpflichtigen Alter werden eingezogen (AA 25.1.2021). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem militärischen Dienst, zwangsläufig aber nicht aus Verwendungen im zivilen Bereich entlassen (AA 25.1.2021; vergleiche NLMBZ 30.11.2020). Generell gibt es Ausnahmen zur Dienstpflicht. Allerdings gibt es dazu keine verlässlichen Informationen, und zudem erfolgt die Gewährung einer Ausnahme oft nur willkürlich (NLMBZ 30.11.2020). Der obligatorische Nationaldienst dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und besteht aus sechs Monaten militärischer Ausbildung und zwölf Monaten aktivem Militärdienst oder zwölf Monaten zivilem Nationaldienst. Für die militärische Ausbildung Untaugliche können zu 18 Monaten zivilem Nationaldienst herangezogen werden. Im Ausnahmezustand kann der Dienst jedenfalls auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Und in Eritrea herrscht seit 1998 der Ausnahmezustand (USDOS 30.3.2021).Der obligatorische Nationaldienst dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) und besteht aus sechs Monaten militärischer Ausbildung und zwölf Monaten aktivem Militärdienst oder zwölf Monaten zivilem Nationaldienst. Für die militärische Ausbildung Untaugliche können zu 18 Monaten zivilem Nationaldienst herangezogen werden. Im Ausnahmezustand kann der Dienst jedenfalls auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Und in Eritrea herrscht seit 1998 der Ausnahmezustand (USDOS 30.3.2021). Es kommt weiterhin zu Massenrazzien, im Zuge derer Jugendliche rekrutiert werden (HRW 13.1.2021). Das System des Nationaldiensts ist nach wie vor ohne Reform. Dienstleistende werden oft unmenschlichen und erniedrigenden Strafen ausgesetzt, es kommt auch zu Folter (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von Rekrutinnen. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. In manchen Fällen nimmt der Nationaldienst Sklaverei-ähnliche Zustände an (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben kommt der Nationaldienst in manchen Fällen der Zwangsarbeit gleich (USDOS 30.3.2021). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen stuft den Nationaldienst als Zwangsarbeit ein (NLMBZ 30.11.2020). Nationaldienstleistende werden oft nicht nach 18 Monaten demobilisiert, manche werden auf unbestimmte Zeit im Dienst behalten – bei gleichzeitiger Androhung von Verhaftung, Folter oder der Bestrafung von Familienmitgliedern (USDOS 30.3.2021).Es kommt weiterhin zu Massenrazzien, im Zuge derer Jugendliche rekrutiert werden (HRW 13.1.2021). Das System des Nationaldiensts ist nach wie vor ohne Reform. Dienstleistende werden oft unmenschlichen und erniedrigenden Strafen ausgesetzt, es kommt auch zu Folter (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von Rekrutinnen. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. In manchen Fällen nimmt der Nationaldienst Sklaverei-ähnliche Zustände an (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben kommt der Nationaldienst in manchen Fällen der Zwangsarbeit gleich (USDOS 30.3.2021). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen stuft den Nationaldienst als Zwangsarbeit ein (NLMBZ 30.11.2020). Nationaldienstleistende werden oft nicht nach 18 Monaten demobilisiert, manche werden auf unbestimmte Zeit im Dienst behalten – bei gleichzeitiger Androhung von Verhaftung, Folter oder der Bestrafung von Familienmitgliedern (USDOS 30.3.2021). Es gibt keine Beschwerdemöglichkeiten – im Gegenteil, Beschwerden werden bestraft (HRW 13.1.2021). Ein Austritt aus dem Dienst ist ausgeschlossen, es gibt keine Beförderungen und auch kaum eine Möglichkeit, das Land legal zu verlassen (USDOS 30.3.2021). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Aufenthalten in Umerziehungslager oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere Zeugen Jehovas (AA 25.1.2021). Nur ungefähr ein Viertel der Nationaldienstleistenden stehen im militärischen Dienst – und selbst diese werden teils für Infrastrukturprojekte verwendet (NLMBZ 30.11.2020). Andere werden für Patrouillen und Grenzschutz eingesetzt. Im zivilen Bereich werden Dienstleistende auch für landwirtschaftliche Zwecke, beim Straßenbau, in Hotels, als Lehrer oder Bauarbeiter (USDOS 30.3.2021), beim Dammbau, in der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft (AA 25.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Auch manche Ärzte, Krankenschwestern oder Angestellte staatlicher Unternehmen stehen im Nationaldienst. Dienstleistende erhalten einen Sold, Unterkunft und Verpflegung (NLMBZ 30.11.2020). Die Bezahlung ist in der Regel aber zu schlecht, um damit die Versorgung ihrer Familien zu ermöglichen (AA 25.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Nur ungefähr ein Viertel der Nationaldienstleistenden stehen im militärischen Dienst – und selbst diese werden teils für Infrastrukturprojekte verwendet (NLMBZ 30.11.2020). Andere werden für Patrouillen und Grenzschutz eingesetzt. Im zivilen Bereich werden Dienstleistende auch für landwirtschaftliche Zwecke, beim Straßenbau, in Hotels, als Lehrer oder Bauarbeiter (USDOS 30.3.2021), beim Dammbau, in der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft (AA 25.1.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Auch manche Ärzte, Krankenschwestern oder Angestellte staatlicher Unternehmen stehen im Nationaldienst. Dienstleistende erhalten einen Sold, Unterkunft und Verpflegung (NLMBZ 30.11.2020). Die Bezahlung ist in der Regel aber zu schlecht, um damit die Versorgung ihrer Familien zu ermöglichen (AA 25.1.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Jugendliche, die versuchen, sich dem Wehrdienst zu entziehen, werden verhaftet; Minderjährige meist aber nach Hause geschickt. Volljährige und damit Wehr- und Nationaldienstpflichtige kommen in Haft, die auf Antrag aber häufig in offenem Vollzug abgeleistet werden kann. Zwischen 2003 und 2009 drohte auch Angehörigen von Geflüchteten eine Strafverfolgung. Aufgrund der hohen Zahl an Ausreisen ließ sich diese Praxis aber nicht mehr umsetzen und wurde eingestellt. Eine Dienstflucht wird üblicherweise nach drei Jahren nicht mehr geahndet, Ausnahmen davon sind aber möglich (AA 25.1.2021). Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem Nationaldienst entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Maturanten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen (Colleges) ermöglicht werden (AA 25.1.2021). Seit Sommer 2003 müssen alle Sekundarschüler das
- Schuljahr im zentralen Ausbildungslager in Sawa (National Training and Education Center) absolvieren (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Dort erhalten sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.1.2021) nach anderen Angaben müssen sie dort eine viermonatige militärische Ausbildung absolvieren (USDOS 30.3.2021). Nur in Sawa können Sekundarschüler das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der sechs Colleges zugelassen. Die Übrigen erhalten entweder eine Berufsschulausbildung oder sie werden für den Militärdienst oder für zivile Dienstleistungen herangezogen (AA 25.1.2021).Seit Sommer 2003 müssen alle Sekundarschüler das
- Schuljahr im zentralen Ausbildungslager in Sawa (National Training and Education Center) absolvieren (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Dort erhalten sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.1.2021) nach anderen Angaben müssen sie dort eine viermonatige militärische Ausbildung absolvieren (USDOS 30.3.2021). Nur in Sawa können Sekundarschüler das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der sechs Colleges zugelassen. Die Übrigen erhalten entweder eine Berufsschulausbildung oder sie werden für den Militärdienst oder für zivile Dienstleistungen herangezogen (AA 25.1.2021). Jene, die nicht in der Armee dienen, werden im Rahmen einer Miliz ausgebildet und bewaffnet. Darunter finden sich Demobilisierte, ältere Personen und Personen, die aus anderen gründen vom Militärdienst ausgespart blieben. Die Nichtteilnahme an Aktivitäten der Miliz kann zu einer Verhaftung führen. Die Miliz übernimmt Aufgaben der inneren Sicherheit – etwa am Flughafen oder auch als Nachbarschaftswache (USDOS 30.3.2021). Seit Mai 2012 wurde jedenfalls der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit dem AK-47 Sturmgewehren bewaffnet (AA 25.1.2021). […] Bewegungsfreiheit Die Gesetzgebung und die nicht umgesetzte Verfassung sehen Bewegungsfreiheit sowie die Möglichkeit von Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Tatsächlich schränkt die Regierung alle diese Freiheiten ein (USDOS 30.3.2021). Um das Land zu verlassen, sind ein Reisepass und ein Ausreisevisum notwendig. Die Anforderungen für diese Dokumente sind weder einheitlich noch transparent. Häufig wird die Ausstellung verweigert, weil Verpflichtungen zum Militär- bzw. Nationaldienst nicht erfüllt wurden. Manchmal erfolgt die Verweigerung aber auch willkürlich und/oder ohne Angabe von Gründen (USDOS 30.3.2021). Das Ausreisevisum wird nur nach sorgfältiger Prüfung und praktisch nur denjenigen erteilt, die nicht mehr der nationalen Dienstpflicht unterliegen, als regimetreu gelten oder älter als 56 (Männer) bzw. 46 (Frauen) Jahre alt sind (AA 25.2.2018). Kindern über 5 Jahren, Männern jünger als 40 und Frauen jünger als 30 Jahre wird in der Regel kein Ausreisevisum ausgestellt (USDOS 30.3.2021). Jeder Ausreisende wird - auch wenn er über ein Ausreisevisum verfügt - am Flughafen Asmara streng überprüft. Über die Kontrollen in den Häfen liegen keine Informationen vor (AA 25.1.2021). Alle Grenzübergänge in die Nachbarstaaten sind geschlossen (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Eine legale Ein- und Ausreise ist nur auf dem Luftweg möglich (AA 25.1.2021).Jeder Ausreisende wird - auch wenn er über ein Ausreisevisum verfügt - am Flughafen Asmara streng überprüft. Über die Kontrollen in den Häfen liegen keine Informationen vor (AA 25.1.2021). Alle Grenzübergänge in die Nachbarstaaten sind geschlossen (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Eine legale Ein- und Ausreise ist nur auf dem Luftweg möglich (AA 25.1.2021). Nur im Zeitraum September 2018 bis April 2019 war eine legale Ausreise auch über den Landweg nach Äthiopien möglich. Im September 2018 wurden die ersten Grenzübergänge nach Äthiopien geöffnet, danach herrschte zunächst freier Personen- und Güterverkehr – ohne Grenzkontrollen. Dies wurde von tausenden Eritreern genutzt, um das Land legal und ohne Formalitäten zu verlassen. Ende 2018 führte Eritrea Grenzkontrollen ein, bis April 2019 wurden nach und nach alle Grenzübergangsstellen wieder geschlossen. Danach wurde der Grenzübertritt außerhalb der offiziellen Grenzübergangsstellen in beide Richtungen de facto toleriert. Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie wird die Grenze aber wieder verstärkt überwacht. Trotzdem verlassen jährlich 20.000 bis 30.000 vorwiegend junge Eritreer das Land (AA 25.1.2021). Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung gegenüber den aus dem Land fliehenden Eritreern ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Staatsbürger sich der Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer zweiprozentigen sogenannten „Aufbausteuer“ von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen (AA 25.1.2021). Eine allgemeine staatliche Verfolgung alleine aufgrund der unerlaubten Ausreise kann nicht festgestellt werden. Aus neuerer Zeit ist auch kein Fall bekannt, wo es gegen in Eritrea verbliebene Familienangehörige eines unerlaubt Ausgereisten zu Sanktionen gekommen wäre. Die Regierung kann kein Interesse daran haben, den größten Teil der Bevölkerung zu verfolgen, da inzwischen praktisch jede Familie Verwandte im Ausland hat (AA 25.1.2021). Die Regierung verlangt, dass Staatsbürger im Falle eines Wohnsitzwechsels die lokalen Behörden benachrichtigen. Viele tun dies nicht. Bei Reisen innerhalb des Landes, insbesondere in abgelegenen Regionen oder an Grenzen, verlangen die Behörden an Checkpoints eine Begründung für die Reise (USDOS 30.3.2021). Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in welcher man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (AA 25.1.2021). […] Grundversorgung und Wirtschaft 2019 befand sich Eritrea am Human Development Index auf Rang 189 von 182 Staaten. Das jährliche BIP/Kopf lag 2018 bei 571 US-Dollar. Die Versorgungslage ist für weite Teile der Bevölkerung schwierig. Die PFDJ bestimmt über Parteiunternehmen das gesamte wirtschaftliche Leben (AA 25.1.2021). Schätzungsweise 80% der Bevölkerung betreibt zudem Subsistenzlandwirtschaft und Kleinsthandel (USDOS 30.3.2021). Der Regierung ist es nicht gelungen, die wirtschaftliche Abwärtsspirale zu stoppen. Armut und Unterernährung sind weit verbreitet (BS 2020). Prinzipiell haben alle sozialen Gruppen gleichen Zugang zu den begrenzten staatlichen Leistungen, einschließlich medizinischer Grundversorgung, Bildung und Lebensmittelcoupons für städtische Gebiete. Allerdings konzentrieren sich Schulen und vorhandene Gesundheitszentren in jenen Städten und Gemeinden, die von Tigray dominiert werden. Andere ethnische – insbesondere pastorale und agropastorale – Gruppen sind von vielen Leistungen ausgeschlossen. Essensgutscheine werden oft aus politischen Gründen zurückgehalten (BS 2020). Gleichzeitig waren die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen (AA 25.1.2021). Allerdings ist sie nicht immer in der Lage, selbst nur Grundnahrungsmittel zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung zu stellen. Es mangelt an Strom, Speiseöl und Grundnahrungsmitteln (BS 2020). Nach anderen Angaben kam es nach der Öffnung der eritreisch-äthiopischen Grenze im September 2018 zu umfangreichen Einfuhren und deutlichen Preissenkungen bei Nahrungsmitteln, nach der Schließung der Grenze im April 2019 stiegen die Preise wieder. Grundsätzlich sind demnach alle Nahrungsmittel erhältlich; bis auf einige Grundnahrungsmittel, die mit Kupon bezogen werden, aber unerschwinglich (AA 25.1.2021). Dieser sogenannte „Kubon“ (Bezugskarte) können subventionierte Lebensmittel und Dienstleistungen bezogen werden. Er wird nicht an Auslandseritreer ausgestellt (AA 11.2.2021). Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Unabhängige humanitäre Hilfe und Hilfsorganisationen werden durch die eritreische Regierung behindert. Internationale Organisationen haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie z.B. keine Reisegenehmigung erhalten. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden. In einer IOM-Umfrage gaben 77% der im Sudan befragten Eritreer ihr geringes Einkommen und die daraus resultierenden Schwierigkeiten, die Familie zu versorgen, als einen Grund für das Verlassen des Landes auf illegalen Wegen an. Damit erzielte die wirtschaftliche Situation eine höhere Zustimmungsrate unter den Fluchtursachen als der Nationaldienst (71%) (AA 25.1.2021). Der Staat verfügt über kein soziales Netz, das Risiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter oder Behinderungen abdeckt. Eine Ausnahme bildet der Märtyrer-Treuhandfond, der Geld von der eritreischen Diaspora zugunsten von Angehörigen von gefallenen Freiheitskämpfern und Soldaten sammelt. Die Bereitstellung sozialer Sicherheit bleibt traditionellen Solidaritätsnetzen überlassen, die auf Clan- und Großfamilienstrukturen basieren. Diese traditionellen Netze wurden jedoch durch den seit Jahren bestehenden unbegrenzte Nationaldienst erheblich geschwächt. Die meisten männlichen und viele weibliche Eritreer im erwerbsfähigen Alter (18 bis 50 Jahre und darüber hinaus) wurden eingezogen. Dies hindert sie daran, ein ausreichendes Einkommen zu verdienen, um sich selbst und ihre Kernfamilien – ganz zu schweigen von der weiteren Familie – zu versorgen. Folglich fliehen viele Eritreer aus dem Land, um im Ausland ein Auskommen zu finden. Gleichzeitig müssen Eritreer in der Diaspora für ihre Angehörigen in Eritrea aufkommen, um das Fehlen eines staatlichen sozialen Sicherheitsnetzes zu kompensieren (BS 2020). […] Rückkehr Es gibt so gut wie kein empirisches Material zur Behandlung von zwangsweise nach Eritrea rückgeführten Personen. Einerseits wurde kaum jemand zurückgebracht, andererseits ist ein Monitoring nicht möglich (SFH 19.9.2020). Es gab in den letzten Jahren nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben schieben die USA Eritreer nur in Drittländer ab bzw. bleibt unklar, ob die USA überhaupt jemals eine Person nach Eritrea deportiert hat (SFH 19.9.2020). Eine Quelle erklärt, dass
den wenigen Informationen über das Schicksal abgeschobener abgelehnter Asylwerber bekannten Informationen diese bei ihrer Rückkehr nicht mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen – wenn sie sich nicht nach eritreischem Strafrecht strafbar gemacht haben (darunter fällt aber etwa auch Fahnenflucht oder Entziehung von der Dienstpflicht) (AA 25.1.2021).
einer Quelle zieht die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland keine Bestrafung nach sich. Demnach gibt es eine relativ große Gruppe von Eritreern, die zwischen Eritrea und anderen Ländern hin- und herpendeln. Allerdings gibt die gleiche Quelle zu bedenken, dass eine Verfolgung im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, da es kein rechtsstaatliches Verfahren gibt und entsprechende Garantien nicht existieren. Außerdem muss eine Person, die im Ausland mit oppositionellen Aktivitäten in Erscheinung tritt, damit rechnen, dabei beobachtet zu werden. Oberhalb einer Erheblichkeitsschwelle muss der Betroffene im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Nach Angaben der gleichen Quelle liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass die Betätigung für eine Oppositionsbewegung oder -partei im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führt. Ebenso liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation (politisch oder unpolitisch, d.h., z.B. als Reinigungskraft oder als Kassierer bei Veranstaltungen; als einfaches Mitglied oder in herausgehobener Position) bei einer Rückkehr des oder der Betroffenen nach Eritrea reagieren würden (AA 25.1.2021). Soweit einem Rückkehrer dagegen illegale Ausreise, das Umgehen des Nationaldienstes oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen wird, muss davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich bei seiner Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten hat. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen. Festzustehen scheint, dass die Verhängung der Haft nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfolgt und die Betroffenen keinen Rechtsbeistand erhalten. Es liegen insbesondere keine Informationen darüber vor, wer welches Strafmaß anhand welcher Rechtsnormen oder anderer Kriterien verhängt. Sicher scheint nur zu sein, dass die Zahlung von Geld das Strafmaß und die Umstände der Strafvollstreckung für den Verurteilten günstig beeinflussen können. Im Regelfall kann man sich zudem nach dreijährigem Auslandsaufenthalt als Mitglied der Diaspora registrieren lassen und frühere Verfehlungen werden nicht verfolgt (siehe unten) (AA 25.1.2021). Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Zur Beantragung konsularischer Leistungen ist unter Umständen das Unterschreiben einer „Immigration and Citizenship Services Request Form“ notwendig. Darin enthalten ist auch die sogenannte „Reueerklärung“, mit welcher illegal Ausgereiste ihre damit verbundene Schuld bekennen (AA 25.1.2021). Eine weitere Voraussetzung für derartige Leistungen ist der Nachweis über die Erbringung der sogenannten „Aufbausteuer“, einer zweiprozentigen Abgabe auf Einkommen, die von Angehörigen der Diaspora verlangt wird (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Heimreisen von Asylberechtigten erfolgen meist mit eritreischen Reiseausweisen, für deren Ausstellung wiederum die „Reueerklärung“ und die „Aufbausteuer“ notwendig sind (AA 25.1.2021). Die Regierung setzt diese Regulierungen allerdings nur uneinheitlich um (USDOS 30.3.2021).Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Zur Beantragung konsularischer Leistungen ist unter Umständen das Unterschreiben einer „Immigration and Citizenship Services Request Form“ notwendig. Darin enthalten ist auch die sogenannte „Reueerklärung“, mit welcher illegal Ausgereiste ihre damit verbundene Schuld bekennen (AA 25.1.2021). Eine weitere Voraussetzung für derartige Leistungen ist der Nachweis über die Erbringung der sogenannten „Aufbausteuer“, einer zweiprozentigen Abgabe auf Einkommen, die von Angehörigen der Diaspora verlangt wird (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Heimreisen von Asylberechtigten erfolgen meist mit eritreischen Reiseausweisen, für deren Ausstellung wiederum die „Reueerklärung“ und die „Aufbausteuer“ notwendig sind (AA 25.1.2021). Die Regierung setzt diese Regulierungen allerdings nur uneinheitlich um (USDOS 30.3.2021). Jedenfalls haben Ausgereiste nach drei Jahren Auslandsaufenthalt die Möglichkeit, unbehelligt wieder nach Eritrea einzureisen und dort den sogenannten Diaspora-Status zu beantragen. Von allen Eritreern mit so einem Status wird die Entrichtung der zweiprozentigen Aufbausteuer verlangt (AA 25.1.2021).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen Sprachkenntnissen, seine Schulbildung, sein (nicht abgeschlossenes) Studium, seine Arbeitserfahrung sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dem Inhalt der Beschwerde den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie seinen dazu vorgelegten Unterlagen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er brachte zu keinem Zeitpunkt vor, an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden. 2.2.
- Die Feststellungen zu den im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen, insbesondere, dass der Vater des Beschwerdeführers in Eritrea lebt und als Verkäufer arbeitet, beruhen auf den (insoweit glaubhaften) Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bzw. in der Einvernahme vor der belangten Behörde. Nicht geglaubt wird hingegen der (erstmaligen) Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach sein Vater bereits im Jahr 2006 verstorben sei (vgl. S 5 in OZ 5). Dies bereits aufgrund der Erwägung, dass dem Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer eine solche (wesentliche) Information zu seinen in Eritrea lebenden Familienangehörigen im Rahmen seiner vorherigen Einvernahme den Behörden vorenthalten hätte. Dass aber dem Beschwerdeführer diese Frage weder in der Erstbefragung, noch in der Einvernahme gestellt worden wäre – wie nunmehr vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. S 5 in OZ 5) –, ist mit den entsprechenden Niederschriften nicht in Einklang zu bringen. Aus den diesbezüglichen Angaben geht vielmehr unmissverständlich hervor, dass sein Vater in Eritrea lebt bzw. als Verkäufer beruflich tätig ist (vgl. AS 7, arg. „4.
- Angaben über weitere Familienangehörige im Herkunftsland oder anderem Drittstaat […] Vater XXXX “ bzw. AS 31, arg. „F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat. Vater XXXX geboren, lebt in Eritrea, Nr. XXXX , Verkäufer“). Ferner bestätigte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, dass seine Eltern und Verwandte für den Lebensunterhalt in Eritrea aufgekommen seien (vgl. AS 33) bzw. dass (offenbar nach wie vor) die Familie in Eritrea von den Einnahmen seines Vaters lebe (vgl. AS 37).2.2.
- Die Feststellungen zu den im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen, insbesondere, dass der Vater des Beschwerdeführers in Eritrea lebt und als Verkäufer arbeitet, beruhen auf den (insoweit glaubhaften) Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bzw. in der Einvernahme vor der belangten Behörde. Nicht geglaubt wird hingegen der (erstmaligen) Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach sein Vater bereits im Jahr 2006 verstorben sei vergleiche S 5 in OZ 5). Dies bereits aufgrund der Erwägung, dass dem Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer eine solche (wesentliche) Information zu seinen in Eritrea lebenden Familienangehörigen im Rahmen seiner vorherigen Einvernahme den Behörden vorenthalten hätte. Dass aber dem Beschwerdeführer diese Frage weder in der Erstbefragung, noch in der Einvernahme gestellt worden wäre – wie nunmehr vom Beschwerdeführer behauptet vergleiche S 5 in OZ 5) –, ist mit den entsprechenden Niederschriften nicht in Einklang zu bringen. Aus den diesbezüglichen Angaben geht vielmehr unmissverständlich hervor, dass sein Vater in Eritrea lebt bzw. als Verkäufer beruflich tätig ist vergleiche AS 7, arg. „4.
- Angaben über weitere Familienangehörige im Herkunftsland oder anderem Drittstaat […] Vater römisch 40 “ bzw. AS 31, arg. „F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat. Vater römisch 40 geboren, lebt in Eritrea, Nr. römisch 40 , Verkäufer“). Ferner bestätigte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, dass seine Eltern und Verwandte für den Lebensunterhalt in Eritrea aufgekommen seien vergleiche AS 33) bzw. dass (offenbar nach wie vor) die Familie in Eritrea von den Einnahmen seines Vaters lebe vergleiche AS 37). 2.
- Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 2.2.
- Der Beschwerdeführer ist bereits deshalb als Person nicht glaubwürdig, da er vor dem Bundesverwaltungsgericht Fluchtgründe behauptete, die zu seinem bisherigen Vorbringen im Widerspruch stehen bzw. die er – in dieser Art und Weise – erstmals vorbrachte. Während man noch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, insbesondere seiner Formulierung, davon ausgehen musste, dass der Beschwerdeführer (noch) gar nicht zum Militärdienst einberufen worden sei, vielmehr sein Land deshalb verlassen hätte, weil er „nicht hin wollte“ (vgl. AS 9, arg. „Ich musste zum Militär. Da wir mit dem Nachbarland Krieg haben wollte ich nicht hin und bin geflüchtet.“), brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde erstmals vor, dass er in Eritrea zum Militärdienst einberufen worden sei (vgl. AS 31). Im weiteren Verlauf der Einvernahme forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die Fluchtgründe vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern (vgl. AS 35). Der Beschwerdeführer hätte somit spätestens zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, seine tatsächlichen Fluchtgründe (bzw. den Fluchtanlass), insbesondere wie es ihm konkret gelungen sei, dem Militärdienst zu entkommen, darzulegen. Hingegen brachte der Beschwerdeführer im Folgenden – im Rahmen seiner freien Erzählung – keine einzige Verfolgungssituation für seinen Herkunftsstaat, geschweige denn Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), vor. Vielmehr lag der Grund für seine Ausreise offenbar ausschließlich darin begründet, ein besseres Leben, insbesondere hier in Österreich, zu haben (vgl. AS 35f, arg. „F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen, und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. A: Ich war nicht überall, aber ich habe jetzt denselben Eindruck wie mein Bruder, Österreich ist ein sehr schönes Land. Die ganzen Eindrücke, die Menschen, die Freiheit, die Sicherheit, der Umgang mit den Menschen gefällt mir sehr gut. Auch wie man mit mir redet und auch die Möglichkeit sich fortzubilden, dies meinte auch mein Bruder Michael in Deutschland. Das ist genau das was ich benötige und deswegen stelle ich hier in Österreich einen Asylantrag.“).Während man noch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, insbesondere seiner Formulierung, davon ausgehen musste, dass der Beschwerdeführer (noch) gar nicht zum Militärdienst einberufen worden sei, vielmehr sein Land deshalb verlassen hätte, weil er „nicht hin wollte“ vergleiche AS 9, arg. „Ich musste zum Militär. Da wir mit dem Nachbarland Krieg haben wollte ich nicht hin und bin geflüchtet.“), brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde erstmals vor, dass er in Eritrea zum Militärdienst einberufen worden sei vergleiche AS 31). Im weiteren Verlauf der Einvernahme forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die Fluchtgründe vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern vergleiche AS 35). Der Beschwerdeführer hätte somit spätestens zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, seine tatsächlichen Fluchtgründe (bzw. den Fluchtanlass), insbesondere wie es ihm konkret gelungen sei, dem Militärdienst zu entkommen, darzulegen. Hingegen brachte der Beschwerdeführer im Folgenden – im Rahmen seiner freien Erzählung – keine einzige Verfolgungssituation für seinen Herkunftsstaat, geschweige denn Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), vor. Vielmehr lag der Grund für seine Ausreise offenbar ausschließlich darin begründet, ein besseres Leben, insbesondere hier in Österreich, zu haben vergleiche AS 35f, arg. „F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen, und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. A: Ich war nicht überall, aber ich habe jetzt denselben Eindruck wie mein Bruder, Österreich ist ein sehr schönes Land. Die ganzen Eindrücke, die Menschen, die Freiheit, die Sicherheit, der Umgang mit den Menschen gefällt mir sehr gut. Auch wie man mit mir redet und auch die Möglichkeit sich fortzubilden, dies meinte auch mein Bruder Michael in Deutschland. Das ist genau das was ich benötige und deswegen stelle ich hier in Österreich einen Asylantrag.“). Dass aber Österreich offenkundig Zielland des Beschwerdeführers war, ergibt sich bereits aufgrund seiner eigenen Angaben bzw. seinem Vorbringen, in keinem der Länder, die er vorher bereist haben soll, einen Asylantrag gestellt zu haben vgl. AS 35, arg. „F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. Mein Bruder welcher in Deutschland lebt, sagte immer, das schönste Land in Europa ist Österreich.“ Bzw. AS 37, arg. „F: Warum sind Sie nicht zum Bruder nach Deutschland gegangen? A: Europa ist Europa. Was ich gehört habe von meinem Bruder, Österreich ist besser für mich, ich vertraue meinem Bruder.“).Dass aber Österreich offenkundig Zielland des Beschwerdeführers war, ergibt sich bereits aufgrund seiner eigenen Angaben bzw. seinem Vorbringen, in keinem der Länder, die er vorher bereist haben soll, einen Asylantrag gestellt zu haben vergleiche AS 35, arg. „F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. Mein Bruder welcher in Deutschland lebt, sagte immer, das schönste Land in Europa ist Österreich.“ Bzw. AS 37, arg. „F: Warum sind Sie nicht zum Bruder nach Deutschland gegangen? A: Europa ist Europa. Was ich gehört habe von meinem Bruder, Österreich ist besser für mich, ich vertraue meinem Bruder.“). Warum aber der Beschwerdeführer seine eigentlichen Fluchtgründe bzw. den Anlass für seine Flucht, den er erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete (vgl. S 7 in OZ 5), nicht einmal ansatzweise in der Einvernahme vor der belangten Behörde vorbrachte, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Auf den diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung wies der Beschwerdeführer lediglich darauf hin, dass „wir beim BFA keine Zeit bekommen haben“, da die Befragung nur ca. 45 Minuten gedauert habe (vgl. S 7 in OZ 5). Dieser Erklärungsversuch lässt sich aber mit der Niederschrift und seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde nicht vereinbaren. Ganz abgesehen davon, dass die Einvernahme vor der belangten Behörde doch deutlich länger als 45 Minuten in Anspruch nahm (vgl. AS 27, Beginn: 10:40 Uhr bzw. AS 39, Ende: 12:05 Uhr, AS 39).Warum aber der Beschwerdeführer seine eigentlichen Fluchtgründe bzw. den Anlass für seine Flucht, den er erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete vergleiche S 7 in OZ 5), nicht einmal ansatzweise in der Einvernahme vor der belangten Behörde vorbrachte, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Auf den diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung wies der Beschwerdeführer lediglich darauf hin, dass „wir beim BFA keine Zeit bekommen haben“, da die Befragung nur ca. 45 Minuten gedauert habe vergleiche S 7 in OZ 5). Dieser Erklärungsversuch lässt sich aber mit der Niederschrift und seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde nicht vereinbaren. Ganz abgesehen davon, dass die Einvernahme vor der belangten Behörde doch deutlich länger als 45 Minuten in Anspruch nahm vergleiche AS 27, Beginn: 10:40 Uhr bzw. AS 39, Ende: 12:05 Uhr, AS 39). 2.2.
- Selbst wenn man jedoch tatsächlich das erstmalige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung heranzöge, erscheint mehr als fraglich, dass es dem Beschwerdeführer (gemeinsam mit einem Kameraden) tatsächlich gelungen sein soll, der Militärpolizei (de facto ungehindert) davonzulaufen, zumal sie beide zu diesem Zeitpunkt noch im Gefängnis gewesen sein sollen (vgl. S 7 in OZ 5, arg. „BF: Nach 1 Woche im Gefängnis sind wir zum WC mit der Militärpolizei rausgegangen, sie waren zu zweit, der eine fing zu rauchen an, der andere ging auch zum WC. Wir waren zu zweit im Gefängnis, dann sind wir zu zweit von diesem Gefängnis weggelaufen. Die Militärpolizei schrie uns nach, dass wir stehenbleiben sollen, wir hörten Schüsse, wir sind einfach weitergelaufen und wir haben uns in einem Wald versteckt und haben dort übernachtet.“). Selbst wenn der Beschwerdeführer und sein Kollege einen kurzen Augenblick unbeobachtet gewesen wären und aus diesem Grunde die Möglichkeit zur Flucht sahen, wären sie – mit an ziemlich Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – nicht weit gekommen, zumal die Soldaten bewaffnet gewesen seien, ihnen nachgelaufen wären bzw. sogar nachgeschossen hätten (vgl. S 9 in OZ 5). Selbst bei einer vom Beschwerdeführer angegebene Entfernung von bereits 100 Metern (vgl. S 9 in OZ 5), wäre es für Wachleute, von denen anzunehmen ist, dass sie mit Waffen umgehen können, möglich gewesen, dem Beschwerdeführer und seinen Kameraden durch gezielte Schüsse am Weglaufen zu hindern.2.2.
- Selbst wenn man jedoch tatsächlich das erstmalige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung heranzöge, erscheint mehr als fraglich, dass es dem Beschwerdeführer (gemeinsam mit einem Kameraden) tatsächlich gelungen sein soll, der Militärpolizei (de facto ungehindert) davonzulaufen, zumal sie beide zu diesem Zeitpunkt noch im Gefängnis gewesen sein sollen vergleiche S 7 in OZ 5, arg. „BF: Nach 1 Woche im Gefängnis sind wir zum WC mit der Militärpolizei rausgegangen, sie waren zu zweit, der eine fing zu rauchen an, der andere ging auch zum WC. Wir waren zu zweit im Gefängnis, dann sind wir zu zweit von diesem Gefängnis weggelaufen. Die Militärpolizei schrie uns nach, dass wir stehenbleiben sollen, wir hörten Schüsse, wir sind einfach weitergelaufen und wir haben uns in einem Wald versteckt und haben dort übernachtet.“). Selbst wenn der Beschwerdeführer und sein Kollege einen kurzen Augenblick unbeobachtet gewesen wären und aus diesem Grunde die Möglichkeit zur Flucht sahen, wären sie – mit an ziemlich Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – nicht weit gekommen, zumal die Soldaten bewaffnet gewesen seien, ihnen nachgelaufen wären bzw. sogar nachgeschossen hätten vergleiche S 9 in OZ 5). Selbst bei einer vom Beschwerdeführer angegebene Entfernung von bereits 100 Metern vergleiche S 9 in OZ 5), wäre es für Wachleute, von denen anzunehmen ist, dass sie mit Waffen umgehen können, möglich gewesen, dem Beschwerdeführer und seinen Kameraden durch gezielte Schüsse am Weglaufen zu hindern. 2.2.
- Des Weiteren ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben den Militärdienst „nicht gerne“ absolviert haben soll, diesen vielmehr als „Muss/Zwang“ angesehen habe (vgl. S 10 in OZ 5), nicht zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt einen Fluchtversuch zumindest in Erwägung gezogen hätte Soweit der Beschwerdeführer auf den diesbezüglichen Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vorbrachte, dass keine Möglichkeit dazu bestanden hätte, da „von Eritrea zu flüchten sehr schwer“ und „das Land mit Militär überwacht“ sei und weiter ausführte, dass es deshalb gar nicht möglich gewesen wäre, weil „man immer Angst“ habe und es „kein Vertrauen gegenüber den Kameraden gibt, weil man nie weiß, auf welcher Seite er ist“ (vgl. S 10 in OZ 5), erscheint es aber dann – folgte man diesem Vorbringen – umso unwahrscheinlicher, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Flucht – im Zuge einer Toilettenpause (im Beisein der Militärpolizei, vgl. S 7 in OZ 5) – tatsächlich gelungen wäre bzw. dass der Beschwerdeführer jemals den Mut zu einem Fluchtversuch aufgebracht hätte, wenn er doch an anderer Stelle ausführt, dass dies nicht möglich gewesen sei, weil man immer Angst habe. Dass aber dem Beschwerdeführer die Flucht in der geschilderten Art und Weise tatsächlich gelungen wäre, ist auch aufgrund der Länderberichte massiv in Zweifel zu ziehen, in denen darauf hingewiesen wird, dass die eritreische Regierung mit drakonischen Maßnahmen, insbesondere Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, zu verhindern versuchen, dass sich Staatsbürger der Dienstpflicht entziehen (vgl. oben, II., 1.3.).2.2.
- Des Weiteren ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben den Militärdienst „nicht gerne“ absolviert haben soll, diesen vielmehr als „Muss/Zwang“ angesehen habe vergleiche S 10 in OZ 5), nicht zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt einen Fluchtversuch zumindest in Erwägung gezogen hätte Soweit der Beschwerdeführer auf den diesbezüglichen Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vorbrachte, dass keine Möglichkeit dazu bestanden hätte, da „von Eritrea zu flüchten sehr schwer“ und „das Land mit Militär überwacht“ sei und weiter ausführte, dass es deshalb gar nicht möglich gewesen wäre, weil „man immer Angst“ habe und es „kein Vertrauen gegenüber den Kameraden gibt, weil man nie weiß, auf welcher Seite er ist“ vergleiche S 10 in OZ 5), erscheint es aber dann – folgte man diesem Vorbringen – umso unwahrscheinlicher, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Flucht – im Zuge einer Toilettenpause (im Beisein der Militärpolizei, vergleiche S 7 in OZ 5) – tatsächlich gelungen wäre bzw. dass der Beschwerdeführer jemals den Mut zu einem Fluchtversuch aufgebracht hätte, wenn er doch an anderer Stelle ausführt, dass dies nicht möglich gewesen sei, weil man immer Angst habe. Dass aber dem Beschwerdeführer die Flucht in der geschilderten Art und Weise tatsächlich gelungen wäre, ist auch aufgrund der Länderberichte massiv in Zweifel zu ziehen, in denen darauf hingewiesen wird, dass die eritreische Regierung mit drakonischen Maßnahmen, insbesondere Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, zu verhindern versuchen, dass sich Staatsbürger der Dienstpflicht entziehen vergleiche oben, römisch zwei., 1.3.). 2.2.
- Schließlich erscheint auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Aufenthalt im Sudan als zweifelhaft bzw. in sich unschlüssig: Der Beschwerdeführer brachte – über Befragung seines Rechtsvertreters – vor, bereits 2015 deshalb aus seinem Herkunftsstaat ausgereist zu sein, da er eine Einberufung zum Militärdienst befürchtet und daraufhin (offenkundig) im Sudan Schutz erhofft habe (vgl. S 11 in OZ 5). Nach ca. 7 bis 8 Monaten Aufenthalts im Sudan sei er jedoch schließlich von sudanischen Soldaten verhaftet, bis zur Grenze nach Eritrea geführt und an das eritreische Militär abgegeben worden (vgl. S 11 und 13 in OZ 5). Auf die Frage, warum die sudanesische Polizei den Beschwerdeführer nicht schon früher nach Eritrea zurückgeschickt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dort in einem Haus gelebt habe und nie nach draußen gegangen sei (vgl. S 13 in OZ 5). Folgte man somit diesen Angaben, musste der Beschwerdeführer während seines illegalen Aufenthaltes im Sudan jederzeit damit rechnen, von den dortigen Behörden wieder nach Eritrea abgeschoben zu werden. Den Vorhalt des erkennenden Richters, wie es dann aber dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, nach seiner Flucht aus dem Militärdienst und der darauffolgenden unmittelbaren Einreise in den Sudan (vgl. S 10 in OZ 5), in diesem Land sich ganze 3 Jahre lang aufzuhalten, ohne – wie bereits im Jahr 2016 wiederum nach Eritrea abgeschoben zu werden, konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel aufklären, zumal er sogar 2 Jahre lang illegal im Sudan verbracht haben soll (vgl. S 13 in OZ 5, arg. „R: Wie konnten Sie dann weitere zwei Jahre illegal im Sudan leben, ohne wieder nach Eritrea abgeschoben zu werden? BF: Nach diesem einem Jahr hatte ich nicht viel Geld, ich musste illegal arbeiten, wenn ich Polizei sah, ging ich in die andere Richtung. Wenn es draußen Militärpolizei gab, rief mich jemand an, dass ich nicht rausgehen soll. So habe ich es zwei Jahre geschafft.“) Den einjährigen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers erklärte dieser damit, dass es eine Bestätigung gebe, wofür er Geld bezahlt hätte, um ein Jahr lang im Sudan leben zu können (vgl. S 13 in OZ 5). Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, warum der Beschwerdeführer diesen Schritt nicht bereits im November 2015, als er zum ersten Mal in den Sudan vor dem drohenden Militäreinsatz in Eritrea geflüchtet sei, erwogen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er damals niemanden gekannt habe, außer jener Person, die ihm Arbeit gegeben habe (vgl. S 13 in OZ 5). Diese „Erklärung“ erscheint aber vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 (ebenso wie 2015) allein in den Sudan geflohen sei und demzufolge auch 2018 (zumindest anfänglich) niemand gekannt hätte, nicht nachvollziehbar.2.2.
- Schließlich erscheint auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Aufenthalt im Sudan als zweifelhaft bzw. in sich unschlüssig: Der Beschwerdeführer brachte – über Befragung seines Rechtsvertreters – vor, bereits 2015 deshalb aus seinem Herkunftsstaat ausgereist zu sein, da er eine Einberufung zum Militärdienst befürchtet und daraufhin (offenkundig) im Sudan Schutz erhofft habe vergleiche S 11 in OZ 5). Nach ca. 7 bis 8 Monaten Aufenthalts im Sudan sei er jedoch schließlich von sudanischen Soldaten verhaftet, bis zur Grenze nach Eritrea geführt und an das eritreische Militär abgegeben worden vergleiche S 11 und 13 in OZ 5). Auf die Frage, warum die sudanesische Polizei den Beschwerdeführer nicht schon früher nach Eritrea zurückgeschickt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dort in einem Haus gelebt habe und nie nach draußen gegangen sei vergleiche S 13 in OZ 5). Folgte man somit diesen Angaben, musste der Beschwerdeführer während seines illegalen Aufenthaltes im Sudan jederzeit damit rechnen, von den dortigen Behörden wieder nach Eritrea abgeschoben zu werden. Den Vorhalt des erkennenden Richters, wie es dann aber dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, nach seiner Flucht aus dem Militärdienst und der darauffolgenden unmittelbaren Einreise in den Sudan vergleiche S 10 in OZ 5), in diesem Land sich ganze 3 Jahre lang aufzuhalten, ohne – wie bereits im Jahr 2016 wiederum nach Eritrea abgeschoben zu werden, konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel aufklären, zumal er sogar 2 Jahre lang illegal im Sudan verbracht haben soll vergleiche S 13 in OZ 5, arg. „R: Wie konnten Sie dann weitere zwei Jahre illegal im Sudan leben, ohne wieder nach Eritrea abgeschoben zu werden? BF: Nach diesem einem Jahr hatte ich nicht viel Geld, ich musste illegal arbeiten, wenn ich Polizei sah, ging ich in die andere Richtung. Wenn es draußen Militärpolizei gab, rief mich jemand an, dass ich nicht rausgehen soll. So habe ich es zwei Jahre geschafft.“) Den einjährigen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers erklärte dieser damit, dass es eine Bestätigung gebe, wofür er Geld bezahlt hätte, um ein Jahr lang im Sudan leben zu können vergleiche S 13 in OZ 5). Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, warum der Beschwerdeführer diesen Schritt nicht bereits im November 2015, als er zum ersten Mal in den Sudan vor dem drohenden Militäreinsatz in Eritrea geflüchtet sei, erwogen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er damals niemanden gekannt habe, außer jener Person, die ihm Arbeit gegeben habe vergleiche S 13 in OZ 5). Diese „Erklärung“ erscheint aber vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 (ebenso wie 2015) allein in den Sudan geflohen sei und demzufolge auch 2018 (zumindest anfänglich) niemand gekannt hätte, nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser widersprüchlichen bzw. unschlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Aufenthalt im Sudan, konnte auch nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer – vor seiner Einreise nach Europa – tatsächlich 3 Jahre lang im Sudan aufgehalten hatte. Vielmehr wäre, insbesondere aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erlebnisse im Sudan im Jahr 2015/2016 (Abschiebung durch die Militärpolizei bereits nach 7/8 Monaten) davon auszugehen gewesen, dass diesem ein derart langer illegaler Aufenthalt im Sudan nicht möglich gewesen wäre bzw. ihn die sudanesischen Behörden zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt wiederum in seinem Herkunftsstaat abgeschoben hätten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer – zumindest in den Jahren 2018 bis 2021 – weiterhin (unbehelligt) in Eritrea leben konnte und seinen Entschluss zur tatsächlichen Ausreise – vorrangig aus wirtschaftlichen Gründen – erst zu einem viel späteren Zeitpunkt traf.Aufgrund dieser widersprüchlichen bzw. unschlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Aufenthalt im Sudan, konnte auch nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer – vor seiner Einreise nach Europa – tatsächlich 3 Jahre lang im Sudan aufgehalten hatte. Vielmehr wäre, insbesondere aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erlebnisse im Sudan im Jahr 2015 aus 2016, (Abschiebung durch die Militärpolizei bereits nach 7/8 Monaten) davon auszugehen gewesen, dass diesem ein derart langer illegaler Aufenthalt im Sudan nicht möglich gewesen wäre bzw. ihn die sudanesischen Behörden zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt wiederum in seinem Herkunftsstaat abgeschoben hätten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer – zumindest in den Jahren 2018 bis 2021 – weiterhin (unbehelligt) in Eritrea leben konnte und seinen Entschluss zur tatsächlichen Ausreise – vorrangig aus wirtschaftlichen Gründen – erst zu einem viel späteren Zeitpunkt traf. 2.2.
- Im Beschwerdeschriftsatz wird auch auf die Gefahr einer wegen „Wehrdienstverweigerung“ drohenden Bestrafung in Eritrea und auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen eine asylrelevante Verfolgung drohen kann, hingewiesen (vgl. AS 137; vgl. auch die Stellungnahme vom 18.01.2024, OZ 9). Jedoch ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, nicht von einer politischen (bzw. oppositionellen) Grundeinstellung des Beschwerdeführers auszugehen: Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt jemals politisch tätig, im Gegenteil gab er selbst an, „keine Ahnung von Politik“ gehabt zu haben (vgl. S 7 in OZ 5). Ebenso wenig ist aufgrund einer allfälligen religiösen oder pazifistischen Einstellung des Beschwerdeführers eine grundsätzliche Gegnerschaft zum Militärdienst hervorgekommen (vgl. S 9 in OZ 5, arg. „R: Wie ist generell Ihre Haltung/Einstellung zum Militär, unabhängig von Ihrem Land? BF: Meine Meinung zum Militär ist, dass jeder sein Land verteidigen muss, aber in Eritrea ist es so, dass man immer unter Druck ist, auch wegen des Krieges. So wie es in Eritrea ist, wünsche ich es niemanden. Generell hat aber jedes Land ein Militär und man muss auch sein Land verteidigen. R: Sie sind also nicht Pazifist? BF: Nein. R: Haben Sie jemals in Eritrea öffentlich gegen das Militär Stellung bezogen? BF: Ich habe nichts gemacht, ich war zu jung und ich hatte für sowas keine Zeit.“). Der Beschwerdeführer ist somit keinesfalls als exponierte Person zu qualifizieren, dessentwegen er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Zudem ist auf die Länderberichte zu verweisen, wonach eine Dienstflucht aus dem Militärdienst üblicherweise nach drei Jahren nicht mehr geahndet wird (vgl. wiederum oben, II., 1.3.). Dies selbst unter der – nicht festgestellten – Annahme, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich vom Wehrdienst (durch Flucht) entzogen hätte.2.2.
- Im Beschwerdeschriftsatz wird auch auf die Gefahr einer wegen „Wehrdienstverweigerung“ drohenden Bestrafung in Eritrea und auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen eine asylrelevante Verfolgung drohen kann, hingewiesen vergleiche AS 137; vergleiche auch die Stellungnahme vom 18.01.2024, OZ 9). Jedoch ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, nicht von einer politischen (bzw. oppositionellen) Grundeinstellung des Beschwerdeführers auszugehen: Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt jemals politisch tätig, im Gegenteil gab er selbst an, „keine Ahnung von Politik“ gehabt zu haben vergleiche S 7 in OZ 5). Ebenso wenig ist aufgrund einer allfälligen religiösen oder pazifistischen Einstellung des Beschwerdeführers eine grundsätzliche Gegnerschaft zum Militärdienst hervorgekommen vergleiche S 9 in OZ 5, arg. „R: Wie ist generell Ihre Haltung/Einstellung zum Militär, unabhängig von Ihrem Land? BF: Meine Meinung zum Militär ist, dass jeder sein Land verteidigen muss, aber in Eritrea ist es so, dass man immer unter Druck ist, auch wegen des Krieges. So wie es in Eritrea ist, wünsche ich es niemanden. Generell hat aber jedes Land ein Militär und man muss auch sein Land verteidigen. R: Sie sind also nicht Pazifist? BF: Nein. R: Haben Sie jemals in Eritrea öffentlich gegen das Militär Stellung bezogen? BF: Ich habe nichts gemacht, ich war zu jung und ich hatte für sowas keine Zeit.“). Der Beschwerdeführer ist somit keinesfalls als exponierte Person zu qualifizieren, dessentwegen er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Zudem ist auf die Länderberichte zu verweisen, wonach eine Dienstflucht aus dem Militärdienst üblicherweise nach drei Jahren nicht mehr geahndet wird vergleiche wiederum oben, römisch zwei., 1.3.). Dies selbst unter der – nicht festgestellten – Annahme, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich vom Wehrdienst (durch Flucht) entzogen hätte. 2.
- Zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Wie soeben dargelegt, konnte der Beschwerdeführer die behaupteten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats nicht glaubhaft darlegen. Eine sonstige besondere Gefährdung wurde nicht substantiiert vorgebracht. Die Feststellung, wonach die Existenz des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nicht bedroht wäre, erschließt sich aus seinen individuellen Umständen. Der Beschwerdeführer befindet sich im erwerbsfähigem Alter und ist gesund, weshalb es ihm möglich und zumutbar ist, eine Arbeit im Herkunftsstaat aufzunehmen und somit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer spricht die Landessprache, Arabisch bzw. Schulenglisch und kann zudem eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung aufweisen (vgl. oben, II., 1.1.1.). Es sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht neuerlich einer Arbeit nachgehen könnte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer im Herkunftsland nach wie vor über familiäre Kontakte, die ihn im Falle einer Rückkehr – zumindest anfänglich – finanziell unterstützen könnten. Dies erhellt sich insbesondere aufgrund der Annahme, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass die Familie von den Einnahmen seines Vaters leben habe können (vgl. AS 37). Selbst unter der Annahme, dass derzeit kein Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Familienmitgliedern bestünde, könnte ein solcher bei einer Rückkehr hergestellt werden.Der Beschwerdeführer befindet sich im erwerbsfähigem Alter und ist gesund, weshalb es ihm möglich und zumutbar ist, eine Arbeit im Herkunftsstaat aufzunehmen und somit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer spricht die Landessprache, Arabisch bzw. Schulenglisch und kann zudem eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung aufweisen vergleiche oben, römisch zwei., 1.1.1.). Es sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht neuerlich einer Arbeit nachgehen könnte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer im Herkunftsland nach wie vor über familiäre Kontakte, die ihn im Falle einer Rückkehr – zumindest anfänglich – finanziell unterstützen könnten. Dies erhellt sich insbesondere aufgrund der Annahme, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass die Familie von den Einnahmen seines Vaters leben habe können vergleiche AS 37). Selbst unter der Annahme, dass derzeit kein Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Familienmitgliedern bestünde, könnte ein solcher bei einer Rückkehr hergestellt werden. Der Beschwerdeführer zog bereits im Alter von 4 Jahren nach Eritrea und die überwiegende Zeit seines Lebens in diesem Land. Er ist somit mit den dort herrschenden Gepflogenheiten bestens vertraut. Abgesehen von dem vorhandenen familiären Netzwerk und der Unterkunftsmöglichkeit, besteht somit jedenfalls die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, in seine Herkunftsregion zurückzukehren. Zwar ergibt sich aus den Länderberichten eine angespannte Versorgungslage in Eritrea, doch ist auch diesbezüglich im Hinblick auf das vorhandene familiäre Netzwerk des Beschwerdeführers sowie seine Schulbildung und Berufserfahrung zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine hoffnungslose Lage gerät. Abgesehen davon ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, warum die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, insbesondere sein Bruder, in Eritrea leben (und arbeiten) können, jedoch ausgerechnet der Beschwerdeführer nicht. Auch müssen
den Länderberichten (abgelehnte) Asylwerber bei ihrer Rückkehr nicht mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen bzw. zieht die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland keine Bestrafung nach sich. Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren (vgl. wiederum oben, II., 1.2.).Auch müssen
den Länderberichten (abgelehnte) Asylwerber bei ihrer Rückkehr nicht mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen bzw. zieht die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland keine Bestrafung nach sich. Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren vergleiche wiederum oben, römisch zwei., 1.2.). Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten wird. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Eritrea (Stand: Mai 2021, vgl. AS 66 ff).Es wurde vor allem Einsicht genommen in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Eritrea (Stand: Mai 2021, vergleiche AS 66 ff). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde in der mündlichen Verhandlung ermöglicht, eine Stellungnahme zu den herangezogenen Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers abzugeben, wobei diesen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, II., 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt vergleiche oben, römisch zwei., 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. 3.3. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.3. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.4.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2. Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Nach dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 2, "Art". EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. 3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560). Nach der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095). 3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3, EMRK ab vergleiche etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560). Nach der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095). Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Rn 35). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07; VfGH 13.9.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Rn 35). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07; VfGH 13.9.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung ist § 8 Abs. 1 AsylG nicht unionskonform auszulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK“ bedeuten würde, (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar ist, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Nach der Rechtsprechung ist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht unionskonform auszulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK“ bedeuten würde, (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar ist, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Soweit es die Beurteilung betrifft, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigten, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; 29.5.2019, Ra 2019/20/0208, mwN).Soweit es die Beurteilung betrifft, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigten, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; 29.5.2019, Ra 2019/20/0208, mwN). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN). 3.
- Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten: Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in seinen Heimatort in Eritrea zurückkehren könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer besuchte 8 Jahre die Grundschule und war in seiner Heimat im Bereich des Transportes beschäftigt; ferner im Sudan als Reinigungskraft. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann (bzw. muss). Außerdem leben in Eritrea die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder sowie eine Schwester bzw. Onkel und Tanten. Sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers gehen einer Beschäftigung nach und könnten den Beschwerdeführer (zumindest zu Beginn seiner Rückkehr) finanziell und organisatorisch unterstützen. Auf Basis dieser Umstände besteht auch in weiterer prognostischer Sicht kein hinreichender Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund generell schwankender Versorgungssicherheit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könnte. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer besuchte 8 Jahre die Grundschule und war in seiner Heimat im Bereich des Transportes beschäftigt; ferner im Sudan als Reinigungskraft. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann (bzw. muss). Außerdem leben in Eritrea die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder sowie eine Schwester bzw. Onkel und Tanten. Sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers gehen einer Beschäftigung nach und könnten den Beschwerdeführer (zumindest zu Beginn seiner Rückkehr) finanziell und organisatorisch unterstützen. Auf Basis dieser Umstände besteht auch in weiterer prognostischer Sicht kein hinreichender Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund generell schwankender Versorgungssicherheit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könnte. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 nicht. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.8.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.3.8.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: „1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 und es ist auch keine Aberkennung
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 ergangen.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und es ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Eritrea kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Eritrea kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. 3.
- § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:3.
- Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.10.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der E