RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlW136 2251336-2 Spruch, W136 2251336-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brig
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.01.2022, GZ 2021-0.075.859, wurde über XXXX (in Folge: Antragsteller) gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von € 300,- verhängt. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2023, Zl. W136 2251336-2/10E, nach mündlicher Verhandlung im Beisein des Antragstellers und des Disziplinaranwaltes beim BMLV abgewiesen. Das Erkenntnis wurde vom Antragsteller am 26.06.2023 persönlich übernommen. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.01.2022, GZ 2021-0.075.859, wurde über römisch 40 (in Folge: Antragsteller) gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von € 300,- verhängt. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2023, Zl. W136 2251336-2/10E, nach mündlicher Verhandlung im Beisein des Antragstellers und des Disziplinaranwaltes beim BMLV abgewiesen. Das Erkenntnis wurde vom Antragsteller am 26.06.2023 persönlich übernommen. Gegen dieses Erkenntnis wurde keine außerordentliche Revision erhoben. Mit E-Mail Eingabe vom 16.08.2023 beantragte der Antragsteller sodann unter dem Titel „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ die „Wiederaufnahme eines fairen Verfahrens“. Inhaltlich wurde sinngemäß darauf verwiesen, dass der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung jenes Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Gutachten eines gerichtlich beeideten „GU“ Dr. Kainz vorgelegt habe, in dem dieser ausgeführt habe, dass bei schweren depressiven Phasen, wie sie beim Antragsteller vorliegen würden, von einer hochgradig herabgesetzten Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit auszugehen sei. Das Gutachten des Dr. Kainz würde eine schwere depressive Erkrankung des Antragstellers von Anfang 2015 bis Ende 2019, und somit die mangelnde Schuldfähigkeit des Antragstellers belegen. Im weitern wurden weitwendige Ausführungen einerseits zum wiederaufzunehmenden Verfahren andererseits zu anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Verfahren sowie allgemeine Rechtsausführungen ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederaufnahme getroffen. Mit Mängelbehebungsauftrag vom selben Tag wurde der Antragsteller aufgefordert, seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch Angaben der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der in § 32 Abs. 2 VwGVG bezeichneten Frist ergibt, sowie durch eine eigenhändige Unterschrift zu ergänzen.Mit Mängelbehebungsauftrag vom selben Tag wurde der Antragsteller aufgefordert, seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch Angaben der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG bezeichneten Frist ergibt, sowie durch eine eigenhändige Unterschrift zu ergänzen. Am 07.09.2023 langte ein mit 04.09.2023 datierter, unterfertigter Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in dem erneut weitschweifende rechtliche Ausführungen zum Teil zum wiederaufzunehmenden Verfahren, zum Teil ohne erkennbaren Zusammenhang getroffen werden. Schließlich werden Ausführungen zur behaupteten Befangenheit der erkennenden Richterin (vom Antragsteller als „Vorsitzende“ bezeichnet) getroffen, wobei sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass die „Vorsitzende“ im Jahr 2013 in der „PersA“ tätig gewesen wäre, ergibt, dass der Antragsteller sich offenkundig über die Person der erkennenden Richterin irrt. (Anmerkung: Weil die erkennende Richterin nie in einer Organisationseinheit mit der Bezeichnung „PersA “oä. tätig war.) Diesem Schriftsatz waren zum größten Teil geschwärzte Auszüge eines Protokolls eines Verfahrens zu GZ XXXX des Landesgerichtes Salzburg angeschlossen, aus dem aufgrund der Schwärzung weder Gegenstand noch Parteien dieses Verfahrens erkennbar sind.Am 07.09.2023 langte ein mit 04.09.2023 datierter, unterfertigter Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in dem erneut weitschweifende rechtliche Ausführungen zum Teil zum wiederaufzunehmenden Verfahren, zum Teil ohne erkennbaren Zusammenhang getroffen werden. Schließlich werden Ausführungen zur behaupteten Befangenheit der erkennenden Richterin (vom Antragsteller als „Vorsitzende“ bezeichnet) getroffen, wobei sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass die „Vorsitzende“ im Jahr 2013 in der „PersA“ tätig gewesen wäre, ergibt, dass der Antragsteller sich offenkundig über die Person der erkennenden Richterin irrt. (Anmerkung: Weil die erkennende Richterin nie in einer Organisationseinheit mit der Bezeichnung „PersA “oä. tätig war.) Diesem Schriftsatz waren zum größten Teil geschwärzte Auszüge eines Protokolls eines Verfahrens zu GZ römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg angeschlossen, aus dem aufgrund der Schwärzung weder Gegenstand noch Parteien dieses Verfahrens erkennbar sind. Mit E-Mail vom 30.11.2023 teilte der Antragsteller mit, dass aufgrund des Umstandes, dass ihm die gegenständliche Verfahrenszahl des BVwG zu seinem Antrag mitgeteilt worden sei, für ihn klar sei, dass es sich um eine bewilligte bzw verfügte Wiederaufnahme handle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Mit rechtkräftigem Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2023, Zl. W136 2251336-2/10E, wurde eine Beschwerde des Antragstellers gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.01.2022, GZ 2021-0.075.859 betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße abgewiesen. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung des angeführten Beschwerdeverfahrens, dessen Wiederaufnahme der Antragsteller begehrt, wurde der Antragsteller aufgefordert alle verfügbaren Beweismittel zu seinem Vorbringen, dass er infolge einer psychiatrischen Erkrankung im Tatzeitraum aufgrund mangelnder Zurechnungsfähigkeit nicht schuldfähig gewesen wäre, vorzulegen. Im Rahmen der Verhandlung hat der Antragsteller sodann eine fachärztliche Bestätigung vom 20.09.2016, wonach es ihm krankheitsbedingt nicht möglich wäre, sich um seine Korrespondenz zu kümmern und weiters eine Unterlage mit dem Titel „Sozialrechtssache“ vorgelegt. Zur letztgenannten Unterlage gab der Antragsteller an, dass es sich um ein Gutachten des Dr. Elmar KAINZ handeln würde, das vom Landesgerichts Salzburg als Sozialgericht eingeholt wurde. Die vom Antragsteller vorgelegte Unterlage wurde zum Akt genommen (siehe Verhandlungsschrift der Verhandlung vom 23.05.2023, GZ W136 2251336-1/9Z /Beilage 1). Bei dieser Unterlage handelt es sich entgegen den Angaben des Antragstellers nicht um ein Gutachten eines Dr. Kainz, sondern um ein offenkundig vom Antragsteller erstelltes, große Lücken aufweisendes Word-Dokument mit dem Titel „Sozialrechtssache XXXX “ in dem sich zusammenhanglos Ausführungen über eine psychiatrische Erkrankung eines nicht genannten Klägers „nach dem Unfall vom 01.05.2014“ sowie ein Literaturverzeichnis findet.Die vom Antragsteller vorgelegte Unterlage wurde zum Akt genommen (siehe Verhandlungsschrift der Verhandlung vom 23.05.2023, GZ W136 2251336-1/9Z /Beilage 1). Bei dieser Unterlage handelt es sich entgegen den Angaben des Antragstellers nicht um ein Gutachten eines Dr. Kainz, sondern um ein offenkundig vom Antragsteller erstelltes, große Lücken aufweisendes Word-Dokument mit dem Titel „Sozialrechtssache römisch 40 “ in dem sich zusammenhanglos Ausführungen über eine psychiatrische Erkrankung eines nicht genannten Klägers „nach dem Unfall vom 01.05.2014“ sowie ein Literaturverzeichnis findet. Zur Frage der vom Antragsteller behaupteten Schuldunfähigkeit wurde im oben angeführten Erkenntnis wie folgt ausgeführt: „3.2.
- Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer infolge einer psychiatrischen Erkrankung im Tatzeitraum aufgrund mangelnder Zurechnungsfähigkeit nicht Schuldfähigkeit gewesen wäre, gibt es, abgesehen von der bloßen Behauptung, keinen wie immer gearteten Hinweis. Tatsächlich leidet der Beschwerdeführer offenkundig seit vielen Jahren an Depressionen und besteht eine Persönlichkeitsstörung (siehe oben Punkt I.6.3.). Der Beschwerdeführer hat über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, entsprechende Bescheinigungen vorzulegen, eine fachärztliche Bestätigung vom 20.09.2016, wonach es ihm krankheitsbedingt nicht möglich wäre, sich um seine Korrespondenz zu kümmern und weiters eine Unterlage mit dem Titel „Sozialrechtssache“ vorgelegt, von der der Beschwerdeführer angibt, dass sie Auszüge eines Gutachtens enthielte, das vom LG Salzburg eingeholt worden wäre. Diese Beweismittel sind jedenfalls nicht geeignet, eine eingeschränkte oder mangelnde Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitraum zu belegen.“„3.2.
- Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer infolge einer psychiatrischen Erkrankung im Tatzeitraum aufgrund mangelnder Zurechnungsfähigkeit nicht Schuldfähigkeit gewesen wäre, gibt es, abgesehen von der bloßen Behauptung, keinen wie immer gearteten Hinweis. Tatsächlich leidet der Beschwerdeführer offenkundig seit vielen Jahren an Depressionen und besteht eine Persönlichkeitsstörung (siehe oben Punkt römisch eins.6.3.). Der Beschwerdeführer hat über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, entsprechende Bescheinigungen vorzulegen, eine fachärztliche Bestätigung vom 20.09.2016, wonach es ihm krankheitsbedingt nicht möglich wäre, sich um seine Korrespondenz zu kümmern und weiters eine Unterlage mit dem Titel „Sozialrechtssache“ vorgelegt, von der der Beschwerdeführer angibt, dass sie Auszüge eines Gutachtens enthielte, das vom LG Salzburg eingeholt worden wäre. Diese Beweismittel sind jedenfalls nicht geeignet, eine eingeschränkte oder mangelnde Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitraum zu belegen.“
- Beweiswürdigung Die Feststellungen unter
- sowie jene zum Verfahrensgang konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden bzw. ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BvWGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Verfahren dessen Wiederaufnahme begehrt wird, lag Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BvWGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Verfahren dessen Wiederaufnahme begehrt wird, lag Einzelrichterzuständigkeit vor. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zu A) 3.
- Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet:3.
- Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, lautet: Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Paragraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn,
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder,
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder,
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder,
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 3.
- Tatsachen und Beweismittel im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwGH 24.6.2022, Ra 2020/06/0121). 3.
- Tatsachen und Beweismittel im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwGH 24.6.2022, Ra 2020/06/0121). Tatsache kann nur ein Element jenes Sachverhalts sein, der von der Behörde (oder dem Verwaltungsgericht) des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0153). Es muss sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid (das Erkenntnis) oder (zumindest) die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Es muss sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid (das Erkenntnis) oder (zumindest) die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (VwGH 30.4.2019, Ra 2018/10/0064, mwN). 3.
- Der Antragsteller macht in sinngemäß geltend, dass er bereits im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren in einer Disziplinarangelegenheit vorgebracht habe, dass er zum Tatzeitpunkt der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen an einer seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Bewusstseinsstörung gelitten habe und entsprechende Beweismittel vorgelegt habe, die im Verfahren jedoch ignoriert worden seien. Damit macht der Antragsteller jedoch keinen Wiederaufnahmegrund geltend, sondern weist nachträglich auf einen als (allfälligen) Verfahrensmangels zu qualifizierenden Umstand im Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, hin. Dieser Umstand bildet jedoch, wie oben ausgeführt, keinen Wiederaufnahmegrund. Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Antragsteller weder im Beschwerdeverfahren noch mit dem Antrag auf Wiederaufnahme tatsächlich sein Vorbringen stützende Beweismittel vorgelegt hat. Soweit der Antragsteller wiederholt auf ein Gutachten des Dr Kainz referenziert, ist zu bemerken, dass der Antragsteller ein solches Gutachten im Verfahren nicht vorgelegt hat (siehe Verfahrensgang und Feststellungen). Sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sind vom Wiederaufnahmswerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2011/11/0051 mwH). Zusammengefasst hat der Antragsteller keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dargetan, weshalb sein Antrag abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG hinsichtlich der Spruchpunkte A) und B) jeweils nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG hinsichtlich der Spruchpunkte A) und B) jeweils nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W136.2251336.2.00