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{'item': 'W140 2284577-1'}

Obsah (14)§ 22a§ 35§ 28§ 76§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 52

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlW140 2284577-1 Spruch, W140 2284577-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Vw

GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen. B), B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 30.08.2015 als angeblicher tunesischer Staatsbürger einen Antrag auf internationalen Schutz, den er ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde wiederholte er diese Gründe. Der BF wurde am 26.05.2017 in Deutschland aufgrund eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt. Da der BF sich dem Verfahren entzog, war sein Verfahren vom 17.07.2017 bis zum 07.09.2017 eingestellt. Erst nach einem Aufgriff durch die XXXX wurde sein Verfahren fortgesetzt. Mit Bescheid vom 09.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.03.2016 verloren hat (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde dem damaligen gesetzlichen Vertreter des BF ( XXXX ) übermittelt und am 14.09.2017 nachweislich übernommen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde am 26.05.2017 in Deutschland aufgrund eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt. Da der BF sich dem Verfahren entzog, war sein Verfahren vom 17.07.2017 bis zum 07.09.2017 eingestellt. Erst nach einem Aufgriff durch die römisch 40 wurde sein Verfahren fortgesetzt. Mit Bescheid vom 09.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.03.2016 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde dem damaligen gesetzlichen Vertreter des BF ( römisch 40 ) übermittelt und am 14.09.2017 nachweislich übernommen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Da die Identität des BF nicht bestätigt vorlag, wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) mit Tunesien, Algerien und Marokko eingeleitet. Obwohl der BF behauptete tunesischer Staatsbürger zu sein, erfolgte von Seiten der tunesischen Behörden eine negative Identifizierung, ebenso von den marokkanischen Behörden. Da der BF unbekannten Aufenthaltes war, wurde gegen den BF mit 05.04.2019 ein Festnahmeauftrag erlassen. Der BF verließ in weiterer Folge das Bundesgebiet und reiste in die Schweiz. Der BF wurde am 08.05.2019 in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt. Der BF wurde am 23.07.2019 in Italien erkennungsdienstlich behandelt. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der BF illegal nach Frankreich weiter. Der BF wurde am XXXX .2023 in Wien von Beamten des XXXX wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung im Suchtmittelbereich festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt XXXX überstellt.Der BF wurde am römisch 40 .2023 in Wien von Beamten des römisch 40 wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung im Suchtmittelbereich festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt römisch 40 überstellt. Am XXXX .2023 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen, welcher mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Justizhaft, an diese übermittelt wurde.Am römisch 40 .2023 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen, welcher mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Justizhaft, an diese übermittelt wurde. Vonseiten des Landesgerichtes für XXXX wurde in weiterer Folge über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Am XXXX .2023 erfolgte die Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung des BF nach dem Suchtmittelgesetz.Vonseiten des Landesgerichtes für römisch 40 wurde in weiterer Folge über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Am römisch 40 .2023 erfolgte die Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung des BF nach dem Suchtmittelgesetz. Mit Schreiben des XXXX vom 20.11.2023 wurde dem BFA mitgeteilt, dass durch Interpol Paris, Athen und Wiesbaden eruiert werden konnte, dass der BF unter den Identitäten XXXX in Frankreich, XXXX in Griechenland, XXXX in Deutschland, XXXX ebenfalls in Deutschland erfasst wurde.Mit Schreiben des römisch 40 vom 20.11.2023 wurde dem BFA mitgeteilt, dass durch Interpol Paris, Athen und Wiesbaden eruiert werden konnte, dass der BF unter den Identitäten römisch 40 in Frankreich, römisch 40 in Griechenland, römisch 40 in Deutschland, römisch 40 ebenfalls in Deutschland erfasst wurde. Mit Schreiben des XXXX vom 22.11.2023 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF durch Interpol Algier unter der Identität XXXX identifiziert wurde.Mit Schreiben des römisch 40 vom 22.11.2023 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF durch Interpol Algier unter der Identität römisch 40 identifiziert wurde. Der BF wurde mit Urteil des XXXX , vom 09.01.2024 (RK 09.01.2024)

§ 28(1) 1.

Satz 2. Fall SMG, § 27

(2a)2. Fall SMG - Datum der (letzten) Tat XXXX .2023 – zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten - davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt - verurteilt. Der BF befand sich von 14.10.2023 bis 09.01.2024 in Untersuchungshaft, in weiterer Folge in Strafhaft. Er wurde am XXXX .2024 aus der Strafhaft entlassen.Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 , vom 09.01.2024 (RK 09.01.2024)

Paragraph 28,

(1)
  1. Satz
  2. Fall SMG, Paragraph 27,
(2a)
  1. Fall SMG - Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2023 – zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten - davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt - verurteilt. Der BF befand sich von 14.10.2023 bis 09.01.2024 in Untersuchungshaft, in weiterer Folge in Strafhaft. Er wurde am römisch 40 .2024 aus der Strafhaft entlassen. Der BF wurde am XXXX .2024 aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und in das XXXX überstellt.Der BF wurde am römisch 40 .2024 aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und in das römisch 40 überstellt. Am XXXX .2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, Regionaldirektion Wien. Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt:„(…) Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt. Am römisch 40 .2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, Regionaldirektion Wien. Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt:, „(…) Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt. Der Dolmetscher wurde für die Sprache arabisch bestellt und beeidet und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Ich verstehe den Dolmetscher und habe keine Einwände. Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. Ich nehme Medikamente – Drogenersatzstoffe. Ich bin nicht alkoholabhängig. Im gegenständlichen Verfahren werde ich anwaltlich nicht vertreten. Sachverhalt: (…) Parteiengehör: Zum obigen Sachverhalt gebe ich an, dass dies richtig ist. Befragt, warum ich neun Aliasidentität verwendet habe, und ich vorgab, dass ich tunesischer Staatsbürger bin, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht, gebe ich an, dass ich einer Abschiebung nach Algerien entgehen wollte. XXXX . Ich habe sonst auch meinen richtigen Namen verwendet, aber immer anders geschrieben. Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsbürgerschaft habe ich „erfunden“.Befragt, warum ich neun Aliasidentität verwendet habe, und ich vorgab, dass ich tunesischer Staatsbürger bin, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht, gebe ich an, dass ich einer Abschiebung nach Algerien entgehen wollte. römisch 40 . Ich habe sonst auch meinen richtigen Namen verwendet, aber immer anders geschrieben. Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsbürgerschaft habe ich „erfunden“. Befragt, warum ich während des Asylverfahrens nach Deutschland gegangen bin, gebe ich an, dass ich ja hier in Österreich einen negativen Bescheid erhalten habe. Befragt, wann ich Österreich verlassen und angefangen habe durch die EU (Italien, Schweiz, Frankreich) zu reisen, gebe ich an, dass ich das nicht mehr weiß, jetzt wo Sie mir das gesagt haben, dass mich Interpol identifiziert hat, weiß ich gar nichts mehr. Neuerlich gefragt, wann ich Österreich verlassen habe, gebe ich an, dass ich gegangen bin, als für mich die Beschwerde im Asylverfahren eingebracht wurde. Mir war bewusst, dass ich eigentlich nicht reisen darf und dies illegal ist. Befragt, warum ich illegal durch Europa gereist bin, gebe ich an, dass ich ein Mensch bin, der gerne reist. Ich wollte mir einige Städte ansehen. Ich habe dann Asylanträge gestellt und gehofft, dass es mal klappt. Befragt, warum die Überstellungen nach Österreich zurück nicht funktionierte, gebe ich an, dass ich dann immer weitergereist bin. Von Frankreich wurde ich einmal nach Algerien abgeschoben. Das war Ende
  2. Dafür hatten die Franzosen ein Heimreisezertifikat. Ich war rund ein Jahr in Algerien. Befragt, warum ich in einigen Ländern Asyl angesucht habe, gebe ich an, dass ich überall, wo ich war und von der Polizei aufgegriffen wurde, einen Asylantrag gestellt habe, damit ich wieder entlassen werde. Ich habe Algerien ca. im April 2023 wieder verlassen-Richtung Italien. Bei meiner Ausreise hatte ich keinerlei Dokumente bei mir. Ich bin illegal ausgereist. Ich bin mit dem Boot über das Meer geflüchtet. Ich bin gleich über Italien nach Österreich gekommen. Insgesamt war ich einige Monate unterwegs und kam erst vor vier Monaten wieder nach Österreich. Ich war im Gefängnis und draußen (gemeint in Freiheit). Ich habe bei einem Bekannten gewohnt in XXXX Dabei handelt es sich um meinen Komplizen. Die Drogen haben aber nicht mir gehört. Es war die Wohnung meines Freundes und seine Drogen.Ich war im Gefängnis und draußen (gemeint in Freiheit). Ich habe bei einem Bekannten gewohnt in römisch 40 Dabei handelt es sich um meinen Komplizen. Die Drogen haben aber nicht mir gehört. Es war die Wohnung meines Freundes und seine Drogen. Befragt, warum ich mich behördlich nicht angemeldet habe, obwohl ich eine Unterkunft hatte, gebe ich an, dass ich ja nur ein Monat dort war. Dann wurde ich bereits verhaftet. Befragt, was der Zweck meines Aufenthaltes hier in Österreich ist, gebe ich an, dass ich eine Beschwerde einlegen wollte, damit ich währenddessen mich am linken Bein operieren lassen kann. Es ist gebrochen. Damit konfrontiert, dass ich aber sehr gut gehen kann, gebe ich an, dass es aber schmerzt. Befragt, warum ich glaube, dass Österreich die Operationskosten übernehmen soll, gebe ich an, dass ich halt mein Glück versuche. Befragt, wie es dazu kam, dass ich nach wenigen Tagen/ Wochen nach meiner Einreise Kontakt zur österreichischen Suchtgiftszene gesucht und auch tatsächlich gefunden habe, gebe ich an, dass ich damit nichts zutun habe. Ich war nur sein Mitbewohner und er hatte die Drogen zu Hause. Derzeit verfüge ich über nur wenige Euro an Barmittel. In der Justizanstalt habe ich nicht gearbeitet. Befragt, nach der Finanzierung meines Aufenthaltes in Österreich vor meiner Inhaftierung, gebe ich an, dass mich mein Mitbewohner, welcher die Drogen verkauft hat, finanziell unterstützte. In Österreich habe ich einen Deutschkurs besucht. Das war im Jahr 2015 und
  3. Ich verstehe und spreche ein wenig Deutsch. Weder in Österreich noch in der EU habe ich keine Angehörigen. In Algerien leben meine Mutter und ein älterer Bruder. Mein Vater und ein weiterer Bruder sind verstorben. Seitdem ich neuerlich inhaftiert wurde, habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie in Algerien. Zuvor schon. In Algerien haben wir eine Unterkunft (kleine Wohnung). Ich bin ledig und habe keine Kinder. In Algerien habe ich rund vier Jahre die Grundschule besucht. Ich habe eine Ausbildung als Schweißer begonnen- für zwei Jahre, habe diese aber nicht abgeschlossen und auch nicht gearbeitet. Ich werde in Algerien weder politisch noch strafrechtlich, noch aus einem anderen Grund verfolgt. Ich habe Algerien wegen der wirtschaftlichen Lage verlassen- eigentlich wegen allem. Weder in Österreich noch in einem anderen Land verfüge ich aktuell über einen aufrechten Versicherungsschutz. Befragt, wie ich mir meine Zukunft vorstelle, gebe ich an, dass ich in der EU leben und arbeiten will. Egal wo, aber nicht in Algerien. Ich werde auf die bestehende Ausreiseentscheidung verwiesen (gegenwärtig ist nicht feststellbar, ob ich tatsächlich von Frankreich nach Algerien abgeschoben wurde) und wird mir klar und deutlich gesagt, dass ich nicht in Österreich bzw. in den Schengenstaaten verbleiben kann, und werde ich neuerlich gefragt, wie ich mir meine Zukunft vorstelle. Dazu gebe ich an, dass wenn Sie mir eine Frist geben, werde ich Österreich verlassen. Ich werde nach Schweden oder Dänemark gehen. Aber sicher nicht nach Algerien. Befragt, gebe ich an, dass ich noch in der Vergangenheit einen Reisepass besessen habe, bei meiner ersten Ausreise, habe ich den Reisepass noch im Boot vernichtet. Befragt, warum ich mir kein neues Reisedokument ausstellen habe lassen, gebe ich an, dass ich mir als ich in Algerien war, einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen, auf meinem zweiten Weg nach Europa, habe ich diesen erneut am Boot vernichtet. Darauf hingewiesen, dass ich vor meiner strafrechtlichen Festnahme zur Botschaft gehen und einen Reisepass beantragen hätte können, gebe ich an, dass ich dort noch nicht war, was soll ich damit machen? Ich will nichts mit Algerien zu tun haben. Befragt, ob ich mich zukünftig um die Ausstellung eines Reisepasses bemühen und sohin zur Botschaft gehen werde, gebe ich an, dass ich das machen werde, wenn ich eine Frau zum Heiraten gefunden habe. Bis dorthin aber nicht. Befragt, ob ich andere algerische Dokumente habe, gebe ich an, dass ich keinerlei Dokumente habe. Auch keine Kopien oder Fotos. Mir wird mitgeteilt, dass die ha. Behörde für mich bei meiner diplomatischen Behörde um die Ausstellung eines Reisedokumentes ansuchen wird. Befragt, ob ich bereit bin, das notwendigen Formblätter zur Erlangung eines Reisedokumentes auszufüllen, gebe ich an, dass ich dies NICHT machen werde, da ich nicht nach Algerien möchte. Ich werde auch nicht mit Vertretern meiner Botschaft sprechen. Mir wird neuerlich erklärt, dass ich in keinem Land der EU bzw. einem Mitgliedsstaat ein Aufenthaltsrecht habe. Anmerkung: Nach Einschätzung des Dolmetschers: Staatsbürger aus Algerien. Entscheidung: Zunächst wird festgehalten, dass ich mich illegal im Bundesgebiet aufhalte und zur Ausreise nach Algerien, unabhängig davon, ob ich tatsächlich von Frankreich nach Algerien abgeschoben wurde, verpflichtet bin. Aufgrund meiner rechtskräftigen Verurteilung ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem schengenweiten und höheren Einreiseverbot geplant, jedoch nicht zwingend notwendig, da gegen mich zum derzeitigen belegten Wissensstand/ Aktenlage bereits eine durchsetzbare, durchführbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Sollte diese Maßnahme gegen mich erlassen werden, so steht mir eine kostenlose Rechtsberatung und eine kostenlose Rückkehrberatung zu. Die zuständige Organisation wird mir mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt werden. Ich werde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer neuerlichen Maßnahme nicht meine Ausreiseverpflichtung hemmt.Aufgrund meiner rechtskräftigen Verurteilung ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem schengenweiten und höheren Einreiseverbot geplant, jedoch nicht zwingend notwendig, da gegen mich zum derzeitigen belegten Wissensstand/ Aktenlage bereits eine durchsetzbare, durchführbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Sollte diese Maßnahme gegen mich erlassen werden, so steht mir eine kostenlose Rechtsberatung und eine kostenlose Rückkehrberatung zu. Die zuständige Organisation wird mir mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt werden. Ich werde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer neuerlichen Maßnahme nicht meine Ausreiseverpflichtung hemmt. Zu der neuerlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, gebe ich an, dass ich dies zur Kenntnis nehme. Aufgrund meines Verhaltens, der Tatsache, dass ich nicht im Besitz von Barmittel zur Finanzierung meines Aufenthaltes bin, ich keine Adresse nennen kann, an welchem ich zu jedem Zeitpunkt für die Behörde greifbar bin, daher mangels mangels behördliche Greifbarkeit und der Tatsache, dass ich mich auch meinem Asylverfahren entzogen habe und durch einige Länder der EU gereist bin und einen Asylantrag gestellt habe, wird die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung, über meine Person verhängt. Zudem habe ich im Zuge der Einvernahme mehrfach angegeben, in ein anderes Land illegal ausreisen zu wollen. Bezüglich der Schubhaft steht mir ebenfalls eine kostenlose Rechtsberatung zu. Zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft, gebe ich an, dass ich dies zur Kenntnis nehme. Lieber bin ich hier in Schubhaft als in Algerien. Meine Abschiebung nach Algerien wird zum schnellstmöglichen Termin und nach Erlangung eines Reisedokumentes stattfinden. Ich werde mich dieser widersetzen und umbringen. Ich werde auch auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise, mit der BBU verwiesen. Dazu gebe ich an, dass ich an einer freiwilligen Ausreise nicht interessiert bin, da ich nicht nach Algerien zurückmöchte. Eine Einreise oder ein Aufenthalt in einem anderen Schengenstaat ist mir während der Dauer des Einreiseverbotes nicht erlaubt. Die Dauer des Einreiseverbotes fängt am Tag meiner Abschiebung nach Algerien zu laufen an. Ich werde die EU verlassen, geben Sie mir einen Zettel und ich gehe. Mir wird mitgeteilt, dass 1.) ich in Schweden und Dänemark ebenfalls kein Aufenthaltsrecht habe und eine derartige Vorgehensweise nicht möglich ist. Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der XXXX und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Meine Angaben in diesem Verfahren, können auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden.Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der römisch 40 und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Meine Angaben in diesem Verfahren, können auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden. Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.(…)“ Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom XXXX wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am XXXX - um XXXX - zugestellt. Der BF befindet sich seit XXXX ( XXXX Uhr) in Schubhaft.Der Bescheid wurde dem BF am römisch 40 - um römisch 40 - zugestellt. Der BF befindet sich seit römisch 40 ( römisch 40 Uhr) in Schubhaft. Im Zuge eines Rückkehrberatungsgespräches durch die BBU am XXXX .2024 zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig.Im Zuge eines Rückkehrberatungsgespräches durch die BBU am römisch 40 .2024 zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig. Am XXXX 2024 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX und führte im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 17.07.2017 der Asylantrag des BF abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden wäre. Der BF wäre in weiterer Folge aus Österreich ausgereist, hätte in Frankreich einen Asylantrag gestellt und wäre von den französischen Behörden Ende 2022 nach Algerien abgeschoben worden, wo er längere Zeit verblieben wäre, bevor er 2023 wieder nach Österreich eingereist wäre. Damit sei seine Rückkehrentscheidung jedenfalls konsumiert. Der BF wäre in Österreich straffällig geworden und mehrere Monate in Untersuchungshaft gewesen. Die Behörde hätte während dieser Zeit eine Rückkehrentscheidung erlassen können, um die anschließende Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Der Prozess für sein HRZ hätte bereits vorgenommen werden können, sodass der BF nicht auch noch in Schubhaft warten müsste. Die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft sei nicht rechtmäßig. Im gegenständlichen Fall liege weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor. Weiters hätte der BF die Rückkehrentscheidung bereits mit der Abschiebung nach Algerien konsumiert und sei daher keine Rückkehrentscheidung mehr aufrecht, entgegen welcher der BF erneut eingereist sein soll. Außerdem werde die Straffälligkeit von der Behörde herangezogen. Entgegen der Ansicht der Behörde spreche eine strafrechtliche Verurteilung nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Auch die Übertretung fremdenrechtlicher Bestimmungen sei für die Verhängung der Schubhaft nicht entscheidend. Weiters sei die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft unverhältnismäßig. Der BF hätte sich über einen Zeitraum von drei Monaten durchgehend in Gerichtshaft - größtenteils in Untersuchungshaft - befunden. Trotz des Haftzeitraumes von ein paar Monaten habe die belangte Behörde offenbar keine Schritte gesetzt, um eine rasche Ausreise des BF zu ermöglichen. Aufgrund der Säumigkeit der Behörde sei die Schubhaft gegenüber dem BF unverhältnismäßig. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr - welche der BF ausdrücklich in Abrede stelle - sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Diesen Anforderungen werde die Begründung im angefochtenen Bescheid nicht gerecht. Der BF sei bereit mit den Behörden zu kooperieren und würde jedem gelinderen Mittel Folge leisten. Die mangelhafte Prüfung gelinderer Mittel stelle ebenfalls einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels. Beantragt wurde dem BF im Falle des Obsiegens den Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 zuzusprechen.Am römisch 40 2024 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 und führte im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 17.07.2017 der Asylantrag des BF abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden wäre. Der BF wäre in weiterer Folge aus Österreich ausgereist, hätte in Frankreich einen Asylantrag gestellt und wäre von den französischen Behörden Ende 2022 nach Algerien abgeschoben worden, wo er längere Zeit verblieben wäre, bevor er 2023 wieder nach Österreich eingereist wäre. Damit sei seine Rückkehrentscheidung jedenfalls konsumiert. Der BF wäre in Österreich straffällig geworden und mehrere Monate in Untersuchungshaft gewesen. Die Behörde hätte während dieser Zeit eine Rückkehrentscheidung erlassen können, um die anschließende Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Der Prozess für sein HRZ hätte bereits vorgenommen werden können, sodass der BF nicht auch noch in Schubhaft warten müsste. Die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft sei nicht rechtmäßig. Im gegenständlichen Fall liege weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor. Weiters hätte der BF die Rückkehrentscheidung bereits mit der Abschiebung nach Algerien konsumiert und sei daher keine Rückkehrentscheidung mehr aufrecht, entgegen welcher der BF erneut eingereist sein soll. Außerdem werde die Straffälligkeit von der Behörde herangezogen. Entgegen der Ansicht der Behörde spreche eine strafrechtliche Verurteilung nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Auch die Übertretung fremdenrechtlicher Bestimmungen sei für die Verhängung der Schubhaft nicht entscheidend. Weiters sei die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft unverhältnismäßig. Der BF hätte sich über einen Zeitraum von drei Monaten durchgehend in Gerichtshaft - größtenteils in Untersuchungshaft - befunden. Trotz des Haftzeitraumes von ein paar Monaten habe die belangte Behörde offenbar keine Schritte gesetzt, um eine rasche Ausreise des BF zu ermöglichen. Aufgrund der Säumigkeit der Behörde sei die Schubhaft gegenüber dem BF unverhältnismäßig. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr - welche der BF ausdrücklich in Abrede stelle - sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Diesen Anforderungen werde die Begründung im angefochtenen Bescheid nicht gerecht. Der BF sei bereit mit den Behörden zu kooperieren und würde jedem gelinderen Mittel Folge leisten. Die mangelhafte Prüfung gelinderer Mittel stelle ebenfalls einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels. Beantragt wurde dem BF im Falle des Obsiegens den Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 zuzusprechen. Am XXXX .2024 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein:, Am römisch 40 .2024 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein: „(…) Nach langjährigem illegalen Aufenthalt, Missachtung der behördlichen Auflagen, wurde der Fremde am XXXX in Schubhaft genommen. „(…) Nach langjährigem illegalen Aufenthalt, Missachtung der behördlichen Auflagen, wurde der Fremde am römisch 40 in Schubhaft genommen. Im Rahmen einer minutiös durchgeführten Einzelfallprüfung wurde durch die zuständige Referentin das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes sowie das Vorliegen einer ultima-ratio-Situation nachvollziehbar geprüft. Auf die detaillierten und umfangreichen Niederschriften und auf den Verfahrensgang darf explizit hingewiesen werden. Ein durchschlagender Sicherungsbedarf und somit das Vorliegen von Fluchtgefahr lässt sich zwanglos aus der Aktenlage ableiten. Rechtswidrigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft, Nichtvorliegen der Fluchtgefahr Die Schubhaft wurde am XXXX verhängt, nachdem Die Schubhaft wurde am römisch 40 verhängt, nachdem - der Beschwerdeführer (in der Folge BF genannt) im Bundesgebiet einen ungerechtfertigten Asylantrag gestellt hat - der BF im laufenden Verfahren untertauchte und nach Deutschland reiste - nachdem er in Deutschland 2017 einen weiteren Asylantrag stellte - nachdem der BF nach Österreich zurückkehrte und dann nach einem negativen Asylbescheid in die Schweiz weiterreiste und dort seinen dritten Asylantrag stellte - Herr XXXX aus der Schweiz nach Italien einreiste und einen weiteren Asylantrag stellte - Herr römisch 40 aus der Schweiz nach Italien einreiste und einen weiteren Asylantrag stellte - der BF aus Italien nach Frankreich reiste und sich seine Spur verlor - der BF 2023 in Österreich neuerlich festgenommen wurde - der BF in der Einvernahme unglaubwürdig wirkte - aufgrund des Gesamtverhaltens des BF die Behörde nicht einmal ansatzweise davon ausgehen konnte, dass der BF kooperieren würde. Zu den Punkten der Beschwerde „Da der BF bereits mehrere Monate in Untersuchungshaft war, hätte die Behörde während dieser Zeit durchaus den BF einvernehmen und eine Rückkehrentscheidung erlassen können, um die anschließende Schubhaft so kurz wie möglich zu halten.“ Der BF hat nachweislich 9 Aliasidentitäten: XXXX römisch 40 Mit Schreiben des XXXX vom 20.11.2023 wurde der ha. Behörde mitgeteilt, dass durch Interpol Paris, Athen und Wiesbaden eruiert werden konnte, dass Sie unter den IdentitätenMit Schreiben des römisch 40 vom 20.11.2023 wurde der ha. Behörde mitgeteilt, dass durch Interpol Paris, Athen und Wiesbaden eruiert werden konnte, dass Sie unter den Identitäten XXXX Wie die BBU unter diesen Umständen sich vorstellt, dass der BF schon längst hätte identifiziert werden müssen, da die Behörde ja Zeit genug hatte, ist ein weiterer ungelöster Rätsel auf einer langen Liste. Tatsache ist, dass der BF erst Im November 2023 (Schreiben vom 22.11.2023) durch Interpol Algier unter der Identität XXXX identifiziert wurde. Die Daten sind an die HRZ-Abteilung und an die Botschaft gesendet worden, die aktuellste Urgenz der HRZ Abteilung ist vom XXXX .

  1. römisch 40 Wie die BBU unter diesen Umständen sich vorstellt, dass der BF schon längst hätte identifiziert werden müssen, da die Behörde ja Zeit genug hatte, ist ein weiterer ungelöster Rätsel auf einer langen Liste. Tatsache ist, dass der BF erst Im November 2023 (Schreiben vom 22.11.2023) durch Interpol Algier unter der Identität römisch 40 identifiziert wurde. Die Daten sind an die HRZ-Abteilung und an die Botschaft gesendet worden, die aktuellste Urgenz der HRZ Abteilung ist vom römisch 40 .
  2. Die Erlassung einer neuen RKE mit Einreiseverbot ist von der Behörde beabsichtigt, wurde doch die schubhaft zur Sicherung dieses Verfahrens und zur Abschiebung erlassen. Nachdem aber bereits aus dem Jahr 2018 mit dem Bescheid vom XXXX eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, war der Erlassung keine Priorität einzuräumen. Die BBU irrt, wenn sie meint, die alte Entscheidung wäre konsumiert; erstens, wurde die Ausreise durch den BF bis dato nur behauptet, nicht nachgewiesen. Die BBU hat auch keinen Nachweis, sie stellt lediglich die Behauptung auf. Im Gegensatz dazu, hat die Behörde bereits am Montag, den XXXX .
  3. bei den französischen Behörden um Auskunft über die Behauptung ersucht und heute, um 07:45 Uhr erhielt sie die Antwort, dass der BF nicht abgeschoben wurde, dass für den BF keine Dokumente (HRZ) ausgestellt wurden, wie denn auch, wenn dieser auch in Frankreich nur unter falschen daten bekannt ist (siehe Beilage). Er wurde lediglich zur Ausreise aufgefordert. Damit steht fest, dass die RKE weiterhin in vollem Umfang durchführbar ist. Die Erlassung einer neuen RKE mit Einreiseverbot ist von der Behörde beabsichtigt, wurde doch die schubhaft zur Sicherung dieses Verfahrens und zur Abschiebung erlassen. Nachdem aber bereits aus dem Jahr 2018 mit dem Bescheid vom römisch 40 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, war der Erlassung keine Priorität einzuräumen. Die BBU irrt, wenn sie meint, die alte Entscheidung wäre konsumiert; erstens, wurde die Ausreise durch den BF bis dato nur behauptet, nicht nachgewiesen. Die BBU hat auch keinen Nachweis, sie stellt lediglich die Behauptung auf. Im Gegensatz dazu, hat die Behörde bereits am Montag, den römisch 40 .
  4. bei den französischen Behörden um Auskunft über die Behauptung ersucht und heute, um 07:45 Uhr erhielt sie die Antwort, dass der BF nicht abgeschoben wurde, dass für den BF keine Dokumente (HRZ) ausgestellt wurden, wie denn auch, wenn dieser auch in Frankreich nur unter falschen daten bekannt ist (siehe Beilage). Er wurde lediglich zur Ausreise aufgefordert. Damit steht fest, dass die RKE weiterhin in vollem Umfang durchführbar ist. Die BBU irrt übrigens auch in der Annahme, dass die RKE durch eine einmalige Ausreise konsumiert wäre. Hier sei es auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 2021 verwiesen, nachdem eine RKE de facto einem Einreiseverbot in der Höhe von 18 Monaten gleichzusetzen ist, siehe dazu Ra 2021/21/
  5. Die Argumentation der BBU, die HRZ-Beschaffung und die RKE betreffend, geht damit in die leere. Keine Fluchtgefahr Der BF hat bis dato nicht nur seine Außerlandesbringung hintertrieben, er ist in der Vergangenheit auch immer wieder erfolgreich untergetaucht. Der Verfasser weiß bis dato nicht, was die BBU unter der Behauptung „es besteht keine Fluchtgefahr“ versteht, da sie diese Floskel in jeder Beschwerde hervorbringt, auch wenn der BF jahrelang untergetaucht und nicht greifbar war. Dies trifft auch bei Herrn XXXX zu, die letzte Meldung außerhalb einer JA endete
  6. Der BF ist über halb Europa gereist, hat einen ungerechtfertigten Asylantrag nach dem anderen gestellt, hat in der EV zugegeben die Asylanträge und die Aliasdaten nur dazu missbraucht zu haben, um nicht abgeschoben werden zu können, vernichtete bewusst seine Dokumente. Er missachtete reihenweise die Gesetze und wurde zuletzt mit Urteil des LG XXXX vom XXXX zu drei Monaten Haft verurteilt. Der BF hat bis dato nicht nur seine Außerlandesbringung hintertrieben, er ist in der Vergangenheit auch immer wieder erfolgreich untergetaucht. Der Verfasser weiß bis dato nicht, was die BBU unter der Behauptung „es besteht keine Fluchtgefahr“ versteht, da sie diese Floskel in jeder Beschwerde hervorbringt, auch wenn der BF jahrelang untergetaucht und nicht greifbar war. Dies trifft auch bei Herrn römisch 40 zu, die letzte Meldung außerhalb einer JA endete
  7. Der BF ist über halb Europa gereist, hat einen ungerechtfertigten Asylantrag nach dem anderen gestellt, hat in der EV zugegeben die Asylanträge und die Aliasdaten nur dazu missbraucht zu haben, um nicht abgeschoben werden zu können, vernichtete bewusst seine Dokumente. Er missachtete reihenweise die Gesetze und wurde zuletzt mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 zu drei Monaten Haft verurteilt. Die Argumentation, der BF würde kooperieren und sich für das Verfahren zur Verfügung stellen, geht insofern in die Leere, dass der BF einerseits sich bis heute sicher sein konnte aufgrund der unbekannten Identität nicht abgeschoben zu werden, anderseits hat der BF mal bewiesen, dass er für kein Verfahren in keinem Land zur Verfügung steht. Er hat sich auch noch nie darum bemüht, den gerichtlichen Entscheidungen nachzukommen, sich ein Dokument zu besorgen und das Land zu verlassen. Jetzt wurde er identifiziert. Damit ist aber für den BF auch die „Gefahr“ der Abschiebung exponentiell gewachsen, was nach Ansicht und Erfahrung des BFA unweigerlich zu einem Untertauchen führt. Es darf darauf hingewiesen werden, dass der BF nach Jahren des unrechtmäßigen Aufenthaltes auf ein entsprechendes Netzwerk zurückgreifen kann. Eine in der Beschwerde argumentierte laufende Greifbarkeit wäre keineswegs gesichert. Eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft kann hier nicht erkannt werden. Strafgerichtliche Verurteilung, Nichtanwendung des gelinderen Mittels Strafgerichtliche Verurteilung ist kein Schubhaftgrund, ebenso, wie keine Verurteilung keine Grundlage für die Nichtverhängung der Schubhaft ist. Der BF wurde nach dem XXXX verurteilt. Die Schubhaft wurde nicht angeordnet, weil er straffällig wurde, sondern weil aufgrund der Mitwirkungsunwilligkeit, aufgrund des Gesamtverhaltens und der Abwägung der Situation damit zu rechnen ist, dass er untertaucht. Der BF weiß, dass er identifiziert wurde und dass in diesem Fall ein HRZ ausgestellt wird. Das Bundesamt hat aufgrund der Aufenthalts- und Verfehlungschronologie des BF angeführt, wieso die Schubhaft als ultimo ratio Maßnahme angewendet wird. Von einer Wiederholung der Argumentation an diese Stelle wird abgesehen, es wird nur daran erinnert, dass der BF bereits mehrere Jahre im Untergrund lebte. Tatsache ist, dass das BFA keine Möglichkeit sieht, den BF ohne Dokumente, ohne Geld, ohne Greifbarkeit in die Freiheit zu entlassen, vor allem, wenn das gesamte Verhalten des BF bis dato auf die Verhinderung der Abschiebung ausgerichtet ist. Strafgerichtliche Verurteilung ist kein Schubhaftgrund, ebenso, wie keine Verurteilung keine Grundlage für die Nichtverhängung der Schubhaft ist. Der BF wurde nach dem römisch 40 verurteilt. Die Schubhaft wurde nicht angeordnet, weil er straffällig wurde, sondern weil aufgrund der Mitwirkungsunwilligkeit, aufgrund des Gesamtverhaltens und der Abwägung der Situation damit zu rechnen ist, dass er untertaucht. Der BF weiß, dass er identifiziert wurde und dass in diesem Fall ein HRZ ausgestellt wird. Das Bundesamt hat aufgrund der Aufenthalts- und Verfehlungschronologie des BF angeführt, wieso die Schubhaft als ultimo ratio Maßnahme angewendet wird. Von einer Wiederholung der Argumentation an diese Stelle wird abgesehen, es wird nur daran erinnert, dass der BF bereits mehrere Jahre im Untergrund lebte. Tatsache ist, dass das BFA keine Möglichkeit sieht, den BF ohne Dokumente, ohne Geld, ohne Greifbarkeit in die Freiheit zu entlassen, vor allem, wenn das gesamte Verhalten des BF bis dato auf die Verhinderung der Abschiebung ausgerichtet ist. In der Beschwerde wird von der angeblichen Kooperationsbereitschaft des BF gesprochen. Das ist ein probates Mittel der Beschwerdeverfasser die ultimo ratio Eigenschaft der Schubhaft zu untergraben, hätte nämlich der BF Interesse an einer Kooperation gehabt, hätte sich das sicherlich einrichten lassen. Er hat nach einem unbegründeten Asylantrag die Entscheidungen der Justiz und der Behörden sowohl im In- als auch im Ausland mehrfach ignoriert, er ist nicht einmal scheingemeldet. Nach Jahren des unrechtmäßigen Aufenthaltes gerade jetzt kooperieren zu wollen ist ein sehr durchsichtiges Spiel. Conclusio Die Verhängung des gelinderen Mittels setzt u.a. eine zumindest minimale Zuverlässigkeit der Verfahrensperson voraus. Der BF hat aufgrund seiner Verhaltensweise in dem er die Polizei, die Behörden und die Gerichte wissentlich belogen hat, falsche Daten verwendete, Informationen vor dem BFA zurückhielt, jegliches Recht auf ein Vertrauen seitens der Behörde verspielt. Trotzdem hat die zuständige Referentin die Möglichkeit des gelinderen Mittels in Betracht gezogen und, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, auch in diesem Fall eine genaue Einzelprüfung vorgenommen. Nachdem der BF weder finanzielle Mitteln hatte bzw. er keine zukünftige Wohnmöglichkeit nennen konnte und aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit nicht davon auszugehen war, dass er sich periodisch bei der Polizei melden würde, war das gelindere Mittel nicht zu verhängen. Der BF hat gegen mehrere Gesetze in Österreich verstoßen. Die Behörde unternimmt alles, den BF so schnell wie möglich außer Landes zu bringen, die Erlangung eines HRZs ist angesichts der bereits erfolgten Identifizierung keineswegs aussichtslos. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
  8. die Beschwerde als unbegründet abweisen,
  9. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“ Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete am XXXX .2024 die Direktion des BFA – XXXX - eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt:Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete am römisch 40 .2024 die Direktion des BFA – römisch 40 - eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: „Zu dem og. kann mitgeteilt werden, die HRZ Verfahren für Marokko, Tunesien und algerien im Jahr 2018 gestartet wurden. Das HRZ Verfahren für Tunesien wurde noch im Jahr 2018 aufgrund der negativen Identifizierung geschlossen. Das HRZ Verfahren für Marokko wurde 2019 aufgrund negativer Identifizierung geschlossen. Das HRZ Verfahren für Algerien ist seit 2018 laufend, wobei die VP seit 2019 unbekannten Aufenthaltes war. Im November 2023 wurde von Interpol Algerien ein Schreiben übermittelt wo die VP als XXXX identifiziert wurde. Aufgrund dieser Information wurde das HRZ Verfahren mit den neuen Daten am XXXX .2024 bei der Botschaft von Algerien mit dem Vermerk der Dringlichkeit aufgrund der Schubhaft urgiert. Die Algerische Botschaft hat im Jahr 2023 neun HRZs ausgestellt und es fanden sieben Abschiebungen nach Algerien statt.“„Zu dem og. kann mitgeteilt werden, die HRZ Verfahren für Marokko, Tunesien und algerien im Jahr 2018 gestartet wurden. Das HRZ Verfahren für Tunesien wurde noch im Jahr 2018 aufgrund der negativen Identifizierung geschlossen. Das HRZ Verfahren für Marokko wurde 2019 aufgrund negativer Identifizierung geschlossen. Das HRZ Verfahren für Algerien ist seit 2018 laufend, wobei die VP seit 2019 unbekannten Aufenthaltes war. Im November 2023 wurde von Interpol Algerien ein Schreiben übermittelt wo die VP als römisch 40 identifiziert wurde. Aufgrund dieser Information wurde das HRZ Verfahren mit den neuen Daten am römisch 40 .2024 bei der Botschaft von Algerien mit dem Vermerk der Dringlichkeit aufgrund der Schubhaft urgiert. Die Algerische Botschaft hat im Jahr 2023 neun HRZs ausgestellt und es fanden sieben Abschiebungen nach Algerien statt.“ Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am XXXX .2024 zum Parteiengehör übermittelt. Bis zur Erkenntniserlassung langte keine Stellungnahme ein. Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am römisch 40 .2024 zum Parteiengehör übermittelt. Bis zur Erkenntniserlassung langte keine Stellungnahme ein. Mit Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 19.01.2024 wurde Folgendes mitgeteilt: „Og ist seit seiner Haft im XXXX in regelmässiger ärztlicher Behandlung wegen psychischen Problemen (vor allem beim Dialogarzt). Bei der heutigen Untersuchung gibt Og an, dass er besser schlafen kann. Sonst guter AZ und EZ, Vitalparameter unauffällig.„Og ist seit seiner Haft im römisch 40 in regelmässiger ärztlicher Behandlung wegen psychischen Problemen (vor allem beim Dialogarzt). Bei der heutigen Untersuchung gibt Og an, dass er besser schlafen kann. Sonst guter AZ und EZ, Vitalparameter unauffällig. Og ist weiterhin haftfähig.“ Am XXXX .2024 erstattete die Direktion des BFA – XXXX - eine ergänzende Stellungnahme mit folgendem Inhalt: „Die Unterlagen zum laufenden HRZ Verfahren mit der Botschaft von Algerien befinden sich gegenwärtig zur Überprüfung bei den algerischen Behörden in Algier. Wie lange die Überprüfung in Algerien in Anspruch nimmt, kann nicht gesichert gesagt werden. Im Laufe der nächsten Woche wird durch den zuständigen HRZ-Referenten mit der Botschaft von Algerien abgeklärt, ob eine Vorführung am XXXX .2024 noch benötigt wird oder nicht.“Am römisch 40 .2024 erstattete die Direktion des BFA – römisch 40 - eine ergänzende Stellungnahme mit folgendem Inhalt: „Die Unterlagen zum laufenden HRZ Verfahren mit der Botschaft von Algerien befinden sich gegenwärtig zur Überprüfung bei den algerischen Behörden in Algier. Wie lange die Überprüfung in Algerien in Anspruch nimmt, kann nicht gesichert gesagt werden. Im Laufe der nächsten Woche wird durch den zuständigen HRZ-Referenten mit der Botschaft von Algerien abgeklärt, ob eine Vorführung am römisch 40 .2024 noch benötigt wird oder nicht.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der BF ist algerischer Staatsangehöriger. Der BF trat unter neun Aliasidentitäten auf. Der BF wurde durch Interpol Algier - unter der Identität XXXX – identifiziert. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch ist er in Österreich asylberechtigt bzw. subsidiär Schutzberechtigter.Der BF ist algerischer Staatsangehöriger. Der BF trat unter neun Aliasidentitäten auf. Der BF wurde durch Interpol Algier - unter der Identität römisch 40 – identifiziert. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch ist er in Österreich asylberechtigt bzw. subsidiär Schutzberechtigter. Der BF stellte am 30.08.2015 als angeblicher tunesischer Staatsbürger einen Antrag auf internationalen Schutz, den er ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Der BF wurde am 26.05.2017 in Deutschland aufgrund eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt. Da der BF sich dem Verfahren entzog, war sein Verfahren vom 17.07.2017 bis zum 07.09.2017 eingestellt. Erst nach einem Aufgriff durch die XXXX wurde sein Verfahren fortgesetzt. Mit Bescheid vom 09.09.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.03.2016 verloren hat (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde dem damaligen gesetzlichen Vertreter des BF ( XXXX ) übermittelt und am 14.09.2017 nachweislich übernommen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde am 26.05.2017 in Deutschland aufgrund eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt. Da der BF sich dem Verfahren entzog, war sein Verfahren vom 17.07.2017 bis zum 07.09.2017 eingestellt. Erst nach einem Aufgriff durch die römisch 40 wurde sein Verfahren fortgesetzt. Mit Bescheid vom 09.09.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.03.2016 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde dem damaligen gesetzlichen Vertreter des BF ( römisch 40 ) übermittelt und am 14.09.2017 nachweislich übernommen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Da der BF unbekannten Aufenthaltes war, wurde gegen den BF mit 05.04.2019 ein Festnahmeauftrag erlassen. Der BF verließ in weiterer Folge das Bundesgebiet und reiste in die Schweiz. Der BF wurde am 08.05.2019 in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt. Der BF wurde am 23.07.2019 in Italien erkennungsdienstlich behandelt. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der BF illegal nach Frankreich weiter. Der BF wurde laut Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit nicht nach Algerien abgeschoben. Der BF wurde lediglich zur Ausreise aufgefordert. Der BF wurde am XXXX .2023 in Wien von Beamten des XXXX wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung im Suchtmittelbereich festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt XXXX überstellt.Der BF wurde am römisch 40 .2023 in Wien von Beamten des römisch 40 wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung im Suchtmittelbereich festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt römisch 40 überstellt. Am XXXX .2023 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen, welcher mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Justizhaft, an diese übermittelt wurde.Am römisch 40 .2023 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen, welcher mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Justizhaft, an diese übermittelt wurde. Vonseiten des Landesgerichtes für XXXX wurde in weiterer Folge über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Am XXXX .2023 erfolgte die Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung des BF nach dem Suchtmittelgesetz.Vonseiten des Landesgerichtes für römisch 40 wurde in weiterer Folge über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Am römisch 40 .2023 erfolgte die Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung des BF nach dem Suchtmittelgesetz. Mit Schreiben des XXXX vom 20.11.2023 wurde dem BFA mitgeteilt, dass durch Interpol Paris, Athen und Wiesbaden eruiert werden konnte, dass der BF unter den Identitäten XXXX in Frankreich, XXXX in Griechenland, XXXX in Deutschland, XXXX ebenfalls in Deutschland erfasst wurde.Mit Schreiben des römisch 40 vom 20.11.2023 wurde dem BFA mitgeteilt, dass durch Interpol Paris, Athen und Wiesbaden eruiert werden konnte, dass der BF unter den Identitäten römisch 40 in Frankreich, römisch 40 in Griechenland, römisch 40 in Deutschland, römisch 40 ebenfalls in Deutschland erfasst wurde. Mit Schreiben des XXXX vom 22.11.2023 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF durch Interpol Algier unter der Identität XXXX identifiziert wurde.Mit Schreiben des römisch 40 vom 22.11.2023 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF durch Interpol Algier unter der Identität römisch 40 identifiziert wurde. Der BF wurde mit Urteil des XXXX , vom XXXX 2024 (RK XXXX .2024)

XXXX - Datum der (letzten) Tat XXXX .2023 – zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten - davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt - verurteilt. Der BF befand sich von XXXX in Untersuchungshaft, in weiterer Folge in Strafhaft. Er wurde am XXXX .2024 aus der Strafhaft entlassen.Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 , vom römisch 40 2024 (RK römisch 40 .2024)

römisch 40 - Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2023 – zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten - davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt - verurteilt. Der BF befand sich von römisch 40 in Untersuchungshaft, in weiterer Folge in Strafhaft. Er wurde am römisch 40 .2024 aus der Strafhaft entlassen. Der BF wurde am XXXX .2024 aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und in das XXXX überstellt.Der BF wurde am römisch 40 .2024 aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und in das römisch 40 überstellt. Am XXXX .2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, Regionaldirektion Wien. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom XXXX wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am XXXX - um XXXX Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit XXXX ( XXXX Uhr) in Schubhaft.Am römisch 40 .2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, Regionaldirektion Wien. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am römisch 40 - um römisch 40 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit römisch 40 ( römisch 40 Uhr) in Schubhaft. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Der BF bemühte sich auch nicht sich ein Reisedokument zu beschaffen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am XXXX .2024 gab der BF u. a. Folgendes an: „Befragt, wie ich mir meine Zukunft vorstelle, gebe ich an, dass ich in der EU leben und arbeiten will. Egal wo, aber nicht in Algerien. (…) Dazu gebe ich an, dass wenn Sie mir eine Frist geben, werde ich Österreich verlassen. Ich werde nach Schweden oder Dänemark gehen. Aber sicher nicht nach Algerien.“ Auch im Zuge eines Rückkehrberatungsgespräches durch die BBU am XXXX .2024 zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig.Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Der BF bemühte sich auch nicht sich ein Reisedokument zu beschaffen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am römisch 40 .2024 gab der BF u. a. Folgendes an: „Befragt, wie ich mir meine Zukunft vorstelle, gebe ich an, dass ich in der EU leben und arbeiten will. Egal wo, aber nicht in Algerien. (…) Dazu gebe ich an, dass wenn Sie mir eine Frist geben, werde ich Österreich verlassen. Ich werde nach Schweden oder Dänemark gehen. Aber sicher nicht nach Algerien.“ Auch im Zuge eines Rückkehrberatungsgespräches durch die BBU am römisch 40 .2024 zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig. Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz. Die Familie des BF lebt in Algerien. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Mit Befund und Gutachten des Amtsarztes vom XXXX .2024 wurde die Haftfähigkeit des BF bestätigt. Der BF wird vom Verein Dialog betreut.Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Mit Befund und Gutachten des Amtsarztes vom römisch 40 .2024 wurde die Haftfähigkeit des BF bestätigt. Der BF wird vom Verein Dialog betreut. Im Fall des BF ist aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Da die Identität des BF nicht bestätigt vorlag, wurden HRZ-Verfahren mit Tunesien, Algerien und Marokko im Jahr 2018 eingeleitet. Das HRZ Verfahren für Tunesien wurde noch im Jahr 2018 aufgrund der negativen Identifizierung geschlossen. Das HRZ Verfahren für Marokko wurde 2019 aufgrund negativer Identifizierung geschlossen. Das HRZ Verfahren für Algerien ist seit 2018 laufend, wobei der BF seit 2019 unbekannten Aufenthaltes war. Im November 2023 wurde von Interpol Algerien ein Schreiben übermittelt laut dem der BF als XXXX identifiziert wurde. Das HRZ Verfahren mit den neuen Daten wurde am XXXX .2024 bei der Botschaft von Algerien mit dem Vermerk der Dringlichkeit aufgrund der Schubhaft urgiert. Die Unterlagen zum laufenden HRZ-Verfahren mit der Botschaft von Algerien befinden sich gegenwärtig zur Überprüfung bei den algerischen Behörden in Algier. Derzeit wird durch den zuständigen HRZ-Referenten mit der Botschaft von Algerien abgeklärt, ob eine Vorführung am XXXX .2024 noch benötigt wird oder nicht. Die Algerische Botschaft hat im Jahr 2023 neun HRZ ausgestellt und es fanden sieben Abschiebungen nach Algerien statt.Da die Identität des BF nicht bestätigt vorlag, wurden HRZ-Verfahren mit Tunesien, Algerien und Marokko im Jahr 2018 eingeleitet. Das HRZ Verfahren für Tunesien wurde noch im Jahr 2018 aufgrund der negativen Identifizierung geschlossen. Das HRZ Verfahren für Marokko wurde 2019 aufgrund negativer Identifizierung geschlossen. Das HRZ Verfahren für Algerien ist seit 2018 laufend, wobei der BF seit 2019 unbekannten Aufenthaltes war. Im November 2023 wurde von Interpol Algerien ein Schreiben übermittelt laut dem der BF als römisch 40 identifiziert wurde. Das HRZ Verfahren mit den neuen Daten wurde am römisch 40 .2024 bei der Botschaft von Algerien mit dem Vermerk der Dringlichkeit aufgrund der Schubhaft urgiert. Die Unterlagen zum laufenden HRZ-Verfahren mit der Botschaft von Algerien befinden sich gegenwärtig zur Überprüfung bei den algerischen Behörden in Algier. Derzeit wird durch den zuständigen HRZ-Referenten mit der Botschaft von Algerien abgeklärt, ob eine Vorführung am römisch 40 .2024 noch benötigt wird oder nicht. Die Algerische Botschaft hat im Jahr 2023 neun HRZ ausgestellt und es fanden sieben Abschiebungen nach Algerien statt. Die Ausstellung eines HRZ sowie die erfolgreiche Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist aus aktueller Sicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA betreffend das Asyl- und das Schubhaftverfahren des BF, in die Gerichtsakten des BVwG bezüglich des BF, in die Stellungnahmen des BFA vom XXXX .2024 sowie vom XXXX .2024 und in den Befund und Gutachten des Amtsarztes vom XXXX .
  2. Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie das Grundversorgungsinformationssystem genommen.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA betreffend das Asyl- und das Schubhaftverfahren des BF, in die Gerichtsakten des BVwG bezüglich des BF, in die Stellungnahmen des BFA vom römisch 40 .2024 sowie vom römisch 40 .2024 und in den Befund und Gutachten des Amtsarztes vom römisch 40 .
  3. Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie das Grundversorgungsinformationssystem genommen. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem Schreiben des XXXX vom 22.11.2023 laut dem der BF durch Interpol Algier - unter der Identität XXXX - identifiziert wurde.Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem Schreiben des römisch 40 vom 22.11.2023 laut dem der BF durch Interpol Algier - unter der Identität römisch 40 - identifiziert wurde. Die Feststellungen zum Gebrauch von neun Aliasidentitäten durch den BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Stellungnahme des BFA vom XXXX .
  4. Die strafrechtliche Verurteilung des BF nach dem Suchtmittelgesetz ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.Die Feststellungen zum Gebrauch von neun Aliasidentitäten durch den BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Stellungnahme des BFA vom römisch 40 .
  5. Die strafrechtliche Verurteilung des BF nach dem Suchtmittelgesetz ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit des BF ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX .2024 sowie dem Rückkehrberatungsgespräch durch die BBU am XXXX .
  6. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein Verhalten ändern werde und/oder nunmehr rückkehrwillig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft sich den Behörden nicht zur Verfügung halten und versuchen wird einer Abschiebung zu entgehen.Die mangelnde Rückkehrwilligkeit des BF ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 .2024 sowie dem Rückkehrberatungsgespräch durch die BBU am römisch 40 .
  7. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein Verhalten ändern werde und/oder nunmehr rückkehrwillig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft sich den Behörden nicht zur Verfügung halten und versuchen wird einer Abschiebung zu entgehen. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister, der GVS sowie der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX vom XXXX .Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister, der GVS sowie der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 . Die Feststellungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung des BF in Deutschland, in der Schweiz und in Italien ergeben sich aus den Eurodactreffern. Die Feststellung, dass der BF nicht nach Algerien abgeschoben wurde, sondern lediglich zur Ausreise aufgefordert wurde, ergibt sich aus der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX .
  8. Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX .
  9. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 .
  10. Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 .
  11. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der fremdenrechtliche Status des BF - rechtskräftige Rückkehrentscheidung - ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Der Schubhaftbescheid liegt im Akt ein. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom XXXX .
  12. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom römisch 40 .
  13. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren sowie zur realistischen Möglichkeit von Überstellungen nach Algerien ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA vom 18.01.2024 sowie vom XXXX .2024.Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren sowie zur realistischen Möglichkeit von Überstellungen nach Algerien ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA vom 18.01.2024 sowie vom römisch 40 .
  14. Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich wäre, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Grenzen auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  15. Rechtliche Beurteilung,
  16. Rechtliche Beurteilung Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). In seiner Entscheidung vom 03.11.2021, Ra 2021/21/0223, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Nach der Bestimmung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach § 52 FrPolG 2005 achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Fall einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht. Außerdem wurde für Fälle der bereits erfolgten Ausreise der Rückkehrentscheidungstatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 zu dem Zweck geschaffen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können soll. Daraus wurde die grundsätzliche Unerheblichkeit einer während des Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfolgten Ausreise eines Fremden abgeleitet (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234), sodass sich auch von daher die Annahme, das Beschwerdeverfahren sei deshalb nicht weiter zu führen, verbietet. Dazu kommt fallbezogen die Erlassung eines den Fremden jedenfalls beschwerenden auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes, nach § 53 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 also die an den Fremden gerichtete Anweisung, für diesen Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.“In seiner Entscheidung vom 03.11.2021, Ra 2021/21/0223, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Nach der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, FrPolG 2005 achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Fall einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht. Außerdem wurde für Fälle der bereits erfolgten Ausreise der Rückkehrentscheidungstatbestand nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 zu dem Zweck geschaffen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können soll. Daraus wurde die grundsätzliche Unerheblichkeit einer während des Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfolgten Ausreise eines Fremden abgeleitet vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234), sodass sich auch von daher die Annahme, das Beschwerdeverfahren sei deshalb nicht weiter zu führen, verbietet. Dazu kommt fallbezogen die Erlassung eines den Fremden jedenfalls beschwerenden auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes, nach Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 also die an den Fremden gerichtete Anweisung, für diesen Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.“ In der Entscheidung vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0348, führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. Folgendes aus: „(…)16 Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass es sich bei dem Staat, hinsichtlich dessen

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, entgegen den ursprünglichen Angaben des Revisionswerbers nicht um dessen Herkunftsstaat handeln dürfte. Vor diesem Hintergrund kam die Rückkehrentscheidung entgegen der Ansicht des Revisionswerbers als Titel für die Abschiebung in seinen (laut seinen revidierten Angaben) eigentlichen Herkunftsstaat in Betracht, obwohl insoweit ein Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG fehlt.„(…)16 Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass es sich bei dem Staat, hinsichtlich dessen

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, entgegen den ursprünglichen Angaben des Revisionswerbers nicht um dessen Herkunftsstaat handeln dürfte. Vor diesem Hintergrund kam die Rückkehrentscheidung entgegen der Ansicht des Revisionswerbers als Titel für die Abschiebung in seinen (laut seinen revidierten Angaben) eigentlichen Herkunftsstaat in Betracht, obwohl insoweit ein Ausspruch nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG fehlt. 17 3. Ausgehend davon wurde die Schubhaft durch die Unmöglichkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Algerien nicht unverhältnismäßig. Vielmehr durfte sie zur Sicherung der Abschiebung nach Marokko aufrechterhalten werden. Daran änderte nichts, dass zunächst noch Konsultationen mit der marokkanischen Vertretungsbehörde erforderlich waren, zumal hierfür die erst nachträglich vorgenommene Änderung der Angaben des Revisionswerbers, der die Behörden bis dahin offenbar über seinen wahren Herkunftsstaat getäuscht hatte, kausal war. Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Grund der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des BFA auch zu Recht davon ausgegangen, dass Aussicht bestand, innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer ein Heimreisezertifikat für Marokko zu erlangen und die Abschiebung durchführen zu können.(…)“ Zu Spruchpunkt A.I.) Bescheid vom XXXX und Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX , Zu Spruchpunkt A.I.) Bescheid vom römisch 40 und Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 § 76 FPG idgF lautet:Paragraph 76, FPG idgF lautet:

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 76

Abs 2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

§ 76Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs.

2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Absc

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