RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlW142 2265683-1 Spruch, W142 2265683-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2022, Zl. 1289794307/211790336, wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2022, Zl. 1289794307/211790336, wegen Paragraph 3, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 22.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 23.11.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am XXXX geboren worden. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali / Sheikhal an. Zur Schulausbildung gab er 4 Jahre Grundschule an. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er den Beruf des Verkäufers ausgeübt.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am römisch 40 geboren worden. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali / Sheikhal an. Zur Schulausbildung gab er 4 Jahre Grundschule an. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er den Beruf des Verkäufers ausgeübt. Sein Vater, seine Mutter sowie vier Geschwister seien in Somalia wohnhaft. Ein weiteres Geschwister sei in Spanien wohnhaft, ein weiteres in Norwegen. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland wurde ausgeführt, dass er in XXXX , Lower Shabelle gelebt habe. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland wurde ausgeführt, dass er in römisch 40 , Lower Shabelle gelebt habe. Den Entschluss zur Ausreise habe er am 09.10.2020 gefasst. Er habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich die USA, weil es ein gutes Land sei und Geld habe. Er sei legal ausgereist. Er habe ein Reisedokument bzw. sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen somalischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt Mogadischu. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches sich in der Türkei befinde. Zur Reiseroute führte er aus, sich 9 Monate in der Türkei und 1 Monat in Griechenland (Athen) aufgehalten zu haben. Durch Mazedonien sei er durchgereist und habe er sich 2 Monate in Serbien aufgehalten. In der Folge sei er durch Rumänien und Ungarn durchgereist. Seit 22.11.2021 sei er in Österreich. Um Asyl habe er in einem dieser Länder nicht angesucht. Befragt gab er weiters an, ein Visum bzw. Aufenthaltstitel von der türkischen Botschaft für 1 Monat erhalten zu haben. Jetzt habe er kein bestimmtes Reiseziel (Zielland), wenn es gehen würde, jedoch USA, weil es ein gutes Land sei. Befragt zur Organisation der Reise, gab er an, dass seine Mutter die Reise organisiert habe. Seine Mutter sei zu einem Reisebüro gegangen, die Reise sei legal bis in die Türkei organisiert worden, von der Türkei weg mit dem Schlepper. Die Kosten der Reise hätten € 10.400 betragen. Mit dem Schlepper habe er sich in Englisch verständigt. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „Wegen der schlechten Sicherheitslage, Alshabaab wollte mich zwangsrekrutieren, das wollt ich nicht deswegen bin ich geflohen – das sind alles meine Fluchtgründe ich habe nichts hinzuzufügen“ Zur Rückkehrbefürchtung gab er an „Angst vor Alshabaab dass sie mich zwangsrekrutieren“ Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an: „Ja ich habe Angst, dass sie mich umbringen weil ich nicht zwangsrekrutieren lassen wollte“
- Am 03.10.2022 wurde der BF durch das BFA in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; VP: BF): „[…] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen? VP: Ja. LA: Sind Sie gesund, oder stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Ich bin gesund und bin nicht in ärztlicher Behandlung. LA: Können Sie sich mit dem anwesenden Dolmetscher gut verständigen? VP: Ja. LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Dh. haben Sie einen Rechtsanwalt oder eine/n Vertreter/in einer Organisation? VP: Nein. LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit VP: XXXX Ich bin in XXXX geboren und somalischer StaatsangehörigerVP: römisch 40 Ich bin in römisch 40 geboren und somalischer Staatsangehöriger LA: Haben sie ein Dokument, das Ihre Identität nachweisen könnte? VP: Nein. LA: Haben Sie je eine Schule besucht? VP: Ich war 4 Jahre in einer Koranschule. LA: Bei Ihrer Erstbefragung führten Sie an, die Grundschule zu besuchen. Haben Sie damit die Koranschule gemeint. VP: Ja. LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ich gehöre zum Clan der Sheikhal. Dort zum Subclan der Loboge und dort wiederum zum Subclan der Aagone. Ich bin Muslim LA: Haben sie noch Mutter und Vater, wie heißen sie und wie alt sind sie? VP: XXXX , ist mein Vater, er ist ca. XXXX alt. XXXX ist meine Mutter und ca. XXXX alt.VP: römisch 40 , ist mein Vater, er ist ca. römisch 40 alt. römisch 40 ist meine Mutter und ca. römisch 40 alt. LA: Haben Sie Geschwister? VP: Ich habe sechs Geschwister. 4 Brüder und 2 Schwestern. XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ledig. LA: An welcher Adresse/in welchem Ort haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? VP: Ich habe in Hawa Tako in XXXX in der region Shabeelaha Hoose gewohnt.VP: Ich habe in Hawa Tako in römisch 40 in der region Shabeelaha Hoose gewohnt. LA: Mit wem haben Sie an Ihrem Wohnort zuletzt vor Ihrer Ausreise zusammen in einem Haushalt gewohnt? VP: Mit meinen beiden Schwestern XXXX und meinen beiden Brüdern XXXX , sowie mit meinen Eltern.VP: Mit meinen beiden Schwestern römisch 40 und meinen beiden Brüdern römisch 40 , sowie mit meinen Eltern. LA: Bis wann waren Sie an diesem Wohnort aufhältig? VP: 24.09.2021 habe ich Hawa Tako verlassen. LA: Alleine? VP: Ich bin mit meinem Großvater von dort weg. LA: Haben Sie Familienangehörige, die noch in Somalia leben? VP: Wo mein Bruder XXXX ist kann ich nicht sagen, wir wissen es nicht.VP: Wo mein Bruder römisch 40 ist kann ich nicht sagen, wir wissen es nicht. Meine Eltern, mein Bruder XXXX sind im Flüchtlingslager in Aw Barre in Äthiopien.Meine Eltern, mein Bruder römisch 40 sind im Flüchtlingslager in Aw Barre in Äthiopien. Meine beiden Schwestern sind verheiratet und nach wie vor in Somalia. Mein Bruder XXXX ist in Spanien und XXXX ist in Norwegen.Mein Bruder römisch 40 ist in Spanien und römisch 40 ist in Norwegen. LA: Wann sind Sie aus Somalia ausgereist? VP: Am 09.10.2021 LA: Wo haben sie in der Zeit von 24.09.2021 bis 09.10.2021 gewohnt, bzw. sich aufgehalten? VP: Ich war in Mogadishu bei einem Mann. Mein Großvater hat mich als Frau bekleidet nach Mogadishu geschickt und ich kam zu diesem Mann, bei dem ich mich aufhielt. LA: Wie waren zum Zeitpunkt, als Sie Ihren Heimatort verließen, die Machtverhältnisse dort? Stand dieser unter der Kontrolle der Al Shabaab Milizen oder unter Kontrolle der Regierung in Kooperation mit ihren Alliierten, wie der AMISOM? VP: Unter Tags war die Regierung da, nach Sonnenuntergang die Al Shabaab. LA: Wie haben Sie in Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich und mein Vater haben gearbeitet. Mein Vater war Tiermakler bzw. Vermittler. Ich arbeitete als „Passagierfänger“ für Bustaxis. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland in Somalia, z.B. Häuser, Grundstücke etc.? VP: Wir hatten einige Tiere, diese sind aber aufgrund der Dürre verendet. LA: Haben Sie hier in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Haben Sie familiäre oder private Bindungen an Österreich? VP: Nein. Nur Leute die ich so kennengelernt habe. LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich lebe vom Staat Österreich. LA: Besuchen sie in Österreich Kurse, Schule, Vereine oder die Universität? VP: Ich habe mich um einen deutschkurs bemüht, aber ich bekam eine Absage. (Anm.: VP legt eine Bestätigung der Diakonie/Flüchtlingsdienst vor, in welcher die Ablehnung zu einem Basisbildungskurs vermerkt ist. Weiters legt die VP eine Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX , von tageweise freiwilligen Hilfstätigkeiten im August 2022 am Bauhof XXXX vor.Anmerkung, VP legt eine Bestätigung der Diakonie/Flüchtlingsdienst vor, in welcher die Ablehnung zu einem Basisbildungskurs vermerkt ist. Weiters legt die VP eine Bestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 , von tageweise freiwilligen Hilfstätigkeiten im August 2022 am Bauhof römisch 40 vor. LA: Haben sie in Ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft oder waren Sie schon einmal in Haft? VP: Nein. Ich bin nur illegal eingereist, sonst nichts. LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Eines Tages kam ein junger Mann zu mir. Ich würde ihn ca. zwischen 26 und 27 jahre schätzen. Der fragte mich, ob ich zur Al Shabaab möchte. Sollte ich das aber ablehnen, würde ich als Ungläubiger erkannt und wäre frei zum Töten. Ich persönlich wollte anschließend nicht der Al Shabaab beitreten. Die Al Shabaab töten Unschuldige oder sie werden getötet. Außerdem habe ich meine Eltern durch meine Tätigkeit mitunterstützt. Ich war traurig, das hat der junge Mann der zu mir kam gesehen und hat gesagt, er würde mir eine Chance geben. Er sagte, dass er das nächste Mal, wenn er zu mir kommt, ich keine Ausrede mehr haben soll. Nach ca. 8 oder 9 Tagen passierte etwas. An diesem Tag war ich mit meinem Freund bei der Arbeit. Als wir fertig waren, wollten wir nachhause fahren. Wir waren mehrere Leute und standen bei einer Busstation und warteten auf einen Taxibus. Zwei junge Männer waren vor mir und wollten gerade in den Bus einsteigen, als ich plötzlich Schüsse hörte. Ich stand mit dem Gesicht zum Bus und habe nur die Schüsse wargenommen aber nicht gesehen. Als ich mich umdrehte, sah ich, dass mein Freund angeschossen wurde und blutete. Alle Leute liefen weg. Manche konnten sich aus Schock nicht bewegen. Ich war bei denen die weggelaufen sind. Ich und vier weitere liefen in ein Geschäft und versteckten uns dort. Kurze Zeit später kam ich aus dem Geschäft und nahm mir ein Tuk Tuk. Mit dem Tuk Tuk fuhr ich zu meinem Großvater. Dem habe ich alles erzählt. Zwei Stunden nach dem Vorfall erhielt ich einen Anruf und mir wurde gesagt, sollte ich mich weigern zur Al Shabaab zu gehen, würde mir das gleiche geschehen wie meinem Freund. Er hätte sich geweigert zur Al Shabaab zu gehen und wurde deshalb erschossen. Mein großvater hat das alles mitgehört und wir flüchteten zunächst zu meinen Eltern. Wir haben meinen Eltern alles erzählt. Meine Mutter war im Schock und traurig. Sie ist zu Boden gestürzt und hat das Bewustsein verloren. Wir haben sie mit kaltem Wasser besprüht. Kurze Zeit später kam sie wieder zu sich. Mein Großvater hat mit jemanden Kontakt aufgenommen. Als Frau verkleidet ging ich gemeinsam mit dem Mann der von meinem Onkel zur Hilfe geholt wurde zum Bustaxistand. Dort hat er uns ein Auto gemietet und ich und der Mann sind nach Mogadishu gefahren. Das Auto brachte uns direkt zum Haus des mannes der mich mitgenommen hat. Dieser Mann organisierte dann einen Somalischen reisepass und ein Visum sowie ein Flugticket. Und ich flog in die Türkei. LA: Haben Sie alles angeführt was Sie an beweggründen zu Ihrer Flucht angeben wollten? VP: Ja. LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Somalia? VP: Ich habe Angst, dass ich getötet werde von den Leuten vor denen ich auf der Flucht bin. LA: Bei der Schilderung Ihres Fluchtgrundes begannen Sie mit „Eines Tages“ können Sie diesen Zeitpunkt konkretisieren. Wann ist dieser Mann zu Ihnen gekommen? VP: Er kam am 10.09.2020 zu mir. LA: Wo waren sie zu diesem Zeitpunkt? VP: Ich war bei meiner Arbeit. LA: Wo genau haben sie da gearbeitet? VP: Am Bustaxistand. LA: Wo ist dieser Bustaxistand? VP: Im Viertel Carta. LA: Haben Sie dort alleine gearbeitet? VP: Dort arbeiten mehrere junge Männer. LA: Der Mann den Sie beschrieben haben, hat nur Sie angesprochen? VP: Nein, er hat fünf von uns angesprochen. Aber das habe ich erst später von den anderen erfahren. LA: Schildern sie mir dieses erste Zusammentreffen in allen Details nocheinmal? VP: Am 10.09.2020 kam dieser mann zu mir und sagte er möchte, dass ich mich Al Shabaab anschließe um die Religion und die Shariagesetze zu akzeptieren. LA: Nachfrage: Um die Religion zu akzeptieren sollten Sie Al Shabaab beitreten? VP: Er hat mir gesagt, das ich mich der Al Shabaab anschließen mus und mit ihnen zusammenarbeiten muss. Ich konnte aber nicht zu Al Shabaab gehen, da ich meine Eltern mit meiner Arbeit finanziell unterstützt habe. LA: Was haben sie monatlich verdienst? VP: Cirka 7 Dollar. LA: Haben sie jeden Tag gearbeitet? VP: Nein. Ich habe von 10 Uhr bis ca. 17 Uhr gearbeitet. LA: Am 10.09.2022 hat Sie dieser mann angesprochen, wann war der Vorfall mit dem Bus danach? VP: Am 23.09.
- LA: Wo genau war diese Busstation? VP: Die Busstation war in Carta. LA: Schildern sie mir den Vorfall bei der Busstation nochmal konkret. VP: Es war nach der Arbeit. LA: Wie spät war es da circa? VP: Es war bei Sonnenuntergang. LA: Können Sie die Uhrzeit genauer angeben. VP: Wir waren fertig mit der Arbeit. LA: Ja, Wie spät war es da? VP: 17:20 Uhr. LA: fahren Sie fort. VP: Wir waren am Weg zur Busstation, dann haben wir die Busstation erreicht. Als der Bus einfuhr, wollten wir beide, ich und mein Freund, in den Bus einsteigen. Wir waren aber nicht die einzigen, es haben mehrere Leute auf den Bus gewartet. LA: Wieviele? VP: Ca. 7 bis 8 Personen LA: Fahren Sie fort. VP: Vor mir waren zwei Personen, die dabei waren, gerade in den Bus einzusteigen. Mein Freund war hinter mir, als ich plötzlich Schüsse hörte. LA: Von wo kamen die Schüsse? VP: Die Schüsse kamen von hinter mir. LA: Fahrensie fort. VP: Einige Leute sind geflüchtet. Darunter war ich. Einige konnten nicht weglaufen. Ich bin in ein Geschäft hineingelaufen. LA: Was war das für ein Geschäft? VP: Ein Kleidungsgeschäft. LA: Haben Sie zu diesem Zeitpunkt gesehen was mit Ihrem Freund geschehen ist. VP: Ich habe gesehen, dass er angeschossen wurde. Ich wußte aber nicht von wem. LA: Haben sie den oder die Schützen gesehen? VP: Nein, habe ich nicht. LA: Wie lange waren sie in dem Geschäft? (Frage musste vom Dolmetscher ein zweites mal gestellt werden) VP: In diesem Geschäft war ich ca. eine halbe Stunde. LA: Was haben Sie danach gemacht? VP: Ich habe danach ein Bajaaj (Tuk Tuk) genommen und bin weggefahren. LA: Haben sie dann gesehen, was mit Ihrem Freund geschehen ist? VP: 2 Stunden später, als ich bei meinem Großvater war erhielt ich einen Anruf. LA: Haben sie dann gesehen, was mit Ihrem Freund geschehen ist? VP: Nein. Beim Weglaufen in Richtung geschäft, sah ich ihn am Boden liegen und am Kopf bluten. Danach nicht mehr. LA: Sie sagten, dass sie bei Ihrem Großvater einen Anruf erhielten. Wer hat sie angerufen? VP: Die Al AShabaab LA: Woher hätte die Al Shabaab Ihre Telefonnummer. VP: Das weiß ich nicht. LA: Sie sagten Ihr Großvater hätte einen Mann angerufen der Ihnen half. Wer war der Mann? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wohin sind sie mit dem Mann gefahren? VP: Ich weiß das nicht, ich bin mit ihm zu seinem Haus gefahren. LA: Sie wissen nicht mehr wo das Haus war? VP: Nein. LA: Wie kann man sich das erste Ansprechen durch das Mitglied der Al Shabaab vorstellen? VP: Er kam allein. Er hat auch mit mir allein das Gespräch geführt. Er hatte ein Tuch und maskierte sein Gesicht damit, bzw. versteckte es. Er hatte eine Pistole bei sich. Er hat mit mir bei meiner Arbeit gesprochen. Befragt, ob er vor Ort auf der Straße mit mir gesprochen hat, gebe ich an, dass er mit mir einige Meter von meiner „Arbeitsstelle“ weg ging, wo weniger los war. Es waren dort weniger Menschen in unmittelbarer Nähe. Befragt, ob wir noch auf der Straße waren, gebe ich an, dass wir neben einem Teelokal sprachen. LA: Wie hat er Sie dazu gebracht, dass sie mit ihm in die Nähe dieses Teelokals gehen? VP: Nachdem er zu mir kam, sagte er, dass er von den „Wilaaya“ käme. Er sagte mir, dass er von denen sei und er möchte, dass ich mich ihnen anschließe. Zuerst forderte er mich auf, mit ihm mitzugehen, und erst als wir dort waren, hat er mir das gesagt. LA: Wieso sind Sie mit dem Mann mitgegangen, wo Sie doch aufgrund seines Aussehens und seiner Kleidung annehmen mussten, er gehöre zu Al Shabaab? VP: Was hätte ich tun sollen? Ich hätte nicht davonlaufen können, weil es dann möglich gewesen wäre, dass er mich erschießt. LA: Um welche Tageszeit hat er sie etwas angesprochen? VP: Es war vor dem Mittagsgebet. LA: Wohin wollten Sie mit dem Bus fahren, als es zu dem Schussattentat kam? VP: Nach Hause. Befragt, ich wollte in Carta einsteigen und wollte nach Hawo Tako fahren. Befragt, diese Fahrt dauert normalerweise eine halbe Stunde etwa – das hängt davon ab, wie viele Menschen mitfahren und wo der Bus stehen bleibt. LA: Wie weit war das Bekleidungsgeschäft vom Tatort entfernt? VP: Etwa 10 Minuten. Befragt, ich lief zwischen 10 und 20 Minuten bis ich zu dem Geschäft kam. LA: Gab es keine Möglichkeit, sich in der Nähe des Tatortes zu verstecken? VP: Ich hatte Angst und war im Schock. In der Nähe des Tatortes gab es nichts zu verstecken. LA: Hatten Sie nach dem Attentat den Eindruck, dass Ihrem Freund noch geholfen werden kann, oder waren Sie überzeugt, dass er tot ist? VP. Er blutete am Kopf als er am Boden lag. Ich weiß es nicht, ob er noch überlebt hätte. Ich kann das nicht sagen. LA: Sie wissen auch nicht, wie es am Tatort weiterging? Ob etwa Regierungsangeheörige erschienen? VP: Nein. LA: Wurde Ihnen je durch Angehörige Ihres Freundes bestätigt, dass er verstorben ist? VP: Nein. Er wurde am Kopf getroffen und ich weiß nicht, ob er noch am Leben ist. LA: An welchem Wochentag fand dieses Attentat statt? VP: Das weiß ich nicht mehr. LA: Um welche Uhrzeit etwa wurden Sie nach dem Schussattentat kontaktiert? VP: Ca. 20 Uhr. Der Vorfall war um etwa 17.30 Uhr und zwei Stunden später ist dann etwa 20 Uhr. LA: Erzählen Sie bitte nochmals das Telefonat mit allen Details. VP: Ich hätte gesehen, was mit meinem Freund passiert ist. Er hätte verweigert. Sollte ich mich auch verweigern, würde mir dasselbe passieren. LA: Wieso sollte die Al Shabaab mit derart viel Druck und Drohungen agieren, anstatt die Menschen mit Geld, anderen Annehmlichkeiten und dem Hinweis darauf, dass es doch etwas Gutes sei für die Religion zu kämpfen, zu ködern? VP: Die Al Shabaab sieht jeden, der sich verweigert, zu ihnen zu kommen, als Ungläubigen, der getötet werden darf. Sein Blut zu vergießen, ist erlaubt. Diees Informationen, dass sie Geld zahlen und sie mit den Leuten zuerst normal reden, das stimmt. Aber dann bekommt man eine Aufgabe zugeteilt, etwa gezielte Tötungen durchzuführen, oder Anschläge durchzühren, oder Leute zu rekrutieren. Hätte ich mich der Al Shabaab angeschlossen, häte ich schon einen Anschlag durchgeführt oder wäre längst tot. LA: War war das Ihrer Meinung nach bei Ihnen nicht so, dass man zunächst versuchte, Sie auf freundliche Art und Weise zur Zusammenarbeit zu bewegen? VP: Ich weiß, dass ich Geld bekommen hätte. Wieso sie mich gleich bedrohten, weiß ich nicht. LA: Sie gaben selbst an, dass die Stadt tagsüber unter Regierungskontrolle sei. Wie erklären Sie sich dann, dass die Al Shabaab am Tag Rekrutierungen auf offener Straße durchführt? VP: Man weiß nicht mit bloßem Auge, wer zur Al Shabaab gehört, und wer nicht. Es kann dort jeder mit der Al Shabaab zusammenarbeiten, ohne dass man bemerkt wird. Er war alleine ungterwegs und war nicht als Al Shabaab Mitglied zu erkennen. LA: Sie gaben aber doch an, dass er sein Gesicht maskiert hatte und bewaffnet gewesen sei. VP: Wenn jemand sein Gesicht bedeckt, heißt das nicht automatisch, dass es ein Al Shabaab Mann ist. Jeder hat das Tuch entweder auf dem Kopf oder auf den Schultern, oder auch um das Gesicht. Es läuft auch jeder mit einer Waffe herum, weil die Leute ihr Leben schützen wollen. LA: Grundsätzlich widerspricht Ihre Schilderung betreffend des Rekrutierungsversuches dem was dem Bundesamt an diesbezüglichen Informationen vorliegt. Es entspricht unsere Ansicht nicht den Tatsachen, dass einzelne Al Shabaab Mitglieder auf einzelne Bürger zugehen, um sie zur Zusammenarbeit zu bewesen. VP: Die Menschen sind nicht gleich und das gilt auch für die Al Shabaab Mitglieder. Manche können gut reden und jemandem betreffend der Mitgliedschaft überzeugen und anwerben. Manche gehen mit Bedrohungen vor. Jeder macht das anders. Wenn ihr diese Infos nicht habt, heißt das nicht, dass es das nicht gibt. Ich erzähle, wie es bei mir war. Zu mir kam ein einzelner Mann und forderte mich auf, mich anzuschließen. LA: War der Mann, der Sie nach dem Schussattentat telefonisch kontakierte, von der Stimme her derselbe Mann der Sie rekrutieren wollte? VP: Nein. Es war nicht dieselbe Person. LA: Hat Ihr Freund Sie darüber informiert, dass er Kontakt mit der Al Shabaab hatte? VP: Ja, er wurde auch am selben Tag angesprochen. Befragt welchen „selben Tag“ ich meine, gebe ich an, dass er am selben Tag angesprochen wurde, wie ich. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf Somalia wichtig erscheint? VP: Ja. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurde, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja. LA: Ich beende jetzt die Befragung. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. VP: Betreffend des Vorfalls mit dem Attentat habe ich nun nachgezählt und waren es nicht 8 bis 9 Tage sondern 10 –
- Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. […]“
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.12.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.12.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Insbesondere sei sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Dem BF sei jedoch insbesondere aufgrund der schlechten Versorgungslage in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia subsidiären Schutz zu gewähren.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF – entgegen der Beurteilung durch das BFA – sehr wohl asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab drohe.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF – entgegen der Beurteilung durch das BFA – sehr wohl asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab drohe.
- Am 17.01.2023 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am 24.10.2023 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund, geht es Ihnen gut? BF: Ich bin gesund. R: Wann haben Sie Somalia verlassen, um in Richtung Türkei zu reisen? BF: Das war am 09.10.
- R: Wie lange hat Ihre Reise von Somalia nach Österreich gedauert? BF: Ungefähr ein Jahr. R: Das heißt Sie sind am 09.10.2020 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist? BF: Ja. R: Wie viel Jahre habe Sie eine Schule in Somalia besucht? BF: 4 Jahre. R: Was für eine Schule haben Sie besucht? BF: Es war eine Koranschule. R: Wo haben Sie die Koranschule besucht? BF: In XXXX im Bezirk Xaawo Taako.BF: In römisch 40 im Bezirk Xaawo Taako. R: Haben Sie eine Grundschule besucht? BF: Nein. R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, die Koranschule zu besuchen? BF: Ungefähr 7 oder 8 Jahre alt. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe 4 Brüder und 2 Schwestern. R: Können Sie mir bitte die Namen der Geschwister sowie deren derzeitiges Alter aufschreiben? BF schreibt auf die Beilage ./A wie folgt: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 R: Leben Ihre Geschwister derzeit in Somalia? BF: Nein. R: Wo leben sie? BF: Zwei Schwestern leben noch in Somalia. Meine Eltern und mein Bruder XXXX leben in Awbare in einem Flüchtlingslager. BF: Zwei Schwestern leben noch in Somalia. Meine Eltern und mein Bruder römisch 40 leben in Awbare in einem Flüchtlingslager. R: Abwbare liegt in welchem Land? BF: In Äthiopien. R: Seit wann leben Ihre Eltern und Ihr Bruder in Äthiopien? BF: Seit ungefähr 3 Jahren. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihren Eltern und Ihrem Bruder in Äthiopien? BF: Nein. R: Woher wissen Sie, dass diese in Äthiopien leben? BF: Das hat mein Bruder zu mir gesagt. R: Welcher Bruder hat Ihnen das gesagt? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wo leben Ihre anderen Geschwister? BF: Einer lebt in Spanien und einer lebt in Schweden. R: Wer lebt in Spanien, wie heißt er? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie heißt Ihr Bruder, der in Schweden lebt? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Seit wann lebt Ihr Bruder in Spanien? BF: Seit
- R: Seit wann lebt Ihr Bruder in Schweden? BF: Seit
- R: Wieso ist der eine Bruder schon 2018 aus Somalia ausgereist? BF: Ich war noch jung im Jahr 2018, das weiß ich nicht warum er ausgereist ist. R: Wieso ist der andere Bruder dann 2019 ausgereist. BF: Er hat geheiratet, eine Frau, die in Spanien lebt und wegen der Familienzusammenführung ist er nach Spanien gegangen. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihren Brüdern in Spanien und Schweden? BF: Ich habe manchmal mit meinem Bruder Kontakt, der in Schweden lebt. Aber mit dem Bruder, der in Spanien lebt, habe ich keinen Kontakt. R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Schwestern, die in Somalia leben? BF: Nein. R: Und wo leben Ihre Schwestern in Somalia? BF: Eine lebt in Garoowe, die andere in Mogadischu. R: Seit wann lebt die eine Schwester in Garoowe? BF: Sie ist dort hingegangen, als ich mein Heimatland verlassen habe. Sie hat einen Mann geheiratet und ist dort hingegangen. R: Seit wann lebt die andere Schwester in Mogadischu? BF: Dieselbe Situation wie meine erste Schwester. R: Seit wann lebt Ihre Schwester in Mogadischu? BF: Ungefähr seit 3 Jahren. R: Haben Sie in Somalia gearbeitet? BF: Ja. R: Was haben Sie gearbeitet? BF: Ich war Träger. R: Was haben Sie getragen? BF: Ich habe die Sachen ein- und ausgeladen. R: Haben Sie für eine Firma gearbeitet? BF: Nein, überall wo ich Arbeit bekommen habe. R: Seit wann haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt? BF: Ich war 18 Jahre alt, als ich diese Tätigkeit begonnen habe. R: Diese Tätigkeit haben Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gemacht? BF: Ja. R: Haben Sie vor dieser Tätigkeit eine andere Arbeit ausgeführt? BF: Nein. R: Was haben Sie den ganzen Tag gemacht, als Sie diese Tätigkeit noch nicht ausgeführt haben? BF: Ich war nur zu Hause. R: Wie hat Ihr Vater den Lebensunterhalt verdient? BF: Er war ein Händler. R: Mit welchen Waren handelte er? BF: Tierhändler. R: Hat Ihre Mutter gearbeitet? BF: Nein. R: Lebten Sie in einem Haus oder in einer Wohnung? BF: In einem Wellblechhaus. R: Hatten Sie dazu auch ein Grundstück? BF: Nein. R: Wo haben Sie mit Ihrer Familie im Wellblechhaus gelebt? BF: In Xaawo Taako (siehe Beilage ./A). R: Was ist Xaawo Taako? BF: Es ist ein Bezirk, wo wir gewohnt haben. R: Von welcher Stadt ist der Bezirk? BF: Von XXXX .BF: Von römisch 40 . R: Haben Sie mit Ihren Eltern und 6 Geschwistern gemeinsam in Xaawo Taako in dem Wellblechhaus gelebt? BF: Ja. R: Haben Ihre anderen Geschwister die Schule besucht? BF: Nein. R: Haben Ihre Geschwister die Koranschule besucht? BF: Nein. R: Wieso nicht? Warum haben nur Sie die Koranschule besucht? BF: Das weiß ich nicht. R: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung angegeben, zuletzt als Verkäufer gearbeitet zu haben? BF: Das habe ich nicht gesagt. R: Wieso haben Sie Ihren Heimatort verlassen? Was war der Grund? BF: Ich habe meinen Heimatort wegen der Al-Shabaab verlassen. R: Wie alt waren Sie, als Sie Ihren Heimatort verlassen haben? BF: Ich glaube, dass ich 19 Jahre alt gewesen bin. R: Wieso haben Sie wegen der Al-Shabaab Ihren Heimatort verlassen. Was wollte die Al-Shabaab von Ihnen? BF: Die Al-Shabaab wollte, dass ich mich Ihnen anschließe und für sie arbeite. R: Ist die Al-Shabaab persönlich an Sie herangetreten und hat gesagt, dass Sie für die Al-Shabaab arbeiten sollen? BF: Ja. Eine Person ist zu mir gekommen. R: Wo haben Sie sich befunden, als diese Person zu Ihnen kam? BF: Ich war an meinem Arbeitsplatz. R: Wo war dieser Arbeitsplatz genau? BF: Im Bezirk Carta. R: Was hat diese Person genau zu Ihnen gesagt? BF: Diese Person hat zu mir gesagt, dass er mir etwas berichten muss und zwar dieser Bericht kommt von Wilaayada. R: Wer ist Wilaayada? BF: Das ist ein anderer Begriff für Al-Shabaab. R: Was hat diese Person noch zu Ihnen gesagt? BF: Er sagte, dass er will, dass ich für die Al-Shabaab arbeite und dass ich alle Befehle befolgen muss, die die Al-Shabaab mir erteilt. R: Können Sie sich erinnern, wann diese Person an Sie herangetreten ist? BF: Wenn ich es einschätze, muss es am 23.09.2020 gewesen sein. Der BF fragt nochmals nach, ob gefragt wurde, wann diese Person zu ihm gekommen ist. R bejaht. Der BF antwortet, dass es am 10.09.2020 gewesen sei. R: Wieso sagen Sie nun 10.09.2020 und vorher 23.09.2020? BF: Ich habe es verwechselt. R: Was haben Sie zu dieser Person gesagt bzw. was haben Sie geantwortet? BF: Ich habe gesagt, dass ich nicht mit der Al-Shabaab arbeiten will und dass ich einen Job habe, mit welchem ich meinen Lebensunterhalt verdiene. R: Was hat diese Person geantwortet? BF: Er sagte zu mir, ich bekomme einen besseren Job und ich werde mehr verdienen. R: War diese Person, die Sie gefragt hat, selbst ein Al-Shabaab-Mitglied? BF: Ich weiß es nicht, ob er ein Al-Shabaab Mitglied war oder nicht. Er sagte nur, er hat einen Bericht von der Al-Shabaab. R: Können Sie diese Person, die Sie gefragt hat, näher beschreiben? BF: Ja. Er war vermummt, er hatte wie alle anderen Menschen eine Kleidung an. Er hatte auch eine Jacke an, er sah so aus. R: Kann man daraus schließen, dass diese Person, die Sie beschrieben haben, der Al-Shabaab angehört hat? BF: Ja. R: Als man Ihnen gesagt hat, dass Sie einen besseren Job bekommen und mehr verdienen würden, wenn Sie für die Al-Shabaab arbeiten, haben Sie darauf was gesagt? BF: Ich habe gesagt, dass ich einen Job habe und ich genug verdiene. Mein Verdienst ist ausreichend. R: Ist dann diese Person einfach weggegangen? BF: Ja. Er ist weggegangen. R: Haben Sie dann einfach weitergearbeitet? BF: Ja. R: Haben Sie dann nochmals Kontakt zu einem Al-Shabaab Mitglied gehabt? BF: Ja. R: Wann, können Sie sich erinnern? BF: Als diese Person am 10.09.2020 zu mir kam, war es nach zwei oder drei Tagen, als ich einen Anruf erhielt. R: Wer hat Sie angerufen? BF: Ein Mann. R: Sie wurden zu Hause angerufen? BF: Nein, ich war am Arbeitsplatz. Aber in diesem Moment habe ich nichts gemacht. R: Haben Sie einen fixen Arbeitsplatz gehabt? BF: Ja. R: Welchen fixen Arbeitsplatz haben Sie gehabt? BF: Am Markt in Hilwaaley (siehe Beilage ./A). R: Hatten Sie ein Handy, wo Sie angerufen wurden? BF: Ja. R: Woher hatte die Al-Shabaab Ihre Handynummer? BF: Das weiß ich nicht. Das kann ich nicht genau angeben, woher die Al-Shabaab die Nummer hatte. R: Wie ist dieses Telefonat verlaufen? Können Sie mir dieses Gespräch näher schildern? BF: Sie sagten, dass sie mich sehen und dass sie sehen, dass ich gerade nichts mache. Er sagte, warum ich diesen Job nicht beenden will und mit der Al-Shabaab arbeiten möchte. R: Was haben Sie darauf erwidert? BF: Ich habe gesagt, es ist normal, dass ich an manchen Tagen nichts arbeite und dass ich warte, bis ich einen Auftrag bekomme. R: Was hat diese Person am Telefon gesagt? BF: Er sagte, es stimmt, dass ich einen Tag arbeite und wieder einen Auftrag bekommen könnte, aber wir haben für dich einen Job und wir bezahlen besser. R: Was haben Sie geantwortet? BF: Ich habe gesagt, dass ich einen Job habe und dadurch auch genug verdiene und dass ich weiter meinen Job machen möchte. R: Wie hat diese Person darauf reagiert? BF: Er hat gesagt, dass ich ein junger, kräftiger Mann bin und dass die Al-Shabaab mich braucht. R: War diese Person, die Sie angerufen hat, auch Al-Shabaab Mitglied? BF: Ja. R: Woher wissen Sie das? BF: Wie er ausgesprochen hat. R: Was meinen Sie mit „Wie er ausgesprochen hat?“ BF: Ich meine damit, wie er mit mir gesprochen hat, was er gesagt hat, dass meine ich. R: Wie hat dieses Gespräch geendet? BF: Er hat gesagt, ich soll es mir gut überlegen, was er zu mir gesagt hat. R: Hat diese Person, die Sie angerufen hat, aufgelegt? BF: Ja. R: Was haben Sie dann weiter gemacht? Haben Sie weiter gearbeitet oder sind Sie nach Hause gegangen? BF: Ich bin weiter am Arbeitsplatz geblieben und eine Stunde später bekam ich einen Auftrag. R: Was meinen Sie mit „Sie sind am Arbeitsplatz geblieben“? BF: Ich meine, wo ich gewesen bin, als der Anruf kam, dort bin ich geblieben. R: Sind Sie am Markt herumgestanden, oder waren Sie in einem Raum aufhältig. Wie können wir uns das vorstellen? BF: Ich bin nur am Markt herumgestanden. R: Was ist dann weiterhin passiert? BF: Nach zwei Tagen bekam ich wieder einen Anruf. Er fragte, ob ich gut überlegt habe. R: Was haben Sie geantwortet? BF: Ich sagte, dass ich mit meiner Arbeit zufrieden bin und dass ich weiter meiner Arbeit nachgehen will. Ich sagte weiter, bitte lass mich in Ruhe! R: Als Sie den zweiten Anruf bekamen, wo haben Sie sich aufgehalten? BF: Ich war am Arbeitsplatz. R: Sie meinen, Sie waren wieder am Markt. BF: Ja. R: Wurden Sie wieder am Handy angerufen? BF: Ja. R: War das die gleiche Person, die Sie das erste Mal telefonisch kontaktiert hatte? BF: Sie hatten die gleiche Stimme. R: Diese Person, die sie zweimal angerufen hat, war das die gleiche Person, die Sie persönlich angesprochen hat? BF: Nein. R: Was hat die Person am Telefon gesagt, als Sie dieser mitteilten, dass Sie in Ruhe gelassen werden wollen? BF: Er hatte gesagt, ich soll versuchen ihn zu verstehen, weil er einen besseren Job für mich hat und dass ich besser bezahlt werde. R: Wie hat das zweite Telefongespräch geendet? BF: Ich bin bei meiner Entscheidung geblieben. R: Das heißt, diese Person, die Sie angerufen hat, hat wieder aufgelegt? BF: Ja. R: Was haben Sie daraufhin gemacht? Haben Sie weitergearbeitet? BF: Ja. R: Was war der auslösende Moment, warum Sie Ihren Heimatort verlassen haben? BF: Nach 4 oder 5 Tagen, als ich meine Arbeit beendet habe und nach Hause gehen wollte, es war kurz vor Sonnenuntergang, ich war mit meinen Arbeitskollegen, wir waren am Weg zur Busstation, als wir bei der Busstation waren, haben wir ca. 6 Minuten gewartet. An der Busstation waren auch zwei Männer. Andere Leute sind nach uns gekommen. Als der Bus kam und die ersten zwei Personen eingestiegen sind, ich war die dritte Person, die einsteigen wollte, ich hörte ein Schussgeräusch. Ich war schockiert und bin umgedreht. Ich habe gesehen, dass mein Kollege am Boden lag und viel geblutet hat. Alle Leute, die dort waren, waren schockiert. Manche sind weggelaufen, manche sind stehen geblieben und waren unter Schock. R: Meinen Sie 4 oder 5 Tage nach dem zweiten Telefonanruf? BF: Ja. R: Haben Sie sich um Ihren Arbeitskollegen gekümmert? Haben Sie nachgesehen, was ihm passiert ist? BF: Nein, ich bin davongelaufen. R: Wohin sind Sie gelaufen? BF: Ich bin einfach gelaufen. Ich war schockiert. R: Sind Sie nach Hause gelaufen? BF: Nein, ich bin ca. 9-10 Minuten gelaufen und bin in ein Kleidungsgeschäft gelaufen. R: Was haben Sie gemacht, als Sie im Kleidungsgeschäft waren? BF: Alle Leute, die im Geschäft waren, haben gefragt, was mit mir los ist. Ich erzählte, was geschehen ist. Ich bin dort ca. 30 Minuten geblieben. Sie haben mir Wasser gegeben. Dann bin ich weggegangen und habe ein Bajaaj gemietet. R: Was ist ein „Bajaaj“? BF: Es ist wie ein Taxi. R: Wohin sind Sie mit diesem Taxi gefahren? BF: Ich bin zu meinem Großvater gefahren, aber er ist nicht mein echter Großvater. R: Wo war diese Busstation, wo dieser Vorfall stattgefunden hat? BF: Es lag im Bezirk Carta. R: Wo lebt Ihr Großvater? BF: Er lebt im Bezirk Xaawo Taako. Er war ein bisschen entfernt von meinem Elternhaus. R: Warum sagen Sie zu diesem Mann „Großvater“, wenn es nicht Ihr echter Großvater ist? BF: Er war ein alter Mann, deswegen habe ich ihn „Großvater“ genannt. Wir gehörten dem gleichen Clan an. R: Wie lange haben Sie sich beim Großvater aufgehalten? BF: Ich war bei Ihm ca. 2 Stunden und ein bisschen mehr. R: Wieso sind Sie zum Großvater gefahren und nicht nach Hause? BF: Mein Großvater war näher als mein Familienhaus. R: Was ist dann beim Großvater passiert? BF: Ich habe ihm erzählt, was geschehen ist und was mit mir passiert ist. R: Was hat der Großvater gesagt? BF: Er hat mich beruhigt und hat gesagt, ich soll mich hinsetzen und er hat mir etwas zu Essen gegeben. R: Wissen Sie, wer geschossen hat? BF: Nein. R: Wurde nur Ihr Arbeitskollege verletzt oder wurden auch andere Personen verletzt? BF: Ich habe nur einen Schuss gehört und ich habe nur gesehen, wie er am Boden lag. R: Sind dann nicht Sicherheitskräfte gekommen, als der Schuss gefallen ist? BF: Bevor die für die Sicherheit zuständige Stelle gekommen ist, bin ich weggelaufen. R: Wissen Sie was mit Ihrem Arbeitskollegen passiert ist? Ist er gestorben oder war er nur schwer verletzt? BF: Ab diesem Zeitpunkt wusste ich nicht was mit ihm passiert ist. Erst als ich mein Heimatland verlassen habe, habe ich gehört, dass er verstorben ist. R: Wann haben Sie das erfahren? BF: Ich war in der Türkei. R: Wer hat Ihnen das erzählt? BF: Mein Großvater hat mir das erzählt. R: Als Sie bei Ihrem Großvater waren, ist etwas passiert oder haben Sie sich einfach ausgeruht, gesessen und sind dann nach Hause gegangen? BF: Nein, als ich noch bei meinem Großvater war, habe ich einen Anruf von der Al-Shabaab erhalten. R: Diese Person, die Sie bei Ihrem Großvater angerufen hat, war das dieselbe Person, die Sie zuvor zweimal angerufen hat? BF: Nein, es war eine andere Person. D verlässt um 14:36 Uhr den Verhandlungssaal, um auf die Toilette zu gehen. Die D betritt um 14.44 Uhr den Verhandlungssaal. Die RV verlässt um 14:43 Uhr den Verhandlungssaal, um auf die Toilette zu gehen. Die RV betritt um 14:47 Uhr den Verhandlungssaal. Die Verhandlung wird fortgesetzt.D verlässt um 14:36 Uhr den Verhandlungssaal, um auf die Toilette zu gehen. Die D betritt um 14.44 Uhr den Verhandlungssaal. Die Regierungsvorlage verlässt um 14:43 Uhr den Verhandlungssaal, um auf die Toilette zu gehen. Die Regierungsvorlage betritt um 14:47 Uhr den Verhandlungssaal. Die Verhandlung wird fortgesetzt. R: Was hat diese Person gesagt, die Sie angerufen hat, als Sie beim Großvater aufhältig waren? BF: Er sagte, dass ich heute gesehen habe, was geschehen ist und dass ich weiß, was mit meinem Arbeitskollegen passiert ist. Er hat gesagt, dass mein Arbeitskollege abgelehnt hat, was die Al-Shabaab von ihm gewollt hatte. Deswegen ist er angeschossen worden. R: Was haben Sie darauf erwidert? BF: Ich war schockiert, ich wusste nicht, was ich darauf antworten sollte. Er hatte gesagt, ich bin jetzt dran, wenn ich nicht die Befehle von der Al-Shabaab befolge, machen sie das selbe. R: Wie ist das Gespräch dann beendet worden? BF: Bevor ich etwas gesagt habe, hat er das Gespräch beendet. R: Was haben Sie daraufhin gemacht? BF: Mein Großvater hat das mitbekommen. Er hat mich begleitet. R: Wohin hat er Sie begleitet? BF: Nach Hause. R: Wie lange waren Sie zu Hause aufhältig? BF: Ich bin ca. 4-5 Stunden zu Hause geblieben. R: Wer war zu Hause aufhältig? BF: Meine Eltern, meine zwei Schwestern und mein jüngerer Bruder. R: Welchen Bruder meinen Sie? BF: Ich meine den älteren Bruder XXXX .BF: Ich meine den älteren Bruder römisch 40 . R: Das heißt, es waren zwei Brüder zu Hause anwesend. BF: Ja, zwei Schwestern und zwei Brüder. R: Sind Sie dann am selben Tag aufgebrochen und sind nach Mogadischu gereist? BF: Ja. R: Hat Sie jemand nach Mogadischu begleitet? BF: Ja. R: Wer? BF: Der Mann, der meine Reise organisiert hat, hat mich nach Mogadischu begleitet. R: War das ein Schlepper? BF: Ich weiß es nicht. Dieser kannte nur meinen Großvater. R: Wer hat diesen Mann kontaktiert, der Ihnen geholfen und nach Mogadischu begleitet hat? BF: Mein Großvater. R: Wie lange waren Sie in Mogadischu aufhältig? BF: 15 Tage. R: Bei wem waren Sie in Mogadischu aufhältig? BF: Ich war bei diesem Mann, der meine Reise organisiert hat. R: Wissen Sie, wo Sie genau in Mogadischu aufhältig waren? BF: Nein, es war das erste Mal, dass ich nach Mogadischu gegangen bin. R: Wer hat Ihre Reise bezahlt, damit Sie Somalia verlassen konnten? BF: Mein Bruder hat das bezahlt. R: Welcher Bruder? BF: Der in Schweden lebt. R: Wollten Sie zu Ihrem Bruder nach Schweden reisen? BF: Nein, ich wollte nur dorthin, wo ich sicher bin. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Sheikhal. R: Haben Sie gesehen, welche Verletzungen Ihr Arbeitskollege hatte? Konnten Sie dies sehen? BF: Nein, ich habe nur gesehen, dass er am Boden lag und viel blutete. R: Können Sie sich erinnern, wann dieses Schussattentat war? BF: Es war entweder am
- oder 23.09.
- R: Was glauben Sie, würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Erstens ich habe große Angst, dass diese Männer mir etwas antun. Mein jüngerer Bruder, niemand weiß, wo er aufhältig ist. R: Was ist mit Ihrem jüngeren Bruder passiert? BF: Ich weiß es nicht. R: Seit wann wissen Sie nicht, was mit Ihrem jüngeren Bruder passiert ist? BF: Seitdem ich mein Heimatland verlassen habe, bis jetzt. R: Können Sie mir den Namen des Bruders nennen, den Sie meinen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Ist Ihr Bruder verschwunden? BF: Das weiß ich nicht. Wenn er nur einfach verschwunden wäre, hätte er uns kontaktiert. R: Seit wann wissen Sie nicht genau, was mit Ihrem jüngeren Bruder passiert ist? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube es war der 24.09.
- Das war das letzte Mal, als ich ihn gesehen habe. R: Wo haben Sie ihn zuletzt gesehen? BF: Bei meinem Elternhaus in Xaawo Taako. R an RV: Haben Sie eine Frage?R an Regierungsvorlage, Haben Sie eine Frage? RV: Ja. Kommen wir zurück zu der Frage, und zwar vom Telefonat vom 10.09.
- Wie reagierte der Mann, als Sie abgelehnt haben, sich der Al-Shabaab anzuschließen?Regierungsvorlage, Ja. Kommen wir zurück zu der Frage, und zwar vom Telefonat vom 10.09.
- Wie reagierte der Mann, als Sie abgelehnt haben, sich der Al-Shabaab anzuschließen? BF: Er ist aggressiv geworden. Er wollte, dass ich zustimme, was er von mir wollte. RV: Wieso wollten Sie sich nicht der Al-Shabaab anschließen?Regierungsvorlage, Wieso wollten Sie sich nicht der Al-Shabaab anschließen? BF: Für die Al-Shabaab zu arbeiten ist sehr riskant und es ist sehr schwierig. RV: Was meinen Sie unter „schwierig“?Regierungsvorlage, Was meinen Sie unter „schwierig“? BF: Ich meine, dass ich entweder jemanden töte oder getötet werde. Die Al-Shabaab tötet unschuldige Menschen. RV: Könnten Sie bitte die Umgebung, wo das Schussattentat geschah, beschreiben?Regierungsvorlage, Könnten Sie bitte die Umgebung, wo das Schussattentat geschah, beschreiben? BF: Was meinen Sie genau? RV: Wie hat es dort ausgesehen?Regierungsvorlage, Wie hat es dort ausgesehen? BF: Es war eine Busstation. Es gab eine Straße. Gegenüber gab es Geschäfte. Dort waren auch andere Häuser. RV: Können Sie beschreiben, was Sie gefühlt haben, als die Schüsse gefallen sind und Ihr Arbeitskollege am Boden war?Regierungsvorlage, Können Sie beschreiben, was Sie gefühlt haben, als die Schüsse gefallen sind und Ihr Arbeitskollege am Boden war? BF: Ich hatte Angst, ich war schockiert und ich war unter Schock. Ich wusste nicht, wo ich hinlaufen muss und was ich machen soll. RV: Sie haben erzählt, dass Sie nach dem Telefonat bei Ihrem Großvater nach Hause gegangen sind. Können Sie erzählen, warum Sie nach Hause gegangen sind?Regierungsvorlage, Sie haben erzählt, dass Sie nach dem Telefonat bei Ihrem Großvater nach Hause gegangen sind. Können Sie erzählen, warum Sie nach Hause gegangen sind? BF: Weil ich das meinen Eltern erzählen wollte, was mit mir geschehen ist. RV: Haben Sie mit Ihrer Familie noch etwas besprochen, als Sie zu Hause waren?Regierungsvorlage, Haben Sie mit Ihrer Familie noch etwas besprochen, als Sie zu Hause waren? BF: Meinen Sie, dass ich über etwas Anderes gesprochen habe, außer über mich, was mit mir geschehen ist? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. BF: Nein. RV: Wie sah Ihr Alltag aus, als Sie sich in Mogadischu aufhielten?Regierungsvorlage, Wie sah Ihr Alltag aus, als Sie sich in Mogadischu aufhielten? BF: Ich war nur im Haus, bis ich Mogadischu verlassen habe. Erörtert werden folgende Berichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia 17.03.2023; Landkarte von Somalia. Dazu gibt die RV an: Ich übermittle eine Stellungnahme per E-Mail. Nach Erhalt der E-Mail wird die Stellungnahme ausgedruckt und als Beilage ./B zum Akt genommen.Dazu gibt die Regierungsvorlage an: Ich übermittle eine Stellungnahme per E-Mail. Nach Erhalt der E-Mail wird die Stellungnahme ausgedruckt und als Beilage ./B zum Akt genommen. R zu BF: Wollen Sie noch etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben? BF: Nein. Die Verhandlung wird geschlossen. R: Wollen Sie das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt bekommen? BF: Ja. [ … ] Gegen die Niederschrift werden folgende Einwendungen erhoben: BF: Meine Brüder XXXX sind nicht älter, sondern jünger als ich.BF: Meine Brüder römisch 40 sind nicht älter, sondern jünger als ich. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des BF: Der BF ist ein Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 22.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Identität des BF steht nicht fest. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben und gibt an, dem Clan der Sheikal, Subclan Loboge, Subclan Aagone anzugehören. Der BF spricht muttersprachlich Somalisch. Er kann lesen und schreiben. Nach eigenen Angaben ist er ledig und kinderlos. Er stammt nach seinen eigenen Angaben aus XXXX , Lower Shabelle.Er bekennt sich zum muslimischen Glauben und gibt an, dem Clan der Sheikal, Subclan Loboge, Subclan Aagone anzugehören. Der BF spricht muttersprachlich Somalisch. Er kann lesen und schreiben. Nach eigenen Angaben ist er ledig und kinderlos. Er stammt nach seinen eigenen Angaben aus römisch 40 , Lower Shabelle. Neben seinen Eltern verfügt er seinen Angaben nach insbesondere über vier Brüder sowie zwei Schwestern. Er gibt an, dass sich seine zwei älteren Brüder in Europa, sich seine Eltern und insbesondere ein jüngerer Bruder in Äthiopien sowie sich seine beiden Schwestern in Somalia befinden. Der BF hat in Somalia vier Jahre lang die Koranschule besucht. Er hat in Somalia Arbeitserfahrungen gesammelt. Er hat in seinem Heimatort seinen Angaben nach in einem Wellblechhaus im Familienverband gelebt. Der BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.12.2022 wurde dem BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge für zwei weitere Jahre verlängert. 1.
- Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Letzte Änderung: 14.03.2023 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 28.6.2022, S. 4f). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022, S. 4). Staatlichkeit: Trotz massiver militärischer, diplomatischer und finanzieller Unterstützung hat die Regierung in Mogadischu kaum Fortschritte gemacht (Meservey 19.10.2021). Nach anderen Angaben hat Somalia in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist nun zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 28.6.2022, S. 4/6). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2022a, C1), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022, S. 33). Zudem hängt die Existenz des somalischen Staates zum größten Teil von der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ab (HIPS 3.2021, S. 9). Dies gilt natürlich auch für die Umsetzung von Aktivitäten seitens der Regierung (FH 2022a, C1). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen (BS 2022, S. 18); der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022, S. 18/42). Zusätzlich spielen Clanälteste bei der Führung des Landes eine bedeutende Rolle. Sie repräsentieren und lobbyieren für ihre Claninteressen (Sahan 16.9.2022). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022, S. 28). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 28.6.2022, S. 4). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2022a, A1). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Abs. 4f). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. UNSC 1.9.2022, Abs. 5). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Abs. 5; vgl. Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vgl. FTL 28.6.2022). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Absatz 4 f,). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche UNSC 1.9.2022, Absatz 5,). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Absatz 5,; vergleiche Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vergleiche FTL 28.6.2022). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vgl. HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021).Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vergleiche HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 3ff). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vgl. ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Abs. 2) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche UNSC 13.5.2022, Absatz 3 f, f,). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vergleiche ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Absatz 2,) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Abs. 2). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vgl. AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022).Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Absatz 2,). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vergleiche AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022). Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21).Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21). Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023).Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat die letzten fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung ohne Skrupel zu zentralisieren (Sahan 17.6.2022). Politische Führungskräfte und Minister wurden auf Basis von Loyalität und nicht von Kompetenz ausgewählt. Jeder, der als Bedrohung wahrgenommen wurde, wurde angegriffen. Die Bundesregierung und regionale Führer haben alles getan, um zeitgerechte und glaubwürdige Wahlen zu verhindern. Der Versuch, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Wahlen zu manipulieren, führte das Land in politisches Chaos (Ali 28.1.2022). Um aber den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren - und zwar von innerhalb der Regierung (Sahan 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Die N&N ist im Begriff, sich neu zu gruppieren. Der neue Präsident möchte dem mit einer Stärkung von Dam ul-Jadiid ["Partei" bzw. politisch-islamische Strömung des Präsidenten] entgegenwirken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan 28.6.2022). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht föderale Strukturen vor (UNHCR 22.12.2021, S. 17), und zwar auf zwei Regierungsebenen: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA 12.2022, S. 5). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 17). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022, S. 19). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen (SIDRA 12.2022, S. 6). Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen (SIDRA 12.2022, S. 18). Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht zum Beispiel die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA 12.2022, S. 13). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vgl. BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vgl. SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022).Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vergleiche BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vergleiche SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
- Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 Ali, Hodan / The Elephant (28.1.2022): Somalia’s Famines, Government Apathy and the Aid Industry, https://www.theelephant.info/features/2022/01/28/somalias-famines-government-apathy-and-the-aid-industry/, Zugriff 17.2.2022 AQ10 - Anonyme Quelle 10 (5.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.6.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw25-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.6.2022 BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal, https://www.bbc.com/news/world-africa-55677077, Zugriff 24.6.2022 BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 9.6.2022 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 15.3.2022 FH - Freedom House
(2022a): Freedom in the World 2022 – Somalia, https://freedomhouse.org/country/somalia/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 FP - Foreign Policy / Mahmood, O.S. / Ainte, A. (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan? https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.7.2022 FP - Foreign Policy (10.2.2021): Will Somalia’s Missed Election Lead to Chaos? https://foreignpolicy.com/2021/02/10/somalia-missed-election-chaos-mogadishu/, Zugriff 13.7.2022 FTL - Facility for Talo and Leadership (28.6.2022): Roble Hands over Office of the Prime Minister Officially to Barre, https://www.ftlsomalia.com/roble-hands-over-office-of-the-prime-minister-officially-to-barre/, Zugriff 29.6.2022 GN - Goobjoog News (9.6.2022): Hassan Sheikh Mohamud inaugurated as Somalia’s 10th president, https://goobjoog.com/english/hassan-sheikh-mohamud-inaugurated-as-somalias-10th-president/, Zugriff 4.7.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 13.7.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (3.2021): The Impediments To Good Governance In Somalia, http://www.heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/03/Impediments-good-governance-2.pdf, Zugriff 1.6.2022 KM - Keydmedia (8.12.2022): Puntland leader forms an alliance against Hassan Sheikh, https://www.keydmedia.net/news/puntland-leader-forms-an-alliance-against-hassan-sheikh, Zugriff 13.12.2022 Meservey, Joshua / The Heritage Foundation (19.10.2021): The U.S. Should Recognize Somaliland, https://www.heritage.org/sites/default/files/2021-10/BG3660.pdf, Zugriff 2.6.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 5.12.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (16.9.2022): Exrajudicial killings in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 452, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (18.7.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 421, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (28.6.2022): Editor’s Pick – The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (17.6.2022): Editor’s Pick – Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (17.6.2022): Editor’s Pick – Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (10.6.2022): Editor’s Pick – Fahad’s dance of the seven veils, in: The Somali Wire Issue No. 402, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail Sahan - Sahan / Matt Bryden (9.2.2021a): Editor’s Pick - Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail SG - Somali Guardian (12.12.2022): Four state leaders consider forming alliance against Somalia’s president, https://somaliguardian.com/news/somalia-news/four-state-leaders-consider-forming-alliance-against-somalias-president/, Zugriff 15.12.2022 SIDRA - Somali Institute for Development Research and Analysis / Salim Said Salim (12.2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 9.1.2023 SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOM_PAU_Somalia-Protection-Analysis_Feb2022.pdf, Zugriff 25.5.2022 TNYT - The New York Times (14.4.2021): Somalia’s President Extends Term by Two Years, Drawing Condemnation, https://www.nytimes.com/2021/04/14/world/africa/somalia-president.html, Zugriff 13.7.2022 UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 12.5.2022 UNSC - UN Security Council (1.9.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 24.11.2022 UNSC - UN Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://reliefweb.int/attachments/02e8f544-fa6f-47fe-80a1-6f7ee9d6c94e/N2233663.pdf, Zugriff 27.5.2022 UNSC - UN Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 21.2.2022 UNSC - UN Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 1.6.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 2023-03-14 08:05 Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021, S. 14). Im Jänner 2019 ist mit Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' ein neuer Präsident angelobt worden (UNSC 15.5.2019, Abs. 4), dessen Amtszeit ist im Dezember 2022 ausgelaufen. Danach wurde mit der Einschüchterung von Gegnern begonnen (Sahan 6.7.2022). Präsident Laftagareen wollte seine Amtszeit um ein Jahr verlängern. Er war 2018 ins Amt gewählt worden, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehriger Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden. Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Die Bundesregierung hat ein Vermittlungskomitee eingerichtet, das zwischen den Streitparteien vermitteln soll. Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023). Am 5.2.2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor. Obwohl diese Abkommen de facto die Amtszeitverlängerung für Laftagareen bestätigt, legt es den politischen Konflikt in SWS bei (BMLV 9.2.2023).Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021, S. 14). Im Jänner 2019 ist mit Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' ein neuer Präsident angelobt worden (UNSC 15.5.2019, Absatz 4,), dessen Amtszeit ist im Dezember 2022 ausgelaufen. Danach wurde mit der Einschüchterung von Gegnern begonnen (Sahan 6.7.2022). Präsident Laftagareen wollte seine Amtszeit um ein Jahr verlängern. Er war 2018 ins Amt gewählt worden, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehriger Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden. Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Die Bundesregierung hat ein Vermittlungskomitee eingerichtet, das zwischen den Streitparteien vermitteln soll. Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023). Am 5.2.2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor. Obwohl diese Abkommen de facto die Amtszeitverlängerung für Laftagareen bestätigt, legt es den politischen Konflikt in SWS bei (BMLV 9.2.2023). Im März 2020 haben Clanälteste ein neues Regionalparlament gewählt (HIPS 2021, S. 14; vgl. UNSC 13.5.2020, Abs. 7). Im Jahr 2021 konzentrierte sich die Regierung auf den Aufbau von Lokalräten in ausgewählten Bezirken. Dieser Prozess konnte in der offiziellen Hauptstadt des SWS, Baraawe (Lower Shabelle), in Waajid und Ceel Barde (Bakool) auch abgeschlossen werden (HIPS 8.2.2022, S. 24). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 9.2.2023).Im März 2020 haben Clanälteste ein neues Regionalparlament gewählt (HIPS 2021, S. 14; vergleiche UNSC 13.5.2020, Absatz 7,). Im Jahr 2021 konzentrierte sich die Regierung auf den Aufbau von Lokalräten in ausgewählten Bezirken. Dieser Prozess konnte in der offiziellen Hauptstadt des SWS, Baraawe (Lower Shabelle), in Waajid und Ceel Barde (Bakool) auch abgeschlossen werden (HIPS 8.2.2022, S. 24). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 9.2.2023). Quellen: BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail Halbeeg (2.1.2023): Gov’t forms technical committee to facilitate South West reconciliation conference, https://en.halbeeg.com/2023/01/02/govt-forms-technical-committee-to-facilitate-south-west-reconciliation-conference/, Zugriff 5.1.2023 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022 Sahan - Sahan / Warqaad.info (6.7.2022): South West President Laftagareen accused of intensifying crackdown on rivals, in: The Somali Wire Issue No. 420, per e-Mail. Originallink auf Somali: https://www.warqaad.info/lafta-gareen-oo-caadidis-ku-bilaabay-siyaasiyiinta-koofur-galbeedxildhibaano-cabasho-ah/ TEA - The East African (25.12.2022): Somalia stares at old problem on term limits for state leaders, https://www.theeastafrican.co.ke/tea/news/east-africa/somalia-stares-at-old-problem-on-term-limits-4065452, Zugriff 5.1.2023 UNSC - UN Security Council (13.5.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/398], https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf, Zugriff 10.6.2022 UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2019/393], https://www.ecoi.net/en/file/local/2009264/S_2019_393_E.pdf, Zugriff 7.7.2022 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2023-03-14 08:06 Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir – und damit den Status von Mogadischu – entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022, S. 28f). Der Status von Mogadischu ist eins der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP 14.9.2022). De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP 14.9.2022). Die BRA steht unter direkter Kontrolle der Bundesregierung. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022, S. 19/29). Derzeit ist die BRA jedenfalls kein Bundesstaat, verfügt aber über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020, S. 13). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022, S. 29; vgl. SDP 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP 14.9.2022).De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP 14.9.2022). Die BRA steht unter direkter Kontrolle der Bundesregierung. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022, S. 19/29). Derzeit ist die BRA jedenfalls kein Bundesstaat, verfügt aber über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020, S. 13). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022, S. 29; vergleiche SDP 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP 14.9.2022). In Mogadischu spielen die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir und die Hawiye/Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominierende Rolle (BMLV 9.2.2023). Quellen: AI - Amnesty International (13.2.2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024685/AFR5214422020ENGLISH.PDF, Zugriff 2.6.2022 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report, 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 SDP - Somali Dialogue Platform / Somali Public Agenda (14.9.2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05, https://somalipublicagenda.org/wp-content/uploads/2022/09/SPA_Policy_Paper_03_ENGLISH-in-partnership-with-Somali-Dialogue-Platform.pdf, Zugriff 19.9.2022 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 15.03.2023 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). PGN 23.1.2023 Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 25.1.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 15.03.2023 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Abs 15; vgl. BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Abs. 15) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,; vergleiche BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2). Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vgl. TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023).Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vergleiche TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Abs. 36; vgl. Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022).Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Absatz 36,; vergleiche Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022). Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022).Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022). Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vgl. Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023).Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vergleiche Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023). Durch Konflikte Vertriebene: Alleine in den ersten zehn Monaten 2022 wurden fast 1,6 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land, eine Million davon aufgrund von Dürre und 500.000 aufgrund von Konflikten. Fast die Hälfte dieser 500.000 wurde im Rahmen der Offensive lokaler Milizen und der Bundesarmee in Hiiraan vertrieben (VOA 15.12.2022). Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es im Jahr 2022 in den Regionen Hiiraan (255.350), Galgaduud (120.610), Lower Shabelle (73.910), Bakool (56.510), Middle Shabelle (46.620) und Bay (21.370). Dahingegen wurden in Bari
(200), Benadir
(590), Nugaal
(890)und Middle Juba
(900)deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 31.12.2022). Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022).Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022). Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vgl. AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Abs. 10). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jeder