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{'item': 'W161 2283812-1'}

Obsah (20)§ 5Art. 133Art. 20§ 61§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Art. 18Artikel 46Art. 3Art. 8Art. 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlW161 2283812-1 Spruch, W161 2283812-1/4EW161 2283813-1/4EW161 2283816-1/18EW161 2283814-1/5EW161 2283812-1/4E, W1

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden werden

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer, (in Folge: BF), eine Mutter und ihre drei minderjährigen Kinder, alle russische Staatsangehörige, stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.10.2023 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab für die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) und den Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2) je einen Treffer der Kategorie 1 mit Kroatien vom 15.09.
  2. 2.
  3. Die BF1 gab in ihrer Erstbefragung vom 02.10.2023 an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen mit Status. Sie haben ihren Herkunftsstaat am XXXX mit dem Flugzeug verlassen. Nach 19 Tagen in der Türkei, einem Tag in den Vereinigten Arabischen Emiraten, zwei Tagen in Bosnien und Herzegowina, zwölf Tagen in Kroatien, Durchreise von Slowenien, Österreich und Deutschland, sei sie seit 01.10.2023 in Österreich. Bei der Durchreise seien ihr in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen worden, jedoch habe sie dort nicht um Asyl angesucht. Danach sei sie in Deutschland gewesen, auch dort seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden, sie habe auch dort nicht um Asyl angesucht. Sie möchte in diese Länder nicht zurück. Als Fluchtgrund gab die BF1 an, sie sei mit einem anderen Mann in einer Beziehung gewesen. Davon hätten ihre Brüder und ihr Lebenspartner erfahren und hätten sie aufgrund der Scharia umbringen wollen. Sie werde in Tschetschenien durch die dortigen Behörden auch gesucht. Ihre Kinder seien seit Geburt in ihrer Begleitung bzw. Obhut und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die von der BF1 angegebenen Fluchtgründe würden für die Kinder ebenso gelten.2.
  4. Die BF1 gab in ihrer Erstbefragung vom 02.10.2023 an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen mit Status. Sie haben ihren Herkunftsstaat am römisch 40 mit dem Flugzeug verlassen. Nach 19 Tagen in der Türkei, einem Tag in den Vereinigten Arabischen Emiraten, zwei Tagen in Bosnien und Herzegowina, zwölf Tagen in Kroatien, Durchreise von Slowenien, Österreich und Deutschland, sei sie seit 01.10.2023 in Österreich. Bei der Durchreise seien ihr in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen worden, jedoch habe sie dort nicht um Asyl angesucht. Danach sei sie in Deutschland gewesen, auch dort seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden, sie habe auch dort nicht um Asyl angesucht. Sie möchte in diese Länder nicht zurück. Als Fluchtgrund gab die BF1 an, sie sei mit einem anderen Mann in einer Beziehung gewesen. Davon hätten ihre Brüder und ihr Lebenspartner erfahren und hätten sie aufgrund der Scharia umbringen wollen. Sie werde in Tschetschenien durch die dortigen Behörden auch gesucht. Ihre Kinder seien seit Geburt in ihrer Begleitung bzw. Obhut und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die von der BF1 angegebenen Fluchtgründe würden für die Kinder ebenso gelten. 2.
  5. Der BF2 gab in seiner Erstbefragung am 02.10.2023 an, er könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen, er habe seinen Herkunftsstaat am XXXX mit dem Flugzeug verlassen. Die Fluchtroute gab der BF2 ident zur BF1 an. Er gab in der Folge an, bei der Durchreise seien ihm in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe dort jedoch nicht um Asyl angesucht. Danach sei er in Deutschland gewesen, dort seien ihm auch die Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe auch dort nicht um Asyl angesucht. Er möchte in diese Länder nicht zurück. Als Fluchtgrund gab der BF2 an, sein Vater sei gegenüber seiner Mutter gewalttätig gewesen. Er habe sie auch mehrmals geschlagen. In Österreich möchte er die Schule besuchen. Er könne sich in Tschetschenien keine Zukunft mehr vorstellen.2.
  6. Der BF2 gab in seiner Erstbefragung am 02.10.2023 an, er könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen, er habe seinen Herkunftsstaat am römisch 40 mit dem Flugzeug verlassen. Die Fluchtroute gab der BF2 ident zur BF1 an. Er gab in der Folge an, bei der Durchreise seien ihm in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe dort jedoch nicht um Asyl angesucht. Danach sei er in Deutschland gewesen, dort seien ihm auch die Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe auch dort nicht um Asyl angesucht. Er möchte in diese Länder nicht zurück. Als Fluchtgrund gab der BF2 an, sein Vater sei gegenüber seiner Mutter gewalttätig gewesen. Er habe sie auch mehrmals geschlagen. In Österreich möchte er die Schule besuchen. Er könne sich in Tschetschenien keine Zukunft mehr vorstellen. 3.
  7. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 24.11.2023 gab die BF1 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie könnte bis zum nächsten Tag Unterlagen einbringen, dass sie nicht nach Tschetschenien zurückdürfe, es wäre dort lebensgefährlich. In Bezug auf Kroatien habe sie keine konkreten Beweise zur Vorlage. Befragt nach dem Gesundheitszustand ihrer Kinder gab die BF1 an, ihre Tochter sei krank XXXX . Sie habe öfter XXXX und sei hier auch schon in Behandlung gewesen. Die Tochter habe am XXXX einen Termin in XXXX oder XXXX im XXXX . Die Ärzte hätten gesagt, dass XXXX . In Russland habe man der BF1 gesagt, dass diese Krankheit nicht behandelbar sei, es in Österreich aber Behandlungen gäbe. Die Tochter habe das seit der Geburt. Sie sei dadurch im Alltag nicht eingeschränkt aber, XXXX . Sie sei aber schon aktiv. Befragt, ob ihre Tochter Medikamente oder spezielle Betreuung brauche, gab die BF1 an, sie hätten in XXXX Medikamente bekommen, XXXX habe sie in Russland bekommen, in XXXX möchten sie sie noch untersuchen und XXXX nicht mehr geben. XXXX . Ihren Söhnen gehe es gut, diese seien gesund. Befragt nach Verwandten in Österreich bzw. anderen Ländern der EU gab die BF1 an, Verwandte ihrer Schwägerin seien in XXXX , aber sie halte sich von diesen fern. Über Vorhalt des EURODAC-Treffers zu Kroatien gab die BF1 an, sie habe nicht um Asyl angesucht. Sie sei auch nicht befragt worden, ihr seien lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie dürfe, könne und möchte nicht nach Kroatien. Auch wenn man sie zurückschicken sollte, werde sie am nächsten Tag zurückkommen. Sie möchte in Österreich ein Leben aufbauen. Ihre Familie könne sie in Kroatien leicht finden. Ihr Ziel sei immer Österreich gewesen. Als sie in Deutschland gewesen wäre, habe sie dort auch gesagt, dass sie nach Österreich möchte. Sie habe gar nicht gewusst, dass sie in Deutschland sei. Österreich sei ein Rechtsstaat, man könne als Frau Rechte in Anspruch nehmen, sie fühle sich hier sicher, es werde ihr bessergehen. Kroatien sei leicht zu erreichen, wenn ihre Brüder sie in Kroatien finden, würden sie sie zwingen, zurückzukehren und ihr ihre Kinder wegnehmen. Wenn sie gefragt werde, warum sie glaube, dass sie in diesem großen Land gefunden werden könnte und ihre Familie ja kein ganzes Land durchsuchen könnte, gebe sie an, man brauche kein Visum, es herrsche ein oberflächliches Gesetz. Man bekomme keine Wohnung, man müsse in einem Flüchtlingslager sein. Das sei voll mit ihren Landsleuten, ihre Familie würde schnell davon erfahren, dass sie in Kroatien sei. Sie möchte keine Stellungnahme zu Kroatien abgeben. Sie habe keine Bezüge zu Kroatien, es sei nicht ihr Ziel gewesen, sie habe nie dorthin gewollt. Sie könne nichts dafür, dass man ihr ihre Fingerabdrücke abgenommen habe. Ihr Ziel sei immer Österreich gewesen. Sie habe in XXXX einen Freund, den sie hier kennengelernt habe. Wenn sie gefragt werde, ob sie noch etwas ohne die Anwesenheit ihrer Kinder vorbringen möchte, gebe sie an, ihr Ex-Mann habe ihr ihre Kinder weggenommen. Sie habe eine sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann gehabt. Als solche Frau würde sie sofort umgebracht werden und würde ihr nie vergeben werden. Durch eine Bekannte sei es ihr gelungen, ihre Kinder zu „entführen“ und sei sie dann mit diesen geflüchtet. Das wüssten ihre Kinder natürlich nicht. Sie möchte, dass ihre Kinder in Österreich eine Zukunft aufbauen können. Sie seien sehr schlau. 3.
  8. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, römisch 40 am 24.11.2023 gab die BF1 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie könnte bis zum nächsten Tag Unterlagen einbringen, dass sie nicht nach Tschetschenien zurückdürfe, es wäre dort lebensgefährlich. In Bezug auf Kroatien habe sie keine konkreten Beweise zur Vorlage. Befragt nach dem Gesundheitszustand ihrer Kinder gab die BF1 an, ihre Tochter sei krank römisch 40 . Sie habe öfter römisch 40 und sei hier auch schon in Behandlung gewesen. Die Tochter habe am römisch 40 einen Termin in römisch 40 oder römisch 40 im römisch 40 . Die Ärzte hätten gesagt, dass römisch 40 . In Russland habe man der BF1 gesagt, dass diese Krankheit nicht behandelbar sei, es in Österreich aber Behandlungen gäbe. Die Tochter habe das seit der Geburt. Sie sei dadurch im Alltag nicht eingeschränkt aber, römisch 40 . Sie sei aber schon aktiv. Befragt, ob ihre Tochter Medikamente oder spezielle Betreuung brauche, gab die BF1 an, sie hätten in römisch 40 Medikamente bekommen, römisch 40 habe sie in Russland bekommen, in römisch 40 möchten sie sie noch untersuchen und römisch 40 nicht mehr geben. römisch 40 . Ihren Söhnen gehe es gut, diese seien gesund. Befragt nach Verwandten in Österreich bzw. anderen Ländern der EU gab die BF1 an, Verwandte ihrer Schwägerin seien in römisch 40 , aber sie halte sich von diesen fern. Über Vorhalt des EURODAC-Treffers zu Kroatien gab die BF1 an, sie habe nicht um Asyl angesucht. Sie sei auch nicht befragt worden, ihr seien lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie dürfe, könne und möchte nicht nach Kroatien. Auch wenn man sie zurückschicken sollte, werde sie am nächsten Tag zurückkommen. Sie möchte in Österreich ein Leben aufbauen. Ihre Familie könne sie in Kroatien leicht finden. Ihr Ziel sei immer Österreich gewesen. Als sie in Deutschland gewesen wäre, habe sie dort auch gesagt, dass sie nach Österreich möchte. Sie habe gar nicht gewusst, dass sie in Deutschland sei. Österreich sei ein Rechtsstaat, man könne als Frau Rechte in Anspruch nehmen, sie fühle sich hier sicher, es werde ihr bessergehen. Kroatien sei leicht zu erreichen, wenn ihre Brüder sie in Kroatien finden, würden sie sie zwingen, zurückzukehren und ihr ihre Kinder wegnehmen. Wenn sie gefragt werde, warum sie glaube, dass sie in diesem großen Land gefunden werden könnte und ihre Familie ja kein ganzes Land durchsuchen könnte, gebe sie an, man brauche kein Visum, es herrsche ein oberflächliches Gesetz. Man bekomme keine Wohnung, man müsse in einem Flüchtlingslager sein. Das sei voll mit ihren Landsleuten, ihre Familie würde schnell davon erfahren, dass sie in Kroatien sei. Sie möchte keine Stellungnahme zu Kroatien abgeben. Sie habe keine Bezüge zu Kroatien, es sei nicht ihr Ziel gewesen, sie habe nie dorthin gewollt. Sie könne nichts dafür, dass man ihr ihre Fingerabdrücke abgenommen habe. Ihr Ziel sei immer Österreich gewesen. Sie habe in römisch 40 einen Freund, den sie hier kennengelernt habe. Wenn sie gefragt werde, ob sie noch etwas ohne die Anwesenheit ihrer Kinder vorbringen möchte, gebe sie an, ihr Ex-Mann habe ihr ihre Kinder weggenommen. Sie habe eine sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann gehabt. Als solche Frau würde sie sofort umgebracht werden und würde ihr nie vergeben werden. Durch eine Bekannte sei es ihr gelungen, ihre Kinder zu „entführen“ und sei sie dann mit diesen geflüchtet. Das wüssten ihre Kinder natürlich nicht. Sie möchte, dass ihre Kinder in Österreich eine Zukunft aufbauen können. Sie seien sehr schlau. 3.
  9. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX , am 24.11.2023, gab der Viertbeschwerdeführer (in Folge: BF4) an, er sei seit seiner Ausreise immer bei seiner Mutter gewesen. Er wisse nicht, wann sie nach Österreich gekommen seien. Er sei in Kroatien gewesen, ihm habe es nicht gefallen. 3.
  10. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, römisch 40 , am 24.11.2023, gab der Viertbeschwerdeführer (in Folge: BF4) an, er sei seit seiner Ausreise immer bei seiner Mutter gewesen. Er wisse nicht, wann sie nach Österreich gekommen seien. Er sei in Kroatien gewesen, ihm habe es nicht gefallen. Die bei der Befragung gleichfalls anwesende BF1 gab dazu an, es sei sehr schmutzig gewesen, Leute würden im Vorraum auf Matratzen liegen und sei es unhygienisch. Der BF4 gab in der Folge an, es habe ihm in Kroatien nicht gefallen, es sei schmutzig gewesen. Er wolle nicht dorthin zurückreisen. Er habe in Österreich niemanden. Sein Vater sei ihm Norden gewesen. Sein Vater habe sie immer geschlagen, er habe den Kontakt zu seiner Mutter verboten, sie hätten sie auch nicht anrufen dürfen. Die BF1 gab dazu ergänzend an, der Vater habe im Norden Russlands seine zweite Familie und arbeite derzeit in der Ukraine. 3.
  11. Die Drittbeschwerdeführerin (in Folge: BF3) gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 24.11.2023 an, sie sei seit der Ausreise von ihrer Mutter nicht getrennt gewesen. Sie möchten in Österreich mit ihrer Mutter leben. Sie sei in Kroatien gewesen, sie habe sich dort nicht wohl gefühlt. Sie möchte nicht zurück nach Kroatien. Sie habe in Österreich keine Familie oder Freunde. Sie glaube, ihr Vater sei in der Ukraine. Sie möchte darüber hinaus nichts mehr angeben. 3.
  12. Der BF2 gab anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 24.11.2023 an, er sei seit der Ausreise immer bei seiner Mutter gewesen. Wenn er gefragt werde, ob er wisse, warum er nach Österreich gekommen sei, gebe er an, sein Vater habe sie immer geschlagen und den Kontakt zur Mutter verboten. Er habe sie aus diesem Grund auch nicht in die Schule geschickt, weil seine Mutter dort oft vorbeigekommen wäre. Er sei in Kroatien gewesen, ihm habe es dort nicht gefallen. Er glaube, ihre Familie könnte sie dort leicht finden, weil viele Landsleute dort seien. Er wolte nicht nach Kroatien zurück. In Österreich habe er keine Familie oder Freunde. Er wisse nicht genau, wo sein Vater sei, zuletzt sei er in Tschetschenien gewesen. Er möchte nichts darüber hinaus angeben.
  13. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 02.10.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien.
  14. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 02.10.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 16.10.2023 teilten die kroatischen Dublin-Behörden mit, dass der Wiederaufnahme der BF

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt werde. Mit Schreiben vom 16.10.2023 teilten die kroatischen Dublin-Behörden mit, dass der Wiederaufnahme der BF

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt werde.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der BF auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 20Abs.

5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils römisch eins. der Antrag der BF auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 20, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Zur Lage im Mitgliedsstaat: Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2023-04-14 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (AIDA 22.4.2022) Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/accessprocedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023  MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji% 20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2023-04-13 Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Non-Refoulement Letzte Änderung 2023-04-13 Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-RefoulementPrinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023  FH - Freedom House: Freedom in the World

(2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/accessprocedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023  ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten PushbackVorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023  SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin- Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristisch e_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung 2023-04-14 Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. ▪ JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023  UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023 Unterbringung Letzte Änderung 2023-04-14

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-04-14 Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeursdasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023  SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberi chte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023  EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail Soweit sich das Bundesamt in den gegenständlichen Bescheiden auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese – auf Grund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Kroatien – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Beweiswürdigend wurde in den angefochtenen Bescheiden hervorgehoben, dass die Identität der BF feststehe. Die BF seien am 02.10.2023 illegal in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. Diese würden in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen und könne auch eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich nicht festgestellt werden. Die BF1 und der BF2 hätten am 15.09.2023 in Kroatien einen Asylantrag gestellt. Kroatien habe sich nach Anfrage von Österreich mit Schreiben vom 16.10.2023

Art. 20Abs.

5 Dublin-III-Verordnung für die Führung ihrer Asylverfahren für zuständig erklärt. Beweiswürdigend wurde in den angefochtenen Bescheiden hervorgehoben, dass die Identität der BF feststehe. Die BF seien am 02.10.2023 illegal in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. Diese würden in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen und könne auch eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich nicht festgestellt werden. Die BF1 und der BF2 hätten am 15.09.2023 in Kroatien einen Asylantrag gestellt. Kroatien habe sich nach Anfrage von Österreich mit Schreiben vom 16.10.2023

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin-III-Verordnung für die Führung ihrer Asylverfahren für zuständig erklärt. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei den BF sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Die BF3 habe die XXXX , dies ergäbe sich aus der Aussage der BF1 und den vorgelegten Befunden. Bei der XXXX handle es sich XXXX . Es könne bei Patienten unter anderem zu XXXX . Die BF3 sei von XXXX gewesen, dort sei XXXX ebenfalls diagnostiziert worden. Sie habe dort russische Befunde vorgelegt. Weitere Befunde zu den Untersuchungen seien unauffällig gewesen. Die BF3 habe das Medikament XXXX erhalten, welches XXXX und sei ohne weitere Behandlungsanordnungen entlassen worden. Bis zur Bescheiderlassung seien keine weiteren Befunde eingebracht worden. Man könne grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich bei XXXX um keine lebensbedrohliche Krankheit handle. Die BF3 habe weder notwendige Medikamente noch Behandlungen verordnet bekommen. Die BF1 als Mutter habe angegeben, dass die BF3 ein normales Leben ohne Einschränkungen führen könne. Das BFA als Spezialbehörde sehe es als notorisches Amtswissen gesichert, dass es sich bei Kroatien um einen entwickelten Mitgliedsstaat der Europäischen Union handle und daher von einem vergleichbar medizinischen Leistungsniveau – wie in Österreich gegeben – ausgegangen werden könne. Im Fall einer Überstellung nach Kroatien werde angemerkt, dass der Gesundheitszustand und auch die Transportfähigkeit von der Fremdenpolizeibehörde beurteilt werde und gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden. Darüber hinaus würden bei einer Überstellung sämtliche medizinische Unterlagen an die kroatischen Behörden übermittelt, um eine Anschlusstherapie im angeführten Mitgliedsstaat zu gewährleisten. Die BF3 habe die römisch 40 , dies ergäbe sich aus der Aussage der BF1 und den vorgelegten Befunden. Bei der römisch 40 handle es sich römisch 40 . Es könne bei Patienten unter anderem zu römisch 40 . Die BF3 sei von römisch 40 gewesen, dort sei römisch 40 ebenfalls diagnostiziert worden. Sie habe dort russische Befunde vorgelegt. Weitere Befunde zu den Untersuchungen seien unauffällig gewesen. Die BF3 habe das Medikament römisch 40 erhalten, welches römisch 40 und sei ohne weitere Behandlungsanordnungen entlassen worden. Bis zur Bescheiderlassung seien keine weiteren Befunde eingebracht worden. Man könne grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich bei römisch 40 um keine lebensbedrohliche Krankheit handle. Die BF3 habe weder notwendige Medikamente noch Behandlungen verordnet bekommen. Die BF1 als Mutter habe angegeben, dass die BF3 ein normales Leben ohne Einschränkungen führen könne. Das BFA als Spezialbehörde sehe es als notorisches Amtswissen gesichert, dass es sich bei Kroatien um einen entwickelten Mitgliedsstaat der Europäischen Union handle und daher von einem vergleichbar medizinischen Leistungsniveau – wie in Österreich gegeben – ausgegangen werden könne. Im Fall einer Überstellung nach Kroatien werde angemerkt, dass der Gesundheitszustand und auch die Transportfähigkeit von der Fremdenpolizeibehörde beurteilt werde und gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden. Darüber hinaus würden bei einer Überstellung sämtliche medizinische Unterlagen an die kroatischen Behörden übermittelt, um eine Anschlusstherapie im angeführten Mitgliedsstaat zu gewährleisten. In Bezug auf die BF handle es sich um ein Familienverfahren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihnen eine Verletzung ihnen durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-Verordnung ergeben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihnen eine Verletzung ihnen durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3 AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-Verordnung ergeben. 6. Dagegen brachten die BF fristgerecht eine im Namen aller BF verfasste Beschwerde ein. Darin wird insbesondere vorgebracht, bei den BF handle es sich um eine alleinstehende Frau und ihre drei minderjährigen Kinder im Alter von XXXX bis XXXX Jahren. Die BF seien aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus der Russischen Föderation geflohen. Die BF1 habe sich von ihrem Ehemann aufgrund zahlreicher Übergriffe gegen sie und ihre Kinder getrennt, aufgrund von Verfolgung durch diesen und die Familien beider Ehepartner*innen hätten die BF sowohl die Russische Föderation als auch in Folge die Republik Kroatien verlassen müssen. Die BF1 sei in Kroatien unter großen Druck durch die kroatische Polizei gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Es sei ihnen in der Folge auch nicht bewusst gewesen, dass sie im Zuge dessen für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Die BF hätten während ihrer Durchreise in Kroatien unter der dort vorherrschenden schlechten Versorgungslage gelitten. Sie hätten Hunger gelitten und sei eine notwendige medizinische Behandlung insbesondere der XXXX unterblieben. Diese leide unter einer XXXX und bedürfe daher regelmäßiger ärztlicher Kontrollen und Behandlungen. Der neue Lebensgefährte der BF1 lebe und arbeite mit aufrechtem Asylstatus seit vielen Jahren in XXXX und unterstütze die BF regelmäßig mit Sach- und Geldleistungen. Der belangten Behörde sei insbesondere vorzuwerfen, den maßgeblichen Sachverhalt zur Feststellung der Zuständigkeit

der Dublin-III-Verordnung sowie die Situation in Kroatien vor dem Hintergrund des Vorbringens der BF sowie der Berichte über Misshandlungen und illegale Push-backs nicht hinreichend ermittelt zu haben. Auch habe die belangte Behörde die im Rahmen der Einvernahme erwähnte Beziehung der BF1 zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person und die Unterstützung durch diese bereits im Rahmen der Befragung in keinster Weise gewürdigt. Es gäbe ausreichend Hinweise darauf, dass Kroatien die Grundrechte nicht einhalte und damit die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nicht angewendet werden könne. Die belangte Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass den BF im Fall einer Überstellung nach Kroatien Verletzungen ihrer Rechte nach Art. 3 und ev. 2 EMRK drohe. Eine Rückkehr sei der Familie nicht zumutbar. 6. Dagegen brachten die BF fristgerecht eine im Namen aller BF verfasste Beschwerde ein. Darin wird insbesondere vorgebracht, bei den BF handle es sich um eine alleinstehende Frau und ihre drei minderjährigen Kinder im Alter von römisch 40 bis römisch 40 Jahren. Die BF seien aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus der Russischen Föderation geflohen. Die BF1 habe sich von ihrem Ehemann aufgrund zahlreicher Übergriffe gegen sie und ihre Kinder getrennt, aufgrund von Verfolgung durch diesen und die Familien beider Ehepartner*innen hätten die BF sowohl die Russische Föderation als auch in Folge die Republik Kroatien verlassen müssen. Die BF1 sei in Kroatien unter großen Druck durch die kroatische Polizei gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Es sei ihnen in der Folge auch nicht bewusst gewesen, dass sie im Zuge dessen für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Die BF hätten während ihrer Durchreise in Kroatien unter der dort vorherrschenden schlechten Versorgungslage gelitten. Sie hätten Hunger gelitten und sei eine notwendige medizinische Behandlung insbesondere der römisch 40 unterblieben. Diese leide unter einer römisch 40 und bedürfe daher regelmäßiger ärztlicher Kontrollen und Behandlungen. Der neue Lebensgefährte der BF1 lebe und arbeite mit aufrechtem Asylstatus seit vielen Jahren in römisch 40 und unterstütze die BF regelmäßig mit Sach- und Geldleistungen. Der belangten Behörde sei insbesondere vorzuwerfen, den maßgeblichen Sachverhalt zur Feststellung der Zuständigkeit

der Dublin-III-Verordnung sowie die Situation in Kroatien vor dem Hintergrund des Vorbringens der BF sowie der Berichte über Misshandlungen und illegale Push-backs nicht hinreichend ermittelt zu haben. Auch habe die belangte Behörde die im Rahmen der Einvernahme erwähnte Beziehung der BF1 zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person und die Unterstützung durch diese bereits im Rahmen der Befragung in keinster Weise gewürdigt. Es gäbe ausreichend Hinweise darauf, dass Kroatien die Grundrechte nicht einhalte und damit die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nicht angewendet werden könne. Die belangte Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass den BF im Fall einer Überstellung nach Kroatien Verletzungen ihrer Rechte nach Artikel 3 und ev. 2 EMRK drohe. Eine Rückkehr sei der Familie nicht zumutbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF, eine Mutter und ihre drei minderjährigen Kinder im Alter von XXXX Jahren, sind alle russische Staatsangehörige. Sie gelangten über eine unbekannte Reiseroute nach Kroatien, wo die BF1 und der BF2 jeweils am 15.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Sie warteten den Verfahrensausgang jedoch nicht ab, sondern begaben sich weiter nach Österreich, wo alle BF am 02.10.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF, eine Mutter und ihre drei minderjährigen Kinder im Alter von römisch 40 Jahren, sind alle russische Staatsangehörige. Sie gelangten über eine unbekannte Reiseroute nach Kroatien, wo die BF1 und der BF2 jeweils am 15.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Sie warteten den Verfahrensausgang jedoch nicht ab, sondern begaben sich weiter nach Österreich, wo alle BF am 02.10.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Am 02.10.2023 richtete das BFA ein Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 16.10.2023 stimmte die kroatische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der BF

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 02.10.2023 richtete das BFA ein Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 16.10.2023 stimmte die kroatische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der BF

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur Lage im Mitgliedstaat Kroatien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid an. Die BF leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten. Die BF1, der BF2 und der BF4 gaben im Verfahren keine Erkrankungen an und wurden für diese auch keine ärztlichen Befunden vorgelegt. Die BF3 befand sich vom XXXX in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde. Die Aufnahme erfolgte wegen XXXX zur weiteren Abklärung. Als Diagnose bei der Entlassung wurde festgehalten: XXXX Als Medikation wurde XXXX bei Bedarf genannt. Als weitere empfohlene Maßnahme wurde XXXX festgehalten. Im ärztlichen Entlassungsbrief des XXXX ist zur Zusammenfassung des Aufenthaltes angegeben wie folgt: „ XXXX wird zur weiteren Abklärung stationär aufgenommen. Sowohl im Labor als auch im Ultraschall zeigen sich keine Auffälligkeiten. Es werden mehrere Dolmetsch-Gespräche geführt. Das Mädchen ist mit der Mutter und den beiden Brüdern seit Anfang September in Österreich und XXXX . Die Eltern sind XXXX Die BF3 befand sich vom römisch 40 in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde. Die Aufnahme erfolgte wegen römisch 40 zur weiteren Abklärung. Als Diagnose bei der Entlassung wurde festgehalten: römisch 40 Als Medikation wurde römisch 40 bei Bedarf genannt. Als weitere empfohlene Maßnahme wurde römisch 40 festgehalten. Im ärztlichen Entlassungsbrief des römisch 40 ist zur Zusammenfassung des Aufenthaltes angegeben wie folgt: „ römisch 40 wird zur weiteren Abklärung stationär aufgenommen. Sowohl im Labor als auch im Ultraschall zeigen sich keine Auffälligkeiten. Es werden mehrere Dolmetsch-Gespräche geführt. Das Mädchen ist mit der Mutter und den beiden Brüdern seit Anfang September in Österreich und römisch 40 . Die Eltern sind römisch 40 Am XXXX suchte die BF3 XXXX auf nachdem sie XXXX . Dort wurde eine XXXX . Am römisch 40 suchte die BF3 römisch 40 auf nachdem sie römisch 40 . Dort wurde eine römisch 40 . Die BF3 befand sich von XXXX neuerlich im XXXX . Als Aufnahmegrund wurde vermerkt: XXXX . An durchgeführten Maßnahmen wurden eine stationäre Observanz, EKG, Analgesie bei Medikation von XXXX bei Schmerzen im Entlassungsbrief vermerkt. Ein durchgeführtes Blutlabor zeigte sich weitgehend unaufffällig, der stationäre Verlauf gestaltete sich komplikationslos, das MRT Schädel war unauffällig und wurde die BF 3 in gutem Allgemeinzustand entlassen.Die BF3 befand sich von römisch 40 neuerlich im römisch 40 . Als Aufnahmegrund wurde vermerkt: römisch 40 . An durchgeführten Maßnahmen wurden eine stationäre Observanz, EKG, Analgesie bei Medikation von römisch 40 bei Schmerzen im Entlassungsbrief vermerkt. Ein durchgeführtes Blutlabor zeigte sich weitgehend unaufffällig, der stationäre Verlauf gestaltete sich komplikationslos, das MRT Schädel war unauffällig und wurde die BF 3 in gutem Allgemeinzustand entlassen. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Dem in der Beschwerde als „Lebensgefährte“ genannten XXXX wurde in Österreich am XXXX ein Konventionsreisepass ausgestellt. Er war seit dem Jahr XXXX immer wieder in Österreich gemeldet, zuletzt von XXXX und ist seit XXXX in XXXX als obdachlos gemeldet. Eine Lebensgemeinschaft im juristischen Sinne zwischen der BF1, welche von XXXX und seit XXXX im Flüchtlingslager Traiskirchen gemeldet ist und XXXX kann nicht festgestellt werden. Dem in der Beschwerde als „Lebensgefährte“ genannten römisch 40 wurde in Österreich am römisch 40 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Er war seit dem Jahr römisch 40 immer wieder in Österreich gemeldet, zuletzt von römisch 40 und ist seit römisch 40 in römisch 40 als obdachlos gemeldet. Eine Lebensgemeinschaft im juristischen Sinne zwischen der BF1, welche von römisch 40 und seit römisch 40 im Flüchtlingslager Traiskirchen gemeldet ist und römisch 40 kann nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte darauf, dass die mj. BF in Kroatien in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Kroatien Zugang zu materieller Versorgung besteht. Zudem ergeht gegen die Kindesmutter dieselbe Ausweisungsentscheidung nach Kroatien. Eine gemeinsame Überstellung der BF nach Kroatien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar. In der Beschwerde wurde auch überhaupt nicht behauptet, dass das Kindeswohl der minderjährigen BF nur in Österreich gewahrt werden könnte.Anhaltspunkte darauf, dass die mj. BF in Kroatien in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Kroatien Zugang zu materieller Versorgung besteht. Zudem ergeht gegen die Kindesmutter dieselbe Ausweisungsentscheidung nach Kroatien. Eine gemeinsame Überstellung der BF nach Kroatien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar. In der Beschwerde wurde auch überhaupt nicht behauptet, dass das Kindeswohl der minderjährigen BF nur in Österreich gewahrt werden könnte.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der BF sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Der Aufenthalt in Kroatien wurden von den BF ausdrücklich zugestanden und ist durch die EURODAC-Treffer erwiesen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von diesen kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II. 3.3.3.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von diesen kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch zwei. 3.3.3.). In Bezug auf die festgestellte Erkrankung der BF3 folgt das erkennende Gericht der oben dargelegten Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid. Das BVwG hat sich die ärztlichen Unterlagen des XXXX , welche in kaum leserlicher Form vorgelegt worden waren, beigeschafft und ergeben sich daraus die nunmehr getroffenen Feststellungen XXXX der BF 3 und ihren Gesundheitszustand. Weder die zuletzt diagnostizierten Erkrankungen noch XXXX , können als lebensgefährliche Erkrankungen angesehen werden, welche eine Überstellung der BF 3 nach Kroatien unzulässig machen würden.In Bezug auf die festgestellte Erkrankung der BF3 folgt das erkennende Gericht der oben dargelegten Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid. Das BVwG hat sich die ärztlichen Unterlagen des römisch 40 , welche in kaum leserlicher Form vorgelegt worden waren, beigeschafft und ergeben sich daraus die nunmehr getroffenen Feststellungen römisch 40 der BF 3 und ihren Gesundheitszustand. Weder die zuletzt diagnostizierten Erkrankungen noch römisch 40 , können als lebensgefährliche Erkrankungen angesehen werden, welche eine Überstellung der BF 3 nach Kroatien unzulässig machen würden. Die Feststellungen zum Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft mit XXXX ergeben sich aus den eingeholten aktuellen ZMR-Auszügen sowie den Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem. An der in der Beschwerde genannten Adresse ist XXXX jedenfalls nicht gemeldet und befindet sich dort ein Restaurant.Die Feststellungen zum Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 ergeben sich aus den eingeholten aktuellen ZMR-Auszügen sowie den Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem. An der in der Beschwerde genannten Adresse ist römisch 40 jedenfalls nicht gemeldet und befindet sich dort ein Restaurant. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung, Punkt 3.3.2.). Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.3.3.2.).Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter römisch zwei.3.3.2.). Zur Aktualität der Quellen älteren Datums ist darauf zu verweisen, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten ist. Bei den in den Bescheiden zitierten Länderberichten handelt es sich um die aktuellste verfügbare Version der Staatendokumentation zu Kroatien. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe entscheidungswesentliche systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des BVwG den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, haben die BF zudem nicht in substantiierter Weise dargetan.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Im vorliegenden Fall ist

ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist

ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden: Art. 49Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 18Abs.

1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

Artikel 18

, Absatz eins, Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  3. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  5. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  6. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  7. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
  8. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Art. 18Abs.

2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Artikel 18

, Absatz 2, der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatz eins, Litera a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 lit. c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz eins, Litera c, fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46

der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.In den in den Anwendungsbereich des Absatz eins, Litera d, fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 20 Einleitung des Verfahrens

(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet, da die BF aus einem Drittstaat (Bosnien) kommend die Landesgrenze Kroatiens illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der BF ist in Art. 18 Abs. 1 lit. b bzw. in Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO begründet, da diese während der Prüfung ihrer Anträge in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt haben. Kroatien hat ihrer Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO begründet, da die BF aus einem Drittstaat (Bosnien) kommend die Landesgrenze Kroatiens illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der BF ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, bzw. in Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO begründet, da diese während der Prüfung ihrer Anträge in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt haben. Kroatien hat ihrer Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Kroatiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Kroatien keine Anhaltspunkte. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Artikel 16,). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Kroatien keine Anhaltspunkte. 3.4. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen: 3.3.

  1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK: 3.3.
  2. Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Im vorliegenden Fall haben die BF keine Familienangehörigen in Österreich und ergeht in Hinblick auf die BF als Kernfamilie eine jeweils gleichlautende Entscheidung, diesbezüglich kann somit kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben erkannt werden. Im vorliegenden Fall haben die BF keine Familienangehörigen in Österreich und ergeht in Hinblick auf die BF als Kernfamilie eine jeweils gleichlautende Entscheidung, diesbezüglich kann somit kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben erkannt werden. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben wie dargelegt nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Außerlandesbringung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Eine Außerlandesbringung geht auch mit keiner Verletzung des Kindeswohls der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer einher, zumal deren primäres Interesse in der Wahrung des Familienverbandes mit ihrer Mutter und den Geschwistern liegt und sie aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet begründet haben. Es wird nicht verkannt, dass die BF als Familie im Bundesgebiet verbleiben möchten, doch stehen den minderjährigen Beschwerdeführern in Kroatien, einem Mitgliedstaat der EU, im Wesentlichen gleiche Entwicklungsmöglichkeiten offen. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, setzt sich UNICEF in Kroatien dafür ein, dass in den Aufnahmezentren den Bedürfnissen der Kinder besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und lernen können. Hinsichtlich der Unterbringung gibt es spezielle Bereiche für Vulnerable, Familien werden gemeinsam untergebracht. Folglich würde die Überstellung der BF nach Kroatien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. Folglich würde die Überstellung der BF nach Kroatien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. 3.3.2. Zum kroatischen Asylwesen und der Versorgung/mögliche Verletzung von Art. 3 GRC und Art. 3 EMRK: 3.3.2. Zum kroatischen Asylwesen und der Versorgung/mögliche Verletzung von Artikel 3, GRC und Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Von Relevanz wären bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien, kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel - die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen wären, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 - sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar. Solche Mängel - die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen wären, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 - sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar. Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Rückkehrer nach der Dublin-VO haben vollen Zugang zum Asylsystem. Demgemäß wurden die Überstellungen von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien auch vom EuGH bestätigt. Es ist somit davon auszugehen, dass nach Rückkehr der Beschwerdeführer nach Kroatien dort ein ordnungsgemäßes Asylverfahren geführt wird. Während des laufenden Verfahrens haben Asylwerber das Recht auf materielle Versorgung, das die Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung sowie finanzielle Unterstützung umfasst. Es bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Kroatien adäquate Unterbringung und Versorgung erhalten werden. Eine Überbelegung der Unterkünfte bzw Camps ist nicht ersichtlich. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend adäquater Unterbringung und Versorgung - wie in der Beschwerde gefordert - war nach dem Gesagten nicht erforderlich. Ein Versäumnis der Behörde und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sind darin jedenfalls nicht zu erblicken. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Auch handelt es sich bei den BF um keine vulnerablen Personen.Während des laufenden Verfahrens haben Asylwerber das Recht auf materielle Versorgung, das die Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung sowie finanzielle Unterstützung umfasst. Es bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Kroatien adäquate Unterbringung und Versorgung erhalten werden. Eine Überbelegung der Unterkünfte bzw Camps ist nicht ersichtlich. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend adäquater Unterbringung und Versorgung - wie in der Beschwerde gefordert - war nach dem Gesagten nicht erforderlich. Ein Versäumnis der Behörde und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sind darin jedenfalls nicht zu erblicken. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Auch handelt es sich bei den BF um keine vulnerablen Personen. Eine Schutzverweigerung seitens Kroatiens ist nicht zu erwarten. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass Kroatien das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde; Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung ausgesetzt wären, liegen nicht vor. Ein „real risk“ einer Art 3 EMRK-Verletzung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu befürchten.Eine Schutzverweigerung seitens Kroatiens ist nicht zu erwarten. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass Kroatien das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde; Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung ausgesetzt wären, liegen nicht vor. Ein „real risk“ einer Artikel 3, EMRK-Verletzung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu befürchten. Nach den Länderberichten zu Kroatien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Kroatien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Kroatien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Nach den Länderberichten zu Kroatien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Kroatien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Kroatien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass die BF nach ihrer Rückkehr quasi sich selbst überlassen blieben und so in eine ausweglose Situation geraten könnten. Ebenso ist nicht erkennbar, dass Kroatien gegenüber russischen Asylbewerbern unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen sind wie oben dargestellt hinreichend aktuell. Von in der Beschwerde erwähnten Push-backs wären die BF als Dublin-Rückkehrer keinesfalls betroffen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Festzuhalten bleibt nicht zuletzt, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Kroatiens für das Verfahren der Beschwerdeführer ergeben hat. Es ist auf den Hauptzweck de

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