RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlW163 2158518-2 Spruch, W163 2158518-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
- Erstes Verfahren römisch eins.
- Erstes Verfahren 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 19.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 19.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- Mit Bescheid vom 24.04.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.). 1.
- Mit Bescheid vom 24.04.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.
- Mit Erkenntnis vom 19.10.2020, Zahl W202 2158518-1/13E, wies das Bundesverwaltungs-gericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.04.2017 nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 12.03.2020 sowie 13.10.2020 als unbegründet ab. I.
- Beschwerdegegenständliches Zweitverfahrenrömisch eins.
- Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren 2.
- Am 17.01.2022 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, nachdem sein Asylantrag in Frankreich abgewiesen und er auf die Zuständigkeit Österreichs verwiesen worden sei. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In weiterer Folge legte der BF ein Konvolut an Beweismitteln, darunter ein Foto seines Tattoos mit dem Symbol des Atheismus, ein Empfehlungsschreiben der Sportunion XXXX , Dokumente über seine Asylantragstellung in Frankreich, eine Bestätigung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom 17.05.2019 ausgestellt durch die BH Braunau am Inn, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft beim XXXX in Österreich sowie Bestätigungen und Zertifikate bezüglich seiner Deutschkenntnisse vor.2.
- Am 17.01.2022 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, nachdem sein Asylantrag in Frankreich abgewiesen und er auf die Zuständigkeit Österreichs verwiesen worden sei. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In weiterer Folge legte der BF ein Konvolut an Beweismitteln, darunter ein Foto seines Tattoos mit dem Symbol des Atheismus, ein Empfehlungsschreiben der Sportunion römisch 40 , Dokumente über seine Asylantragstellung in Frankreich, eine Bestätigung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom 17.05.2019 ausgestellt durch die BH Braunau am Inn, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft beim römisch 40 in Österreich sowie Bestätigungen und Zertifikate bezüglich seiner Deutschkenntnisse vor. 2.
- Am 20.09.2023 wurde der BF vor dem BFA zum gegenständlichen Antrag niederschriftlich einvernommen. Anlässlich der Einvernahme legte der BF eine Arbeits- und Lohnbestätigung vom 08.09.2023 (AS 119) sowie ein Gutachten zu seiner religiösen Einstellung, verfasst von XXXX vom 19.09.2023, vor (AS 121),. 2.
- Am 20.09.2023 wurde der BF vor dem BFA zum gegenständlichen Antrag niederschriftlich einvernommen. Anlässlich der Einvernahme legte der BF eine Arbeits- und Lohnbestätigung vom 08.09.2023 (AS 119) sowie ein Gutachten zu seiner religiösen Einstellung, verfasst von römisch 40 vom 19.09.2023, vor (AS 121),. 2.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid, zugestellt am 04.12.2023, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid, zugestellt am 04.12.2023, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits bei seinem ersten Asylverfahren im Wesentlichen angegeben habe, zur atheistischen Glaubens-gemeinschaft gewechselt zu sein. Er habe keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht, weshalb im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens kein neuer Sachverhalt festgestellt werden konnte. 2.
- Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht beim BFA eingebrachte und mit 29.12.2023 datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Im Zuge der erhobenen Beschwerde wurden Ausdrucke des Instagram Profils des BF (AS 291) sowie Protokolle von Gesprächen des BF mit seinem Cousin (AS 387) in Vorlage gebracht. 2.
- Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 08.01.2024 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie er unter Punkt I. wiedergegeben ist.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie er unter Punkt römisch eins. wiedergegeben ist. 1.
- Der BF hat den in der Sache entschiedenen ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit begründet, dass er Afghanistan wegen des Krieges und der instabilen Sicherheitslage verlassen habe sowie weil Schiiten in Afghanistan eine Verfolgung durch die Taliban drohe. Nach seiner Ankunft in Österreich habe er sich vom Islam abgewendet und ist aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten, weshalb eine Rückkehr für ihn in ein muslimisches Land wie Afghanistan nicht mehr möglich sei. Er glaube an die Evolutionstheorie und daran, dass es keinen Gott gebe. Mit in Rechtskraft erwachsener Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2020, wurde der Antrag auf internationalen Schutz für den Status eines Asyl- sowie subsidiär Schutzberechtigten des BF mit der Begründung, dass der Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft kein identitätsstiftendes Merkmal für den BF darstelle, abgewiesen. 1.
- Am 17.01.2022 begründete der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er Mitglied der religiösen Bekenntnisgemeinschaft „ XXXX sei, das Symbol der Atheisten auf seinem Unterarm tätowiert trage, atheistische Beiträge auf Instagram teile sowie aufgrund seines Übertritts zum atheistischen Glauben von seiner Familie mit dem Tod bedroht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass einige Aspekte des Vorbringens des BF, wonach er sich vom Islam abgewendet habe, aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei, nicht an die Existenz von Gott glaube, auch Elemente des ersten Verfahrensganges darstellen, doch stützt sich das neue Vorbringen zu einem nicht unerheblichen Teil auf einen neuen Sachverhalt, der sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte und weist zumindest einen glaubhaften Kern auf.1.
- Am 17.01.2022 begründete der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er Mitglied der religiösen Bekenntnisgemeinschaft „ römisch 40 sei, das Symbol der Atheisten auf seinem Unterarm tätowiert trage, atheistische Beiträge auf Instagram teile sowie aufgrund seines Übertritts zum atheistischen Glauben von seiner Familie mit dem Tod bedroht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass einige Aspekte des Vorbringens des BF, wonach er sich vom Islam abgewendet habe, aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei, nicht an die Existenz von Gott glaube, auch Elemente des ersten Verfahrensganges darstellen, doch stützt sich das neue Vorbringen zu einem nicht unerheblichen Teil auf einen neuen Sachverhalt, der sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte und weist zumindest einen glaubhaften Kern auf.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zum Fluchtvorbringen des BF im ersten Verfahren auf internationalen Schutz stützen sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalte der Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und auf den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die Feststellungen, dass sich der BF im verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf einen Sachverhalt stützt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte und dem ein glaubhafter Kern nicht abgesprochen werden kann, ergibt sich aus den Angaben des BF, den vorgelegten Beweismitteln und den in das Verfahren eingebrachten Länderfest-stellungen. Das Verfahren zum ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Entscheidung des BVwG vom 19.10.2020 rechtswirksam abgeschlossen. Der BF hat im Verfahren zum gegenständlichen Folgeantrag bei der Einvernahme vor dem BFA am 20.09.2020 auf konkrete Fragen angegeben, er sei seit 22.12.2020 Mitglied des Vereins XXXX in Österreich und habe sich das Symbol der Atheisten auf seinem Unterarm tätowiert. Er veröffentliche atheistische Beiträge auf Instagram, wobei er unter dem Benutzerkonto XXXX auftrete, welcher seinen öffentlichen Namen und sein Foto enthält. Zudem sei er, nachdem seine Familie Kenntnis von seinem atheistischen Glauben erlangt habe, als „Ungläubiger“ bezeichnet und mit dem Tod bedroht worden. Seitdem habe seine Mutter und seine Schwester auch keinen Kontakt mehr zu ihm. Er legte im Verfahren ein mit 19.09.2023 datiertes Gutachten von XXXX vor, demzufolge festgestellt wurde, dass der BF eine atheistische/ anti-islamische Weltanschauung habe und als Apostat gelte (AS 121).Das Verfahren zum ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Entscheidung des BVwG vom 19.10.2020 rechtswirksam abgeschlossen. Der BF hat im Verfahren zum gegenständlichen Folgeantrag bei der Einvernahme vor dem BFA am 20.09.2020 auf konkrete Fragen angegeben, er sei seit 22.12.2020 Mitglied des Vereins römisch 40 in Österreich und habe sich das Symbol der Atheisten auf seinem Unterarm tätowiert. Er veröffentliche atheistische Beiträge auf Instagram, wobei er unter dem Benutzerkonto römisch 40 auftrete, welcher seinen öffentlichen Namen und sein Foto enthält. Zudem sei er, nachdem seine Familie Kenntnis von seinem atheistischen Glauben erlangt habe, als „Ungläubiger“ bezeichnet und mit dem Tod bedroht worden. Seitdem habe seine Mutter und seine Schwester auch keinen Kontakt mehr zu ihm. Er legte im Verfahren ein mit 19.09.2023 datiertes Gutachten von römisch 40 vor, demzufolge festgestellt wurde, dass der BF eine atheistische/ anti-islamische Weltanschauung habe und als Apostat gelte (AS 121). In Hinblick auf die Angaben des BF, die vorgelegten Beweismittel und die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu den Folgen einer Konversion in Afghanistan (AS 265) kann nicht gesagt werden, dass das neue Vorbringen bereits prima vista völlig unglaubwürdig ist und keinen glaubhaften Kern aufweist. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
- Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
- Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
- Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
- Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Zum hier maßgeblichen Antrag auf internationalen Schutz bringt der BF – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – vor, nach Abschluss des ersten Verfahrens Mitglied der XXXX „ XXXX geworden zu sein, sich das Symbol der Atheisten tätowiert haben zu lassen, auf sozialen Medien atheistische Beiträge zu teilen sowie von seiner Familie aufgrund seines atheistischen Glaubens mit dem Tod bedroht worden zu sein. Zum hier maßgeblichen Antrag auf internationalen Schutz bringt der BF – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – vor, nach Abschluss des ersten Verfahrens Mitglied der römisch 40 „ römisch 40 geworden zu sein, sich das Symbol der Atheisten tätowiert haben zu lassen, auf sozialen Medien atheistische Beiträge zu teilen sowie von seiner Familie aufgrund seines atheistischen Glaubens mit dem Tod bedroht worden zu sein. Zwar gab der BF schon im Erstverfahren an, nicht an die Existenz von Gott zu glauben und somit atheistisch zu sein, die vorgebrachten - nach außen gerichteten - Handlungen des Beschwerdeführers (insb. Beitritt zum Verein XXXX Tätowierung des Symbols der Atheisten sowie öffentlicher Auftritt in den sozialen Medien mit atheistischem Inhalt, Einholung eines Gutachtens zur religiösen Einstellung des BF) erfolgten seinen Angaben und vorgelegten Beweismittel zufolge jedoch erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens, weshalb es sich hierbei jedenfalls um "neu entstandene Tatsachen" handelt, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen. Zwar gab der BF schon im Erstverfahren an, nicht an die Existenz von Gott zu glauben und somit atheistisch zu sein, die vorgebrachten - nach außen gerichteten - Handlungen des Beschwerdeführers (insb. Beitritt zum Verein römisch 40 Tätowierung des Symbols der Atheisten sowie öffentlicher Auftritt in den sozialen Medien mit atheistischem Inhalt, Einholung eines Gutachtens zur religiösen Einstellung des BF) erfolgten seinen Angaben und vorgelegten Beweismittel zufolge jedoch erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens, weshalb es sich hierbei jedenfalls um "neu entstandene Tatsachen" handelt, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen. Somit begründete der BF seinen neuerlichen Antrag mit Ereignissen, die erst nach Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erteilung des Status der Asylberechtigten beziehungsweise subsidiär Schutzberechtigten eingetreten und demnach als wesentliche Änderung der Sachlage nach dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2020 zu qualifizieren sind. Dies umso mehr, als auch im Herkunftsstaat eine maßgebliche Änderung eingetreten ist, da die Taliban die Kontrolle in ganz Afghanistan, also auch in den Großstädten übernommen haben. Aus den Länderberichten des BFA ergibt sich unbestritten eine Verfolgung von Personen die der Apostasie beschuldigt werden beziehungsweise bei denen sich der Anschein einer solchen ergeben könnte. Der BF legte eine Bestätigung, dass den Betritt zur XXXX in Österreich und somit den Übertritt des BF vom Islam zu einem anderen Glauben zum Inhalt hat vor, weshalb dem Vorbringen der glaubhafte Kern nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Dieses in einem Asylverfahren per se relevante Vorbringen schließt ein anderes Verfahrensergebnis als im vorhergehenden Bescheid nicht von vornherein aus, insbesondere, da nach Entscheidung im Erstverfahren die Taliban die Macht in ganz Afghanistan übernommen haben.Aus den Länderberichten des BFA ergibt sich unbestritten eine Verfolgung von Personen die der Apostasie beschuldigt werden beziehungsweise bei denen sich der Anschein einer solchen ergeben könnte. Der BF legte eine Bestätigung, dass den Betritt zur römisch 40 in Österreich und somit den Übertritt des BF vom Islam zu einem anderen Glauben zum Inhalt hat vor, weshalb dem Vorbringen der glaubhafte Kern nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Dieses in einem Asylverfahren per se relevante Vorbringen schließt ein anderes Verfahrensergebnis als im vorhergehenden Bescheid nicht von vornherein aus, insbesondere, da nach Entscheidung im Erstverfahren die Taliban die Macht in ganz Afghanistan übernommen haben. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen, dass der BF nach Abschluss des ersten Verfahrens Handlungen gesetzt und diese durch Vorlage von Beweismittel untermauert hat, weshalb der Auffassung der belangten Behörde, er habe im nunmehrigen Verfahren keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht und er stütze sich auf das Vorbringen im Vorverfahren, nicht beigetreten werden kann. Zwar war bereits im ersten Verfahren der Abfall vom Glauben ein Teilbereich des Vorbringens, allerdings erfolgt die Beurteilung, ob identitätsstiftenden Merkmale vorliegen anhand der damals vom BF gesetzten Handlungen (BVwG vom 19.10.2020, Seite 40). Die belangte Behörde stützte die zurückweisende Entscheidung auf eine Beweiswürdigung von zwei der neu vorgelegten Beweismittel. Sie führt zusammengefasst aus, dass der BF nicht nachweisen könne, dass die Bedrohung auf dem Instagram-Account durch einen Cousin erfolgt sei und es sich bei dem vorgelegten Gutachten um ein Gefälligkeitsgutachten handle. Ohne das Ergebnis der umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung an dieser Stelle vorwegzunehmen, welche letztlich auch eine Auseinandersetzung mit allen vorgelegten Beweismittel erforderlich macht, hat das BFA die im Ansatz bereits vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung im inhaltlichen Verfahren vorzunehmen, zumal dem Vorbringen – wie oben dargelegt - der glaubhafte Kern nicht abgesprochen werden kann. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das BFA zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht, weshalb der Bescheid im angefochtenen Spruchpunkten I. zu beheben war. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das BFA zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht, weshalb der Bescheid im angefochtenen Spruchpunkten römisch eins. zu beheben war.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Daher war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W163.2158518.2.00