← Österreich

{'item': 'W184 2222870-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlW184 2222870-2 Spruch, W184 2222870-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX StA. Nigeria, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera WELD, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses, Zl. A 12897165, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Nigeria, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera WELD, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses, Zl. A 12897165, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG als unbegründet abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsbürger Nigerias, stellte am 15.05.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde gemäß § 5 Asylgesetz rechtskräftig zurückgewiesen und seine Ausweisung nach Italien ausgesprochen.Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsbürger Nigerias, stellte am 15.05.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde gemäß Paragraph 5, Asylgesetz rechtskräftig zurückgewiesen und seine Ausweisung nach Italien ausgesprochen. Am 15.05.2014 hatte Österreich die Übernahme der beschwerdeführenden Partei auf Basis der Dublin-Verordnung (VO (EU) Nr. 604/2013) akzeptiert. Die beschwerdeführende Partei wurde am 18.06.2014 von Norwegen, wo er einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich überstellt. Nach Ankunft in Österreich stellte die beschwerdeführende Partei am 18.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am 15.05.2014 hatte Österreich die Übernahme der beschwerdeführenden Partei auf Basis der Dublin-Verordnung (VO (EU) Nr. 604 aus 2013,) akzeptiert. Die beschwerdeführende Partei wurde am 18.06.2014 von Norwegen, wo er einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich überstellt. Nach Ankunft in Österreich stellte die beschwerdeführende Partei am 18.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.06.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.06.2014, zugestellt am 25.06.2014, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.06.2014, zugestellt am 25.06.2014, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ebenso der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 03.07.2014 fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2014, I403 1420329-2, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 04.09.2014 stellte die beschwerdeführende Partei einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er mit der homosexuellen Ausrichtung seiner Person begründete. Mit Bescheid vom 03.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 03.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 19.12.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines rechtswidrigen Bescheides. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018, Zl. I411 1420329-3/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei stellte am 14.08.2019 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Die beschwerdeführende Partei wurde mittels Verbesserungsauftrages vom 14.08.2019 aufgefordert, fehlende Unterlagen binnen vier Wochen vorzulegen. Mittels Mitwirkungsbescheides vom 27.08.2019 wurde die beschwerdeführende Partei zur Mitwirkung an der Feststellung der Identität aufgefordert und gleichzeitig für den 06.09.2019 persönlich vorgeladen, dieser Aufforderung kam die beschwerdeführende Partei jedoch nicht nach. Mit Schreiben vom 27.09.2019 legte die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei eine Antragsbegründung, eine unleserliche Kopie eines Reisepasses, eine Eidesstattliche Erklärung und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2020 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz nach § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2020 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz nach Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2020, I403 1420329-4, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 VwGVG behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2020, I403 1420329-4, wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, VwGVG behoben. Mit Bescheid vom 22.04.2022 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz nach § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Mängelheilung wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 22.04.2022 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Asylgesetz nach Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Mängelheilung wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2022, I404 1420329-5, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei brachte am 23.08.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG ein. Die beschwerdeführende Partei brachte am 23.08.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG ein. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Verbesserungsauftrag vom 26.09.2022 aufgefordert, binnen vier Wochen bestehende Antragsmängel zu beheben und die fehlenden erforderlichen Dokumente im Original vorzulegen, und die beschwerdeführende Partei wurde mittels dieses Verbesserungsauftrages auch in Bezug auf § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV und § 58 Abs. 11 AsylG belehrt. Dieser wurde der rechtsfreundlichen Vertretung nachweislich laut einliegendem Rückschein am 11.10.2022 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Verbesserungsauftrag vom 26.09.2022 aufgefordert, binnen vier Wochen bestehende Antragsmängel zu beheben und die fehlenden erforderlichen Dokumente im Original vorzulegen, und die beschwerdeführende Partei wurde mittels dieses Verbesserungsauftrages auch in Bezug auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV und Paragraph 58, Absatz 11, AsylG belehrt. Dieser wurde der rechtsfreundlichen Vertretung nachweislich laut einliegendem Rückschein am 11.10.2022 zugestellt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langten weder ein Antrag auf Heilung des Mangels noch die fehlenden erforderlichen Unterlagen und Originaldokumente, wie im Verbesserungsauftrag gefordert, ein. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei vom 15.09.2022 langte lediglich eine Antragsbegründung per Mail ein, sowie mit Schriftsatz vom 28.10.2022 eine Antrittsbestätigung für einen Wochenendkurs A2 Deutsch bei der IFU Sprachschulung GmbH, sowie ein Ausdruck des Nigerian Immigrationsservice vom 19.10.

  1. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde mit Bescheid vom 23.02.2023 gemäß § 56 Asylgesetz nach § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde mit Bescheid vom 23.02.2023 gemäß Paragraph 56, Asylgesetz nach Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 14.04.2023, I412 1420329-6, wurde der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss vom 14.04.2023, I412 1420329-6, wurde der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Am 12.10.2023 wurde die beschwerdeführende Partei zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels niederschriftlich einvernommen, im Zuge dessen die beschwerdeführende Partei erklärte, über keinen Reisepass zu verfügen, diese Angabe jedoch wenig später revidierte und in der Einvernahme im Widerspruch zu seinem vorherigen Vorbringen anführte, in Wahrheit doch einen Reisepass zu besitzen. Mit Ladungsbescheid vom 20.10.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, am 25.10.2023 vor der Behörde mit dem Reisepass zu erscheinen. Die beschwerdeführende Partei ist der Ladung nachgekommen und der Reisepass am 25.10.2023 sichergestellt worden. Mit Beschwerde vom 25.10.2023 wurde von der bevollmächtigten Vertretung der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund seines mehr als 12-jährigen ununterbrochenen Aufenthalts in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt gewesen sei und mangels rechtswidrigen Aufenthalts keine aufenthaltsbeendenden Zwangsmaßnahmen zulässig gewesen seien. Entgegen diese bindenden Grundlagen des UNO-Kodex bzw. gegen die Nürnberger Klausel habe die Behörde bei Sicherstellung des Reisepasses der beschwerdeführenden Partei verstoßen, indem sie von der Annahme ausgegangen sei, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei rechtswidrig gewesen sei. Es widerspreche dem gemeinsamen Rechtsempfinden aller zivilisierten Völker der Erde und der Rechtsüberzeugung sozial gerecht denkender Menschen, einem Fremden nach einem mehr als 12-jährigen, friedlichen, sozial angepassten Aufenthalt in einem Land den weiteren Verbleib dort zu verwehren und seine intensiven familiären und wirtschaftlichen Vernetzungen zu durchtrennen. In Ermangelung einer Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der beschwerdeführenden Partei habe für die belangte Behörde keine Grundlage bestanden, Zwangsmaßnahmen zu setzen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie dem Bund den Ersatz der Kosten für die Beschwerde gemäß den dafür durch Rechtsvorschriften des Bundes festgesetzten Sätzen an die beschwerdeführende Partei aufzutragen. In einer Stellungnahme vom 06.11.2023 wurde vom BFA ausgeführt, dass gegen die beschwerdeführende Partei seit 20.08.2014 eine Ausreiseverpflichtung und seit 20.02.2018 eine neue rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegen würden. Die beschwerdeführende Partei sei nicht rückkehrwillig und verschleppe seine Abschiebung durch missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz und Anträge auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie durch Nichtmitwirkung im Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates. Entgegen der Beschwerde sei die beschwerdeführende Partei nicht 12 Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig. Die beschwerdeführende Partei sei in der Zeit vom 18.06.2014 bis zum 20.08.2014 ein Asylwerber gewesen, habe jedoch seine Ausreiseverpflichtung missachtet und stattdessen am 04.09.2014 einen völlig missbräuchlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch seiner erneuten Ausreiseverpflichtung sei die beschwerdeführende Partei nicht nachgekommen. Die beschwerdeführende Partei habe das Verfahren zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung bewusst und gezielt durch einen missbräuchlichen Antrag in die Länge gezogen und versucht, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu behindern. Der Reisepass der beschwerdeführenden Partei werde nicht nur für das gegenständliche Verfahren zum Zwecke der Identitätsfeststellung benötigt, sondern auch zur Sicherung der Abschiebung benötigt, zumal gegen die beschwerdeführende Partei eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, habe die beschwerdeführende Partei letztendlich nicht dargelegt. Die belangte Behörde beantragte den Ersatz von Kosten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 15.05.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der aufgrund der Zuständigkeit Italiens rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Am 18.06.2014 stellte die beschwerdeführende Partei in Österreich erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.06.2014, zugestellt am 25.06.2014, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.06.2014, zugestellt am 25.06.2014, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ebenso der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2014, I403 1420329-2, wurde die gegen den negativen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, das Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge am 20.08.2014 in Rechtskraft. Am 04.09.2014 stellte die beschwerdeführende Partei einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).Am 04.09.2014 stellte die beschwerdeführende Partei einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018, Zl. I411 1420329-3/7E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge am selben Tag in Rechtskraft. Die beschwerdeführende Partei stellte am 14.08.2019 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Die beschwerdeführende Partei kam in weiterer Folge einer persönlichen Ladung nicht nach. Mit Bescheid 22.04.2022 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz nach § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Mängelheilung wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid 22.04.2022 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Asylgesetz nach Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Mängelheilung wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2022, I404 1420329-5, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei brachte am 23.08.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG ein. Die beschwerdeführende Partei brachte am 23.08.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG ein. Die beschwerdeführende Partei kam einem in weiterer Folge erlassenen Verbesserungsauftrag vom 26.09.2022 nicht fristgerecht nach. Die beschwerdeführende Partei kam einem Ladungsbescheid vom 20.10.2023 nach und der nigerianische Reisepass der beschwerdeführenden Partei, Nr. A 12897165, gültig von 30.11.2022 bis 29.11.2027, wurde am 25.10.2023 sichergestellt. Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren keine Gründe dargelegt, aus denen sich die Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung seines Reisepasses ergibt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Partei geht aus den im elektronischen Vorabinfo einliegenden Vorerkenntnissen und Einvernahmen in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem IZR hervor. Ein Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei im genannten Zeitraum ist aus der Aktenlage evident zu verneinen. Die mehrfachen Antragstellungen auf internationalen Schutz ergeben sich ebenfalls aus dem IZR, die auch aus den Vorentscheidungen hervorgehen. Die beschwerdeführende Partei gab zunächst in einer niederschriftlichen Einvernahme an, er besitze keinen gültigen Reisepass, räumte jedoch auf weiteres Nachfragen ein, einen Reisepass zu haben. Die Daten bezüglich des sichergestellten Reisepasses gehen ebenfalls aus dem IZR hervor.
  4. Rechtliche Beurteilung: I. Zur Abweisung der Beschwerderömisch eins. Zur Abweisung der Beschwerde § 39 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 39, BFA-VG lautet auszugsweise:

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. (…)
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. (…) (…)
(3)Über eine Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.
(3)Über eine Sicherstellung gemäß Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln. Die Befugnis des § 39 BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener – für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlicher – Beweismittel (Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 39 BFA-VG RZ 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des § 39 sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 39 BFA-VG K6, Stand 15.01.2016).Die Befugnis des Paragraph 39, BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener – für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlicher – Beweismittel (Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 39, BFA-VG RZ 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des Paragraph 39, sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 39, BFA-VG K6, Stand 15.01.2016). Nach den Gesetzesmaterialien, 1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen entspricht diese Bestimmung „dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG
  1. Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung gemäß § 38 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern. (…) Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.“Nach den Gesetzesmaterialien, 1803 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen entspricht diese Bestimmung „dem geltenden Paragraph 38, FPG sowie den Paragraphen 21 und 44 Absatz 4, AsylG
  2. Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung gemäß Paragraph 38 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern. (…) Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.“ In diesem Sinne stellt auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.01.2019 Ra 2018/21/0239, gerade auf die Eigenschaft der Sicherstellung als Maßnahme behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einerseits und das Erfordernis der „Benötigung“ bzw. das „Erfordernis einer Notwendigkeit der Sicherstellung“ sichergestellter Dokumente andererseits ab. Zur wesensgleichen Regelung des § 38 FPG („Sicherstellung von Beweismitteln“) hat der Verwaltungsgerichtshof weiters zum Ausdruck gebracht, dass es den Behörden nicht generell verwehrt ist, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein werden. Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erwiese (VwGH vom 29.02.2012, 2010/21/0195 und 25.04.2014, 2013/21/0255). Zur wesensgleichen Regelung des Paragraph 38, FPG („Sicherstellung von Beweismitteln“) hat der Verwaltungsgerichtshof weiters zum Ausdruck gebracht, dass es den Behörden nicht generell verwehrt ist, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein werden. Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erwiese (VwGH vom 29.02.2012, 2010/21/0195 und 25.04.2014, 2013/21/0255). Im Lichte der dargestellten Rechtslage ist auszuführen: Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 19.08.2014, I403 1420329-2, lag eine verbindliche Ausweisungsentscheidung vor. In der Folge kam die beschwerdeführende Partei jedoch seiner – zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls bestehenden – Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach und die Behörde plante seine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung. Aufgrund seines Vorverhaltens (beharrlicher Verbleib im Bundesgebiet über mehrere Jahre trotz rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen und weitere rechtsmissbräuchliche Antragstellungen) konnte die belangte Behörde nicht von einem Aufenthaltsrecht des BF ausgehen. Die Annahme, dass der Reisepass der beschwerdeführenden Partei für eine durchzuführende Abschiebung benötigt wird, war jedenfalls gegeben. Die Notwendigkeit einer Sicherstellung war aufgrund der fehlenden Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit in diesem Fall jedenfalls gegeben. Es war der belangten Behörde – anders als in der Beschwerde vorgebracht – daher nicht von vornherein verwehrt, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen. Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erwiese (VwGH vom 29.02.2012, 2010/21/0195 und 25.04.2014, 2013/21/0255). Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde nicht dargelegt (vgl. dazu VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195). Ausgeführt wurde lediglich, der beschwerdeführenden Partei komme ein Aufenthaltsrecht zu und die Sicherstellung sei daher nicht zulässig. Im Hinblick auf die relativ kurze Zeit der bisherigen Einbehaltung des Reisepasses und im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände auf Seiten der beschwerdeführenden Partei, die eine Sicherung einer allfälligen Abschiebung notwendig erscheinen lassen, überwiegt das – durch die langjährige Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch die beschwerdeführende Partei als hoch zu gewichtende – öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Reisepasses und der weiteren Einbehaltung die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei. Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erwiese (VwGH vom 29.02.2012, 2010/21/0195 und 25.04.2014, 2013/21/0255). Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde nicht dargelegt vergleiche dazu VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195). Ausgeführt wurde lediglich, der beschwerdeführenden Partei komme ein Aufenthaltsrecht zu und die Sicherstellung sei daher nicht zulässig. Im Hinblick auf die relativ kurze Zeit der bisherigen Einbehaltung des Reisepasses und im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände auf Seiten der beschwerdeführenden Partei, die eine Sicherung einer allfälligen Abschiebung notwendig erscheinen lassen, überwiegt das – durch die langjährige Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch die beschwerdeführende Partei als hoch zu gewichtende – öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Reisepasses und der weiteren Einbehaltung die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei. In Hinblick auf die fehlende Ausreisewilligkeit trotz rechtskräftiger negativer Entscheidungen sowie die demonstrierte Verletzung der Mitwirkungspflichten (nicht fristgerechtes Nachkommen der Verbesserungsaufträge) ist auch die weitere Einbehaltung des Reisepasses im vorliegenden Fall als verhältnismäßig anzusehen. Daher sind im Ergebnis weder die Sicherstellung noch die fortdauernde Einbehaltung des Reisepasses zu beanstanden. Da die Sicherstellung des Reisepasses im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die beschwerdeführende Partei und damit für seine Abschiebung erforderlich war und keine Unverhältnismäßigkeit festgestellt werden konnte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu den Spruchpunkten A.II. und III. Kostenersatz:Zu den Spruchpunkten A.II. und römisch drei. Kostenersatz: In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – ist Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:,
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die belangte Behörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen Kostenersatz zu. Der vollständig unterlegenen beschwerdeführenden Partei gebührt indes kein Kostenersatz. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen: Die Aktenlage in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und den behördlichen Ausführungen lieferte bereits sämtliche für die Entscheidungsfindung zu der – ex-ante zu beurteilenden – Sicherstellung relevanten Tatsachen. Es konnten insbesondere die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung bereits aufgrund der Aktenlage geklärt werden, zumal aus dieser das gesamte relevante Vorverhalten der beschwerdeführenden Partei und die behördlichen Schritte ersichtlich waren. Im Ergebnis konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W184.2222870.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.