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{'item': 'W200 2277823-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlW200 2277823-1 Spruch, W200 2277823-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2012 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad in der Höhe von 50 Prozent. Am 24.10.2022 stellte er einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“ unter Anschluss eines Konvolutes neurologischer, urologischer und schmerzmedizinischer Unterlagen. Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 16.03.2023 ergab, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die derzeit verwendeten Unterarmstützkrücken nach Hüfttotalendoprothese links vor vier Wochen würden nicht für sechs Monate erforderlich sein. Danach sei eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten möglich. Auch Niveauunterschiede können dann überwunden werden. Es bestehe ausreichend Kraft und Beweglichkeit an der rechten oberen Extremität und die Greifformen seien beidseits erhalten. Im Rahmen einer Stellungnahme im gewährten Parteiengehör wurde moniert, dass Wundheilungsstörungen und Revisionen spinales Geschehen dem Beschwerdeführer ein längerstreckiges Gehen verunmöglichen würden. Angeschlossen waren ein eJournal des AKH Wien, Orthopädie und Unfallchirurgie vom 07.04.2023. Die dazu erstattete Stellungnahme des befassten Unfallchirurgen ergab, dass der vorgelegte Befundbericht und die darin vorgebrachte Argumentation nicht geeignet seien, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften. Mit Bescheid vom 11.05.2023 wurde der Antrag vom 24.10.2022 abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde auf den beigelegten ärztlichen Entlassungsbericht einer Reha-Einrichtung verwiesen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, weiter als 150 bis maximal 200 Meter zu gehen. Es wurde auch ein klinisch-psychologischer Gesundheitsbericht vom 25.05.2023 vorgelegt und ein orthopädisches/chirurgisches Gutachten beantragt. Das nunmehr erstattete Sachverständigengutachten des befassten Unfallchirurgen basierend auf der Aktenlage gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: (…) Zwischenanamnese: 14/02/23 Hüfttotalendoprothese links, 10/22 Harnleiterstein 6mm links und Urosepsis, Derzeitige Beschwerden: Mein linkes Bein macht Probleme. Im Sitzen kann ich das Bein nicht hochheben. Mein Kreuz tut weh, die Schmerzen strahlen linke Bein. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Gabapentin, Novalgin, Nomexor, Atorvalan, Norvasc, Xarelto, Pantoloc, Fentoron, Neurontin, Tritacide, Foster, Oleovit, Doxazosin Laufende Therapie: Reha bis 08.03.23 Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken Sozialanamnese: Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 10/22 Befundbericht Klinik Ottakring über Harnleiterstein 6mm links und Urosepsis 09/22 Neurologischer Befundbericht AKH beschreibt Neuropathische Schmerzen UE bis zum Knie bds, sensomot. Polyneuropathie, subjektiv Besserung durch Bewegung. 03/23 Rehabericht nach Hüfttotalendoprothese links am 14.02.2023. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: adipös, Größe: 184,00 cm Gewicht: 120,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Linkshänder, Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am linken Daumen und Zeigefinger als bamstig, sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Bewegungs- und Endlagenschmerz an der linken Schulter. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S rechts 30-0-160, links 30-0-90, F rechts 160-0-50, links 90-0-40. Beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C7, links reichen die Fingerkuppen zum Hinterhaupt, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis TH10, links reicht die Hand zum Gesäß. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ohne Gehhilfen wird mit etwas verlängerter Belastungsphase links ausgeführt, Zehenballenstand links eingeschränkt, Fersenstand links nicht möglich, Einbeinstand mit anhalten, Anhocken ist % möglich. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 5cm. Gering Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am linken Bein als vermindert, rechts als ungestört angegeben. Linke Hüfte: relativ frische Narbe nach Totalendoprothese. Kein Rüttel-Stauchungs- oder Extensionsschmerz. Gering Endlagenschmerz. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-100, R (S 90°) 15-0-40 beidseits, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Im Lot. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Über der Lendenwirbelsäule mediane alte Narbe. Gering Hartspann und Druckschmerz zervikal, deutlicher lumbal. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA 2/18, Seitwärtsneigen 15-0-15, Rotation 50-0-50 Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 40, Seitwärtsneigen je % eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit 2 Unterarmstützkrücken im 4-Pkt. Gang zur Untersuchung, das Gangbild ist flüssig und sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Versteifung L2-S1, Fusion C5-C7 mit Bandscheibenersatz, Vorfußheberschwäche links 2 Asthma bronchiale 3 Hypertonie 4 Hüfttotalendoprothese links 5 Polyneuropathie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zwischenzeitlich Implantation einer Hüfttotalendoprothese links am 14.02.23. Leiden 4 und 5 werden zusätzlich berücksichtigt. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Die derzeit verwendeten Unterarmstützkrücken nach Hüfttotalendoprothese links vor 4 Wochen werden keine weiteren 6 Monate erforderlich sein. Dann ist eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Niveauunterschiede können dann überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an der rechten oberen Extremität. Greifformen sind beidseits erhalten.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.05.2023 mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. In dem gestellten Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an massiven degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule leide und eine Vorfußheberschwäche links und eine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule mit radikulärem Defizit bestehe. Es erfolgten Ausführungen zum Wirbelsäulenleiden und es wurde vorgebracht, dass er auch an Asthma bronchiale, Hypertonie, Z.n. Hüft-TEP links und Polyneuropathie leide. Angeschlossen war ein Auszug aus dem eJournal des AKH Wien, Notfallmedizin vom 24.07.2023, sowie ein MRT der Lendenwirbelsäule und des knöchernen Beckens und ein Auszug aus dem eJournal des AKH Wien, Anästhesie vom 26.07.2023. Das BVwG holte nach Aktenvorlage ein Gutachten eines bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Facharztes für Unfallchirurgie basierend auf einer Untersuchung ein. Das Gutachten vom 01.12.2023 gestaltete sich wie folgt: „Relevante Anamnese: Versteifung L2-S1, C5-7, Vorfußhebeschwäche links, Hüftendoprothese links. Polyneuropathie. Jetzige Beschwerden:"lch kann keine 100 Meter gehen, dann bekomme ich Schmerzen. Ich gehe mit Krücken. Es waren mehrere Operationen. Die Schmerzen gehen von der Wirbelsäule bis zum linken Fuß. Peronäusschiene brauche ich keine. Hüftheben und Fußheben ist bei Belastung erschwert. Nach einem Nierenstein links bekam ich eine Sepsis. Autofahren geht, allerdings mit einem SUV und mit Automatik. Beim Einsteigen in das Auto muß ich den Fuß mitheben. Ich bin in psychologischer Behandlung. (Bericht Dr XXXX 17.11.2023 wird mitgebracht und dem Akt beigefügt).Ich bin in psychologischer Behandlung. (Bericht Dr römisch 40 17.11.2023 wird mitgebracht und dem Akt beigefügt). Medikation: Doxazosin,Am lodipin, Atorvastatin, Ramipiril, Nomexoer, Foster nexthaler, Saroten, Pantoloc, Novalgin, Gabapentin, Venoruton, Tramal, Tramadolor, Duloxetin Sozialanamnese: in Pension, verwitwet Allgemeiner Status: 182 cm grosser und 120 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R40-0-40, F 10-0-10, KJA 0 cm, Reklination 12 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-25, FKBA 35 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-160 zu links 30-0-100, F 150-0-45 zu links 90-0-40, R 60-0-60, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-105 zu links 0-0-100, R rechts 25-0-15 zu links 20-0-10, Kniegelenke in S 0-0-125, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 10-0-40 zu links 5-0-35. Wade rechts 43 cm zu links 41,5cm. Keine relevante Beinlängendifferenz im Liegen erkennbar. Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen mit 2 Krücken, aber auch ohne Gehbehelfe sicher möglich, gering linkshinkend. BEURTEILUNG Ad 1) 1) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifungseingriffen cervical und lumbal; Vorfußhebeschwäche links, Chronische Dorsalgie 2) Hüftendoprothese links 3) Polyneuropathie 4) Asthma bronchiale 5) Zustand nach Myocardinfarkt nach Urosepsis 2022 6) Zustand nach N. prostatae 2018 7) Bewegungseinschränkung linke Schulter Das Wirbelsäulenleiden ist als schwergradig zu bezeichnen, da im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule Versteifungseingriffe durchgeführt wurden und eine dauerhafte Schmerztherapie nötig ist bei chronifiziertem Wirbelsäulenschmerz; mit der mäßiggradigen Vorfußhebeschwäche links besteht auch ein motorisches Defizit. Das Hüftleiden nach Endoprothese ist leichten Grades, das Schulterleiden links, ebenso das Lungenleiden, ebenso die Polyneuropathie. Leiden 5 und 6 haben keinen relevanten Einfluss auf die Mobilität. Ad 2) Der ausführliche Rehabilitationsbericht bestätigt die getroffene Einschätzung. Insbesonders fällt auf, und das ist ungewöhnlich, dass sich eine besondere Betonung der maximalen Gehstrecke von 150-200 Metern findet, wegen der ÖVM! Abl. 64. Im Gegensatz dazu liest man auf Abl. 66, dass bei längeren Gehstrecken 2 Krücken verwendet werden! Es ist ferner kein relevantes sensomotorisches Defizit beschrieben. Beide Berichte des AKH, Abl. 83/84 und 86/87 ergeben kein anderes Bild. Es besteht eine Schmerzausstrahlung ins linke Bein, keine radikuläre Symptomatik. Es besteht ein chronischer Schmerzzustand. Das MRT Urania Abl.85 ergibt lumbale Nervenwurzelreizungen L4-S1, einen Verdacht auf absolute Vertebrostenose L2/3. Ad 3) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Ad 4) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Es besteht eine geringe Einschränkung des linken Hüftgelenkes nach Endoprothese. Es besteht ferner eine Fußhebeschwäche links, eine Peronäusschiene wird vom BF nicht verwendet. Es ist beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten, da ja Schmerzmittel genommen werden. Eine Einschränkung der Mobilität liegt zweifelsfrei vor, aber ist aber für die geforderten Mindestgehstrecken von 300-400 Metern ausreichend. Da keine Wirbelsäuleninstabilität im Sinne eines Gleitens besteht und damit zu keiner belastungsabhängigen Nervenwurzel/ Rückenmarkskompression kommt, ist die erforderliche Gehstrecke, unter Einnahme der Schmerzmittel, erbringbar. Ad 5) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Ad 6) Es ist keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar.“ Im gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer zum eingeholten Gutachten keine Stellungnahme ab. II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH. 1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Beschwerderelevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R40-0-40, F 10-0-10, KJA 0 cm, Reklination 12 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-25, FKBA 35 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-160 zu links 30-0-100, F 150-0-45 zu links 90-0-40, R 60-0-60, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-105 zu links 0-0-100, R rechts 25-0-15 zu links 20-0-10, Kniegelenke in S 0-0-125, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 10-0-40 zu links 5-0-35. Wade rechts 43 cm zu links 41,5cm. Keine relevante Beinlängendifferenz im Liegen erkennbar. Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen mit 2 Krücken, aber auch ohne Gehbehelfe sicher möglich, gering linkshinkend. Funktionseinschränkungen: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifungseingriffen cervical und lumbal; Vorfußhebeschwäche links, Chronische Dorsalgie; Hüftendoprothese links; Polyneuropathie; Asthma bronchiale; Zustand nach Myocardinfarkt nach Urosepsis 2022; Zustand nach N. prostatae 2018; Bewegungseinschränkung linke Schulter 1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen zu. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Es gibt keinen Hinweis für eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung. Zwar liegen Probleme im Bereich der Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenke vor, die die Gehstrecke einschränken, der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400
  2. m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung von Unterarmstützkrücken oder einer einfachen Gehhilfe, ohne Unterbrechung und ohne größere Schmerzen zurücklegen. Bei ausreichend sicherer Gesamtmobilität mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Eine einfache Gehhilfe bewirkt keine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Das Ein- und Aussteigen und Anhalten während der Fahrt sowie ein sicherer Transport sind möglich. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend vorhanden. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Zur Klärung des Sachverhaltes war bereits von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches und orthopädisches Gutachten eingeholt worden, in dem kein Hindernis für das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel durch die jeweiligen Gutachter festgestellt werden konnte. Aufgrund des gestellten Vorlageantrages, dem medizinische Unterlagen angeschlossen waren, und weil auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Schmerzen einer Beurteilung zu unterziehen waren, holte das BVwG ein Gutachten eines bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Facharzt für Unfallchirurgie ein. Auch in diesem Gutachten wurde kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Der Facharzt für Unfallchirurgie führte basierend auf der von ihr durchgeführten Untersuchung aus, dass beim Beschwerdeführer- wenn auch eine Einschränkung der Mobilität vorliegt - keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen: Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Es besteht eine geringe Einschränkung des linken Hüftgelenkes nach Endoprothese. Zwar besteht eine Fußhebeschwäche links, eine Peronäusschiene wird aber nicht verwendet. Laut Gutachter ist die beim Beschwerdeführer vorliegende Mobilität für eine Mindestgehstrecke von 300 – 400m ausreichend. Laut plausiblem Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einem schwergradigen Wirbelsäulenleiden, mangels Wirbelsäuleninstabilität im Sinne eines Gleitens kommt es zu keiner belastungsabhängigen Nervenwurzel/Rückenmarkskompression und ist der Beschwerdeführer in der Lage unter Einnahme der Schmerzmittel die erforderliche Gehstrecke zu bewältigen. Wenn auch der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung zwei Krücken benützt, so weist der Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer aber auch ohne Gehbehelfe sicher, gering linkshinkend mobil ist. Die gesamte Einschätzung des vom BVwG bestellten Gutachter deckt sich mit der Beurteilung des vom SMS bestellten Facharztes für Unfallchirurgie. In den Gutachten der beiden Fachärzte für Unfallchirurgie sind ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen. Die beauftragen Sachverständigen sind ausführlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und haben dieses einer Beurteilung unterzogen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032). In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der geltenden Fassung geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) ausgeführt: Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Nicht außer Acht gelassen werden dürfen dabei laut ständiger VwGH-Judikatur die durch die Gesundheitsschädigungen entstehenden Schmerzen. Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015). Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Auch die vorliegenden Schmerzzustände bewirken ebenfalls keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Wiewohl unzweifelhaft Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wiewohl unzweifelhaft Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Es wird daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde bereits im Verfahren ein unfallchirurgisches Gutachten eingeholt worden. Im Hinblick auf die behaupteten Schmerzen und die vorgelegten Unterlagen wurde vom BVwG ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie eingeholt – dies unter Zugrundelegung einer neuerlichen Untersuchung und aller vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2277823.1.00

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