GVG iVm § 26 Abs 3 GGG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, GGG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
TP 9 lit b Z 1 GGG iHv € 5.176,00 (Bemessungsgrundlage € 470.511,00) sowie einer Einhebungsgebühr
Hv € 8,00, insgesamt zur Zahlung von € 5.184,00 aufgefordert. 2. Mit Zahlungsauftrag vom 20.01.2023 wurde die bP (gemeinsam mit dem zweiten Käufer des Wohnobjektes) zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 5.176,00 (Bemessungsgrundlage € 470.511,00) sowie einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt zur Zahlung von € 5.184,00 aufgefordert.
TP 9 lit b Z 1 GGG iHv € 2.588,00 abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung von € 1.972,00, (Hälfte von € 3.944,00), sowie zuzüglich einer Einhebungsgebühr
Abs 1 GEG von € 8,00, ein offener Gesamtbetrag von € 624,00 vorgeschrieben wurde.4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen WIEN (im Folgenden: belangte Behörde) wurde ein neuer Zahlungsauftrag erlassen, mit dem der bP auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 235.256,00 (Hälfte von € 470.511,00) eine Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 2.588,00 abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung von € 1.972,00, (Hälfte von € 3.944,00), sowie zuzüglich einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von € 8,00, ein offener Gesamtbetrag von € 624,00 vorgeschrieben wurde. Begründend führte sie darin sinngemäß im Wesentlichen aus:
TP 9 lit b Z 1 GGG betrage die Höhe der Gebühr für die Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes 1,1 vH vom Wert des Rechtes der Eintragung. Die Eintragungsgebühr sei bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (§ 26 Abs 1 GGG). Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sei bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (§ 26 Abs 3 Z 1 GGG). Die gegenständliche Vereinbarung eines niedrigeren Kaufpreises gründe auf dem persönlichen Verhältnis zwischen den Parteien. Der Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ergebe sich aus dem begünstigten Kaufpreis zuzüglich Nachzahlungsverpflichtung – Differenz des Verkehrswerts im Zeitpunkt des schriftlichen Kaufangebotes iHv € 470.511,00 und dem Kaufpreis
Punkt 4.1. des Kaufvertrages – und sei daher für die Wertermittlung maßgeblich.
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG betrage die Höhe der Gebühr für die Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes 1,1 vH vom Wert des Rechtes der Eintragung. Die Eintragungsgebühr sei bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (Paragraph 26, Absatz eins, GGG). Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sei bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG). Die gegenständliche Vereinbarung eines niedrigeren Kaufpreises gründe auf dem persönlichen Verhältnis zwischen den Parteien. Der Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ergebe sich aus dem begünstigten Kaufpreis zuzüglich Nachzahlungsverpflichtung – Differenz des Verkehrswerts im Zeitpunkt des schriftlichen Kaufangebotes iHv € 470.511,00 und dem Kaufpreis
Punkt 4.
Hv je € 8,00 zu beachten.Da sich somit die Gegenleistung (der vereinbarte Kaufpreis) offenkundig nicht am Preis orientiere, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise erzielbar wäre (der angegebene Verkehrswert), würden "außergewöhnliche Verhältnisse" im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, GGG vorliegen, die eine Heranziehung der vereinbarten geringeren Gegenleistung als Bemessungsgrundlage verhindern würden. Es sei daher der höhere Verkehrswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Verkehrswert sei im Kaufvertrag vom 02.12.2020 mit € 470.511,00 beziffert worden. Für die Berechnung der Eintragungsgebühr sei daher auch von diesem Wert auszugehen. Daraus errechne sich für die bP eine Eintragungsgebühr im Betrag von € 2.588,00. Da bereits ein Teilbetrag iHv € 1.972,00 (Anteil 50 % von € 3.944,00) entrichtet worden sei, ergebe sich eine restliche Gebührenvorschreibung iHv € 624,00. Bei der Vorschreibung mit Zahlungsauftrag sei
Paragraph 6 a, Absatz eins, auch eine Einhebungsgebühr iHv je € 8,00 zu beachten.
Punkt 4.
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz [WGG] steht der Verkäuferin im Fall der nachträglichen Übertragung der Wohnung in das Eigentum des bisherigen Mieters ein Vorkaufsrecht zum vereinbarten Kaufpreis zu, das im Grundbuch einzuverleiben ist. Das Vorkaufsrecht zum Kaufpreis von EUR 358.507,70 darf ohne Zustimmung der Bauvereinigung binnen 15 Jahren nach Abschluss dieses Kaufvertrages nicht gelöscht werden. „18.1.
Paragraph 15 g, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz [WGG] steht der Verkäuferin im Fall der nachträglichen Übertragung der Wohnung in das Eigentum des bisherigen Mieters ein Vorkaufsrecht zum vereinbarten Kaufpreis zu, das im Grundbuch einzuverleiben ist. Das Vorkaufsrecht zum Kaufpreis von EUR 358.507,70 darf ohne Zustimmung der Bauvereinigung binnen 15 Jahren nach Abschluss dieses Kaufvertrages nicht gelöscht werden. 18.2. Im Falle der (Weiter-) Übertragung binnen fünfzehn Jahren nach Abschluss dieses Kaufvertrages hat der Käufer einen Betrag in Höhe von EUR 112.003,30 an die Verkäuferin zu entrichten, welcher sich aus der Differenz des Verkehrswertes im Zeitpunkt des schriftlichen Kaufangebotes in Höhe von EUR 470.511,00 und dem Kaufpreis
Punkt 4.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines – hier ohnehin nicht vorliegenden – Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines – hier ohnehin nicht vorliegenden – Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl Nr 501/1984 idgF, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF, lauten:
Abs 1 lit a GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung stellt.
Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung stellt.
TP 9 lit b Z 1 GGG beträgt die Höhe der Gebühren für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechtes.
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt die Höhe der Gebühren für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechtes.
Abs 1 GGG ist die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts […] vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. […]
Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts […] vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. […]
Abs 2 GGG hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts
Abs 1 eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. […]
Paragraph 26, Absatz 2, GGG hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts
Absatz eins, eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. […]
Abs 3 Z 1 GGG ist bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Wert der Gegenleistung und als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben.
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG ist bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Wert der Gegenleistung und als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben. Seit der GGN BGBl I 2013/1 wird für die Bemessung der Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts an den Wert des Grundstücks, auf dem das Eigentumsrecht einverleibt werden soll, angeknüpft. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Auf eine tatsächliche Veräußerung kommt es nicht an. Diese Bemessungsgrundlage ist unabhängig von der Art des Erwerbes für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen (RV 1984 BlgNR
1 oder § 15c lit. b (des vom Gericht ermittelten Verkehrswerts
2) mit1. des dem Käufer bekanntzugebenden Verkehrswerts im Zeitpunkt des schriftlichen Angebots der Bauvereinigung
Paragraph 15 e, Absatz eins, oder Paragraph 15 c, Litera b, (des vom Gericht ermittelten Verkehrswerts
Paragraph 15 d, Absatz 2,) mit
, auf welche die Vorschriften der § 15c bis § 15f nicht anwendbar sind, ist unter Z 1 der dem Käufer bekanntzugebende Verkehrswert im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zu verstehen, sowie unter Z 2 der vereinbarte Kaufpreis."Bei nachträglicher Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum)
Paragraph 15 b,, auf welche die Vorschriften der Paragraph 15 c bis Paragraph 15 f, nicht anwendbar sind, ist unter Ziffer eins, der dem Käufer bekanntzugebende Verkehrswert im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zu verstehen, sowie unter Ziffer 2, der vereinbarte Kaufpreis." Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall, welcher Betrag als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nach TP 1 lit b Z 1 GGG heranzuziehen ist. 3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall, welcher Betrag als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nach TP 1 Litera b, Ziffer eins, GGG heranzuziehen ist. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 235.256,00 (Hälfte von € 470.511,00) der bP eine restliche Eintragungsgebühr
TP 9 lit b Z 1 GGG iHv € 616,00 vorgeschrieben und dies damit begründet, dass sich der vereinbarte Kaufpreis offenkundig nicht am Preis orientiere, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise erzielbar wäre. Dies stützt sie auf Punkt 18.2. des Kaufvertrages vom 02.12.2020, der bei einem Verkauf eine Nachzahlungsverpflichtung aus der Differenz des Verkehrswerts im Zeitpunkt des schriftlichen Kaufangebotes iHv € 470.511,00 und dem Kaufpreis
Punkt 4.1. iHv € 358.507,70 vorsieht.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 235.256,00 (Hälfte von € 470.511,00) der bP eine restliche Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 616,00 vorgeschrieben und dies damit begründet, dass sich der vereinbarte Kaufpreis offenkundig nicht am Preis orientiere, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise erzielbar wäre. Dies stützt sie auf Punkt 18.2. des Kaufvertrages vom 02.12.2020, der bei einem Verkauf eine Nachzahlungsverpflichtung aus der Differenz des Verkehrswerts im Zeitpunkt des schriftlichen Kaufangebotes iHv € 470.511,00 und dem Kaufpreis
Punkt 4.
Abs 1 GGG als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, welcher € 470.511,00 beträgt.Daher liegen außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, GGG vor, die einer Heranziehung des mit der bP vereinbarten geringeren Kaufpreises als Bemessungsgrundlage entgegenstehen. Es ist vielmehr der Verkehrswert
Paragraph 26, Absatz eins, GGG als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, welcher € 470.511,00 beträgt. Die Argumentation der bP, wonach der im Vertrag vom 02.12.2020 angegebene Verkehrswert nicht tatsächlich im üblichen Geschäftsverkehr erzielt werden könne, zumal in der betreffenden Wohnanlage diverse Mängel bestehen würden, schlägt fehl, weil damit einerseits dem durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Verkehrswert nicht substantiiert entgegentreten werden kann und es andererseits auf eine tatsächliche Veräußerung zum Verkehrswert nicht ankommt (vgl RV 1984 BlgNR
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/16/0012, wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/16/0012, wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2271794.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.