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{'item': 'W227 2254281-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlW227 2254281-1 Spruch, W227 2254281-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 15. März 2022, Zl. BMF-00126451/039-FAG/2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 15. März 2022, Zl. BMF-00126451/039-FAG/2022: A) I. Die Beschwerde zum Beschwerdepunkt

  1. c)wird zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde zum Beschwerdepunkt
  2. c)wird zurückgewiesen. II. Das Beschwerdeverfahren zu den Beschwerdepunkten a),
  3. b)und
  4. d)wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.römisch zwei. Das Beschwerdeverfahren zu den Beschwerdepunkten a),
  5. b)und
  6. d)wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer begehrte am 26. Jänner 2022 die Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d Abs. 1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG). 1. Der Beschwerdeführer begehrte am 26. Jänner 2022 die Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG). 2. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde (nur) fest, dass der Beschwerdeführer mit 31. Jänner 2022 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 43 Jahren, 5 Monaten und 24 Tagen aufweise. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, die er am 13. Oktober 2022 ergänzte. Darin brachte er zusammengefasst vor: Er ersuche um Berichtigung und korrekte Darstellung der im Bescheid angeführten beitragsdeckenden Gesamtdienstzeit [Beschwerdepunkt a)]. Die tabellarisch angeführten Zeiten in der Begründung seien den falschen Untergruppen des § 236d Abs. 2 BDG zugeordnet [Beschwerdepunkt b)]. Die tabellarisch angeführten Zeiten in der Begründung seien den falschen Untergruppen des Paragraph 236 d, Absatz 2, BDG zugeordnet [Beschwerdepunkt b)]. Weiters beantrage er die Erstattung seiner besonderen Pensionsbeiträge für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 und 5 BDG [Beschwerdepunkt c)]. Weiters beantrage er die Erstattung seiner besonderen Pensionsbeiträge für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 236 b, Absatz 3 und 5 BDG [Beschwerdepunkt c)]. Auch habe er für den Zeitraum vom 14. April 1978 bis 24. Juli 1978 einen besonderen Pensionsbeitrag entrichtet; diese Zeiten seien im hier bekämpften Bescheid jedoch nicht berücksichtigt worden [Beschwerdepunkt d)]. Er beantrage daher die Neuberechnung seiner beitragsdeckenden Gesamtdienstzeit inklusive der nachgekauften Versicherungszeiten. 4. Auf entsprechende Nachfrage teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer mit 1. Mai 2022 in den Ruhestand versetzt worden sei. 5. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gegenstandlosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu den Beschwerdepunkten a),
  7. b)und
  8. d)vor und räumte ihm dazu die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. 6. Am 23. Jänner 2024 nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass er seine Beschwerde aufrechterhalte und „inhaltliche Entscheidungen zu treffen“ seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit 1. Mai 2022 in den Ruhestand versetzt. Am 26. Jänner 2022 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d Abs. 1, 2 und 4 BDG.Am 26. Jänner 2022 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, 2 und 4 BDG. Mit dem hier angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde (nur) die beitragsdeckende Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers gemäß § 236d Abs. 1, 2 und 4 BDG fest. Über etwaige Rückerstattungen von entrichteten besonderen Pensionsbeiträgen sprach die belangte Behörde (hingegen) nicht ab.Mit dem hier angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde (nur) die beitragsdeckende Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, 2 und 4 BDG fest. Über etwaige Rückerstattungen von entrichteten besonderen Pensionsbeiträgen sprach die belangte Behörde (hingegen) nicht ab. In seiner Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um Berichtigung bzw. Neuberechnung der im Bescheid angeführten beitragsdeckenden Gesamtdienstzeit [Beschwerdepunkte
  9. a)und d)], um Berichtigung der Zeiten [Beschwerdepunkt b)] und um die Erstattung seiner besonderen Pensionsbeiträge für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 und 5 BDG 1979 [Beschwerdepunkt c)].In seiner Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um Berichtigung bzw. Neuberechnung der im Bescheid angeführten beitragsdeckenden Gesamtdienstzeit [Beschwerdepunkte
  10. a)und d)], um Berichtigung der Zeiten [Beschwerdepunkt b)] und um die Erstattung seiner besonderen Pensionsbeiträge für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 236 b, Absatz 3 und 5 BDG 1979 [Beschwerdepunkt c)]. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer bereits in den Ruhestand versetzt wurde, ergibt sich einerseits aus der Beschwerdeergänzung vom 13. Oktober 2022 und andererseits aus der Anfragebeantwortung der belangten Behörde vom 12. Jänner 2023. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1. §236d BDG lautet: „Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit § 236d.

(1)Nach dem
  1. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 236 d,
(1)Nach dem
  1. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
  1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
  2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
  3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
  4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
  5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
  6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am
  7. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des
  8. Lebensjahres).
(2)Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen,
  1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,,
  2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,, 2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,,
  3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,,
  4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,,
  5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie,
  6. nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am
  7. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des
  8. Lebensjahres). Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(3)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4)Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5)Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“
(5)Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.“ 3.1.2. Zum Beschwerdepunkt
  1. c)3.1.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich die Beschwerde nicht innerhalb der Sache des unterinstanzlichen Verfahrens bewegt, sondern sie zur Gänze außerhalb der Sache des bekämpften Bescheides liegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044, m.w.H.).3.1.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich die Beschwerde nicht innerhalb der Sache des unterinstanzlichen Verfahrens bewegt, sondern sie zur Gänze außerhalb der Sache des bekämpften Bescheides liegt vergleiche etwa VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044, m.w.H.). 3.1.2.2. Im Beschwerdepunkt
  2. c)beantragte der Beschwerdeführer die Erstattung von entrichteten besonderen Pensionsbeiträge und deren entsprechenden Aufwertung. Dieser Antrag bewegt sich jedoch außerhalb des gegenständlichen Verfahrensgegenstandes, da die belangte Behörde im hier bekämpfte Bescheid nur über die beitragsdeckende Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers gemäß § 236d Abs. 1, 2 und 4 BDG absprach und nicht über etwaige Rückerstattungen von entrichteten besonderen Pensionsbeiträgen. 3.1.2.2. Im Beschwerdepunkt
  3. c)beantragte der Beschwerdeführer die Erstattung von entrichteten besonderen Pensionsbeiträge und deren entsprechenden Aufwertung. Dieser Antrag bewegt sich jedoch außerhalb des gegenständlichen Verfahrensgegenstandes, da die belangte Behörde im hier bekämpfte Bescheid nur über die beitragsdeckende Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, 2 und 4 BDG absprach und nicht über etwaige Rückerstattungen von entrichteten besonderen Pensionsbeiträgen. Damit bewegt sich dieses Beschwerdebegehren nicht innerhalb der Sache des unterinstanzlichen Verfahrens, sondern liegt zur Gänze außerhalb der Sache des bekämpften Bescheides, weshalb Beschwerdepunkt
  4. c)als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. wieder VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044).Damit bewegt sich dieses Beschwerdebegehren nicht innerhalb der Sache des unterinstanzlichen Verfahrens, sondern liegt zur Gänze außerhalb der Sache des bekämpften Bescheides, weshalb Beschwerdepunkt
  5. c)als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche wieder VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). 3.1.3. Zu den Beschwerdepunkten a),
  6. b)und
  7. d)3.1.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.1.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu etwa VwGH 06.06.2023, Ra 2021/05/0131; 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.). Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche dazu etwa VwGH 06.06.2023, Ra 2021/05/0131; 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. dazu etwa VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche dazu etwa VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind nach einer (bereits erfolgten) Ruhestandsversetzung Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig, weil eine Klärung der dann ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen kann (vgl. etwa VwGH 29.01.2014, 2013/12/0044; 14.01.2020, Ra 2018/12/0064).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind nach einer (bereits erfolgten) Ruhestandsversetzung Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig, weil eine Klärung der dann ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen kann vergleiche etwa VwGH 29.01.2014, 2013/12/0044; 14.01.2020, Ra 2018/12/0064). 3.1.3.2. Ein solcher Fall liegt hier vor: Da der Beschwerdeführer mit 1. Mai 2022 in den Ruhestand versetzt wurde, zählt er nicht mehr zum antragslegitimierten Personenkreis für einen Antrag gemäß § 236d Abs. 4 BDG 1979. Antragslegitimiert sind gemäß § 236d Abs. 4 BDG nur „Beamte des Dienststandes“ und somit Beamte des Aktivstandes. Da der Beschwerdeführer mit 1. Mai 2022 in den Ruhestand versetzt wurde, zählt er nicht mehr zum antragslegitimierten Personenkreis für einen Antrag gemäß Paragraph 236 d, Absatz 4, BDG 1979. Antragslegitimiert sind gemäß Paragraph 236 d, Absatz 4, BDG nur „Beamte des Dienststandes“ und somit Beamte des Aktivstandes. Durch seine Versetzung in den Ruhestand verliert der Beschwerdeführer somit seine Antragslegitimation, welche zum Antragszeitpunkt zwar noch bestanden hat, jedoch mit der Ruhestandsversetzung am 1. Mai 2022 und damit auch vor der Beschwerdeergänzung vom 13. Oktober 2022 weggefallen ist (vgl. erneut VwGH 29.01.2014, 2013/12/0044). Eine Klärung der nun ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen kann – wie oben dargelegt – im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen. Durch seine Versetzung in den Ruhestand verliert der Beschwerdeführer somit seine Antragslegitimation, welche zum Antragszeitpunkt zwar noch bestanden hat, jedoch mit der Ruhestandsversetzung am 1. Mai 2022 und damit auch vor der Beschwerdeergänzung vom 13. Oktober 2022 weggefallen ist vergleiche erneut VwGH 29.01.2014, 2013/12/0044). Eine Klärung der nun ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen kann – wie oben dargelegt – im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen. Es fehlt somit an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit, weshalb das Beschwerdeverfahren zu den Beschwerdepunkten a),
  8. b)und
  9. d)für gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen ist. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: 3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass hier die Beschwerde zum Beschwerdepunkt
  10. c)unzulässig ist. Zu den Beschwerdepunkten a),
  11. b)und
  12. d)entspricht es ebenso der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W227.2254281.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.