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{'item': 'W235 2279442-1'}

Obsah (24)§ 5§ 21Art. 133§ 29§ 18Art. 18§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 46Art. 3Art. 24Art. 52Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlW235 2279442-1 Spruch, W235 2279442-1/5E W235 2279444-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Somalia. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin am 28.07.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 06.2015 in der Schweiz einen Asylantrag stellte. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 06.2015 in der Schweiz einen Asylantrag stellte. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter (= Zweitbeschwerdeführerin) nach Österreich gekommen sei. Weitere Familienangehörige habe sie hier nicht. In Somalia habe die Erstbeschwerdeführerin noch vier weitere Kinder; zwei leibliche und zwei adoptierte. Sie habe ein wenig Rückenschmerzen, könne der Erstbefragung jedoch folgen. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht schwanger. Sie sei bis Jänner 2023 in Somalia gewesen und dann in Libyen zum Meer gekommen. Über das Meer sei sie mit dem Boot nach Italien gelangt und von dort aus mit dem Zug über die Grenze nach Österreich. Während der gesamten Reise sei die Zweitbeschwerdeführerin bei ihr gewesen. Durch Italien seien sie nur durchgereist und hätten nirgends um Asyl angesucht. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers räumte die Erstbeschwerdeführerin ein, dass dies stimme. Die Wahrheit sei, dass sie 2015 in die Schweiz gekommen sei, wo auch die Zweitbeschwerdeführerin geboren sei. Sie habe dort viele Probleme gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin sei in der Schweiz ohne ihren Wunsch registriert worden. Sie habe einen Asylstatus „F“ bekommen, habe jedoch nicht arbeiten dürfen. Auch habe sie ihre anderen Kinder nicht in die Schweiz holen dürfen. Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin nicht ausreisen dürfen um ihre Kinder zu besuchen. Daher sei sie nach Österreich gekommen. Seit 2015 habe sie sich in der Schweiz aufgehalten. Sie wolle nicht mehr dorthin zurück. Dort habe sie nichts und ohne ihre Kinder wolle sie nicht leben. Die Erstbeschwerdeführerin habe dort keine Wohnung mehr und wolle endlich ihre Kinder aus Somalia herholen. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde der Erstbeschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Schweiz für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 28.07.2023 nachweislich übergeben.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Erstbeschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Schweiz für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 28.07.2023 nachweislich übergeben. Einer Vorfallsmeldung vom XXXX 08.2023 ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund eines Asthmaanfalls mit der Rettung in ein Krankenhaus gebracht und am selben Tag wieder entlassen wurde (vgl. AS 55f im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Einer Vorfallsmeldung vom römisch 40 08.2023 ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund eines Asthmaanfalls mit der Rettung in ein Krankenhaus gebracht und am selben Tag wieder entlassen wurde vergleiche AS 55f im Akt der Erstbeschwerdeführerin). 1.

  1. Am 23.08.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz.1.
  2. Am 23.08.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz. Mit Schreiben vom 29.08.2023 stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme beider Beschwerdeführerinnen

§ 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 29.08.2023 stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme beider Beschwerdeführerinnen

Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. 1.

  1. Am 11.09.2023 wurde die Erstbeschwerdeführerin unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch einvernommen, wobei sie eingangs angab, dass sie zwar Asthmaanfälle habe, es ihr aber gut gehe. Sie könne der Einvernahme folgen. An Asthma leide die Erstbeschwerdeführerin seit drei Jahren und benütze einen Asthmaspray. Sie habe Anfang August im Camp einen Asthmaanfall gehabt und sei mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie ca. fünf Stunden gewesen sei. Im Camp habe ihr dann der Arzt einen Inhalator gegeben. Abgesehen vom Asthmaspray nehme sie nur Magenschutztabletten. Sonst brauche die Erstbeschwerdeführerin keine Medikamente. Medizinische Unterlagen habe sie nicht. Sie nehme nur die Medikamente. Sonst brauche sie keine medizinische Versorgung. In der Schweiz sei die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich auch behandelt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gesund, leide an keinen Krankheiten und benötige keine Medikamente. Die Erstbeschwerdeführerin sei seit 2018 geschieden und habe drei Kinder. Ihre weiteren beiden Kinder würden in Somalia leben. Sie habe das Sorgerecht über die Zweitbeschwerdeführerin und würden ihre Angaben auch für sie gelten. In Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Liechtenstein habe die Erstbeschwerdeführerin keine Verwandten und auch sonst keine Personen, zu denen eine finanzielle Abhängigkeit oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung in die Schweiz zu treffen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie wolle nicht in die Schweiz. Sie sei acht Jahre dort gewesen und habe dort die Zweitbeschwerdeführerin bekommen. Ihre anderen beiden Kinder seien in Somalia. In der Schweiz habe die Erstbeschwerdeführerin ihre anderen Kinder nicht nachholen dürfen. Sie habe auch nicht arbeiten dürfen. Sie habe Angst, dass ihre Tochter in Somalia verstümmelt werde und daher wolle sie ihre anderen beiden Kinder nachholen. Die schweizer Behörden hätten ihr gesagt, dass sie ihre zwei Kinder nicht nachholen könne. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in der Schweiz im Kindergarten gehänselt worden. Andere Kinder hätten zu ihr gesagt, dass sie keine Mutter habe, die arbeiten gehe. In der Schweiz sei den Beschwerdeführerinnen von den Behörden eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden. Die schweizer Behörden hätten ihren Lebensunterhalt und ihre Wohnung finanziert. Vorfälle habe es in der Schweiz nicht gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch keine Probleme in der Schweiz gehabt. Allerdings habe sie keine Unterstützung bekommen, um ihre beiden Kinder aus Somalia nachzuholen. Bei einer Rückkehr in die Schweiz befürchte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie ihre Kinder aus Somalia nicht nachholen könne. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in der Schweiz wollte die Erstbeschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben. In der Folge holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Auskunft zum medizinischen Status der Beschwerdeführerinnen bei der Betreuungsstelle ein, der zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 08.2023 über Gastritis und Schmerzen in der Lendenwirbelsäule sowie im Steißbein geklagt hat, am XXXX 08.2023 nach dem Asthmaanfall unter einem grippalen Infekt litt und am XXXX 09.2023 Ohrenschmerzen hatte. Die Zweitbeschwerdeführerin litt am XXXX 08.2023 an Schwindel und an einer kleinen eitrigen Stelle an der rechten Leiste. In der Folge holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Auskunft zum medizinischen Status der Beschwerdeführerinnen bei der Betreuungsstelle ein, der zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 08.2023 über Gastritis und Schmerzen in der Lendenwirbelsäule sowie im Steißbein geklagt hat, am römisch 40 08.2023 nach dem Asthmaanfall unter einem grippalen Infekt litt und am römisch 40 09.2023 Ohrenschmerzen hatte. Die Zweitbeschwerdeführerin litt am römisch 40 08.2023 an Schwindel und an einer kleinen eitrigen Stelle an der rechten Leiste.
  2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung in die Schweiz zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung in die Schweiz zulässig ist.

  1. Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 10.10.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen acht Jahre lang in der Schweiz gelebt und dort lediglich den Aufenthaltstitel „F“ bekommen hätten. Damit hätten sie nichts machen können. Die Beschwerdeführerinnen würden befürchten im Fall der Rückkehr in die Schweiz dort wieder nichts zu bekommen und auch keine Wohnung sowie Grundversorgung mehr zu haben, weil sie die Schweiz verlassen und in einem anderen Land um Asyl angesucht hätten. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auf die Länderberichte in den angefochtenen Entscheidungen. Diese seien jedoch allgemein gefasst und würden sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerinnen auseinandersetzen. Die Beschwerdeführerinnen hätten in der Schweiz keinen ausreichenden Schutz bekommen, sondern lediglich einen Aufenthaltstitel „F“. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht arbeiten und auch nicht ihre noch in Somalia lebenden Kinder nachholen können. Die Verfahren seien auch deshalb mangelhaft, weil sie sich nicht mit der Situation der Zweitbeschwerdeführerin auseinandergesetzt hätten und keine eingehende Prüfung des Kindeswohls durchgeführt worden sei. Dass eine Außerlandesbringung in die Kinderrechte eingreife, sei evident. Dieser Umstand hätte näher überprüft werden müssen.
  2. Mit E-Mail vom 06.12.2023 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 16.11.2023, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerinnen am selben Tag auf dem Luftweg in die Schweiz überstellt wurden (vgl. OZ 4).
  3. Mit E-Mail vom 06.12.2023 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 16.11.2023, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerinnen am selben Tag auf dem Luftweg in die Schweiz überstellt wurden vergleiche OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zu den Beschwerdeführerinnen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Somalia. Die Erstbeschwerdeführerin verließ Somalia im Jahr 2015 und gelangte nach illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in die Schweiz, wo sie am XXXX 06.2015 einen Asylantrag stellte, der in der Folge abgelehnt wurde. Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin in der Schweiz geboren. Trotz Ablehnung ihres Asylantrages verblieben die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz und wurde ihnen in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel „F“ erteilt. Nach einem Aufenthalt von insgesamt acht Jahren in der Schweiz begaben sich die Beschwerdeführerinnen gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte die Erstbeschwerdeführerin am 28.07.2023 für sich sowie als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Somalia. Die Erstbeschwerdeführerin verließ Somalia im Jahr 2015 und gelangte nach illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in die Schweiz, wo sie am römisch 40 06.2015 einen Asylantrag stellte, der in der Folge abgelehnt wurde. Am römisch 40 wurde die Zweitbeschwerdeführerin in der Schweiz geboren. Trotz Ablehnung ihres Asylantrages verblieben die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz und wurde ihnen in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel „F“ erteilt. Nach einem Aufenthalt von insgesamt acht Jahren in der Schweiz begaben sich die Beschwerdeführerinnen gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte die Erstbeschwerdeführerin am 28.07.2023 für sich sowie als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.08.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, welches von der schweizer Dublinbehörde am 29.08.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.08.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, welches von der schweizer Dublinbehörde am 29.08.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführerinnen gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Überstellung in die Schweiz Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin erlitt am XXXX 08.2023 einen Asthmaanfall und wurde in einem Krankenhaus ambulant behandelt. Seit ca. drei Jahren leidet sie an Asthma und benützt einen Inhalator bzw. einen Asthmaspray. Darüber hinaus klagte die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 08.2023 über Gastritis, wogegen sie Magenschutztabletten erhielt, und über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Nach dem Asthmaanfall litt sie unter einem grippalen Infekt und hatte am XXXX 09.2023 Ohrenschmerzen. Die Zweitbeschwerdeführerin litt am XXXX 08.2023 an Schwindel und an einer kleinen eitrigen Stelle an der rechten Leiste. Daher wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.Die Erstbeschwerdeführerin erlitt am römisch 40 08.2023 einen Asthmaanfall und wurde in einem Krankenhaus ambulant behandelt. Seit ca. drei Jahren leidet sie an Asthma und benützt einen Inhalator bzw. einen Asthmaspray. Darüber hinaus klagte die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 08.2023 über Gastritis, wogegen sie Magenschutztabletten erhielt, und über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Nach dem Asthmaanfall litt sie unter einem grippalen Infekt und hatte am römisch 40 09.2023 Ohrenschmerzen. Die Zweitbeschwerdeführerin litt am römisch 40 08.2023 an Schwindel und an einer kleinen eitrigen Stelle an der rechten Leiste. Daher wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerinnen im österreichischen Bundesgebiet. Letztlich wird festgestellt, dass die beiden Beschwerdeführerinnen am 16.11.2023 gemeinsam komplikationslos auf dem Luftweg in die Schweiz überstellt wurden. 1.

  1. Zum schweizer Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz: Zum schweizer Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Die für das erstinstanzliche Asylverfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: […] (AIDA 4.2022). b). Dublin-Rückkehrer: Dublin-Überstellungen in die Schweiz werden hauptsächlich auf dem Luftweg zu den Flughäfen Zürich, Genf und Basel durchgeführt, aber sie können auch auf dem Landweg aus den Nachbarländern erfolgen. Dublin-Rückkehrer werden von der Polizei am Flughafen oder an der Grenzübergangsstelle in Empfang genommen. Rückkehrer, die bereits in der Vergangenheit in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben (take back), müssen sich, unabhängig vom Stand des Verfahrens, bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Sofern noch keine negative Entscheidung in der Sache ergangen ist, wird das Verfahren wieder aufgenommen (AIDA 4.2022). Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben (take charge), müssen sich in jenem Bundesasylzentrum melden, das ihnen von der Polizei genannt wird. Sie erhalten ein Ticket für den öffentlichen Verkehr, um ihre Anreise zu ermöglichen. Wenn der Rückkehrer gesundheitliche Probleme hat, die eine organisierte Anreise erfordern, wird dies entweder vom Kanton oder dem Bundesasylzentrum veranlasst (AIDA 4.2022). Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 4.2022). c). Non-Refoulement: Die Schweiz führt eine Liste von Herkunftsstaaten, die als sicher erachtet werden. Weiters lehnt die Asylbehörde SEM ein Asylgesuch in der Regel ab, wenn ein Asylwerber in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Refoulement finden kann. In der Praxis handelt es sich in der Regel um Fälle, in denen der Asylsuchende bereits internationalen Schutz (oder eine andere Art von Aufenthaltsbewilligung) in einem EU/EFTA-Staat hat. War die Person dort als Asylwerber oder ist durchgereist, gilt die Dublin-Verordnung und nicht die Regel des sicheren Drittstaates (alle Länder auf der Liste der sicheren Drittstaaten sind auch Dublin-Mitgliedstaaten). Es gab im Jahr 2021 keine Berichte über sogenannte Pushbacks an den Grenzen. In früheren Jahren hatte es Berichte über vereinzelte Fälle von Pushbacks nach Italien gegeben (AIDA 4.2022). Das Staatssekretariat für Migration stützt sich bei der Gewährung von Asyl auf eine Liste von sicheren Ländern. Asylsuchende, die aus diesen Ländern kommen oder durch diese Länder reisten, sind in der Regel nicht asylberechtigt und werden in das sichere Land zurückgeschickt. Das Land hält sich an die Dublin-III-Verordnung der EU (USDOS 12.4.2022). d). Versorgung: Die Unterstützung für Asylwerber umfasst Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Das nationale Recht sieht insbesondere die Unterbringung in einem eidgenössischen oder kantonalen Zentrum, Sozialleistungen in Form von Sachleistungen, wenn möglich, oder Gutscheinen oder Bargeld vor. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Aufnahmesystem ist in zwei Phasen gegliedert, wobei die erste in der Verantwortung des Bundes und die zweite in der Verantwortung der Kantone liegt. Während der ersten Phase, die 140 Tage nicht überschreiten sollte, werden die Asylwerber in Bundesasylzentren des Staatssekretariats für Migration (SEM) untergebracht. Die zweite Phase der Aufnahme wird auf kantonaler Ebene geregelt. Eine Überstellung in kantonale Einrichtungen erfolgt u.a. wenn Antragsteller einen positiven Entscheid oder eine vorläufige Aufnahme im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens erhalten oder wenn das erweiterte Verfahren angeordnet wird. Die Kantone sind für ihre eigenen Unterbringungszentren zuständig. In der Regel werden Asylsuchende und Schutzberechtigte in den Kantonen zunächst in Sammelunterkünften untergebracht und danach auf Gemeinschaftsunterkünfte oder bei größeren Familien auf Privatwohnungen verteilt. Für abgewiesene Asylsuchende, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Verfügung (AIDA 4.2022). Seit dem
  2. März 2019 dürfen Asylsuchende, die sich in einem Bundesasylzentrum aufhalten, keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Das gilt nicht für Asylsuchende, die nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (das sind vor allem Personen, die bereits mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben) oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen (AIDA 4.2022). Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).

den vom SEM veröffentlichten Statistiken sind 6 % der Asylsuchenden zwischen 18 und 65 Jahren auf dem Arbeitsmarkt aktiv (AIDA 4.2022). Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe für Asylwerber. Seit Februar 2014 erhalten auch Personen, die innerhalb von fünf Jahren nach einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erneut ein Asylgesuch einreichen (Mehrfachgesuch), nur noch Nothilfe (SEM 8.3.2022). e). Unterbringung: Es gibt 22 Bundesasylzentren mit zusammen 54.014 Plätzen (unter Berücksichtigung von COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen), von denen sechs Zentren für die Erstaufnahme gedacht und ausgerüstet sind. Die übrigen sind eigene Bundesasylzentren, welche vor allem Außerlandesbringungen organisieren. Die meisten dieser Zentren sind geografisch sehr abgelegen (AIDA 4.2022). Die kantonalen Unterbringungen unterscheiden sich je nach Kanton. Einzelunterkünfte bieten komfortable Wohnbedingungen, während die meisten Asylwerber, zumindest zu Anfang in Sammelunterkünften untergebracht sind. Die kantonalen Behörden bemühen sich, Familien in Einzelunterkünften unterzubringen, auch wenn dies nicht immer möglich ist. Im Allgemeinen profitieren Asylsuchende in den kantonalen Zentren von weniger restriktiven Maßnahmen als in den Bundeszentren, da sie diese meist nach Belieben betreten und verlassen oder für sich selbst kochen können. Die Asylsuchenden sind aber auch hier häufig mit der Abgeschiedenheit der Zentren konfrontiert (AIDA 4.2022). f). Medizinische Versorgung: Nach nationalem Recht muss der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein. Asylwerber haben eine eingeschränkte Krankenversicherung. Die Gesundheitsversorgung während des Aufenthalts in einem Bundeszentrum ist Zuständigkeit des Bundes, während sie nach der Zuweisung an einen Kanton in die Zuständigkeit des letzteren übergeht. Psychologische oder psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Seit dem 1. August 2011 sind auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, einer Krankenkasse angeschlossen (AIDA 4.2022).

Gesundheitskonzept verfügen alle Bundesasylzentren über einen medizinischen Dienst, der sich hauptsächlich aus Krankenpflegern und Verwaltungspersonal zusammensetzt und von privaten, vom Bund beauftragten Verwaltungsgesellschaften betrieben wird. Der medizinische Dienst ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Bezug auf medizinische Versorgung. Bei ihrer Ankunft im Zentrum müssen sich die Asylsuchenden innerhalb von 3 Tagen einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen. Das Gesundheitskonzept in den föderalen Strukturen konzentriert sich hauptsächlich auf akute und dringende Gesundheitsprobleme. Auf Antrag eines Asylwerbers oder wenn das medizinische Personal es für notwendig erachtet, kann eine erste ärztliche Konsultation innerhalb des Zentrums anberaumt werden, um festzustellen, ob der Asylwerber an einen Arzt oder einen Spezialisten überwiesen werden sollte, aber auch um eine erste Einschätzung seines Gesundheitszustands vorzunehmen („Triage“ oder „Torwächter-Funktion“) . Es wird kritisiert, dass die Beschleunigung der Verfahren ab März 2019 sich negativ auf die medizinische Versorgung und die Feststellung medizinischer Aspekte im Verfahren auswirkt. Die Feststellung von Vulnerabilität, einschließlich psychischer Probleme und psychiatrischen Erkrankungen, stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist auf die akutesten Situationen beschränkt. Dem medizinischen Personal steht ein telefonischer Übersetzungsdienst zur Verfügung, der jedoch wenig genutzt wird (AIDA 4.2022). Die Organisation der medizinischen Betreuung in den kantonalen Empfangszentren liegt in der Kompetenz der Kantone. Auch dort kann es ein „Triage“-System wie im den Bundeszentren geben, obwohl einige Kantone in den Zentren medizinisches Personal beschäftigen (AIDA 4.2022). Weiters wird festgestellt, dass vorläufig aufgenommene Fremde (Status F; erteilt für ein Jahr; verlängerbar) technisch gesehen keine echte Aufenthaltsgenehmigung erhalten, sondern vielmehr eine Bestätigung, dass eine Außerlandesbringung nicht vollstreckt werden kann und dass die Person so lange in der Schweiz bleiben darf. Dieser Status ist mit einer Reihe von Einschränkungen verbunden. Es gibt für Statusinhaber keine zeitliche Obergrenze für den Verbleib in der Unterbringung. Solange eine Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, wird dieser eine Wohnung oder ein Platz in einer Sammelunterkunft vom Kanton zur Verfügung gestellt. Die konkrete Regelung hängt vom jeweiligen Kanton ab (AIDA 4.2022). Statusinhaber dürfen in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Lediglich vorläufig aufgenommene Personen unterliegen bestimmten Einschränkungen. Es besteht Unterrichtspflicht bis zum Alter von 16 Jahren. Die Schulen sind Kantonskompetenz, die konkreten Regelungen daher unterschiedlich (AIDA 4.2022). Vorläufig aufgenommene Fremde sollen ihrerseits die notwendigen Sozialleistungen erhalten, sofern nicht Dritte für ihren Unterhalt aufzukommen haben; die Sozialleistungen sollen jedoch nach Möglichkeit als Sachleistungen erbracht werden und sind niedriger als die Sozialleistungen für die einheimische Bevölkerung (bis zu 40 % niedriger). Der Betrag variiert jedoch stark zwischen den Kantonen und soll die soziale Grundversorgung, die Unterkunft, die Gesundheitskosten sowie spezifische Bedürfnisse abdecken. Für die Gewährung von Sozialleistungen ist der Bund zuständig, solange sich die Person in einem Bundesasylzentrum aufhält. Nach der Zuweisung an einen Kanton, wird dieser zuständig, wodurch es zu großen Unterschieden kommt. Vorläufig aufgenommene Fremde können in der Regel ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons frei wählen, sofern sie keine Sozialhilfeleistungen beziehen; die kantonalen Behörden weisen dann einen Wohnort und eine Unterkunft zu. Seit der Verschärfung im Ausländergesetz von 2019, wonach die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu einer Statusherabstufung führen kann, ist zu beobachten, dass Personen aus Angst vor negativen Konsequenzen auf die Sozialhilfe verzichten (AIDA 4.2022). Jede in der Schweiz lebende Person, auch abgewiesene Asylsuchende, muss krankenversichert sein, und hat somit Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Die Kantone können die Wahl der Versicherer sowie der Ärzte und Spitäler für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen einschränken. Abgesehen von dieser Einschränkung richten sich die Grundversicherung und die gedeckten Behandlungen nicht nach dem Status sondern von den Bedürfnissen. Psychische Probleme sind ebenfalls abgedeckt, wenn ein Psychiater (nicht Psychologe) hinzugezogen wird, allerdings sind die Kapazitäten für eine angemessene Behandlung in einigen Bereichen begrenzt. Eine spezialisierte Behandlung für Folteropfer oder traumatisierte Leistungsempfänger oder Menschen mit psychischen Problemen ist zwar vorhanden, aber die Kapazitäten sind viel zu gering. Es mangelt nicht nur an Fachärzten für Psychiatrie sondern auch die Anzahl der Dolmetscher und die Finanzierung von Dolmetschern für diesen Zweck sind unzureichend. Sprachbarrieren sind für jede Art von Gesundheitsversorgung ein Problem, auch beim Ausfüllen von Formularen. Statusinhaber haben Anspruch auf Covid-19-Impfungen und -Tests wie Schweizer Bürger (AIDA 4.2022). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Schweiz auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das schweizer Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in der Schweiz den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus Somalia sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zur Geburt der Zweitbeschwerdeführerin in der Schweiz, zur Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, zu ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Ihre ursprüngliche Angabe, sie sei bis Jänner 2023 in Somalia gewesen und dann von Libyen aus über das Meer nach Italien und von dort aus mit dem Zug weiter nach Österreich gelangt, revidierte die Erstbeschwerdeführerin nach Vorhalt des Eurodac-Treffers. Nunmehr räumte sie ein, dass sie bereits 2015 in die Schweiz gekommen sei. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur achtjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz auf den Daten der Antragstellungen in der Schweiz ( XXXX 06.2015) und in Österreich (28.07.2023). 2.
  3. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus Somalia sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zur Geburt der Zweitbeschwerdeführerin in der Schweiz, zur Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, zu ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Ihre ursprüngliche Angabe, sie sei bis Jänner 2023 in Somalia gewesen und dann von Libyen aus über das Meer nach Italien und von dort aus mit dem Zug weiter nach Österreich gelangt, revidierte die Erstbeschwerdeführerin nach Vorhalt des Eurodac-Treffers. Nunmehr räumte sie ein, dass sie bereits 2015 in die Schweiz gekommen sei. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur achtjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz auf den Daten der Antragstellungen in der Schweiz ( römisch 40 06.2015) und in Österreich (28.07.2023). Dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 06.2015 in der Schweiz einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde auch von der Erstbeschwerdeführerin selbst nicht in Abrede gestellt. Die Ablehnung des Asylantrages der Erstbeschwerdeführerin durch die Schweiz ergibt sich aus der Zustimmungserklärung der Schweiz, die sich auf lit. d des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt. Die Erstbeschwerdeführerin brachte zwar in ihrer Erstbefragung vor, sie habe in der Schweiz „Asylstatus“ bekommen, wobei vor dem Hintergrund der Zustimmungserklärung der Schweiz davon auszugehen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin mit „Asylstatus“ den ihr bzw. ihnen erteilten Aufenthaltstitel „F“ meinte. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerinnen durch die Schweiz ist aus dem Akteninhalt ersichtlich und wird darüber hinaus in der Beschwerde explizit erwähnt. Dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 06.2015 in der Schweiz einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde auch von der Erstbeschwerdeführerin selbst nicht in Abrede gestellt. Die Ablehnung des Asylantrages der Erstbeschwerdeführerin durch die Schweiz ergibt sich aus der Zustimmungserklärung der Schweiz, die sich auf Litera d, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO stützt. Die Erstbeschwerdeführerin brachte zwar in ihrer Erstbefragung vor, sie habe in der Schweiz „Asylstatus“ bekommen, wobei vor dem Hintergrund der Zustimmungserklärung der Schweiz davon auszugehen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin mit „Asylstatus“ den ihr bzw. ihnen erteilten Aufenthaltstitel „F“ meinte. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerinnen durch die Schweiz ist aus dem Akteninhalt ersichtlich und wird darüber hinaus in der Beschwerde explizit erwähnt. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen durch die Schweiz am 29.08.2023 ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit der Schweiz beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde Derartiges auch nicht vorgebracht. Eine die Beschwerdeführerinnen konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführerinnen konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen gründen im Wesentlichen auf der vorgelegten Vorfallsmeldung vom XXXX 08.2023 sowie auf der vom Bundesamt eingeholten Auskunft zum medizinischen Status der Beschwerdeführerinnen und auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt. Der Vorfallsmeldung ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 08.2023 wegen eines Asthmaanfalls mit der Rettung in ein Krankenhaus gebracht und dort ambulant behandelt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin selbst brachte vor, dass sie seit drei Jahren an Asthma leide und einen Asthmaspray benutze. Nach einem Asthmaanfall im Camp sei sie mit der Rettung in ein Krankenhaus gebracht und fünf Stunden später entlassen worden. Der Arzt im Camp habe ihr einen Inhalator gegeben. Die weiteren Feststellungen (Gastritis, Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, grippaler Infekt und Ohrenschmerzen bei der Erstbeschwerdeführerin sowie Schwindel und kleine eitrige Stelle an der rechten Leiste bei der Zweitbeschwerdeführerin) ergeben sich aus der Auskunft zum medizinischen Status der Beschwerdeführerinnen. Da die Erstbeschwerdeführerin darüber hinaus vor dem Bundesamt angab, dass es ihr gut gehe, sie außer den Medikamenten keine medizinische Versorgung brauche und die Zweitbeschwerdeführerin gesund sei (vgl. AS 107, AS 111 im Akt der Erstbeschwerdeführerin) war die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerinnen weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen gründen im Wesentlichen auf der vorgelegten Vorfallsmeldung vom römisch 40 08.2023 sowie auf der vom Bundesamt eingeholten Auskunft zum medizinischen Status der Beschwerdeführerinnen und auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt. Der Vorfallsmeldung ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 08.2023 wegen eines Asthmaanfalls mit der Rettung in ein Krankenhaus gebracht und dort ambulant behandelt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin selbst brachte vor, dass sie seit drei Jahren an Asthma leide und einen Asthmaspray benutze. Nach einem Asthmaanfall im Camp sei sie mit der Rettung in ein Krankenhaus gebracht und fünf Stunden später entlassen worden. Der Arzt im Camp habe ihr einen Inhalator gegeben. Die weiteren Feststellungen (Gastritis, Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, grippaler Infekt und Ohrenschmerzen bei der Erstbeschwerdeführerin sowie Schwindel und kleine eitrige Stelle an der rechten Leiste bei der Zweitbeschwerdeführerin) ergeben sich aus der Auskunft zum medizinischen Status der Beschwerdeführerinnen. Da die Erstbeschwerdeführerin darüber hinaus vor dem Bundesamt angab, dass es ihr gut gehe, sie außer den Medikamenten keine medizinische Versorgung brauche und die Zweitbeschwerdeführerin gesund sei vergleiche AS 107, AS 111 im Akt der Erstbeschwerdeführerin) war die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerinnen weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerinnen in Österreich ergeben sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte sie vor, dass sie (abgesehen von der Zweitbeschwerdeführerin) weitere Familienangehörige in Österreich nicht habe bzw. in Österreich auch keine Verwandten bzw. sonstige Personen zu haben, zu denen eine finanzielle Abhängigkeit oder eine besonders enge Beziehung bestehe (vgl. AS 21 bzw. AS 113 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Gegenteiliges ist auch den sonstigen Akteninhalten nicht zu entnehmen.Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerinnen in Österreich ergeben sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte sie vor, dass sie (abgesehen von der Zweitbeschwerdeführerin) weitere Familienangehörige in Österreich nicht habe bzw. in Österreich auch keine Verwandten bzw. sonstige Personen zu haben, zu denen eine finanzielle Abhängigkeit oder eine besonders enge Beziehung bestehe vergleiche AS 21 bzw. AS 113 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Gegenteiliges ist auch den sonstigen Akteninhalten nicht zu entnehmen. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur gemeinsamen, komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 16.11.
  6. 2.
  7. Die Feststellungen zum schweizer Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in der Schweiz ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Schweiz ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Erstbeschwerdeführerin nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in der Schweiz wollte sie in der Einvernahme keine Stellungnahme abgeben. Auch in der Beschwerde wurde den Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegengetreten. Es wurde lediglich ausgeführt, dass die Länderberichte allgemein gefasst seien und sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerinnen auseinandersetzen würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um allgemeine Feststellungen zur Lage von Asylwerbern bzw. Dublin-Rückkehrern in der Schweiz handelt, was den angefochtenen Bescheiden auch eindeutig zu entnehmen ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerde selbst auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt hat, sodass im Gesamtzusammenhang festzuhalten ist, dass nicht ersichtlich ist, wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im Einzelnen richtet. Die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zeichnen ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet. Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen basiert, nachdem diese dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die abgelehnt wurden und sie daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet. Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen basiert, nachdem diese dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die abgelehnt wurden und sie daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als die Schweiz keine Anhaltspunkte und stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als die Schweiz keine Anhaltspunkte und stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Wenn die Erstbeschwerdeführerin vermeint, in der Schweiz bereits eine negative Entscheidung erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung der Schweiz

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden der Schweiz obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im schweizer Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz zwar nicht Asyl, aber einen Aufenthaltstitel „F“ zuerkannt bekommen haben, sodass festzuhalten ist, dass sie jedenfalls nicht nach Somalia abgeschoben werden. Wenn die Erstbeschwerdeführerin vermeint, in der Schweiz bereits eine negative Entscheidung erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung der Schweiz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden der Schweiz obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im schweizer Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz zwar nicht Asyl, aber einen Aufenthaltstitel „F“ zuerkannt bekommen haben, sodass festzuhalten ist, dass sie jedenfalls nicht nach Somalia abgeschoben werden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerinnen im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Schweiz

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerinnen im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Schweiz

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin weder in ihrem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in ihren schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in der Schweiz, ihre Behandlung als Asylwerberin durch die schweizer Behörden und/oder ihre dortige Unterbringungssituation substanziiert kritisiert bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass sie in der Schweiz keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Weiters gab sie an, dass sie in der Schweiz betreffend ihre Asthmaerkrankung medizinisch behandelt worden sei und wurde auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass ihre medizinische Versorgung in Zusammenhang mit der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin in der Schweiz nicht gewährleistet gewesen wäre. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie nicht in die Schweiz zurückwolle, weil sie dort mit dem Aufenthaltstitel „F“ nicht arbeiten dürfe und ihre (weiteren) Kinder aus Somalia nachholen wolle. Darüber hinaus brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass den Beschwerdeführerinnen in der Schweiz von den Behörden eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden sei und die schweizer Behörden ihren Lebensunterhalt sowie ihre Wohnung finanziert hätten. Es habe keine Vorfälle in der Schweiz gegeben und die Erstbeschwerdeführerin habe keine Probleme in der Schweiz gehabt (vgl. AS 115 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Ferner ist ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Schweiz einen Kindergarten besucht hat. Systemische Mängel im schweizer Asylverfahren sind aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht einmal ansatzweise zu erblicken. Offenbar wurden die Beschwerdeführerinnen von den schweizer Behörden untergebracht und finanziell versorgt. Auch wurden ihre Asylanträge angenommen und die Verfahren geführt.3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin weder in ihrem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in ihren schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in der Schweiz, ihre Behandlung als Asylwerberin durch die schweizer Behörden und/oder ihre dortige Unterbringungssituation substanziiert kritisiert bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass sie in der Schweiz keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Weiters gab sie an, dass sie in der Schweiz betreffend ihre Asthmaerkrankung medizinisch behandelt worden sei und wurde auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass ihre medizinische Versorgung in Zusammenhang mit der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin in der Schweiz nicht gewährleistet gewesen wäre. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie nicht in die Schweiz zurückwolle, weil sie dort mit dem Aufenthaltstitel „F“ nicht arbeiten dürfe und ihre (weiteren) Kinder aus Somalia nachholen wolle. Darüber hinaus brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass den Beschwerdeführerinnen in der Schweiz von den Behörden eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden sei und die schweizer Behörden ihren Lebensunterhalt sowie ihre Wohnung finanziert hätten. Es habe keine Vorfälle in der Schweiz gegeben und die Erstbeschwerdeführerin habe keine Probleme in der Schweiz gehabt vergleiche AS 115 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Ferner ist ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Schweiz einen Kindergarten besucht hat. Systemische Mängel im schweizer Asylverfahren sind aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht einmal ansatzweise zu erblicken. Offenbar wurden die Beschwerdeführerinnen von den schweizer Behörden untergebracht und finanziell versorgt. Auch wurden ihre Asylanträge angenommen und die Verfahren geführt. Zum Vorbringen, die Erstbeschwerdeführerin dürfe nicht arbeiten und habe keine Unterstützung von den schweizer Behörden erhalten, um ihre beiden Kinder aus Somalia nachzuholen, ist ihr entgegenzuhalten, dass es der schweizer Gesetzgebung obliegt Regeln für die Arbeitserlaubnis sowie die Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen zu treffen. Hinzu kommt, dass sich die Erstbeschwerdeführerin auch um rechtliche Unterstützung bei der Arbeitssuche und/oder bei der Familienzusammenführung kümmern hätte können, beispielsweise durch auf derartige Fragen spezialisierte Rechtsanwälte oder NGOs. Dass die Erstbeschwerdeführerin einen derartigen Versuch unternommen hat, lässt sich ihren Angaben nicht entnehmen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall der Rückkehr in die Schweiz befürchten würden „wieder nichts zu bekommen“ und auch keine Wohnung und keine Grundversorgung mehr zu haben, ist dem zu entgegnen, dass den Beschwerdeführerinnen

den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Schweiz ihr Lebensunterhalt und ihre Wohnung von den schweizer Behörden finanziert wurde, sodass die Angabe sie würden „wieder nichts bekommen“ wohl ins Leere geht. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall der Rückkehr keine Wohnung und keine Grundversorgung mehr haben, wurde lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt.

den getroffenen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden wurden keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt. Generell ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch im Hinblick auf Staatsangehörige aus Somalia getroffen werden. Grundsätzlich ist nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen. Ein negativer Verfahrensausgang hat grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge. Lediglich das Vorliegen einer negativen Entscheidung in einem anderen Dublinstaat rechtfertigt keinesfalls einen Selbsteintritt Österreichs. Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführerinnen allerdings der Aufenthaltstitel „F“ (= vorläufig aufgenommene Fremde, Status F) erteilt. Dieser wird für ein Jahr erteilt und ist verlängerbar. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine Bestätigung, dass eine Außerlandesbringung nicht vollstreckt werden kann und, dass diese Personen in der Schweiz bleiben dürfen. Dieser Status ist zwar mit einer Reihe von Einschränkungen verbunden. Allerdings gibt es für Statusinhaber keine zeitliche Obergrenze für einen Verbleib in der Unterbringung, sodass auch unter diesem Aspekt das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerinnen würden im Fall der Rückkehr keine Wohnung und keine Grundversorgung mehr erhalten, ins Leere geht. Ferner ist den unbedenklichen Länderberichten nicht zu entnehmen, dass es der Erstbeschwerdeführerin gänzlich untersagt ist, zu arbeiten. In den Länderberichten wird lediglich angeführt, dass Statusinhaber in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, allerdings vorläufig aufgenommene Personen bestimmten Einschränkungen unterliegen. Dass sich die Erstbeschwerdeführerin während ihres achtjährigen Aufenthalts in der Schweiz jemals um eine Arbeitsaufnahme (auch wenn diese gewissen Einschränkungen unterliegt) bemüht hätte, lässt sich ihrem Vorbringen jedoch nicht entnehmen. Weiters erhalten vorläufig aufgenommene Fremde die notwendigen Sozialleistungen, sofern nicht Dritte für ihren Unterhalt aufzukommen haben. Der Betrag soll die soziale Grundversorgung, die Unterkunft, die Gesundheitskosten sowie spezifische Bedürfnisse abdecken. Systemische Mängel im schweizer Asylverfahren sind auch hieraus nicht zu erkennen. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin sei in der Schweiz im Kindergarten gehänselt worden, weil andere Kinder zu ihr gesagt hätten, sie habe keine Mutter, die arbeite, ist darauf zu verweisen, dass ein Verhalten von Kindergartenkindern wohl weder den schweizer Behörden zum Vorwurf gemacht werden kann noch einen Mangel im schweizer Asyl- und Aufnahmesystem darstellt. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zum Asylsystem in der Schweiz nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften, zumal sie keine generelle Kritik am schweizer Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im schweizer Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Schweiz überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zum Asylsystem in der Schweiz nicht geeignet ist, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu entkräften, zumal sie keine generelle Kritik am schweizer Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im schweizer Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Schweiz überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher Berichte dargelegt wurde, ist in der Schweiz insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zur Schweiz kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in die Schweiz konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Schweiz und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Sohin ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Überstellung in die Schweiz Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher Berichte dargelegt wurde, ist in der Schweiz insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zur Schweiz kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in die Schweiz konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Schweiz und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Sohin ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Überstellung in die Schweiz Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des schweizer Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind schon auf der Basis der Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu erkennen und wurden auch nicht vorgebracht. 3.2.4.

  1. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 3.2.4.
  2. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet die Erstbeschwerdeführerin seit drei Jahren an Asthma und klagte während ihres Aufenthalts in Österreich über Gastritis, Schmerzen in der Lendenwirbelsäule sowie über Ohrenschmerzen und litt an einem grippalen Infekt. Die Zweitbeschwerdeführerin litt an Schwindel und an einer kleinen eitrigen Stelle an der rechten Leiste. Hierbei handelt es sich keinesfalls um lebensbedrohliche Erkrankungen, wobei hinzu kommt, dass – abgesehen vom Asthma der Erstbeschwerdeführerin – es sich lediglich um kleinere Beschwerden handelt, die offensichtlich nach kurzer Zeit wieder abgeklungen sind (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Die Behandlung des Asthmas der Erstbeschwerdeführerin (einschließlich der Benützung eines Inhalators bzw. Asthmasprays) kann auch in der Schweiz durchgeführt werden. Aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt lässt sich entnehmen, dass sie in der Schweiz diesbezüglich behandelt wurde. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass jede in der Schweiz lebende Person, auch abgewiesene Asylsuchende, krankenversichert sein muss und somit Zugang zu medizinischer Grundversorgung hat. Grundversicherung und Behandlungen richten sich nicht nach dem Status, sondern nach den Bedürfnissen. Psychische Probleme sind ebenfalls abgedeckt, wenn ein Psychiater hinzugezogen wird.Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet die Erstbeschwerdeführerin seit drei Jahren an Asthma und klagte während ihres Aufenthalts in Österreich über Gastritis, Schmerzen in der Lendenwirbelsäule sowie über Ohrenschmerzen und litt an einem grippalen Infekt. Die Zweitbeschwerdeführerin litt an Schwindel und an einer kleinen eitrigen Stelle an der rechten Leiste. Hierbei handelt es sich keinesfalls um lebensbedrohliche Erkrankungen, wobei hinzu kommt, dass – abgesehen vom Asthma der Erstbeschwerdeführerin – es sich lediglich um kleinere Beschwerden handelt, die offensichtlich nach kurzer Zeit wieder abgeklungen sind vergleiche hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Die Behandlung des Asthmas der Erstbeschwerdeführerin (einschließlich der Benützung eines Inhalators bzw. Asthmasprays) kann auch in der Schweiz durchgeführt werden. Aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt lässt sich entnehmen, dass sie in der Schweiz diesbezüglich behandelt wurde. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass jede in der Schweiz lebende Person, auch abgewiesene Asylsuchende, krankenversichert sein muss und somit Zugang zu medizinischer Grundversorgung hat. Grundversicherung und Behandlungen richten sich nicht nach dem Status, sondern nach den Bedürfnissen. Psychische Probleme sind ebenfalls abgedeckt, wenn ein Psychiater hinzugezogen wird. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch in den gegenständlichen Fällen – die Beschwerdeführerinnen wurden bereits in die Schweiz überstellt – keine Hinweise ergeben.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch in den gegenständlichen Fällen – die Beschwerdeführerinnen wurden bereits in die Schweiz überstellt – keine Hinweise ergeben. 3.2.4.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um eine Mutter mit ihrer minderjährigen Tochter handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.

Art. 24Abs.

1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

Artikel 24

, Absatz eins, GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Nach Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC). Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).

Art. 52Abs.

1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Artikel 52

, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin in die Schweiz dem Kindeswohl entgegensteht. Die Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte gemeinsam mit ihrer Mutter, der seit der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin die alleinige Obsorge über sie zukommt, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in der Schweiz gegeben sind, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist, zumal ein derartiges, konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde. Auch der Kindergarten- bzw. Schulbesuch für Statusinhaber ist gesichert. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht weiters kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Überstellung in die Schweiz – wie schon in der Vergangenheit - gemeinsam und adäquat untergebracht werden. Daher ist in den gegenständlichen Verfahren nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter in die Schweiz dem Kindeswohl entgegensteht. 3.2.4.

  1. Da die Erstbeschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Schweiz überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich.3.2.4.
  2. Da die Erstbeschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Schweiz überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei den Beschwerdeführerinnen keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegengestanden sind. Dahingehend, dass im Zeitpunkt der Überstellung ein konkretes Überstellungshindernis vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte. 3.2.
  3. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  4. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). 3.2.5.2. Die Beschwerdeführerinnen sind eine Mutter mit ihrer minderjährigen Tochter und ist das Verhältnis der Beschwerdeführerinnen untereinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da jedoch beide Beschwerdeführerinnen keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam in die Schweiz überstellt wur

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