← Österreich

{'item': 'W247 2275197-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlW247 2275197-1 Spruch, W247 2275197-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 26.04.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 27.04.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache KURDISCH - erstbefragt, sowie am 15.03.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache KURDISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.
  2. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 26.04.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 27.04.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache KURDISCH - erstbefragt, sowie am 15.03.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache KURDISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.
  3. Der BF brachte im Rahmen seiner Ersteinvernahme (EE) am 27.04.2022 vor, in XXXX , in Syrien, geboren und verheiratet zu sein, sowie muttersprachlich Kurdisch zu sprechen. Er gehöre dem islamischen Glauben und der kurdischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF 6 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Berufsausbildung habe der BF keine. In Syrien würden noch seine Eltern leben. In Österreich verfüge der BF über keine Familienangehörigen. Er habe sich im Jahr 2015 zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat (Anm.: aus der Türkei?) entschlossen und habe der BF Holland erreichen wollen, weil seine Verwandten dort leben würden. Der BF halte sich seit 2012 in der Türkei auf und sei vor etwa 20 Tagen von dort illegal nach Bulgarien gereist. Er habe noch nie einen syrischen Reisepass gehabt und sei von der Türkei über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. In den durchgereisten Ländern habe der BF keinen Behördenkontakt gehabt. Der BF habe seine Reise selbst organisiert und sei er ab Serbien mit der Hilfe von Schleppern weitergereist. Die Reise habe ca. EUR 2.000,- gekostet und sei seine Kontaktperson ein arabischer Schlepper gewesen, den der BF persönlich in Serbien kontaktiert habe. Das letzte Fahrzeug sei ein brauner PKW gewesen und seien sie etwa 10 Personen in diesem Fahrzeug gewesen. Sie hätten sich verstecken müssen, den Schlepper habe der BF nicht gesehen.
  4. Der BF brachte im Rahmen seiner Ersteinvernahme (EE) am 27.04.2022 vor, in römisch 40 , in Syrien, geboren und verheiratet zu sein, sowie muttersprachlich Kurdisch zu sprechen. Er gehöre dem islamischen Glauben und der kurdischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF 6 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Berufsausbildung habe der BF keine. In Syrien würden noch seine Eltern leben. In Österreich verfüge der BF über keine Familienangehörigen. Er habe sich im Jahr 2015 zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat Anmerkung, aus der Türkei?) entschlossen und habe der BF Holland erreichen wollen, weil seine Verwandten dort leben würden. Der BF halte sich seit 2012 in der Türkei auf und sei vor etwa 20 Tagen von dort illegal nach Bulgarien gereist. Er habe noch nie einen syrischen Reisepass gehabt und sei von der Türkei über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. In den durchgereisten Ländern habe der BF keinen Behördenkontakt gehabt. Der BF habe seine Reise selbst organisiert und sei er ab Serbien mit der Hilfe von Schleppern weitergereist. Die Reise habe ca. EUR 2.000,- gekostet und sei seine Kontaktperson ein arabischer Schlepper gewesen, den der BF persönlich in Serbien kontaktiert habe. Das letzte Fahrzeug sei ein brauner PKW gewesen und seien sie etwa 10 Personen in diesem Fahrzeug gewesen. Sie hätten sich verstecken müssen, den Schlepper habe der BF nicht gesehen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, Syrien vor ca. 10 Jahren wegen des Krieges verlassen zu haben. Sie seien in die Türkei geflohen, wo sie als Flüchtlinge und Kurden keine Unterstützung erhalten hätten. Der BF habe keine Arbeit gehabt und seine Familie nicht versorgen können. Er sei nach Europa geflohen, um sich eine neue Zukunft aufzubauen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF um sein Leben. In der Türkei fürchte er Armut.
  5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.03.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er muttersprachlich Kurdisch, jedoch auch Arabisch und etwas Türkisch spreche. Der BF habe bis dato die Wahrheit gesagt und sei ihm die Erstbefragung rückübersetzt worden. Es habe keine Verständigungsprobleme gegeben. Der BF sei gesund und sei weder in Behandlung, noch nehme er Medikamente. In der Folge legte der BF persönliche Dokumente vor. Einen Reisepass habe er nie gehabt. Der BF heiße XXXX , geb. am XXXX in XXXX (Kurdisch: XXXX ) und gehöre der kurdischen Volksgruppe, sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF sei syrischer Staatsangehöriger und werde im Staat Syrien verfolgt. Er sei verheiratet und habe 5 Brüder, sowie 3 Schwestern. Die Ehefrau des BF, XXXX , sei seine Cousine und im Jahr XXXX geboren. Geheiratet habe der BF im Juli 2012 in der Türkei, in Antalya. Die Ehe sei nicht arrangiert gewesen und hätten sie in der Türkei zusammengelebt. Die Ehefrau des BF lebe noch in XXXX und hätten sie fast täglich über WhatsApp Kontakt. Im Sommer habe die Ehefrau des BF in der Landwirtschaft gearbeitet und hätten sie Ersparnisse, wovon sie lebe. Der BF habe 3 Söhne und eine Tochter, XXXX , geb. am XXXX ; XXXX , geb. am XXXX ; XXXX , geb. am XXXX ; und XXXX , geb. am XXXX . Seine Ehefrau sei die Kindesmutter und hätten sowohl der BF, als auch seine Ehefrau keine weiteren (unehelichen) Kinder. Die Kinder des BF würden bei seiner Ehefrau in XXXX leben. Zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sich der BF im Jahr 2012 entschlossen und sei er im Mai oder Juni 2012 illegal in die Türkei gereist. Damals habe der BF in XXXX gelebt und sei er über XXXX in die Türkei eingereist. Der BF sei in XXXX geboren und habe ebendort bis zu seinem
  6. Lebensjahr gelebt. Dann sei er nach XXXX gegangen, um mit seinem Onkel zu arbeiten. Etwa 5 Jahre lang habe der BF in XXXX gelebt und gearbeitet. Von 2010 bis Jänner 2012 habe er seinen Militärdienst abgeleistet. Nach seiner Entlassung sei der BF 2 Monate lang im Gefängnis in XXXX und 2,5 Monate im Gefängnis in XXXX gewesen. Danach sei der BF nach XXXX gegangen, wo er 3-4 Monate gelebt habe und sei er im Mai oder Juni 2012 in die Türkei gereist sei. Damals habe die Regierung die Kontrolle über XXXX gehabt, jetzt seien es die Kurden. Bei seiner Ausreise sei der BF 22 oder 23 Jahre alt gewesen. Nach seiner Ausreise sei er nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Der BF habe die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn durchquert bevor er nach Österreich gekommen sei. Er habe nicht in einem dieser Länder um Asyl angesucht, weil er Europa liebe und hierherkommen habe wollen. Seine Ausreise habe etwa EUR 3.000,- gekostet. In Griechenland habe sich der BF nie aufgehalten. Im Herkunftsstaat habe der BF 7 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er Steinmetz in Syrien gewesen. In der Türkei sei er als Bauarbeiter und Landwirt tätig gewesen. Der BF heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 (Kurdisch: römisch 40 ) und gehöre der kurdischen Volksgruppe, sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF sei syrischer Staatsangehöriger und werde im Staat Syrien verfolgt. Er sei verheiratet und habe 5 Brüder, sowie 3 Schwestern. Die Ehefrau des BF, römisch 40 , sei seine Cousine und im Jahr römisch 40 geboren. Geheiratet habe der BF im Juli 2012 in der Türkei, in Antalya. Die Ehe sei nicht arrangiert gewesen und hätten sie in der Türkei zusammengelebt. Die Ehefrau des BF lebe noch in römisch 40 und hätten sie fast täglich über WhatsApp Kontakt. Im Sommer habe die Ehefrau des BF in der Landwirtschaft gearbeitet und hätten sie Ersparnisse, wovon sie lebe. Der BF habe 3 Söhne und eine Tochter, römisch 40 , geb. am römisch 40 ; römisch 40 , geb. am römisch 40 ; römisch 40 , geb. am römisch 40 ; und römisch 40 , geb. am römisch 40 . Seine Ehefrau sei die Kindesmutter und hätten sowohl der BF, als auch seine Ehefrau keine weiteren (unehelichen) Kinder. Die Kinder des BF würden bei seiner Ehefrau in römisch 40 leben. Zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sich der BF im Jahr 2012 entschlossen und sei er im Mai oder Juni 2012 illegal in die Türkei gereist. Damals habe der BF in römisch 40 gelebt und sei er über römisch 40 in die Türkei eingereist. Der BF sei in römisch 40 geboren und habe ebendort bis zu seinem
  7. Lebensjahr gelebt. Dann sei er nach römisch 40 gegangen, um mit seinem Onkel zu arbeiten. Etwa 5 Jahre lang habe der BF in römisch 40 gelebt und gearbeitet. Von 2010 bis Jänner 2012 habe er seinen Militärdienst abgeleistet. Nach seiner Entlassung sei der BF 2 Monate lang im Gefängnis in römisch 40 und 2,5 Monate im Gefängnis in römisch 40 gewesen. Danach sei der BF nach römisch 40 gegangen, wo er 3-4 Monate gelebt habe und sei er im Mai oder Juni 2012 in die Türkei gereist sei. Damals habe die Regierung die Kontrolle über römisch 40 gehabt, jetzt seien es die Kurden. Bei seiner Ausreise sei der BF 22 oder 23 Jahre alt gewesen. Nach seiner Ausreise sei er nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Der BF habe die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn durchquert bevor er nach Österreich gekommen sei. Er habe nicht in einem dieser Länder um Asyl angesucht, weil er Europa liebe und hierherkommen habe wollen. Seine Ausreise habe etwa EUR 3.000,- gekostet. In Griechenland habe sich der BF nie aufgehalten. Im Herkunftsstaat habe der BF 7 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er Steinmetz in Syrien gewesen. In der Türkei sei er als Bauarbeiter und Landwirt tätig gewesen. Die Eltern des BF, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , würden noch in XXXX leben. Sämtliche Geschwister des BF hielten sich in der Türkei auf. Seine Brüder würden XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX ; und XXXX , geb. XXXX , heißen. Seine Schwestern würden XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX ; und XXXX , geb. XXXX , heißen. Die Eltern des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , würden noch in römisch 40 leben. Sämtliche Geschwister des BF hielten sich in der Türkei auf. Seine Brüder würden römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ; und römisch 40 , geb. römisch 40 , heißen. Seine Schwestern würden römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ; und römisch 40 , geb. römisch 40 , heißen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, Syrien verlassen zu haben, weil er Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Der BF sei beim Militär gewesen, habe Urlaub bekommen und die Kaserne verlassen. Er sei gleich festgenommen worden und habe sich 2,5 Monate in Haft befunden. Nach seiner Rückkehr in die Kaserne, sei der BF aus dem Militärdienst entlassen worden. Er habe sein Militärdienstbuch zurückbekommen und sei nach XXXX gereist. Dort habe ihn der syrische Geheimdienst nach 2 Tagen festgenommen und nach XXXX gebracht. 2 Monate lang sei der BF beim „Geheimdienst für Luftabwehr“ gewesen, dann sei er auf Kaution, welche sein Vater bezahlt habe, entlassen worden. Der BF sei nach XXXX zurückgegangen, wo er ca. 1 Monat verblieben sei. „Sie“ seien jedoch neuerlich zu ihnen nach Hause gekommen, weshalb sich der BF versteckt habe. Sein Vater habe ihn nicht verraten wollen und hätten „sie“ den BF nicht gefunden. Insgesamt sei der BF ca. 2 Monate in XXXX gewesen, dann sei er mit seinen Geschwistern in die Türkei gereist. Auf Vorhalt, dass der BF bei seiner Erstbefragung keine Inhaftierung erwähnt habe, vermeinte er, das nicht erzählt zu haben, weil er nach Holland gewollt habe. Der BF sei jedoch in Österreich geblieben. Der BF habe am Freitag die Kaserne verlassen und hätten jeden Freitag Demonstrationen stattgefunden, weshalb dem BF vorgeworfen worden sei, sich daran beteiligt zu haben. Er habe Urlaub bekommen, sei nach XXXX gereist und bei seiner Rückfahrt in die Kaserne noch in XXXX festgenommen worden. Durch XXXX sei der BF nur durchgereist, er sei eine Woche lang bei seinen Eltern in XXXX gewesen. Am Freitag fänden immer Demonstrationen statt. Wäre es ein Donnerstag gewesen, wäre der BF nicht verhaftet worden. Der BF habe bei seiner Verhaftung seinen Militärausweis dabei gehabt, ebenso wie seinen Urlaubsschein. Aber weil Freitag gewesen sei, sei er verhaftet worden. Der BF habe nie an Demonstrationen teilgenommen. Damals hätten jeden Freitag Demonstrationen stattgefunden und habe der BF die Behörden nicht davon überzeugen können, warum er freitags auf der Straße sei. Der BF sei mit dem Reisebus von XXXX in die Kaserne gefahren. Er sei mit dem Bus unterwegs gewesen und seien sie beim ersten Checkpoint in XXXX angehalten worden. Der BF habe seinen Urlaubsschein hergezeigt und sei er gefragt worden, warum er freitags draußen sei. Der BF habe gesagt, dass sein Urlaub beendet sei und er auf dem Weg zurück in die Kaserne nach XXXX -Stadt sei. Daraufhin sei der BF verhaftet worden und hätten sie ihn über XXXX nach XXXX -Land ins Gefängnis gebracht. Damals sei der Militärdienst allgemein verlängert worden. Beim BF sei das nicht passiert, weil er während seiner aktiven Militärzeit eingesperrt worden sei. Dem BF sei lediglich vorgeworfen worden, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, weil er freitags draußen gewesen sei. Der BF sei weder in Syrien, noch einem anderen Land vorbestraft. Er werde jedoch in der Heimat von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Der BF sei in seiner Heimat auch schon von den Behörden verhaftet worden und habe Probleme mit Behörden gehabt. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Nationalität, seiner Religion, seiner politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sei der BF nicht verfolgt worden. Der BF habe im Heimatland nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen, sondern sei er beim Militär Fahrer für einen Offizier gewesen. Von Mai 2010 bis Jänner 2012 habe der BF seinen Grundwehrdienst abgeleistet, dabei sei seine Zeit in Haft angerechnet worden. Den Militärdienst habe der BF in XXXX -Stadt in der Bauabteilung bei den Pionieren abgeleistet. Dort sei der BF in der Verwaltung der Pioniere als Fahrer für einen Offizier eingesetzt worden. Ein Dienstgrad sei dem BF nicht verlieren worden. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der BF, dass ihn die Behörden einsperren oder töten würden. In der Nähe der türkischen Grenze und nahe XXXX seien nun auch Regierungstruppen. Befragt dazu, ob der BF zum Reservemilitärdienst einberufen worden sei, bejahte er dies.Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, Syrien verlassen zu haben, weil er Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Der BF sei beim Militär gewesen, habe Urlaub bekommen und die Kaserne verlassen. Er sei gleich festgenommen worden und habe sich 2,5 Monate in Haft befunden. Nach seiner Rückkehr in die Kaserne, sei der BF aus dem Militärdienst entlassen worden. Er habe sein Militärdienstbuch zurückbekommen und sei nach römisch 40 gereist. Dort habe ihn der syrische Geheimdienst nach 2 Tagen festgenommen und nach römisch 40 gebracht. 2 Monate lang sei der BF beim „Geheimdienst für Luftabwehr“ gewesen, dann sei er auf Kaution, welche sein Vater bezahlt habe, entlassen worden. Der BF sei nach römisch 40 zurückgegangen, wo er ca. 1 Monat verblieben sei. „Sie“ seien jedoch neuerlich zu ihnen nach Hause gekommen, weshalb sich der BF versteckt habe. Sein Vater habe ihn nicht verraten wollen und hätten „sie“ den BF nicht gefunden. Insgesamt sei der BF ca. 2 Monate in römisch 40 gewesen, dann sei er mit seinen Geschwistern in die Türkei gereist. Auf Vorhalt, dass der BF bei seiner Erstbefragung keine Inhaftierung erwähnt habe, vermeinte er, das nicht erzählt zu haben, weil er nach Holland gewollt habe. Der BF sei jedoch in Österreich geblieben. Der BF habe am Freitag die Kaserne verlassen und hätten jeden Freitag Demonstrationen stattgefunden, weshalb dem BF vorgeworfen worden sei, sich daran beteiligt zu haben. Er habe Urlaub bekommen, sei nach römisch 40 gereist und bei seiner Rückfahrt in die Kaserne noch in römisch 40 festgenommen worden. Durch römisch 40 sei der BF nur durchgereist, er sei eine Woche lang bei seinen Eltern in römisch 40 gewesen. Am Freitag fänden immer Demonstrationen statt. Wäre es ein Donnerstag gewesen, wäre der BF nicht verhaftet worden. Der BF habe bei seiner Verhaftung seinen Militärausweis dabei gehabt, ebenso wie seinen Urlaubsschein. Aber weil Freitag gewesen sei, sei er verhaftet worden. Der BF habe nie an Demonstrationen teilgenommen. Damals hätten jeden Freitag Demonstrationen stattgefunden und habe der BF die Behörden nicht davon überzeugen können, warum er freitags auf der Straße sei. Der BF sei mit dem Reisebus von römisch 40 in die Kaserne gefahren. Er sei mit dem Bus unterwegs gewesen und seien sie beim ersten Checkpoint in römisch 40 angehalten worden. Der BF habe seinen Urlaubsschein hergezeigt und sei er gefragt worden, warum er freitags draußen sei. Der BF habe gesagt, dass sein Urlaub beendet sei und er auf dem Weg zurück in die Kaserne nach römisch 40 -Stadt sei. Daraufhin sei der BF verhaftet worden und hätten sie ihn über römisch 40 nach römisch 40 -Land ins Gefängnis gebracht. Damals sei der Militärdienst allgemein verlängert worden. Beim BF sei das nicht passiert, weil er während seiner aktiven Militärzeit eingesperrt worden sei. Dem BF sei lediglich vorgeworfen worden, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, weil er freitags draußen gewesen sei. Der BF sei weder in Syrien, noch einem anderen Land vorbestraft. Er werde jedoch in der Heimat von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Der BF sei in seiner Heimat auch schon von den Behörden verhaftet worden und habe Probleme mit Behörden gehabt. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Nationalität, seiner Religion, seiner politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sei der BF nicht verfolgt worden. Der BF habe im Heimatland nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen, sondern sei er beim Militär Fahrer für einen Offizier gewesen. Von Mai 2010 bis Jänner 2012 habe der BF seinen Grundwehrdienst abgeleistet, dabei sei seine Zeit in Haft angerechnet worden. Den Militärdienst habe der BF in römisch 40 -Stadt in der Bauabteilung bei den Pionieren abgeleistet. Dort sei der BF in der Verwaltung der Pioniere als Fahrer für einen Offizier eingesetzt worden. Ein Dienstgrad sei dem BF nicht verlieren worden. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der BF, dass ihn die Behörden einsperren oder töten würden. In der Nähe der türkischen Grenze und nahe römisch 40 seien nun auch Regierungstruppen. Befragt dazu, ob der BF zum Reservemilitärdienst einberufen worden sei, bejahte er dies. Den Auszug aus dem Leumundszeugnis habe der BF von einem Anwalt, welcher dem BF das Zeugnis in Syrien besorgt habe, sein Vorname sei XXXX und habe der Vater des BF diesen bevollmächtigt. Der BF habe das Leumundszeugnis in seinem Asylverfahren als Beweis vorlegen wollen. Seine Einberufung zum Reservemilitärdienst sei im April 2012 erfolgt. Die syrischen Behörden hätten den BF einberufen als er bei seinen Eltern in XXXX gewesen sei. „Sie“ seien zu ihnen nach Hause gekommen und habe sich der BF verstecken können. Er habe den Reservedienst nicht leisten wollen. Der BF sei im Jänner 2012 aus dem Militärdienst entlassen worden, weil jeder, der in XXXX eingesperrt werde, nicht mehr das Vertrauen der syrischen Behörden genieße. Auf dem vorgelegten Zettel stehe, dass der BF verurteilt sei oder den Reservedienst leisten müsse. Der BF wisse selbst nicht, was auf dem Zettel stehe. Auch als die Behörden zu ihnen nach Hause gekommen seien, habe der Vater des BF mit diesen gesprochen. Der BF habe nicht versucht sich vom Reservedienst freizukaufen. Ein Freikauf vom Reservemilitärdienst würde nicht funktionieren. Der BF sei verurteilt, somit dürften „sie“ den BF eigentlich nicht zum Reservemilitärdienst mitnehmen. Zum Reservemilitärdienst werde man bis 38 Jahre einberufen. Der BF sei zwar nur Fahrer gewesen, doch würde er getötet werden, sollten „sie“ ihn mitnehmen. Den Auszug aus dem Leumundszeugnis habe der BF von einem Anwalt, welcher dem BF das Zeugnis in Syrien besorgt habe, sein Vorname sei römisch 40 und habe der Vater des BF diesen bevollmächtigt. Der BF habe das Leumundszeugnis in seinem Asylverfahren als Beweis vorlegen wollen. Seine Einberufung zum Reservemilitärdienst sei im April 2012 erfolgt. Die syrischen Behörden hätten den BF einberufen als er bei seinen Eltern in römisch 40 gewesen sei. „Sie“ seien zu ihnen nach Hause gekommen und habe sich der BF verstecken können. Er habe den Reservedienst nicht leisten wollen. Der BF sei im Jänner 2012 aus dem Militärdienst entlassen worden, weil jeder, der in römisch 40 eingesperrt werde, nicht mehr das Vertrauen der syrischen Behörden genieße. Auf dem vorgelegten Zettel stehe, dass der BF verurteilt sei oder den Reservedienst leisten müsse. Der BF wisse selbst nicht, was auf dem Zettel stehe. Auch als die Behörden zu ihnen nach Hause gekommen seien, habe der Vater des BF mit diesen gesprochen. Der BF habe nicht versucht sich vom Reservedienst freizukaufen. Ein Freikauf vom Reservemilitärdienst würde nicht funktionieren. Der BF sei verurteilt, somit dürften „sie“ den BF eigentlich nicht zum Reservemilitärdienst mitnehmen. Zum Reservemilitärdienst werde man bis 38 Jahre einberufen. Der BF sei zwar nur Fahrer gewesen, doch würde er getötet werden, sollten „sie“ ihn mitnehmen. Der BF könnte viel Deutsch sprechen, er habe 4-5 Monate über Youtube gelernt. Es gäbe jedoch niemanden mit dem er sprechen könne, deshalb habe er alles vergessen. In Zukunft wolle der BF in Österreich arbeiten. In Österreich sei der BF nicht mit dem Gesetz in Konflikt gekommen.
  8. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Syrischer Personalausweis; ● Syrisches Militärbuch; ● Kopie des syrischen Leumundszeugnisses; ● Kopien deutscher Übersetzungen eines Familienregisterauszugs, einer Heiratsurkunde und einer gerichtlichen Heiratsbestätigung 5.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 19.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 19.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5.
  11. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. 5.
  12. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF bei seiner Erstbefragung noch angegeben habe, Syrien lediglich wegen des Krieges verlassen zu haben, bei seiner niederschriftlichen Einvernahme habe der BF sein Vorbringen jedoch massiv gesteigert, indem er eine Einberufung für den Reservemilitärdienst und eine monatelange Inhaftierung behauptet habe. Das Vorbringen des BF sei widersprüchlich, zumal der BF selbst angegeben habe, dass „jeder, der in XXXX eingesperrt werde, nicht mehr das Vertrauen der syrischen Regierung genieße“. Gleichzeitig habe der BF wenig später behauptet für den Reservemilitärdienst einberufen zu werden. Das Vorbringen des BF, wonach er während seines Urlaubs auf der Rückfahrt von XXXX zu seiner Kaserne verhaftet worden sei, sei absolut unplausibel. Eine gewisse Willkür durch die syrischen Behörden sei zwar anzunehmen, es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass das vom BF beschriebene Szenario so eingetreten sei. Der BF habe sowohl seinen Urlaub, als auch den Grund seiner Reise nachweisen können. Eine Teilnahme an Demonstrationen könne einem Passagier eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht ohne weitere Anhaltspunkte vorgeworfen werden, zumal die Reiseroute XXXX - XXXX zwangsläufig an XXXX vorbeiführe. Auch die Behauptung, dass der BF kurz nach seiner Entlassung aus dem Pflichtmilitärdienst für den Reservemilitärdienst einberufen worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Der BF sei im Rahmen seines Grundwehrdienstes lediglich Fahrer gewesen und habe keinen Dienstgrad verliehen bekommen. Außerdem habe der BF, wie er selbst angegeben habe, wegen der ihm unterstellten regimefeindlichen Gesinnung als illoyal gegolten. Hinsichtlich der vorgelegten Strafregisterbescheinigung sei festzuhalten, dass bekannt sei, dass Schriftstücke mit jedwedem beliebigen Inhalt problemlos von einzelnen Behörden in Syrien beschafft werden könnten. Eine Überprüfung des Inhaltes könne nicht durchgeführt werden, bzw. würden diese Schriftstücke keine allgemein verifizierbaren und validen Merkmale aufweisen. Somit bleibe hinsichtlich dieses vorgelegten Schriftstücks festzuhalten, dass der Inhalt nur im Kontext und in Zusammenschau mit der Glaubwürdigkeit des Gesamtvorbringen mitberücksichtigt werden könne. Der Beweiswert und die Aussagekraft solcher vorgelegter Schriftstücke sei als äußerst gering einzustufen. Aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Angaben werde nicht davon ausgegangen, dass der BF tatsächlich zum Reservemilitärdienst einberufen würde. Von einer Person, die tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt sei, wäre zu erwarten, dass sie bereits bei der ersten sich ihr bietenden Gelegenheit um Schutz ansuchen würde. Das wäre im Falle des BF in der Türkei gewesen, wo er auch 10 Jahre lang gelebt habe. Außerdem hätte der BF in den Ländern entlang seiner Reiseroute, in Bulgarien, Serbien und Ungarn um internationalen Schutz ansuchen können. Aus diesen Gründen werde davon ausgegangen, dass der BF andere Gründe für seine Asylantragstellung gehabt habe und lediglich die allgemeine Sicherheitslage in Syrien für das Verlassen des Herkunftsstaates ausschlaggebend gewesen sei. 5.
  13. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF bei seiner Erstbefragung noch angegeben habe, Syrien lediglich wegen des Krieges verlassen zu haben, bei seiner niederschriftlichen Einvernahme habe der BF sein Vorbringen jedoch massiv gesteigert, indem er eine Einberufung für den Reservemilitärdienst und eine monatelange Inhaftierung behauptet habe. Das Vorbringen des BF sei widersprüchlich, zumal der BF selbst angegeben habe, dass „jeder, der in römisch 40 eingesperrt werde, nicht mehr das Vertrauen der syrischen Regierung genieße“. Gleichzeitig habe der BF wenig später behauptet für den Reservemilitärdienst einberufen zu werden. Das Vorbringen des BF, wonach er während seines Urlaubs auf der Rückfahrt von römisch 40 zu seiner Kaserne verhaftet worden sei, sei absolut unplausibel. Eine gewisse Willkür durch die syrischen Behörden sei zwar anzunehmen, es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass das vom BF beschriebene Szenario so eingetreten sei. Der BF habe sowohl seinen Urlaub, als auch den Grund seiner Reise nachweisen können. Eine Teilnahme an Demonstrationen könne einem Passagier eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht ohne weitere Anhaltspunkte vorgeworfen werden, zumal die Reiseroute römisch 40 - römisch 40 zwangsläufig an römisch 40 vorbeiführe. Auch die Behauptung, dass der BF kurz nach seiner Entlassung aus dem Pflichtmilitärdienst für den Reservemilitärdienst einberufen worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Der BF sei im Rahmen seines Grundwehrdienstes lediglich Fahrer gewesen und habe keinen Dienstgrad verliehen bekommen. Außerdem habe der BF, wie er selbst angegeben habe, wegen der ihm unterstellten regimefeindlichen Gesinnung als illoyal gegolten. Hinsichtlich der vorgelegten Strafregisterbescheinigung sei festzuhalten, dass bekannt sei, dass Schriftstücke mit jedwedem beliebigen Inhalt problemlos von einzelnen Behörden in Syrien beschafft werden könnten. Eine Überprüfung des Inhaltes könne nicht durchgeführt werden, bzw. würden diese Schriftstücke keine allgemein verifizierbaren und validen Merkmale aufweisen. Somit bleibe hinsichtlich dieses vorgelegten Schriftstücks festzuhalten, dass der Inhalt nur im Kontext und in Zusammenschau mit der Glaubwürdigkeit des Gesamtvorbringen mitberücksichtigt werden könne. Der Beweiswert und die Aussagekraft solcher vorgelegter Schriftstücke sei als äußerst gering einzustufen. Aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Angaben werde nicht davon ausgegangen, dass der BF tatsächlich zum Reservemilitärdienst einberufen würde. Von einer Person, die tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt sei, wäre zu erwarten, dass sie bereits bei der ersten sich ihr bietenden Gelegenheit um Schutz ansuchen würde. Das wäre im Falle des BF in der Türkei gewesen, wo er auch 10 Jahre lang gelebt habe. Außerdem hätte der BF in den Ländern entlang seiner Reiseroute, in Bulgarien, Serbien und Ungarn um internationalen Schutz ansuchen können. Aus diesen Gründen werde davon ausgegangen, dass der BF andere Gründe für seine Asylantragstellung gehabt habe und lediglich die allgemeine Sicherheitslage in Syrien für das Verlassen des Herkunftsstaates ausschlaggebend gewesen sei.
  14. Mit Information zur Rechtsberatung vom 22.05.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  15. Mit Information zur Rechtsberatung vom 22.05.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 7.
  16. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 19.06.2023 wurde für den BF durch die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 24.05.2023, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.
  17. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 19.06.2023 wurde für den BF durch die römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 24.05.2023, erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt. 7.
  18. Begründend wurde zusammenfassend zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt und es insbesondere unterlassen Ermittlungen dazu anzustellen. Die belangte Behörde habe den BF nicht ihren Ermittlungspflichten entsprechend befragt, weshalb es dem BF nicht möglich gewesen sei seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen ausführlich darzulegen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde der BF wegen der Verweigerung des Militärdienstes verfolgt werden. Nach derzeitiger Rechtslage würden männliche Staatsangehörige bis zum
  19. Lebensjahr zum Militärdienst im Bürgerkrieg einberufen. Der BF befürchte daher als Reservist eingezogen zu werden und wäre durch die Teilnahme am Krieg einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt. Es wäre davon auszugehen, dass sich der BF an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen Handlungen, die der Satzung der UNO zuwiderlaufen, beteiligen müsste. In der Folge wurde auf ergänzende Länderberichte hingewiesen, aus denen sich insbesondere ergäbe, dass wehrpflichtige Männer bei Hausdurchsuchungen, Razzien, an Checkpoints oder an der Grenze verhaftet würden. Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen würden, würden mit Haft, Verschwindenlassen, Verfahren vor Militärgerichten, lebenslanger Haft, der Todesstrafe oder der Exekution bestraft. Außerdem werde aufgrund des Personalmangels in der syrischen Armee laufend rekrutiert. Die syrische Armee begehe weiterhin Kriegsverbrechen und hätten Wehrdienstverweigerer mit Inhaftierungen oder der direkten Entsendung an die Front zu rechnen. Die Verweigerung des Militärdienstes werde als politischer Dissens angesehen. Oft würden Personen, die das Land verlassen hätten, als illoyal oder Unterstützer der Opposition angesehen. Der BF stamme aus der Provinz XXXX und sei der Heimatort des BF zum Zeitpunkt seiner Ausreise vom syrischen Regime kontrolliert worden. Derzeit befinde sich die Heimatregion des BF in den Händen der kurdischen Streitkräfte. Aus diesem Grund laufe der BF Gefahr der Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär, als auch durch das kurdische Militär ausgesetzt zu sein. Auch eine Rekrutierung durch die Kurden sei aufgrund des Personalbedarfs trotz Übersteigens der Altersgrenze jederzeit möglich. Der BF stamme aus der Provinz römisch 40 und sei der Heimatort des BF zum Zeitpunkt seiner Ausreise vom syrischen Regime kontrolliert worden. Derzeit befinde sich die Heimatregion des BF in den Händen der kurdischen Streitkräfte. Aus diesem Grund laufe der BF Gefahr der Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär, als auch durch das kurdische Militär ausgesetzt zu sein. Auch eine Rekrutierung durch die Kurden sei aufgrund des Personalbedarfs trotz Übersteigens der Altersgrenze jederzeit möglich. Auch die illegale Ausreise des BF und seine Asylantragstellung in Österreich hätte die belangte Behörde dahingehend würdigen müssen, ob dem BF aus diesem Grund Verfolgung drohe. Insgesamt sei das Vorbringen des BF in Hinblick auf die Länderberichte glaubwürdig. Die belangte Behörde hätte dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen. Die belangte Behörde habe sich auch mangelhafter Feststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Der Beweiswürdigung sei auch, entgegen der ständigen Rechtsprechung des VwGH, ein Abgleich mit einschlägigen Länderberichten nicht zu entnehmen. Der BF habe nachvollziehbar und lebensnah vorgebracht, dass er sich im wehrfähigen Alter befinde und der Einberufung zum Reservemilitärdienst nicht Folge leisten wolle. Aus dem Militärbuch gehe klar hervor, dass der BF seinen Grundwehrdienst im Zeitraum von 2010 bis 2012 abgeleistet habe. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis und seiner Freilassung vom syrischen Geheimdienst habe sich der BF versteckt, Checkpoints und Behörden gemieden, sodass es ihm gelungen sei, bis zu seiner Ausreise aus der Türkei vom syrischen Regime nicht aufgegriffen zu werden. Die Hausdurchsuchung habe zum Zweck der Zwangsrekrutierung des BF stattgefunden. Die belangte Behörde sei diesen Ausführungen nicht gefolgt und habe dieses Vorbringen als gesteigert angesehen. Die Erstbefragung habe sich jedoch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Seine Fluchtgründe habe der BF vor der belangten Behörde, wie vorgesehen, ausführlich dargelegt. Aufgrund der tagelangen Reise nach Österreich sei der BF erschöpft gewesen. Er habe in die Niederlande weiterreisen wollen, weshalb dem BF gar nicht bewusst gewesen sei, dass er in Österreich einen Asylantrag stellen müsse. Er sei der Meinung gewesen, dass er nach Stellung eines Asylantrages weiterreisen dürfe. Auf Vorhalt, dass das Vorbringen des BF während der Rückfahrt in die Kaserne mit einem Autobus trotz Vorlage seines Urlaubsscheins und seines Militärausweises, verhaftet worden zu sein, unplausibel sei, sei anzumerken, dass das Militär zu diesem Zeitpunkt aufgrund der freitags stattfindenden Demonstrationen immer einrücken habe müssen. Aus diesem Grund habe die Vorlage seines Urlaubsscheins und seines Militärausweises an seiner Glaubhaftigkeit nichts zu ändern vermocht. Zudem sei der BF von einem Offizier dazu aufgefordert worden in einen Militärwagen einzusteigen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der BF nach seiner Entlassung aus dem Pflichtmilitärdienst unmittelbar für den Reservedienst einberufen worden. Im Rahmen des Grundwehrdienstes sei der BF vorwiegend als Fahrer für Militärdienstfahrzeuge tätig gewesen, womit er Soldaten und Waffen transportiert habe. Bei der vorgelegten Strafregisterbescheinigung handle es sich um ein echtes Dokument, welches daher als vollwertiges Beweismittel zu werten sei. Hinsichtlich des Vorwurfs, dass in Syrien sämtliche Dokumente gegen Bezahlung käuflich zu erwerben seien, stelle dies eine Mutmaßung dar. Zum Vorhalt, der BF hätte im Falle einer tatsächlichen Bedrohung bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Schutz angesucht, dürfe auf das Erstbefragungsprotokoll verwiesen werden, worin der BF angegeben habe, dass er in der Türkei keinerlei Unterstützung erhalten habe und armutsgefährdet gewesen sei. Die belangte Behörde hätte daher neben dem Vorbringen des BF auch die aktuellen Länderberichte berücksichtigen müssen. Der BF sei Reservist und würden Reservisten nach wie vor zum Militärdienst einberufen. Es bestehe weiterhin ein hoher Personalbedarf und könnten auch Reservisten jederzeit eingezogen werden. Das Risiko der Willkür sei ebenfalls immer gegeben. Die belangte Behörde verkenne die aktuelle Lage in Syrien, wenn sie ausführe, dass es in Hinblick auf den Asylstatus nicht auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion ankomme. Für den BF wäre es unmöglich in seinen Heimatort zurückzukehren, ohne zuvor bereits am Flughafen Damaskus oder an den Ländergrenzen angehalten zu werden. In diesem Falle wäre er der Gefahr asylrelevanter Verfolgung und Diskriminierung durch das Regime ausgesetzt. Dass eine Rückkehr des BF allenfalls nur über Grenzübergänge in der Hand des syrischen Regimes sicher, legal und zumutbar möglich sei, ergäbe sich aus den Länderfeststellungen. Die Grenzübergänge zu Syrien seien in der Vergangenheit auch immer wieder gesperrt gewesen. Eine Einreise aus der Türkei würde ebenfalls ausscheiden. Grenzübergänge würden auch immer wieder kurzfristig geschlossen. Abgesehen davon müsste der BF sich vor der Regierung verstecken und auf gefährliche und teils illegale Verhaltensweisen zurückgreifen würden, um einer Verfolgung zu entgehen. Wenn die belangte Behörde meine, der BF hätte sich durch die Leistung einer Gebühr vom Militärdienst befreien können, übersehe sie, dass dies zwar laut Länderinformationsblatt vor dem Konflikt gängige Praxis gewesen sei und oft auch die Bezahlung von Bestechungsgeldern notwendig sei. Es könne demnach nicht gesagt werden, dass sich der BF durch eine Ausgleichszahlung auch vom Militärdienst befreien könnte. Darüber hinaus werde der BF vom Amt für politische Sicherheit in Syrien gesucht und sei bei seinem Vater nachgefragt worden, wo sich der BF befinde. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung sei der BF ausgereist. Auch hinsichtlich der Beurteilung einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen hätte die belangte Behörde neben dem Vorbringen des BF auch die aktuellen Länderberichte zur Situation von Männern im wehrfähigen Alter berücksichtigen müssen. Dem BF drohe sowohl eine Einziehung vom syrischen Regime, als auch von den kurdischen Milizen. Wehrdienstverweigerung werde in Kriegszeiten mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gingen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen würden, würden andere sagen, Betroffene würden sofort eingezogen. Berichten zufolge betrachte die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich das Vorbringen des BF eindeutig mit den Länderberichten decke, weshalb die Furcht des BF im Falle einer Rückkehr vom syrischen Regime oder den Kurden rekrutiert zu werden, wohlbegründet sei. Außerdem übersehe die belangte Behörde, dass nach den Länderinformationen bereits das Stellen eines Antrags auf internationalen Schutz einen Grund für das syrische Regime darstellen könne, dem BF eine feindliche politische Gesinnung zu unterstellen. In der Folge wurde die Rechtslage zu § 3 AsylG umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF glaubhaft und asylrelevant sei. Außerdem decke es sich mit den Länderberichten und stünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Diese Annahme würde auch in Widerspruch zum gewährten Status eines subsidiär Schutzberechtigten stehen. Somit wäre dem BF internationaler Schutz nach § 3 AsylG zu gewähren gewesen. In der Folge wurde die Rechtslage zu Paragraph 3, AsylG umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF glaubhaft und asylrelevant sei. Außerdem decke es sich mit den Länderberichten und stünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Diese Annahme würde auch in Widerspruch zum gewährten Status eines subsidiär Schutzberechtigten stehen. Somit wäre dem BF internationaler Schutz nach Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. 7.
  20. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid – im angegebenen Umfang – beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; 3.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.
  21. Die Beschwerdevorlage vom 13.07.2023 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 17.07.2023 ein.
  22. Mit Schriftsatz vom 23.11.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und seinem Rechtsvertreter die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 9, Datum der Veröffentlichung 17.07.2023; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom 06.09.2023; Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge vom 25.10.2023) und wurde diesem Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF für 06.12.2023 geladen.
  23. Mit Schriftsatz vom 29.11.2023 übermittelte das BVwG eine Accord Anfragebeantwortung zur Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- und Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper vom 03.08.2023 und wurde ausgeführt, dass der BF dazu spätestens in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen könne.
  24. Am 06.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die kurdische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX , geb. am XXXX in XXXX , StA. Syrien, letzter Wohnort in XXXX ;BF: Mein Name ist römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , StA. Syrien, letzter Wohnort in römisch 40 ; RI an D: Im Akt ist der Geburts- und der Herkunftsort manchmal als XXXX und manchmal als XXXX bezeichnet. Bestätigen Sie mir bitte, dass es sich hierbei um den gleichen Ort handelt.RI an D: Im Akt ist der Geburts- und der Herkunftsort manchmal als römisch 40 und manchmal als römisch 40 bezeichnet. Bestätigen Sie mir bitte, dass es sich hierbei um den gleichen Ort handelt. D: XXXX ist die arabische Bezeichnung und XXXX ist die kurdische Bezeichnung für ein und den gleichen Ort. D: römisch 40 ist die arabische Bezeichnung und römisch 40 ist die kurdische Bezeichnung für ein und den gleichen Ort. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Kurde und meine Sprache ist Kurdisch. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Moslem. Wir sind Sunniten. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ja, habe ich. Ich habe einen syrischen Personalausweis und ein Militärdienstbuch. RI: Verfügten Sie jemals über einen gültigen syrischen Reisepass? BF: Nein. RI: Sind Sie derzeit im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses? BF: Nein. Ich habe von Österreich den Fremdenpass. RI: Legen Sie bitte Ihren syrischen Führerschein vor. BF: Ich habe keinen. RI: D. h. Sie haben in Syrien nie einen Führerschein für das Lenken von Kraftfahrzeugen abgelegt? BF: Ich hatte schon einen gehabt, aber ich habe den verloren. RI: Wann haben Sie diesen verloren? BF: Während der Invasion von IS nach XXXX habe ich den Führerschein verloren. BF: Während der Invasion von IS nach römisch 40 habe ich den Führerschein verloren. RI: Laut Ihrem inzwischen verlorenen Führerschein waren Sie zum Lenken welches KFZs berechtigt? BF: Nein. RI wiederholt die Frage. BF: Militärische Lastwägen zum Transport von Personen. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich bin Kurde, ich kann Türkisch. Ich kann Türkisch, Arabisch und Kurdisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch in der Türkei, als auch im Bundesgebiet? BF: Bis zur
  25. Klasse habe ich in XXXX die Schule besucht. Dann bin ich mit meinem Onkel vs nach XXXX gegangen. Ich habe dort begonnen auf der Baustelle als Steinmetz zu arbeiten. Ich habe in einer Fabrik gearbeitet, wo sie aus großen Steinen kleine Steine gemacht haben. Ich war ungefähr 14 Jahre als ich nach XXXX gegangen bin. Bis ungefähr April 2010 bin ich dort geblieben. Dann bin ich wieder zurück nach Hause gekommen, nach XXXX , dann musste ich im April 2010 zum Militär und bis zum 01.01.2012 bin ich beim Militär gewesen. In Syrien habe ich dann nicht mehr gearbeitet. In der Türkei habe ich auf der Baustelle gearbeitet, aber auch auf Feldern. BF: Bis zur
  26. Klasse habe ich in römisch 40 die Schule besucht. Dann bin ich mit meinem Onkel vs nach römisch 40 gegangen. Ich habe dort begonnen auf der Baustelle als Steinmetz zu arbeiten. Ich habe in einer Fabrik gearbeitet, wo sie aus großen Steinen kleine Steine gemacht haben. Ich war ungefähr 14 Jahre als ich nach römisch 40 gegangen bin. Bis ungefähr April 2010 bin ich dort geblieben. Dann bin ich wieder zurück nach Hause gekommen, nach römisch 40 , dann musste ich im April 2010 zum Militär und bis zum 01.01.2012 bin ich beim Militär gewesen. In Syrien habe ich dann nicht mehr gearbeitet. In der Türkei habe ich auf der Baustelle gearbeitet, aber auch auf Feldern. RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung abgeschlossen? Wenn ja, welche? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.03.2023 auf Seite 8 des Prot. angegeben im Herkunftsstaat als Steinmetz gearbeitet zu haben, selbiges haben Sie auch heute angegeben. Haben Sie eine entsprechende Berufsausbildung absolviert? BF: Nein, ohne Ausbildung habe ich begonnen zu arbeiten. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Es war nicht gut. RI: Wann sind Sie aus dem Herkunftsstaat zuletzt ausgereist? BF: Es war entweder Mai oder Juni
  27. Ich bin direkt in die Türkei gegangen. RI: Welche Verwandten von Ihnen sind gemeinsam mit Ihnen aus dem Herkunftsstaat ausgereist? BF: Nur meine Eltern sind in Syrien geblieben. Alle meine Geschwister habe ich mitgenommen und es sind alle in die Türkei gegangen. RI: Sind Ihre Geschwister immer noch in der Türkei? BF: Alle, bis auf einen Bruder, der in Deutschland ist, sind noch in der Türkei. RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben diese in der Türkei? BF: Kimlik. RI: Hatten Sie auch eine Kimlik in der Türkei? BF: Ja. RI: Warum sind Sie aus der Türkei ausgereist und nach Europa gekommen? BF: Die Türkei hat begonnen, die Leute aus Syrien wieder zurückzuschicken und da habe ich Angst bekommen. RI: Wie ist es Ihnen finanziell in der Türkei gegangen? BF: Nicht gut. RI: Haben Sie den Wehrdienst im Herkunftsstaat bereits vollständig abgeleistet? Wenn ja, wo, und welche Tätigkeiten haben Sie in Ihrer Militärdienstzeit verrichtet? BF: Ja, ich habe ihn vollständig beendet. Ich war dort als Fahrer tätig für einen hochrangigen Offizier. Die ersten 6 Monate habe ich die Ausbildung für den Führerschein absolviert. RI: In der Zeit, wo Sie den Militärdienst verrichtet haben, haben Sie durchgehend als Fahrer gearbeitet? BF: Ja. RI: Wann und wo sind Sie eingezogen worden, von welchen Streitkräften? Wo waren Sie stationiert? BF: In der Bau-Abteilung in XXXX .BF: In der Bau-Abteilung in römisch 40 . RI: Mit welchem Dienstgrad haben Sie abgerüstet? BF: Als Rekrut. RI: Wann sind Sie aus Syrien ausgereist und wo haben Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien bis zu Ihrer Reise nach Europa gelebt. Bi geben Sie Wohnorte und die Zeiträume an denen Sie dort gelebt haben an. BF: Mai/Juni 2012 habe ich Syrien verlassen. In der Türkei habe ich in XXXX gelebt. In XXXX habe ich auch gelebt.BF: Mai/Juni 2012 habe ich Syrien verlassen. In der Türkei habe ich in römisch 40 gelebt. In römisch 40 habe ich auch gelebt. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie in der Türkei auf Feldern gearbeitet haben, war das auf eigenem Grund oder in der Landwirtschaft eines anderen? BF: Nein, das hat einem anderen gehört, nicht mir. RI: Wovon bestreiten Ihre Geschwister in der Türkei ihren Lebensunterhalt? BF: Sie leben in XXXX . Sie arbeiten auf Orangenplantagen als Pflücker. BF: Sie leben in römisch 40 . Sie arbeiten auf Orangenplantagen als Pflücker. RI: Über welche Verwandten verfügen Sie derzeit im Herkunftsstaat? Nennen Sie mir bitte jeweils die Namen, Geburtsdaten und den Aufenthaltsort? BF: Mein Vater XXXX , ca. XXXX Jahre alt, Mutter XXXX , ca. XXXX Jahre alt; beide in XXXX . BF: Mein Vater römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, Mutter römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; beide in römisch 40 . RI: Verfügen Sie noch über weitere Verwandten im Herkunftsstaat (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen)? Wenn ja, über wie viele ungefähr? BF: Ca. 10 Verwandte habe ich, die noch in Syrien leben. Ein Onkel vs lebt dort. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Verwandten? Wenn ja, wie oft? BF: Nein. RI: Auch nicht zu Ihren Eltern? BF: Mit den Eltern einmal alle 4 bis 5 Tage. RI: Wovon leben Ihre in Syrien aufhältigen Verwandten? BF: Ich weiß es nicht. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Syrien finanziell? BF: Es ist nicht gut. RI: Verfügen Ihre Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Sie haben schon eigene Häuser. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Syrien zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Nein. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF: Nein. RI: Leben Ihre Verwandten in Syrien noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise? BF: Ja, im selben Ort. RI: Leben Ihre Verwandten in Syrien bis dato unbehelligt von den syrischen Behörden bzw. kurdischen Kräften in Ihrem Herkunftsstaat oder haben diese mit den Behörden- oder Militärpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise? BF: Die haben früher Probleme gehabt, aber jetzt nicht mehr. RI: Was heißt früher? BF: Als ich Syrien verließ und in die Türkei gegangen bin sind die Regierungsbehörden ab und zu zu meinem Vater gekommen und haben nach mir gefragt. RI: Wann hat das aufgehört? BF: Solange die Regierung dort die Kontrolle hatte, hatte mein Vater die Probleme. Als die Regierung dort nicht mehr die Kontrolle hatte, haben die Probleme aufgehört. RI: Über welche Verwandten verfügen Sie außerhalb Syriens? Nennen Sie mir bitte jeweils den Namen, die Geburtsdaten und den Aufenthaltsort. BF: Geschwister (4 Brüder: XXXX , geb. XXXX ; XXXX , ca. XXXX oder XXXX Jahre, dieser ist aber in Deutschland; XXXX , ca. XXXX oder XXXX Jahre; XXXX , ca. XXXX oder XXXX Jahre; 3 Schwestern: XXXX , geb. XXXX ; XXXX , ungefähr XXXX Jahre alt; XXXX , ca. XXXX Jahre alt) Gattin XXXX , ca. XXXX Jahre alt; 3 Söhne: Sohn XXXX , geb. XXXX ; Sohn XXXX , geb. XXXX ; Sohn XXXX , ca. XXXX Jahre; 1 Tochter: XXXX , geb. XXXX ; alle wohnhaft in XXXX in der Türkei; Meine 5 Onkel vs sind in der Türkei. 4 Tanten vs leben in der Türkei. BF: Geschwister (4 Brüder: römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , ca. römisch 40 oder römisch 40 Jahre, dieser ist aber in Deutschland; römisch 40 , ca. römisch 40 oder römisch 40 Jahre; römisch 40 , ca. römisch 40 oder römisch 40 Jahre; 3 Schwestern: römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , ungefähr römisch 40 Jahre alt; römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt) Gattin römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; 3 Söhne: Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 ; Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 ; Sohn römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre; 1 Tochter: römisch 40 , geb. römisch 40 ; alle wohnhaft in römisch 40 in der Türkei; Meine 5 Onkel vs sind in der Türkei. 4 Tanten vs leben in der Türkei. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten und wie treten Sie in Kontakt mit diesen? BF: Fast jeden Tag habe ich mit ihnen Kontakt. RI: Wann haben Sie Ihre derzeitige Frau, XXXX , geb. am XXXX , kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet?RI: Wann haben Sie Ihre derzeitige Frau, römisch 40 , geb. am römisch 40 , kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet? BF: Meine Frau ist meine Cousine vs. Geheiratet haben wir im Juli oder August
  28. RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Frau, Fr. XXXX , geb. am XXXX ?RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Frau, Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 ? BF: Syrische StA. RI: War es eine traditionelle oder standesamtliche Eheschließung? BF: Traditionell. RI: Sind die von Ihnen genannten 4 Kinder in der Türkei gemeinsame Kinder mit Ihrer Frau XXXX , geb. am XXXX ?RI: Sind die von Ihnen genannten 4 Kinder in der Türkei gemeinsame Kinder mit Ihrer Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 ? BF: Ja, von uns beiden. RI: Waren Sie zuvor schon verheiratet? Wenn ja, wann und mit wem? BF: Nein. RI: War Ihr derzeitige Frau bereits zuvor verheiratet? Wenn ja, mit wem? BF: Nein. RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer Beziehung oder Partnerschaft? BF: Nein, ich bin nur alleine. RI: Verfügen Sie noch über andere leibliche Kinder als jene genannten 4 Kinder? BF: Nein. RI: Wieso haben Sie Ihre Gattin, Fr. XXXX , geb. am XXXX , bei Ihrer Ausreise aus der Türkei in der Türkei zurückgelassen und nicht mitgenommen?RI: Wieso haben Sie Ihre Gattin, Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , bei Ihrer Ausreise aus der Türkei in der Türkei zurückgelassen und nicht mitgenommen? BF: Es war sehr schwierig, herzukommen. Ich hätte die Kinder auch nicht mitnehmen können, weil das Risiko zu groß war. RI: Wer kümmert sich in Ihrer Abwesenheit um Ihre Gattin und Kinder in der Türkei? BF: Früher hat sie selbst gearbeitet. Und jetzt helfen meine Brüder ihr finanziell. RI: Über welche Verwandten im Bundesgebiet verfügen Sie? Nennen Sie bitte jeweils Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsort? BF: Mein Schwager ist hier. Er heißt XXXX , ca. XXXX Jahre, er ist in XXXX .BF: Mein Schwager ist hier. Er heißt römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, er ist in römisch 40 . RI: Haben Sie sonst noch Verwandte im Bundesgebiet? BF: Ich habe einen Cousin namens XXXX , ca. XXXX Jahre, er ist auch in XXXX . BF: Ich habe einen Cousin namens römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, er ist auch in römisch 40 . RI: Sie haben vor dem BFA von einem Cousin im Bundesgebiet berichtet, namens XXXX , was ist mit dem?RI: Sie haben vor dem BFA von einem Cousin im Bundesgebiet berichtet, namens römisch 40 , was ist mit dem? BF: Der ist der Cousin meiner Mutter und ist auch in XXXX . BF: Der ist der Cousin meiner Mutter und ist auch in römisch 40 . RI: Wie oft haben Sie Kontakt mit diesen Verwandten und wie oft sehen Sie sich persönlich? BF: Ich sehe niemanden. Auch sonst kein Kontakt. RI: Wann sind diese Verwandten von Ihnen nach Österreich gekommen und über welchen Aufenthaltsstatus verfügen diese im Bundesgebiet? BF: Wir sind zu fünft gemeinsam nach Österreich gekommen. XXXX hat auch subsidiären Schutz. XXXX hat auch einen subsidiären Schutz. XXXX hat für 3 Jahre einen Aufenthaltsstatus. BF: Wir sind zu fünft gemeinsam nach Österreich gekommen. römisch 40 hat auch subsidiären Schutz. römisch 40 hat auch einen subsidiären Schutz. römisch 40 hat für 3 Jahre einen Aufenthaltsstatus. RI: Wovon leben Ihre im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten? BF: XXXX besucht den Deutschkurs. XXXX arbeitet im XXXX Restaurant. XXXX arbeitet als Eisenbieger auf der Baustelle.BF: römisch 40 besucht den Deutschkurs. römisch 40 arbeitet im römisch 40 Restaurant. römisch 40 arbeitet als Eisenbieger auf der Baustelle. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Syrien im Mai/ Juni 2012 wieder einmal in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Wegen der syrischen Regierung. Zuerst war ich Soldat. Im November 2011 bin ich eine Woche auf Urlaub gewesen. Ich bin zu meinen Eltern nach XXXX gegangen. Nach dem Ende des Urlaubs, nach einer Woche, bin ich wieder zurück nach XXXX gereist und bin in XXXX festgenommen worden. Die syrischen Behörden haben mich festgenommen. Früher hat es in Syrien jeden Freitag Demonstrationen gegeben. Sie haben mich festgenommen und mich beschuldigt, dass ich am Freitag bei Demonstrationen teilgenommen habe. Ich habe meinen Urlaubsschein mitgehabt. Sie haben mich zu einer Militärabteilung gebracht. Sie haben mich zu einem berühmten Gefängnis, namens XXXX gebracht. Ich bin dort 2 Monate geblieben. Nach meiner Entlassung bin ich direkt nach XXXX , wo ich beim Militär war. Dann wurde mir mein Militärdienstbuch zurückgegeben und mir wurde gesagt, dass ich nicht hier bleiben kann und dass der Militärdienst beendet ist. Auf Nachfrage ist der Militärdienst nicht beendet worden, sondern mir wurde nur gesagt, dass ich aufgrund meiner Inhaftierung nicht beim Militär bleiben kann.BF: Wegen der syrischen Regierung. Zuerst war ich Soldat. Im November 2011 bin ich eine Woche auf Urlaub gewesen. Ich bin zu meinen Eltern nach römisch 40 gegangen. Nach dem Ende des Urlaubs, nach einer Woche, bin ich wieder zurück nach römisch 40 gereist und bin in römisch 40 festgenommen worden. Die syrischen Behörden haben mich festgenommen. Früher hat es in Syrien jeden Freitag Demonstrationen gegeben. Sie haben mich festgenommen und mich beschuldigt, dass ich am Freitag bei Demonstrationen teilgenommen habe. Ich habe meinen Urlaubsschein mitgehabt. Sie haben mich zu einer Militärabteilung gebracht. Sie haben mich zu einem berühmten Gefängnis, namens römisch 40 gebracht. Ich bin dort 2 Monate geblieben. Nach meiner Entlassung bin ich direkt nach römisch 40 , wo ich beim Militär war. Dann wurde mir mein Militärdienstbuch zurückgegeben und mir wurde gesagt, dass ich nicht hier bleiben kann und dass der Militärdienst beendet ist. Auf Nachfrage ist der Militärdienst nicht beendet worden, sondern mir wurde nur gesagt, dass ich aufgrund meiner Inhaftierung nicht beim Militär bleiben kann. RI: Aber ist Ihr Militärdienst irgendwie abgeschlossen worden? BF: Danach haben sie gesagt, ich brauche nicht noch einmal zum Militär gehen. RI: VORHALTUNG: Laut beschwerdeseitig vorgelegter Übersetzung des Militärdienstbuches auf AS 81 geht hervor, dass der BF als Rekrut am 01.01.2012 aus seinem Militärdienst entlassen worden ist. Laut Militärdienstbuch sind sie sehr wohl ordnungsgemäß entlassen worden aus dem Militärdienst. Was sagen Sie dazu? BF: Ja, sie haben dieses Datum eingetragen und gesagt, ich soll gehen. RI: Was geschah dann? BF: Nachdem ich das Militärdienstbuch erhalten haben, bin ich nach Hause gefahren, nach XXXX und bin 2 Tage bei meinen Eltern geblieben. Dann ist wieder Militär gekommen und haben mich festgenommen. Dann haben sie mich zur Geheimdienstabteilung der Luftwaffe gebracht.BF: Nachdem ich das Militärdienstbuch erhalten haben, bin ich nach Hause gefahren, nach römisch 40 und bin 2 Tage bei meinen Eltern geblieben. Dann ist wieder Militär gekommen und haben mich festgenommen. Dann haben sie mich zur Geheimdienstabteilung der Luftwaffe gebracht. RI: Was war der Grund für die neuerliche Festnahme? BF: Aufgrund eines Befehls von XXXX .BF: Aufgrund eines Befehls von römisch 40 . RI: Was geschah dann, als Sie bei der Geheimdienstabteilung angekommen sind? BF: Sie haben mich wieder mitgenommen nach XXXX .BF: Sie haben mich wieder mitgenommen nach römisch 40 . RI: Wieder zu Ihrer alten Militärabteilung? BF: Nein, sie haben mich zur Geheimdienstabteilung der Luftwaffe gebracht. Über 2 Monate musste ich dort bleiben. Und fast jeden Abend haben sie uns geschlagen. Mein Vater hat Bestechungsgeld gezahlt. Das war nach
  29. Das war, glaube ich, im März
  30. RI: Sie sind 2 Mal in Syrien festgenommen worden. Was war der Grund der jeweiligen Festnahme? BF: Im Grunde wird nicht bekannt gegeben, warum man festgenommen wird. RI: Sind Sie jemals vor ein Gericht gestellt worden? BF: Nein. RI: Was geschah, nachdem Ihr Vater Bestechungsgeld gezahlt hat? BF: Einer ist gekommen am Abend, hat mir mit einem Schlauch auf die Nase geschlagen und hat mir gesagt, dass ich nach einer Stunde freigelassen werde. Auf Nachfrage bin ich nach einer Stunde freigelassen worden. Dann bin ich direkt nach XXXX gefahren. Ungefähr 1 bis 1,5 Monate bin ich bei meinen Eltern geblieben. Dann sind Regierungsbeamte wieder zu meinem Vater gekommen und haben nach mir gefragt. Sie haben meinem Vater gesagt, dass sie mich suchen würden. Dann bin ich in die Türkei gegangen. BF: Einer ist gekommen am Abend, hat mir mit einem Schlauch auf die Nase geschlagen und hat mir gesagt, dass ich nach einer Stunde freigelassen werde. Auf Nachfrage bin ich nach einer Stunde freigelassen worden. Dann bin ich direkt nach römisch 40 gefahren. Ungefähr 1 bis 1,5 Monate bin ich bei meinen Eltern geblieben. Dann sind Regierungsbeamte wieder zu meinem Vater gekommen und haben nach mir gefragt. Sie haben meinem Vater gesagt, dass sie mich suchen würden. Dann bin ich in die Türkei gegangen. RI: Wann sind diese Regierungsbeamte das besagte letzte Mal vorbeigekommen, bevor Sie ausgereist sind? BF: Es war ca. zwischen März und April. RI: Wie lange nach dem letzten Besuch der Regierungsbeamten sind Sie ausgereist? BF: Es hat nicht einen Monat gedauert und dann bin ich weggefahren. RI: Unter Kontrolle welcher Streitkräfte stand Ihr Herkunftsort zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise und unter wessen Kontrolle steht XXXX heute?RI: Unter Kontrolle welcher Streitkräfte stand Ihr Herkunftsort zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise und unter wessen Kontrolle steht römisch 40 heute? BF: Früher herrschte die syrische Armee. Heute herrschen dort die Kurden. Aber teilweise gibt es dort auch noch heute Regierungstruppen. RI: Sie haben vorher angegeben, dass Sie 2 Mal in Syrien festgenommen und angehalten worden sind. Wurden Sie während der Zeit der Anhaltung auch körperlich misshandelt bzw. gefoltert? BF: Als ich das erste Mal im Gefängnis war, haben sie mich nicht viel geschlagen, sondern sie haben mir nur eine Ohrfeige gegeben. Aber beim
  31. Mal als ich inhaftiert war bei dem Luftwaffengeheimdienst, haben sie mich sehr gefoltert. RI: Wie oft fanden körperliche Misshandlungen statt und womit wurden Sie geschlagen? BF: Mit dem Schlagstock wurde ich geschlagen. Und es hat auch Fußtritte gegeben. Auf Nachfrage wurde ich jeden Abend misshandelt. Es sind immer 3 oder 4 Leute gekommen. RI: Und diese haben Sie gleichzeitig geschlagen? BF: Ich wurde immer nur durch eine Person geschlagen. RI: Wie lange haben solche Misshandlungen stattgefunden? BF: Es hat ca. immer eine halbe Stunde gedauert. RI: Und Sie wurden immer mit Fußtritten und Schlagstöcken misshandelt? BF: Ja. RI: Welche Art von Verletzungen haben Sie von diesen Misshandlungen davongetragen? BF: Es waren keine Wunden, es ist immer nur rot geworden, ich hatte Schwellungen. RI: Sind Sie zu irgendeinem Zeitpunkt aufgrund Ihrer Misshandlungen auch medizinisch behandelt worden? BF: Nein. RI: Haben Sie von den Misshandlungen irgendwelche sichtbaren Male (Knochenbrüche, Hautverfärbungen, Narben etc.) davongetragen, welche auch heute noch Zeugnis geben von Ihren damaligen Misshandlungen? BF: Beim Schlagen hat es Schwellungen gegeben und sind die Hautstellen blau und rot geworden, aber diese Zeichen sind wieder verschwunden. RI: Welche männlichen Verwandten von Ihnen haben bereits Ihren Wehrdienst im Herkunftsstaat absolviert? BF: Mein Vater schon aber meine Brüder nicht. RI: Sie haben vorhin gemeint, dass Sie auf der Rückkehr von XXXX nach XXXX zum Militärstützpunkt von Soldaten festgenommen worden sind. Wo fand diese Festnahme statt? War das auf einem Checkpoint? War das auf einer Busfahrt? RI: Sie haben vorhin gemeint, dass Sie auf der Rückkehr von römisch 40 nach römisch 40 zum Militärstützpunkt von Soldaten festgenommen worden sind. Wo fand diese Festnahme statt? War das auf einem Checkpoint? War das auf einer Busfahrt? BF: Ich bin mit dem Bus gefahren. Außerhalb von XXXX war ein Checkpoint. Soldaten haben uns aufgehalten, sind in den Bus hineingekommen und haben uns kontrolliert.BF: Ich bin mit dem Bus gefahren. Außerhalb von römisch 40 war ein Checkpoint. Soldaten haben uns aufgehalten, sind in den Bus hineingekommen und haben uns kontrolliert. RI: Hatten Sie bei dieser Busfahrt sowohl Ihren Urlaubsschein als auch den Militärdienstausweis dabei? BF: Ja, ich hatte beides mitgehabt. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.03.2023 auf Seite 10 angegeben- trotz Urlaubschein und Militärausweis - verhaftet worden zu sein, nur weil Sie am Freitag draußen gewesen wären und man daher davon ausgegangen sei, Sie hätten an Demos teilgenommen. Gleiches haben Sie auch heute angegeben. Haben Sie denn jemals wirklich an Demonstrationen im Herkunftsstaat teilgenommen oder sich sonst irgendwie politisch betätigt, wodurch Sie in den Fokus der Behörden geraten sein könnten? BF: Nein. Ich habe nie bei einer Demonstration teilgenommen und ich war auch nie politisch tätig. RI: Hätte man jeden verhaftet, welcher an einem Freitag im Jahr 2012 in einem Reisebus in Syrien gereist wäre, hätten die Soldaten im Jahr 2012 in Syrien wohl nichts Anderes zu tun gehabt, als ständig Leute zu verhaften. Ihre Reisetätigkeit an einem Freitag im Jahr 2012 wird wohl nicht der einzige Grund Ihrer Festnahme gewesen sein, oder? Wie erklären Sie sich diese Festnahme? BF: Die Soldaten waren mir gegenüber deswegen so hart, weil ich zu diesem Zeitpunkt beim Militär gewesen bin. RI: Aufgrund welcher gerichtlichen Verurteilung sind Sie in Haft genommen worden. Nennen Sie mir bitte die Straftat aufgrund derer Sie verurteilt worden sind und legen Sie bitte das entsprechende Strafurteil in der Sache vor. BF: Sie haben mir Vorwürfe gemacht, dass ich bei den Demonstrationen teilgenommen habe. RI: Sind Sie auch zur Haft gerichtlich verurteilt worden? BF: Ja, ich hatte einen Verurteilungsbescheid. Diesen habe ich aber nicht mit. RI: Wo ist dieser? BF: Ich weiß es nicht. Als ich in das XXXX gegangen bin, habe ich den Bescheid dort abgegeben. BF: Ich weiß es nicht. Als ich in das römisch 40 gegangen bin, habe ich den Bescheid dort abgegeben. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Verfahren eine Strafregisterbescheinigung vorgelegt. Wenn Sie wegen politischer Betätigung im Herkunftsstaat jemals strafgerichtlich verurteilt worden wären, warum scheint diese Verurteilung dann nicht auch auf dem Strafregisterauszug auf? BF: Ich weiß es nicht. Aber wir hatten einen Anwalt beauftragt und der hat das für mich eingeholt. RI: Wie sind Sie an diesen Strafregisterauszug gelangt? Sie werden ihn doch nicht persönlich beim Innenministerium abgeholt haben? BF: Durch einen Anwalt. RI: Wie hieß dieser Anwalt und wer hat diesen beauftragt? BF: Er heißt XXXX . Nachgefragt weiß ich nur, dass er XXXX heißt.BF: Er heißt römisch 40 . Nachgefragt weiß ich nur, dass er römisch 40 heißt. RI: Durch wen ist dieser Anwalt beauftragt worden? BF: Ich habe einen Freund, der in XXXX solche Tätigkeiten macht und dieser hat für mich den Anwalt organisiert. BF: Ich habe einen Freund, der in römisch 40 solche Tätigkeiten macht und dieser hat für mich den Anwalt organisiert. RI: VORHALTUNG: Auf der Übersetzung der beschwerdeseitig vorgelegten Strafregisterbescheinigung (AS 83) steht zwar, dass Sie am 05.04.2012 verurteilt worden seien, da Sie für den Reservemilitärdienst gesucht worden seien. Als Namen des Gerichts steht hier aber nur „Militärpolizei“, was schwerlich ein Gericht ist, und es ist auch weder die Gesetzesstelle aufgeführt, aufgrund derer Sie verurteilt worden sind, noch scheint hier ein konkretes Strafmaß auf. Herr D, bitte schauen Sie auf AS 63 die vorgelegte Strafregisterbescheinigung im Original durch, ob sich darauf die finden lässt, aufgrund welcher Gesetzesstelle die behauptete Verurteilung erfolgt ist und welches Strafmaß in diesem Fall verhängt worden ist. D: Es steht hier auf Arabisch. Ich kann nicht Arabisch. RI an BF: Was sagen Sie dazu? BF: Ich weiß nicht. Die sind immer zu mir gekommen und haben meinen Vater nach mir gefragt. RI. Was sagen Sie dazu, dass auf dem beschwerdeseitig vorgelegten Strafregisterbescheinigung weder eine Gesetzesstelle aufgeführt ist, aufgrund derer Sie verurteilt sind noch ein Strafmaß ersichtlich ist? BF: Ich kann selbst nichts sagen, weil ich kenne mich bei sowas nicht aus. RI: VORHALTUNG: In der in Vorlage gebrachten Strafregisterbescheinigung des syrischen Innenministeriums (AS 83) steht, Sie seien mit 05.04.2012 verurteilt worden, da Sie für den Reservedienst von der Militärpolizei gesucht würden. Wenn Sie am 05.04.2012 wegen Entziehung vom Reservedienst verurteilt worden sind, müssten Sie zeitlich davor auch einen entsprechenden Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten haben. Wann sind Sie zum Reservedienst einberufen worden? Wann hätten Sie den Reservedienst antreten müssen? Legen Sie bitte einen dementsprechenden Einberufungsbefehl zum Reservedienst vor? BF: Die sind immer zu meinem Vater gekommen und haben meinen Vater nach mir gefragt, aber mein Vater hat nichts bekommen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.03.2023 auf Seite 13 des Prot., befragt warum man Sie im Jänner 2012 aus dem Militärdienst entlassen habe, wo doch der Militärdienst in Syrien allgemein verlängert worden ist, geantwortet: „Jeder, der in XXXX eingesperrt wird, genießt nicht mehr das Vertrauen der syrischen Behörden.“. Wenn Sie aufgrund Ihrer Inhaftierung nicht mehr das Vertrauen der syrischen Behörden genießen oder genossen haben, warum sollte man Sie dann 3 Monate später zum Reservedienst einberufen? Können Sie das erklären?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.03.2023 auf Seite 13 des Prot., befragt warum man Sie im Jänner 2012 aus dem Militärdienst entlassen habe, wo doch der Militärdienst in Syrien allgemein verlängert worden ist, geantwortet: „Jeder, der in römisch 40 eingesperrt wird, genießt nicht mehr das Vertrauen der syrischen Behörden.“. Wenn Sie aufgrund Ihrer Inhaftierung nicht mehr das Vertrauen der syrischen Behörden genießen oder genossen haben, warum sollte man Sie dann 3 Monate später zum Reservedienst einberufen? Können Sie das erklären? BF: Es war so, dass sie Mangel an Soldaten hatten und niemand wollte zum Militär gehen. Daher versuchten sie dann noch einmal Soldaten zu rekrutieren. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 15.03.2023 auf Seite 9 angegeben, dass ca. 1 Monat vor Ihrer Ausreise syrische Behörden zu Ihnen nach Hause gekommen sind und nach Ihnen gesucht hätten, Sie hätten sich jedoch versteckt gehalten. Sind nach diesem Zeitpunkt nochmals Behördenvertretern oder Militärangehörigen zu Ihnen nach Hause bzw. zu Ihren Verwandten gekommen und haben nach Ihnen gesucht zum Zwecke der Einberufung zum Reservedienst? Wenn ja, wann war das und wer war das? BF: Ich glaube, das war zwischen März und April gewesen. RI: Wurde danach nach Ihnen offiziell nochmals gefahndet, sind jemals Haftbefehle oder weitere Ladungen an Sie ergangen bzw. über Ihre Verwandten an Sie gelangt? Ladungen wären wohl an die Adresse in XXXX gegangen, wo Ihre Eltern ja durchgehend gelebt haben. Sie hätten also davon höchstwahrscheinlich erfahren.RI: Wurde danach nach Ihnen offiziell nochmals gefahndet, sind jemals Haftbefehle oder weitere Ladungen an Sie ergangen bzw. über Ihre Verwandten an Sie gelangt? Ladungen wären wohl an die Adresse in römisch 40 gegangen, wo Ihre Eltern ja durchgehend gelebt haben. Sie hätten also davon höchstwahrscheinlich erfahren. BF: Nein, sie sind persönlich hingekommen. RI: Warum wollen Sie nicht den Reservedienst in der syrischen Armee absolvieren? BF: Wie kann ich beim syrischen Militär teilnehmen? Entweder müsste ich töten oder müsste getötet werden. Außerdem sind diese gegen mein Volk. RI: Zur Zeit haben in XXXX die kurdischen Streitkräfte das Sagen. Würden Sie im Falle der Rückkehr ins Herkunftsgebiet Ihren Militärdienst bei den Kurden absolvieren? Wenn nein, warum nicht?RI: Zur Zeit haben in römisch 40 die kurdischen Streitkräfte das Sagen. Würden Sie im Falle der Rückkehr ins Herkunftsgebiet Ihren Militärdienst bei den Kurden absolvieren? Wenn nein, warum nicht? BF: Nein, ich will nie wieder eine Waffe in die Hand nehmen. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Ich bin nur wegen der Regierung aus Syrien ausgereist. Ich wollte nicht wieder zur Regierung gehen. RI: VORHALTUNG: Laut Länderinformationen gibt es in Ihrem Herkunftsstaat die legale Möglichkeit für wehrpflichtige Syrer, welche seit zumindest einem Jahr einen Wohnsitz im Ausland haben, sich mit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht im Herkunftsstaat nachhaltig zu befreien. Dies gilt auch für syrische Wehrpflichtige, die illegal das Land verlassen haben. Sie haben sich deutlich mehr als 1 Jahr außerhalb Syriens aufgehalten haben. Wäre dann das für Sie nicht eine Option um nach Syrien zurückkehren zu können? BF: Ich kann niemals der syrischen Regierung vertrauen, da die gegen mein Volk ist. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein. Das war das. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Syrien jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein. Aber sie sind gegen Kurden. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Syrien? BF: Ich habe Angst vor allem dort. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (aktuelle Haftbefehle, aktuelle Ladungen,…)? BF: Es ist nicht nur ich. Ehrlichgesagt die syrische Regierung sucht jeden. RI: Waren Sie sonst in Syrien jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Syrien politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekostet? BF: Ca. 4.000 Euro habe ich bezahlt. RI: Wie konnten Sie sich diesen Betrag leisten? BF: Ich habe von meinem Bruder geborgt. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit, sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an den BF? RV: Keine Fragen, danke. Regierungsvorlage, Keine Fragen, danke. RI an RV: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Der BF hat sein Heimatland in einem Zeitraum verlassen, in dem er verpflichtet gewesen wäre, den Militärdienst als Reservist zu leisten. Der BF verweigert den Reservedienst unter dem syrischen Regime und gilt daher als Wehrdienstverweigerer.Regierungsvorlage, Der BF hat sein Heimatland in einem Zeitraum verlassen, in dem er verpflichtet gewesen wäre, den Militärdienst als Reservist zu leisten. Der BF verweigert den Reservedienst unter dem syrischen Regime und gilt daher als Wehrdienstverweigerer. Hervorzuheben ist seine körperlich und psychisch gute Verfassung. Dies würde dazu führen, dass der BF höchstwahrscheinlich zum Militär des Regimes eingezogen würde. Zur Einreisemöglichkeit: Aus dem LIB-Syrien ist zu entnehmen, dass das syrische Regime neben die Kurden die Kontrolle in Norden und Nordosten hat, auch wenn weiterhin eine kurdische Zivilverwaltung besteht (S 16). Laut der Bericht, Syrien- Grenzübergänge vom 25.10.2023, ist der Grenzübergang Semalka weder von Syrien noch vom Irak offiziell anerkannt, und das Queren der Grenze ist illegal. Eine legale Rückkehr des BF in sein Stadt XXXX ist nur über den Flughäfen in Aleppo, Latakia, Al-Qamischli und Damaskus möglich. Diese werden vom syrischen Regime kontrolliert. Es besteht das reale Risiko, dass der BF am Grenzübergang bzw. am Flughafen verhaftet und dem Dienst als Grundwehrdiener der syrischen Armee zugeführt wird. Eine legale Rückkehr des BF in sein Stadt römisch 40 ist nur über den Flughäfen in Aleppo, Latakia, Al-Qamischli und Damaskus möglich. Diese werden vom syrischen Regime kontrolliert. Es besteht das reale Risiko, dass der BF am Grenzübergang bzw. am Flughafen verhaftet und dem Dienst als Grundwehrdiener der syrischen Armee zugeführt wird. Zum Strafregisterauszug: Der BF wusste nicht, dass Dokument um eine Fälschung handelt, die Anfragebeantwortung vom 03.08.2023 führt an, dass Syrer·innen sich zwar wissentlich gefälschte Dokumente besorgen könnten, es jedoch auch vorkomme, dass den Betroffenen selbst nicht bewusst sei, dass ihre über Mittler erhaltenen, offiziell ausgestellten Dokumente nachträglich gefälscht worden seien (S. 2-3). (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35).“, Zur Entlassung des BF aus dem Militärdienst: Basierend auf den Informationen auf Seite 21 des Militärbuchs geht hervor, dass der BF verpflichtet ist, den Militärdienst von 21 Monaten zu leisten. Gemäß den Angaben auf Seite 22 trat der BF am 24.05.2010 in den Militärdienst ein. Infolge auf diesen Daten sollte der BF den Militärdienst bis zum 24.02.2012 fortsetzen. Jedoch wurde der BF am 01.01.2012 aus dem Militärdienst entlassen, einem Datum vor Ablauf der verpflichtenden Militärdienstzeit. Es zeigt sich deutlich, dass der Beauftragte vor dem Ende der vorgeschriebenen Militärdienstzeit entlassen wurde. Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  32. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.04.2022, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 27.04.2022, der niederschriftlichen Einvernahme 15.03.2023 vor dem BFA, der für den Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde vom 19.06.2023 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2023, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2023, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  33. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islam. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Kurdisch, gut Arabisch und etwas Türkisch. Er ist traditionell verheiratet und hat mit seiner Ehefrau 4 gemeinsame Kinder. Der BF wurde in der Stadt XXXX (arabisch: XXXX ), in Nordost-Syrien geboren, wo er aufgewachsen ist und die Schule bis zur
  34. Klasse besucht hat. Dann ist der BF im Alter von etwa 14 Jahren mit seinem Onkel vs. nach XXXX gereist, wo er auf der Baustelle als Steinmetz gearbeitet hat. Während seiner Zeit in XXXX hat der BF außerdem in einer Steinfabrik gearbeitet. Danach hat der BF seinen Militärdienst im Herkunftsstaat abgeleistet. Anschließend ist der BF im Mai oder Juni 2012 mit seinen Geschwistern und seiner Ehefrau in die Türkei gereist, wo im Besitz einer Kimlik (Aufenthaltserlaubnis) war und auf Baustellen, sowie auf Feldern gearbeitet hat.Der BF wurde in der Stadt römisch 40 (arabisch: römisch 40 ), in Nordost-Syrien geboren, wo er aufgewachsen ist und die Schule bis zur
  35. Klasse besucht hat. Dann ist der BF im Alter von etwa 14 Jahren mit seinem Onkel vs. nach römisch 40 gereist, wo er auf der Baustelle als Steinmetz gearbeitet hat. Während seiner Zeit in römisch 40 hat der BF außerdem in einer Steinfabrik gearbeitet. Danach hat der BF seinen Militärdienst im Herkunftsstaat abgeleistet. Anschließend ist der BF im Mai oder Juni 2012 mit seinen Geschwistern und seiner Ehefrau in die Türkei gereist, wo im Besitz einer Kimlik (Aufenthaltserlaubnis) war und auf Baustellen, sowie auf Feldern gearbeitet hat. Die Eltern des BF leben noch in XXXX . Mit ihnen hat der BF alle 4-5 Tage Kontakt. Der BF hat seine Ehefrau, seine Cousine vs., XXXX , geb. am XXXX , im Juli oder August 2012 geheiratet. 4 Brüder des BF, seine 3 Schwestern, seine Ehefrau, seine 4 Kinder, XXXX , geb. am XXXX ; XXXX , geb. am XXXX ; XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX ; 5 Onkel vs. und 4 Tanten vs. leben noch in XXXX , der Türkei. Sie sind im Besitz einer Kimlik (Aufenthaltserlaubnis). Mit ihnen hat der BF fast täglich Kontakt. Ein weiterer Bruder des BF lebt in Deutschland. Der BF verfügt noch über einen Onkel vs. und insgesamt, abgesehen von seinen Eltern, über etwa 10 Verwandte im Herkunftsstaat. Die Verwandten des BF im Herkunftsstaat sind in Besitz von Eigentumshäusern. Die Eltern des BF leben noch in römisch 40 . Mit ihnen hat der BF alle 4-5 Tage Kontakt. Der BF hat seine Ehefrau, seine Cousine vs., römisch 40 , geb. am römisch 40 , im Juli oder August 2012 geheiratet. 4 Brüder des BF, seine 3 Schwestern, seine Ehefrau, seine 4 Kinder, römisch 40 , geb. am römisch 40 ; römisch 40 , geb. am römisch 40 ; römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 ; 5 Onkel vs. und 4 Tanten vs. leben noch in römisch 40 , der Türkei. Sie sind im Besitz einer Kimlik (Aufenthaltserlaubnis). Mit ihnen hat der BF fast täglich Kontakt. Ein weiterer Bruder des BF lebt in Deutschland. Der BF verfügt noch über einen Onkel vs. und insgesamt, abgesehen von seinen Eltern, über etwa 10 Verwandte im Herkunftsstaat. Die Verwandten des BF im Herkunftsstaat sind in Besitz von Eigentumshäusern. Im Bundesgebiet lebt der Schwager des BF, XXXX , welcher ebenfalls subsidiär schutzberechtigt ist, sein Cousin, XXXX , welcher ein 3-jähriges Aufenthaltsrecht hat, und der Cousin seiner Mutter, XXXX , welcher ebenfalls im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt ist. Im Bundesgebiet lebt der Schwager des BF, römisch 40 , welcher ebenfalls subsidiär schutzberechtigt ist, sein Cousin, römisch 40 , welcher ein 3-jähriges Aufenthaltsrecht hat, und der Cousin seiner Mutter, römisch 40 , welcher ebenfalls im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt ist. Der BF reiste spätestens am 26.04.2022 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten, angefochtenen Bescheid vom 19.05.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde am 19.06.2023 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der BF reiste spätestens am 26.04.2022 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten, angefochtenen Bescheid vom 19.05.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde am 19.06.2023 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF ist persönlich unglaubwürdig. 1.
  36. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 1.2.
  37. Die Heimatstadt des BF in Nordost-Syrien, XXXX , steht unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und wird dieses Gebiet autonom von diesen verwaltet. Zum Zeitpunkt der Ausreise des BF stand XXXX unter der Kontrolle der syrischen Armee. 1.2.
  38. Die Heimatstadt des BF in Nordost-Syrien, römisch 40 , steht unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und wird dieses Gebiet autonom von diesen verwaltet. Zum Zeitpunkt der Ausreise des BF stand römisch 40 unter der Kontrolle der syrischen Armee. 1.2.
  39. Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Die Autonomiebehörden sehen eine Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung. Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. Die syrischen Behörden können im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen. 1.2.
  40. Dem BF droht daher in der AANES keine zwangsweise Rekrutierung durch andere Akteure (etwa durch die Freie Syrische Armee oder die syrische Armee) und läuft dieser auch nicht Gefahr, von diesen verfolgt zu werden. 1.2.
  41. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren. Der BF befand sich bei Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im wehrpflichtigen Altern. Im Entscheidungszeitpunkt befindet sich der BF ebenfalls noch im wehrpflichtigen Alter. Der BF hat seinen Pflichtwehrdienst in der syrischen Armee als einfacher Rekrut jedoch bereits abgeleistet. Er war in einer Bauabteilung in XXXX stationiert und war dort als Fahrer für einen hochrangigen Offizier tätig. Der BF ist als einfacher Rekrut abgerüstet. Ihm droht daher keine zwangsweise Rekrutierung durch die syrische Armee und läuft er auch nicht Gefahr als Reservist einberufen zu werden, von diesen oder dem syrischen Regime verfolgt zu werden. 1.2.
  42. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren. Der BF befand sich bei Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im wehrpflichtigen Altern. Im Entscheidungszeitpunkt befindet sich der BF ebenfalls noch im wehrpflichtigen Alter. Der BF hat seinen Pflichtwehrdienst in der syrischen Armee als einfacher Rekrut jedoch bereits abgeleistet. Er war in einer Bauabteilung in römisch 40 stationiert und war dort als Fahrer für einen hochrangigen Offizier tätig. Der BF ist als einfacher Rekrut abgerüstet. Ihm droht daher keine zwangsweise Rekrutierung durch die syrische Armee und läuft er auch nicht Gefahr als Reservist einberufen zu werden, von diesen oder dem syrischen Regime verfolgt zu werden. Die syrische Regierung kann die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, die unter Kontrolle der SDF/AANES stehen, nicht umsetzen und führt keine Rekrutierungen durch, da sie nur eingeschränkt in der Lage ist, Personen zu rekrutieren. Dem BF droht daher mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsstadt XXXX keine reale Gefahr einer Zwangsrekrutierung als Reservist durch die syrischen Streitkräfte. Die syrische Regierung kann die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, die unter Kontrolle der SDF/AANES stehen, nicht umsetzen und führt keine Rekrutierungen durch, da sie nur eingeschränkt in der Lage ist, Personen zu rekrutieren. Dem BF droht daher mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsstadt römisch 40 keine reale Gefahr einer Zwangsrekrutierung als Reservist durch die syrischen Streitkräfte. 1.2.
  43. Der BF hat keine nachweislich außenwirksamen und daher asylrelevanten (exil-) politischen, gegen das syrische Regime gerichteten, Aktivitäten, innerhalb oder außerhalb seines Landes betrieben, weshalb der BF mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien keine aktuell unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen wegen einer – ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten hat. 1.2.
  44. Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. 1.2.
  45. Der BF hat in Syrien keine Strafrechtsdelikte begangen, auch kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Er genießt nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. 1.2.
  46. Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat. Auch wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich droht dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bzw. einer Verfolgung von asylrelevantem Ausmaß bedroht zu werden und hat er Syrien aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und des Krieges verlassen. 1.
  47. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Syrien: 1.3.
  48. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9 vom 17.07.2023, wiedergegeben: „[…] Politische Lage Letzte Änderung 2023-07-10 12:22 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023). Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023).Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023). […] Syrische Arabische Republik Letzte Änderung 2023-07-10 12:56 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v.a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023). Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022). Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 29.3.2023). Institutionen und Wahlen Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023). Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 % der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 % und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 % der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 % und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021). Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung de

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.