RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2024 GeschäftszahlW272 1433144-6 Spruch, W272 1433144-6/14EW272 1433145-6/6EW272 1433144-6/14E, W272 1433145-6/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von
- XXXX , geboren am XXXX und
- XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023, Zahlen:
- XXXX und
- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von
- römisch 40 , geboren am römisch 40 und
- römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023, Zahlen:
- römisch 40 und
- römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2024, zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren (vorangegangene Anträge auf internationalen Schutz):
- Erster Antrag auf internationalen Schutz 1.
- Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: der BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF2, beide zusammen die BF) sind verheiratet, haben sechs minderjährige Kinder und sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte der BF1 am 28.08.2012 und die BF2 für sich und ihre mj. Kinder am 04.10.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Der BF1 gab zu seinen Fluchtgründen im behördlichen Verfahren an, dass er bereits im Jahr 2005 auf die Wache gebracht worden sei, er sei geschlagen und mit Strom gequält worden, aber am selben Tag freigekommen. Im Jahr 2006 sei der BF1 neuerlich mitgenommen worden und habe man ihm vorgeworfen, mit den Widerstandskämpfern in den Wäldern in Kontakt zu stehen und diese zu unterstützen. Man habe ihn zehn Tage lang festgehalten, geschlagen und aufgefordert ein Dokument zu unterschreiben. Letztlich sei er zwei Monate später verurteilt (wegen § 208 des russischen Strafgesetzbuches, Beihilfe der Tätigkeit der Widerstandskämpfer) und für 7 Monate inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich monatlich bei den Behörden melden müssen. Nachdem es im Juli 2012 einen Schusswechsel zwischen Sicherheitsbehörden und Widerstandskämpfern gegeben habe, bei welchem einer getötet und zwei verwundet worden seien, hätten tags darauf Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden abermals nach dem BF1 gesucht und sich in seinem Haus umgesehen. Aus Angst wieder inhaftiert zu werden, habe er dann das Land verlassen.Der BF1 gab zu seinen Fluchtgründen im behördlichen Verfahren an, dass er bereits im Jahr 2005 auf die Wache gebracht worden sei, er sei geschlagen und mit Strom gequält worden, aber am selben Tag freigekommen. Im Jahr 2006 sei der BF1 neuerlich mitgenommen worden und habe man ihm vorgeworfen, mit den Widerstandskämpfern in den Wäldern in Kontakt zu stehen und diese zu unterstützen. Man habe ihn zehn Tage lang festgehalten, geschlagen und aufgefordert ein Dokument zu unterschreiben. Letztlich sei er zwei Monate später verurteilt (wegen Paragraph 208, des russischen Strafgesetzbuches, Beihilfe der Tätigkeit der Widerstandskämpfer) und für 7 Monate inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich monatlich bei den Behörden melden müssen. Nachdem es im Juli 2012 einen Schusswechsel zwischen Sicherheitsbehörden und Widerstandskämpfern gegeben habe, bei welchem einer getötet und zwei verwundet worden seien, hätten tags darauf Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden abermals nach dem BF1 gesucht und sich in seinem Haus umgesehen. Aus Angst wieder inhaftiert zu werden, habe er dann das Land verlassen. Die BF2 gab zu ihren Fluchtgründen an, aufgrund der Probleme des BF1 das Heimatland mit ihren Kindern verlassen zu haben. Nach der Ausreise des BF1 seien zweimal maskierte Männer zu ihr gekommen und hätten nach dem BF1 gefragt. Man habe die Familie einfach nicht in Ruhe gelassen. 1.
- Mit den Bescheiden vom 08.02.2013, Zlen: BF1) XXXX und BF2) XXXX wurden die Anträge der BF und auch ihrer Kinder auf internationalen Schutz vom ehemaligen Bundesasylamt bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen sowie die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dem Vorbringen des BF1 habe nicht glaubhaft entnommen werden können, dass dieser tatsächlich aus den genannten Gründen seine Heimat verlassen habe. Zwar sei glaubhaft, dass der BF1 in der Russischen Föderation inhaftiert gewesen sei und seien entlassene Strafgefangene nach den Länderberichten auch deshalb einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, weil diesen auch andere Verbrechen angelastet würden, jedoch gäbe es keine Berichte über systematisch staatliche Repressionen gegen entlassenen Strafgefangene, welche eine zielgerichtete Verfolgung in der Russischen Föderation dokumentieren würden. Befragungen zu Vorfällen seien jedenfalls keine Ermittlungsmethoden, die eine zielgerichtete Verfolgung darstellen würden. Auch eine generelle Verfolgungsgefahr aus dem Grund, dass der Name des BF1 auf einer Liste aufscheine, die Beteiligungen an extremistischen oder terroristischen Tätigkeiten dokumentiere, liege nicht vor. Zudem sei laut einer Kundmachung vom 06.04.2012 der BF1 aus dieser Liste entfernt worden. Auch würden sich Widersprüche in den Ausführungen des BF1 und der BF2 betreffend die Nacht des geschilderten Schusswechsels finden und sei nicht nachvollziehbar, warum der BF1 trotz zahlreicher vorangegangener Befragungen durch Behörden gerade dieses Mal befürchtet habe, dass ihm eine Straftat angelastet werde. Da der BF1 somit keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft habe machen können, habe eine solche auch bei der BF2 nicht festgestellt werden können.1.
- Mit den Bescheiden vom 08.02.2013, Zlen: BF1) römisch 40 und BF2) römisch 40 wurden die Anträge der BF und auch ihrer Kinder auf internationalen Schutz vom ehemaligen Bundesasylamt bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen sowie die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dem Vorbringen des BF1 habe nicht glaubhaft entnommen werden können, dass dieser tatsächlich aus den genannten Gründen seine Heimat verlassen habe. Zwar sei glaubhaft, dass der BF1 in der Russischen Föderation inhaftiert gewesen sei und seien entlassene Strafgefangene nach den Länderberichten auch deshalb einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, weil diesen auch andere Verbrechen angelastet würden, jedoch gäbe es keine Berichte über systematisch staatliche Repressionen gegen entlassenen Strafgefangene, welche eine zielgerichtete Verfolgung in der Russischen Föderation dokumentieren würden. Befragungen zu Vorfällen seien jedenfalls keine Ermittlungsmethoden, die eine zielgerichtete Verfolgung darstellen würden. Auch eine generelle Verfolgungsgefahr aus dem Grund, dass der Name des BF1 auf einer Liste aufscheine, die Beteiligungen an extremistischen oder terroristischen Tätigkeiten dokumentiere, liege nicht vor. Zudem sei laut einer Kundmachung vom 06.04.2012 der BF1 aus dieser Liste entfernt worden. Auch würden sich Widersprüche in den Ausführungen des BF1 und der BF2 betreffend die Nacht des geschilderten Schusswechsels finden und sei nicht nachvollziehbar, warum der BF1 trotz zahlreicher vorangegangener Befragungen durch Behörden gerade dieses Mal befürchtet habe, dass ihm eine Straftat angelastet werde. Da der BF1 somit keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft habe machen können, habe eine solche auch bei der BF2 nicht festgestellt werden können. 1.
- Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2014, XXXX gemäß § 3 AsylG und § 8 AsylG als unbegründet abgewiesen und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) jedoch zurückverwiesen. Darin wurde festgestellt, dass nicht verifiziert werden könne, ob der BF1 in der Russischen Föderation vom 07.12.2006 bis 06.07.2007 tatsächlich inhaftiert worden sei. Sollte dies der Fall gewesen sein, wovon hier auszugehen sei, so wird festgestellt, dass dieser wegen guter Führung nach wenigen Monaten vorzeitig entlassen worden sei und sich nach seiner Freilassung in monatlichen Abständen im Jahr 2007 sowie im April 2012 bei den Behörden melden habe müssen. Während der Verbüßung der Haft und auch nach seiner Haftentlassung bis zur Ausreise, habe es gegen den BF1 weder Misshandlungen noch sonstige Übergriffe gegeben. Spätestens mit Mitteilung im Amtsblatt der Russischen Föderation vom 06.04.2012 sei der Name des BF1 von der Liste der Organisationen und Personen, zu denen Informationen vorlägen, wonach sie an extremistischen Handlungen oder an Terrorismus beteiligt seien, gestrichen worden. Das Geburtsjahr des BF1 sei in dieser Liste jedoch falsch vermerkt worden. Der BF1 habe, wie auch die restlichen Familienmitglieder, jedenfalls nach seiner Haftentlassung im Jahr 2007 in seinem Heimatland nie konkrete persönliche Probleme gehabt. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 ab dem Jahr 2007 in seinem Heimatland durch Behörden, andere Stellen oder Privatpersonen einer gezielten Verfolgung oder Diskriminierung aufgrund seiner Verurteilung ausgesetzt gewesen sei. Es sei - aufgrund diverser Widersprüche - nicht glaubwürdig, dass der BF1 nach einer Schießerei im Juli 2012 flüchten habe müssen, da bewaffnete Behördenvertreter sein Haus gestürmt und ihn gesucht hätten. Weiters sei nicht glaubwürdig, dass die BF2 – nach der Ausreise des BF1 – mehrmals von maskierten Männern besucht und nach dem Aufenthalt des BF1 befragt worden sei.1.
- Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2014, römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG und Paragraph 8, AsylG als unbegründet abgewiesen und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) jedoch zurückverwiesen. Darin wurde festgestellt, dass nicht verifiziert werden könne, ob der BF1 in der Russischen Föderation vom 07.12.2006 bis 06.07.2007 tatsächlich inhaftiert worden sei. Sollte dies der Fall gewesen sein, wovon hier auszugehen sei, so wird festgestellt, dass dieser wegen guter Führung nach wenigen Monaten vorzeitig entlassen worden sei und sich nach seiner Freilassung in monatlichen Abständen im Jahr 2007 sowie im April 2012 bei den Behörden melden habe müssen. Während der Verbüßung der Haft und auch nach seiner Haftentlassung bis zur Ausreise, habe es gegen den BF1 weder Misshandlungen noch sonstige Übergriffe gegeben. Spätestens mit Mitteilung im Amtsblatt der Russischen Föderation vom 06.04.2012 sei der Name des BF1 von der Liste der Organisationen und Personen, zu denen Informationen vorlägen, wonach sie an extremistischen Handlungen oder an Terrorismus beteiligt seien, gestrichen worden. Das Geburtsjahr des BF1 sei in dieser Liste jedoch falsch vermerkt worden. Der BF1 habe, wie auch die restlichen Familienmitglieder, jedenfalls nach seiner Haftentlassung im Jahr 2007 in seinem Heimatland nie konkrete persönliche Probleme gehabt. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 ab dem Jahr 2007 in seinem Heimatland durch Behörden, andere Stellen oder Privatpersonen einer gezielten Verfolgung oder Diskriminierung aufgrund seiner Verurteilung ausgesetzt gewesen sei. Es sei - aufgrund diverser Widersprüche - nicht glaubwürdig, dass der BF1 nach einer Schießerei im Juli 2012 flüchten habe müssen, da bewaffnete Behördenvertreter sein Haus gestürmt und ihn gesucht hätten. Weiters sei nicht glaubwürdig, dass die BF2 – nach der Ausreise des BF1 – mehrmals von maskierten Männern besucht und nach dem Aufenthalt des BF1 befragt worden sei. 1.
- Mit Schriftsatz vom 16.01.2015 beantragten die BF die Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Der BF1 habe nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts Kontakt zu seiner in Tschetschenien ansässigen Schwester aufgenommen und jene um Hilfe bei der Beschaffung seines Gerichtsurteils aus dem Jahr 2007 gebeten. Am 12.01.2015 habe die Schwester des BF1 das Gerichtsurteil vom 22.02.2007, sowie eine Ladung der Miliz für den 05.12.2014 auf elektronischem Weg an den Rechtsberater des BF1 übermittelt. Zudem sei ein ehemaliger Mithäftling des BF1 nunmehr ebenfalls in Österreich aufhältig, der belegen könne, dass der BF1 mit ihm gemeinsam in Tschetschenien in Haft gewesen und nach demselben Tatbestand verurteilt worden sei. 1.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2015, XXXX und XXXX , wurden die Anträge der BF auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen vom 06.11.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Vorlage des Gerichtsurteils, sowie die Benennung bzw. eine allfällige Einvernahme des im Wiederaufnahmeantrag angeführten Zeugen nicht dazu geeignet wären, im wiederaufgenommenen Verfahren ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Diese beiden Beweismittel würden die Glaubhaftmachung der erfolgten Verurteilung und daran anschließenden Inhaftierung des BF1 in Tschetschenien im Jahr 2007 bezwecken. Die Inhaftierung des BF1 im Jahr 2007 sei im vorangegangenen Verfahren bereits als Teil des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes berücksichtigt worden, doch habe darin kein asylrelevanter Sachverhalt erblickt werden können. Auch der Umstand, dass die im nunmehr übermittelten Gerichtsurteil verhängte gerichtliche Strafe (wie bereits im vorangegangenen Verfahren berücksichtigt) zwischenzeitlich bereits getilgt sei, zeige, dass vor diesem Hintergrund kein Hinweis auf das Vorliegen einer aktuellen Gefährdungssituation und sohin allenfalls eines Anhaltspunktes für ein anderes lautendes Verfahrensergebnis im Falle einer Wiederaufnahme erblickt werden könne. 1.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2015, römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge der BF auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen vom 06.11.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Vorlage des Gerichtsurteils, sowie die Benennung bzw. eine allfällige Einvernahme des im Wiederaufnahmeantrag angeführten Zeugen nicht dazu geeignet wären, im wiederaufgenommenen Verfahren ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Diese beiden Beweismittel würden die Glaubhaftmachung der erfolgten Verurteilung und daran anschließenden Inhaftierung des BF1 in Tschetschenien im Jahr 2007 bezwecken. Die Inhaftierung des BF1 im Jahr 2007 sei im vorangegangenen Verfahren bereits als Teil des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes berücksichtigt worden, doch habe darin kein asylrelevanter Sachverhalt erblickt werden können. Auch der Umstand, dass die im nunmehr übermittelten Gerichtsurteil verhängte gerichtliche Strafe (wie bereits im vorangegangenen Verfahren berücksichtigt) zwischenzeitlich bereits getilgt sei, zeige, dass vor diesem Hintergrund kein Hinweis auf das Vorliegen einer aktuellen Gefährdungssituation und sohin allenfalls eines Anhaltspunktes für ein anderes lautendes Verfahrensergebnis im Falle einer Wiederaufnahme erblickt werden könne. 1.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 31.07.2015, Zl. XXXX und XXXX wurde den BF und ihren Kindern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig ist. Gegen diese Bescheide wurde jeweils fristgerechte Beschwerde erhoben.1.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 31.07.2015, Zl. römisch 40 und römisch 40 wurde den BF und ihren Kindern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig ist. Gegen diese Bescheide wurde jeweils fristgerechte Beschwerde erhoben. 1.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2015, XXXX wurden die Beschwerden der BF als auch ihrer Kinder als unbegründet abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erklärt. Hinsichtlich der gegen die BF erlassenen Rückkehrentscheidungen wurde ausgeführt, dass diese gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren würden. Die BF hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, sowie seien sie unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hätten sich bisher nur aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltsrechts als Asylwerber im Bundesgebiet aufgehalten, wobei sich die Asylanträge der BF als unberechtigt erwiesen hätten, weshalb deren Aufenthaltsstatus zu keinem Zeitpunkt gesichert gewesen sei. Der Schulbesuch des älteren Kindes der BF falle der Interessenabwägung ins Gewicht, rechtfertige jedoch einen Verbleib der Familie in Österreich nicht, da insbesondere auch zu berücksichtigen sei, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter seien und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren würden, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde und ihnen eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich und zumutbar sei. Die Kinder befänden sich in einem Alter, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie sei, weshalb davon auszugehen sei, dass sie durch ihre Eltern tschetschenische/russische Kultur und Sprache vermittelt bekommen hätten. Jedenfalls würden diese sich durch ihr Lebensalter nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium befinden, dass ihnen ein Umsteigen auf das tschetschenische/russische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre. Gemessen an der Rechtsprechung werde die Aufenthaltsdauer der BF als zu gering erachtet, um von einer nachhaltigen Integration ausgehen zu können. In Zusammenschau der zu prüfenden Determinanten überwiege daher jedenfalls das öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung der BF und ihrer Kinder und seien die erlassenen Rückkehrentscheidungen zu Recht ergangen.1.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2015, römisch 40 wurden die Beschwerden der BF als auch ihrer Kinder als unbegründet abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erklärt. Hinsichtlich der gegen die BF erlassenen Rückkehrentscheidungen wurde ausgeführt, dass diese gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren würden. Die BF hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, sowie seien sie unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hätten sich bisher nur aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltsrechts als Asylwerber im Bundesgebiet aufgehalten, wobei sich die Asylanträge der BF als unberechtigt erwiesen hätten, weshalb deren Aufenthaltsstatus zu keinem Zeitpunkt gesichert gewesen sei. Der Schulbesuch des älteren Kindes der BF falle der Interessenabwägung ins Gewicht, rechtfertige jedoch einen Verbleib der Familie in Österreich nicht, da insbesondere auch zu berücksichtigen sei, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter seien und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren würden, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde und ihnen eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich und zumutbar sei. Die Kinder befänden sich in einem Alter, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie sei, weshalb davon auszugehen sei, dass sie durch ihre Eltern tschetschenische/russische Kultur und Sprache vermittelt bekommen hätten. Jedenfalls würden diese sich durch ihr Lebensalter nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium befinden, dass ihnen ein Umsteigen auf das tschetschenische/russische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre. Gemessen an der Rechtsprechung werde die Aufenthaltsdauer der BF als zu gering erachtet, um von einer nachhaltigen Integration ausgehen zu können. In Zusammenschau der zu prüfenden Determinanten überwiege daher jedenfalls das öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung der BF und ihrer Kinder und seien die erlassenen Rückkehrentscheidungen zu Recht ergangen.
- Zweiter Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet 2.
- Am 18.12.2015 stellte der BF1 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und gab hierzu an, dass er Asyl in Österreich wolle, weil in Tschetschenien sei es nach wie vor für ihn gefährlich. Er werde sicher wieder verhaftet. Seine Eltern hätten ihn in Österreich angerufen und mitgeteilt, dass die Polizei noch immer nach ihm suche. Er legte eine Bestätigung der Europäisch-Tschetschenischen Gesellschaft vom 10.12.2015 (unleserlich) sowie eine Stellungnahme der russischen Organisation MEMORIAL vor. Dazu befragt, was in dem Schreiben stehe, führte der BF1 aus, dass die Polizei bis dato zu ihm nach Hause komme bzw. Polizisten auch zu den Nachbarn gegangen seien und diese nach ihm befragt hätten. 2.
- Am 02.01.2017 legte die Staatendokumentation ein Schreiben des Menschenrechtszentrums MEMORIAL vor, wonach eine ihrer Mitarbeiterinnen im Jahr 2015 zur Einholung von Angaben über die Umstände des Lebens des BF1 an seinen früheren Wohnort gereist sei. Dort habe diese Mitarbeiterin die Eltern des BF1 und andere Bewohner der Siedlung über die Umstände seines Lebens separat befragt. Die eingeholten Informationen seien nicht widersprüchlich. Aufgrund jener Angaben, welche vor Ort eingeholt worden seien, sei die Auskunft von MEMORIAL erstellt worden. 2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2017 wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz erneut gänzlich negativ entschieden und gegen dem BF1 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Darin wurde zusammenfassend begründend ausgeführt, in den vorangegangen Verfahren sei als glaubhaft festgestellt worden, dass der BF1 von 07.12.2006 bis 06.07.2007 eine Haftstrafe verbüßt habe. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr habe er aber laut den Erwägungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2014 nicht glaubhaft machen können. Die von ihm angeführten Gründe für die neuerliche Asylantragstellung seien nicht geeignet, eine Verfolgung seiner Person im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. 2.
- Am 10.02.2017 stellte die BF2 für sich und den gemeinsamen Kinder Folgeanträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die BF2 gab zu dem Grund für die neuerliche Asylantragstellung befragt an, dass sie im Jahr 2012 wegen der Probleme ihres Mannes aus Tschetschenien geflohen seien. Der BF1 sei zu Unrecht verhaftet, misshandelt und gefoltert worden. Diese Gefahr bestehe heute noch und würde dieser im Falle einer Rückkehr erneut verhaftet und vermutlich verschleppt werden. Der Fluchtgrund sei noch immer derselbe wie im ersten Verfahren. Die Schwiegermutter habe berichtet, dass vor einem Monat und vor vier Monaten die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei und den BF1 gesucht habe. Sie hätten ein Schreiben von MEMORIAL, welches bestätige, was der BF1 in Tschetschenien alles erlebt habe und, dass dieser verfolgt werde. 2.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 26.03.2018 wurden die Anträge der BF2 und der Kinder auf internationalen Schutz ebenfalls negativ entschieden und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die belangte Behörde führte aus, dass der BF1 schon einen Folgeantrag gestellt habe, welcher bereits in erster Instanz negativ entschieden worden sei und nunmehr nach einer Beschwerdevorlage in zweiter Instanz anhängig sei. Die BF2 habe sich bei ihrem erneuten Antrag auf die bereits rechtskräftig abgesprochenen Fluchtgründe aus dem Vorverfahren bezogen. Diese hätten keine Asylrelevanz begründet. Neue Gründe habe sie nicht vorgebracht. 2.
- Die gegen die Bescheide vom 25.01.2017 (BF1 und ein Kind) bzw. vom 26.03.2018 (BF2 und ihre Kinder) erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2020 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2020, XXXX , als unbegründet abgewiesen.2.
- Die gegen die Bescheide vom 25.01.2017 (BF1 und ein Kind) bzw. vom 26.03.2018 (BF2 und ihre Kinder) erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2020 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2020, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass die BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen hätten können. Eine Art. 2 oder 3 EMRK-widrige Lage drohe den BF1 ebenso wenig. Beweiswürdigend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass sich die BF auf die gleichen Fluchtgründe, nämlich jene des BF1 beziehen würden, das erste Asylverfahren des BF1 aber bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei, die BF aber dennoch weitere Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hätten. In den gegenständlichen Folgeverfahren würden sich die BF1 und BF2 wiederum auf dieselben Fluchtgründe - wie in ihren abgeschlossenen Vorverfahren - beziehen und vorbringen, dass die Eltern bzw. nach dem Tod des Vaters nunmehr die Mutter des BF1 wiederholt bzw. noch immer von tschetschenischen Behörden/der Polizei nach dem BF1 befragt würde. Zum Beweis dafür bzw. zum Beweis einer aktuellen Verfolgungsgefahr des BF1 in der Russischen Föderation/Tschetschenien habe der BF1 auch zwei Schreiben, eines von der Menschenrechtsorganisation MEMORIAL und eines der tschetschenisch-österreichischen Gesellschaft in Vorlage gebracht. Hinsichtlich des vorgelegten Schreibens von MEMORIAL sei anzumerken, dass dieses keine aktuelle Verfolgungsgefahr des BF1 bezeugen könne, lägen dem Schreiben doch nur Aussagen von Angehörigen und befreundeten Nachbarn zu Grunde, die im Vorhinein gewusst hätten, dass ihre Aussage für das Verfahren des BF1 benötigt würde. Die Angaben des BF1 betreffend die angebliche Nachschau von tschetschenischen Behörden seien auffallend vage gewesen und habe weder der BF1, noch die BF2 vor dem Bundesamt konkret darlegen können, welche Polizeibehörde angeblich Nachschau bei den Angehörigen des BF1 gehalten habe oder was die tschetschenische Polizei mit der Nachschau genau bezwecken habe wollen. Zu dem weiters vorgelegten Schreiben der europäisch-tschetschenischen Gesellschaft habe der BF1 schon vor der belangten Behörde angegeben, nicht zu wissen, was in dieser Bestätigung geschrieben stehe, was nur den Schluss zulasse, dass dieser sich dieses Schreiben offenbar gar nicht genau durchgelesen habe, was aber jedenfalls zu erwarten wäre, würde der BF1 tatsächlich eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat befürchten. Unabhängig davon, bestehe dieses Schreiben aus vollkommen allgemein gebliebenen Formulierungen bzw. lediglich drei Sätzen, nämlich, dass bestätigt werde, der BF1 würde in Tschetschenien gesetzeswidrig verfolgt, er aus diesem Grund aus seiner Heimat flüchten habe müssen und eine Rückkehr nach Russland (Tschetschenien) mit einer Lebensgefahr verbunden sei. Seit der Verurteilung bzw. Inhaftierung des BF1 seien weit über 10 Jahre vergangen und sei es auch vor diesem Hintergrund nicht wahrscheinlich, dass tschetschenische Behörden noch immer ein Interesse am BF1 zeigen sollten oder die Gefahr bestünde, dass der BF1 bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den Behörden verschleppt oder erneut verhaftet würde. Die gegen die BF erlassenen Rückkehrentscheidungen seien zulässig. Die BF hielten sich zwar seit etwas mehr als 8 Jahren im Bundegebiet auf, doch sei ihr langer Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch die Missachtung der bereits verfügten Ausweisungsentscheidungen möglich gewesen. Die BF würden noch über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen und verstehe der BF1 nach 8 Jahren wenig bis gar kein Deutsch. Schwer ins Gewicht falle, dass der BF1 und die BF2 seit ihrer Einreise nach Österreich laufend Sozialleistungen beziehen würden und nicht selbsterhaltungsfähig seien. Der BF1 und die BF2 seien seit ihrer Einreise nach Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hätten auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten absolviert. Für den Zeitraum ihres Aufenthaltes haben der BF1 und die BF2 auffallend wenige Integrationsleistungen erbracht. Insgesamt sei die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die BF auch unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl ihrer gemeinsamen Kinder zumutbar.Darin wurde ausgeführt, dass die BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen hätten können. Eine Artikel 2, oder 3 EMRK-widrige Lage drohe den BF1 ebenso wenig. Beweiswürdigend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass sich die BF auf die gleichen Fluchtgründe, nämlich jene des BF1 beziehen würden, das erste Asylverfahren des BF1 aber bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei, die BF aber dennoch weitere Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hätten. In den gegenständlichen Folgeverfahren würden sich die BF1 und BF2 wiederum auf dieselben Fluchtgründe - wie in ihren abgeschlossenen Vorverfahren - beziehen und vorbringen, dass die Eltern bzw. nach dem Tod des Vaters nunmehr die Mutter des BF1 wiederholt bzw. noch immer von tschetschenischen Behörden/der Polizei nach dem BF1 befragt würde. Zum Beweis dafür bzw. zum Beweis einer aktuellen Verfolgungsgefahr des BF1 in der Russischen Föderation/Tschetschenien habe der BF1 auch zwei Schreiben, eines von der Menschenrechtsorganisation MEMORIAL und eines der tschetschenisch-österreichischen Gesellschaft in Vorlage gebracht. Hinsichtlich des vorgelegten Schreibens von MEMORIAL sei anzumerken, dass dieses keine aktuelle Verfolgungsgefahr des BF1 bezeugen könne, lägen dem Schreiben doch nur Aussagen von Angehörigen und befreundeten Nachbarn zu Grunde, die im Vorhinein gewusst hätten, dass ihre Aussage für das Verfahren des BF1 benötigt würde. Die Angaben des BF1 betreffend die angebliche Nachschau von tschetschenischen Behörden seien auffallend vage gewesen und habe weder der BF1, noch die BF2 vor dem Bundesamt konkret darlegen können, welche Polizeibehörde angeblich Nachschau bei den Angehörigen des BF1 gehalten habe oder was die tschetschenische Polizei mit der Nachschau genau bezwecken habe wollen. Zu dem weiters vorgelegten Schreiben der europäisch-tschetschenischen Gesellschaft habe der BF1 schon vor der belangten Behörde angegeben, nicht zu wissen, was in dieser Bestätigung geschrieben stehe, was nur den Schluss zulasse, dass dieser sich dieses Schreiben offenbar gar nicht genau durchgelesen habe, was aber jedenfalls zu erwarten wäre, würde der BF1 tatsächlich eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat befürchten. Unabhängig davon, bestehe dieses Schreiben aus vollkommen allgemein gebliebenen Formulierungen bzw. lediglich drei Sätzen, nämlich, dass bestätigt werde, der BF1 würde in Tschetschenien gesetzeswidrig verfolgt, er aus diesem Grund aus seiner Heimat flüchten habe müssen und eine Rückkehr nach Russland (Tschetschenien) mit einer Lebensgefahr verbunden sei. Seit der Verurteilung bzw. Inhaftierung des BF1 seien weit über 10 Jahre vergangen und sei es auch vor diesem Hintergrund nicht wahrscheinlich, dass tschetschenische Behörden noch immer ein Interesse am BF1 zeigen sollten oder die Gefahr bestünde, dass der BF1 bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den Behörden verschleppt oder erneut verhaftet würde. Die gegen die BF erlassenen Rückkehrentscheidungen seien zulässig. Die BF hielten sich zwar seit etwas mehr als 8 Jahren im Bundegebiet auf, doch sei ihr langer Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch die Missachtung der bereits verfügten Ausweisungsentscheidungen möglich gewesen. Die BF würden noch über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen und verstehe der BF1 nach 8 Jahren wenig bis gar kein Deutsch. Schwer ins Gewicht falle, dass der BF1 und die BF2 seit ihrer Einreise nach Österreich laufend Sozialleistungen beziehen würden und nicht selbsterhaltungsfähig seien. Der BF1 und die BF2 seien seit ihrer Einreise nach Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hätten auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten absolviert. Für den Zeitraum ihres Aufenthaltes haben der BF1 und die BF2 auffallend wenige Integrationsleistungen erbracht. Insgesamt sei die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die BF auch unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl ihrer gemeinsamen Kinder zumutbar.
- Dritter Antrag auf internationalen Schutz der BF: 3.
- Die BF und ihre gemeinsamen Kinder wurden am 18.08.2021 von der Bundesrepublik Deutschland, wo sie sich seit Dezember 2020 aufhielten und am 17.12.2020 Anträge auf internationalen Schutz stellten, nach Österreich rücküberstellt und stellten am Tag der Rücküberstellung im Bundesgebiet erneut Folgeanträge auf internationalen Schutz in Österreich. 3.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.11.2021 machte der BF1 geltend, dass seine bisherigen Angaben zu seinen Ausreisegründen der Wahrheit entsprächen und er würde die Folterungen, die er zu erdulden gehabt habe, nicht mehr aushalten. Der BF1 legte dazu noch einen Bericht von MEMORIAL, datiert mit 07.12.2020, vor. Nicht nur Tschetschenien sei gefährlich, sondern ganz Russland. In diesem Bericht werde der BF1 namentlich erwähnt. Der BF1 habe bezüglich dieses Berichts bei MEMORIAL angefragt. Der BF1 sei in Tschetschenien ab dem 06.12.2006 7 Monate lang in einem Gefängnis in Grosny inhaftiert gewesen. Er sei mehrmals von Kadyrow-Leuten abgeholt und verschleppt worden. Bei seiner Rückkehr befürchte der BF1 wieder festgenommen und gefoltert zu werden. Er könne nicht mehr nach Tschetschenien oder in die Russische Föderation zurück. 3.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.11.2021 brachte die BF2 vor, zuletzt im Ort XXXX , an derselben Adresse wie der BF1 gelebt zu haben. Aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei die BF2 am 28.09.
- Ihr Mann habe spontan aufbrechen müssen, deshalb hätten sie das Land nicht gemeinsam verlassen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF2 an, Tschetschenien verlassen zu haben, weil sich der BF1 aufgrund seiner Probleme im Herkunftsstaat, zur Ausreise entschlossen habe. Gleiches gelte für die mj. BF3-BF
- Im Falle einer Rückkehr habe die BF2 keine Angst um sich persönlich. Sie habe Angst um ihren Mann und ihre Kinder.3.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.11.2021 brachte die BF2 vor, zuletzt im Ort römisch 40 , an derselben Adresse wie der BF1 gelebt zu haben. Aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei die BF2 am 28.09.
- Ihr Mann habe spontan aufbrechen müssen, deshalb hätten sie das Land nicht gemeinsam verlassen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF2 an, Tschetschenien verlassen zu haben, weil sich der BF1 aufgrund seiner Probleme im Herkunftsstaat, zur Ausreise entschlossen habe. Gleiches gelte für die mj. BF3-BF
- Im Falle einer Rückkehr habe die BF2 keine Angst um sich persönlich. Sie habe Angst um ihren Mann und ihre Kinder. Die BF legten einen Laissez-passer für die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, ausgestellt am 28.07.2021 von der Bundesrepublik Deutschland; den russischen Führerschein des BF1, ausgestellt in Grosny, Nr. XXXX ; ein Unterstützungsschreiben von XXXX ; eine Arbeitszusage der XXXX vom 18.11.2021 hinsichtlich des BF1; ein Schreiben des Menschenrechtszentrums Memorial vom 07.12.2020 in russischer Sprache samt deutscher Übersetzung und die Geburtsurkunden ihrer Kinder vor.Die BF legten einen Laissez-passer für die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, ausgestellt am 28.07.2021 von der Bundesrepublik Deutschland; den russischen Führerschein des BF1, ausgestellt in Grosny, Nr. römisch 40 ; ein Unterstützungsschreiben von römisch 40 ; eine Arbeitszusage der römisch 40 vom 18.11.2021 hinsichtlich des BF1; ein Schreiben des Menschenrechtszentrums Memorial vom 07.12.2020 in russischer Sprache samt deutscher Übersetzung und die Geburtsurkunden ihrer Kinder vor. 3.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 28.01.2022 wurden die Anträge der BF und ihrer Kinder auf internationalen Schutz zum dritten Mal gänzlich negativ entschieden und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass den BF im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohen würde. Weiters stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die BF und ihre Kinder sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zulässig. Der BF1 habe dieselben Fluchtgründe aufrecht gehalten, welche er bereits in seinem ersten und zweiten Asylverfahren vorgebracht habe, weshalb von der belangten Behörde in der Folge Auszüge der Beweiswürdigung aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2020 wiedergegeben wurden. 3.
- Mit fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 22.02.2022 erhoben die BF und ihre Kinder durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes in vollem Umfang, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde von der Beschwerdeseite ausgeführt, dass die BF zu ihrem Fluchtgrund angegeben hätten ihr Heimatland verlassen zu haben, weil der BF1 unter dem Kadyrow-Regime inhaftiert und gefoltert worden sei. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien würden sie befürchten weiteren Verfolgungen durch tschetschenische Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu sein, weil ihnen (Anm.: wohl gemeint dem BF1) immer noch eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Zahlreiche Berichte würden das Vorbringen der BF bestätigen, weshalb die belangte Behörde erkennen hätte müssen, dass ihnen keine Möglichkeit offenstehe in ihr Heimatland zurückzukehren. Die belangte Behörde setze sich nicht konkret mit der Verfolgung auseinander, welche die BF im Falle einer Rückkehr befürchten würden und würdige die Länderberichte falsch, weil sie davon ausgehe, die BF hätten den Herkunftsstaat vor 10 Jahren verlassen und läge aus diesem Grund keine aktuelle Gefahr mehr vor. Selbst die aktuellen Länderberichte würden bestätigen, dass sich die Situation in Tschetschenien hinsichtlich der Verfolgung von Regimefeinden gar nicht verbessert habe. Der BF1 sei von staatlichen Behörden verhaftet und gefoltert worden, da ihm Regimefeindlichkeit unterstellt worden sei. Als politischer Gegner des Regimes drohe dem BF1 der Tod oder eine unbegründete Haftstrafe.3.
- Mit fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 22.02.2022 erhoben die BF und ihre Kinder durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes in vollem Umfang, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde von der Beschwerdeseite ausgeführt, dass die BF zu ihrem Fluchtgrund angegeben hätten ihr Heimatland verlassen zu haben, weil der BF1 unter dem Kadyrow-Regime inhaftiert und gefoltert worden sei. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien würden sie befürchten weiteren Verfolgungen durch tschetschenische Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu sein, weil ihnen Anmerkung, wohl gemeint dem BF1) immer noch eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Zahlreiche Berichte würden das Vorbringen der BF bestätigen, weshalb die belangte Behörde erkennen hätte müssen, dass ihnen keine Möglichkeit offenstehe in ihr Heimatland zurückzukehren. Die belangte Behörde setze sich nicht konkret mit der Verfolgung auseinander, welche die BF im Falle einer Rückkehr befürchten würden und würdige die Länderberichte falsch, weil sie davon ausgehe, die BF hätten den Herkunftsstaat vor 10 Jahren verlassen und läge aus diesem Grund keine aktuelle Gefahr mehr vor. Selbst die aktuellen Länderberichte würden bestätigen, dass sich die Situation in Tschetschenien hinsichtlich der Verfolgung von Regimefeinden gar nicht verbessert habe. Der BF1 sei von staatlichen Behörden verhaftet und gefoltert worden, da ihm Regimefeindlichkeit unterstellt worden sei. Als politischer Gegner des Regimes drohe dem BF1 der Tod oder eine unbegründete Haftstrafe. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies nach erfolgter mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 25.05.2022, XXXX , die Beschwerden der BF und ihrer sechs minderjährigen Kinder gemäß a§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs. 2 Z2, Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 als unbegründet ab. Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht vor Verfolgung sei mangels Glaubhaftigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass den BF in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung drohe. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat drohe diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK. Das Erkenntnis erwuchs mangels Erhebung von Rechtsmittel in Rechtskraft.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies nach erfolgter mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 25.05.2022, römisch 40 , die Beschwerden der BF und ihrer sechs minderjährigen Kinder gemäß a§§ 3 Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 2, Z2, Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 als unbegründet ab. Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht vor Verfolgung sei mangels Glaubhaftigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass den BF in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung drohe. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat drohe diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK. Das Erkenntnis erwuchs mangels Erhebung von Rechtsmittel in Rechtskraft. Gegenständliches Verfahren
- Vierter – gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz der BF 4.
- Die BF kamen weiterhin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und stellten am 28.06.2023 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Den neuerlich eingebrachten Asylantrag begründete der BF1 bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag damit, dass er zuhause in Tschetschenien eine Vorladung zur Militärischen Ausbildung bekommen habe. Seine Schwester habe ihm diese Vorladung durch einen Bekannten nach Österreich bringen lassen. Er hätte in Tschetschenien am 18.03.2023 einrücken müssen und vermute, dass er dort ausgebildet werde um danach in der Ukraine auf der russischen Seite zu kämpfen. Der BF1 habe Probleme mit dem tschetschenischen Diktator Kadirow und sei deshalb schon im Gefängnis gewesen. Der BF1 werde in den Krieg geschickt, weil nicht viele den Krieg überleben und Kadirow so seine Feinde beseitige. Sobald er zurückkehre werde er sofort am Flughafen abgeholt. Die BF2 befragt zu ihrer neuerlichen Asylantragstellung an, dass ihr Ehemann, der BF1, zur Militärausbildung einberufen worden sei, um im Krieg gegen die Ukraine zu ziehen, weshalb sie nicht zurück in ihre Heimat können. Sie selbst habe nichts zu befürchten, jedoch habe sie Angst, dass ihr Mann im Krieg sterbe oder in Tschetschenien gefoltert werde. 4.
- Am 10.08.2023 wurde der BF1 und die BF2 vom Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zu Protokoll, dass vor einem Monat seine Mutter in Tschetschenien von Kadyrows-Leute Besuch bekommen habe und ihr Namen notiert worden sei und sie über den Verbleib des BF1 befragt worden sei. Ein Cousin des BF1, sei in Frankreich aufhältig gewesen und kämpfe jetzt in der Ukraine gegen die Russen und deshalb sei seine Mutter aufgesucht worden. Er sei auch am 06.12.2006 für 7 Monate in Grosny in Haft gewesen. Er sei mehrmals, etwa fünfmal von Kadirow-Leuten abgeholt und verschleppt und gefoltert worden. Gegen Bezahlung von Lösegeld sei er frei gekommen. Sein Cousin sei beim Widerstand gewesen und umgebracht worden, deshalb denken die Behörden, dass der BF1 alles wisse. Im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation befürchte der BF einberufen zu werden und in die Ukraine geschickt zu werden. Auf Vorhalt, dass nicht glaubhaft sei, dass der BF1 zum Wehrdienst eingezogen werden sollen, führte er aus, dass bereits 70-jährige Männer in den Krieg geschickt werden und könne Videos und Berichte schicken. Das Bundesamt sei gegenüber den BF1 sehr misstrauisch und er verstehe nicht, warum ihm nicht geglaubt werde. Die BF2 gab vor dem Bundesamt zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen haben und sie nicht um sich persönlich, sondern um ihren Mann und Kinder Angst habe. Ihr Sohn werde 16 Jahre alt und die BF2 habe Angst, dass er das gleiche durchmachen müsse, wie ihr Ehegatte. 4.
- Das Bundesamt wies den Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 31.08.2023 (zugestellt am 08.09.2023) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen die BF (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V. und VI.). Schließlich erließ es gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).4.
- Das Bundesamt wies den Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 31.08.2023 (zugestellt am 08.09.2023) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen die BF (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.). Schließlich erließ es gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.). Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass im Vorverfahren, welches mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2022 nicht festgestellt worden sei, dass dem BF1 und der BF2 eine Rückkehr in die Russische Föderation unmöglich sei, weil dem BF1 eine Verfolgung durch das Kadirow-Regime aufgrund seiner oppositionellen Handelns (sein Cousin sei im tschetschenischen Widerstand tätig gewesen; man habe vom BF1 Informationen über den Cousin haben wollen; der BF1 sei aufgrund einer vermeintlichen Unterstützung von Rebellen/Terroristen ins Visier der tschetschenischen Behörden geraten) drohe. Auch der im vierten Asylverfahren angegebene Sachverhalt zu einer individuellen und gezielten Verfolgung werden vom Bundesamt in Zweifel gezogen. Der BF1 habe diesbezügliche Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Zwar liegen neue Umstände vor, jedoch weisen diese keinen glaubhaften Kern au und seien somit nicht relevant. Weiters seien die gemachten Angaben der BF zu einer möglichen Zwangsrekrutierung des BF1 als tatsachenwidrig einzustufen. Der BF1 sei gegenwärtig 43 Jahre alt und scheide damit eine Einberufung zum Wehrdienst, welcher männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren unterliegen, aufgrund des Lebensalters des BF1 aus. Letztlich wäre dem BF1 bereits im dritten Asylverfahren möglich gewesen, seine Befürchtung, in Tschetschenien wegen des Ukrainekrieges einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt zu sein, anzuführen. Mitte April 2022 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, der der BF1 beigewohnt habe. Die russische Armee sei am 24.02.2022 in die Ukraine einmarschiert. Die BF haben somit zur Begründung ihres vierten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben, die aber keinen glaubhaften Kern beinhalten. Die vorgelegte Ladung von einer militärischen Einheit sei als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Für das Bundesamt sei kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar. 4.
- Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 18.09.2023 (eingebracht am 18.09.2023) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Als Beschwerdegründe wurden eine fehlerhafte Beweiswürdigung, grobe Verfahrensmängel insbesondere im Bereich der Sachverhaltsermittlung und eine darauf aufbauende unrichtige rechtliche Beurteilung gelten. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung zusammengefasst damit begründet, dass die Rückkehrbefürchtung des BF1 zwangsrekrutiert zu werden aufgrund seines Alters keinen glaubhaften Kern habe. Dem sei zu entgegnen, dass das Alter für die Einberufung keine Rolle spiele und verfüge der BF1 über ein Video aus der Ukraine, auf welchem mehrere tschetschenische Soldaten zu sehen seien, die grade einen über 60 Jahre alten Soldaten verarzten. Dieses Beweismittel sei der belangten Behörde angeboten worden, aber leider habe das Bundesamt hierzu keine Ermittlungen angestellt. Die belangte Behörde habe zutreffend ausgeführt, dass es auch Hinweise auf Zwangsrekrutierungen gebe und dabei Menschenrechte verletzt werden. Warum gerade der BF1 nicht genau so ein Opfer einer Zwangsrekrutierung werden könne, sei nicht genügend spezifiziert worden. Vor allem in Hinblick, dass der BF in der Vergangenheit bereits ins Auge des Regimes geraten sei. Dass die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass die vorgelegte Ladung eine Fälschung sei, weil in letzter Zeit eine Vielzahl an Fälschungen die Runde machen würde, sei ein Fall von antizipierenden Beweiswürdigung. Bei Zweifel über die Echtheit hätte die belangte Behörde sachkundige Experten heranziehen müssen. Anders als von der belangten Behörde ausgeführt, habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des dritten Asylverfahrens maßgeblich geändert. Es handle sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen mit glaubhaften Kern und sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt sei, dass im gegenständlichen Fall eine entschiedene Sache vorliege. 4.
- Die Beschwerden und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 22.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 4.
- Mit Eingabe vom 04.10.2023 übermittelte der BF1 einen Einberufungsbefehl in Original. Am 10.01.2024 übermittelte das Bundeskriminalamt den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 02.01.2024 zum übersandten Einberufungsbefehl des BF
- Darin wird ausgeführt, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordrucks möglich sei und nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich sei. 4.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF sowie ihre Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 11). Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation in das Verfahren ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen: Anmerkung: in der mündlichen Verhandlung und im Verhandlungsprotokoll, wird die im gegenständlich Erkenntnis als BF2 geführte als BF1 bezeichnet und umgekehrt der im Verfahren und Erkenntnis als BF1 angegeben als BF2 einvernommen.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person der BF und zum rechtskräftigen Vorverfahren: 1.1.
- Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der sunnitisch-islamischen Glaubensrichtung an. Sie sprechen Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichen Niveau. Der BF1 und die BF2 sind seit 2006/2007 traditionell sowie standesamtlich verheiratet und haben gemeinsam sechs minderjährige Kinder.Der BF1 und die BF2 sind seit 2006 aus 2007, traditionell sowie standesamtlich verheiratet und haben gemeinsam sechs minderjährige Kinder. 1.1.
- Der BF1 führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX in Tschetschenien geboren und hat zuletzt bis zur Ausreise im Jahr 2012 mit der BF2, den mj. Kindern und seiner Mutter im Dorf XXXX , in seinem Elternhaus gelebt. Der BF1 hat in der Russischen Föderation 9 Jahre lang die Schule besucht und war danach bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 in der Baubranche erwerbstätig (Anstreichen, Fliesenlegen usw.).1.1.
- Der BF1 führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 in Tschetschenien geboren und hat zuletzt bis zur Ausreise im Jahr 2012 mit der BF2, den mj. Kindern und seiner Mutter im Dorf römisch 40 , in seinem Elternhaus gelebt. Der BF1 hat in der Russischen Föderation 9 Jahre lang die Schule besucht und war danach bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 in der Baubranche erwerbstätig (Anstreichen, Fliesenlegen usw.). Die BF2 führt den Namen XXXX (oder die Schreibweise XXXX ) und wurde am XXXX im Dorf XXXX in Tschetschenien geboren und hat zuletzt mit dem BF1 und ihren Kindern im Dorf XXXX gewohnt. Sie hat im Herkunftsstaat 10 Jahre lang die Grundschule besucht und danach eine 3-jährige Ausbildung zur Buchhalterin gemacht, die sie im Jahr 2005 abgeschlossen hat. Die BF2 war nicht erwerbstätig und der Lebensunterhalt wurde durch die Erwerbstätigkeit des BF1 und den Schwiegereltern gesichert.Die BF2 führt den Namen römisch 40 (oder die Schreibweise römisch 40 ) und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 in Tschetschenien geboren und hat zuletzt mit dem BF1 und ihren Kindern im Dorf römisch 40 gewohnt. Sie hat im Herkunftsstaat 10 Jahre lang die Grundschule besucht und danach eine 3-jährige Ausbildung zur Buchhalterin gemacht, die sie im Jahr 2005 abgeschlossen hat. Die BF2 war nicht erwerbstätig und der Lebensunterhalt wurde durch die Erwerbstätigkeit des BF1 und den Schwiegereltern gesichert. 1.1.
- In der Russischen Föderation, in Tschetschenien lebt noch die Mutter des BF1 im Familienhaus sowie auch zwei Schwestern im Herkunftsort der BF. Der Vater des BF1 sowie auch ein Bruder sind bereits verstorben. Der BF1 hat auch zahlreiche Tanten und Onkel in Tschetschenien. Ebenso leben die Mutter und eine Schwester der BF2 im Geburtsort der BF2 sowie eine weitere Schwester der BF2 in Grosny und weitere Onkel und Tanten sind noch in der Teilrepublik Tschetschenien aufhältig. Die Mütter der BF beziehen eine Pension und die Schwestern sind verheiratet und ihre Ehemänner (ungefähr im Alter des BF1) finanzieren durch Erwerbsarbeit den Lebensunterhalt. Die BF haben regelmäßig (1-2 Mal in der Woche) Kontakt zu ihren Familienangehörigen. 1.1.
- Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
- Der BF 1 und die BF 2 reisten getrennt voneinander unrechtmäßig im Jahr 2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten erstmals der BF1 am 28.08.2012 und die BF2 für sich und ihre mj. Kinder am 04.10.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welche gänzlich mit den Bescheiden vom Bundesasylamt vom 08.02.2013, XXXX und XXXX negativ entschieden wurden und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurden. Auch die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2014, XXXX gemäß § 3 AsylG und § 8 AsylG als unbegründet abgewiesen und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt zurückverwiesen. 1.1.
- Der BF 1 und die BF 2 reisten getrennt voneinander unrechtmäßig im Jahr 2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten erstmals der BF1 am 28.08.2012 und die BF2 für sich und ihre mj. Kinder am 04.10.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welche gänzlich mit den Bescheiden vom Bundesasylamt vom 08.02.2013, römisch 40 und römisch 40 negativ entschieden wurden und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurden. Auch die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2014, römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG und Paragraph 8, AsylG als unbegründet abgewiesen und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt zurückverwiesen. Am 16.01.2015 beantragten die BF die Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz, welche ebenfalls mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2015, XXXX und XXXX abgewiesen. Am 16.01.2015 beantragten die BF die Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz, welche ebenfalls mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2015, römisch 40 und römisch 40 abgewiesen. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 31.07.2015, Zl. XXXX und XXXX wurde den BF kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Auch die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2015, XXXX als unbegründet abgewiesen Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 31.07.2015, Zl. römisch 40 und römisch 40 wurde den BF kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Auch die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2015, römisch 40 als unbegründet abgewiesen Am 18.12.2015 stellte der BF1 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher wiederholt mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2017 gänzlich negativ entschieden und gegen den BF1 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Am 10.02.2017 stellte die BF2 für sich und den gemeinsamen Kindern auch Folgeanträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, die mit Bescheiden des Bundesamtes vom 26.03.2018 ebenfalls negativ entschieden und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 17.11.2020, XXXX , die gegen die Bescheide vom 25.01.2017 und vom 26.03.2018 erhobene Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Am 18.12.2015 stellte der BF1 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher wiederholt mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2017 gänzlich negativ entschieden und gegen den BF1 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Am 10.02.2017 stellte die BF2 für sich und den gemeinsamen Kindern auch Folgeanträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, die mit Bescheiden des Bundesamtes vom 26.03.2018 ebenfalls negativ entschieden und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 17.11.2020, römisch 40 , die gegen die Bescheide vom 25.01.2017 und vom 26.03.2018 erhobene Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die BF reisten im Dezember 2020 von Österreich nach Deutschland, wo sie am 17.12.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten. Am 18.08.2021 wurden die BF und ihre gemeinsamen Kinder von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellten im Bundesgebiet ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz, welche ebenfalls mit Bescheiden des Bundesamtes vom 28.01.2022 gänzlich negativ entschieden wurden. Die erneut dagegen erhobenen Beschwerden wies nach erfolgter mündlichen Verhandlung das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.05.2022, XXXX gemäß a§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs. 2 Z2, Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 als unbegründet ab. Damit wurde auch das dritte vorangegangene Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden.Am 18.08.2021 wurden die BF und ihre gemeinsamen Kinder von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellten im Bundesgebiet ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz, welche ebenfalls mit Bescheiden des Bundesamtes vom 28.01.2022 gänzlich negativ entschieden wurden. Die erneut dagegen erhobenen Beschwerden wies nach erfolgter mündlichen Verhandlung das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.05.2022, römisch 40 gemäß a§§ 3 Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 2, Z2, Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 als unbegründet ab. Damit wurde auch das dritte vorangegangene Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht traf – auszugsweise – folgende Feststellungen zum Fluchtvorbringen und einer möglichen Rückkehr der BF: „Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der Beschwerdeführer (BF1-BF8) vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass diesen in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Den Beschwerdeführern (BF1-BF8) steht eine zumutbare, innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation, außerhalb Tschetscheniens, zur Verfügung. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer (BF1-BF8) in den Herkunftsstaat Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF8) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.“Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF8) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.“ Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht auszugsweise zum Fluchtvorbringen sowie zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat der BF folgendes aus: „[…] 2.13.
- Es gilt festzuhalten, dass die beschwerdeseitigen Schilderungen zum Fluchtvorbringen im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den Vorbringen in den Vorverfahren abgewichen sind bzw. weitere inhaltliche Steigerungen erfahren haben bzw. teils in sich selbst widersprüchlich oder wenig substantiiert waren: 2.13.2.
- Zunächst brachte der BF1 bei seiner Ersteinvernahme am 30.08.2012 die Vorkommnisse im Juli 2012 (Schüsse in der Nachbarschaft) als Fluchtgrund vor und seine Verhaftung als Freiheitskämpfer: „Ich wurde schon einmal als Freiheitskämpfer verhaftet und für 7 Monate ins Gefängnis gesteckt. In unserem Land ist es so üblich, wenn irgendetwas passiert, sucht die Polizei zuerst die Leute auf, die schon mal im Gefängnis waren. Am 12.07.2012 ist etwas geschehen, ich weiß jedoch nicht was. Am 13.08.2012 sagte mir meine Mutter, dass die Polizei da war und mich gesucht hatte. Ich verließ darauf mein Dorf und flüchtete. Meine Mutter sagt mir, dass am 12.07.2012 in der Nähe von unserem Haus, so ca. 3-4 Kilometer entfernt, geschossen wurde. Meine Mutter brachte mir das Geld für den Schlepper nach Inguschetien zu meiner Cousine“ (AS 19). Primär ist hervorzuheben, dass der BF1 bei der Frage nach seinen Fluchtgründen im Rahmen seiner Erstbefragung von den erst in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem ehemaligen BAA ins Treffen geführten vorherigen und späteren Festnahmen, sowie dem Vorwurf bereits im Jahr 2005 von der Polizei gefoltert worden zu sein, nicht auch nur ansatzweise berichtet hat. Der BF1 gab vor dem ehemaligen BAA in inhaltlicher Steigerung zu seiner Erstbefragung an: „2005 wurde ich bereits auf die Wache gebracht. Damals wurde bei einem Mann eine Pistole gefunden. […] Ich kam frei, ich hatte mit der Pistole ja auch nichts zu tun. […] Ich wurde geschlagen und wurde mit Strom gequält. Ich kam aber am selben Tag wieder frei. […] Einen Monat später wurde ich dann wieder mitgenommen. Sie warfen mir vor, dass ich im Wald bei den Widerstandskämpfern gewesen sei. Ich sollte auch Papiere unterschreiben. Nachdem ich Tag und Nacht geschlagen wurde, habe ich unterschrieben und kam ins Gefängnis, obwohl ich nie bei den Widerstandskämpfern war. Nach 7 Monaten wurde ich wegen guter Führung entlassen. […]“ (AS 33). Von durchgeführten Folterungen mit Strom und mehrfachen Verhaftungen, wusste der BF1 bei seiner Erstbefragung noch nichts zu berichten. Aufgrund des Weglassens essentieller Aspekte des Fluchtvorbringens in der Ersteinvernahme, insbesondere der vermeintlich von Beamten durchgeführten Folterungen mit Strom und der damit nachfolgenden inhaltlichen Steigerung des Vorbringens ist davon auszugehen, dass dieser Aspekte die beschwerdeseitig behauptete Gefährdungssituation des BF1 nachträglich erhöhen soll, zumal eine Folterung mit Strom sicherlich ein sehr einschneidendes Erlebnis ist, von welchem auszugehen ist, dass der BF1 bereits in der Erstbefragung davon berichtet hätte, wenn es sich tatsächlich so zugetragen hätte. Grundsätzlich hält das erkennende Gericht BF1 zu Gute, dass eine Ersteinvernahme in einem fremden Land eine für jeden Asylwerber außergewöhnliche Situation ist. Eine gewisse, anfängliche Verlegenheit in der Erzählung persönlicher Erlebnisse ist daher im Allgemeinen verständlich. Ebenso ist klar, dass im Rahmen einer Ersteinvernahme in keine allzu große Detailtiefe bei der Schilderung des eigentlichen Fluchtgrundes vorgestoßen werden kann. Trotzdem trifft auch den Schutzsuchenden im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, über welche die Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme nachweislich aufgeklärt worden sind. Das vom BF1 im Rahmen der Ersteinvernahme erfolgte Weglassen grundlegender Aspekte des gegenständlichen Fluchtgrundes steht dieser Mitwirkungspflicht klar entgegen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann es einem erwachsenen Menschen durchaus zugemutet werden, bei den Behörden jenes Landes, von dem er sich Schutz und Hilfe vor behaupteter Verfolgung und Tod erwartet, möglichst zeitnahe zum Antrag auf internationalen Schutz zumindest ansatzweise Angaben zu den eigentlichen Gründen der behaupteten, gegenständlichen Verfolgung im Heimatland zu machen, und sei es nur um nicht Gefahr zu laufen, sich dem Vorwurf einer möglichen Steigerung des Fluchtvorbringens im weiteren Verfahren auszusetzen. […] Eine weitere markante inhaltliche Steigerung erfährt das Fluchtvorbringen des BF1 bei seiner Folgeantragstellung in der Erstbefragung am 18.12.2015, wo der BF1 in Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, erstmals angibt zu glauben von den Behörden verfolgt zu werden, weil er damals Partisanen mit Lebensmitteln und Geld versorgt habe (AS 5). In seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz führte der BF1 aber gerade aus, nie bei den Widerstandskämpfern gewesen zu sein. 2.13.2.
- Darüber hinaus verstrickte sich der BF1 betreffend die behaupteten Festnahmen und Verhören mehrfach in Widersprüche. Hat der BF1 bei seiner Einvernahme vor dem ehemaligen BAA am 30.01.2013 davon gesprochen wegen 2-3 Vorfällen pro Jahr festgenommen und verhört worden zu sein (AS 235), vermeinte der BF1 bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 02.10.2014 1-2 Mal pro Monat, zuletzt im Juni 2012, sohin über einen Zeitraum von 5 Jahren seit seiner Entlassung, befragt worden zu sein, wobei diese Befragungen nie zu Hause, sondern bei der Miliz stattgefunden hätten (S. 7 des VH-Prot. vom 04.10.2014). Außerdem habe sich der BF1 monatlich beim Bezirkszentrum melden und etwas unterschreiben müssen (S. 8 des VH-Prot. vom 04.10.2014). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2021 führte der BF1 neuerlich in eklatantem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben aus, etwa 5 Mal mitgenommen und befragt worden zu sein (S. 7 des BFA-Prot.). Bei seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.04.2022 antwortete der BF1 auf Frage, wie oft er zwischen seiner Freilassung aus der Strafhaft und seiner Ausreise von der Polizei mitgenommen und befragt worden sei, dass das vielleicht 10 oder 15 Mal passiert sei. Auf Vorhalt des erkennenden Richters zu diesen insgesamt widersprüchlichen Angaben brachte der BF1 vor: „[…] Mitgenommen, das ist das eine, aber ich musste mich ja auch bei der Polizei melden. Ansonsten war nichts, ich habe mich einfach dort gemeldet, so wie es man mir gesagt hat“. Nachgefragt, ob der BF1 bei den vermeintlich stattgefundenen Meldungen auch einvernommen worden sei, gab er an, dass es nur darum gegangen sei zu sagen, er sei zu Hause. Wenn die Behörde ihn gebraucht habe, sei man gekommen und habe den BF1 geholt (S. 23 des VH-Prot.). Da der BF1 bereits zuvor (S. 18 des VH-Prot.) angegeben habe, sich 2 Mal im Monat bei der Polizei habe melden müssen, vermochte der BF1 insgesamt seine widersprüchlichen Angaben zur Anzahl seiner Festnahmen und Einvernahmen bzw. seiner Meldungen im Herkunftsstaat nicht aufzuklären. So sprach der BF1 bei der mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 davon 1-2 Mal monatlich festgenommen, sowie verhört worden zu sein und sich einmal monatlich im Bezirkszentrum melden habe müssen, gab er vor dem erkennenden Gericht am 13.04.2022 an, 10-15 Mal verhaftet, sowie verhört worden zu sein und sich 1-2 Mal monatlich bei der Polizei melden habe müssen. Die Angaben des BF1 zu den vermeintlich erfolgten Festnahmen und Verhören sind schlicht wiederholt widersprüchlich und geht die beschwerdeseitige Behauptung, wonach die Angaben zu den Meldungen und zu den Festnahmen seien vermengt worden, ins Leere, zumal der BF1 vor dem BVwG am 13.04.2022 klarstellte, bei den Meldungsbesuchen nie einvernommen worden zu sein. Somit entsteht der Eindruck, der BF1 berichte von einem wenig durchdachten Erzählkonstrukt, welches er in den bisherigen Verfahren nach Belieben abgeändert und inhaltlich gesteigert hat. 2.13.2.
- Auch hinsichtlich der behaupteten erlittenen Folterverletzungen ergeben sich massive Widersprüche im Vorbringen des BF
- Sprach der BF1 vor dem ehemaligen BAA am 01.10.2012 noch davon, 2005 verhaftet, auf die Wache gebracht, geschlagen und mit Strom gequält worden zu sein, sowie ein Monat später neuerlich verhaftet und Tag und Nacht geschlagen worden zu sein, brachte der BF1 bei der Beschwerdeverhandlung am 13.04.2022 erstmals vor, man habe ihm 2005 mit einer Pistole durch den Fuß geschossen, er habe sohin einen Durchschuss am Fuß erlitten (S. 18f des VH-Prot.). Der BF1 sei wegen dieser Verletzung später auch operiert worden. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der BF1 diesen Vorfall in inhaltlicher Steigerung seines bisherigen Vorbringens erstmals in der Beschwerdeverhandlung am 13.04.2022 - aufgrund seiner dritten (!) Asylantragstellung in Österreich - vorgebracht hat und im bisherigen Verfahren, sowie in den Vorverfahren, nichts darüber zu berichten wusste. Hätte der BF1 im Jahr 2005 tatsächlich einen Durchschuss seines Fußes erlitten, wäre davon auszugehen, dieser hätte davon viel früher berichtet, zumal dieser Umstand das Fluchtvorbringen des BF1 im Bundesgebiet zusätzlich unterstrichen hätte. Insgesamt erhärtet sich für das erkennende Gericht der Eindruck, als würde der BF1 sein Fluchtvorbringen mit diesem Vorfall ebenfalls inhaltlich steigern, um den Eindruck einer Gefährdungssituation für ihn und seine Kernfamilie im Herkunftsstaat nachträglich zu erhöhen. Als Beweis zeigte der BF1 dem erkennenden Richter in der Beschwerdeverhandlung seinen rechten Fuß, wobei am Rist, der Fußoberseite, eine lediglich kleine Narbe zu erkennen war, an der Fußsohle fehlte aber eine Narbe, sowie jeglicher Hinweis auf eine vermeintliche Austrittswunde und musste selbst der BF1 zugeben, dass keine Narbe an seiner Fußsohle zu erkennen wäre (S. 18f des VH-Prot.). Hätte der BF1 tatsächlich, wie von ihm behauptet, einen Durchschuss seines Fußes erlitten und hätte danach sogar eine Operation stattgefunden, wäre eine viel deutlichere Gewebsschädigung auf der Fußoberfläche zu erkennen und auch eine klar erkennbare Vernarbung auf der Fußsohle, wo die Kugel behaupteterweise ausgetreten wäre, zu erwarten gewesen, zumal auch kleinere Operationen, wie etwa die Entfernung eines Muttermals, oder die Entfernung des Appendix, klar sichtbare Vernarbungensstellen verursachen, ein Umstand, welcher bei einer so massiven Verletzung, wie sie von einem Durchschuss des Fußes mit einer Pistolenkugel zu erwarten wäre, erst Recht anzunehmen wäre. Der nahezu unversehrt anmutende Zustand des betroffenen Fußes des BF1 belastet sein diesbezügliches Vorbringen hinsichtlich des behauptetermaßen erlittenen Pistolendurchschusses sehr schwer mit Unglaubhaftigkeit. 2.13.2.
- Darüber hinaus gab der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.04.2022 an, selbst nie in einem der Tschetschenienkriege gekämpft oder aktiv mitgewirkt zu haben (S. 21f des VH-Prot.). Warum man den BF1 im Dezember 2006 verhaftet habe, sei diesem von der Polizei nicht mitgeteilt worden (S. 16 des VH-Prot.) und auch die Unterstellung, wonach der BF1 Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln und Sonstigem versorgt habe, weshalb er im Jahr 2006 verurteilt worden sei, sei falsch gewesen (S. 17 des VH-Prot.). Gab der BF1 vor dem ehemaligen BAA am 01.10.2012 noch an im Jahr 2005 verhaftet worden zu sein, weil bei einem Mann eine Pistole gefunden worden sei, so stellte er vor dem BVwG am 13.04.2022 klar, dass diese Geschichte frei erfunden gewesen sei (S. 20 des VH-Prot.). Hingegen brachte die BF2 vor dem BVwG in inhaltlicher Steigerung vor, der BF1 habe ihr erzählt, dass er wegen seines Cousins, welcher Widerstandskämpfer gewesen und getötet worden sei, im Jahr 2006 verhaftet worden sei (S. 35 des VH-Prot.). Gleiches brachte der BF1 im Übrigen auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2021 vor (S. 7 des BFA-Prot.), was nicht nur neuerlich eine inhaltliche Steigerung zu seinem bisherigen Vorbringen darstellt, sondern auch insofern widersprüchlich ist, als der BF1 vor dem BVwG am 13.04.2022 angab, nicht gewusst zu haben, warum er im Jahr 2006 verhaftet worden sei (s. oben). Warum der BF1 im Juli 2012 gesucht worden sei, wisse dieser ebenso wenig und hätte die Leute, die den BF1 gesucht hätten, dies seiner Mutter nicht verraten (S. 15 des VH-Prot.). In Widerspruch dazu gab die BF2 in der mündlichen Verhandlung an, der BF1 sei im Jahr 2012 gesucht worden, weil man vermutet habe, dass er an der Schießerei am Vortag beteiligt gewesen sei (S. 39 des VH-Prot.). Auch hinsichtlich des Vorfalls im Jahr 2012 gab es sohin abweichende Angaben in den Schilderungen der BF1-BF2, weshalb der Eindruck entsteht, die BF1-BF2 berichten nicht von tatsächlich Erlebtem, sondern versuchen, wenig erfolgreich, die verschiedenen Versionen ihrer Fluchtgeschichte in Einklang zu bringen. Ein Faktum ist, dass der BF1 nach eigenen Angaben weder an den Tschetschenienkriegen teilgenommen, noch Widerstandskämpfer unterstützt hat oder politischer Aktivist gewesen ist. Der BF1 hat sohin im Herkunftsstaat keine exponierte Stellung eingenommen, aufgrund der er nach fast 10 Jahren im Ausland im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch auf Vorhalt dessen, wusste der BF1 in der Verhandlung am 13.04.2022 keine substantiierte Erklärung abzugeben, sondern vermeinte nur: „Ich weiß es nicht, ich weiß bis jetzt nicht, warum man mir das angetan hat und was mit mir passieren wird. Ich weiß nicht, was man mir antun wird“ (S. 25 des VH-Prot.). 2.13.2.
- Weiters gilt anzumerken, dass der BF1 in der Beschwerdeverhandlung berichtet hat, seine Verwandten in der Russischen Föderation würden immer noch an den Orten in Tschetschenien leben, wo sie auch bei der Ausreise des BF1 gelebt hätten und könnten diese im Herkunftsstaat unbehelligt leben (S. 11 und S. 33 des VH-Prot.), obwohl immer noch vermeintliche Besuche der Kadyrowleute bei der Mutter des BF1 stattfinden würden. Wenn der BF1 in casu sohin angibt, seine Mutter wolle nicht umziehen, ist dem entgegenzuhalten, dass im Falle einer aktuell vorliegenden, realen Gefährdungslage für den BF1 im Herkunftsstaat vielmehr auch davon auszugehen wäre, dass dies auch auf die Verwandten des BF1 durchschlagen würde. Die Tatsache, dass sämtliche Verwandten des BF1 unbehelligt von den heimischen Behörden im Herkunftsstaat leben, spricht gegen einen im Entscheidungszeitpunkt anzunehmenden Leidensdruck für die Verwandten des BF1 und gegen eine noch aktuelle Gefährdungslage für den BF1, sowie für seine Familie im Herkunftsstaat. 2.13.2.
- Abschließend bleibt festzuhalten, dass dies bereits das
- Verfahren auf internationalen Schutz des BF1 im Bundegebiet ist und sich dieser immer wieder auf dieselben Fluchtgründe berufen hat. Jene wurden auch bereits in seinem
- und auch in seinem
- Verfahren auf internationalen Schutz im Bundesgebiet für unglaubhaft befunden. Für die BF2 bis BF8 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Darüber hinaus verstrickten sich der BF1, wie auch die BF2, immer wieder in neue Widersprüche (wie oben ausführlich dargelegt), welche mit den zuvor wiedergegebenen Versionen ihrer Fluchtgeschichte nicht in Einklang zu bringen sind, steigerten ihr Vorbringen inhaltlich weiter und belasteten somit insgesamt ihr Fluchtvorbringen schwer mit Unglaubhaftigkeit. In einer Gesamtschau sind die von Beschwerdeseite zum gegenständlichen Fluchtgrund vorgebrachten Angaben in sich widersprüchlich, unplausibel und in der inhaltlich gesteigerten Darstellung des behaupteten Geschehens unglaubhaft. Es ist den Beschwerdeführern somit nicht gelungen ist, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. 2.13.
- Das aufgezeigte, unglaubhafte Vorbringen des BF1 führt in der Folge nicht nur zur Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens, sondern indiziert auch dessen persönliche Unglaubwürdigkeit (siehe Pkt. 2.15.). 2.13.
- Unabhängig von der Glaubhaftigkeitsbeurteilung des Vorbringens, könnten die BF1-BF8, wie behördenseitig bereits ausgeführt, vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch eine Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie beispielsweise in Moskau, St. Petersburg, Rostow, Krasnodar, Stawropol und Astrachen, Sicherheit erlangen: In jenen Gebieten gibt es nach den Länderberichten größere tschetschenische Bevölkerungsanteile. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Bewegungsfreiheit innerhalb der Russischen Föderation gewährleistet ist. Tschetschenen steht genauso - wie allen russischen Staatsbürgern - das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes, sowie des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu und können sie grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation flüchten und leben. Zutreffend ist jedoch nach den Länderberichten, dass Tschetschenen dort immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen treffen. Wird jemand offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnte der BF1 nicht glaubhaft machen noch offiziell von der Polizei gesucht zu werden. Der BF1-BF8 würden daher die Möglichkeit haben, vor einer behaupteten Verfolgung durch die Niederlassung in einem Landesteil ihres Herkunftslandes außerhalb ihrer Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Das erscheint für die BF1-BF8 auch zumutbar und verfügen diese auch über familiäre Anknüpfungspunkte außerhalb Tschetscheniens, so lebt ein Cousin des BF1 in Moskau, durch welchen die BF1-BF8 bei einer Ansiedelung außerhalb ihrer Heimatregion unterstützt werden könnten. Darüber hinaus hat der BF1 selbst auch bereits zumindest einen Monat im Moskau gearbeitet. […] Es ist dem erkennenden Gericht daher nicht nachvollziehbar, warum es den BF1-BF2 nicht möglich und zumutbar sein soll, sich im eigenen Heimatland, wo sie mit der Kultur, den Sitten und Gebräuche, sowie der Sprache vertraut sind und sich im Rahmen einer Großstadt rasch an die örtlichen Gegebenheiten anpassen könnten, ebenfalls eine Lebensgrundlage in kurzer Zeit für sich und ihre Familie schaffen zu können. Auch die BF3-BF5 haben zumindest anfänglich im Herkunftsstaat gelebt, sind im tschetschenisch geprägten Familienverband aufgewachsen und daher ebenfalls mit der Kultur, den Sitten und der Sprache vertraut. Die BF6-BF8 sind bereits im Bundesgebiet geboren, jedoch ebenfalls in einem tschetschenisch geprägten Familienverband aufgewachsen (zur Kindeswohlprüfung s. ausführlich Pkt. 3.7.). Insgesamt konnten die BF1-BF8 eine Gefährdungssituation nicht hinreichend substantiieren, welcher sie im Falle der Rückkehr in exponierter Weise ausgesetzt wären. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, berufliche Tätigkeit, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr der BF1-BF8 in die Russische Föderation möglich ist. 2.
- Zum Vorliegen eines Nachfluchtgrundes aufgrund der vorgelegten Schreiben von MEMORIAL und des kaukasischen Knoten: Am 24.11.2021 legte der BF1 ein Schreiben des Menschenrechtszentrums MEMORIAL vom 07.12.2020 vor, wonach er im Jahr 2005 von heimischen Sicherheitsbeamten, welche ihn der Unterstützung illegaler bewaffneter Formationen verdächtigt hätten, festgenommen, brutal gefoltert und misshandelt worden sei. Der Verdacht habe sich nicht bestätigt, weshalb der BF1 wieder freigelassen worden sei. Die Gesundheit des BF1 sei durch die Folter jedoch stark geschädigt worden. Am 06.12.2006 sei der BF1 neuerlich verhaftet und für mehrere Tage festgehalten worden. Er sei geschlagen und mit Strom gefoltert worden. Der BF1 habe dies nicht ausgehalten und sei gezwungen gewesen das zu tun, was die Sicherheitskräfte gewollt hätten: ein falsches Geständnis zu unterschreiben. In der Folge sei der BF1 wegen der Beteiligung an illegalen bewaffneten Formationen beschuldigt und zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden (§ 208 Z 2 russisches StGB). Laut des russischen StGB sei bei einer Verurteilung nach § 208 Z 2 eine Freiheitsstrafe zwischen 5 und 10 Jahren zu verhängen, der BF1 habe allerdings weniger als die Mindeststrafe erhalten.Am 24.11.2021 legte der BF1 ein Schreiben des Menschenrechtszentrums MEMORIAL vom 07.12.2020 vor, wonach er im Jahr 2005 von heimischen Sicherheitsbeamten, welche ihn der Unterstützung illegaler bewaffneter Formationen verdächtigt hätten, festgenommen, brutal gefoltert und misshandelt worden sei. Der Verdacht habe sich nicht bestätigt, weshalb der BF1 wieder freigelassen worden sei. Die Gesundheit des BF1 sei durch die Folter jedoch stark geschädigt worden. Am 06.12.2006 sei der BF1 neuerlich verhaftet und für mehrere Tage festgehalten worden. Er sei geschlagen und mit Strom gefoltert worden. Der BF1 habe dies nicht ausgehalten und sei gezwungen gewesen das zu tun, was die Sicherheitskräfte gewollt hätten: ein falsches Geständnis zu unterschreiben. In der Folge sei der BF1 wegen der Beteiligung an illegalen bewaffneten Formationen beschuldigt und zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden (Paragraph 208, Ziffer 2, russisches StGB). Laut des russischen StGB sei bei einer Verurteilung nach Paragraph 208, Ziffer 2, eine Freiheitsstrafe zwischen 5 und 10 Jahren zu verhängen, der BF1 habe allerdings weniger als die Mindeststrafe erhalten. Wenn der BF1 vermeine, dieser Bericht würde bezeugen, dass es für ihn - nach wie vor - im Herkunftsstaat gefährlich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF1 selbst angab sich an MEMORIAL gewandt und diesbezüglich angefragt zu haben (S. 6 des BFA-Prot. vom 24.11.2021). Bereits im zuletzt geführten Verfahren brachte der BF1 ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Schreiben von MEMORIAL vor, wobei eine Anfrage an die Staatendokumentation dahingehend ergangen ist, ob bei MEMORIAL eruiert werden könne, ob der beigelegte Bericht über den BF1 aufgrund eigener Recherchen oder nur aufgrund der Angaben des BF1 verfasst worden sei bzw. ob man die Recherchen von MEMORIAL übermitteln könne. Am 02.01.2017 teilte die Staatendokumentation mit, dass eine Mitarbeiterin von MEMORIAL im Jahr 2015 zur Einholung von Angaben über die Umstände des Lebens des BF1, an seinen früheren Wohnort gereist sei. Dort habe diese die Eltern des BF1 und andere Bewohner der Siedlung über die Umstände seines Lebens separat befragt. Die eingeholten Informationen seien nicht widersprüchlich. Aufgrund der Angaben - welche von einer Mitarbeiterin vor Ort eingeholt worden seien - sei die Auskunft von MEMORIAL erstellt worden. Da der BF1 im Laufe seiner Verfahren durchgehend und auch zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.04.2022 ausführte, mit seinen Verwandten im Heimatland in regelmäßigem Kontakt zu stehen, insbesondere mit seiner Mutter mehrmals wöchentlich, ist davon auszugehen, dass der BF1 seine Angehörigen über eine mögliche Nachfrage vor Ort informierte und die Verwandten des BF1 sohin Bescheid wussten, dass sich Mitarbeiter von MEMORIAL bei ihnen betreffend die Erlebnisse des BF1 informieren werden. Das vorgelegte Schreiben von MEMORIAL ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes daher insgesamt nicht geeignet, eine aktuelle Verfolgungsgefahr des BF1 in der Russischen Föderation bzw. eine regelmäßige Nachschau der tschetschenischen Behörden bei seinen Verwandten zu beweisen, liegen dem Schreiben doch nur Aussagen von Angehörigen und befreundeten Nachbarn zu Grunde, die im Vorhinein wussten, dass ihre Aussage für das Verfahren des BF1 benötigt wird. Des Weiteren legte der BF1 in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben des kaukasischen Knoten vor, welches in der Beschwerdeverhandlung übersetzt wurde. Demnach sei der BF1 am 07.12.2006 von einem Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden festgenommen und in eine unbekannte Richtung verschleppt worden. Die Information darüber sei von einem Bewohner der Siedlung übermittelt worden. Den Verwandten des BF1 sei es gelungen festzustellen, dass seine Verhaftung durch die Mitarbeiter einer der Machstrukturen durchgeführt worden sei. Die Gründe für die gesetzlich nicht erlaubte Ergreifung des BF1 seien nicht festgestellt worden. Das besage die Mitteilung des Rates der NGO, welche der Redaktion vom kaukasischen Knoten übermittelt worden sei. Insgesamt ist festzuhalten, dass beide Schreiben einige den Behörden bekannte Fakten zum BF1 wiedergeben und nicht als kritische Oppositionsschriften zu werten sind. Dass der BF1 im Jahr 2006 verhaftet und wegen § 208 des russischen Strafgesetzbuches verurteilt worden ist, wurde in den Vorverfahren des BF1 auch nicht infrage gestellt, wie den Erkenntnissen vom 06.11.2014 und vom 17.11.2020 zu entnehmen ist.Insgesamt ist festzuhalten, dass beide Schreiben einige den Behörden bekannte Fakten zum BF1 wiedergeben und nicht als kritische Oppositionsschriften zu werten sind. Dass der BF1 im Jahr 2006 verhaftet und wegen Paragraph 208, des russischen Strafgesetzbuches verurteilt worden ist, wurde in den Vorverfahren des BF1 auch nicht infrage gestellt, wie den Erkenntnissen vom 06.11.2014 und vom 17.11.2020 zu entnehmen ist. Mangels exponierter Stellung des BF1 als (regimekritischer) politischer Aktivist in Österreich und des fehlenden offen regimekritischen Inhalts der vorgelegten Schreiben sind diese nicht geeignet in casu einen Nachfluchtgrund substantiiert zu begründen bzw. glaubhaft zu machen.“ 1.
- Zur erneuten Antragstellung auf internationalen Schutz der BF und ihren Lebensumständen in Österreich: 1.2.
- Die BF kamen weiterhin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und stellten am 28.06.2023 einen weiteren – vierten – Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom 31.08.2023 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurden (Spruchpunkt I.-II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.-V.). Schließlich wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dagegen erhoben die BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.1.2.
- Die BF kamen weiterhin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und stellten am 28.06.2023 einen weiteren – vierten – Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom 31.08.2023 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurden (Spruchpunkt römisch eins.-II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.-V.). Schließlich wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dagegen erhoben die BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.2.
- Gegen die BF und ihren sechs minderjährigen Kindern besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung (Erkenntnis vom 25.05.2022, XXXX ; Kinder: XXXX ).1.2.
- Gegen die BF und ihren sechs minderjährigen Kindern besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung (Erkenntnis vom 25.05.2022, römisch 40 ; Kinder: römisch 40 ). 1.2.
- Das aktuelle Asylverfahren zu ihren Folgeanträgen auf internationalen Schutz begründeten die BF damit, dass ihre alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht sind und zwischenzeitlich neue Ereignisse – drohende Einberufung des BF1 zum Wehrdienst und Erhalt einer „Ladung“ sowie zwangsweiser Einsatz im Ukrainekrieg – hinzugetreten sind. Die in der vorgelegten „Ladung“ zu einer 3-tägigen Militärübung manifestierte drohende Einberufung zum Militärdienst und Einsatz im Ukrainekrieg weist keinen glaubhaften Kern auf. Es ist nicht vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der BF1 und abgeleitet davon auch die BF2 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sind und die Folgeanträge auf internationale Schutz inhaltlich zu prüfen sind. Ebenso weißt die behauptete Gefahr einer Verfolgung, Bedrohung, Verhaftung oder Tötung aufgrund der vorgelegten „Ladung“ keinen glaubhaften Kern auf. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des vorangegangenen dritten Asylverfahrens damit für die BF nicht geändert. 1.2.
- Die BF sind gesund und arbeitsfähig. Sie nehmen keine Medikamente und sind aktuell nicht in medizinischer Behandlung. Der BF1 und die BF2 leiden an keinen schweren physischen oder psychischen lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.2.
- Auch besteht keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat seit rechtskräftigen Abschluss des dritten Asylverfahrens. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht den BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch besteht für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.1.2.
- Auch besteht keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat seit rechtskräftigen Abschluss des dritten Asylverfahrens. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht den BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch besteht für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Auch im Hinblick auf den Angriffskrieg Russlands in der Ukraine besteht für den Herkunftsstaat Russische Föderation derzeit keine derartige Entwicklung, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageveränderung erkennen lässt.Auch im Hinblick auf den Angriffskrieg Russlands in der Ukraine besteht für den Herkunftsstaat Russische Föderation derzeit keine derartige Entwicklung, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageveränderung erkennen lässt. 1.2.
- Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und leben im Bundesgebiet gemeinsam in einem Haushalt mit ihren sechs minderjährigen Kindern. Außerdem verfügen die BF über weitere mehrere Familienangehörige im Bundesgebiet. Drei Cousins des BF1 sind mit ihren Familien in Österreich aufhältig. Mit diesen stehen die BF in telefonischen Kontakt, aber sehen sich persönlich selten und es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus hat der BF1 weitere Cousins in Deutschland, Frankreich und Norwegen. An ihrem Privat- und Familienleben hat sich ebenfalls keine maßgebliche Sachverhaltsveränderung dargetan. Die BF sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und erhalten Leistungen aus der Grundversorgung. Weder der BF1 noch die BF2 waren zu einem Zeitpunkt im Bundesgebiet erwerbstätig. Die BF leben seit ihrer Überstellung nach Österreich in XXXX im Burgenland.Die BF sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und erhalten Leistungen aus der Grundversorgung. Weder der BF1 noch die BF2 waren zu einem Zeitpunkt im Bundesgebiet erwerbstätig. Die BF leben seit ihrer Überstellung nach Österreich in römisch 40 im Burgenland. Der BF1 hat in Österreich keine Sprachkurse besucht, keine Deutschprüfung absolviert und verfügt kaum über Deutschkenntnisse. Er setzte auch keine sonstigen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Die BF2 hat gute Deutschkenntnisse. Sie hat mehrere Deutschkurse im Bundesgebiet besucht, zuletzt auf Sprachniveau B1 und absolvierte die Sprach- und Integrationsprüfung A
- Die BF hilft ab und an ca. 1 Mal in der Woche für 2-5 Stunden bei der „ XXXX “ mit. Die BF2 hat gute Deutschkenntnisse. Sie hat mehrere Deutschkurse im Bundesgebiet besucht, zuletzt auf Sprachniveau B1 und absolvierte die Sprach- und Integrationsprüfung A
- Die BF hilft ab und an ca. 1 Mal in der Woche für 2-5 Stunden bei der „ römisch 40 “ mit. Die BF sind nicht Mitglied in einem Verein und bis auf die Tätigkeit der BF2 bei der „ XXXX “ nicht ehrenamtlich tätig.Die BF sind nicht Mitglied in einem Verein und bis auf die Tätigkeit der BF2 bei der „ römisch 40 “ nicht ehrenamtlich tätig. 1.2.
- Zwischen rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages wegen entschiedener Sache ist insgesamt keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Herkunftsstaat oder der persönlichen Umstände der BF oder des Privat- und Familienlebens eingetreten. Der BF 1 und die BF 2 haben keinen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz für ihre minderjährigen Kinder gestellt. Die Kinder haben auch selbst keinen eigenen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
- Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 13 vom 08.11.2023; Informationen des Verbindungsbeamten des BMI Moskau vom Oktober 2023; die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Russische Föderation, Mobilisierung ohne vorhergehenden Militärdienst, Tschetschenien vom 21.09.2023; die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Russland, Einberufung zum Wehrdienst vor der Teilmobilmachung vom 08.08.2023; die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Militärdienst, Reservist, Einberufungsbefehl vom 15.06.2023 und die ACCORD-Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation vom 16.05.2022 ausgegangen: Politische Lage Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023). Tschetschenien Die Einwohnerz