Obsah (13)
Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlG303 2275320-1 Spruch, G303 2275320-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der BF brachte am 20.03.2023 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.
Dem Antrag war ein ärztlicher Entlassungsbrief des LKH XXXX , Abteilung für Unfallchirurgie, vom XXXX 2023 angeschlossen. 1. Der BF brachte am 20.03.2023 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag war ein ärztlicher Entlassungsbrief des LKH römisch 40 , Abteilung für Unfallchirurgie, vom römisch 40 2023 angeschlossen. 1.1. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.1.1. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, vom 23.05.2023, wurden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am XXXX 2023, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, vom 23.05.2023, wurden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am römisch 40 2023, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: - Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades - Zustand nach Katheterablation mit erfolgreicher Therapie unter laufender Xarelto und Concor-Therapie - Prostatahypertrophie Zur beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass der BF aktuell noch auf die Verwendung von Unterarmstützkrücken angewiesen sei. Es sei jedoch nicht für den erforderlichen Zeitraum von mehr als sechs Monaten davon auszugehen, dass dem BF das Zurücklegen kurzer Wegstrecken nicht möglich wäre, da von einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Die stattgehabte Verletzung (maßgeblich im Bereich des Oberschenkels rechts) liege erst drei Monate zurück.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.05.2023 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
- Mit Schreiben vom 07.06.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.06.2023, gab der BF im Rahmen seines Parteiengehörs zusammengefasst an, dass die Untersuchung des Sachverständigen nicht mehr als zehn Minuten gedauert habe. Der Heilungsverlauf sei zu optimistisch prognostiziert worden. Die Verletzung am Hand- und Ellbogengelenk sei keinesfalls „unauffällig“, sondern führe phasenweise zu Schmerzperioden, die tendenziell zunehmen würden. Richtig sei, dass bereits im Jahr 2018 eine Antragstellung erfolgt sei, wobei schon damals wesentliche Beschwerden bestanden hätten. Dass diese Beschwerden naturgemäß signifikant intensiver geworden seien, sei allerdings im Gutachten nicht festgestellt worden. Der BF beantragte eine ergänzende Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie und Orthopädie oder orthopädische Chirurgie. Dies zum Beweis, dass seine Mobilitätseinschränkung den Zeitraum von sechs Monaten wesentlich überschreiten werde bzw. dauerhaft sei.
- Die belangte Behörde beauftragte aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen des BF den ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, mit der Erstattung einer medizinischen Stellungnahme.
- Die belangte Behörde beauftragte aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen des BF den ärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, mit der Erstattung einer medizinischen Stellungnahme. 4.
- In der eingeholten medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX von 16.06.2023, wurde festgehalten, dass die behaupteten phasenweisen Beschwerden und Schmerzen sowie Funktionseinschränkungen des BF unbestritten und im Gutachten berücksichtigt worden seien. Weitere Einschränkungen, die der BF begehre, würden sich nicht finden. Das medizinische Sachverständigengutachten, welches unter Pkt. I.2.1 angeführt wurde, bleibe aufrecht, eine Änderung ergebe sich nicht. 4.
- In der eingeholten medizinischen Stellungnahme von Dr. römisch 40 von 16.06.2023, wurde festgehalten, dass die behaupteten phasenweisen Beschwerden und Schmerzen sowie Funktionseinschränkungen des BF unbestritten und im Gutachten berücksichtigt worden seien. Weitere Einschränkungen, die der BF begehre, würden sich nicht finden. Das medizinische Sachverständigengutachten, welches unter Pkt. römisch eins.2.1 angeführt wurde, bleibe aufrecht, eine Änderung ergebe sich nicht.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2023 wurde der Antrag des BF vom 20.03.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. XXXX wurden zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. römisch 40 wurden zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 10.07.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend gab der BF an, dass die vorliegenden Auswirkungen infolge der beiden künstlichen Hüftgelenke, der Probleme mit dem Vorfuß, des Zustandes nach dem Oberarmbruch und der Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der Schulter dazu führen würden, dass ihm die entsprechenden Wegstrecken für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar seien und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gegeben sei. Trotz laufender Therapie und Reha-Maßnahmen, die der BF sehr gewissenhaft mitmache, sei sehr wenig Tendenz zur Besserung feststellbar, sodass von langdauernden, wenn nicht dauerhaften Beeinträchtigungen auszugehen sei. Insgesamt seien die Beschwerden und Funktionseinschränkungen schwerer, als das im Gutachten von Dr. XXXX ausgeführt worden sei und würden die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen. Es wurden weitere medizinische Beweismittel vorgelegt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zudem wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie beantragt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 10.07.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend gab der BF an, dass die vorliegenden Auswirkungen infolge der beiden künstlichen Hüftgelenke, der Probleme mit dem Vorfuß, des Zustandes nach dem Oberarmbruch und der Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der Schulter dazu führen würden, dass ihm die entsprechenden Wegstrecken für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar seien und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gegeben sei. Trotz laufender Therapie und Reha-Maßnahmen, die der BF sehr gewissenhaft mitmache, sei sehr wenig Tendenz zur Besserung feststellbar, sodass von langdauernden, wenn nicht dauerhaften Beeinträchtigungen auszugehen sei. Insgesamt seien die Beschwerden und Funktionseinschränkungen schwerer, als das im Gutachten von Dr. römisch 40 ausgeführt worden sei und würden die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen. Es wurden weitere medizinische Beweismittel vorgelegt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zudem wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 19.07.2023 vorgelegt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. 8.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 22.09.2023, wird, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, zur beantragten Zusatzeintragung folgendes festgehalten:8.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 22.09.2023, wird, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, zur beantragten Zusatzeintragung folgendes festgehalten: Aufgrund der anhaltenden hochgradigen Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes sei das Überwinden des Niveauunterschiedes zum sicheren Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht möglich. Zusätzlich bestehe eine erheblich eingeschränkte Belastbarkeit mit einer deutlich reduzierten Gehstrecke von max. 100 Metern unter zu Hilfenahme von zwei Stützkrücken, die (gemeint wohl: weder) das Zurücklegen der erforderlichen kurzen Wegstrecke, noch den Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar mache. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass die schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Hüfte mit gestörtem Gangbild und reduzierter Gehleistung nach Oberschenkelbruch bei liegender Prothese, wie sehr oft bei Patienten in dieser Altersgruppe, zu einem Dauerzustand geworden sei. Zusätzlich sei ein Einriss einer Sehne der Rotatorenmanschette an der linken Schulter mit entsprechender Bewegungseinschränkung diagnostiziert worden. Zum Gangbild des BF wurde ausgeführt, dass es kleinschrittig mit einem deutlichen Schonhinken rechts und gestörtem Abrollverhalten sei. Der Zehenspitzengang sei nicht ausführbar, der Fersengang ebenso wenig, lediglich der Fersenstand. Die tiefe Hocke zur Hälfte eingeschränkt. Nebenbefundlich zeige sich ein deutlicher Knick-/Senk-Fuß mit Hallux Valgus beidseits.
- Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 10.10.2023 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen vier Wochen ab Zustellung zu äußern.9. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 10.10.2023 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen vier Wochen ab Zustellung zu äußern. 9.
- Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert. Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Erhebliche Funktionseinschränkung der rechten Hüfte nach operativ versorgter periprothetischer Oberschenkelfraktur (02/23) mit gestörtem Gangbild und erheblich reduzierter Gehleistung sowie mittelgradige Funktionseinschränkung der linken Hüfte nach Implantation einer Hüftgelenksprothese - Wirbelsäulensyndrom mit beklagten Beschwerden und mittelgradigen Funktionseinschränkungen - Mittelgradige Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes bei Teileinriss der Supraspinatussehne im Rahmen eines vorbestehenden Impingementsyndroms - Wiederholte Herzrhythmusstörungen bei versuchter Katheterablation ohne Erfolg - Prostatahypertrophie Aufgrund der hochgradigen Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes ist der BF nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) trotz Verwendung von zwei Stützkrücken zurückzulegen. Auch das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bei einem üblichen Niveauunterschied ist dem BF ohne fremde Hilfe nicht möglich. Aufgrund seines Gesamtleidenszustandes ist ein sicherer Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen nicht gewährleistet, insbesondere besteht auch eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter, wodurch ein sicheres Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet ist. Die gegenständlich vorliegende, erhebliche Mobilitätseinschränkung ist auch als dauerhaft einzustufen, da eine entscheidungsmaßgebliche Besserung des Hüftleidens nicht mehr erwartbar ist.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Im seitens des erkennenden Gerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 22.09.2023, welches auf einer persönlichen Untersuchung des BF basiert, wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Feststellungen diesbezüglich gründen sich darauf.Im seitens des erkennenden Gerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 22.09.2023, welches auf einer persönlichen Untersuchung des BF basiert, wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Feststellungen diesbezüglich gründen sich darauf. Aus dem Gutachten lässt sich insbesondere entnehmen, dass beim BF eine hochgradige Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes mit einer deutlich reduzierten Gehstrecke von maximal 100 Meter unter Verwendung von zwei Stützkrücken besteht. Daher wurde festgestellt, dass der BF nicht in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) zurückzulegen. Es handelt sich aus Sicht des Sachverständigen dabei um einen Dauerzustand. Des Weiteren wurde im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass es dem BF nicht möglich ist, sicher in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ein- und auszusteigen. Aus Sicht des erkennenden Senates ist aufgrund der vorliegenden Gesamtfunktionseinschränkung der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel insgesamt nicht gewährleistet. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 22.09.2023, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 22.09.2023, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden eindeutigen Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des Antrages des BF
§ 24Vw
GVG entfallen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des Antrages des BF
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen der oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Beim BF bestehen durch die hochgradige Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes erhebliche Einschränkungen der Funktionen der rechten unteren Extremität im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.Beim BF bestehen durch die hochgradige Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes erhebliche Einschränkungen der Funktionen der rechten unteren Extremität im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Zusätzlich wirken sich die bestehenden Wirbelsäulen- und Hüftgelenksbeschwerden links sowie Beschwerden im Bereich der linken Schulter, negativ auf die ohnedies erheblich eingeschränkte Mobilität des BF aus. Die erforderlichen Unterarmstützkrücken können als Hilfsmittel die vorliegende Mobilitätseinschränkung nicht entscheidungswesentlich verbessern, da ein gestörtes Gangbild und eine erheblich reduzierte Gehleistung besteht. Der BF verfügt auch nicht über die Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel insgesamt sicher zu benützen, insbesondere ist ihm ein zügiges Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar. Zudem ist der BF nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern zurückzulegen. Da der BF Inhaber eines Behindertenpasses ist, liegen insgesamt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass jedenfalls vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO zu entscheiden haben.Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO zu entscheiden haben. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G303.2275320.1.00