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{'item': 'G306 2280628-1'}

Obsah (5)§ 25§ 7§ 31§ 52§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlG306 2280628-1 Spruch, G306 2280628-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 25Zust

G lautet:3.1.1. Der mit „Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung“

Paragraph 25, ZustG lautet: „§ 25.

(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.„§ 25.
(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(2)Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.“ „Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 20.09.2000, 97/08/0564 sowie VwGH 22.03.2021, Ra 2020/10/0036). „Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (Hinweis E 21.05.1996, Zl. 95/04/0201, mwN und vom 19.02.2020, Ra 2019/12/0037). „Für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd § 25 Abs. 1 ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht“ (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037).„Für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd Paragraph 25, Absatz eins, ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht“ vergleiche VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037). 3.1.1.
  1. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der vermeintlichen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch das BFA im Wege der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG über keine Meldeadresse in Österreich. Demzufolge schloss das BFA auf das Vorliegen der Voraussetzungen iSd § 25 ZustG, wonach sich die Zustellung des angefochtenen Bescheides im Wege der öffentlichen Bekanntmachung als zulässig erweise. Dass die Behörde im Vorfeld jedoch – wie gemäß der oben zitierten Judikatur des VwGH gefordert – weitreichende, über die Abfrage in öffentlicher Datenbanken hinausgehende Ermittlungen – wie beispielsweise Befragung des in Österreich wohnhaften Vaters des BF, dessen Adresse bzw. die Adresse seines Geschäftes aktenkundig ist – angestrengt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass auf dem durch das BFA sichergestellten nordmazedonischen Personalausweis des BF eine nordmazedonische Wohnadresse des BF angeführt wird (AS 15). Vor dem Hintergrund, dass gemäß oben zitierter Judikatur eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung einen Ausnahmefall darstellt, dem eine Ausschöpfung aller gebotener Mittel zur Erforschung einer Abgabestelle iSd ZustG seitens der Behörde voranzugehen habe, können die vom BFA angestrengten Ermittlungstätigkeiten keinesfalls als hinreichend angesehen werden. Das BFA hätte nähere Ermittlungen zur Erforschung einer Abgabestelle durchführen müssen und sich nicht auf die bloße Abfrage öffentlicher Register beschränken dürfen. 3.1.1.
  2. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der vermeintlichen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch das BFA im Wege der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG über keine Meldeadresse in Österreich. Demzufolge schloss das BFA auf das Vorliegen der Voraussetzungen iSd Paragraph 25, ZustG, wonach sich die Zustellung des angefochtenen Bescheides im Wege der öffentlichen Bekanntmachung als zulässig erweise. Dass die Behörde im Vorfeld jedoch – wie gemäß der oben zitierten Judikatur des VwGH gefordert – weitreichende, über die Abfrage in öffentlicher Datenbanken hinausgehende Ermittlungen – wie beispielsweise Befragung des in Österreich wohnhaften Vaters des BF, dessen Adresse bzw. die Adresse seines Geschäftes aktenkundig ist – angestrengt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass auf dem durch das BFA sichergestellten nordmazedonischen Personalausweis des BF eine nordmazedonische Wohnadresse des BF angeführt wird (AS 15). Vor dem Hintergrund, dass gemäß oben zitierter Judikatur eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung einen Ausnahmefall darstellt, dem eine Ausschöpfung aller gebotener Mittel zur Erforschung einer Abgabestelle iSd ZustG seitens der Behörde voranzugehen habe, können die vom BFA angestrengten Ermittlungstätigkeiten keinesfalls als hinreichend angesehen werden. Das BFA hätte nähere Ermittlungen zur Erforschung einer Abgabestelle durchführen müssen und sich nicht auf die bloße Abfrage öffentlicher Register beschränken dürfen. Demzufolge, mangels Vorliegen der für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG erforderlichen Voraussetzungen, erweist sich das auf besagte Norm gestützte Vorgehen des BFA, konkret den angefochtenen Bescheid dem BF im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zuzustellen, als unzulässig, weshalb die Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF auch nicht bewirkt wurde. Demzufolge, mangels Vorliegen der für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG erforderlichen Voraussetzungen, erweist sich das auf besagte Norm gestützte Vorgehen des BFA, konkret den angefochtenen Bescheid dem BF im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zuzustellen, als unzulässig, weshalb die Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF auch nicht bewirkt wurde. 3.1.
  3. Der mit „Heilung von Zustellmängeln“

§ 7Zust

G lautet:3.1.2. Der mit „Heilung von Zustellmängeln“

Paragraph 7, ZustG lautet: „§

  1. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“ „Nach § 7 ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht (vgl. etwa VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103; 24.03.2015, Ro 2014/05/0013 sowie VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004).„Nach Paragraph 7, ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht vergleiche etwa VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103; 24.03.2015, Ro 2014/05/0013 sowie VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004). Eine wirksame Zustellung kann zwar durch Übermittlung einer Kopie des ursprünglichen Originals des Bescheides nach den zustellrechtlichen Vorschriften erfolgen. Ob die Zustellung einer solchen Ausfertigung eine Bescheiderlassung darstellt, hängt davon ab, ob die zugestellte Ausfertigung den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht (vgl. VwGH 29.08.1996, 95/06/0128). Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte. Selbst wenn sie ausdrücklich zum Ausdruck brächte, eine Zustellung nicht bewirken zu wollen (etwa weil eine Absicht auf eine bloße Information gerichtet war), hätte die Übermittlung einer Bescheidausfertigung diese Folge (vgl. etwa VwGH 27.03.2014, 2010/10/0182; 10.11.2011, 2009/07/0204; 14.05.2003, 2002/08/0206; und 04.02.1992, 92/11/0021).Eine wirksame Zustellung kann zwar durch Übermittlung einer Kopie des ursprünglichen Originals des Bescheides nach den zustellrechtlichen Vorschriften erfolgen. Ob die Zustellung einer solchen Ausfertigung eine Bescheiderlassung darstellt, hängt davon ab, ob die zugestellte Ausfertigung den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entspricht vergleiche VwGH 29.08.1996, 95/06/0128). Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte. Selbst wenn sie ausdrücklich zum Ausdruck brächte, eine Zustellung nicht bewirken zu wollen (etwa weil eine Absicht auf eine bloße Information gerichtet war), hätte die Übermittlung einer Bescheidausfertigung diese Folge vergleiche etwa VwGH 27.03.2014, 2010/10/0182; 10.11.2011, 2009/07/0204; 14.05.2003, 2002/08/0206; und 04.02.1992, 92/11/0021). § 18 Abs. 4 AVG normiert, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat, wobei Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein müssen und Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen haben. Paragraph 18, Absatz 4, AVG normiert, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat, wobei Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein müssen und Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen haben. 3.1.2.
  2. Mit der Übermittlung einer Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 23.05.2023 durch das BFA per E-Mail an die RV des BF in Form eines elektronischen (pdf-)Dokumentes, welches mit einer Amtssignatur versehen ist (§ 18 Abs. 4 AVG, § 9 ZustG), wurde damit – erstmals – die rechtswirksame Zustellung jenes Bescheides bewirkt, womit auch gleichzeitig der Fristenlauf zur Erhebung einer Beschwerde begann.3.1.2.
  3. Mit der Übermittlung einer Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 23.05.2023 durch das BFA per E-Mail an die Regierungsvorlage des BF in Form eines elektronischen (pdf-)Dokumentes, welches mit einer Amtssignatur versehen ist (Paragraph 18, Absatz 4, AVG, Paragraph 9, ZustG), wurde damit – erstmals – die rechtswirksame Zustellung jenes Bescheides bewirkt, womit auch gleichzeitig der Fristenlauf zur Erhebung einer Beschwerde begann. So hat der VwGH klargestellt, dass das Zukommen einer Kopie des Bescheides an die Partei in Form der Übergabe durch eine dritte Person oder durch Selbstanfertigung einer solchen im Rahmen der Akteneinsicht grundsätzlich nicht als Zustellung oder Heilung iSd ZustG angesehen werden kann. Für den Fall, dass – wie vorliegend – eine Kopie des Bescheides alle in § 18 Abs. 4 AVG genannten Voraussetzungen erfüllt und durch die ausstellende Behörde selbst ausgefolgt wird, geht der VwGH jedoch von einer rechtsgültigen Zustellung aus. So hat der VwGH klargestellt, dass das Zukommen einer Kopie des Bescheides an die Partei in Form der Übergabe durch eine dritte Person oder durch Selbstanfertigung einer solchen im Rahmen der Akteneinsicht grundsätzlich nicht als Zustellung oder Heilung iSd ZustG angesehen werden kann. Für den Fall, dass – wie vorliegend – eine Kopie des Bescheides alle in Paragraph 18, Absatz 4, AVG genannten Voraussetzungen erfüllt und durch die ausstellende Behörde selbst ausgefolgt wird, geht der VwGH jedoch von einer rechtsgültigen Zustellung aus. Demzufolge wurde der angefochtene Bescheid dem BF am 10.10.2023 rechtsgültig zugestellt und hat die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung, am Dienstag, den 10.10.2023, zu laufen begonnen und gemäß §§ 17 VwGVG iVm 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Dienstags den 07.11.2023 geendet.Demzufolge wurde der angefochtene Bescheid dem BF am 10.10.2023 rechtsgültig zugestellt und hat die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung, am Dienstag, den 10.10.2023, zu laufen begonnen und gemäß Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 32 Absatz 2, AVG mit Ablauf des Dienstags den 07.11.2023 geendet. Im Ergebnis erweist sich somit die mit 24.10.2023 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2023 als fristgerecht. Vor diesem Hintergrund kam eine neuerliche Zustellung des Bescheides vom 23.05.2023 nicht in Betracht. 3.
  4. Zur Zurückverweisung: 3.2.
  5. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.
  6. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:  Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.  Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.  Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.2.
  7. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt“

§ 31FPG lautet auszugsweise:3.2.2.

Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt“

Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: „§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; […]
  5. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. […]“ Der mit „Rückkehrentscheidung“

§ 52

FPG lautet auszugsweise:Der mit „Rückkehrentscheidung“

Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]“ Der mit „Einreiseverbot“

§ 53

FPG lautet:Der mit „Einreiseverbot“

Paragraph 53, FPG lautet: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  4. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  5. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  6. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  11. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.2.
  1. Das von der belangten Behörde durchgeführt Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft: Das BFA hat sich bei ihrer Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt, wonach gegen Drittstaatsangehörige mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Das BFA hat sich bei ihrer Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt, wonach gegen Drittstaatsangehörige mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. 3.2.
  2. Zentrales Argument des BFA für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot ist die Annahme, dass der BF bei einer Beschäftigung, die unter das AuslBG fällt, betreten worden wäre und er mit dem Vorsatz der Aufnahme einer illegalen Beschäftigung eingereist ist. Ob die Tätigkeit des BF in der Schneiderei seines Vaters tatsächlich unter das AuslBG fällt, kann anhand der im Akt erliegenden Aussagen und Unterlagen nicht nachvollzogen werden und hat die Behörde diesbezüglich keine Ermittlungen angestellt. Unbestritten blieb, dass der BF in der Schneiderei bügelte und dabei betreten wurde. Darüber liegt aber nur ein Bericht der LPD XXXX vor, in welchem lediglich ausgeführt wurde, dass das Team der Finanzpolizei angegeben habe, dass sie den BF (und eine weitere Person) bei der Schwarzarbeit wahrgenommen habe. Laut den Kollegen der Finanzpolizei habe der BF im hinteren Raum des Geschäftes angetroffen werden können, als er Wäsche bügelte. Die Finanzpolizei habe angegeben, dass der BF direkt bei der Schwarzarbeit erwischt worden sei, da er in diesem Geschäft nicht gemeldet sei und auch sonst im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Der Besitzer der Schneiderei habe angegeben, dass der BF sein Sohn sei, ihn für ein paar Tage besuche und lediglich sein eigenes Gewand gebügelt habe.Unbestritten blieb, dass der BF in der Schneiderei bügelte und dabei betreten wurde. Darüber liegt aber nur ein Bericht der LPD römisch 40 vor, in welchem lediglich ausgeführt wurde, dass das Team der Finanzpolizei angegeben habe, dass sie den BF (und eine weitere Person) bei der Schwarzarbeit wahrgenommen habe. Laut den Kollegen der Finanzpolizei habe der BF im hinteren Raum des Geschäftes angetroffen werden können, als er Wäsche bügelte. Die Finanzpolizei habe angegeben, dass der BF direkt bei der Schwarzarbeit erwischt worden sei, da er in diesem Geschäft nicht gemeldet sei und auch sonst im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Der Besitzer der Schneiderei habe angegeben, dass der BF sein Sohn sei, ihn für ein paar Tage besuche und lediglich sein eigenes Gewand gebügelt habe. Im angefochtenen Bescheid führte das BFA u.a. aus, dass der BF bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden und nach den Bestimmungen des § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht worden sei. Anhand der Reisepass-Stempelungen sei ersichtlich, dass sich der BF seit dem 06.05.2023 im Schengenraum bzw. in Österreich aufgehalten habe. Der BF habe seinen Unterhalt in Österreich offenkundig nicht aus legalen Mitteln bestreiten können. Die unerlaubte Erwerbstätigkeit sei durch die direkte Betretung und die dienstlichen Wahrnehmungen der Beamten der LPD XXXX und der Finanzpolizei nachgewiesen worden. Der BF habe die Betretung nicht glaubhaft widerlegen können. Die Behauptungen des BF seien weder glaubhaft noch plausibel und würden im Widerspruch zu den Wahrnehmungen der Finanzpolizei und der LPD stehen. Zudem habe sich auch die Bekannte des BF (ebenfalls unerlaubte Erwerbstätigkeit in der Schneiderei) gegenüber der Finanzpolizei und der der LPD in Widersprüche verstrickt. Für das BFA seien der Bericht der LPD und der Finanzpolizei glaubhafter als die Angaben des BF.Im angefochtenen Bescheid führte das BFA u.a. aus, dass der BF bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden und nach den Bestimmungen des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht worden sei. Anhand der Reisepass-Stempelungen sei ersichtlich, dass sich der BF seit dem 06.05.2023 im Schengenraum bzw. in Österreich aufgehalten habe. Der BF habe seinen Unterhalt in Österreich offenkundig nicht aus legalen Mitteln bestreiten können. Die unerlaubte Erwerbstätigkeit sei durch die direkte Betretung und die dienstlichen Wahrnehmungen der Beamten der LPD römisch 40 und der Finanzpolizei nachgewiesen worden. Der BF habe die Betretung nicht glaubhaft widerlegen können. Die Behauptungen des BF seien weder glaubhaft noch plausibel und würden im Widerspruch zu den Wahrnehmungen der Finanzpolizei und der LPD stehen. Zudem habe sich auch die Bekannte des BF (ebenfalls unerlaubte Erwerbstätigkeit in der Schneiderei) gegenüber der Finanzpolizei und der der LPD in Widersprüche verstrickt. Für das BFA seien der Bericht der LPD und der Finanzpolizei glaubhafter als die Angaben des BF. Im Akt liegen weder Unterlagen der Finanzpolizei, noch die Niederschrift der Einvernahme durch die LPD, noch eine allfällige Strafanzeige nach § 120 Abs. 1a FPG oder eine bereits ergangene Strafverfügung ein. Im Akt liegen weder Unterlagen der Finanzpolizei, noch die Niederschrift der Einvernahme durch die LPD, noch eine allfällige Strafanzeige nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG oder eine bereits ergangene Strafverfügung ein. Allein aus dem Bericht der LPD XXXX lässt sich aber nicht zweifelsfrei feststellen, ob die Umstände des Tatbildes der Übertretung des AuslBG tatsächlich erfüllt sind.Allein aus dem Bericht der LPD römisch 40 lässt sich aber nicht zweifelsfrei feststellen, ob die Umstände des Tatbildes der Übertretung des AuslBG tatsächlich erfüllt sind. Zwar bleibt es der Behörde unbenommen, eine Entscheidung im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung über die Strafbarkeit eines Verhaltens zu treffen und basierend darauf eine Beurteilung der aus fremdenrechtlicher Sicht relevanten Fragestellungen vorzunehmen, allerdings hat die Behörde die Gründe für ihre Annahmen in ihrem Bescheid hinreichend darzulegen und wären aus Sicht des Gerichtes jedenfalls weitere Ermittlungen anzustellen gewesen wären, um im gegenständlichen Fall zu tragfähigen Feststellungen zu kommen. Weshalb die Behörde davon ausging, dass im vorliegenden Fall eine „Beschäftigung“ im Sinne des § 2 AuslBG vorliegt und der BF nicht über ausreichender Existenzmittel verfüge, ist jedenfalls der gesamten Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, auf welche Umstände das BFA die Ausführungen stützt wonach, der BF im Bundesgebiet ungenügend integriert sei, da er (u.a.) keine nahen Angehörigen in Österreich habe, unzureichend Deutsch spreche und in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes bereits eine Vielzahl von rechtlichen Verfehlungen begangen habe. Weiters führt das BFA lediglich aus, der BF habe die Betretung bei der Ausübung der unerlaubten Erwerbstätigkeit nicht glaubhaft widerlegen können. Weshalb seinen Angaben kein Glauben geschenkt werden könne und weshalb der Bericht der LPD und der Finanzpolizei glaubhafter seien, wird vom BFA nicht weiter thematisiert und ist sohin für das BVwG nicht nachvollziehbar. Insoweit das BFA darüber hinaus anführt, dass sich auch die Bekannte des BF, welche ebenfalls bei der Ausübung unerlaubter Erwerbstätigkeiten in der Schneiderei betreten worden sei, gegenüber der Finanzpolizei und der LPD in Widersprüche verstrickt habe, so ist aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht nachvollziehbar, welche Berichte bzw. welche Widersprüche die Behörde meint. Weshalb die Behörde davon ausging, dass im vorliegenden Fall eine „Beschäftigung“ im Sinne des Paragraph 2, AuslBG vorliegt und der BF nicht über ausreichender Existenzmittel verfüge, ist jedenfalls der gesamten Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, auf welche Umstände das BFA die Ausführungen stützt wonach, der BF im Bundesgebiet ungenügend integriert sei, da er (u.a.) keine nahen Angehörigen in Österreich habe, unzureichend Deutsch spreche und in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes bereits eine Vielzahl von rechtlichen Verfehlungen begangen habe. Weiters führt das BFA lediglich aus, der BF habe die Betretung bei der Ausübung der unerlaubten Erwerbstätigkeit nicht glaubhaft widerlegen können. Weshalb seinen Angaben kein Glauben geschenkt werden könne und weshalb der Bericht der LPD und der Finanzpolizei glaubhafter seien, wird vom BFA nicht weiter thematisiert und ist sohin für das BVwG nicht nachvollziehbar. Insoweit das BFA darüber hinaus anführt, dass sich auch die Bekannte des BF, welche ebenfalls bei der Ausübung unerlaubter Erwerbstätigkeiten in der Schneiderei betreten worden sei, gegenüber der Finanzpolizei und der LPD in Widersprüche verstrickt habe, so ist aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht nachvollziehbar, welche Berichte bzw. welche Widersprüche die Behörde meint. Schon aus diesem Grund ist das Verfahren mit schweren Mängeln behaftet. Gänzlich unberücksichtigt blieben auch die Angaben des BF, wonach er schon öfter für mehrere Wochen in Österreich zu Besuch bei seinem Vater gewesen sei, sich von seinem Vater nur Geld ausborgen wollte und am Sonntag (Anm.: 14.05.2023) wieder in den Herkunftsstaat zurückreisen wollte (vgl. Angaben des BF, AS 1ff). Gänzlich unberücksichtigt blieben auch die Angaben des BF, wonach er schon öfter für mehrere Wochen in Österreich zu Besuch bei seinem Vater gewesen sei, sich von seinem Vater nur Geld ausborgen wollte und am Sonntag Anmerkung, 14.05.2023) wieder in den Herkunftsstaat zurückreisen wollte vergleiche Angaben des BF, AS 1ff). Die Behörde führt zwar aus, dass der BF am 06.05.2023 in den Schengenraum bzw. nach Österreich einreiste und entspricht dies auch den Angaben des BF vor dem BFA (AS 1f) und dem vorgelegten Busticket (AS 21). Ob dies auch tatsächlich den Tatsachen entspricht, kann aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden, zumal sich dies der im Akt erliegenden Ablichtung des Reisepasses nicht entnehmen lässt – es erliegt nur eine Kopie von lediglich zwei Seiten des Reisepasses im Akt (AS 14). Ohne nachvollziehbare Feststellungen zum Datum der Einreise und der beabsichtigten Aufenthaltsdauer kann – gerade vor dem Hintergrund der grundsätzlich zulässigen Einreise ohne Visum für einen Aufenthalt von drei Monaten – aber auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Behörde ohne weiteres davon ausging, der BF sei mit dem Vorsatz der illegalen Beschäftigung eingereist. Ob der Aufenthalt des BF durch eine Straftat im Bundesgebiet unrechtmäßig wurde, kann aufgrund der mangelhaften Ermittlungen zur Betätigung des BF im Schneidereibetrieb seines Vaters, die eine rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, wie bereits ausgeführt, ebenfalls nicht festgestellt werden. Zusammengefasst hat die Behörde der Aktenlage zufolge keine (tauglichen) Ermittlungsschritte gesetzt, die ihre Annahme einer Übertretung des AuslBG und des Vorsatzes der Einreise zur Aufnahme einer illegalen Beschäftigung begründen können. Darauf aufbauend ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde von der Annahme ausgeht, der BF sei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Die Behörde hat nicht begründet, weshalb sie den Angaben des BF nicht gefolgt ist. 3.2.
  3. Ferner hat die Behörde keine ausreichenden Ermittlungsschritte gesetzt, um nachvollziehbare Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich zu ermöglichen, zumal auch diesbezüglich nicht ersichtlich ist, auf welchen Beweismitteln die diesbezüglichen Feststellungen basieren. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF mehrfach im Verfahren angab, er habe seinen Vater besucht. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb keine Ermittlungen zur Frage der Voraufenthalte des BF im Bundesgebiet und der Unterkunftnahme des BF während seines Aufenthaltes getätigt worden sind. 3.2.
  4. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung der oben unter getätigten Ausführungen zunächst Ermittlungen zu tätigen haben, die den maßgeblichen Sachverhalt und allenfalls eine Vorfragenbeurteilung zur Fragen der Übertretung des AuslBG und der Rechtmäßigkeit der Einreise bzw. des Aufenthaltes ermöglichen. Ferner wird die Behörde konkrete Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich und eine Abwägung iSd Art. 8 EMRK im Hinblick auf alle Bindungen und sonstigen persönlichen Interessen des BF in Österreich und im Schengenraum zu treffen haben. Ferner wird die Behörde konkrete Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich und eine Abwägung iSd Artikel 8, EMRK im Hinblick auf alle Bindungen und sonstigen persönlichen Interessen des BF in Österreich und im Schengenraum zu treffen haben. Erst vor diesem Hintergrund wird der belangten Behörde dann die Prüfung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung möglich sein. Der Vollständigkeit halber sei auch auf das Erfordernis einer wohlbegründeten Gefährdungsprognose unter Beachtung des Gesamtverhaltens hingewiesen. Für eine im Zusammenhang mit einem Einreiseverbot vorzunehmende Prognosebeurteilung ist das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das dieser zu Grunde liegende Verhalten der Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Der Vollständigkeit halber sei auch auf das Erfordernis einer wohlbegründeten Gefährdungsprognose unter Beachtung des Gesamtverhaltens hingewiesen. Für eine im Zusammenhang mit einem Einreiseverbot vorzunehmende Prognosebeurteilung ist das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das dieser zu Grunde liegende Verhalten der Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche etwa VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Sollte die Behörde im Folgenden zur Ansicht kommen, dass ein Tatbestand gemäß § 53 FPG vorliegt, wird sie alle Umstände, die sie in ihrer Prognose berücksichtigt, auch in ihrer Begründung klar auszuweisen haben.Sollte die Behörde im Folgenden zur Ansicht kommen, dass ein Tatbestand gemäß Paragraph 53, FPG vorliegt, wird sie alle Umstände, die sie in ihrer Prognose berücksichtigt, auch in ihrer Begründung klar auszuweisen haben. 3.2.
  5. Der angefochtene Bescheid leidet unter erheblichen Ermittlungs- und sonstigen Verfahrensmängeln und erweist sich für das BVwG der vorliegende Sachverhalt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich erscheinen. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen zum größten Teil gänzlich unterlassen und stützt sich in ihrem Bescheid im Wesentlichen auf Annahmen, die nicht begründet werden. Diese Ermittlungen müssten nunmehr durch das BVwG vorgenommen werden. Gerade in amtswegig eingeleiteten Verfahren kann erwartet werden, dass die Behörde alle Sachverhaltselemente erhebt, die sie für eine rechtlich fundierte Entscheidung braucht oder die eine Prüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen durch eine nachprüfende Instanz ermöglichen. Die Behörde ist auch als „Spezialbehörde“ eingerichtet, der es etwa zugemutet werden kann, Fremde einzuvernehmen, Feststellungen zur Ein- und Ausreise zu treffen, Beweisanträge zu behandeln und Unterlagen von anderen Behörden zu beschaffen, anstatt all dies an das Gericht zu delegieren. Eine Beurteilung der Rechtssache durch das Gericht erweist sich schon deshalb als nicht effektiv, zumal eine persönliche Befragung durch das BVwG nur mehr unter erheblichem Aufwand und Ressourceneinsatz organisiert werden könnte. Zudem sei auch darauf hingewiesen, dass eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG auch nicht im Sinne des Gesetzes liegenkann, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Es war daher gemäß § 28 Abs. 3,
  6. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Es war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. 3.2.
  7. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt den damit vorgelegten Unterlagen nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und wird sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen eingehend auseinanderzusetzen zu haben. 3.
  8. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G306.2280628.1.00

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