Obsah (8)
Art. 133§ 22a§ 76Art. 130§ 35§ 8a§ 52§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlG306 2281320-1 Spruch, G306 2281320-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Dem BF wurde eine Unterkunft (Quartier) in XXXX zugewiesen und war er in der Zeit von 17.08.2023 – 19.08.2023 amtlich gemeldet. Der BF war in Folge nicht mehr im Quartier anwesend, tauchte unter und war für die Behörde nicht mehr greifbar.
- Dem BF wurde eine Unterkunft (Quartier) in römisch 40 zugewiesen und war er in der Zeit von 17.08.2023 – 19.08.2023 amtlich gemeldet. Der BF war in Folge nicht mehr im Quartier anwesend, tauchte unter und war für die Behörde nicht mehr greifbar.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist und gegen den BF ein 2-jähriges Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 29.09.2023 in Rechtskraft.
- Am XXXX .2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag. Der BF wollte am XXXX .2023 mit dem Zug von Österreich kommend illegal nach Deutschland einreisen. Der BF wurde von den deutschen Beamten kontrolliert, festgenommen und am XXXX .2023 nach Österreich rücküberstellt und aufgrund des Festnahmeauftrages von Polizisten festgenommen und im Anschluss in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Im Anschluss wurde der BF zur beabsichtigten Schubhaftverhängung niederschriftlich befragt.
- Am römisch 40 .2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag. Der BF wollte am römisch 40 .2023 mit dem Zug von Österreich kommend illegal nach Deutschland einreisen. Der BF wurde von den deutschen Beamten kontrolliert, festgenommen und am römisch 40 .2023 nach Österreich rücküberstellt und aufgrund des Festnahmeauftrages von Polizisten festgenommen und im Anschluss in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Im Anschluss wurde der BF zur beabsichtigten Schubhaftverhängung niederschriftlich befragt.
- Mit oben im Spruch genannten unmittelbar in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am XXXX 2023, 13:25 Uhr, wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit dieser Zeit im Anhaltezentrum XXXX . Der BF weist vom XXXX 2023 XXXX 2023 eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX auf.
- Mit oben im Spruch genannten unmittelbar in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am römisch 40 2023, 13:25 Uhr, wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit dieser Zeit im Anhaltezentrum römisch 40 . Der BF weist vom römisch 40 2023 römisch 40 2023 eine Hauptwohnsitzmeldung in römisch 40 auf.
- Der BF trat am 05.11.2023 in einen Hungerstreik und musste am XXXX 2023 aufgrund anhaltenden Hunger.- und Durststreik aus der Schubhaft entlassen werden.
- Der BF trat am 05.11.2023 in einen Hungerstreik und musste am römisch 40 2023 aufgrund anhaltenden Hunger.- und Durststreik aus der Schubhaft entlassen werden.
- Gegen die Inschubhaftnahme und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft brachte der BF eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (im Folgenden: BVwG) ein. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides samt Ausspruchs, dass die Anordnung und bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei, sowie der Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlegen, beantragt. Ferner wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gestellt.
- Für den 21.11.2023 war beim BVwG eine mündliche Verhandlung anberaumt, welche aufgrund der Freilassung des BF und dessen untertauchen, wieder abberaumt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und gibt an Staatsangehöriger von Marokko zu sein. Er Besitz kein gültiges Reisedokument. Der BF brachte einen marokkanischen Führerschein in Vorlage. Der BF reiste spätestens am XXXX .2023 ins Bundesgebiet ein, wo er im Anschluss einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem BF wurde von der Behörde eine Unterkunft zugewiesen, welche er jedoch unerlaubt verließ und untertauchte. Der BF war für die Behörde ab dem 19.08.2023 nicht mehr greifbar. Der BF reiste spätestens am römisch 40 .2023 ins Bundesgebiet ein, wo er im Anschluss einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem BF wurde von der Behörde eine Unterkunft zugewiesen, welche er jedoch unerlaubt verließ und untertauchte. Der BF war für die Behörde ab dem 19.08.2023 nicht mehr greifbar. Der BF hielt sich unangemeldet in Österreich auf, fuhr illegal nach Italien und wollte in Weiterer Folge am XXXX .2023 mit dem Zug illegal nach Deutschland reisen. Der BF wurde von deutschen Beamten festgenommen und nach Österreich rücküberstellt. Der BF hielt sich unangemeldet in Österreich auf, fuhr illegal nach Italien und wollte in Weiterer Folge am römisch 40 .2023 mit dem Zug illegal nach Deutschland reisen. Der BF wurde von deutschen Beamten festgenommen und nach Österreich rücküberstellt. Der BF ist weder im Besitz eines zum Aufenthalt und/oder zum Nachgehen einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Der BF wurde am XXXX .2023 von Polizisten in Österreich festgenommen und mit unmittelbar in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX 2023, über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF erlassen. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am XXXX .2023, 13:25 Uhr, zugestellt, und befand sich der BF vom XXXX 2023 bis XXXX 2023 im Anhaltezentrum XXXX . Am XXXX .2023 wurde der BF aufgrund anhaltenden Hunger- und Durststreik aus der Schubhaft entlassen. Der BF wurde am römisch 40 .2023 von Polizisten in Österreich festgenommen und mit unmittelbar in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF erlassen. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am römisch 40 .2023, 13:25 Uhr, zugestellt, und befand sich der BF vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 im Anhaltezentrum römisch 40 . Am römisch 40 .2023 wurde der BF aufgrund anhaltenden Hunger- und Durststreik aus der Schubhaft entlassen. Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2023, wurde der Asylantrag des BF abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF verfügt weder über berufliche noch familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und ist nicht im Besitz ausreichender Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich der BF als unbescholten. Der BF ist nicht bereit in seinen Herkunftsstaat auszureisen, sondern will er vielmehr nach Frankreich weiterreisen wo sein Bruder lebt. Es ist zu befürchten, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und/oder nach Frankreich bzw Italien weiterreisen wird. Die Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet wurde seitens des BFA zum frühestmöglichen Zeitpunkt geplant und wurde ein Verfahren zur HRZ Erlangung bereits am 02.11.2023 mit der marokkanischen Botschaft eingeleitet. Wie bereits oben angeführt wurde der BF am XXXX .2023 aufgrund Hunger- und Durststreik aus der Schubhaft entlassen. Der BF ist seit diesem Zeitpunkt untergetaucht und ist dessen Aufenthalt unbekannt. Wie bereits oben angeführt wurde der BF am römisch 40 .2023 aufgrund Hunger- und Durststreik aus der Schubhaft entlassen. Der BF ist seit diesem Zeitpunkt untergetaucht und ist dessen Aufenthalt unbekannt. ,
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und erfolgten niederschriftlichen Befragung des BF am XXXX .2023 durch die belangte Behörde und darauf fußenden durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und erfolgten niederschriftlichen Befragung des BF am römisch 40 .2023 durch die belangte Behörde und darauf fußenden durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit des BF, beruhen auf den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid, welcher als Ausfertigung im Gerichtsakt einliegt. Der BF trat den besagten Feststellungen bis dato nicht substantiiert entgegen. Vielmehr bestätigte er diese Identität, die Korrektheit derselben in seiner Niederschrift vom XXXX .
- Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit des BF, beruhen auf den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid, welcher als Ausfertigung im Gerichtsakt einliegt. Der BF trat den besagten Feststellungen bis dato nicht substantiiert entgegen. Vielmehr bestätigte er diese Identität, die Korrektheit derselben in seiner Niederschrift vom römisch 40 .
- Die Aufenthaltszeiten des BF in Österreich sowie die letzte Einreise desselben samt ungemeldeter Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet, die Weiterreise nach Italien sowie die geplante Reise nach Frankreich über Deutschland beruhen auf einerseits durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie den Angaben des BF vor dem BFA und in der niederschriftlichen Befragung vom XXXX .
- Einem Sozialversicherungsauszug können die Erwerbs- sowie die Bezugslosigkeit des BF in Österreich entnommen werden. Der unbegründet gestellte Asylantrag, die Rückkehrentscheidung samt 2-järhigem Einreiseverbot kann aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister entnommen werden. Die Aufenthaltszeiten des BF in Österreich sowie die letzte Einreise desselben samt ungemeldeter Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet, die Weiterreise nach Italien sowie die geplante Reise nach Frankreich über Deutschland beruhen auf einerseits durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie den Angaben des BF vor dem BFA und in der niederschriftlichen Befragung vom römisch 40 .
- Einem Sozialversicherungsauszug können die Erwerbs- sowie die Bezugslosigkeit des BF in Österreich entnommen werden. Der unbegründet gestellte Asylantrag, die Rückkehrentscheidung samt 2-järhigem Einreiseverbot kann aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister entnommen werden. Dem österreichischen Strafregister lässt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF entnehmen und konnten vom BF keine näheren Angaben zum Bestehen berücksichtigungswürdiger sozialer Kontakte in Österreich gemacht werden. Die bloße Behauptung über solche zu verfügen genügt zur Glaubhaftmachung nicht aus. Der BF hat es letztlich unterlassen nähere Angaben, insbesondere konkrete – verifizierbare – Identitätsdaten und Wohnadressen vermeintlicher Freunde zu nennen. Die Mittellosigkeit des BF wurde durch das vom BF in Vorlage gebrachte Vermögensbekenntnis bekräftigt. In der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ist jedoch zu entnehmen, dass der BF im Besitz eines verfügbaren Betrages in der Höhe von € 186 ist. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens und auch den von ihm gemachten Angaben, ist der Schluss zu ziehen, dass der BF nicht gewillt ist in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Befragung am XXXX .2023 vor dem BFA an, dass er nicht nach Marokko zurückkehren wird. Er wolle bei seiner Familie in Italien bleiben und werde im Dezember dort einen gültigen Aufenthaltstitel haben. In Italien habe er eine Tante sowie 2 Onkel. Darüber hinaus habe er einen Bruder und eine Tante in Frankreich sowie in Spanien und Portugal eine Tante. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Befragung am römisch 40 .2023 vor dem BFA an, dass er nicht nach Marokko zurückkehren wird. Er wolle bei seiner Familie in Italien bleiben und werde im Dezember dort einen gültigen Aufenthaltstitel haben. In Italien habe er eine Tante sowie 2 Onkel. Darüber hinaus habe er einen Bruder und eine Tante in Frankreich sowie in Spanien und Portugal eine Tante. Die Anhaltung des BF in Schubhaft kann der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI entnommen werden und scheint diese zudem im Zentralen Melderegister auf.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I.:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.: 3.1.1.
§ 22aAbs.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). 3.1.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
§ 76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder Z2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder Z2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209). Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“ (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121) „Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden vergleiche VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“ vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121) „In einem
§ 22aAbs.
4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (vgl. VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066)„In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ vergleiche VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. etwa VwGH 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 14, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche etwa VwGH 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 14, mwN). 3.1.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Schubhaft seit dem XXXX .2023, ab 13:25 Uhr, als rechtmäßig und war die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Rückrührung/Abschiebung des BF nach Marokko im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch verhältnismäßig.3.1.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Schubhaft seit dem römisch 40 .2023, ab 13:25 Uhr, als rechtmäßig und war die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Rückrührung/Abschiebung des BF nach Marokko im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch verhältnismäßig. 3.1.2.1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde über den BF
§76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befand sich in der Zeit von XXXX .2023, 13:25 Uhr bis XXXX .2023, 16:45 Uhr in Schubhaft. 3.1.2.1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2023 wurde über den BF
§76
Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befand sich in der Zeit von römisch 40 .2023, 13:25 Uhr bis römisch 40 .2023, 16:45 Uhr in Schubhaft. Damit wurde die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (in der seit
- September 2018 geltenden Fassung des FrÄG 2018) gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist und sich kein gelinderes Mittel zur Erreichung desselben Zweckes als geeignet erweist. Damit wurde die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (in der seit
- September 2018 geltenden Fassung des FrÄG 2018) gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist und sich kein gelinderes Mittel zur Erreichung desselben Zweckes als geeignet erweist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, hat sich der BF in den bisherigen Verfahren nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war auch nicht kooperativ. Der BF hat durch seine illegale Reise ins Bundesgebiet die darauffolgende Weiterreise nach Italien seine illegale Rückkehr ins Bundesgebiet sowie dem anschließenden Versuch illegal nach Deutschland um in weiter Folge zu seinem Bruder nach Frankreich zu reisen gezeigt, dass er sehr mobil ist und sich ohne weiteres auch illegal über Staatsgrenzen hinwegsetzt. Der BF besitzt kein gültiges Reisedokument oder gültigen Aufenthaltstitels (vgl. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG) und war dadurch weder zur Einreise noch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der BF verfügt zudem über keine finanziellen Mittel im hinreichenden Maße und hat im Bundesgebiet keine familiären Bindungen. Beim bisherigen Unterkunftsgeber (der BF wohnte laut eignen Angaben einige Tage in Wien bei einer Familie) handelt es sich um einen vom BF bezeichneten befreundete Familie, dessen Namen und Anschrift er nicht preisgeben wollte. Der BF suchte hier um Asyl an entzog sich jedoch zwei Tage später bereits dem Verfahren und reiste illegal nach Italien weiter. Bei seiner niederschriftlichen Befragung vom 3010.2023 gab er darüber hinaus an, dass Österreich nie sein Zielland gewesen wäre. Er wolle nach Italien um sich dort einen Aufenthaltstitel zu holen. Die illegale Reise von Italien kommend nach Deutschland begründete er mit einem gewollten Besuch seines Bruders in Frankreich. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, hat sich der BF in den bisherigen Verfahren nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war auch nicht kooperativ. Der BF hat durch seine illegale Reise ins Bundesgebiet die darauffolgende Weiterreise nach Italien seine illegale Rückkehr ins Bundesgebiet sowie dem anschließenden Versuch illegal nach Deutschland um in weiter Folge zu seinem Bruder nach Frankreich zu reisen gezeigt, dass er sehr mobil ist und sich ohne weiteres auch illegal über Staatsgrenzen hinwegsetzt. Der BF besitzt kein gültiges Reisedokument oder gültigen Aufenthaltstitels vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) und war dadurch weder zur Einreise noch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der BF verfügt zudem über keine finanziellen Mittel im hinreichenden Maße und hat im Bundesgebiet keine familiären Bindungen. Beim bisherigen Unterkunftsgeber (der BF wohnte laut eignen Angaben einige Tage in Wien bei einer Familie) handelt es sich um einen vom BF bezeichneten befreundete Familie, dessen Namen und Anschrift er nicht preisgeben wollte. Der BF suchte hier um Asyl an entzog sich jedoch zwei Tage später bereits dem Verfahren und reiste illegal nach Italien weiter. Bei seiner niederschriftlichen Befragung vom 3010.2023 gab er darüber hinaus an, dass Österreich nie sein Zielland gewesen wäre. Er wolle nach Italien um sich dort einen Aufenthaltstitel zu holen. Die illegale Reise von Italien kommend nach Deutschland begründete er mit einem gewollten Besuch seines Bruders in Frankreich. Der BF hat in seiner niederschriftlichen Befragung angegeben, nicht freiwillig nach Marokko reisen zu wollen, sondern ganz im Gegenteil, sich wieder illegal nach Italien zu begeben, da dort seine Tante und zwei Onkels wohnen würden und gab er an, dass er bis im Dezember dort einen Aufenthaltstitel bekommen würde (siehe NS des BFA vom XXXX 2023). Wie entschlossen er diesbezüglich war stellte er eindrucksvoll unter Beweis. Er trat bereits am 05.11.2023 in einen Hungerstreik und wurde aufgrund dessen am XXXX .2023 aus der Schubhaft entlassen. Der BF tauchte in Folge abermals unter und ist der Aufenthaltsort des BF unbekannt. Der BF hat in seiner niederschriftlichen Befragung angegeben, nicht freiwillig nach Marokko reisen zu wollen, sondern ganz im Gegenteil, sich wieder illegal nach Italien zu begeben, da dort seine Tante und zwei Onkels wohnen würden und gab er an, dass er bis im Dezember dort einen Aufenthaltstitel bekommen würde (siehe NS des BFA vom römisch 40 2023). Wie entschlossen er diesbezüglich war stellte er eindrucksvoll unter Beweis. Er trat bereits am 05.11.2023 in einen Hungerstreik und wurde aufgrund dessen am römisch 40 .2023 aus der Schubhaft entlassen. Der BF tauchte in Folge abermals unter und ist der Aufenthaltsort des BF unbekannt. Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF nach Haftentlassung der Rückführung nach Marokko entziehen könnte und er seine Reise nach Italien, Deutschland oder Frankreich - antreten werde –, was der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme auch angab. Konkret verneinte er wiederholt seine Bereitschaft nach Marokko zu reisen. Seine Entschlossenheit dazu bewies der BF bereits durch sein beharrliches unkooperatives Verhalten vor dem BFA, seiner durch Hungerstreik erzwungenen Freilassung und dem anschließenden untertauchen. Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. So nahm der BF nach seiner illegalen Einreise nach Österreich ungemeldet Unterkunft und entzog sich damit letztlich dem Zugriff der Behörden, welche zudem mangels erfolgter Meldung des BF von dessen Aufenthalt in Österreich keine Kenntnis erlangen konnten, reiste illegal nach Italien, kehrt wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet zurück um im Anschluss den Versuch zu starten, illegal über Deutschland nach Frankreich zu gelangen. Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. So nahm der BF nach seiner illegalen Einreise nach Österreich ungemeldet Unterkunft und entzog sich damit letztlich dem Zugriff der Behörden, welche zudem mangels erfolgter Meldung des BF von dessen Aufenthalt in Österreich keine Kenntnis erlangen konnten, reiste illegal nach Italien, kehrt wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet zurück um im Anschluss den Versuch zu starten, illegal über Deutschland nach Frankreich zu gelangen. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen bis zu seiner erzwungenen Freilassung am XXXX 2023 als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen bis zu seiner erzwungenen Freilassung am römisch 40 2023 als verhältnismäßig. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF dem zu sichernden Verfahren sowie der darauffolgenden Abschiebung entziehen könnte, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF dem zu sichernden Verfahren sowie der darauffolgenden Abschiebung entziehen könnte, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
§ 22aAbs.
1 BFA-VG die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit „Kosten“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: „
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“ Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde
§ 35Abs. 3 Vw
GVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegene Partei der zu leistende Aufwandersatz (einschließlich Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 426,20 Euro aufzuerlegen. 3.3. Zu Spruchpunkt III.: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei.: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
§ 52
BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Paragraph 52, BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren
Art. 130Abs.
1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG- EGebV.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG in Verbindung mit BuLVwG- EGebV. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Befreiung der Gerichtsgebühren im Umfang der Eingabegebühr wird nicht stattgegeben, da der BF – durch die Vorlage eines Vermögenbekenntnisses zwar scheinbar belegt – die Eingabegebühr von € 30,- nicht bezahlen zu können, ein aktuelle Auszug aus der Anhaltedatei jedoch ergibt, dass der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung einen frei verfügbaren Betrag in der Höhe von € 186,- zur Verfügung hatte sodass die Bezahlung von der Eingabegebühr keinen beträchtlichen Einschnitt in seine finanzielle Lage herbeiführen wird. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G306.2281320.1.00