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{'item': 'G306 2282957-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 34§ 38§ 57§ 9§ 52§ 46§ 55§ 18Art 130§ 20§ 99§ 37§ 366§ 53§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlG306 2282957-1 Spruch, G306 2282957-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. II. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 15.11.2023 informierte die Finanzpolizei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) darüber, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Serbiens, am XXXX .2023 gegen 11:03 Uhr einer Kontrolle durch die Finanzpolizei wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (im Folgenden: AuslBG) unterzogen worden sei. Es werde bestätigt, dass die BF als Reinigungskraft im Hotel XXXX angetroffen worden sei, ohne im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein. Die BF verfüge über keinen Wohnsitz in Österreich und keine aufrechte Sozialversicherung für Österreich.
  2. Mit Schreiben vom 15.11.2023 informierte die Finanzpolizei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) darüber, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Serbiens, am römisch 40 .2023 gegen 11:03 Uhr einer Kontrolle durch die Finanzpolizei wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (im Folgenden: AuslBG) unterzogen worden sei. Es werde bestätigt, dass die BF als Reinigungskraft im Hotel römisch 40 angetroffen worden sei, ohne im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein. Die BF verfüge über keinen Wohnsitz in Österreich und keine aufrechte Sozialversicherung für Österreich.
  3. Die BF wurde am selben Tag festgenommen. Sie war im Besitz von € 123,12; es wurde eine Sicherheitsleistung iHv € 50,00 eingehoben. Das BFA erteilte einen Festnahme- und Vorführauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG gegen die BF.Das BFA erteilte einen Festnahme- und Vorführauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen die BF.

  1. Am selben Tag wurde die BF durch das BFA einvernommen. Die BF führte aus, nicht in dem Hotel zu arbeiten. Sie sei gestern Nacht angekommen und habe auf die Person gewartet, die sie anmelden sollte. Sie sei sich bewusst, dass sie in Österreich nicht arbeiten dürfe. Sie sei für ein oder zwei Tage als Touristin in das Bundesgebiet gekommen und habe ein Busticket datiert mit 10.11.2023 (Ankunft in Wien). Sie befinde sich seit 11.11.2023 gegen 08:30 Uhr in Österreich. Der Bus sei gegen 21:30 Uhr aus Novi Sad losgefahren und hätte sie fünfeinhalb Stunden an der serbischen Grenze Horgos gewartet. Sie sei ausschließlich mit dem Bus eingereist. Sie habe im Bundesgebiet für ihre Enkelkinder einkaufen und dann wieder nach Hause fahren wollen. Die Ausreise sei für morgen (Anm.: XXXX .2023) geplant gewesen. Sie habe für ein bis zwei Tage als Touristin in dem Hotel bleiben wollen. Die Finanzpolizei habe sie in ihrem vorläufigen Hotelzimmer betreten, ihr eigentliches Zimmer hätte sie erst bekommen. Sie sei einstweilen in diesem Zimmer gewesen, da sie gewartet habe, dass sie das Hotel anmelde und sie ihr Zimmer beziehen lasse. Sie habe auf ihr gebuchtes Zimmer gewartet. Sie wohne nicht in Österreich. Sie arbeite nicht. Sie habe den Schlüssel/die Chipkarte für Hotelangestellte von der Frau, die dort arbeite, erhalten. Sie sei in diesem Zimmer gewesen, damit die Angestellte des Hotels sie nicht ständig in ihr Zimmer bringen müsse. Sie habe keine Verwandten im Bundesgebiet. Ihr Ehemann, zwei volljährige Kinder, ihre Eltern, ihr Bruder sowie ihre Onkel und Tanten seien in Serbien wohnhaft. Der BF wurde vorgehalten, dass sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, da sie einer Beschäftigung nachgegangen sei, die sie nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Überdies verfüge sie über keine Meldeadresse im Bundesgebiet und sei zudem mindestens seit 116 Tagen unerlaubt im Schengenraum aufhältig. Sie habe deutlich die visumfreie Zeit von 90 in 180 Tagen überschritten.
  2. Am selben Tag wurde die BF durch das BFA einvernommen. Die BF führte aus, nicht in dem Hotel zu arbeiten. Sie sei gestern Nacht angekommen und habe auf die Person gewartet, die sie anmelden sollte. Sie sei sich bewusst, dass sie in Österreich nicht arbeiten dürfe. Sie sei für ein oder zwei Tage als Touristin in das Bundesgebiet gekommen und habe ein Busticket datiert mit 10.11.2023 (Ankunft in Wien). Sie befinde sich seit 11.11.2023 gegen 08:30 Uhr in Österreich. Der Bus sei gegen 21:30 Uhr aus Novi Sad losgefahren und hätte sie fünfeinhalb Stunden an der serbischen Grenze Horgos gewartet. Sie sei ausschließlich mit dem Bus eingereist. Sie habe im Bundesgebiet für ihre Enkelkinder einkaufen und dann wieder nach Hause fahren wollen. Die Ausreise sei für morgen Anmerkung, römisch 40 .2023) geplant gewesen. Sie habe für ein bis zwei Tage als Touristin in dem Hotel bleiben wollen. Die Finanzpolizei habe sie in ihrem vorläufigen Hotelzimmer betreten, ihr eigentliches Zimmer hätte sie erst bekommen. Sie sei einstweilen in diesem Zimmer gewesen, da sie gewartet habe, dass sie das Hotel anmelde und sie ihr Zimmer beziehen lasse. Sie habe auf ihr gebuchtes Zimmer gewartet. Sie wohne nicht in Österreich. Sie arbeite nicht. Sie habe den Schlüssel/die Chipkarte für Hotelangestellte von der Frau, die dort arbeite, erhalten. Sie sei in diesem Zimmer gewesen, damit die Angestellte des Hotels sie nicht ständig in ihr Zimmer bringen müsse. Sie habe keine Verwandten im Bundesgebiet. Ihr Ehemann, zwei volljährige Kinder, ihre Eltern, ihr Bruder sowie ihre Onkel und Tanten seien in Serbien wohnhaft. Der BF wurde vorgehalten, dass sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, da sie einer Beschäftigung nachgegangen sei, die sie nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Überdies verfüge sie über keine Meldeadresse im Bundesgebiet und sei zudem mindestens seit 116 Tagen unerlaubt im Schengenraum aufhältig. Sie habe deutlich die visumfreie Zeit von 90 in 180 Tagen überschritten. Die BF legte ein Busticket für den 10.11.2023 von „NS“ (Anm.: Novi Sad) nach „BEČ“ (Anm.: Wien) vor, welches ein für drei Monate gültiges Rückfahrticket nach Novi Sad enthielt.Die BF legte ein Busticket für den 10.11.2023 von „NS“ Anmerkung, Novi Sad) nach „BEČ“ Anmerkung, Wien) vor, welches ein für drei Monate gültiges Rückfahrticket nach Novi Sad enthielt.

§ 38

FPG wurden der Reisepass und der Personalausweis der BF sichergestellt.

Paragraph 38, FPG wurden der Reisepass und der Personalausweis der BF sichergestellt. 4. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, von der BF übernommen am 15.11.2023, wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen die BF

§ 9BFA-VG i

Vm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen die BF

53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, von der BF übernommen am 15.11.2023, wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die BF

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die BF

53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA führte aus, dass die BF illegal in den Schengenraum bzw. das Bundesgebiet eingereist sei und sich derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Sie sei dabei betreten worden, als sie einer Beschäftigung nachging, welcher sie nach dem AuslBG nicht hätte nachgehen dürfen. Die BF habe äußerst widersprüchliche Angaben zu ihrer Beschäftigung und ihren Aufenthalten im Schengenraum gemacht. Sie sei einer illegalen Beschäftigung nachgegangen und habe zudem die Dauer des visumsfreien Aufenthaltes überschritten, selbst wenn ihr Aufenthalt nicht durch die illegale Beschäftigung bereits unrechtmäßig wäre. Da die Einreise in das Bundesgebiet allein den Zweck gehabt habe, der illegalen Beschäftigung nachzugehen, sei auch bereits diese unrechtmäßig gewesen. Dass die BF bei einer Arbeit betreten worden sei, welcher sie nach dem AuslBG nicht hätte nachgehen dürfen, ergebe sich aus den polizeilichen und finanzpolizeilichen Erhebungen. Die BF sei als Reinigungskraft in einem Hotel angetroffen worden. Darüber hinaus sei ihre schlechte wirtschaftliche Situation in Serbien der Grund für ihre illegale Einreise gewesen. Die BF habe in ihrer Einvernahme äußerst widersprüchliche Angaben gemacht und den Fakt – festgestellt durch die Finanzpolizei – dass sie bei der illegalen Beschäftigung angetroffen worden sei, mehrmals geleugnet. Sie habe lediglich angegeben, als Touristin in dem Hotel gewohnt zu haben, sei jedoch bei der Arbeit betreten worden und habe eine Chipkarte des Hotels, welche ausschließlich für Mitarbeiter vorgesehen sei. Zudem habe sich die BF in einem Trakt für Mitarbeiter befunden. Trotz dieser Umstände und dem Umstand, dass sie als Reinigungskraft angetroffen worden sei, habe die BF dies in der Einvernahme mehrmals geleugnet. Zudem habe sie nur äußerst widersprüchliche Angaben zu den Stempeln in ihrem Reisepass machen können, welcher in den letzten Monaten keine Ausreisestempel trotz mehrmaliger Einreisen in den Schengenraum enthalten würde. Die BF habe somit mit Absicht die Daten ihrer vermeintlichen Ausreisen aus dem Schengenraum verschleiert. Ihr Aufenthalt wäre somit selbst ohne den Umstand, dass sie bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei, nicht rechtmäßig. Die BF verfüge nicht über die finanziellen Barmittel, um sich einen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können. Die BF habe sich beharrlich geweigert, sich an die in Österreich geltenden Gesetze und Regelungen zu halten und habe sich über Jahre hinweg einer illegalen Beschäftigung bedient.

  1. Am XXXX .2023 wurde der Festnahmeauftrag widerrufen.
  2. Am römisch 40 .2023 wurde der Festnahmeauftrag widerrufen.
  3. Am 20.11.2023 brachte die BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (organisatorische Unterstützung) beim BFA ein.
  4. Am 21.11.2023 übermittelte die BBU dem BFA ein Busticket nach Serbien für den 24.11.
  5. Am 24.11.2023 reiste die BF am Landweg nach Serbien aus.
  6. Mit Mail vom 30.11.2023 teilte die BBU dem BFA mit, dass die Ausreise der BF nicht bestätigt werden könne, da die BF dem Ansuchen, die Ausreiseverpflichtung oder den Reisepass stempeln zu lassen, nicht nachgekommen sei. Die BF sei bis zur Abfahrt des Busses in Österreich begleitet worden und habe ein Mitarbeiter der BBU gewartet, bis der Bus abgefahren sei.
  7. Am 01.12.2023 stellte die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) einen Antrag auf Akteneinsicht.
  8. Am 01.12.2023 stellte die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage einen Antrag auf Akteneinsicht.
  9. Mit Mail vom 05.12.2023 teilte das BFA der RV mit, dass im vorliegenden Fall von der Akteneinsicht Abstand genommen werden könne, da ohnehin nur die Einvernahme (eine Kopie könne der BF ausgefolgt werden) sowie die Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei (1 Blatt) gesichtet werden könne. Die restlichen Aktenbestandteile (Bescheid, Beiblätter zum Bescheid sowie Dokumente) seien ohnehin bereits an die BF ausgehändigt worden und der RV bereits bekannt. Da es somit nur im die Einsicht der Niederschrift, sowie um die Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei handle, würden diese nun per Mail übermittelt werden.
  10. Mit Mail vom 05.12.2023 teilte das BFA der Regierungsvorlage mit, dass im vorliegenden Fall von der Akteneinsicht Abstand genommen werden könne, da ohnehin nur die Einvernahme (eine Kopie könne der BF ausgefolgt werden) sowie die Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei (1 Blatt) gesichtet werden könne. Die restlichen Aktenbestandteile (Bescheid, Beiblätter zum Bescheid sowie Dokumente) seien ohnehin bereits an die BF ausgehändigt worden und der Regierungsvorlage bereits bekannt. Da es somit nur im die Einsicht der Niederschrift, sowie um die Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei handle, würden diese nun per Mail übermittelt werden.
  11. Mit Schriftsatz vom 11.12.2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.11.2023 an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  12. Mit Schriftsatz vom 11.12.2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch die im Spruch angeführte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.11.2023 an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurden die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Zurückweisung an die erste Instanz, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Zurückweisung an die erste Instanz, in eventu die erhebliche Herabsetzung des gegen die BF erlassenen Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
  13. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 12.12.2023 vorgelegt, wo sie am 19.12.2023 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbische Staatsangehörige. Sie verfügte im Bundesgebiet über keine Wohnsitzmeldung. Laut dem im Akt einliegenden Schreiben der Finanzpolizei an das BFA vom 15.11.2023 wurde die BF am XXXX .2023 im Hotel XXXX als Reinigungskraft angetroffen, ohne im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein. Laut dem im Akt einliegenden Schreiben der Finanzpolizei an das BFA vom 15.11.2023 wurde die BF am römisch 40 .2023 im Hotel römisch 40 als Reinigungskraft angetroffen, ohne im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein. Im Akt liegen ansonsten weder Unterlagen der Finanzpolizei noch der LPD betreffend die Betretung der BF, noch die Niederschrift einer allfälligen Einvernahme durch die LPD, noch eine allfällige Strafanzeige nach § 120 Abs. 1a FPG oder eine bereits ergangene Strafverfügung ein.Im Akt liegen ansonsten weder Unterlagen der Finanzpolizei noch der LPD betreffend die Betretung der BF, noch die Niederschrift einer allfälligen Einvernahme durch die LPD, noch eine allfällige Strafanzeige nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG oder eine bereits ergangene Strafverfügung ein. Aus dem vorgelegten serbischen Reisepass der BF sind (u.a.) ab 2022 folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich:  03.01.2022 Ausreisestempel Ungarn  16.05.2022 Хоргош/Horgos (Grenzübergang Serbien – Ungarn)  16.05.2022 Einreistempel Ungarn  22.05.2022 Ausreisestempel Ungarn  28.07.2022 serbischer Stempel, unleserlich  29.07.2022 Einreisestempel Ungarn  13.08.2022 unleserlich  11.11.2022 Хоргош/Horgos (Grenzübergang Serbien – Ungarn)  11.11.2022 Einreisestempel Ungarn  14.11.2022 Ausreisestempel Ungarn  30.12.2022 Хоргош/Horgos (Grenzübergang Serbien – Ungarn)  31.12.2022 Einreisestempel Ungarn  07.01.2023 ungarischer Stempel, unleserlich  11.03.2023 Нештин/Nestin (Grenzübergang Serbien – Kroatien)  11.03.2023 Einreisestempel Kroatien  13.04.2023 Хоргош/Horgos (Grenzübergang Serbien – Ungarn)  14.04.2023 Einreisestempel Ungarn  20.04.2023 Ausreisestempel Ungarn  06.07.2023 Нештин/Nestin (Grenzübergang Serbien – Kroatien)  06.07.2023 Einreisestempel Kroatien  13.07.2023 Ausreisestempel Kroatien  23.07.2023 Нештин/Nestin (Grenzübergang Serbien – Kroatien)  23.07.2023 Einreisestempel Kroatien (Grenzübergang zu Serbien)  03.09.2023 Нештин/Nestin (Grenzübergang Serbien – Kroatien)  03.09.2023 Einreisestempel Kroatien  10.11.2023 Хоргош/Horgos (Grenzübergang Serbien – Ungarn)  11.11.2023 ungarischer Stempel, unleserlich  24.11.2023 Ausreisestempel Ungarn Die BF reiste am 24.11.2023 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ob Verwaltungsstrafen vorliegen, ist aufgrund der Aktenlage nicht feststellbar. Das BFA hat keine hinreichende bzw. nachvollziehbare Feststellungen zur Frage der Übertretung des AuslBG und der (Nicht-)Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der BF getroffen. Es wurde auch kein entsprechendes Ermittlungsverfahren geführt. Der gesamten Aktenlage lassen sich keine Unterlagen oder Informationen entnehmen, die dem BVwG ohne unverhältnismäßig hohem Aufwand ermöglichen würden, den Sachverhalt in gegenständlichem Fall festzustellen. Der weitere entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der weitere entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  17. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  18. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die oben festgestellte Identität (Name und Geburtsdatum) sowie die Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die fehlenden Wohnsitzmeldungen der BF in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Der Zeitpunkt der Ein- und Ausreisen der BF sowie der Zeitpunkt freiwilligen Ausreise der BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Ein- und Ausreisestempel im Reisepass der BF (AS 39ff, 167f, 211ff). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  20. Zu I.) Zurückverweisung:3.
  21. Zu römisch eins.) Zurückverweisung: 3.1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:  Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.  Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.  Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.1.2. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:3.1.2. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: „§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; […]
  5. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. […]“ Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.1.3. Das von der belangten Behörde durchgeführt Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft: Das BFA hat sich bei ihrer Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, wonach gegen Drittstaatsangehörige mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.Das BFA hat sich bei ihrer Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, wonach gegen Drittstaatsangehörige mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. 3.1.4. Zentrales Argument des BFA für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot ist die Annahme, dass die BF bei einer Beschäftigung, die unter das AuslBG fällt, betreten worden wäre, sie mit dem Vorsatz der Aufnahme einer illegalen Beschäftigung eingereist sei und sie zudem die Dauer des visumsfreien Aufenthaltes – selbst wenn ihr Aufenthalt nicht durch die illegale Beschäftigung bereits unrechtmäßig wäre – überschritten habe. Ob die Betretung der BF im Hotel tatsächlich unter das AuslBG fällt, kann anhand der im Akt erliegenden Aussagen und Unterlagen nicht nachvollzogen werden und hat die Behörde diesbezüglich keine Ermittlungen angestellt. Unbestritten blieb, dass die BF in einem Hotel in Räumlichkeiten für Hotelmitarbeiter angetroffen wurde. Darüber liegt aber nur ein Schreiben der Finanzpolizei vor, in welchem lediglich ausgeführt wurde, dass gegenüber dem BFA bestätigt werde, dass die BF im Hotel XXXX als Reinigungskraft angetroffen worden sei, ohne im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein. Die BF verfüge weder über einen Wohnsitz noch eine aufrechte Meldung zur Sozialversicherung in Österreich.Unbestritten blieb, dass die BF in einem Hotel in Räumlichkeiten für Hotelmitarbeiter angetroffen wurde. Darüber liegt aber nur ein Schreiben der Finanzpolizei vor, in welchem lediglich ausgeführt wurde, dass gegenüber dem BFA bestätigt werde, dass die BF im Hotel römisch 40 als Reinigungskraft angetroffen worden sei, ohne im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein. Die BF verfüge weder über einen Wohnsitz noch eine aufrechte Meldung zur Sozialversicherung in Österreich. Im angefochtenen Bescheid führte das BFA u.a. weiters aus, dass sich die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit der BF im Bundesgebiet sich aus den polizeilichen und finanzpolizeilichen Erhebungen ergebe. Die BF sei als Reinigungskraft im Hotel angetroffen worden. Darüber hinaus sei ihre schlechte wirtschaftliche Situation in Serbien der Grund für ihre illegale Einreise gewesen. Sie habe lediglich angegeben, als Touristin in dem Hotel gewohnt zu haben, sei jedoch bei der Arbeit betreten worden und sei im Besitz einer Chipkarte des Hotels, welche ausschließlich für Mitarbeiter vorgesehen sei, gewesen. Zudem habe sich die BF in einem Trakt für Mitarbeiter befunden. Zudem habe sie nur äußerst widersprüchliche Angaben zu den Stempeln in ihrem Reisepass machen können, welcher in den letzten Monaten keine Ausreisestempel trotz mehrmaliger Einreisen in den Schengenraum enthalten würde. Die BF habe somit mit Absicht die Daten ihrer vermeintlichen Ausreisen aus dem Schengenraum verschleiert. Ihr Aufenthalt wäre somit selbst ohne den Umstand, dass sie bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei, nicht rechtmäßig. Die BF verfüge nicht über die finanziellen Barmittel, um sich einen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können. Die BF habe sich beharrlich geweigert, sich an die in Österreich geltenden Gesetze und Regelungen zu halten und habe sich über Jahre hinweg einer illegalen Beschäftigung bedient. Im Akt liegen – abgesehen vom Schreiben der Finanzpolizei an das BFA – weder sonstige Unterlagen der Finanzpolizei oder der LPD noch eine allfällige Strafanzeige nach § 120 Abs. 1a FPG oder eine bereits ergangene Strafverfügung ein. Offenbar wurden vom BFA keine Unterlagen von der Finanzpolizei oder der LPD beigeschafft.Im Akt liegen – abgesehen vom Schreiben der Finanzpolizei an das BFA – weder sonstige Unterlagen der Finanzpolizei oder der LPD noch eine allfällige Strafanzeige nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG oder eine bereits ergangene Strafverfügung ein. Offenbar wurden vom BFA keine Unterlagen von der Finanzpolizei oder der LPD beigeschafft. Allein aus dem Schreiben der Finanzpolizei an das BFA lässt sich aber nicht zweifelsfrei feststellen, ob die Umstände des Tatbildes der Übertretung des AuslBG tatsächlich erfüllt sind. Zwar bleibt es der Behörde unbenommen, eine Entscheidung im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung über die Strafbarkeit eines Verhaltens zu treffen und basierend darauf eine Beurteilung der aus fremdenrechtlicher Sicht relevanten Fragestellungen vorzunehmen, allerdings hat die Behörde die Gründe für ihre Annahmen in ihrem Bescheid hinreichend darzulegen und wären aus Sicht des Gerichtes jedenfalls weitere Ermittlungen anzustellen gewesen wären, um im gegenständlichen Fall zu tragfähigen Feststellungen zu kommen. Weshalb die Behörde davon ausging, dass im vorliegenden Fall eine „Beschäftigung“ im Sinne des § 2 AuslBG vorliegt, ist jedenfalls der gesamten Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch ist aus dem Akteninhalt – insbesondere aufgrund des Fehlens von (finanz-)polizeilichen Unterlagen – nicht nachvollziehbar, ob die BF tatsächlich als Reinigungskraft bzw. unter welchen Umständen bzw. bei der Ausübung welcher konkreten Tätigkeit betreten wurde. Auf welche Umstände das BFA die Ausführungen stützt wonach, sich die BF über Jahre hinweg einer illegalen Beschäftigung bedient habe, ist aus dem Akteninhalt ebenfalls nicht ersichtlich. Sofern sich die Behörde auf „die polizeilichen und finanzpolizeilichen Erhebungen“ bezieht, so ist aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht nachvollziehbar, welche Erhebungen die Behörde meint und lässt sich auf Basis der aktenkundigen Angaben der BF allein jedenfalls nicht feststellen, dass sie eine illegale Beschäftigung ausgeübt hat – sie hat dies sogar ausdrücklich bestritten – und dazu auch vorsätzlich eingereist wäre. Weshalb die Behörde davon ausging, dass im vorliegenden Fall eine „Beschäftigung“ im Sinne des Paragraph 2, AuslBG vorliegt, ist jedenfalls der gesamten Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch ist aus dem Akteninhalt – insbesondere aufgrund des Fehlens von (finanz-)polizeilichen Unterlagen – nicht nachvollziehbar, ob die BF tatsächlich als Reinigungskraft bzw. unter welchen Umständen bzw. bei der Ausübung welcher konkreten Tätigkeit betreten wurde. Auf welche Umstände das BFA die Ausführungen stützt wonach, sich die BF über Jahre hinweg einer illegalen Beschäftigung bedient habe, ist aus dem Akteninhalt ebenfalls nicht ersichtlich. Sofern sich die Behörde auf „die polizeilichen und finanzpolizeilichen Erhebungen“ bezieht, so ist aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht nachvollziehbar, welche Erhebungen die Behörde meint und lässt sich auf Basis der aktenkundigen Angaben der BF allein jedenfalls nicht feststellen, dass sie eine illegale Beschäftigung ausgeübt hat – sie hat dies sogar ausdrücklich bestritten – und dazu auch vorsätzlich eingereist wäre. Schon aus diesem Grund ist das Verfahren mit schweren Mängeln behaftet. Die Behörde stellt im verfahrensgegenständlichen Bescheid weiters fest, dass die BF die Dauer ihres visumsfreien Aufenthalts überschritten habe. Auf welche Umstände sich diese Feststellung stützt geht aus dem Bescheid nicht hervor. Lediglich aus dem Protokoll der Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2023 geht hervor, dass das BFA von einem mindestens 116-tägigen Aufenthalt der BF im Schengenraum ausging (AS 31). Aus der im Akt einliegenden – durch das BFA ausgeführten – Abfrage des „Calculator of travel days remaining under a Schengen short-stay visa“ (https://ec.europa.eu/assets/home/visa-calculator/calculator.htm?lang=
  1. en)ist ersichtlich, dass das BFA augenscheinlich von einer letztmaligen Einreise der BF in den Schengenraum am 23.07.2023 ausging (AS 55). Aus dem vorgelegten Reisepass der BF sind jedoch ein späterer kroatischer Einreisestempel datiert mit 03.09.2023 (AS 45) sowie ein serbischer Stempel vom Grenzübergang Serbien – Ungarn (Хоргош/Horgos) datiert mit 10.11.2023 (AS 45) und ein ungarischer Stempel datiert mit 11.11.2023 (AS 47) ersichtlich. Gänzlich unberücksichtigt blieb auch das von der BF vorgelegte Busticket für den 10.11.2023 von „NS“ (Anm.: Novi Sad) nach „BEČ“ (Anm.: Wien) inklusive Rückreise nach Novi Sad – wobei das Rückfahrticket drei Monate gültig war (AS 59). Insgesamt ist aus dem Akteninhalt nicht eindeutig feststellbar, ob die BF die Dauer des visumsfreien Aufenthaltes von 90 in 180 Tagen tatsächlich überschritten hat. Der Behörde ist zwar insoweit zuzustimmen, dass einige Ausreisestempel aus dem Schengenraum im Reisepass der BF fehlen. Die Ausführungen des BFA, wonach die BF nur äußerst widersprüchliche Angaben zu den Stempeln in ihrem Reisepass gemacht habe und somit mit Absicht die Daten ihrer vermeintlichen Ausreisen aus dem Schengenraum verschleiert habe, sind für das BVwG jedoch nicht nachvollziehbar.Die Behörde stellt im verfahrensgegenständlichen Bescheid weiters fest, dass die BF die Dauer ihres visumsfreien Aufenthalts überschritten habe. Auf welche Umstände sich diese Feststellung stützt geht aus dem Bescheid nicht hervor. Lediglich aus dem Protokoll der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .2023 geht hervor, dass das BFA von einem mindestens 116-tägigen Aufenthalt der BF im Schengenraum ausging (AS 31). Aus der im Akt einliegenden – durch das BFA ausgeführten – Abfrage des „Calculator of travel days remaining under a Schengen short-stay visa“ (https://ec.europa.eu/assets/home/visa-calculator/calculator.htm?lang=
  2. en)ist ersichtlich, dass das BFA augenscheinlich von einer letztmaligen Einreise der BF in den Schengenraum am 23.07.2023 ausging (AS 55). Aus dem vorgelegten Reisepass der BF sind jedoch ein späterer kroatischer Einreisestempel datiert mit 03.09.2023 (AS 45) sowie ein serbischer Stempel vom Grenzübergang Serbien – Ungarn (Хоргош/Horgos) datiert mit 10.11.2023 (AS 45) und ein ungarischer Stempel datiert mit 11.11.2023 (AS 47) ersichtlich. Gänzlich unberücksichtigt blieb auch das von der BF vorgelegte Busticket für den 10.11.2023 von „NS“ Anmerkung, Novi Sad) nach „BEČ“ Anmerkung, Wien) inklusive Rückreise nach Novi Sad – wobei das Rückfahrticket drei Monate gültig war (AS 59). Insgesamt ist aus dem Akteninhalt nicht eindeutig feststellbar, ob die BF die Dauer des visumsfreien Aufenthaltes von 90 in 180 Tagen tatsächlich überschritten hat. Der Behörde ist zwar insoweit zuzustimmen, dass einige Ausreisestempel aus dem Schengenraum im Reisepass der BF fehlen. Die Ausführungen des BFA, wonach die BF nur äußerst widersprüchliche Angaben zu den Stempeln in ihrem Reisepass gemacht habe und somit mit Absicht die Daten ihrer vermeintlichen Ausreisen aus dem Schengenraum verschleiert habe, sind für das BVwG jedoch nicht nachvollziehbar. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid nicht fest, wann genau die BF letztmalig in den Schengenraum einreiste. Aus Sicht des Richters scheint zur Beurteilung der Frage, ob die BF tatsächlich zur Aufnahme einer Beschäftigung nach dem AuslBG einreiste, aber nicht unerheblich, wann die Einreise erfolgte und ob in der Zeit eines tatsächlich nur kurzen Aufenthaltes und eines bereits vor der Betretung gekauften, für drei Monate gültigen Rückfahrtickets ein besonderer Bedarf an Arbeitskräften im Betrieb von Nöten war. Ohne nachvollziehbare Feststellungen zum Datum der Einreise und der beabsichtigten Aufenthaltsdauer kann – gerade vor dem Hintergrund der grundsätzlich zulässigen Einreise ohne Visum für einen Aufenthalt von drei Monaten – aber auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Behörde ohne weiteres davon ausging, die BF sei mit dem Vorsatz der illegalen Beschäftigung eingereist. Ob der Aufenthalt der BF durch eine Straftat im Bundesgebiet unrechtmäßig wurde, kann aufgrund der mangelhaften Ermittlungen zur Betretung der BF im Hotel, die eine rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, wie bereits ausgeführt, ebenfalls nicht festgestellt werden. Zusammengefasst hat die Behörde der Aktenlage zufolge keine (tauglichen) Ermittlungsschritte gesetzt, die ihre Annahme einer Übertretung des AuslBG, des Vorsatzes der Einreise zur Aufnahme einer illegalen Beschäftigung und der Überschreitung des Zeitraumes des visumsfreien Aufenthaltes begründen können. Darauf aufbauend ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde von der Annahme ausgeht, der BF sei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Die Behörde hat nicht substantiiert begründet, weshalb sie den Angaben der BF nicht gefolgt ist. 3.1.5. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung der oben unter getätigten Ausführungen zunächst Ermittlungen zu tätigen haben, die den maßgeblichen Sachverhalt und allenfalls eine Vorfragenbeurteilung zur Fragen der Übertretung des AuslBG und der Rechtmäßigkeit der Einreise bzw. des Aufenthaltes ermöglichen. Ferner wird die Behörde konkrete Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Österreich und eine Abwägung iSd Art. 8 EMRK im Hinblick auf alle Bindungen und sonstigen persönlichen Interessen der BF in Österreich und im Schengenraum zu treffen haben. Ferner wird die Behörde konkrete Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Österreich und eine Abwägung iSd Artikel 8, EMRK im Hinblick auf alle Bindungen und sonstigen persönlichen Interessen der BF in Österreich und im Schengenraum zu treffen haben. Erst vor diesem Hintergrund wird der belangten Behörde dann die Prüfung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung möglich sein. Der Vollständigkeit halber sei auch auf das Erfordernis einer wohlbegründeten Gefährdungsprognose unter Beachtung des Gesamtverhaltens hingewiesen. Für eine im Zusammenhang mit einem Einreiseverbot vorzunehmende Prognosebeurteilung ist das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das dieser zu Grunde liegende Verhalten der Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Der Vollständigkeit halber sei auch auf das Erfordernis einer wohlbegründeten Gefährdungsprognose unter Beachtung des Gesamtverhaltens hingewiesen. Für eine im Zusammenhang mit einem Einreiseverbot vorzunehmende Prognosebeurteilung ist das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das dieser zu Grunde liegende Verhalten der Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche etwa VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Sollte die Behörde im Folgenden zur Ansicht kommen, dass ein Tatbestand

§ 53

FPG vorliegt, wird sie alle Umstände, die sie in ihrer Prognose berücksichtigt, auch in ihrer Begründung klar auszuweisen haben.Sollte die Behörde im Folgenden zur Ansicht kommen, dass ein Tatbestand

Paragraph 53, FPG vorliegt, wird sie alle Umstände, die sie in ihrer Prognose berücksichtigt, auch in ihrer Begründung klar auszuweisen haben. 3.1.6. Der angefochtene Bescheid leidet unter erheblichen Ermittlungs- und sonstigen Verfahrensmängeln und erweist sich für das BVwG der vorliegende Sachverhalt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich erscheinen. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen zum größten Teil gänzlich unterlassen und stützt sich in ihrem Bescheid im Wesentlichen auf Annahmen, die nicht begründet werden. Diese Ermittlungen müssten nunmehr durch das BVwG vorgenommen werden. Gerade in amtswegig eingeleiteten Verfahren kann erwartet werden, dass die Behörde alle Sachverhaltselemente erhebt, die sie für eine rechtlich fundierte Entscheidung braucht oder die eine Prüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen durch eine nachprüfende Instanz ermöglichen. Die Behörde ist auch als „Spezialbehörde“ eingerichtet, der es etwa zugemutet werden kann, Fremde einzuvernehmen, Feststellungen zur Ein- und Ausreise zu treffen, Beweisanträge zu behandeln und Unterlagen von anderen Behörden zu beschaffen, anstatt all dies an das Gericht zu delegieren. Eine Beurteilung der Rechtssache durch das Gericht erweist sich schon deshalb als nicht effektiv, zumal eine persönliche Befragung durch das BVwG nur mehr unter erheblichem Aufwand und Ressourceneinsatz organisiert werden könnte. Zudem sei auch darauf hingewiesen, dass eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG auch nicht im Sinne des Gesetzes liegenkann, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Es war daher

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Es war daher

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. 3.1.
  2. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt den damit vorgelegten Unterlagen nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und wird sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen eingehend auseinanderzusetzen zu haben. 3.
  3. Zu II.) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:3.
  4. Zu römisch zwei.) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch mangels entsprechenden Antragsrechts zulässig und demzufolge unzulässig.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch mangels entsprechenden Antragsrechts zulässig und demzufolge unzulässig. Insofern war der besagte Antrag der BF als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  5. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G306.2282957.1.00

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