Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass es darin richtig zu lauten hat: „Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2021 wegen im XXXX 2020 verübten Straftaten zu einer Strafenkombination aus bedingter Freiheitsstrafe und unbedingter Geldstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 2021 wegen im römisch 40 2020 verübten Straftaten zu einer Strafenkombination aus bedingter Freiheitsstrafe und unbedingter Geldstrafe verurteilt. Am XXXX 2022 wurde der BF deshalb vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Am XXXX 2022 wurde ihm aufgetragen, die Geburtsurkunde seines Kindes sowie eine Entscheidung über die Obsorge vorzulegen und allfällige Änderungen in seinem Privat- und Familienleben seit XXXX 2022 bekanntzugeben. Er reagierte auf diese Aufforderung nicht. Am römisch 40 2022 wurde der BF deshalb vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Am römisch 40 2022 wurde ihm aufgetragen, die Geburtsurkunde seines Kindes sowie eine Entscheidung über die Obsorge vorzulegen und allfällige Änderungen in seinem Privat- und Familienleben seit römisch 40 2022 bekanntzugeben. Er reagierte auf diese Aufforderung nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein zweijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.)1,
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot nach § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafrechtlichen Verurteilung begründet. Sein Fehlverhalten sei eine tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere für das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz des Eigentums und einem geordneten Zusammenleben. Ob des persönlichen Verhaltens des BF sowie der mangelnden Einsicht und Reue sei eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Das mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn bestehende Familienleben könne auch außerhalb Österreichs – beispielsweise in der gemeinsamen Heimat Rumänien – fortgesetzt werden. Das Kindeswohl stehe somit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zweijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.)1,
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafrechtlichen Verurteilung begründet. Sein Fehlverhalten sei eine tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere für das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz des Eigentums und einem geordneten Zusammenleben. Ob des persönlichen Verhaltens des BF sowie der mangelnden Einsicht und Reue sei eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Das mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn bestehende Familienleben könne auch außerhalb Österreichs – beispielsweise in der gemeinsamen Heimat Rumänien – fortgesetzt werden. Das Kindeswohl stehe somit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Hilfsweise wird beantragt, den Bescheid zu beheben (gemeint ist wohl aufzuheben) und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Begründung des angefochtenen Bescheids, wonach sein Verhalten eine erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und aus diesem Grund ein zweijähriges Aufenthaltsverbot gerechtfertigt sei, unrichtig sei. Das BFA habe eine unrichtige Interessensabwägung zu Lasten des BF durchgeführt. Der Sachverhalt sei nicht umfassend ermittelt worden. So sei bei der Entscheidung nicht einbezogen worden, dass die Kernfamilie des BF in Österreich lebe, er erst vor Kurzem Vater geworden sei und sich sein Leben durch die Geburt seines Sohnes im XXXX nachhaltig geändert habe. Er sei nur ein Mal – und zwar als Beitragstäter – verurteilt worden, sodass für ihn keine negative Zukunftsprognose zu erstellen sei. Zudem sei das Kindeswohl nicht eigenständig geprüft worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Hilfsweise wird beantragt, den Bescheid zu beheben (gemeint ist wohl aufzuheben) und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Begründung des angefochtenen Bescheids, wonach sein Verhalten eine erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und aus diesem Grund ein zweijähriges Aufenthaltsverbot gerechtfertigt sei, unrichtig sei. Das BFA habe eine unrichtige Interessensabwägung zu Lasten des BF durchgeführt. Der Sachverhalt sei nicht umfassend ermittelt worden. So sei bei der Entscheidung nicht einbezogen worden, dass die Kernfamilie des BF in Österreich lebe, er erst vor Kurzem Vater geworden sei und sich sein Leben durch die Geburt seines Sohnes im römisch 40 nachhaltig geändert habe. Er sei nur ein Mal – und zwar als Beitragstäter – verurteilt worden, sodass für ihn keine negative Zukunftsprognose zu erstellen sei. Zudem sei das Kindeswohl nicht eigenständig geprüft worden. Mit der Beschwerde legte der BF seinen Dienstzettel, die Bestätigung der Anmeldung zur Sozialversicherung, die Bestätigung der Abmeldung seiner Lebensgefährtin von der Sozialversicherung, ein Verbesserungsauftrag der ÖGK zu ihrem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld, ein Schreiben, aus dem ihre Karenz bis XXXX 2024 hervorgeht, eine Mitteilung über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, eine Vorschreibung für Strom und Gas vom Jänner 2023, eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe sowie die Geburtsurkunde, die Anmeldebescheinigung und die Meldebestätigung seines Sohnes vor. Mit der Beschwerde legte der BF seinen Dienstzettel, die Bestätigung der Anmeldung zur Sozialversicherung, die Bestätigung der Abmeldung seiner Lebensgefährtin von der Sozialversicherung, ein Verbesserungsauftrag der ÖGK zu ihrem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld, ein Schreiben, aus dem ihre Karenz bis römisch 40 2024 hervorgeht, eine Mitteilung über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, eine Vorschreibung für Strom und Gas vom Jänner 2023, eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe sowie die Geburtsurkunde, die Anmeldebescheinigung und die Meldebestätigung seines Sohnes vor. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit dem Teilerkenntnis vom 03.03.2023 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lauf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids Folge gegeben und die aufschiebende Wirkung
Abs 5 BFA-VG zuerkannt.Mit dem Teilerkenntnis vom 03.03.2023 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lauf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids Folge gegeben und die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.11.2023 wurden der BF und seine Lebensgefährtin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Rumänisch vernommen. Nach der Verhandlung nahm das BVwG Einsicht in die der strafgerichtlichen Verurteilung des BF zugrundeliegenden Akten und übermittelte den Parteien die relevanten Aktenteile zur Kenntnis und allfälligen Äußerung. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme, in der er auf seine untergeordnete Tatbeteiligung, seinen vor und nach den Taten stets ordentlichen Lebenswandel, die Verhängung einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Strafe und seinen Lebemsmittelpunkt im Inland hinweist. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Rumänisch, er spricht auch ein bisschen Deutsch. Er absolvierte in Rumänien die Schule und machte dort anschließend eine Ausbildung zum XXXX . Danach arbeitete er in der Türkei, in Rumänien und in anderen europäischen Staaten (Italien, Frankreich, Deutschland).Der BF ist ein am römisch 40 in der rumänischen Stadt römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Rumänisch, er spricht auch ein bisschen Deutsch. Er absolvierte in Rumänien die Schule und machte dort anschließend eine Ausbildung zum römisch 40 . Danach arbeitete er in der Türkei, in Rumänien und in anderen europäischen Staaten (Italien, Frankreich, Deutschland). Der BF ist geschieden und sorgepflichtig für zwei Kinder. Seine Tochter XXXX wurde am XXXX geboren und lebt bei ihrer Mutter, der Ex-Ehefrau des BF, in Rumänien. Außerdem leben auch ein Bruder des BF und sein Vater in Rumänien; zu letzterem hat er allerdings keinen Kontakt. Zwei weitere Brüder des BF leben im Vereinigten Königreich. In Österreich hat der BF keine Verwandten außerhalb seiner Kernfamilie. Er besucht seine in Rumänien lebenden Familienangehörigen mehrmals im Jahr; seine Tochter besucht ihn auch immer wieder in Österreich.Der BF ist geschieden und sorgepflichtig für zwei Kinder. Seine Tochter römisch 40 wurde am römisch 40 geboren und lebt bei ihrer Mutter, der Ex-Ehefrau des BF, in Rumänien. Außerdem leben auch ein Bruder des BF und sein Vater in Rumänien; zu letzterem hat er allerdings keinen Kontakt. Zwei weitere Brüder des BF leben im Vereinigten Königreich. In Österreich hat der BF keine Verwandten außerhalb seiner Kernfamilie. Er besucht seine in Rumänien lebenden Familienangehörigen mehrmals im Jahr; seine Tochter besucht ihn auch immer wieder in Österreich. Seit XXXX lebt der BF mit der am XXXX geborenen rumänischen Staatsangehörigen XXXX zusammen. Zunächst hielten sie sich zusammen in Rumänien und in Deutschland auf. Im XXXX zog der BF nach Österreich, wo er sich seither kontinuierlich aufhält. Im XXXX folgte ihm seine Lebensgefährtin. Seither lebt er mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung in XXXX . Der Beziehung entstammt der gemeinsame Sohn XXXX , der am XXXX geboren wurde und wie seine Eltern rumänischer Staatsangehöriger ist. Die Lebensgefährtin des BF hat eine zwölfjährige Tochter aus einer früheren Beziehung, die bei ihrer Mutter in Rumänien lebt und sie immer wieder in Österreich besucht. Auch ihre Eltern und Geschwister, zu denen sie regelmäßig Kontakt hat, leben in Rumänien.Seit römisch 40 lebt der BF mit der am römisch 40 geborenen rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 zusammen. Zunächst hielten sie sich zusammen in Rumänien und in Deutschland auf. Im römisch 40 zog der BF nach Österreich, wo er sich seither kontinuierlich aufhält. Im römisch 40 folgte ihm seine Lebensgefährtin. Seither lebt er mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung in römisch 40 . Der Beziehung entstammt der gemeinsame Sohn römisch 40 , der am römisch 40 geboren wurde und wie seine Eltern rumänischer Staatsangehöriger ist. Die Lebensgefährtin des BF hat eine zwölfjährige Tochter aus einer früheren Beziehung, die bei ihrer Mutter in Rumänien lebt und sie immer wieder in Österreich besucht. Auch ihre Eltern und Geschwister, zu denen sie regelmäßig Kontakt hat, leben in Rumänien. Am XXXX 2019 wurde dem BF eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. XXXX verfügt seit XXXX 2019 ebenfalls über eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin. XXXX wurde am XXXX 2022 eine Anmeldebescheinigung als Verwandter ausgestellt. Am römisch 40 2019 wurde dem BF eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. römisch 40 verfügt seit römisch 40 2019 ebenfalls über eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin. römisch 40 wurde am römisch 40 2022 eine Anmeldebescheinigung als Verwandter ausgestellt. Der BF war in Österreich in den Zeiträumen von XXXX 2018 bis XXXX 2019, XXXX 2020 bis XXXX 2020, XXXX 2020 bis XXXX 2020, XXXX 2021 bis XXXX 2021, XXXX 2022 bis XXXX 2022, XXXX 2022 bis XXXX 2022, XXXX 2022 bis XXXX 2022 und von XXXX 2023 bis XXXX 2023 als Arbeiter erwerbstätig. In den Zeiträumen dazwischen bezog er (zumeist saisonbedingt) Arbeitslosengeld, zuletzt ab XXXX 2023 bis dato. Während der Arbeitslosigkeit von XXXX 2020 bis XXXX 2021 arbeitete der BF ohne Meldung zur Sozialversicherung „schwarz“, während er gleichzeitig Arbeitslosengeld bezog.Der BF war in Österreich in den Zeiträumen von römisch 40 2018 bis römisch 40 2019, römisch 40 2020 bis römisch 40 2020, römisch 40 2020 bis römisch 40 2020, römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, römisch 40 2022 bis römisch 40 2022, römisch 40 2022 bis römisch 40 2022, römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 und von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 als Arbeiter erwerbstätig. In den Zeiträumen dazwischen bezog er (zumeist saisonbedingt) Arbeitslosengeld, zuletzt ab römisch 40 2023 bis dato. Während der Arbeitslosigkeit von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 arbeitete der BF ohne Meldung zur Sozialversicherung „schwarz“, während er gleichzeitig Arbeitslosengeld bezog. Die Lebensgefährtin des BF war im Bundesgebiet ab XXXX 2018 immer wieder (unterbrochen von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) als (teils geringfügig beschäftigte) Arbeiterin erwerbstätig. Von XXXX 2022 bis XXXX 2022 bezog sie Wochengeld, danach bis XXXX 2023 Kinderbetreuungsgeld. Aktuell geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Von ihrem Arbeitgeber wurde ihr bis XXXX 2024 eine Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
G gewährt. Aktuell ist sie in Österreich nicht krankenversichert.Die Lebensgefährtin des BF war im Bundesgebiet ab römisch 40 2018 immer wieder (unterbrochen von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) als (teils geringfügig beschäftigte) Arbeiterin erwerbstätig. Von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 bezog sie Wochengeld, danach bis römisch 40 2023 Kinderbetreuungsgeld. Aktuell geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Von ihrem Arbeitgeber wurde ihr bis römisch 40 2024 eine Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 15, MSchG gewährt. Aktuell ist sie in Österreich nicht krankenversichert. Der BF ist in Rumänien Eigentümer eines baufälligen Einfamilienhauses und einer Wohnung, die derzeit vermietet ist. Mit den Mieteinnahmen bestreitet er Unterhaltszahlungen für seine Tochter. Er hat für seinen in Rumänien lebenden Bruder in Österreich einen Kredit aufgenommen, wobei die Raten von seinem Bruder bezahlt werden. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall Abs 2 erster und zweiter Fall, 15, 12 dritter Fall StGB) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§§ 241e Abs 3 12 dritter Fall StGB) und der Urkundenunterdrückung (§§ 229 Abs 1, 12 dritter Fall StGB) zu einer Strafenkombination aus 18 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe und 360 Tagessätzen á EUR 12 Geldstrafe (im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum XXXX 2020 bis XXXX 2020 in mehreren Angriffen gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu strafbaren Handlungen anderer Mitglieder dieser Vereinigung (Einbruchsdiebstähle mit Beute im Gesamtwert von EUR 45.000, Unterdrückung von einer Bankomatkarte, sechs Fahrzeugtypenscheinen und anderen Dokumenten) beitrug, indem er die unmittelbaren Täter zu den jeweiligen Tatorten chauffierte, sie von dort wieder abholte und ihnen teilweise in seiner Wohnung in XXXX Unterkunft gewährte. Er brachten die beiden unmittelbaren Täter vier Mal in der Nacht zu Tatorten und holte sie jeweils wieder ab. Diese begingen in diesen vier Nächten insgesamt zehn Einbruchsdiebstähle in Firmengebäude, Lagerräume und Bürocontainer, wobei sie Türen, Fenster und Schränke aufbrachen, in einem Fall einen Tresor aus der Verankerung rissen und in einem Fall Bargeld und Werkzeug aus einem versperrten Tresor stahlen. In vier Fällen blieb es nur deshalb beim Versuch, weil die Täter zwar Fenster bzw. einen Bürocontainer aufbrachen, aber nichts wegnahmen. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF. Bei der Strafbemessung wurden neben seinem bisher untadeligen Lebenswandel der teilweise Versuch und die untergeordnete Rolle bei der Tatbegehung als mildernd berücksichtigt, die Vielzahl der Angriffe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die mehrfache Qualifikation der Einbruchsdiebstähle dagegen als erschwerend. Die Geldstrafe wurde im XXXX 2022 vollständig gezahlt. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, 130 Absatz eins, erster und zweiter Fall Absatz 2, erster und zweiter Fall, 15, 12 dritter Fall StGB) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraphen 241 e, Absatz 3, 12 dritter Fall StGB) und der Urkundenunterdrückung (Paragraphen 229, Absatz eins, 12, dritter Fall StGB) zu einer Strafenkombination aus 18 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe und 360 Tagessätzen á EUR 12 Geldstrafe (im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 in mehreren Angriffen gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu strafbaren Handlungen anderer Mitglieder dieser Vereinigung (Einbruchsdiebstähle mit Beute im Gesamtwert von EUR 45.000, Unterdrückung von einer Bankomatkarte, sechs Fahrzeugtypenscheinen und anderen Dokumenten) beitrug, indem er die unmittelbaren Täter zu den jeweiligen Tatorten chauffierte, sie von dort wieder abholte und ihnen teilweise in seiner Wohnung in römisch 40 Unterkunft gewährte. Er brachten die beiden unmittelbaren Täter vier Mal in der Nacht zu Tatorten und holte sie jeweils wieder ab. Diese begingen in diesen vier Nächten insgesamt zehn Einbruchsdiebstähle in Firmengebäude, Lagerräume und Bürocontainer, wobei sie Türen, Fenster und Schränke aufbrachen, in einem Fall einen Tresor aus der Verankerung rissen und in einem Fall Bargeld und Werkzeug aus einem versperrten Tresor stahlen. In vier Fällen blieb es nur deshalb beim Versuch, weil die Täter zwar Fenster bzw. einen Bürocontainer aufbrachen, aber nichts wegnahmen. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF. Bei der Strafbemessung wurden neben seinem bisher untadeligen Lebenswandel der teilweise Versuch und die untergeordnete Rolle bei der Tatbegehung als mildernd berücksichtigt, die Vielzahl der Angriffe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die mehrfache Qualifikation der Einbruchsdiebstähle dagegen als erschwerend. Die Geldstrafe wurde im römisch 40 2022 vollständig gezahlt. Der BF ist auch nach dieser strafgerichtlichen Verurteilung nicht schuldeinsichtig. Er gibt zwar zu, die unmittelbaren Täter mit seinem Auto zu den Tatorten geführt zu haben, bestreitet aber, von den Einbrüchen gewusst zu haben. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG. Da der BF und das BFA übereinstimmend angegeben haben, dass ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen wurde, ist davon auszugehen, dass die dem BVwG mit den Verwaltungsakten übermittelte Bescheidausfertigung, laut deren Spruch ein dreijähriges Aufenthaltsverbot verhängt wurde, falsch war und gegenüber dem BF mangels Zustellung nie erlassen wurde. Dafür spricht auch, dass in der Begründung des Bescheids mehrmals ein zweijähriges Aufenthaltsverbot erwähnt wird. Die Feststellungen basieren auf den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin als Zeugin vor dem BVwG, auf den vorgelegten Verwaltungsakten und den relevanten Teilen der Akten des Strafverfahrens XXXX des Landesgerichts XXXX , Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), den Sozialversicherungsdaten sowie aus den vom BF vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen basieren auf den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin als Zeugin vor dem BVwG, auf den vorgelegten Verwaltungsakten und den relevanten Teilen der Akten des Strafverfahrens römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), den Sozialversicherungsdaten sowie aus den vom BF vorgelegten Urkunden. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem rumänischen Personalausweis hervor, der dem BVwG in der Kopie vorliegt. Sein Geburtsort ist auf seinem ebenfalls in Kopie vorliegenden rumänischen Führerschein dokumentiert. Der BF gab Rumänisch als seine Muttersprache an, was angesichts seiner Herkunft und der problemlosen Verständigung mit Dolmetschern für diese Sprache glaubhaft ist. Nachweise für Deutschkurse oder Deutschprüfungen liegen nicht vor; es ist aber glaubhaft, dass er bei seiner Arbeit auf Baustellen gewisse rudimentäre Deutschkenntnisse erworben hat, wie er dies vor dem BVwG angegeben hat. Die Feststellungen zu Ausbildung und Erwerbstätigkeit des BF außerhalb von Österreich beruhen auf seinen Angaben vor dem BVwG. Zwar hatte er (wie sich aus den Strafakten ergibt) bei der Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei angegeben, er habe in Frankreich mit einem seiner Mittäter acht Jahre lang zusammengelebt, wogegen er vor dem BVwG Aufenthalte in der Türkei, Italien und Deutschland schildert und angab, er sei in Frankreich nur einmal auf Arbeitssuche gewesen. Diese Diskrepanz spricht zwar gegen seine Glaubwürdigkeit; entscheidungswesentlich ist in diesem Zusammenhang jedoch in erster Linie, dass er vor der Einreise nach Österreich sowohl in seinem Heimatstaat als auch in anderen europäischen Staaten gelebt und gearbeitet hat, zuletzt gemeinsam mit seiner aktuellen Lebensgefährtin in Deutschland. Die familiären Verhältnisse des BF, Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder und die Kontakte zu seinen Familienangehörigen in Rumänien ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner Person laut dem Strafurteil und seinen eigenen Angaben in den Befragungen vor dem BFA und dem BVwG. Vor dem BFA hatte er noch angegeben, selten nach Rumänien zu fahren, vor dem BVwG gab er an, dass er zwei oder drei Mal pro Jahr in Rumänien sei, um seine Tochter und seinen Bruder zu besuchen. Letzteres ist angesichts der engen Bindung zu seinem Herkunftsstaat und seine dort lebenden Angehörigen glaubhaft, die sich etwa daran zeigt, dass er für seinen Bruder einen Kredit aufgenommen hat und Immobilien in Rumänien besitzt Die Beziehung des BF zu XXXX , das Zusammenleben und die Geburt des gemeinsamen Sohnes sind durch die mit der Beschwerde vorgelegte Geburtsurkunde und die nachvollziehbaren Aussagen des BF und der Zeugin vor dem BVwG belegt. Laut ZMR besteht in Österreich seit XXXX 2018 ein gemeinsamer (Haupt-)Wohnsitz. Der Mietvertrag über die derzeit bewohnte Wohnung wurde dem BVwG ebenfalls vorgelegt. Die Ausstellung der jeweiligen Anmeldebescheinigungen ist im IZR dokumentiert; der BF hat die entsprechenden Dokumente für sich und seinen Sohn vorgelegt. Die Beziehung des BF zu römisch 40 , das Zusammenleben und die Geburt des gemeinsamen Sohnes sind durch die mit der Beschwerde vorgelegte Geburtsurkunde und die nachvollziehbaren Aussagen des BF und der Zeugin vor dem BVwG belegt. Laut ZMR besteht in Österreich seit römisch 40 2018 ein gemeinsamer (Haupt-)Wohnsitz. Der Mietvertrag über die derzeit bewohnte Wohnung wurde dem BVwG ebenfalls vorgelegt. Die Ausstellung der jeweiligen Anmeldebescheinigungen ist im IZR dokumentiert; der BF hat die entsprechenden Dokumente für sich und seinen Sohn vorgelegt. Aus den Versicherungsdaten ergeben sich Zeiten der Erwerbstätigkeit des BF und seiner Lebensgefährtin in Österreich, ebenso der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Wochengeld bzw. Kinderbetreuungsgeld. Da der BF vorwiegend in den Wintermonaten Arbeitslosengeld bezog, ist seine Behauptung, wonach es sich um saisonale Beschäftigungslosigkeit in der Baubranche handle, plausibel. Der Versicherungsdatenauszug der Lebensgefährtin des BF belegt auch, dass sie in Österreich seit XXXX 2023 nicht mehr krankenversichert ist, obwohl sie in der Verhandlung vom XXXX 2023 darauf aufmerksam gemacht wurde und zusagte, sich darum zu kümmern. Aus den Versicherungsdaten ergeben sich Zeiten der Erwerbstätigkeit des BF und seiner Lebensgefährtin in Österreich, ebenso der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Wochengeld bzw. Kinderbetreuungsgeld. Da der BF vorwiegend in den Wintermonaten Arbeitslosengeld bezog, ist seine Behauptung, wonach es sich um saisonale Beschäftigungslosigkeit in der Baubranche handle, plausibel. Der Versicherungsdatenauszug der Lebensgefährtin des BF belegt auch, dass sie in Österreich seit römisch 40 2023 nicht mehr krankenversichert ist, obwohl sie in der Verhandlung vom römisch 40 2023 darauf aufmerksam gemacht wurde und zusagte, sich darum zu kümmern. Aus einem Telefonüberwachungsprotokoll des Strafverfahrens ergibt sich, dass der BF Ende 2020/ XXXX 2021 gleichzeitig Arbeitslosengeld bezog und „schwarz“ arbeitete. Da er diesen Vorwurf bei der Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei zugab, ist davon auszugehen, dass dieser zutrifft, auch wenn der BF diesbezüglich offenbar nicht weiter belangt wurde.Aus einem Telefonüberwachungsprotokoll des Strafverfahrens ergibt sich, dass der BF Ende 2020/ römisch 40 2021 gleichzeitig Arbeitslosengeld bezog und „schwarz“ arbeitete. Da er diesen Vorwurf bei der Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei zugab, ist davon auszugehen, dass dieser zutrifft, auch wenn der BF diesbezüglich offenbar nicht weiter belangt wurde. Die Feststellungen zum Immobilieneigentum des BF basieren auf seinen Angaben im Strafverfahren und vor dem BVwG. Der BF schilderte vor dem BVwG, dass er den Kredit für seinen Bruder aufgenommen hat und dieser auch die Raten bezahlt. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, den Strafbemessungsgründen und der Zahlung der Geldstrafe basieren auf den Aktenteilen der Strafakten, insbesondere dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , und dem Strafregister. Obwohl sich aus den Strafakten erdrückende Beweise für seine Beteiligung an der kriminellen Vereinigung und den Einbruchsdiebstählen ergeben, war der BF auch nach seiner Verurteilung bestrebt, seinen Tatbeitrag zu leugnen bzw. zu bagatellisieren (Niederschrift BFA, Seite 7: „Ich habe nichts zu tun und ich wusste nicht, was diese Jungs gemacht haben. Ich verstehe gar nicht, wieso ich verurteilt wurde. … Ich wusste nicht, was die mit dem Auto machen … Ich bin unschuldig und es wurden nie Spuren von mir gefunden.“ Niederschrift BVwG, Seite 6 ff: „Ich bin da hineingerutscht. … Ich habe sie mit meinem Auto am Abend hingebracht und in der Früh wieder abgeholt. Das habe ich nur zweimal gemacht. … Ich habe später dann erkannt, was die beiden getan haben. … Als ich sie das zweite Mal hingeführt habe, habe ich angenommen, dass sie eine Straftat begehen. Ich wollte sie nur loswerden. … Ich hatte das Gefühl, dass ich persönlich keine Straftat begangen habe, sondern sie nur hingeführt habe.“). Trotz der vor dem BVwG eher oberflächlich bekundeten Reue (Niederschrift Seite 7 f: „Ich habe Schuldgefühle. … Ich habe leider aus Angst damals nicht zugegeben, dass ich sie hingeführt habe und schuldig bin. … Ich möchte mich sehr dafür entschuldigen. Es tut mir leid, dass ich damals nicht zugegeben habe, dass ich sie hingeführt habe.“) ergibt sich aus seinen Ausflüchten und den Versuchen, seine Tatbeteiligung zu beschönigen, dass er sich bislang nicht ernsthaft mit seinem Delikt auseinandergesetzt hat und nicht bereit ist, die Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen. Schon angesichts des Beutewert von EUR 45.000, der professionellen Vorgangsweise und der Diebstähle aus versperrten Tresoren ist nicht glaubhaft, dass er nicht wusste, worum es bei den nächtlichen Fahrten in Industriegebiete ging, und annahm, seinen Mittätern sei es nur um Geld für die Fahrt nach Haus gegangen. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, den Strafbemessungsgründen und der Zahlung der Geldstrafe basieren auf den Aktenteilen der Strafakten, insbesondere dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , und dem Strafregister. Obwohl sich aus den Strafakten erdrückende Beweise für seine Beteiligung an der kriminellen Vereinigung und den Einbruchsdiebstählen ergeben, war der BF auch nach seiner Verurteilung bestrebt, seinen Tatbeitrag zu leugnen bzw. zu bagatellisieren (Niederschrift BFA, Seite 7: „Ich habe nichts zu tun und ich wusste nicht, was diese Jungs gemacht haben. Ich verstehe gar nicht, wieso ich verurteilt wurde. … Ich wusste nicht, was die mit dem Auto machen … Ich bin unschuldig und es wurden nie Spuren von mir gefunden.“ Niederschrift BVwG, Seite 6 ff: „Ich bin da hineingerutscht. … Ich habe sie mit meinem Auto am Abend hingebracht und in der Früh wieder abgeholt. Das habe ich nur zweimal gemacht. … Ich habe später dann erkannt, was die beiden getan haben. … Als ich sie das zweite Mal hingeführt habe, habe ich angenommen, dass sie eine Straftat begehen. Ich wollte sie nur loswerden. … Ich hatte das Gefühl, dass ich persönlich keine Straftat begangen habe, sondern sie nur hingeführt habe.“). Trotz der vor dem BVwG eher oberflächlich bekundeten Reue (Niederschrift Seite 7 f: „Ich habe Schuldgefühle. … Ich habe leider aus Angst damals nicht zugegeben, dass ich sie hingeführt habe und schuldig bin. … Ich möchte mich sehr dafür entschuldigen. Es tut mir leid, dass ich damals nicht zugegeben habe, dass ich sie hingeführt habe.“) ergibt sich aus seinen Ausflüchten und den Versuchen, seine Tatbeteiligung zu beschönigen, dass er sich bislang nicht ernsthaft mit seinem Delikt auseinandergesetzt hat und nicht bereit ist, die Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen. Schon angesichts des Beutewert von EUR 45.000, der professionellen Vorgangsweise und der Diebstähle aus versperrten Tresoren ist nicht glaubhaft, dass er nicht wusste, worum es bei den nächtlichen Fahrten in Industriegebiete ging, und annahm, seinen Mittätern sei es nur um Geld für die Fahrt nach Haus gegangen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und damit EWR-Bürger
Abs 4 Z 8 FPG.
Abs 1 FPG ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und damit EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Da er bereits knapp eineinhalb Jahre nach seinem Zuzug straffällig wurde, hat er auch noch nicht das Recht auf Daueraufenthalt erworben, das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt (siehe § 53a Abs 1 NAG). Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers führt nämlich dazu, dass diesem in Österreich iSd § 51 Abs 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Da sich der BF einer kriminellen Vereinigung anschloss und zu mehreren qualifizierten Einbruchsdiebstählen mit einer Gesamtbeute von EUR 45.000 als Lenker des verwendeten Fahrzeugs einen erheblichen Tatbeitrag leistete (siehe Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 16, wonach das Lenken des bei der Tat verwendeten Fahrzeugs keine untergeordnete Tatbeteiligung iSd § 34 Abs 1 Z 6 StGB ist), stellt sein Verhalten eine solche Gefahr dar. Obwohl er sich zum Entscheidungszeitpunkt bereits seit mehr als fünf Jahren kontinuierlich in Österreich aufhält, ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Da er bereits knapp eineinhalb Jahre nach seinem Zuzug straffällig wurde, hat er auch noch nicht das Recht auf Daueraufenthalt erworben, das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt (siehe Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG). Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers führt nämlich dazu, dass diesem in Österreich iSd Paragraph 51, Absatz eins, NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Da sich der BF einer kriminellen Vereinigung anschloss und zu mehreren qualifizierten Einbruchsdiebstählen mit einer Gesamtbeute von EUR 45.000 als Lenker des verwendeten Fahrzeugs einen erheblichen Tatbeitrag leistete (siehe Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 16, wonach das Lenken des bei der Tat verwendeten Fahrzeugs keine untergeordnete Tatbeteiligung iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, StGB ist), stellt sein Verhalten eine solche Gefahr dar. Obwohl er sich zum Entscheidungszeitpunkt bereits seit mehr als fünf Jahren kontinuierlich in Österreich aufhält, ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Betroffenen eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Recht und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Betroffenen eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Recht und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, weil er sich seit mehreren Jahren als Arbeitnehmer in Österreich aufhält und hier mit seiner aus seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kleinkind bestehenden Kernfamilie zusammenlebt. Die Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Auch die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung berücksichtigt werden, obwohl es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232). Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, weil er sich seit mehreren Jahren als Arbeitnehmer in Österreich aufhält und hier mit seiner aus seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kleinkind bestehenden Kernfamilie zusammenlebt. Die Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ist daher unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Auch die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung berücksichtigt werden, obwohl es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232). Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Der BF wurde erst einmal strafgerichtlich verurteilt und war noch nie in Haft. Er hat jedoch einen entscheidenden Beitrag (Lenken des Fluchtfahrzeugs) zu mehreren Taten im Rahmen einer arbeitsteilig und professionell agierenden Einbrecherbande geleistet, die gezielt Bargeld und Wertgegenstände aus Firmengebäuden und Lagerräumen, sogar aus Tresoren, stahlen. Dafür wurde eine zweijährige Freiheitsstrafe als tatschuldangemessen erachten, die nicht zur Gänze nachgesehen werden konnte, sodass ein Strafteil von sechs Monaten (180 Tagen) in eine unbedingte Geldstrafe umgewandelt wurde (zur mehrphasigen Strafbemessung in solchen Fällen siehe Tipold in Leukauf/Steininger, StGB Update 2020 § 43a Rz 8 ff).Der BF wurde erst einmal strafgerichtlich verurteilt und war noch nie in Haft. Er hat jedoch einen entscheidenden Beitrag (Lenken des Fluchtfahrzeugs) zu mehreren Taten im Rahmen einer arbeitsteilig und professionell agierenden Einbrecherbande geleistet, die gezielt Bargeld und Wertgegenstände aus Firmengebäuden und Lagerräumen, sogar aus Tresoren, stahlen. Dafür wurde eine zweijährige Freiheitsstrafe als tatschuldangemessen erachten, die nicht zur Gänze nachgesehen werden konnte, sodass ein Strafteil von sechs Monaten (180 Tagen) in eine unbedingte Geldstrafe umgewandelt wurde (zur mehrphasigen Strafbemessung in solchen Fällen siehe Tipold in Leukauf/Steininger, StGB Update 2020 Paragraph 43 a, Rz 8 ff). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer allfälligen Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Hier reicht der seit der Verurteilung des BF und der vollständigen Zahlung der Geldstrafe verstrichene Zeitraum aufgrund der schwerwiegenden Vermögensdelinquenz noch nicht aus, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung wegen qualifizierter Vermögensdelinquenz indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können. Dazu kommt, dass der BF das Unrecht seines Verhaltens auch nach der rechtskräftigen Verurteilung nicht akzeptiert und nicht bereit ist, die Verantwortung dafür zu übernehmen, was essenziell für eine positive Zukunftsprognose wäre. Der Sohn des BF ist noch im Kleinkindalter, sodass der persönliche Kontakt besonders wichtig ist, um die Eltern-Kind-Beziehung zu stärken. Da der BF, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind rumänische Staatsangehörige sind und die Lebensgefährtin des BF seit der Geburt nicht mehr erwerbstätig war, ist es ihnen zumutbar, gemeinsam mach Rumänien zurückzukehren oder sich – wie vor 2018 – wieder in einem anderen EWR-Staat niederzulassen. In Rumänien haben sie sogar sogar eine Wohnmöglichkeit; der BF und seine Lebensgefährtin könnten dort auch die Beziehung zu ihren älteren Kindern, aber auch zu anderen in Rumänien lebenden Familienangehörigen, intensiver pflegen. Sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin haben bisher einen großen Teil ihres Lebens in Rumänien verbracht. Die Sozialisation ihres Sohnes außerhalb des engsten Familienkreises hat noch nicht begonnen, sodass bei einem Umzug nach Rumänien oder in einen anderen EWR-Staat gemeinsam mit seinen Eltern keine negativen Auswirkungen auf sein Wohl zu befürchten sind. Der Argumentation des BF vor dem BVwG, er müsse in Österreich bleiben, weil er sich in XXXX auskenne und mit den Baustellen dort vertraut sei, ist entgegenzuhalten, dass er bis 2018 sehr mobil war und in mehreren anderen Staaten gelebt und gearbeitet hat, auch gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum ihm ein weiterer Umzug (etwa nach Deutschland) nicht zumutbar sein sollte. Die Rückzahlung der Kreditraten erfolgt ohnedies durch seinen Bruder, dem der Kredit auch zugutegekommen ist, sodass auch insoweit kein Grund dafür besteht, dass der BF weiterhin in Österreich bleiben muss. Es ist aber auch möglich, dass der BF Österreich ohne seine Lebensgefährtin und seinen Sohn verlässt. Da das Aufenthaltsverbot nur für das österreichische Bundesgebiet gilt, sind regelmäßige Treffen in Grenznähe problemlos möglich, sodass der BF auch in diesem Fall den persönlichen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn aufrechterhalten kann. Mit Ersterer kann er zusätzlich durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet in Kontakt bleiben. Dazu kommt, dass der BF erst dann eine Familie gegründet hat, als ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus durch die Begehung von Straftaten bekannt war (§ 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG). Diesem Umstand und dem bereits länger zurückliegenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung durch „Schwarzarbeit“ neben dem Bezug von Arbeitslosengeld kommt jedoch bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung zu.Der Sohn des BF ist noch im Kleinkindalter, sodass der persönliche Kontakt besonders wichtig ist, um die Eltern-Kind-Beziehung zu stärken. Da der BF, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind rumänische Staatsangehörige sind und die Lebensgefährtin des BF seit der Geburt nicht mehr erwerbstätig war, ist es ihnen zumutbar, gemeinsam mach Rumänien zurückzukehren oder sich – wie vor 2018 – wieder in einem anderen EWR-Staat niederzulassen. In Rumänien haben sie sogar sogar eine Wohnmöglichkeit; der BF und seine Lebensgefährtin könnten dort auch die Beziehung zu ihren älteren Kindern, aber auch zu anderen in Rumänien lebenden Familienangehörigen, intensiver pflegen. Sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin haben bisher einen großen Teil ihres Lebens in Rumänien verbracht. Die Sozialisation ihres Sohnes außerhalb des engsten Familienkreises hat noch nicht begonnen, sodass bei einem Umzug nach Rumänien oder in einen anderen EWR-Staat gemeinsam mit seinen Eltern keine negativen Auswirkungen auf sein Wohl zu befürchten sind. Der Argumentation des BF vor dem BVwG, er müsse in Österreich bleiben, weil er sich in römisch 40 auskenne und mit den Baustellen dort vertraut sei, ist entgegenzuhalten, dass er bis 2018 sehr mobil war und in mehreren anderen Staaten gelebt und gearbeitet hat, auch gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum ihm ein weiterer Umzug (etwa nach Deutschland) nicht zumutbar sein sollte. Die Rückzahlung der Kreditraten erfolgt ohnedies durch seinen Bruder, dem der Kredit auch zugutegekommen ist, sodass auch insoweit kein Grund dafür besteht, dass der BF weiterhin in Österreich bleiben muss. Es ist aber auch möglich, dass der BF Österreich ohne seine Lebensgefährtin und seinen Sohn verlässt. Da das Aufenthaltsverbot nur für das österreichische Bundesgebiet gilt, sind regelmäßige Treffen in Grenznähe problemlos möglich, sodass der BF auch in diesem Fall den persönlichen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn aufrechterhalten kann. Mit Ersterer kann er zusätzlich durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet in Kontakt bleiben. Dazu kommt, dass der BF erst dann eine Familie gegründet hat, als ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus durch die Begehung von Straftaten bekannt war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG). Diesem Umstand und dem bereits länger zurückliegenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung durch „Schwarzarbeit“ neben dem Bezug von Arbeitslosengeld kommt jedoch bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung zu. Da der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifizierte Einbruchsdiebstähle beging, sodass eine zweijährige Freiheitsstrafe notwendig war, die nicht zur Gänze bedingt nachgesehen werden konnte, und nach wie vor nicht schuldeinsichtig ist, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung trotz des Privat- und Familienlebens im Inland sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist.
Abs 4 erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Das BFA hat in diesem Zusammenhang das Privat- und Familienleben des BF ausreichend berücksichtigt, sodass die angesichts der schwerwiegenden Vermögensdelinquenz maßvoll bemessene zweijährige Dauer des Aufenthaltsverbots rechtskonform ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 67, Absatz 4, erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Das BFA hat in diesem Zusammenhang das Privat- und Familienleben des BF ausreichend berücksichtigt, sodass die angesichts der schwerwiegenden Vermögensdelinquenz maßvoll bemessene zweijährige Dauer des Aufenthaltsverbots rechtskonform ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und keine Gründe für eine sofortige Ausreise des BF gegeben sind, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird.Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und keine Gründe für eine sofortige Ausreise des BF gegeben sind, ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 03.03.2023 behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 03.03.2023 behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2267620.1.00 1 Laut dem Bescheid, der dem BVwG mit der Beschwerde vorgelegt wurde, beträgt die Dauer des Aufenthaltsverbots drei Jahre. Der BF hat jedoch nachgewiesen, dass ihm gegenüber ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, was das BFA auf Anfrage des BVwG bestätigte (siehe Seite 6).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.