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{'item': 'I403 2243241-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 94§ 25a§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlI403 2243241-2 SpruchI403 2243241-2/4E, I403 2243241-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, stellte nach Einreise ins Bundesgebiet am 27.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2018 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, weil er eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft habe machen können.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, stellte nach Einreise ins Bundesgebiet am 27.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2018 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, weil er eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft habe machen können. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.03.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, 15 StGB und § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG, 15 StGB und Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ebenso wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Weiters wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Straftat objektiv und subjektiv ein besonders schweres Verbrechen darstellen würde. Außerdem würde feststehen, dass er durch sein Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen bzw. Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ebenso wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Straftat objektiv und subjektiv ein besonders schweres Verbrechen darstellen würde. Außerdem würde feststehen, dass er durch sein Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen bzw. Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2023, W116 2243241-1/8E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom 30.04.2021 behoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig geworden sei und seine Taten ernsthaft bereue. Seit seiner Haftentlassung sei er ernsthaft bemüht, Verantwortung zu übernehmen und ein geordnetes Leben zu führen. Es könne nicht festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer aktuell noch eine besondere Gefahr für die Gesellschaft oder für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehen würde. Am 13.09.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Der Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2023, zugestellt am 05.12.2023, abgewiesen und dies damit begründet, dass es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens bedürfe, um von einem Wegfall des Versagungsgrundes des § 92 Abs. 1 Z 4 ausgehen zu können.Am 13.09.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Der Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2023, zugestellt am 05.12.2023, abgewiesen und dies damit begründet, dass es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens bedürfe, um von einem Wegfall des Versagungsgrundes des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, ausgehen zu können. Dagegen wurde am 21.12.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.12.2023, Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer einen Konventionsreisepass ausstellen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen und dem Beschwerdeführer sodann einen Konventionsreisepass ausstellen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen dahingehend getätigt habe, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine tatsächliche und erhebliche Gefahr vom Beschwerdeführer ausgehe. Wie vom Bundesverwaltungsgericht auch im Rahmen des Aberkennungsverfahrens (GZ. W116 2243241-1/8E) betont worden sei, habe der Beschwerdeführer die Straftaten nur begangen, um seinem – inzwischen verstorbenen – Vater eine Operation zu ermöglichen. Ihm sei damals die Tragweite seiner Handlungen nicht bewusst gewesen und bereue er seine Taten zutiefst. Er habe eine Arbeitsstelle gefunden und führe eine Beziehung, wobei seine ihm nach islamischen Recht angetraute Ehefrau schwanger sei. Die Beschwerdevorlage langte am 10.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Verurteilung des Beschwerdeführers und den zugrundeliegenden Straftaten: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.03.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, 15 StGB und § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG, 15 StGB und Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer förderte (bzw. versuchte dies) mit weiteren, abgesondert verfolgten Mittätern als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf angelegt war, dass von ihren Mitgliedern fortlaufend Schleppereihandlungen ausgeführt werden, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten ab der dritten Tat gewerbsmäßig (§ 70 StGB) und teilweise in Bezug auf mindestens drei Fremde beging, indem er im Zuge nachstehender Schlepperfahrten auf der Fahrtstrecke von Ungarn, Slowenien und Italien über Österreich nach Deutschland arbeitsteilig tätig wurde.Der Beschwerdeführer förderte (bzw. versuchte dies) mit weiteren, abgesondert verfolgten Mittätern als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf angelegt war, dass von ihren Mitgliedern fortlaufend Schleppereihandlungen ausgeführt werden, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten ab der dritten Tat gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) und teilweise in Bezug auf mindestens drei Fremde beging, indem er im Zuge nachstehender Schlepperfahrten auf der Fahrtstrecke von Ungarn, Slowenien und Italien über Österreich nach Deutschland arbeitsteilig tätig wurde. Konkret wurden ihm folgende Tathandlungen zur Last gelegt (anonymisiert):
  3. Am 02.40.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich vier Personen syrischer Herkunft von XXXX nach Deutschland, indem er als Auftraggeber der Fahrt die Koordinaten der Abholungsorte der Fremden an A übermittelten, dieser die Fremden mit dem von H zur Verfügung gestellten Pkw abholte und beförderte, wobei der Schlepperlohn € 500,-- pro Person betrug und A auf frischer Tat betreten und festgenommen wurde;
  4. Am 02.40.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich vier Personen syrischer Herkunft von römisch 40 nach Deutschland, indem er als Auftraggeber der Fahrt die Koordinaten der Abholungsorte der Fremden an A übermittelten, dieser die Fremden mit dem von H zur Verfügung gestellten Pkw abholte und beförderte, wobei der Schlepperlohn € 500,-- pro Person betrug und A auf frischer Tat betreten und festgenommen wurde;
  5. im Zeitraum zwischen 21.3.2020 und 25.3.2020 förderte er die Schleppung im Auftrag eines unbekannten Täters hinsichtlich vier Personen syrischer Herkunft von XXXX nach Deutschland ( XXXX ), indem A die Fremden nach deren Ankunft in der Nähe von XXXX abholte, gemeinsam mit H und E in XXXX in einer Wohnung unterbrachte, nächtigen ließ und verpflegte, bevor diese am folgenden Tag von Ihnen mit dem Pkw abgeholt und nach Deutschland (Grenzübergang XXXX ) gebracht wurden, wo diese die Grenze zu Fuß überquerten;
  6. im Zeitraum zwischen 21.3.2020 und 25.3.2020 förderte er die Schleppung im Auftrag eines unbekannten Täters hinsichtlich vier Personen syrischer Herkunft von römisch 40 nach Deutschland ( römisch 40 ), indem A die Fremden nach deren Ankunft in der Nähe von römisch 40 abholte, gemeinsam mit H und E in römisch 40 in einer Wohnung unterbrachte, nächtigen ließ und verpflegte, bevor diese am folgenden Tag von Ihnen mit dem Pkw abgeholt und nach Deutschland (Grenzübergang römisch 40 ) gebracht wurden, wo diese die Grenze zu Fuß überquerten;
  7. am 18.1.2020 förderten er und sein Bruder die Schleppung hinsichtlich drei Personen syrischer Herkunft von XXXX nach Deutschland, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den für die Tat bereits rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 4.6.2020, AZ XXXX verurteilten A und M, indem sie die Fremden gegen ein Entgelt in Höhe von € 200,-- pro Person in XXXX abholten, in ihrer Wohnung unterbrachten und verpflegten, bevor diese von den genannten Mittätern abgeholt und Richtung Deutschland gebracht wurden, wobei diese bei XXXX auf frischer Tat betreten wurden;
  8. am 18.1.2020 förderten er und sein Bruder die Schleppung hinsichtlich drei Personen syrischer Herkunft von römisch 40 nach Deutschland, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den für die Tat bereits rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 4.6.2020, AZ römisch 40 verurteilten A und M, indem sie die Fremden gegen ein Entgelt in Höhe von € 200,-- pro Person in römisch 40 abholten, in ihrer Wohnung unterbrachten und verpflegten, bevor diese von den genannten Mittätern abgeholt und Richtung Deutschland gebracht wurden, wobei diese bei römisch 40 auf frischer Tat betreten wurden;
  9. am 28.3.2020 förderten A und er die Schleppung hinsichtlich einer unbekannten Person von XXXX nach XXXX , indem sie den Fremden abholten und an den von A übermittelten Standort brachten;
  10. am 28.3.2020 förderten A und er die Schleppung hinsichtlich einer unbekannten Person von römisch 40 nach römisch 40 , indem sie den Fremden abholten und an den von A übermittelten Standort brachten;
  11. im Zeitraum zwischen 27.5.2020 und 22.6.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich drei Erwachsener und eines Kindes von Ungarn über Slowenien nach Österreich, indem er mit einem unbekannten Mittäter die Abholung der Personen vorab telefonisch vereinbarten und den Auftrag durchführten;
  12. im Zeitraum zwischen 27.5.2020 und 2.6.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Personen von Österreich nach Deutschland, indem er mit einem unbekannten Mittäter alias „ XXXX “ mehrere Schleppungen vorab telefonisch vereinbarte und die Abholung der Personen zusagte;
  13. im Zeitraum zwischen 27.5.2020 und 2.6.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Personen von Österreich nach Deutschland, indem er mit einem unbekannten Mittäter alias „ römisch 40 “ mehrere Schleppungen vorab telefonisch vereinbarte und die Abholung der Personen zusagte;
  14. im Zeitraum zwischen 1.6.2020 und 2.6.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Personen von einem Rastplatz an der XXXX - Autobahn nach Deutschland, indem er die Personen im Auftrag eines Fremden abholte;
  15. im Zeitraum zwischen 1.6.2020 und 2.6.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Personen von einem Rastplatz an der römisch 40 - Autobahn nach Deutschland, indem er die Personen im Auftrag eines Fremden abholte;
  16. im Zeitraum zwischen 25.5.2020 und 26.5.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich fünf Personen von XXXX nach Deutschland, indem er die Personen im Auftrag eines unbekannten Mittäters von einem Hotel abholte;
  17. im Zeitraum zwischen 25.5.2020 und 26.5.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich fünf Personen von römisch 40 nach Deutschland, indem er die Personen im Auftrag eines unbekannten Mittäters von einem Hotel abholte;
  18. am 19.5.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich acht Personen von XXXX nach Deutschland, indem er die Personen im Auftrag eines unbekannten Mittäters an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet abholte und in ein Hotel brachte, wo diese bis zur Weiterreise untergebracht wurden;
  19. am 19.5.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich acht Personen von römisch 40 nach Deutschland, indem er die Personen im Auftrag eines unbekannten Mittäters an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet abholte und in ein Hotel brachte, wo diese bis zur Weiterreise untergebracht wurden;
  20. im Zeitraum zwischen 13.5.2020 und 16.5.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich fünf Personen unbekannter Herkunft von Österreich nach Deutschland und in die Niederlande, indem er mit einem unbekannten Mittäter alias „ XXXX “ die Abholung und Beförderung der Personen nach Deutschland gegen ein Entgelt in Höhe von € 1.000,-- vereinbarte und auf dieser Fahrtstrecke auch als Fahrer fungierte;
  21. im Zeitraum zwischen 13.5.2020 und 16.5.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich fünf Personen unbekannter Herkunft von Österreich nach Deutschland und in die Niederlande, indem er mit einem unbekannten Mittäter alias „ römisch 40 “ die Abholung und Beförderung der Personen nach Deutschland gegen ein Entgelt in Höhe von € 1.000,-- vereinbarte und auf dieser Fahrtstrecke auch als Fahrer fungierte;
  22. im Zeitraum zwischen 4.5.2020 und 8.5.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich neun Erwachsener und eines Kindes von XXXX /Italien nach Österreich und weiter nach Deutschland, indem er mit einem unbekannten Mittäter die Abholung und Beförderung der Personen vereinbarte;
  23. im Zeitraum zwischen 4.5.2020 und 8.5.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich neun Erwachsener und eines Kindes von römisch 40 /Italien nach Österreich und weiter nach Deutschland, indem er mit einem unbekannten Mittäter die Abholung und Beförderung der Personen vereinbarte;
  24. am 6.5.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich zweier Personen unbekannter Herkunft von XXXX nach Deutschland, indem er einem unbekannten Mittäter die Beförderung zum Preis von € 800,-- pro Person anbot;
  25. am 6.5.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich zweier Personen unbekannter Herkunft von römisch 40 nach Deutschland, indem er einem unbekannten Mittäter die Beförderung zum Preis von € 800,-- pro Person anbot;
  26. am 7.5.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich zweier Personen unbekannter Herkunft von Österreich nach Deutschland, indem er einem unbekannten Mittäter die Beförderung zum Preis von € 600,-- pro Person bis XXXX anbot;
  27. am 7.5.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich zweier Personen unbekannter Herkunft von Österreich nach Deutschland, indem er einem unbekannten Mittäter die Beförderung zum Preis von € 600,-- pro Person bis römisch 40 anbot;
  28. im Zeitraum zwischen 14.4.2020 und 15.4.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich einer unbekannten Anzahl von Personen von Österreich nach Deutschland, indem er diesen die Beförderung zum Preis von € 1.200,-- pro Person anbot und die Abholung der Personen am 15.4.2020 ankündigte;
  29. in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum vor dem 9.9.2020 förderte er die Schleppung hinsichtlich einer unbekannten Anzahl von Personen von den Nachbarstaaten über Österreich nach Deutschland, indem er auf FACEBOOK Schleppungen anbot und über Messanger mit den Fremden in Kontakt trat um die Details der Schleppungen wie Route, Anzahl der zu schleppenden Personen und den Schlepperlohn auszuverhandeln;
  30. im Zeitraum zwischen 8.3.2020 und 16.3.2020 förderten er und sein Bruder die Schleppung hinsichtlich fünf Personen unbekannter Herkunft von Ungarn nach Österreich, indem er die von einem der Fremden benützte Rufnummer an seinen Bruder weiterleitete und dieser mit dem Fremden die Details der Route und eine mögliche Abholung der Personen telefonisch verhandelte, wobei es im Zweifel beim Versuch blieb;
  31. am 19.1.2020 förderten er und seine beiden Brüder die Schleppung hinsichtlich einer unbekannten Anzahl von Personen von Österreich nach Deutschland ( XXXX ) indem sie diese in einem Fahrzeug beförderten, wobei ein Bruder das Fahrzeug lenkte, der andere Bruder als Beifahrer fungierte und er die Fahrt telefonisch überwachte;
  32. am 19.1.2020 förderten er und seine beiden Brüder die Schleppung hinsichtlich einer unbekannten Anzahl von Personen von Österreich nach Deutschland ( römisch 40 ) indem sie diese in einem Fahrzeug beförderten, wobei ein Bruder das Fahrzeug lenkte, der andere Bruder als Beifahrer fungierte und er die Fahrt telefonisch überwachte; Mildernd wurde bei der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende Geständnis und dass es einmal beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen gewertet. 1.
  33. Zu den Haftzeiten Der Beschwerdeführer wurde von 03.06.2020 bis 04.06.2020 bei den Sicherheitsbehörden angehalten; von 04.06.2020 bis zur Hauptverhandlung am 02.03.2021 befand er sich in Untersuchungshaft, danach in Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde am 03.02.2023 vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen.
  34. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers und den zugrundeliegenden Straftaten ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.03.2021, Zl. XXXX .Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers und den zugrundeliegenden Straftaten ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.03.2021, Zl. römisch 40 . Die Feststellungen zur Anhaltung in der Haft ergeben sich aus einer Haftbestätigung der Justizanstalt XXXX .Die Feststellungen zur Anhaltung in der Haft ergeben sich aus einer Haftbestätigung der Justizanstalt römisch 40 .
  35. Rechtliche Beurteilung: 3.
  36. Rechtsgrundlagen Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ überschriebene § 92 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet: Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ überschriebene Paragraph 92, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:

(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. Der mit „Konventionsreisepässe“ überschriebene § 94 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet: Der mit „Konventionsreisepässe“ überschriebene Paragraph 94, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. 3.2. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: Kommt dem Fremden der Status eines Asylberechtigten zu, ist ihm

§ 94Abs.

1 FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Allerdings gelten

§ 94Abs.

5 FPG der § 88 Abs. 4 FPG 2005 sowie die §§ 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe. Im gegenständlichen Fall bezog sich die belangte Behörde auf den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG; dieser Tatbestand ist verwirklicht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.Kommt dem Fremden der Status eines Asylberechtigten zu, ist ihm

Paragraph 94, Absatz eins, FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Allerdings gelten

Paragraph 94, Absatz 5, FPG der Paragraph 88, Absatz 4, FPG 2005 sowie die Paragraphen 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe. Im gegenständlichen Fall bezog sich die belangte Behörde auf den Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG; dieser Tatbestand ist verwirklicht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass vom Beschwerdeführer, der seine Taten bereue und sein Leben neu geordnet habe, keine Gefahr mehr ausgehe; demgegenüber war die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens noch zu kurz sei. Letzteres ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz: Nach § 92 Abs. 3 FPG iVm § 94 Abs. 5 FPG ist, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden ( Z 4: „wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken“), gerichtlich strafbare Handlungen zugrundeliegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Letzteres ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz: Nach Paragraph 92, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG ist, wenn den Tatsachen, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden ( Ziffer 4 :, „wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken“), gerichtlich strafbare Handlungen zugrundeliegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Der Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionsreisepass benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, stützt sich auf seine Verurteilung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe wegen Schlepperei. Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z. 4 FPG setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat. Es ist evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).Der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat. Es ist evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Im Zeitraum zwischen 01.06.2020 und 02.06.2020 förderte der Beschwerdeführer die Schleppung hinsichtlich einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Personen von einem Rastplatz an der XXXX - Autobahn nach Deutschland, indem er die Personen im Auftrag eines Fremden abholte. Es ist daher zu prüfen, ob seit dem 01.06.2020 drei Jahre vergangen sind, wobei Haftzeiten außer Betracht bleiben.Im Zeitraum zwischen 01.06.2020 und 02.06.2020 förderte der Beschwerdeführer die Schleppung hinsichtlich einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Personen von einem Rastplatz an der römisch 40 - Autobahn nach Deutschland, indem er die Personen im Auftrag eines Fremden abholte. Es ist daher zu prüfen, ob seit dem 01.06.2020 drei Jahre vergangen sind, wobei Haftzeiten außer Betracht bleiben. Der Beschwerdeführer wurde von 03.06.2020 bis 04.06.2020 bei den Sicherheitsbehörden angehalten; von 04.06.2020 bis zur Hauptverhandlung am 02.03.2021 befand er sich in Untersuchungshaft, danach in Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde am 03.02.2023 vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen. Daraus ergibt sich, dass zum aktuellen Zeitpunkt – wenn man die Haftzeiten außer Betracht lässt, wie es in § 92 Abs. 3 FPG vorgeschrieben ist – weniger als ein Jahr seit Begehung der letzten Straftat vergangen ist, so dass nach dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, unabhängig von der individuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers.Daraus ergibt sich, dass zum aktuellen Zeitpunkt – wenn man die Haftzeiten außer Betracht lässt, wie es in Paragraph 92, Absatz 3, FPG vorgeschrieben ist – weniger als ein Jahr seit Begehung der letzten Straftat vergangen ist, so dass nach dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, unabhängig von der individuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, sofern der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt geklärt; es war letztlich nur dem eindeutigen Wortlaut des § 92 Abs. 3 FPG zu folgen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, sofern der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt geklärt; es war letztlich nur dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 92, Absatz 3, FPG zu folgen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I403.2243241.2.00

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