Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 vom 03.09.2019, Zl. römisch 40 ,
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 13.06.2019 beantragte die XXXX , der vom Verein „ XXXX “ geführten und von der XXXX als konfessionell anerkannten Privatschule „ XXXX “ in XXXX , eine Subvention zum Personalaufwand
1. Mit Schreiben vom 13.06.2019 beantragte die römisch 40 , der vom Verein „ römisch 40 “ geführten und von der römisch 40 als konfessionell anerkannten Privatschule „ römisch 40 “ in römisch 40 , eine Subvention zum Personalaufwand
Paragraphen 17, 18, Privatschulgesetz zu gewähren. 2. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.09.2019, Zl. XXXX wies die Bildungsdirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass XXXX in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sei, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften. Welcher rechtliche Status der XXXX in der Bundesrepublik Deutschland zukomme, sei nicht relevant, weil unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Privatschulgesetzes nur jene zu verstehen seien, die
den österreichischen Rechtsvorschriften anerkannt seien. Die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen falle darüber hinaus nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.2. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.09.2019, Zl. römisch 40 wies die Bildungsdirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass römisch 40 in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sei, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften. Welcher rechtliche Status der römisch 40 in der Bundesrepublik Deutschland zukomme, sei nicht relevant, weil unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Privatschulgesetzes nur jene zu verstehen seien, die
den österreichischen Rechtsvorschriften anerkannt seien. Die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen falle darüber hinaus nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Erledigung des zu Ro 2020/10/0018 mit Beschluss vom 01.06.2021, EU 2021/0003-1, eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens, welches mit Urteil des EuGH vom 02.02.2023, C-372/21, ( XXXX Bildungsdirektion XXXX ) erledigt worden ist – dieses mit Erkenntnis vom 25.04.2023, Ro 2020/10/0018, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob. Zusammengefasst begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit, dass die Anwendbarkeit des Unionsrechts (und folglich der vom EuGH dargelegten Kriterien für die Beurteilung, ob die von der revisionswerbenden Partei behauptete Diskriminierung vorliege) davon abhänge, ob der Unterricht an der betroffenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf Art. 17 AEUV von vornherein die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall verneint und ausgehend davon keine Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Unterrichtserteilung an der genannten Privatschule getroffen.7. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der –
Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Erledigung des zu Ro 2020/10/0018 mit Beschluss vom 01.06.2021, EU 2021/0003-1, eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens, welches mit Urteil des EuGH vom 02.02.2023, C-372/21, ( römisch 40 Bildungsdirektion römisch 40 ) erledigt worden ist – dieses mit Erkenntnis vom 25.04.2023, Ro 2020/10/0018, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob. Zusammengefasst begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit, dass die Anwendbarkeit des Unionsrechts (und folglich der vom EuGH dargelegten Kriterien für die Beurteilung, ob die von der revisionswerbenden Partei behauptete Diskriminierung vorliege) davon abhänge, ob der Unterricht an der betroffenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf Artikel 17, AEUV von vornherein die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall verneint und ausgehend davon keine Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Unterrichtserteilung an der genannten Privatschule getroffen.
weis, dass der Unterricht an der Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle sowie ferner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zum
weis für das Vorbringen betreffend gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sowie der Höhe der jeweiligen Mitgliederzahlen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften wurde die Einholung einer Auskunft vom Kultusamt im Bundeskanzleramt beantragt. 9. Mit Eingabe vom 06.07.2023 erstattete die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Vorbringen, in dem neben Rechtsvorbringen zu Unionsrecht und zum Anerkennungsrecht eine Kostenaufstellung der Privatschule (Budget 2022 aus 2023,) präsentiert wurde. Außerdem beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme eines Zeugen zum
weis, dass der Unterricht an der Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle sowie ferner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zum
weis für das Vorbringen betreffend gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sowie der Höhe der jeweiligen Mitgliederzahlen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften wurde die Einholung einer Auskunft vom Kultusamt im Bundeskanzleramt beantragt.
Vm Art. 137 Abs. 5 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (D) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurden.Die Beschwerdeführerin ist eine in Deutschland – nicht aber in Österreich – anerkannte Religionsgesellschaft, der
, Grundgesetz (D) in Verbindung mit Artikel 137, Absatz 5, Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (D) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurden. Der Verein „ XXXX “ ist ein zu Zl. XXXX im Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in XXXX . Der Verein „ römisch 40 “ ist ein zu Zl. römisch 40 im Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in römisch 40 . Mit Eingabe vom 13.06.2019 beantragte die XXXX , der von dem vorangeführten Verein geführten und von der XXXX als konfessionell anerkannten privaten Volks- und Mittelschule „ XXXX “ in XXXX , eine Subvention zum Personalaufwand
Mit Eingabe vom 13.06.2019 beantragte die römisch 40 , der von dem vorangeführten Verein geführten und von der römisch 40 als konfessionell anerkannten privaten Volks- und Mittelschule „ römisch 40 “ in römisch 40 , eine Subvention zum Personalaufwand
Paragraphen 17, 18, Privatschulgesetz zu gewähren. Der an diesem Schulstandort geführten Privatschule „ XXXX “ wurde vom Bundesministerium für Bildung gemäß §§ 14 Abs. 1, 15 Privatschulgesetz ab dem Schuljahr 2016/2017 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen das Öffentlichkeitsrecht verliehen, mit Bescheid des XXXX vom 21.07.2015 wurde die Nichtuntersagung der Schulerrichtung „ XXXX “ in XXXX erteilt.Der an diesem Schulstandort geführten Privatschule „ römisch 40 “ wurde vom Bundesministerium für Bildung gemäß Paragraphen 14, Absatz eins, 15, Privatschulgesetz ab dem Schuljahr 2016 aus 2017, auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen das Öffentlichkeitsrecht verliehen, mit Bescheid des römisch 40 vom 21.07.2015 wurde die Nichtuntersagung der Schulerrichtung „ römisch 40 “ in römisch 40 erteilt. Der Unterricht an der in Dornbirn betriebenen Privatschule stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die Schule wird im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert, auch wenn sie durch die österreichische und die deutsche Kirche sowie teils durch Spenden finanziell unterstützt wird. Der Unterricht wird als Gegenleistung für das von den Schülern bzw. ihren Eltern zwölf Mal jährlich bezahlte Schulgeld erbracht und wird insoweit für die Finanzierung des Unterrichts auf die Beiträge der Schüler bzw. ihrer Eltern zurückgegriffen. Zusätzliche Dienstleistungen wie beispielsweise der Mittagstisch sind vom Schuldgeld nicht umfasst und werden separat verrechnet und von den Schülern bzw. Eltern bezahlt. Die in Rede stehende Privatschule „ XXXX “ bietet sohin Bildung und damit eine Dienstleistung gegen Entgelt an. Der Unterricht an der in Dornbirn betriebenen Privatschule stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die Schule wird im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert, auch wenn sie durch die österreichische und die deutsche Kirche sowie teils durch Spenden finanziell unterstützt wird. Der Unterricht wird als Gegenleistung für das von den Schülern bzw. ihren Eltern zwölf Mal jährlich bezahlte Schulgeld erbracht und wird insoweit für die Finanzierung des Unterrichts auf die Beiträge der Schüler bzw. ihrer Eltern zurückgegriffen. Zusätzliche Dienstleistungen wie beispielsweise der Mittagstisch sind vom Schuldgeld nicht umfasst und werden separat verrechnet und von den Schülern bzw. Eltern bezahlt. Die in Rede stehende Privatschule „ römisch 40 “ bietet sohin Bildung und damit eine Dienstleistung gegen Entgelt an. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes, den seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Schriftsätzen und Urkunden sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Dass die Beschwerdeführerin eine in Deutschland – nicht aber in Österreich – anerkannte Religionsgesellschaft ist, der
Vm Art. 137 Abs. 5 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (D) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurden, ist dem dahingehend ins Verfahren eingebrachtem
weis (Bescheinigung der XXXX vom März 2015) sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin eine in Deutschland – nicht aber in Österreich – anerkannte Religionsgesellschaft ist, der
, Grundgesetz (D) in Verbindung mit Artikel 137, Absatz 5, Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (D) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurden, ist dem dahingehend ins Verfahren eingebrachtem
weis (Bescheinigung der römisch 40 vom März 2015) sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren zu entnehmen. Die Feststellungen zum Verein „ XXXX “ sind durch den im Akt erliegenden Vereinsregisterauszug zur Zl. XXXX belegt. Die Feststellungen zur Subventionsbeantragung durch die Beschwerdeführerin für die von diesem Verein geführten Volks- und Mittelschule „ XXXX “ in XXXX sowie dazu, dass letztere von der XXXX als konfessionelle Privatschule anerkannt wird, basieren auf der unbestrittenen Aktenlage, insbesondere auf dem Antrag vom 13.06.2019 und der Bestätigung vom 29.05.
des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder (StGG) hat jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder (StGG) hat jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962 lauten:Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, lauten: „§ 1. Geltungsbereich. Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen – mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen – sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen. § 2. Begriffsbestimmungen.Paragraph 2, Begriffsbestimmungen.
einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
folgenden Voraussetzungen ertheilt:
den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Cultusgemeinde gesichert ist. §. 2.Paragraph 2, Ist den Voraussetzungen des §. 1 genügt, so wird die Anerkennung von dem Cultusminister ausgesprochen.Ist den Voraussetzungen des Paragraph eins, genügt, so wird die Anerkennung von dem Cultusminister ausgesprochen. Durch diese Anerkennung wird die Religionsgesellschaft aller jener Rechte theilhaftig, welche
den Staatsgesetzen den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zukommen. (…)“. Das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekenntnisgemeinschaftenG – BekGG), BGBl. I Nr. 19/1998 enthält folgende, das Anerkennungsgesetz betreffende Bestimmung:Das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekenntnisgemeinschaftenG – BekGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998, enthält folgende, das Anerkennungsgesetz betreffende Bestimmung: Zusätzliche Voraussetzungen für eine Anerkennung
dem Anerkennungsgesetz § 11. Für eine Anerkennung müssen die
stehend genannten Voraussetzungen zusätzlich zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, umschriebenen Erfordernissen, erfüllt sein.Paragraph 11, Für eine Anerkennung müssen die
stehend genannten Voraussetzungen zusätzlich zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68 aus 1874,, umschriebenen Erfordernissen, erfüllt sein. 1. Die Bekenntnisgemeinschaft muss a) durch zumindest 20 Jahre in Österreich, davon 10 Jahre in organisierter Form, zumindest 5 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit
diesem Bundesgesetz bestehen oder
der letzten Volkszählung verfügen. Wenn der
weis aus den Daten der Volkszählung nicht möglich ist, so hat die Bekenntnisgemeinschaft diesen in anderer geeigneter Form zu erbringen.
deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.
Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind. Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2,
den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen. Artikel 54 (ex-Artikel 48 EGV) Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen. KAPITEL 3 DIENSTLEISTUNGEN Artikel 56 (ex-Artikel 49 EGV) Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind
Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Artikel 57 (ex-Artikel 50 EGV) Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
Privatschulgesetz für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden. Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften haben einen Rechtsanspruch auf Subventionierung, der im Verwaltungsweg durchgesetzt werden kann (vgl. VwGH 20.06.1994, 90/10/0075). Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind
Paragraph 17, Privatschulgesetz für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden. Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften haben einen Rechtsanspruch auf Subventionierung, der im Verwaltungsweg durchgesetzt werden kann vergleiche VwGH 20.06.1994, 90/10/0075). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich wie festgestellt nicht um eine in Österreich gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft im Sinne des Art. 15 StGG bzw. des Anerkennungsgesetzes. Sie ist in Österreich weder durch Gesetz, noch durch eine entsprechende Verordnung gemäß § 2 Anerkennungsgesetz als Kirche oder Religionsgemeinschaft anerkannt, ihr kommt jedoch in Deutschland als anerkannte Religionsgesellschaft der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu. Zu prüfen gilt daher zunächst, ob unter dem Begriff "gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften" im Sinne des § 17 Privatschulgesetz auch die in Deutschland als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannte Beschwerdeführerin zu verstehen ist.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich wie festgestellt nicht um eine in Österreich gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft im Sinne des Artikel 15, StGG bzw. des Anerkennungsgesetzes. Sie ist in Österreich weder durch Gesetz, noch durch eine entsprechende Verordnung gemäß Paragraph 2, Anerkennungsgesetz als Kirche oder Religionsgemeinschaft anerkannt, ihr kommt jedoch in Deutschland als anerkannte Religionsgesellschaft der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu. Zu prüfen gilt daher zunächst, ob unter dem Begriff "gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften" im Sinne des Paragraph 17, Privatschulgesetz auch die in Deutschland als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannte Beschwerdeführerin zu verstehen ist. Unter "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" im Sinne des Art. 15 StGG sind die durch (spezielles) Gesetz bzw. durch Verwaltungsakt auf Grund des Anerkennungsgesetzes als Kirchen oder Religionsgesellschaften anerkannten Körperschaften zu verstehen (vgl. VwGH 20.09.2012, 2010/10/0230, mwN). Der Begriff geht auf das kaiserliche Patent vom 4. März 1849 zurück, durch welches die drei bisher im Toleranzpatent genannten Gruppen - neben der historisch anerkannten katholischen Kirche - zu "gesetzlich anerkannten Kirchen" und die von Judenpatenten Geduldeten zur "gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft" wurden. Nunmehr regelt das Anerkennungsgesetz 1874 die Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsstellung einer "gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft“. § 17 Privatschulgesetz 1962 geht bei der Verwendung der Wortfolge "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" von diesem Begriffsverständnis aus; es sind sohin lediglich in Österreich (durch Gesetz bzw. durch Verwaltungsakt
dem Anerkennungsgesetz 1874) anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften erfasst (vgl. VwGH vom 25.04.2023, Ro 2020/10/0018). Vor diesem Hintergrund fällt die in Österreich weder als Kirche noch als Religionsgesellschaft anerkannte Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des § 17 Privatschulgesetz, zumal ein Subventionsantrag
dieser Bestimmung nur den
österreichischem Recht anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften offensteht. Unter "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" im Sinne des Artikel 15, StGG sind die durch (spezielles) Gesetz bzw. durch Verwaltungsakt auf Grund des Anerkennungsgesetzes als Kirchen oder Religionsgesellschaften anerkannten Körperschaften zu verstehen vergleiche VwGH 20.09.2012, 2010/10/0230, mwN). Der Begriff geht auf das kaiserliche Patent vom 4. März 1849 zurück, durch welches die drei bisher im Toleranzpatent genannten Gruppen - neben der historisch anerkannten katholischen Kirche - zu "gesetzlich anerkannten Kirchen" und die von Judenpatenten Geduldeten zur "gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft" wurden. Nunmehr regelt das Anerkennungsgesetz 1874 die Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsstellung einer "gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft“. Paragraph 17, Privatschulgesetz 1962 geht bei der Verwendung der Wortfolge "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" von diesem Begriffsverständnis aus; es sind sohin lediglich in Österreich (durch Gesetz bzw. durch Verwaltungsakt
dem Anerkennungsgesetz 1874) anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften erfasst vergleiche VwGH vom 25.04.2023, Ro 2020/10/0018). Vor diesem Hintergrund fällt die in Österreich weder als Kirche noch als Religionsgesellschaft anerkannte Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 17, Privatschulgesetz, zumal ein Subventionsantrag
dieser Bestimmung nur den
österreichischem Recht anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften offensteht. Mit dem EWR-Beitritt erfuhr das Privatschulgesetz 1962 insofern eine Änderung, als § 2a leg cit. eingefügt wurde, wonach österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt sind. Daraus kann jedoch nicht unmittelbar abgeleitet werden, dass in Anwendung des § 17 Privatschulgesetz 1962 nicht nur in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Subventionen für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete konfessionelle Privatschulen zu gewähren sind, sondern auch solchen, die in anderen Mitgliedstaaten anerkannt wurden (vgl. VwGH vom 25.04.2023, Ro 2020/10/0018). Zu prüfen gilt jedoch, ob das Unionsrecht zu der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geforderten Gleichstellung verpflichtet.Mit dem EWR-Beitritt erfuhr das Privatschulgesetz 1962 insofern eine Änderung, als Paragraph 2 a, leg cit. eingefügt wurde, wonach österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt sind. Daraus kann jedoch nicht unmittelbar abgeleitet werden, dass in Anwendung des Paragraph 17, Privatschulgesetz 1962 nicht nur in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Subventionen für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete konfessionelle Privatschulen zu gewähren sind, sondern auch solchen, die in anderen Mitgliedstaaten anerkannt wurden vergleiche VwGH vom 25.04.2023, Ro 2020/10/0018). Zu prüfen gilt jedoch, ob das Unionsrecht zu der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geforderten Gleichstellung verpflichtet.
1 AEUV achtet die Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten
deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang in seinem die vorliegende Rechtssache betreffenden Urteil vom 02.02.2023 zur Zl. C-372/21 darauf hingewiesen, dass dieser Artikel zwar die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck bringt, diese Bestimmung aber nicht herangezogen werden kann, um die Tätigkeit von Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts auszunehmen, wenn diese Tätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt besteht. Art. 17 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nicht bewirkt, dass eine Situation vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist, in der eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft, die in einem Mitgliedstaat den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts hat und in einem anderen Mitgliedstaat eine private Bildungseinrichtung als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt, für diese Einrichtung eine Subvention beantragt, die Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften vorbehalten ist, die
dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats anerkannt sind (vgl. Urteil des EuGH vom 02.02.2023, Zl. C-372/21 mwN).
, Absatz eins, AEUV achtet die Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten
deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang in seinem die vorliegende Rechtssache betreffenden Urteil vom 02.02.2023 zur Zl. C-372/21 darauf hingewiesen, dass dieser Artikel zwar die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck bringt, diese Bestimmung aber nicht herangezogen werden kann, um die Tätigkeit von Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts auszunehmen, wenn diese Tätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt besteht. Artikel 17, Absatz eins, AEUV ist dahin auszulegen, dass er nicht bewirkt, dass eine Situation vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist, in der eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft, die in einem Mitgliedstaat den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts hat und in einem anderen Mitgliedstaat eine private Bildungseinrichtung als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt, für diese Einrichtung eine Subvention beantragt, die Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften vorbehalten ist, die
dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats anerkannt sind vergleiche Urteil des EuGH vom 02.02.2023, Zl. C-372/21 mwN). Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hängt die Anwendbarkeit des Unionsrechts demnach davon ab, ob der Unterricht an der in XXXX betriebenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, was feststellungsgemäß aufgrund der Tatsache, dass die betroffene Schule im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert wird, fallbezogen zu bejahen ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hängt die Anwendbarkeit des Unionsrechts demnach davon ab, ob der Unterricht an der in römisch 40 betriebenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, was feststellungsgemäß aufgrund der Tatsache, dass die betroffene Schule im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert wird, fallbezogen zu bejahen ist. Der EuGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel, die nicht vom Dienstleistungserbringer selbst stammen, finanziert werden, eine Dienstleistung darstellt, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten. Diese private Finanzierung muss nicht vorwiegend von den Schülern oder deren Eltern aufgebracht werden, da der wirtschaftliche Charakter einer Tätigkeit nicht davon abhängt, dass die Dienstleistung von denjenigen bezahlt wird, denen sie zugutekommt (EuGH 6.11.2018, Scuola Elementare Maria Montessori Srl ua, C-622/16 P bis C-624/16P, Rn. 105, ECLI:EU:C:2018:873; 27.6.2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, Rn. 48f, ECLI:EU:C:2017:496; 11.9.2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, Rn. 69f, ECLI:EU:C:2007:495; 11.9.2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Rn. 40f, ECLI:EU:C:2007:492). Dies gilt allerdings nicht für den Unterricht an bestimmten Einrichtungen, die Teil eines staatlichen Bildungssystems sind und vollständig oder vorwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Durch die Errichtung und Aufrechterhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert wird, will der Staat nämlich keine entgeltlichen Tätigkeiten erbringen, sondern erfüllt seine Aufgabe auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet gegenüber seinen Bürgern (vgl. wiederum EuGH 27.6.2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, Rn. 50, ECLI:EU:C:2017:496; 11.9.2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Rn. 39, ECLI:EU:C:2007:492 sowie ferner EuGH vom 02.02.2023, Zl. C-372/21). Der EuGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel, die nicht vom Dienstleistungserbringer selbst stammen, finanziert werden, eine Dienstleistung darstellt, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten. Diese private Finanzierung muss nicht vorwiegend von den Schülern oder deren Eltern aufgebracht werden, da der wirtschaftliche Charakter einer Tätigkeit nicht davon abhängt, dass die Dienstleistung von denjenigen bezahlt wird, denen sie zugutekommt (EuGH 6.11.2018, Scuola Elementare Maria Montessori Srl ua, C-622/16 P bis C-624/16P, Rn. 105, ECLI:EU:C:2018:873; 27.6.2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, Rn. 48f, ECLI:EU:C:2017:496; 11.9.2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, Rn. 69f, ECLI:EU:C:2007:495; 11.9.2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Rn. 40f, ECLI:EU:C:2007:492). Dies gilt allerdings nicht für den Unterricht an bestimmten Einrichtungen, die Teil eines staatlichen Bildungssystems sind und vollständig oder vorwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Durch die Errichtung und Aufrechterhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert wird, will der Staat nämlich keine entgeltlichen Tätigkeiten erbringen, sondern erfüllt seine Aufgabe auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet gegenüber seinen Bürgern vergleiche wiederum EuGH 27.6.2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, Rn. 50, ECLI:EU:C:2017:496; 11.9.2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Rn. 39, ECLI:EU:C:2007:492 sowie ferner EuGH vom 02.02.2023, Zl. C-372/21). Die hier in Rede stehende Bildungseinrichtung erbringt den Unterricht als Gegenleistung für das von den Schülern bzw. ihren Eltern zwölf Mal jährlich bezahlte Schulgeld und greift insoweit für die Finanzierung des Unterrichts auf die Beiträge der Schüler bzw. ihrer Eltern zurück. Zusätzliche Dienstleistungen wie beispielsweise der Mittagstisch sind vom Schuldgeld nicht umfasst und werden separat verrechnet und von den Schülern bzw. Eltern bezahlt. Der Unterricht wird weder vollständig noch vorwiegend aus öffentlichen Mitteln, sondern im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert, was auch durch die ins Verfahren eingebrachte Budgetübersicht 2022/2023 und die Jahresabschlüsse 2021/2022 und 2022/2023 (Beilage E und D) belegt ist. Auch wenn die Privatschule „ XXXX “ nicht primär auf die Ausübung einer gewinnbringenden Tätigkeit ausgerichtet ist, sondern sie – wie seitens der ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt – insbesondere das Ziel verfolgt, ein Alternativprogramm zum öffentlichen Schulsystem und zur Privatschule anzubieten, die individuellen Bedürfnisse der Kinder zu fördern und diese religiös zu erziehen und sie sohin ihre Aufgabe auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet gegenüber den Bürgern erfüllen will, so wird der dort stattfindende Unterricht im Wesentlichen als Gegenleistung für das von den Schülern bzw. ihren Eltern bezahlte Schulgeld erbracht und bietet sie damit Bildung bzw. eine Dienstleistung gegen Entgelt an, weshalb vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der vorangeführten Rechtsprechung auszugehen ist. Daran vermag schließlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass die genannte Schule unter anderem durch die österreichische und die deutsche Kirche sowie teils durch Spenden finanziell unterstützt wird, da weder eine vollständige noch vorwiegende Finanzierung aus öffentlichen Mitteln gegeben ist. Angesichts dessen ist der Anwendungsbereich des Unionsrechts fallbezogen eröffnet. Die hier in Rede stehende Bildungseinrichtung erbringt den Unterricht als Gegenleistung für das von den Schülern bzw. ihren Eltern zwölf Mal jährlich bezahlte Schulgeld und greift insoweit für die Finanzierung des Unterrichts auf die Beiträge der Schüler bzw. ihrer Eltern zurück. Zusätzliche Dienstleistungen wie beispielsweise der Mittagstisch sind vom Schuldgeld nicht umfasst und werden separat verrechnet und von den Schülern bzw. Eltern bezahlt. Der Unterricht wird weder vollständig noch vorwiegend aus öffentlichen Mitteln, sondern im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert, was auch durch die ins Verfahren eingebrachte Budgetübersicht 2022 aus 2023, und die Jahresabschlüsse 2021 aus 2022, und 2022 aus 2023, (Beilage E und D) belegt ist. Auch wenn die Privatschule „ römisch 40 “ nicht primär auf die Ausübung einer gewinnbringenden Tätigkeit ausgerichtet ist, sondern sie – wie seitens der ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt – insbesondere das Ziel verfolgt, ein Alternativprogramm zum öffentlichen Schulsystem und zur Privatschule anzubieten, die individuellen Bedürfnisse der Kinder zu fördern und diese religiös zu erziehen und sie sohin ihre Aufgabe auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet gegenüber den Bürgern erfüllen will, so wird der dort stattfindende Unterricht im Wesentlichen als Gegenleistung für das von den Schülern bzw. ihren Eltern bezahlte Schulgeld erbracht und bietet sie damit Bildung bzw. eine Dienstleistung gegen Entgelt an, weshalb vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der vorangeführten Rechtsprechung auszugehen ist. Daran vermag schließlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass die genannte Schule unter anderem durch die österreichische und die deutsche Kirche sowie teils durch Spenden finanziell unterstützt wird, da weder eine vollständige noch vorwiegende Finanzierung aus öffentlichen Mitteln gegeben ist. Angesichts dessen ist der Anwendungsbereich des Unionsrechts fallbezogen eröffnet. Gemäß Art. 49 AEUV sind Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind. Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2,
den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.Gemäß Artikel 49, AEUV sind Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind. Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2,
den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
ständiger Rechtsprechung des EuGH impliziert der Begriff der Niederlassung, dass der Wirtschaftsteilnehmer seine Dienstleistungen in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Niederlassung im Empfängermitgliedstaat aus anbietet (vgl. Urteil vom 30.11.1995, C‑55/94, Rn. 25 und vom 19.07.2012, Garkalns C‑470/11, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Privatschule „ XXXX “, für die die Beschwerdeführerin eine Subvention beantragt hat, befindet sich in Österreich und wird von einem ebenfalls in Österreich eingetragenen Verein betrieben, der ebendort ständig und dauerhaft anwesend ist und fällt der vorliegende Sachverhalt demnach unter die durch Art. 49 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit (vgl. dazu EuGH vom 02.02.2023, Zl. C-372/21).
ständiger Rechtsprechung des EuGH impliziert der Begriff der Niederlassung, dass der Wirtschaftsteilnehmer seine Dienstleistungen in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Niederlassung im Empfängermitgliedstaat aus anbietet vergleiche Urteil vom 30.11.1995, C‑55/94, Rn. 25 und vom 19.07.2012, Garkalns C‑470/11, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Privatschule „ römisch 40 “, für die die Beschwerdeführerin eine Subvention beantragt hat, befindet sich in Österreich und wird von einem ebenfalls in Österreich eingetragenen Verein betrieben, der ebendort ständig und dauerhaft anwesend ist und fällt der vorliegende Sachverhalt demnach unter die durch Artikel 49, AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit vergleiche dazu EuGH vom 02.02.2023, Zl. C-372/21). Die Unionsvorschriften über die Verkehrsfreiheit (einschließlich derjenigen über die Niederlassungsfreiheit) sind
der Rechtsprechung des EuGH jedoch auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, nicht anwendbar (vgl. Urteil vom 15.11.2016, Ullens de Schooten, C‑268/15). Sie können deshalb nur dann greifen, wenn der Sachverhalt einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Die Beschwerdeführerin ist eine in Deutschland anerkannte Religionsgesellschaft, der ebendort der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts zukommt und die für eine Privatschule in Österreich, die sie als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt, eine Subvention beantragt hat.
Privatschulgesetz sind die Religionsgemeinschaften formal die Empfänger solcher Subventionen und impliziert dieses grenzüberschreitende Merkmal, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit grundsätzlich Anwendung finden (vgl. dazu auch EuGH vom 02.02.2023, Zl. C-372/21). Die Unionsvorschriften über die Verkehrsfreiheit (einschließlich derjenigen über die Niederlassungsfreiheit) sind
der Rechtsprechung des EuGH jedoch auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, nicht anwendbar vergleiche Urteil vom 15.11.2016, Ullens de Schooten, C‑268/15). Sie können deshalb nur dann greifen, wenn der Sachverhalt einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Die Beschwerdeführerin ist eine in Deutschland anerkannte Religionsgesellschaft, der ebendort der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts zukommt und die für eine Privatschule in Österreich, die sie als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt, eine Subvention beantragt hat.
Paragraph 17, Privatschulgesetz sind die Religionsgemeinschaften formal die Empfänger solcher Subventionen und impliziert dieses grenzüberschreitende Merkmal, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit grundsätzlich Anwendung finden vergleiche dazu auch EuGH vom 02.02.2023, Zl. C-372/21). Art. 49 Abs. 1 AEUV bestimmt, dass die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
Maßgabe der Bestimmungen in Titel IV Kapitel 2 des dritten Teils des AEU-Vertrags verboten sind. Diese Bestimmung steht somit jeder nationalen Maßnahme entgegen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit unterbindet, behindert oder weniger attraktiv macht. Der in diesem Bereich geltende Grundsatz des Verbots der Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass Unterscheidungsmerkmale wie der Herkunftsort oder der Wohnsitz eines Angehörigen eines Mitgliedstaats in ihrer tatsächlichen Auswirkung je
den Umständen auf eine
dem AEU-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinauslaufen können (vgl. EuGH vom 02.02.2023, Zl. C-372/21 mwN).Artikel 49, Absatz eins, AEUV bestimmt, dass die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
Maßgabe der Bestimmungen in Titel römisch vier Kapitel 2 des dritten Teils des AEU-Vertrags verboten sind. Diese Bestimmung steht somit jeder nationalen Maßnahme entgegen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit unterbindet, behindert oder weniger attraktiv macht. Der in diesem Bereich geltende Grundsatz des Verbots der Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass Unterscheidungsmerkmale wie der Herkunftsort oder der Wohnsitz eines Angehörigen eines Mitgliedstaats in ihrer tatsächlichen Auswirkung je
den Umständen auf eine
dem AEU-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinauslaufen können vergleiche EuGH vom 02.02.2023, Zl. C-372/21 mwN). Vom Anwendungsbereich des § 17 Privatschulgesetz sind – wie bereits vorab dargelegt – lediglich in Österreich (durch Gesetz bzw. durch Verwaltungsakt
dem Anerkennungsgesetz 1874) anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften erfasst (vgl. VwGH vom 25.04.2023, Ro 2020/10/0018) und steht ein Subventionsantrag
dieser Bestimmung demnach nur den
österreichischem Recht anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften offen. Zu prüfen gilt, ob im vorliegenden Fall aus § 17 Privatschulgesetz eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Beschwerdeführerin resultiert. Vom Anwendungsbereich des Paragraph 17, Privatschulgesetz sind – wie bereits vorab dargelegt – lediglich in Österreich (durch Gesetz bzw. durch Verwaltungsakt
dem Anerkennungsgesetz 1874) anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften erfasst vergleiche VwGH vom 25.04.2023, Ro 2020/10/0018) und steht ein Subventionsantrag
dieser Bestimmung demnach nur den
österreichischem Recht anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften offen. Zu prüfen gilt, ob im vorliegenden Fall aus Paragraph 17, Privatschulgesetz eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Beschwerdeführerin resultiert.
Privatschulgesetz haben nur konfessionelle Schulen Anspruch auf öffentliche Mittel, andere Privatschulen können unter bestimmten Voraussetzungen vom Bund Mittel erhalten, sofern dies im Bundeshaushalt vorgesehen ist (vgl. § 21 Privatschulgesetz). Gemäß § 17 Abs. 2 leg. cit. sind unter konfessionellen Privatschulen die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden. Konfessionelle Privatschulen im Sinne dieser Bestimmung sind sohin lediglich diejenigen, die mit den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften verbunden sind. Zumal die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung eine unterschiedlich lange Präsenz von Kirchen oder Religionsgemeinschaften in Österreich und eine Anzahl an Angehörigen von mindestens zwei Promille der Bevölkerung Österreichs verlangen (vgl. § 11 Bekenntnisgemeinschaftengesetz), können sie von in Österreich ansässigen Kirchen oder Religionsgemeinschaften leichter erfüllt werden. Diese Voraussetzungen sind sohin geeignet, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Kirchen und Religionsgesellschaften zu benachteiligen, die in Österreich ansässige private Bildungseinrichtungen als konfessionelle Schulen anerkennen und unterstützen. Diesen Kirchen und Religionsgesellschaften können nämlich keine Subventionen zugunsten dieser Einrichtungen für die Zwecke der Bezahlung des Lehrpersonals gewährt werden, das für die Durchführung der Unterrichtsprogramme dieser Einrichtungen erforderlich ist (vgl. EuGH vom 02.02.2023, Zl. C-372/21). Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass § 17 Privatschulgesetz, welcher die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen an die Voraussetzung knüpft, dass der Antragsteller
nationalem Recht als Kirche oder Religionsgesellschaft anerkannt ist, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
AEUV darstellt.
Paragraph 17, Privatschulgesetz haben nur konfessionelle Schulen Anspruch auf öffentliche Mittel, andere Privatschulen können unter bestimmten Voraussetzungen vom Bund Mittel erhalten, sofern dies im Bundeshaushalt vorgesehen ist vergleiche Paragraph 21, Privatschulgesetz). Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit. sind unter konfessionellen Privatschulen die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden. Konfessionelle Privatschulen im Sinne dieser Bestimmung sind sohin lediglich diejenigen, die mit den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften verbunden sind. Zumal die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung eine unterschiedlich lange Präsenz von Kirchen oder Religionsgemeinschaften in Österreich und eine Anzahl an Angehörigen von mindestens zwei Promille der Bevölkerung Österreichs verlangen vergleiche Paragraph 11, Bekenntnisgemeinschaftengesetz), können sie von in Österreich ansässigen Kirchen oder Religionsgemeinschaften leichter erfüllt werden. Diese Voraussetzungen sind sohin geeignet, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Kirchen und Religionsgesellschaften zu benachteiligen, die in Österreich ansässige private Bildungseinrichtungen als konfessionelle Schulen anerkennen und unterstützen. Diesen Kirchen und Religionsgesellschaften können nämlich keine Subventionen zugunsten dieser Einrichtungen für die Zwecke der Bezahlung des Lehrpersonals gewährt werden, das für die Durchführung der Unterrichtsprogramme dieser Einrichtungen erforderlich ist vergleiche EuGH vom 02.02.2023, Zl. C-372/21). Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass Paragraph 17, Privatschulgesetz, welcher die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen an die Voraussetzung knüpft, dass der Antragsteller
nationalem Recht als Kirche oder Religionsgesellschaft anerkannt ist, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
Eine solche Beschränkung ist jedoch zulässig, wenn sie erstens durch ein ausdrücklich in Art. 52 Abs. 1 AEUV angeführtes Ziel oder aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist. Darüber hinaus muss die nationale Maßnahme die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfüllen, das heißt sie muss die betroffenen Interessen – das Interesse, das der Staat mit der fraglichen Maßnahme verfolgt, und die Interessen der von der Maßnahme Beschwerten – zu einem gerechten Ausgleich bringen (vgl. EuGH vom 02.02.2023, Zl. C-372/21 mwN).Eine solche Beschränkung ist jedoch zulässig, wenn sie erstens durch ein ausdrücklich in Artikel 52, Absatz eins, AEUV angeführtes Ziel oder aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist. Darüber hinaus muss die nationale Maßnahme die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfüllen, das heißt sie muss die betroffenen Interessen – das Interesse, das der Staat mit der fraglichen Maßnahme verfolgt, und die Interessen der von der Maßnahme Beschwerten – zu einem gerechten Ausgleich bringen vergleiche EuGH vom 02.02.2023, Zl. C-372/21 mwN). Zur Prüfung der Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit von § 17 Privatschulgesetz darf zunächst auf die diesbezüglichen Materialien (vgl. ErläutRV 735 BlgNR
der ein derartiger Rechtsanspruch vorzusehen ist. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften muß ein Rechtsanspruch in gleicher Weise auch für die anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorgesehen werden.“Der Abschnitt römisch vier teilt sich in einen Unterabschnitt A ‚Subventionierung konfessioneller Privatschulen‘ und einen Unterabschnitt B ‚Subventionierung sonstiger Privatschulen‘. Während den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für ihre konfessionellen Privatschulen ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Subventionen in dem im Paragraph 18, näher angeführten Ausmaß zuerkannt wird, ist ein solcher Rechtsanspruch für die nichtkonfessionellen Privatschulen nicht vorgesehen vergleiche Paragraph 21,). Diese verschiedene Behandlung konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen ist nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anzusehen, weil die öffentlichen Schulen interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, durch die es den Eltern erleichtert wird, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen. Dazu kommt, daß bezüglich der katholischen Privatschulen auf Grund der Bestimmungen des Konkordates auch eine völkerrechtliche Bindung Österreichs gegeben ist,
der ein derartiger Rechtsanspruch vorzusehen ist. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften muß ein Rechtsanspruch in gleicher Weise auch für die anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorgesehen werden.“ Die Erläuterungen zur Änderung des Bekenntnisgemeinschaftengesetz mit BGBl. I Nr. 78/2011 führen zu § 11, der sich auf Anerkennungen
dem Anerkennungsgesetz bezieht, aus (ErläutRV 1256 BlgNR 24. GP 2f):Die Erläuterungen zur Änderung des Bekenntnisgemeinschaftengesetz mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2011, führen zu Paragraph 11,, der sich auf Anerkennungen
dem Anerkennungsgesetz bezieht, aus (ErläutRV 1256 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 2f): „[...] Die indirekten staatlichen Unterstützungsleistungen für Kirchen und Religionsgesellschaften werden erbracht, weil diese durch ihr Wirken einen Beitrag für das Wohl der Menschen über die eigene Anhängerschaft hinaus leisten. Diese Leistungen sind einerseits immateriell, in vielen Bereichen aber auch sehr konkret, insbesondere im Bereich der Wohltätigkeit, im Gesundheitswesen und im Bildungsbereich. Die immateriellen Wirkungen können sich aber nur entfalten, wenn die Gruppe eine gewisse Größe aufweist und deren Handeln nicht auf den eigenen unmittelbaren Anhängerkreis beschränkt ist oder nur diesem zu Gute kommt. Es wird angenommen, dass eine über die eigene Gemeinschaft hinausreichende positive Wirkung bei der im Gesetz vorgesehenen Mindestanzahl an Mitgliedern im immateriellen Bereich gegeben ist. § 11 BekGG normiert Voraussetzungen für eine Anerkennung als gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft
dem Anerkennungsgesetz 1874 (AnerkG). Mit dem Erwerb der Stellung als gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sind Rechte und Pflichten verbunden, wobei die umfassendste Pflicht jene zur Erteilung von Religionsunterricht ist. Bereits § 5 AnerkG spricht vom Erfordernis der ausreichenden Mittel um einen geregelten Religionsunterricht sicher zu stellen und geht daher von der Pflicht zu dessen Erteilung aus. Diese Verpflichtung ergibt sich heute insbesondere aus dem in Art. 14 Abs. 5a B-VG enthaltenen Auftrag an die österreichische Schule die Kinder und Jugendlichen zu befähigen, an religiösen Werten orientiert, Verantwortung für sich selbst, andere, die Umwelt und
folgende Generationen zu übernehmen. Die Erteilung von Religionsunterricht ist eine innere Angelegenheit der Kirchen und Religionsgesellschaften und kann daher im Einklang mit Art. 17 StGG 1867 nur durch die Kirchen und Religionsgesellschaften erfolgen. Um ein solches Bildungsangebot auf dem, ebenfalls in Art. 14 Abs. 5a B-VG vorgegebenen, höchsten möglichen Niveau anbieten zu können, ist eine ausreichende Zahl qualifizierter Lehrkräfte erforderlich. Um eine, dazu erforderliche, Aus- und Weiterbildung für Lehrkräfte führen zu können sind
allgemeiner Erfahrung zumindest 10 bis 20 Studenten je Studienjahr erforderlich, da ansonsten Studiengänge für Ausbildung und Weiterbildungsangebote mittelfristig nicht geführt werden können. Geht man von nur 10 Absolventen pro Studienjahr und, unter Berücksichtigung von anderen beruflichen Aktivitäten und Karenzzeiten, von einem Verbleib von 30 Jahren im Berufsleben aus, so ergeben sich daraus 300 Lehrkräfte. Die Vollbeschäftigung dieser erfordert
derzeitiger Rechtslage 6000 Unterrichtseinheiten je Woche. Geht man davon aus, dass alle nur eine halbe Lehrverpflichtung anstreben, so ergäben sich 3000 Lehrerwochenstunden als Erfordernis. Selbst bei nur 3 Schülern je Religionsunterrichtsgruppe mit einer Wochenstunde ergeben sich 9000 erforderliche Schüler über alle 12 Schulstufen, sohin 750 Schülerinnen oder Schüler je Schulstufe. Bei durchschnittlicher Lebenserwartung und einer zugunsten eines geringeren Durchschnittsalters als in der allgemeinen Bevölkerung versetzten Alterspyramide ergäben sich rund 30 000 bis 40 000 Anhänger als Erfordernis für einen langfristig gesicherten Religionsunterricht. Der Wert 2 vT liegt daher erheblich unter dem eigentlich Notwendigen und ist nur deshalb vertretbar, da von einer Konzentration der Anhänger kleiner Konfessionen in Ballungsräumen ausgegangen werden kann, so dass eine geringe Streuung auftritt und die Ausbildungseinrichtungen nicht zur Gänze von der Konfession allein geführt werden müssen, sondern durch interkonfessionelle Kooperation oder Kooperation mit öffentlichen Einrichtungen Synergieeffekte erreicht werden können.Paragraph 11, BekGG normiert Voraussetzungen für eine Anerkennung als gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft
dem Anerkennungsgesetz 1874 (AnerkG). Mit dem Erwerb der Stellung als gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sind Rechte und Pflichten verbunden, wobei die umfassendste Pflicht jene zur Erteilung von Religionsunterricht ist. Bereits Paragraph 5, AnerkG spricht vom Erfordernis der ausreichenden Mittel um einen geregelten Religionsunterricht sicher zu stellen und geht daher von der Pflicht zu dessen Erteilung aus. Diese Verpflichtung ergibt sich heute insbesondere aus dem in Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG enthaltenen Auftrag an die österreichische Schule die Kinder und Jugendlichen zu befähigen, an religiösen Werten orientiert, Verantwortung für sich selbst, andere, die Umwelt und
folgende Generationen zu übernehmen. Die Erteilung von Religionsunterricht ist eine innere Angelegenheit der Kirchen und Religionsgesellschaften und kann daher im Einklang mit Artikel 17, StGG 1867 nur durch die Kirchen und Religionsgesellschaften erfolgen. Um ein solches Bildungsangebot auf dem, ebenfalls in Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG vorgegebenen, höchsten möglichen Niveau anbieten zu können, ist eine ausreichende Zahl qualifizierter Lehrkräfte erforderlich. Um eine, dazu erforderliche, Aus- und Weiterbildung für Lehrkräfte führen zu können sind
allgemeiner Erfahrung zumindest 10 bis 20 Studenten je Studienjahr erforderlich, da ansonsten Studiengänge für Ausbildung und Weiterbildungsangebote mittelfristig nicht geführt werden können. Geht man von nur 10 Absolventen pro Studienjahr und, unter Berücksichtigung von anderen beruflichen Aktivitäten und Karenzzeiten, von einem Verbleib von 30 Jahren im Berufsleben aus, so ergeben sich daraus 300 Lehrkräfte. Die Vollbeschäftigung dieser erfordert
derzeitiger Rechtslage 6000 Unterrichtseinheiten je Woche. Geht man davon aus, dass alle nur eine halbe Lehrverpflichtung anstreben, so ergäben sich 3000 Lehrerwochenstunden als Erfordernis. Selbst bei nur 3 Schülern je Religionsunterrichtsgruppe mit einer Wochenstunde ergeben sich 9000 erforderliche Schüler über alle 12 Schulstufen, sohin 750 Schülerinnen oder Schüler je Schulstufe. Bei durchschnittlicher Lebenserwartung und einer zugunsten eines geringeren Durchschnittsalters als in der allgemeinen Bevölkerung versetzten Alterspyramide ergäben sich rund 30 000 bis 40 000 Anhänger als Erfordernis für einen langfristig gesicherten Religionsunterricht. Der Wert 2 vT liegt daher erheblich unter dem eigentlich Notwendigen und ist nur deshalb vertretbar, da von einer Konzentration der Anhänger kleiner Konfessionen in Ballungsräumen ausgegangen werden kann, so dass eine geringe Streuung auftritt und die Ausbildungseinrichtungen nicht zur Gänze von der Konfession allein geführt werden müssen, sondern durch interkonfessionelle Kooperation oder Kooperation mit öffentlichen Einrichtungen Synergieeffekte erreicht werden können. Eine ähnliche Situation ergibt sich im Privatschulwesen. Um eine Hauptschulklasse zu führen, sind laut Rechnungshof (Reihe Bund 2007/2, Seite 130) 2,5 Lehrkräfte erforderlich.
dem Schlüssel für das Lehrpersonal (für je 10 Schüler ein Lehrer) der aufgrund des Finanzausgleichs für Hauptschulen maßgeblich ist, sind daher 25 Schüler je Hauptschulklasse erforderlich. Bei zwei Parallelklassen sind daher 50 Schüler je Schulstufe erforderlich. Da zumeist nicht alle Kinder einer Konfession am gleichen Ort versammelt sind, muss vom fünffachen als Erfordernis für die gesamtösterreichische Größe, somit von 250 je Altersgruppe ausgegangen werden. Bei einer Lebenserwartung von rund 80 Jahren ergäben sich somit rund 20 000 Personen über alle Jahrgänge. Das 5-fache ergibt sich dabei aus der Normalverteilung der Schülerzahlen. Wien hat zB rund 20 % aller Schüler in Österreich, dh. rund 1/5 der österreichischen Schüler besuchen Schulen in Wien, geht man davon aus, dass sich die Kinder der Religionsgesellschaft annähernd ähnlich wie die Bevölkerung auf die Bundesländer verteilen, so ergibt sich das Erfordernis des 5-fachen um mittelfristig eine gesicherte Schülerpopulation zumindest in den Ballungsräumen zu erreichen. [...]“. Durch das in diesen Erläuterungen damit zum Ausdruck gekommene Ziel der Ergänzung des öffentlichen interkonfessionellen Schulwesens durch konfessionelle Privatschulen, die den Eltern ermöglichen sollen, eine ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei wählen zu können, wird
Ansicht des erkennenden Gerichtes ein legitimes Ziel verfolgt bzw. stellt dieses einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar. Ein solches Ziel, das sich an das Ziel der Sicherstellung eines hohen Ausbildungsstandards anschließt – wobei der EuGH dieses als „zwingenden Grund des Allgemeininteresses“ eingestuft hat – kann eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen (vgl. EuGH vom 02.02.2023, Zl. C-372/21 mwN).Durch das in diesen Erläuterungen damit zum Ausdruck gekommene Ziel der Ergänzung des öffentlichen interkonfessionellen Schulwesens durch konfessionelle Privatschulen, die den Eltern ermöglichen sollen, eine ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei wählen zu können, wird
Ansicht des erkennenden Gerichtes ein legitimes Ziel verfolgt bzw. stellt dieses einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar. Ein solches Ziel, das sich an das Ziel der Sicherstellung eines hohen Ausbildungsstandards anschließt – wobei der EuGH dieses als „zwingenden Grund des Allgemeininteresses“ eingestuft hat – kann eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen vergleiche EuGH vom 02.02.2023, Zl. C-372/21 mwN). Zu untersuchen ist daher, ob die Bestimmung des § 17 Privatschulgesetz geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, das heißt ob sie einen bedeutenden Beitrag zu deren Erreichung leisten kann. Dass nur konfessionelle Privatschulen in Österreich gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften einen Rechtsanspruch auf Subvention haben, dient der Zielerreichung, zumal solche konfessionellen Privatschulen aufgrund der Anerkennungsvoraussetzungen (§ 11 Bekenntnisgemeinschaftengesetz) eine größere Mitgliederzahl haben und daher einen entsprechend großen Teil der Bevölkerung ansprechen, der diese Schulen potentiell wählt, sodass der Effekt des ergänzten Bildungsangebotes erreicht werden kann. Aus den Erläuterungen zur Änderung des Bekenntnisgemeinschaftengesetz geht hervor, dass die Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften
dem Anerkennungsgesetz voraussetzt, dass diese eine gewisse Größe haben, damit sich ihr Handeln nicht auf ihre Anhänger beschränkt. Es wird angenommen, dass eine über die eigene Gemeinschaft hinausreichende positive Wirkung dieses Handelns, insbesondere im Bereich des Unterrichts, gegeben ist, wenn die im Gesetz vorgesehene Mindestanzahl an Mitgliedern einer Kirche oder Religionsgesellschaft erreicht wird. Außerdem soll durch die Beschränkung der Gewährung staatlicher Subventionen auf konfessionelle Schulen der
österreichischem Recht anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sichergestellt werden, dass diese Schulen einen bedeutenden Teil der Bevölkerung ansprechen, der dieses Bildungsangebot wählen kann, das das von den öffentlichen Schulen angebotene ergänzt. Eine Beschränkung der Subventionen auf Schulen, die wahrscheinlich von einer erheblichen Schülerzahl besucht werden und in eine stabile Organisation eingebunden sind, ist ferner angemessen, um auf diese Weise Kosteneffizienz zu gewährleisten und eine Verschwendung finanzieller, technischer und menschlicher Ressourcen möglichst zu verhindern. Eine angemessene Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel, die notwendigerweise begrenzt ist, wird vermutlich auch für einen besseren Unterricht sorgen. Die hier relevante Bestimmung des § 17 Privatschulgesetz ist angesichts dessen jedenfalls nicht unangemessen, um es den Eltern zu ermöglichen, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder im Rahmen eines qualitativ hochwertigen interkonfessionellen Unterrichts zu wählen.Zu untersuchen ist daher, ob die Bestimmung des Paragraph 17, Privatschulgesetz geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, das heißt ob sie einen bedeutenden Beitrag zu deren Erreichung leisten kann. Dass nur konfessionelle Privatschulen in Österreich gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften einen Rechtsanspruch auf Subvention haben, dient der Zielerreichung, zumal solche konfessionellen Privatschulen aufgrund der Anerkennungsvoraussetzungen (Paragraph 11, Bekenntnisgemeinschaftengesetz) eine größere Mitgliederzahl haben und daher einen entsprechend großen Teil der Bevölkerung ansprechen, der diese Schulen potentiell wählt, sodass der Effekt des ergänzten Bildungsangebotes erreicht werden kann. Aus den Erläuterungen zur Änderung des Bekenntnisgemeinschaftengesetz geht hervor, dass die Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften
dem Anerkennungsgesetz voraussetzt, dass diese eine gewisse Größe haben, damit sich ihr Handeln nicht auf ihre Anhänger beschränkt. Es wird angenommen, dass eine über die eigene Gemeinschaft hinausreichende positive Wirkung dieses Handelns, insbesondere im Bereich des Unterrichts, gegeben ist, wenn die im Gesetz vorgesehene Mindestanzahl an Mitgliedern einer Kirche oder Religionsgesellschaft erreicht wird. Außerdem soll durch die Beschränkung der Gewährung staatlicher Subventionen auf konfessionelle Schulen der
österreichischem Recht anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sichergestellt werden, dass diese Schulen einen bedeutenden Teil der Bevölkerung ansprechen, der dieses Bildungsangebot wählen kann, das das von den öffentlichen Schulen angebotene ergänzt. Eine Beschränkung der Subventionen auf Schulen, die wahrscheinlich von einer erheblichen Schülerzahl besucht werden und in eine stabile Organisation eingebunden sind, ist ferner angemessen, um auf diese Weise Kosteneffizienz zu gewährleisten und eine Verschwendung finanzieller, technischer und menschlicher Ressourcen möglichst zu verhindern. Eine angemessene Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel, die notwendigerweise begrenzt ist, wird vermutlich auch für einen besseren Unterricht sorgen. Die hier relevante Bestimmung des Paragraph 17, Privatschulgesetz ist angesichts dessen jedenfalls nicht unangemessen, um es den Eltern zu ermöglichen, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder im Rahmen eines qualitativ hochwertigen interkonfessionellen Unterrichts zu wählen. Die in Rede stehende Rechtsvorschrift des § 17 Privatschulgesetz geht schließlich auch nicht über das, was zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich ist, hinaus. Zunächst ist in diesem Zusammenhang abermals auf Art. 17 Abs. 1 AEUV – wonach die Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten
deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt – zu verweisen sowie ferner darauf, dass Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AEUV nicht dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat verpflichtet, den Status anzuerkennen, den eine Kirche oder religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften
dem Recht anderer Mitgliedstaaten genießen. Es gibt keine Bestimmung des Unionsrechts, die sich so auslegen ließe, dass es zwischen den Mitgliedstaaten einen Mechanismus der „gegenseitigen Anerkennung“ in Bezug auf Religionsgemeinschaften gäbe. Ein solches Prinzip würde Art. 17 Abs. 1 AEUV seiner Wirkung berauben, da es die Freiheit der Mitgliedstaaten, den Status der Religionsgemeinschaften so zu regeln, wie sie es für richtig halten, stark einschränken würde. Auch der EuGH sprach im Urteil vom 02.02.2023, Zl. C-372/21 aus, dass Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung öffentlicher Subventionen für private Bildungseinrichtungen, die als konfessionelle Schulen anerkannt sind, davon abhängig macht, dass die Kirche oder die Religionsgesellschaft, die für eine solche Einrichtung einen Subventionsantrag stellt,
dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist, und zwar auch dann, wenn diese Kirche oder Religionsgesellschaft
dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats anerkannt ist.Die in Rede stehende Rechtsvorschrift des Paragraph 17, Privatschulgesetz geht schließlich auch nicht über das, was zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich ist, hinaus. Zunächst ist in diesem Zusammenhang abermals auf Artikel 17, Absatz eins, AEUV – wonach die Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten
deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt – zu verweisen sowie ferner darauf, dass Artikel 49, AEUV in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, AEUV nicht dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat verpflichtet, den Status anzuerkennen, den eine Kirche oder religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften
dem Recht anderer Mitgliedstaaten genießen. Es gibt keine Bestimmung des Unionsrechts, die sich so auslegen ließe, dass es zwischen den Mitgliedstaaten einen Mechanismus der „gegenseitigen Anerkennung“ in Bezug auf Religionsgemeinschaften gäbe. Ein solches Prinzip würde Artikel 17, Absatz eins, AEUV seiner Wirkung berauben, da es die Freiheit der Mitgliedstaaten, den Status der Religionsgemeinschaften so zu regeln, wie sie es für richtig halten, stark einschränken würde. Auch der EuGH sprach im Urteil vom 02.02.2023, Zl. C-372/21 aus, dass Artikel 49, AEUV in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung öffentlicher Subventionen für private Bildungseinrichtungen, die als konfessionelle Schulen anerkannt sind, davon abhängig macht, dass die Kirche oder die Religionsgesellschaft, die für eine solche Einrichtung einen Subventionsantrag stellt,
dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist, und zwar auch dann, wenn diese Kirche oder Religionsgesellschaft
dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats anerkannt ist. Was den Erwerb des Status einer
österreichischem Recht anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft anbelangt, so sind in § 11 Bekenntnisgemeinschaftengesetz drei alternative Voraussetzungen normiert. Der Status kann einer Kirche oder einer Religionsgesellschaft zukommen, die seit mindestens 20 Jahren, davon 10 Jahre in organisierter Form, zumindest 5 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit
diesem Bundesgebiet in Österreich besteht. Ferner kann dieser Status einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden ist, die seit zumindest 100 Jahren besteht und in Österreich bereits in organisierter Form durch zumindest 10 Jahre tätig gewesen ist, zukommen. Darüber hinaus kann dieser Status einer Kirche oder Religionsgesellschaft zukommen, die organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden ist, die seit mindestens 200 Jahren besteht, dies auch ohne vorherige Anwesenheit im österreichischen Hoheitsgebiet. Darüber hinaus sieht § 11 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Bekenntnisgemeinschaftengesetz in Bezug auf die Voraussetzung der Repräsentativität der Kirche oder Religionsgesellschaft, die die Anerkennung
österreichischem Recht anstrebt, in der nationalen Bevölkerung vor, dass, wenn nicht
gewiesen werden kann, dass ihr mindestens zwei Promille der Bevölkerung Österreichs
der letzten Volkszählung angehören, dieser
weis in anderer geeigneter Form erbracht werden kann. Was den Erwerb des Status einer
österreichischem Recht anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft anbelangt, so sind in Paragraph 11, Bekenntnisgemeinschaftengesetz drei alternative Voraussetzungen normiert. Der Status kann einer Kirche oder einer Religionsgesellschaft zukommen, die seit mindestens 20 Jahren, davon 10 Jahre in organisierter Form, zumindest 5 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit
diesem Bundesgebiet in Österreich besteht. Ferner kann dieser Status einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden ist, die seit zumindest 100 Jahren besteht und in Österreich bereits in organisierter Form durch zumindest 10 Jahre tätig gewesen ist, zukommen. Darüber hinaus kann dieser Status einer Kirche oder Religionsgesellschaft zukommen, die organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden ist, die seit mindestens 200 Jahren besteht, dies auch ohne vorherige Anwesenheit im österreichischen Hoheitsgebiet. Darüber hinaus sieht Paragraph 11, Absatz eins, Buchst. d Satz 2 Bekenntnisgemeinschaftengesetz in Bezug auf die Voraussetzung der Repräsentativität der Kirche oder Religionsgesellschaft, die die Anerkennung
österreichischem Recht anstrebt, in der nationalen Bevölkerung vor, dass, wenn nicht
gewiesen werden kann, dass ihr mindestens zwei Promille der Bevölkerung Österreichs
der letzten Volkszählung angehören, dieser
weis in anderer geeigneter Form erbracht werden kann. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist den Behörden keinerlei Ermessen eingeräumt, sodass eine faire und gleiche Behandlung der unterschiedlichen Religionsgemeinschaften jedenfalls sichergestellt ist. Die im Gesetz aufgezählten Alternativen, mit denen Fälle erfasst werden sollen, in denen die Anerkennung einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft zum interkonfessionellen Charakter des nationalen Bildungssystems beitragen kann, gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des festgestellten Ziels – nämlich, dass das öffentliche interkonfessionelle Schulsystem durch konfessionelle Privatschulen ergänzt wird, um es den Eltern zu ermöglichen, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen – erforderlich ist. Auch die Rechtsvorschrift im Sinne des § 11 Abs. 1 Buchst. d Bekenntnisgemeinschaftengesetz in Bezug auf die Voraussetzung der Repräsentativität der Kirche oder Religionsgesellschaft, die sich nicht auf eine einzige Art der Beweisführung beschränkt, zeigt
Ansicht des erkennenden Gerichts den Willen des Gesetzgebers, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des mit der nationalen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist.Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist den Behörden keinerlei Ermessen eingeräumt, sodass eine faire und gleiche Behandlung der unterschiedlichen Religionsgemeinschaften jedenfalls sichergestellt ist. Die im Gesetz aufgezählten Alternativen, mit denen Fälle erfasst werden sollen, in denen die Anerkennung einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft zum interkonfessionellen Charakter des nationalen Bildungssystems beitragen kann, gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des festgestellten Ziels – nämlich, dass das öffentliche interkonfessionelle Schulsystem durch konfessionelle Privatschulen ergänzt wird, um es den Eltern zu ermöglichen, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen – erforderlich ist. Auch die Rechtsvorschrift im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Buchst. d Bekenntnisgemeinschaftengesetz in Bezug auf die Voraussetzung der Repräsentativität der Kirche oder Religionsgesellschaft, die sich nicht auf eine einzige Art der Beweisführung beschränkt, zeigt
Ansicht des erkennenden Gerichts den Willen des Gesetzgebers, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des mit der nationalen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist. In Anbetracht dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungericht daher letztlich zu dem Schluss, dass auch wenn fallbezogen davon auszugehen ist, dass § 17 Privatschulgesetz eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Beschwerdeführerin
AEUV darstellt, diese zulässig ist, zumal sie aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und schließlich auch verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie auch geeignet ist, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung zu gewährleisten und nicht über das Ziel hinausgeht, was hierzu erforderlich ist. Eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Beschwerdeführerin kann sohin nicht festgestellt werden. Festzuhalten gilt der Vollständigkeit halber zudem, dass der in Deutschland als Religionsgesellschaft anerkannten Beschwerdeführerin auch eine Antragstellung auf Anerkennung als Religionsgesellschaft in Österreich offensteht. In Anbetracht dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungericht daher letztlich zu dem Schluss, dass auch wenn fallbezogen davon auszugehen ist, dass Paragraph 17, Privatschulgesetz eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Beschwerdeführerin
, AEUV darstellt, diese zulässig ist, zumal sie aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und schließlich auch verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie auch geeignet ist, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung zu gewährleisten und nicht über das Ziel hinausgeht, was hierzu erforderlich ist. Eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Beschwerdeführerin kann sohin nicht festgestellt werden. Festzuhalten gilt der Vollständigkeit halber zudem, dass der in Deutschland als Religionsgesellschaft anerkannten Beschwerdeführerin auch eine Antragstellung auf Anerkennung als Religionsgesellschaft in Österreich offensteht. Was den Antrag der Beschwerdeführerin, zum
weis für das Vorbringen betreffend gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sowie der Höhe der jeweiligen Mitgliederzahlen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften eine Auskunft vom Kultusamt im Bundeskanzleramt einzuholen, anbelangt, so ist dieser Beweisantrag letztlich darauf gerichtet, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellen möge, welche Mitgliedzahlen gesetzlich anerkannte Kirchen und Bekenntnisgemeinschaften in Österreich hätten. Vorgebracht wird, dass es gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften gäbe, die weniger Mitglieder hätten, als das für die Voraussetzungen einer Bekenntnisgemeinschaft notwendige Minimum von 2 Promille der österreichischen Bevölkerung. Bei diesem Beweisantrag handelt es sich um die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises (vgl. dazu VwGH 28.06.1989, 88/02/0222; Kahl/Rosenkranz, AVG, E35 bis E43 zu § 45 AVG, ua.). Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (vgl. E 30.09.1999, 98/02/0114; E 30.03.2001, 2000/02/0255; E 20.04.2004, 2003/02/0243; E 27.02.2007, 2007/02/0018; E 15.10.2013, 2009/02/0377; vgl. zuletzt VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451). Was den Antrag der Beschwerdeführerin, zum
weis für das Vorbringen betreffend gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sowie der Höhe der jeweiligen Mitgliederzahlen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften eine Auskunft vom Kultusamt im Bundeskanzleramt einzuholen, anbelangt, so ist dieser Beweisantrag letztlich darauf gerichtet, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellen möge, welche Mitgliedzahlen gesetzlich anerkannte Kirchen und Bekenntnisgemeinschaften in Österreich hätten. Vorgebracht wird, dass es gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften gäbe, die weniger Mitglieder hätten, als das für die Voraussetzungen einer Bekenntnisgemeinschaft notwendige Minimum von 2 Promille der österreichischen Bevölkerung. Bei diesem Beweisantrag handelt es sich um die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises vergleiche dazu VwGH 28.06.1989, 88/02/0222; Kahl/Rosenkranz, AVG, E35 bis E43 zu Paragraph 45, AVG, ua.). Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist vergleiche E 30.09.1999, 98/02/0114; E 30.03.2001, 2000/02/0255; E 20.04.2004, 2003/02/0243; E 27.02.2007, 2007/02/0018; E 15.10.2013, 2009/02/0377; vergleiche zuletzt VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit Erkenntnis vom 26.02.2020, Zl. XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 07.10.2019 als unbegründet ab. Zugleich wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der –
Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Erledigung des zu Ro 2020/10/0018 mit Beschluss vom 01.06.2021, EU 2021/0003-1, eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens, welches mit Urteil des EuGH vom 02.02.2023, C-372/21, ( XXXX gegen Bildungsdirektion XXXX ) erledigt worden ist – dieses mit Erkenntnis vom 25.04.2023, Ro 2020/10/0018, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob. Zusammengefasst begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit, dass die Anwendbarkeit des Unionsrechts (und folglich der vom EuGH dargelegten Kriterien für die Beurteilung, ob die von der revisionswerbenden Partei behauptete Diskriminierung vorliege) davon abhänge, ob der Unterricht an der betroffenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf Art. 17 AEUV von vornherein die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall verneint und ausgehend davon keine Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Unterrichtserteilung an der genannten Privatschule getroffen. Dies wurde nunmehr mit gegenständlichem Erkenntnis
geholt. Mit Erkenntnis vom 26.02.2020, Zl. römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 07.10.2019 als unbegründet ab. Zugleich wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der –
Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Erledigung des zu Ro 2020/10/0018 mit Beschluss vom 01.06.2021, EU 2021/0003-1, eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens, welches mit Urteil des EuGH vom 02.02.2023, C-372/21, ( römisch 40 gegen Bildungsdirektion römisch 40 ) erledigt worden ist – dieses mit Erkenntnis vom 25.04.2023, Ro 2020/10/0018, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob. Zusammengefasst begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit, dass die Anwendbarkeit des Unionsrechts (und folglich der vom EuGH dargelegten Kriterien für die Beurteilung, ob die von der revisionswerbenden Partei behauptete Diskriminierung vorliege) davon abhänge, ob der Unterricht an der betroffenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf Artikel 17, AEUV von vornherein die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall verneint und ausgehend davon keine Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Unterrichtserteilung an der genannten Privatschule getroffen. Dies wurde nunmehr mit gegenständlichem Erkenntnis
geholt. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf der oben genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I415.2224307.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.