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{'item': 'L501 2270697-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 360b§§ 86§§ 99§ 6§ 59§ 17Art 130§ 354§ 62§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlL501 2270697-1 Spruch, L501 2270697-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ersatzlos behoben.Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.12.2022, Zl. römisch 40 , wird

Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Laut dem Spruch des verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde vom 13.12.2022 wurde ausgesprochen, dass der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 25.11.2022

§ 360bASVG i

Vm § 62 Abs. 4 AVG von „Berufsunfähigkeit besteht auf Dauer“ auf „Berufsunfähigkeit besteht nicht mehr“ richtiggestellt werde.Laut dem Spruch des verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde vom 13.12.2022 wurde ausgesprochen, dass der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 25.11.2022

Paragraph 360 b, ASVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG von „Berufsunfähigkeit besteht auf Dauer“ auf „Berufsunfähigkeit besteht nicht mehr“ richtiggestellt werde. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sich aus der Zusammenschau von Bescheid und Begründung des Bescheides vom 25.11.2022 ergebe, dass ihr das Rehabilitationsgeld aufgrund einer voraussichtlich dauerhaft vorliegenden Invalidität entzogen werde. Die belangte Behörde wäre daher

§§ 86Abs. 6 i

Vm 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd iVm 361 Abs. 5 ASVG angehalten gewesen, über den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension zu entscheiden. Bei durchschnittlicher Betrachtung des Wortlauts, insbesondere des Spruches und der Begründung des - vermeintlich zu berichtigenden - Bescheides vom

  1. November 2022 ergebe sich für den Rechtsunterworfenen ein klares Bild dahingehend, als die belangte Behörde das Rehabilitationsgeld aufgrund des Vorliegens von „voraussichtlich dauerhaft" vorliegender Berufsunfähigkeit entziehen haben wolle. Es liege daher kein Schreibfehler bzw. keine diesem gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende, Unrichtigkeit iSd § 62 Abs. 4 ASVG vor. Auch finde sich die vermeintlich richtigzustellende Formulierung „Berufsunfähigkeit besteht auf Dauer“ im Spruch des Bescheides vom 25.11.2022 nicht und wäre eine Richtigstellung iSd § 62 Abs. 4 AVG daher weder möglich noch zulässig. Durch den Anstaltsbescheid vom 13.12.2022 würde zudem eine gänzlich andere Rechtsfolge als durch den Bescheid vom 25.11.2022 herbeigeführt, nämlich, dass das Rehabilitationsgeld, ohne die daraus folgende amtswegige Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, entzogen werde. Dadurch greife die belangte Behörde mit dem Bescheid vom
  2. Dezember 2022 in ein subjektives Recht auf eine Leistung, nämlich die Berufsunfähigkeitspension ein, was im Wege einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG nicht zulässig sei.Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sich aus der Zusammenschau von Bescheid und Begründung des Bescheides vom 25.11.2022 ergebe, dass ihr das Rehabilitationsgeld aufgrund einer voraussichtlich dauerhaft vorliegenden Invalidität entzogen werde. Die belangte Behörde wäre daher

Paragraphen 86, Absatz 6, in Verbindung mit 99 Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d, in Verbindung mit 361 Absatz 5, ASVG angehalten gewesen, über den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension zu entscheiden. Bei durchschnittlicher Betrachtung des Wortlauts, insbesondere des Spruches und der Begründung des - vermeintlich zu berichtigenden - Bescheides vom

  1. November 2022 ergebe sich für den Rechtsunterworfenen ein klares Bild dahingehend, als die belangte Behörde das Rehabilitationsgeld aufgrund des Vorliegens von „voraussichtlich dauerhaft" vorliegender Berufsunfähigkeit entziehen haben wolle. Es liege daher kein Schreibfehler bzw. keine diesem gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende, Unrichtigkeit iSd Paragraph 62, Absatz 4, ASVG vor. Auch finde sich die vermeintlich richtigzustellende Formulierung „Berufsunfähigkeit besteht auf Dauer“ im Spruch des Bescheides vom 25.11.2022 nicht und wäre eine Richtigstellung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG daher weder möglich noch zulässig. Durch den Anstaltsbescheid vom 13.12.2022 würde zudem eine gänzlich andere Rechtsfolge als durch den Bescheid vom 25.11.2022 herbeigeführt, nämlich, dass das Rehabilitationsgeld, ohne die daraus folgende amtswegige Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, entzogen werde. Dadurch greife die belangte Behörde mit dem Bescheid vom
  2. Dezember 2022 in ein subjektives Recht auf eine Leistung, nämlich die Berufsunfähigkeitspension ein, was im Wege einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zulässig sei. Mit Schreiben vom 24.03.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem elektronischen Akt der bP vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: II.1.
  5. Im Rahmen einer ärztlichen Nachuntersuchung wurde mit psychiatrischem Gutachten XXXX vom 03.08.2022, mit psychologischem Gutachten XXXX vom 15.11.2022 und chefärztlicher Stellungnahme XXXX vom 24.11.2022 festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der bP seit der gerichtlichen Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes ab 01.03.2020 wesentlich gebessert hat.römisch zwei.1.
  6. Im Rahmen einer ärztlichen Nachuntersuchung wurde mit psychiatrischem Gutachten römisch 40 vom 03.08.2022, mit psychologischem Gutachten römisch 40 vom 15.11.2022 und chefärztlicher Stellungnahme römisch 40 vom 24.11.2022 festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der bP seit der gerichtlichen Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes ab 01.03.2020 wesentlich gebessert hat. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2022 wurde hierauf wie folgt ausgesprochen: „Vorübergehende Berufsunfähigkeit liegt nicht mehr vor. Das Rehabilitationsgeld wird daher mit
  7. Jänner 2023 entzogen. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation sind nicht mehr zweckmäßig. Es besteht kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation. Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), §§ 99, 143a, 270a, 270b, 273, 367“„Vorübergehende Berufsunfähigkeit liegt nicht mehr vor. Das Rehabilitationsgeld wird daher mit
  8. Jänner 2023 entzogen. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation sind nicht mehr zweckmäßig. Es besteht kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation. Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Paragraphen 99, 143 a, 270 a, 270 b, 273, 367 In der Begründung wurde festgehalten, dass Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorläge sowie medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien, sodass der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung mit
  9. Jänner 2023 enden würde. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation seien nicht erfüllt. Ab
  10. Februar 2023 bestehe Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension. Der Bescheid wurde nicht in Beschwerde gezogen. II.1.
  11. Sodann wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2022 wurde wie folgt ausgesprochen:römisch zwei.1.
  12. Sodann wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2022 wurde wie folgt ausgesprochen: „Der Spruch des Bescheides vom
  13. November 2022 wird von ‚Berufsunfähigkeit besteht auf Dauer‘ auf ‚Berufsunfähigkeit besteht nicht mehr‘ richtiggestellt. Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 360b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) § 62 Abs. 4“Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Paragraph 360 b,, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Paragraph 62, Absatz 4 Begründet wurde der Bescheid damit, dass bei der Ausfertigung des Bescheides vom 25.11.2022 ein Schreibfehler oder ein diesem gleichzuhaltenden Fehler unterlaufen sei, der hiermit ab Leistungsbeginn richtiggestellt werde. II.1.
  14. Mit Bescheid vom 12.01.2023 wurde folgt ausgesprochen:römisch zwei.1.
  15. Mit Bescheid vom 12.01.2023 wurde folgt ausgesprochen: „Ihr Antrag vom 09.Dezember 2022 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension wird abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht vorliegt. Das Rehabilitationsgeld wird daher mit 28.Februar 2023 entzogen. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation sind nicht mehr zweckmäßig. Es besteht kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation. Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): §§ 99, 143a, 270a, 270b, 273, 367“.„Ihr Antrag vom 09.Dezember 2022 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension wird abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht vorliegt. Das Rehabilitationsgeld wird daher mit 28.Februar 2023 entzogen. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation sind nicht mehr zweckmäßig. Es besteht kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation. Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): Paragraphen 99, 143 a, 270 a, 270 b, 273, 367, In der Begründung wurde festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand der bP kalkülsrelevant soweit gebessert habe, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege. Aufgrund der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ende der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung mit
  16. Februar
  17. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation seien nicht erfüllt. II.1.
  18. Das Rehabilitationsgeld wurde der bP auch tatsächlich erst mit
  19. Februar 2023 entzogen, und nicht wie im Bescheid vom 25.11.2022 vorgesehen, schon mit
  20. Jänner 2023.römisch zwei.1.
  21. Das Rehabilitationsgeld wurde der bP auch tatsächlich erst mit
  22. Februar 2023 entzogen, und nicht wie im Bescheid vom 25.11.2022 vorgesehen, schon mit
  23. Jänner
  24. II.1.
  25. Gegen den Bescheid vom 12.01.2023 wurde von der bP rechtzeitig Klage beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. römisch zwei.1.
  26. Gegen den Bescheid vom 12.01.2023 wurde von der bP rechtzeitig Klage beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Mit Urteil vom
  27. Dezember 2023, XXXX , wurde das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass über den
  28. Februar 2023 hinaus ein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß dem Grunde nach weiter bestehe, das Eventualbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin ab
  29. Jänner 2023 die unbefristete Invaliditätspension in gesetzlichem Ausmaß unbefristet zu gewähren, das Eventualbegehren, es werde festgestellt, dass ein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bestehe, abgewiesen.Mit Urteil vom
  30. Dezember 2023, römisch 40 , wurde das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass über den
  31. Februar 2023 hinaus ein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß dem Grunde nach weiter bestehe, das Eventualbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin ab
  32. Jänner 2023 die unbefristete Invaliditätspension in gesetzlichem Ausmaß unbefristet zu gewähren, das Eventualbegehren, es werde festgestellt, dass ein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bestehe, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren eine Verbesserung des Zustands der bP im Vergleich zum Gewährungsgutachten ergeben habe. Damit sei

§§ 99

, 143a, 255 ASVG die Entziehung des Rehabilitationsgeldes aus der Krankenversicherung mit 28.02.2023 berechtigt.Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren eine Verbesserung des Zustands der bP im Vergleich zum Gewährungsgutachten ergeben habe. Damit sei

Paragraphen 99, 143 a, 255, ASVG die Entziehung des Rehabilitationsgeldes aus der Krankenversicherung mit 28.02.2023 berechtigt. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. II.
  3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  6. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine solche gegenständlich nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine solche gegenständlich nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) II.3.

  1. Auszüge aus den für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen:römisch zwei.3.
  2. Auszüge aus den für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen: § 355 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgFParagraph 355, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF Verwaltungssachen §
  3. Alle nicht

§ 354

als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die […]Paragraph 355, Alle nicht

Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die […] § 62 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgFParagraph 62, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF § 62. […]Paragraph 62, […]

(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen. § 71 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) idgFParagraph 71, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) idgF Wirkungen der Klage § 71.
(1)Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam. […]Paragraph 71,
(1)Wird in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam. […] II.3.
  1. Vorauszuschicken ist, dass mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Pflicht zur Anwendung des gesamten AVG in Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG vorgesehen wurde, die auch auf die der Pensionsversicherungsanstalt in Verwaltungssachen obliegenden Verfahren durchschlägt.römisch zwei.3.
  2. Vorauszuschicken ist, dass mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Pflicht zur Anwendung des gesamten AVG in Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG vorgesehen wurde, die auch auf die der Pensionsversicherungsanstalt in Verwaltungssachen obliegenden Verfahren durchschlägt.

§ 62Abs.

4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Gegenstand dieses berichtigenden Bescheides ist zunächst die verfahrensrechtliche Frage, ob die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG vorliegen oder nicht, und erst im Falle der Bejahung dieser Frage die inhaltliche Berichtigung des Bescheides. In Sozialversicherungsangelegenheiten zählt die erste Frage immer zu den Verwaltungssachen nach § 355 ASVG und eröffnet insofern den Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht; die zweite Frage stellt dann, wenn Gegenstand des berichtigten Bescheides eine Leistungssache war, ebenfalls eine solche dar (vgl. VwGH vom 26.05.2010, 2009/08/0249 mwN).Gegenstand dieses berichtigenden Bescheides ist zunächst die verfahrensrechtliche Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG vorliegen oder nicht, und erst im Falle der Bejahung dieser Frage die inhaltliche Berichtigung des Bescheides. In Sozialversicherungsangelegenheiten zählt die erste Frage immer zu den Verwaltungssachen nach Paragraph 355, ASVG und eröffnet insofern den Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht; die zweite Frage stellt dann, wenn Gegenstand des berichtigten Bescheides eine Leistungssache war, ebenfalls eine solche dar vergleiche VwGH vom 26.05.2010, 2009/08/0249 mwN). II.3.

  1. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 03.12.2020, Ra 2020/19/0275 oder vom 05.11.2020, Ra 2020/10/0060) einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 21.2.2013, 2011/06/0161).römisch zwei.3.
  2. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche unter vielen VwGH vom 03.12.2020, Ra 2020/19/0275 oder vom 05.11.2020, Ra 2020/10/0060) einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt vergleiche VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides vergleiche VwGH 21.2.2013, 2011/06/0161). Mit Berichtigungsbescheid vom 13.12.2022 wurde der Spruch des Bescheides vom
  3. November 2022 von ‚Berufsunfähigkeit besteht auf Dauer‘ auf ‚Berufsunfähigkeit besteht nicht mehr‘ richtiggestellt. Abgesehen davon, dass der Spruch des Bescheides vom
  4. November 2022 die Formulierung ‚Berufsunfähigkeit besteht auf Dauer‘ nicht enthält, war mit der Berichtigung offenbar eine Sanierung der Bescheidbegründung beabsichtigt, zumal diese – entgegen dem seitens der belangten Behörde als wahr angenommenen Sachverhalt der Arbeitsfähigkeit der bP – die Entziehung des Rehabilitationsgeldes mit dem Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit begründete. Mit der vorgenommenen Berichtigung wurde überdies noch der Spruchinhalt des Bescheides vom
  5. November 2022 geändert bzw. erklärend ausgelegt, zumal diesem der Grund für die Entziehung weder aus seiner Formulierung noch den angeführten Gesetzesstellen entnommen werden kann. Es liegt folglich eine Berichtigung vor, die nach der oben angeführten Judikatur ausgeschlossen ist. Schließlich wurde aber durch die Berichtigung auch der materielle Inhalt des berichtigten Bescheides geändert. Bestimmte der berichtigte Bescheid
  6. November 2022 den Entzug des Rehabilitationsgeldes aufgrund der in der Begründung angeführten voraussichtlich dauerhaften Berufsunfähigkeit der bP, erklärt der Berichtigungsbescheid vom 13.12.2022 mit der Formulierung ‚Berufsunfähigkeit besteht nicht mehr‘ im Zusammenhalt mit dem Spruch des berichtigten Bescheides den Entzug des Rehabilitationsgeldes mit dem Vorliegen der Arbeitsfähigkeit der bP. Wie der Verfassungsgerichtshof aber mit Erkenntnis VfSlg 17.379/2004 bzw. bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 5379/1966 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen hat, darf durch die Berichtigung der materielle Inhalt des berichtigten Bescheides nicht geändert werden. Dass dies im vorliegenden Fall erfolgte, ist offenkundig.Wie der Verfassungsgerichtshof aber mit Erkenntnis VfSlg 17.379 aus 2004, bzw. bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 5379 aus 1966, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen hat, darf durch die Berichtigung der materielle Inhalt des berichtigten Bescheides nicht geändert werden. Dass dies im vorliegenden Fall erfolgte, ist offenkundig. Abschließend ist sohin festzustellen, dass das Vorgehen der belangten Behörde durch § 62 Abs. 4 AVG nicht gedeckt war.Abschließend ist sohin festzustellen, dass das Vorgehen der belangten Behörde durch Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht gedeckt war. II.3.
  7. Zuletzt wurde das Rehabilitationsgeld mit Bescheid vom 12.01.2023 wegen Nichtvorliegen von Berufsunfähigkeit mit 28.Februar 2023 entzogen. Dagegen wurde von der bP rechtzeitig Klage beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht.römisch zwei.3.
  8. Zuletzt wurde das Rehabilitationsgeld mit Bescheid vom 12.01.2023 wegen Nichtvorliegen von Berufsunfähigkeit mit 28.Februar 2023 entzogen. Dagegen wurde von der bP rechtzeitig Klage beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Ein Bescheid eines Sozialversicherungsträgers tritt (vgl. insbesondere RS0131746) nach § 71 Abs. 1 ASGG bei rechtzeitiger Einbringung der Bescheidklage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung werden Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert wurden, insoweit nicht wieder wirksam. Damit soll verhindert werden, dass der Versicherungsträger bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens die in einem früheren Bescheid festgestellte Leistung erbringen muss (ErläutRV zu 599 BlgNR
  9. GP 112).Ein Bescheid eines Sozialversicherungsträgers tritt vergleiche insbesondere RS0131746) nach Paragraph 71, Absatz eins, ASGG bei rechtzeitiger Einbringung der Bescheidklage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung werden Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert wurden, insoweit nicht wieder wirksam. Damit soll verhindert werden, dass der Versicherungsträger bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens die in einem früheren Bescheid festgestellte Leistung erbringen muss (ErläutRV zu 599 BlgNR
  10. Gesetzgebungsperiode 112). § 71 Abs. 1 zweiter Halbsatz ASGG ist jedoch nur dann anzuwenden, wenn der zweite (allenfalls rechtswidrige, weil mangels Änderung der Verhältnisse in die Rechtskraft des früheren Bescheids eingreifende) Bescheid die frühere Entscheidung abändert. Erlässt daher der Versicherungsträger einen „neuen“ Bescheid, der dem Inhalt des früheren völlig entspricht und diesen nur wiederholt, bleibt der frühere gleichlautende nach dem Außerkrafttreten des späteren Bescheids wirksam (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit in Sozialrechtssachen 409 f).Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Halbsatz ASGG ist jedoch nur dann anzuwenden, wenn der zweite (allenfalls rechtswidrige, weil mangels Änderung der Verhältnisse in die Rechtskraft des früheren Bescheids eingreifende) Bescheid die frühere Entscheidung abändert. Erlässt daher der Versicherungsträger einen „neuen“ Bescheid, der dem Inhalt des früheren völlig entspricht und diesen nur wiederholt, bleibt der frühere gleichlautende nach dem Außerkrafttreten des späteren Bescheids wirksam (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit in Sozialrechtssachen 409 f). Der Bescheid vom 25.11.2022, der das Rehabilitationsgeld mit
  11. Jänner 2023 aufgrund dauerhafter Berufsunfähigkeit entzogen hatte, wurde dadurch allerdings nicht wieder wirksam. § 71 Abs. 1 zweiter Halbsatz ASGG kommt zur Anwendung, zumal dieser Bescheid vom 25.11.2022 durch den aufgrund der Klageserhebung außerkraftgetretenen Bescheid vom 12.01.2023 (Entzug des Rehabilitationsgelds wegen Nichtvorliegen von Berufsunfähigkeit mit 28.Februar 2023) abgeändert worden war.Der Bescheid vom 25.11.2022, der das Rehabilitationsgeld mit
  12. Jänner 2023 aufgrund dauerhafter Berufsunfähigkeit entzogen hatte, wurde dadurch allerdings nicht wieder wirksam. Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Halbsatz ASGG kommt zur Anwendung, zumal dieser Bescheid vom 25.11.2022 durch den aufgrund der Klageserhebung außerkraftgetretenen Bescheid vom 12.01.2023 (Entzug des Rehabilitationsgelds wegen Nichtvorliegen von Berufsunfähigkeit mit 28.Februar 2023) abgeändert worden war. II.3.
  13. Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides ist nur so lange zulässig und vor allem wirksam, als der zu berichtigende Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört (VwGH vom 28.02.1989, 88/04/0217; 21.02.1995, 95/07/0010; Hengstschläger/Leeb RZ 66 ff zu § 62). Die Gegenstandslosigkeit eines Berichtigungsbescheides, der einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid korrigieren will, folgt daraus, dass der Berichtigungsbescheid mit dem zu berichtigenden Bescheid eine Einheit bildet und daher nur mit diesem zusammen bestehen kann (vgl. VwSlg 9691 A/1978). römisch zwei.3.
  14. Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides ist nur so lange zulässig und vor allem wirksam, als der zu berichtigende Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört (VwGH vom 28.02.1989, 88/04/0217; 21.02.1995, 95/07/0010; Hengstschläger/Leeb RZ 66 ff zu Paragraph 62,). Die Gegenstandslosigkeit eines Berichtigungsbescheides, der einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid korrigieren will, folgt daraus, dass der Berichtigungsbescheid mit dem zu berichtigenden Bescheid eine Einheit bildet und daher nur mit diesem zusammen bestehen kann vergleiche VwSlg 9691 A/1978). Der Berichtigungsbescheid der belangten Behörde wäre folglich auch vor diesem Hintergrund rechtlich nicht mehr existent. II.3.
  15. Aufgrund der - insbesondere unter Pkt. II.3.
  16. - dargelegten Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht dennoch zur Auffassung, dass der Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 13.12.2022 aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben ist.römisch zwei.3.
  17. Aufgrund der - insbesondere unter Pkt. römisch zwei.3.
  18. - dargelegten Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht dennoch zur Auffassung, dass der Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 13.12.2022 aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L501.2270697.1.00

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