RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlL501 2282798-1 Spruch, L501 2282798-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2023 wurde festgestellt, dass der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) aufgrund ihrer Eingabe gemäß § 17 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) das Arbeitslosengeld ab dem 04.10.2018 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP ihren Antrag auf Arbeitslosengeld am 04.10.2023 geltend gemacht habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2023 wurde festgestellt, dass der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) aufgrund ihrer Eingabe gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) das Arbeitslosengeld ab dem 04.10.2018 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP ihren Antrag auf Arbeitslosengeld am 04.10.2023 geltend gemacht habe. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, sie habe sich über die Webseite des AMS ab 11.09.2023 arbeitslos gemeldet; das vermutlich am 15.09.2023 mit der Post zugestellte Antragsformular habe sie ausgefüllt, Kopien der verlangten Dokumente beigelegt und in einem A5 Umschlag versehen mit ihrer Adresse als Absender in einem Postamt mit Hilfe eines Automaten für die Aufgabe von Postsendungen an das AMS retourniert. Ihren ursprünglichen Plan, den Brief eingeschrieben aufzugeben, habe sie aufgrund der langen Warteschlange am Postschalter aufgegeben. Da sie im Begleitschreiben zum Antragsformular nicht explizit aufgefordert worden sei, dieses eingeschrieben zu retournieren, habe sie den Automaten verwendet und für die die Bezahlung der Postgebühr ihre Bankomatkarte benutzt. Der entsprechende Ausgang sei auf ihrem Konto verbucht worden (siehe Anlage). Mit Bescheid vom 12.12.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde unter Verweis auf § 46 Abs. 1 AlVG im Wesentlichen ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühre, der diesbezügliche Antrag der bP vom 11.09.2023 aber nie beim AMS eingelangt sei, sodass dem Ersuchen nach Rückdatierung nicht nachgekommen werden könne. Es sei zwar richtig, dass das Antragsformular den Hinweis auf die Möglichkeit einer Retournierung per Post enthielte, dies ändere aber nichts daran, dass die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde den Absender treffe. Der Beweis der Postaufgabe reiche dafür nicht. Unstrittig sei, dass der der bP am 04.10.2023 neu ausgegebene Antrag fristgerecht am 09.10.2023 retourniert worden sei. Aus diesem Grund gebühre das Arbeitslosengeld ab dem 04.10.2023.Mit Bescheid vom 12.12.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde unter Verweis auf Paragraph 46, Absatz eins, AlVG im Wesentlichen ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühre, der diesbezügliche Antrag der bP vom 11.09.2023 aber nie beim AMS eingelangt sei, sodass dem Ersuchen nach Rückdatierung nicht nachgekommen werden könne. Es sei zwar richtig, dass das Antragsformular den Hinweis auf die Möglichkeit einer Retournierung per Post enthielte, dies ändere aber nichts daran, dass die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde den Absender treffe. Der Beweis der Postaufgabe reiche dafür nicht. Unstrittig sei, dass der der bP am 04.10.2023 neu ausgegebene Antrag fristgerecht am 09.10.2023 retourniert worden sei. Aus diesem Grund gebühre das Arbeitslosengeld ab dem 04.10.
- Mit Schreiben vom 13.12.2023 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie moniert darin eine im Antragsformular fehlende Belehrung über die Gefahren im Falle eines Postversands sowie das Fehlen einer Auskunft über die Versäumung der Frist. Hätte sie die Auskunft erhalten, dass die Frist für den Antrag vom 11.09.2023 am 25.09.2023 versäumt worden sei, hätte sie sich umgehend erneut arbeitslos gemeldet, da sie immer noch anspruchsberechtigt gewesen sei. Der entsprechende Antrag dazu sei am 9.10.2023 fristgerecht eingegangen. Wenn die belangte Behörde im Bescheid vom 12.12.2023 ausführt, es sei mangels Vorliegen des Antrages vom 11.09.2023 nicht möglich, den Antrag auf den 25.09.2023 rückzudatieren oder über allfällige Fristversäumnisse abzusprechen, dann sei „er“(?) wohl zuzusprechen. Es möge schließlich auch überprüft werden, ob ihr Schreiben nicht auf dem Postweg innerhalb des Amts verloren gegangen sei und gegebenenfalls ein Amtshaftungsverfahren einzuleiten. Ihr sei von der Post versichert worden, dass auch nicht eingeschriebene Sendungen zuverlässig ankommen; der einzige Unterschied zum Einschreiben bestehe in der Nachverfolgbarkeit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Die bP meldete sich mit Hilfe des auf der Webseite des AMS bereitgestellten, bundeseinheitlichen Meldeformular ab dem 11.09.2023 arbeitslos. In der Folge wurde ihr von der belangten Behörde zum einen ein Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung/Ausgabedatum 11.09.2023 sowie zum anderen eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch am 09.10.2023 per Post übermittelt. Auf dem Antragsformular schien als spätester Rückgabetermin der 25.09.2023 auf und erhielt es folgenden Hinweis: „Wichtig: Sie können den Antrag nicht bis zur Frist oder am Termin abgeben? Dann vereinbaren Sie idealerweise mit unserer ServiceLine oder über Ihr eAMS-Konto, eine Verlängerung der Frist. Geld und Versicherung erhalten Sie sonst erst ab dem Tag, an dem der Antrag beim AMS einlangt.“ Die bP erhielt sowohl den Antrag auf Arbeitslosengeld als auch die Gesprächseinladung. Am 04.10.2023 meldete die bP bei der ServiceLine des AMS eine Beschäftigungsaufnahme mit 09.10.2023 und wurde sie im Zuge dieses Telefongesprächs über den fehlenden Eingang des Antrages auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung/Ausgabedatum 11.09.2023 bei der belangten Behörde informiert. Der bP wurde hierauf ein Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung/Ausgabedatum 04.10.2023 und dem spätesten Rückgabetermin 18.10.2023 per Post übermittelt. Dieser Antrag wurde der belangten Behörde von der bP persönlich am 09.10.2023 retourniert. II.
- Beweiswürdigung: römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, sodass sich nähere beweiswürdigende Ausführungen hierzu erübrigen. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
- Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):römisch zwei.3.
- Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): § 17 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 17, AlVG lautet auszugsweise: Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. […] § 46 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 46, AlVG lautet auszugsweise: Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […] II.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren: II.3.3.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der bP das Arbeitslosengeld ab dem 04.10.2023 zuerkannt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH vom 22.2.2012, 2010/08/0103, mwN). Die belangte Behörde hat somit über den von der bP begehrten Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 11.09.2023 bis 03.10.2023 negativ abgesprochen und richtet sich auch die Beschwerde erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum. Gegenstand dieses Verfahrens ist daher (nur) die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum von 11.09.2023 bis 03.10.2023.römisch zwei.3.3.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der bP das Arbeitslosengeld ab dem 04.10.2023 zuerkannt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH vom 22.2.2012, 2010/08/0103, mwN). Die belangte Behörde hat somit über den von der bP begehrten Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 11.09.2023 bis 03.10.2023 negativ abgesprochen und richtet sich auch die Beschwerde erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum. Gegenstand dieses Verfahrens ist daher (nur) die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum von 11.09.2023 bis 03.10.
- II.3.3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten.römisch zwei.3.3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. II.3.3.
- Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegenständlich für die Geltendmachung des Anspruchs offenkundig vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache nach § 46 Abs. 1 fünfter Satz AlVG abgesehen hat.römisch zwei.3.3.
- Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegenständlich für die Geltendmachung des Anspruchs offenkundig vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache nach Paragraph 46, Absatz eins, fünfter Satz AlVG abgesehen hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars auf Arbeitslosengeld oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese versäumt, so gilt der Anspruch gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars auf Arbeitslosengeld oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese versäumt, so gilt der Anspruch gemäß Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Der bP wurde im – ihr postalisch zugestellten – bundeseinheitlichen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung/Ausgabedatum 11.09.2023 eine Frist für die Abgabe bzw. Übermittlung des Antragsformulars an das AMS bis zum 25.09.2023 gesetzt. Dieser Antrag langte nicht ausgefüllt und unterfertigt bei der belangten Behörde ein. Die bP behautet nun, den ihr übermittelten Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung/Ausgabedatum 11.09.2023 und dem spätesten Rückgabetermin 25.09.2023 ausgefüllt und unterfertigt dem AMS am 19.09.2023 als Standardbrief per Post retourniert zu haben. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde allerdings nicht zum Erfolg. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH vom 26.01.2011, 2010/12/0060 mwN), erfolgt die Beförderung einer - nicht eingeschrieben versendeten - Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft diesen. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (Hinweis E vom
- März 2007, 2005/15/0137, und E vom
- Februar 2006, 2002/13/0165). Der von der bP vorgelegte Kontoauszug über eine Kartenzahlung am 19.09.2023 beweist sohin jedenfalls nicht die Retournierung des Antrags auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung/Ausgabedatum 11.09.2023, kann diesem doch nicht einmal eine Postsendung an die belangte Behörde entnommen werden. Für eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab 11.09.2023 fehlt es sohin am Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde allerdings nicht zum Erfolg. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VwGH vom 26.01.2011, 2010/12/0060 mwN), erfolgt die Beförderung einer - nicht eingeschrieben versendeten - Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft diesen. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (Hinweis E vom
- März 2007, 2005/15/0137, und E vom
- Februar 2006, 2002/13/0165). Der von der bP vorgelegte Kontoauszug über eine Kartenzahlung am 19.09.2023 beweist sohin jedenfalls nicht die Retournierung des Antrags auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung/Ausgabedatum 11.09.2023, kann diesem doch nicht einmal eine Postsendung an die belangte Behörde entnommen werden. Für eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab 11.09.2023 fehlt es sohin am Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Wenn die bP quasi moniert, die belangte Behörde habe die Retournierung des Antrags auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung/Ausgabedatum 11.09.2023 nicht bei ihr urgiert (vgl. Vorlageantrag vom 13.12.2023: „Fehlende Auskunft darüber, dass eine Frist versäumt wurde“), so ist festzuhalten, dass sich für eine solche Verpflichtung keine gesetzliche Grundlage findet.Wenn die bP quasi moniert, die belangte Behörde habe die Retournierung des Antrags auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung/Ausgabedatum 11.09.2023 nicht bei ihr urgiert vergleiche Vorlageantrag vom 13.12.2023: „Fehlende Auskunft darüber, dass eine Frist versäumt wurde“), so ist festzuhalten, dass sich für eine solche Verpflichtung keine gesetzliche Grundlage findet. Nach den zwingenden Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1 und 46 Abs. 1 liegt sohin eine dem Gesetz entsprechende Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld erst mit 04.10.2023 vor. Die belangte Behörde hat den Anspruch auf Arbeitslosengeld daher zu Recht erst ab dem 04.10.2023, dem Tag der Ausgabe des neuen Antrages auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung/Ausgabedatum 04.10.2023 zuerkannt. Die von der bP gewünschte rückwirkende Zuerkennung ab 11.09.2023 findet in der Gesetzeslage keine Deckung.Nach den zwingenden Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz eins und 46 Absatz eins, liegt sohin eine dem Gesetz entsprechende Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld erst mit 04.10.2023 vor. Die belangte Behörde hat den Anspruch auf Arbeitslosengeld daher zu Recht erst ab dem 04.10.2023, dem Tag der Ausgabe des neuen Antrages auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung/Ausgabedatum 04.10.2023 zuerkannt. Die von der bP gewünschte rückwirkende Zuerkennung ab 11.09.2023 findet in der Gesetzeslage keine Deckung. II.3.3.
- Wenn die bP schließlich moniert, dem bundeseinheitlichen Antragsformular fehle eine Belehrung über die Gefahren im Falle eines Postversands, so ist zu bemerken, dass an dem Umstand selbst, dass ein Anbringen (bisher) überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht worden ist, auch ein Verstoß gegen § 13a AVG nichts ändert. Ein Bescheid, mit dem ein (objektiv) verspätetes Anbringen (zB ein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder eine Zivildiensterklärung) zurückgewiesen wird, ist daher ohne Rücksicht auf die Erteilung (vgl auch VfSlg 13.700/1994) oder Richtigkeit der Rechtsbelehrung rechtmäßig (vgl VwGH
- 1994, 94/18/0689;
- 1999, 96/19/2688; ferner VwGH
- 1995, 95/11/0283,
- 1996, 96/11/0010 und
- 2003) (vgl.Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a (Stand 1.1.2014, rdb.at))römisch zwei.3.3.
- Wenn die bP schließlich moniert, dem bundeseinheitlichen Antragsformular fehle eine Belehrung über die Gefahren im Falle eines Postversands, so ist zu bemerken, dass an dem Umstand selbst, dass ein Anbringen (bisher) überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht worden ist, auch ein Verstoß gegen Paragraph 13 a, AVG nichts ändert. Ein Bescheid, mit dem ein (objektiv) verspätetes Anbringen (zB ein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder eine Zivildiensterklärung) zurückgewiesen wird, ist daher ohne Rücksicht auf die Erteilung vergleiche auch VfSlg 13.700 aus 1994,) oder Richtigkeit der Rechtsbelehrung rechtmäßig vergleiche VwGH
- 1994, 94/18/0689;
- 1999, 96/19/2688; ferner VwGH
- 1995, 95/11/0283,
- 1996, 96/11/0010 und
- 2003) (vgl.Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13 a, (Stand 1.1.2014, rdb.at)) II.3.3.
- Zu dem von der bP im Vorlageantrag gestellten Begehren, zu prüfen, ob ihr Schreiben auf dem Postweg innerhalb der belangten Behörde verloren gegangen sei und sodann ein Amtshaftungsverfahren einzuleiten, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem allgemein gehaltenen Vorbringen um eine bloße Mutmaßung der bP handelt, dem das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist näherzutreten bzw. dies nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Verwaltungsgerichts fällt.römisch zwei.3.3.
- Zu dem von der bP im Vorlageantrag gestellten Begehren, zu prüfen, ob ihr Schreiben auf dem Postweg innerhalb der belangten Behörde verloren gegangen sei und sodann ein Amtshaftungsverfahren einzuleiten, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem allgemein gehaltenen Vorbringen um eine bloße Mutmaßung der bP handelt, dem das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist näherzutreten bzw. dies nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Verwaltungsgerichts fällt. Richtig ist, dass der der Arbeitslose ist in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche durch ihn zu verweisen ist. (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).Richtig ist, dass der der Arbeitslose ist in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche durch ihn zu verweisen ist. (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). II.3.3.
- Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.römisch zwei.3.3.
- Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L501.2282798.1.00