RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlL524 2277191-1 Spruch, L524 2277191-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 03.05.2023 durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG.Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 03.05.2023 durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 09.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen und aufgetragen, zu den Voraussetzungen für die Ausstellung des Fremdenpasses, konkret zum Vorliegen eines begründeten Interesses der Republik Österreich, zur fehlenden Möglichkeit, sich ein gültiges Reisedokument des Herkunftsstaates zu beschaffen und zu den Voraussetzungen des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 15.05.2023 brachte der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin vor, für seine Tochter keinen syrischen Reisepass beantragen zu können, weil er als ehemaliger Soldat in Syrien nicht zur syrischen Botschaft in Wien gehen könne. Eine persönliche Anwesenheit bei der syrischen Botschaft sei aber Voraussetzung für die Stellung eines solchen Antrags. Wenn die Beschwerdeführerin keinen Fremdenpass bekomme, habe sie keine Chance, dass ihr vom Magistrat XXXX ein Aufenthaltstitel ausgestellt werde.Mit Stellungnahme vom 15.05.2023 brachte der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin vor, für seine Tochter keinen syrischen Reisepass beantragen zu können, weil er als ehemaliger Soldat in Syrien nicht zur syrischen Botschaft in Wien gehen könne. Eine persönliche Anwesenheit bei der syrischen Botschaft sei aber Voraussetzung für die Stellung eines solchen Antrags. Wenn die Beschwerdeführerin keinen Fremdenpass bekomme, habe sie keine Chance, dass ihr vom Magistrat römisch 40 ein Aufenthaltstitel ausgestellt werde. Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2023, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nachgewiesen habe, eine Erlangung eines Reisedokuments des Herkunftsstaates möglich sei sowie weder Sprachzertifikat B/1 noch fünf Jahre ununterbrochene Niederlassung gegeben seien. Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2023, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nachgewiesen habe, eine Erlangung eines Reisedokuments des Herkunftsstaates möglich sei sowie weder Sprachzertifikat B/1 noch fünf Jahre ununterbrochene Niederlassung gegeben seien. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin über ihren gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 88 Abs. 1 FPG grundrechtskonform auszulegen sei, um dem Recht auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2
- ZPEMRK zu entsprechen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin über ihren gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Paragraph 88, Absatz eins, FPG grundrechtskonform auszulegen sei, um dem Recht auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2,
- ZPEMRK zu entsprechen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die am XXXX in Österreich geborene Beschwerdeführerin ist als Tochter eines syrischen Staatsangehörigen ebenso eine syrische Staatsangehörige. Die am römisch 40 in Österreich geborene Beschwerdeführerin ist als Tochter eines syrischen Staatsangehörigen ebenso eine syrische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführerin wurde erstmals am 09.11.2020 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erteilt und insgesamt zwei Mal verlängert, so dass die Beschwerdeführerin bis 06.05.2023 über diesen Aufenthaltstitel verfügte.Der Beschwerdeführerin wurde erstmals am 09.11.2020 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erteilt und insgesamt zwei Mal verlängert, so dass die Beschwerdeführerin bis 06.05.2023 über diesen Aufenthaltstitel verfügte. Der Beschwerdeführerin wurde am 07.05.2021 ein Fremdenpass ausgestellt, welcher bis 06.05.2023 gültig war. Der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX , verfügt über einen Konventionsreisepass, der bis 23.09.2025 gültig ist. Der Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , verfügt über einen Konventionsreisepass, der bis 23.09.2025 gültig ist. Die Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX , hat einen syrischen Reisepass, der ihr am 16.03.2021 von der syrischen Botschaft Wien ausgestellt wurde. Die Mutter verfügte außerdem über einen bis 02.09.2023 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.Die Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , hat einen syrischen Reisepass, der ihr am 16.03.2021 von der syrischen Botschaft Wien ausgestellt wurde. Die Mutter verfügte außerdem über einen bis 02.09.2023 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Zur Ausstellung von syrischen Reisepässen: Anfragebeantwortung zu Syrien: Bedeutung des Eintrags „Damas Center“ als Ausstellungsort eines Reisepasses; Möglichkeit der Zusendung bzw. Abholung eines Reisepasses durch Dritte; Art der Einfügung von Fingerabdruck und Unterschrift im Reisepass [a-12161] vom 11.05.2023: Landinfo erwähnt drei Möglichkeiten einen Reisepass zu beantragen, nämlich persönlich in der Direktion für Migration und Reisepässe, bei derzeit über 38 Botschaften im Ausland oder (im Falle eines Auslandsaufenthalts) über eine Person, die als Stellvertreter in Syrien agiert (Landinfo,
- September 2022, S. 24-25). In einem Bericht des niederländischen Außenministeriums vom Juni 2021 wird auch die Möglichkeit erwähnt, einen Reisepass durch Dritte zu beantragen und entgegennehmen zu lassen, wenn man sich in Syrien aufhalte: Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte hat im Jänner 2023 folgende Informationen per E-Mail als aktuell gültig bestätigt, die er bereits im Mai 2022 mit ACCORD geteilt hatte: Wehrdienstverweigerern sei es möglich, sich einen Pass direkt beim syrischen Konsulat im Ausland oder über eine/n Verwandte/n innerhalb Syriens ausstellen zu lassen. Die Gültigkeit des Reisepasses betrage entweder 2 oder 2,5 Jahre. Der Antragsteller müsse nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland ansässig sei. Videoanrufe in Anwesenheit eines zuständigen Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin von der Botschaft seien eine Methode, den Nachweis zu erbringen. Es sei auch Deserteuren möglich, entweder direkt bei einem syrischen Konsulat oder über ihre Verwandten im Land einen Pass zu beantragen. Syrische Kontakte des Experten hätten von solchen Fällen gehört (Syrienexperte,
- Jänner 2023). In einem Bericht von 2019 erwähnt das niederländische Außenministerium in einem Abschnitt mit dem Titel „Reisepässe mit Unregelmäßigkeiten“, dass syrische Reisepässe im Umlauf seien, bei denen Unterschrift und Fingerabdrücke fehlen. Dies sei laut syrischen Behörden bei Kindern, Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Antragstellern im Ausland, die über Dritte beantragt hätten, der Fall. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Reisedokumente für syrische Staatsangehörige, vom 12.12.2022: Das syrische Innenministerium hat eine Internetseite eingerichtet (https://ecsc-expat.sy/), die es syrischen Staatsbürgern ermöglichen soll, online staatliche Dokumente zu beantragen. Dieser Service kann von Österreich aus und weltweit genutzt werden, ohne zusätzliche Kosten. Bei dem Portal handelt es sich praktisch um ein Online-Konsulat, über das im Ausland lebende Syrer konsularische Dienste in Anspruch nehmen und Dokumente, einschließlich Pässe, beantragen können. Diese neuen Dienstleistungen sollen vor dem Hintergrund der laufenden Anpassung der syrischen Regierung an die neue Realität nach einem Jahrzehnt des Konflikts gesehen werden, in dem die staatlichen Stellen weitgehend als gewinnbringende Instrumente eingesetzt werden. Das "Online-Konsulat" kann Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken, während die Regierung hofft, dass ihre Einnahmen steigen, da mehr Syrer in der Lage sind, ihre Dokumente ohne Bestechungsgelder und zusätzliche Zahlungen an "Fixer" zu beschaffen. Alle Anträge können online gestellt und die entsprechenden Unterlagen per Post versandt werden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die syrische Staatsangehörigkeit der in Österreich geborenen Beschwerdeführerin ist angesichts der österreichischen Geburtsurkunde, aus der ihr Vater, ein syrischer Staatsangehöriger hervorgeht, unstrittig. Die Feststellung zum vormals ausgestellten Fremdenpass für die Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer im Akt aufliegenden Kopie (AS 5). Ebenso liegt im Akt eine Kopie des für den Vater ausgestellten Konventionsreisepasses auf (AS 7). Dass der Vater der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ hat, wie in der Beschwerde angeführt (AS 49), entspricht nicht den Tatsachen. Die Ausstellung eines derartigen Aufenthaltstitels ist nicht aktenkundig und ergibt sich auch nicht aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zu den erteilten Aufenthaltstiteln betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Mutter stützen sich auf Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zur Ausstellung von syrischen Reisepässen ergeben sich aus den angeführten Anfragebeantwortungen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung auch nicht erforderlich ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.“
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.“ Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 und Abs. 2a FPG kommt von Vornherein nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin weder staatenlos ist noch ihr subsidiärer Schutz in Österreich zukommt.Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 und Absatz 2 a, FPG kommt von Vornherein nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin weder staatenlos ist noch ihr subsidiärer Schutz in Österreich zukommt. Ebenso wenig kommt eine auf § 88 Abs. 1 Z 1 und Z 5 FPG gestützte Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht, da ersteres eine Staatenlosigkeit bzw. ungeklärte Staatsangehörigkeit erfordert und zweiteres von der Fremden erbrachte oder zu erwartende Leistungen erfordert, die jedoch nicht vorgebracht wurden.Ebenso wenig kommt eine auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG gestützte Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht, da ersteres eine Staatenlosigkeit bzw. ungeklärte Staatsangehörigkeit erfordert und zweiteres von der Fremden erbrachte oder zu erwartende Leistungen erfordert, die jedoch nicht vorgebracht wurden. Die auf § 88 Abs. 1 Z 4 FPG gestützte Ausstellung eines Fremdenpasses setzt eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet voraus. Derartige Absichten hegt die Beschwerdeführerin jedoch nicht. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Begriff „Auswanderung“ müsse weit ausgelegt werden und umfasse daher auch eine „vorübergehende Ausreise“. Dieser Ansicht kann insofern nicht gefolgt werden, als eine bloß vorübergehende Ausreise gerade keine Auswanderung darstellt. Die Beschwerdeführerin behauptet zudem nicht einmal, vorübergehend ausreisen zu wollen. Die Anwendung von § 88 Abs. 1 Z 4 FPG kommt daher nicht in Betracht.Die auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG gestützte Ausstellung eines Fremdenpasses setzt eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet voraus. Derartige Absichten hegt die Beschwerdeführerin jedoch nicht. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Begriff „Auswanderung“ müsse weit ausgelegt werden und umfasse daher auch eine „vorübergehende Ausreise“. Dieser Ansicht kann insofern nicht gefolgt werden, als eine bloß vorübergehende Ausreise gerade keine Auswanderung darstellt. Die Beschwerdeführerin behauptet zudem nicht einmal, vorübergehend ausreisen zu wollen. Die Anwendung von Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG kommt daher nicht in Betracht. Hinsichtlich des Vorliegens von § 88 Abs. 1 Z 2 FPG führt die Beschwerde aus, dass die Beschwerdeführerin bereits „eine Art unbefristetes Aufenthaltsrecht“ habe, da der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bereits als unbefristetes Aufenthaltsrecht angesehen werden könne, eine Rückkehrentscheidung wegen des zwischenzeitigen „Daueraufenthalts EU“ des Vaters nicht zulässig sei und es aus Gründen des Art. 8 EMRK jedenfalls geboten sei, den Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin zu verlängern. Der Ansicht, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bereits als unbefristetes Aufenthaltsrecht angesehen werden könne, steht § 8 Abs. 1 Z 2 NAG entgegen, welcher ausdrücklich festhält, dass es sich bei diesem Aufenthaltstitel um eine befristete Niederlassung handelt. Mit den übrigen Ausführungen, dass eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei und es aus Gründen des Art. 8 EMRK jedenfalls geboten sei, den Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin zu verlängern, wird nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin bereits jetzt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt, was jedoch zwingende Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist. Die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt daher nach § 88 Abs. 1 Z 2 FPG nicht in Betracht.Hinsichtlich des Vorliegens von Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG führt die Beschwerde aus, dass die Beschwerdeführerin bereits „eine Art unbefristetes Aufenthaltsrecht“ habe, da der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bereits als unbefristetes Aufenthaltsrecht angesehen werden könne, eine Rückkehrentscheidung wegen des zwischenzeitigen „Daueraufenthalts EU“ des Vaters nicht zulässig sei und es aus Gründen des Artikel 8, EMRK jedenfalls geboten sei, den Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin zu verlängern. Der Ansicht, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bereits als unbefristetes Aufenthaltsrecht angesehen werden könne, steht Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG entgegen, welcher ausdrücklich festhält, dass es sich bei diesem Aufenthaltstitel um eine befristete Niederlassung handelt. Mit den übrigen Ausführungen, dass eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei und es aus Gründen des Artikel 8, EMRK jedenfalls geboten sei, den Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin zu verlängern, wird nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin bereits jetzt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt, was jedoch zwingende Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist. Die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt daher nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht in Betracht. Es verbleibt somit der Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG; im Übrigen jener Tatbestand, auf den sich der Antrag der Beschwerdeführerin bezieht. Dieser setzt voraus, dass die ausländische Staatsangehörige nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind.Es verbleibt somit der Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG; im Übrigen jener Tatbestand, auf den sich der Antrag der Beschwerdeführerin bezieht. Dieser setzt voraus, dass die ausländische Staatsangehörige nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) sind nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin noch nicht fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich niedergelassen ist. Da die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) nicht erfüllt, kann ihr schon aus diesem Grund kein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ausgestellt werden.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) sind nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin noch nicht fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich niedergelassen ist. Da die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) nicht erfüllt, kann ihr schon aus diesem Grund kein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausgestellt werden. Die Beschwerdeführerin konnte darüber hinaus auch nicht nachweisen, dass sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Es wird diesbezüglich nur vorgebracht, dass ihr Vater dazu in der syrischen Botschaft erscheinen müsse, was für ihn aber gefährlich und daher unzumutbar sei, da er als Soldat Syrien verlassen habe. Dabei wird übersehen, dass die Erlangung eines syrischen Reisepasses nicht ausschließlich über die syrische Botschaft möglich ist. Vielmehr ist es möglich, einen Reisepass auch über eine Person, die als Stellvertreter in Syrien agiert, zu erlangen. Zudem hat das syrische Innenministerium eine Internetseite eingerichtet (https://ecsc-expat.sy/), die es syrischen Staatsbürgern ermöglichen soll, online staatliche Dokumente zu beantragen. Dieser Service kann von Österreich aus und weltweit genutzt werden, ohne zusätzliche Kosten. Bei dem Portal handelt es sich praktisch um ein Online-Konsulat, über das im Ausland lebende Syrer konsularische Dienste in Anspruch nehmen und Dokumente, einschließlich Pässe, beantragen können. Das "Online-Konsulat" kann Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken. Alle Anträge können online gestellt und die entsprechenden Unterlagen per Post versandt werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass ihr die Antragstellung über einen Stellvertreter oder über das Onlineportal des syrischen Innenministeriums nicht möglich ist. Die Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, liegt daher nicht vor. Sofern die Beschwerde auf die Entscheidung des VfGH vom 16.06.2023, E 3489/2022, verweist und ausführt, eine Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses komme einer Verletzung des Grundrechts auf Ausreisefreihit nach Art. 2 4. ZPEMRK gleich, ist festzuhalten, dass dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde lag, wonach das Bundesverwaltungsgericht die Ausstellung eines vom Beschwerdeführer zum Zweck [auch beruflich] ins Ausland reisen zu können, beantragten Fremdenpasses verweigert hat, ohne eine Interessenabwägung und damit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausstellung des Fremdenpasses zum Zweck, diesen anlässlich der Beantragung eines Aufenthaltstitels dem Magistrat vorzulegen. Mit der Verweigerung der Ausstellung des Fremdenpasses liegt daher keine Verletzung des Grundrechts auf Ausreisefreiheit nach Art. 2 4. ZPEMRK vor. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG verlangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind und die ausländische Staatsangehörige nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weshalb der Entscheidung des VfGH im gegenständlichen Fall keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.Sofern die Beschwerde auf die Entscheidung des VfGH vom 16.06.2023, E 3489 aus 2022,, verweist und ausführt, eine Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses komme einer Verletzung des Grundrechts auf Ausreisefreihit nach Artikel 2, 4. ZPEMRK gleich, ist festzuhalten, dass dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde lag, wonach das Bundesverwaltungsgericht die Ausstellung eines vom Beschwerdeführer zum Zweck [auch beruflich] ins Ausland reisen zu können, beantragten Fremdenpasses verweigert hat, ohne eine Interessenabwägung und damit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausstellung des Fremdenpasses zum Zweck, diesen anlässlich der Beantragung eines Aufenthaltstitels dem Magistrat vorzulegen. Mit der Verweigerung der Ausstellung des Fremdenpasses liegt daher keine Verletzung des Grundrechts auf Ausreisefreiheit nach Artikel 2, 4. ZPEMRK vor. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG verlangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind und die ausländische Staatsangehörige nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weshalb der Entscheidung des VfGH im gegenständlichen Fall keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses liegen daher nicht vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses liegen daher nicht vor. Im Ergebnis zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L524.2277191.1.00