4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), eine syrische Staatsangehörige, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und begründete hier im Dezember 2020 einen Hauptwohnsitz. Im Februar 2022 brachte sie eine Tochter, die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin (BF2), zur Welt. Am 23.02.2023 bzw. am 06.09.2022 stellte die BF1 für sich und ihre minderjährige Tochter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005. Am 23.02.2023 bzw. am 06.09.2022 stellte die BF1 für sich und ihre minderjährige Tochter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005. Zu diesen Anträgen wurde die BF1 am 22.12.2022 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, dass sie bis zum Jahr 2015 in Syrien gelebt habe, ehe sie gemeinsam mit ihrer Familie nach Deutschland geflüchtet sei. Ihre Eltern, ihr Bruder, ihre Großeltern und sie selbst hätten in Deutschland den Status von Asylberechtigten erhalten. Sie habe dort eine bis 19.02.2022 gültige Aufenthaltserlaubnis gehabt. Seit Dezember (gemeint: 2020) halte sie sich ohne Aufenthaltsrecht in Österreich auf. Sie lebe hier in einer Lebensgemeinschaft mit einem armenischen Staatsbürger, der eine Aufenthaltsberechtigung besitze. Sie sei mit ihm seit März 2020 zusammen, im Februar 2022 sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Ihr Lebensgefährte arbeite, während sich die BF1 um die Tochter kümmere und den Haushalt erledige. Sonstige Bindungen im österreichischen Bundesgebiet habe sie nicht. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 02.05.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK jeweils
G 2005 abgewiesen.Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 02.05.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK jeweils
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. In der Entscheidungsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 in Deutschland asylberechtigt sei und mit ihrem Lebensgefährten und der gemeinsamen Tochter, der BF2, im Bundesgebiet lebe. Der Lebensgefährte sei bis 25.01.2023 im Besitz einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gewesen und habe am 19.01.2023 einen – noch offenen – Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gestellt. Die BF1 sei nie in Österreich erwerbstätig gewesen und sei hier nicht integriert. Dem Lebensgefährten der BF1 respektive Vater der BF2 stehe es jederzeit offen, die BF in Deutschland zu besuchen; umgekehrt sei es auch den BF möglich, sich befristet in Österreich aufzuhalten. Zudem hätten sie die Möglichkeit, einen gesetzlich vorgesehenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bei der zuständigen Botschaft in Deutschland zu stellen. Würde sich ein Fremder hingegen in einer solchen Situation generell auf sein Privat- und Familienleben berufen und dadurch die Anforderungen des NAG umgehen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen. In einer Gesamtschau stehe dem persönlichen Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber. Gegen diese, dem bevollmächtigten Vertreter der BF am 09.05.2023 zugestellten, Bescheide wurde durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung am 05.06.2023 die gegenständliche gemeinsame Beschwerde eingebracht. In dieser wurde ausgeführt, dass die Behörde feststellen hätte müssen, dass die BF1 seit Dezember 2020 mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet lebe und mit ihm eine gemeinsame Tochter habe; die BF seien vom Genannten finanziell abhängig. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde liege tatsächlich ein nach Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vor. Die getroffene Entscheidung widerspreche dem Kindeswohl der minderjährigen BF2, das bei der Interessensabwägung vorrangig zu berücksichtigen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sohin den Anträgen der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stattgegeben werden müssen. Gegen diese, dem bevollmächtigten Vertreter der BF am 09.05.2023 zugestellten, Bescheide wurde durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung am 05.06.2023 die gegenständliche gemeinsame Beschwerde eingebracht. In dieser wurde ausgeführt, dass die Behörde feststellen hätte müssen, dass die BF1 seit Dezember 2020 mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet lebe und mit ihm eine gemeinsame Tochter habe; die BF seien vom Genannten finanziell abhängig. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde liege tatsächlich ein nach Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vor. Die getroffene Entscheidung widerspreche dem Kindeswohl der minderjährigen BF2, das bei der Interessensabwägung vorrangig zu berücksichtigen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sohin den Anträgen der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK stattgegeben werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.11.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der die BF1, ihr bevollmächtigter Vertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Kurmanji teilgenommen haben. Das BFA war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber im Vorfeld schriftlich bekanntgegeben, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Die BF1 gab zusammengefasst an, dass ihr nicht bekannt sei, welche Staatsangehörigkeit ihre Tochter habe. Ihr Lebensgefährte unterschreibe alles für die gemeinsame Tochter, weil sie selbst Analphabetin sei. Die BF1 sei im Jahr 2015 mit ihren Eltern, Großeltern und ihrem Bruder nach Deutschland geflüchtet und sei dort asylberechtigt. Ihr Vater sei mittlerweile verstorben. Seit vier Jahren (Dezember 2020) lebe sie durchgehend in Österreich. Ihr sei nicht bekannt, welchen Aufenthaltsstatus sie in Deutschland habe, da sie Analphabetin sei. Durch den bevollmächtigten Vertreter wurde angegeben, dass die BF1 nach seinen Informationen in Deutschland asylberechtigt sei; sie habe einen bis 19.02.2022 gültigen Aufenthaltstitel gehabt. Der Rechtsvertreter habe mit der deutschen Behörde Kontakt aufgenommen, die ihm mitgeteilt habe, dass die Verlängerung der Gültigkeit des Reiseausweises und der Aufenthaltskarte nicht möglich sei, da die BF1 ihren ständigen Aufenthalt seit Dezember 2020 in Österreich habe. Die BF1 sei mit ihrer Familie in Deutschland in Kontakt und habe mit ihr ein gutes Verhältnis. Sie sei ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich geblieben, weil ihr Lebensgefährte hier sei und sie bei ihm bleiben wolle. Befragt, weshalb sie nicht nach Deutschland zurückreisen könne, um dort einen Antrag nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu stellen, meinte die BF1, dass ihr in Deutschland gesagt worden sei, dass sie „ihren Aufenthalt in Österreich beantragen“ solle, da sie Deutschland verlassen habe, um hier bei ihrem Lebensgefährten zu sein. Sie habe ein Kind und möchte mit diesem gemeinsam bei ihrem Lebensgefährten bleiben. Befragt, weshalb sie in Österreich keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt habe, gab die BF1 an, dass sie das getan habe, ihr sei aber mitgeteilt worden, dass sie einen Aufenthaltstitel bekommen hätte, wenn sie einen gültigen Reisepass für fünf Jahre gehabt hätte. Der bevollmächtigte Vertreter ergänzte, dass er für die BF1 am 22.02.2022 beim Magistrat der Stadt Wels einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragt habe. Er habe dazu nichts Schriftliches. Ihm sei nur mitgeteilt worden, dass es nicht weiter bearbeitet worden sei. Der Lebensgefährte der BF1 habe eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. Die BF1 und ihr Lebensgefährte würden keine staatliche Unterstützung erhalten und vom Einkommen des Lebensgefährten leben. Die BF1 habe sich bislang keine Deutschkenntnisse angeeignet und wisse nicht, welcher Erwerbstätigkeit sie einmal nachgehen wolle. Das Verhältnis des Lebensgefährten zur gemeinsamen Tochter sei gut; er helfe der BF1 bei allem. Er helfe ihr, wenn sie der Tochter zu essen geben wolle, spiele mit ihr und nehme sie manchmal nach draußen mit. Ihre Familienmitglieder in Deutschland könnten sie nicht unterstützen, weil sie kaum für sich selbst sorgen könnten. In einer Stellungnahme vom 27.12.2023 brachte der bevollmächtigte Vertreter der BF im Wesentlichen vor, dass er für die BF1 am 22.02.2022 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung beim Magistrat der Stadt Wels eingebracht und angekündigt habe, dass eine persönliche Antragstellung der damals hochschwangeren BF1 noch folgen werde. Zu dieser sei es in der Folge jedoch nicht gekommen. Es liege beim Magistrat demnach kein Antrag nach dem NAG auf. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sei für die BF1 nicht möglich, weil sie keinen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet nachweisen könne. Zur Aufrechterhaltung des Familienlebens sei daher nur die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G 2005 möglich. In einer Stellungnahme vom 27.12.2023 brachte der bevollmächtigte Vertreter der BF im Wesentlichen vor, dass er für die BF1 am 22.02.2022 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung beim Magistrat der Stadt Wels eingebracht und angekündigt habe, dass eine persönliche Antragstellung der damals hochschwangeren BF1 noch folgen werde. Zu dieser sei es in der Folge jedoch nicht gekommen. Es liege beim Magistrat demnach kein Antrag nach dem NAG auf. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sei für die BF1 nicht möglich, weil sie keinen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet nachweisen könne. Zur Aufrechterhaltung des Familienlebens sei daher nur die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG 2005 möglich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF1 ist eine volljährige Staatsangehörige Syriens, die ihren Herkunftsstaat im Jahr 2015 gemeinsam mit ihren Eltern, ihrem Bruder und ihren Großeltern verließ und nach Deutschland reiste, wo sie als Flüchtling anerkannt wurde und den Status einer Asylberechtigten erhielt. Die BF1 wie auch der Lebensgefährte sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der jesidischen Religionsgemeinschaft. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste die BF1 ins österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 15.12.2020 einen Hauptwohnsitz begründete. Laut eigenen Aussagen hält sie sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit einem armenischen Staatsangehörigen, der in Österreich zunächst auf Grundlage einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ zum Aufenthalt berechtigt gewesen ist und nunmehr Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ist. Die BF1 selbst hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und unternahm bis zur Geburt ihrer Tochter keine Schritte, um eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Im Februar 2022 kam die gemeinsame Tochter der BF1 und ihres Lebensgefährten im Bundesgebiet zur Welt. Ob diese die syrische oder die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, ist nicht geklärt. Feststeht, dass sie Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist. Im Februar 2022 kam die gemeinsame Tochter der BF1 und ihres Lebensgefährten im Bundesgebiet zur Welt. Ob diese die syrische oder die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, ist nicht geklärt. Feststeht, dass sie Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist. Am 23.02.2023 bzw. am 09.06.2022 stellte die BF1 für sich und ihre minderjährige Tochter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005, die sie mit dem Wunsch eines Zusammenlebens mit ihrem Lebensgefährten in Österreich begründete.Am 23.02.2023 bzw. am 09.06.2022 stellte die BF1 für sich und ihre minderjährige Tochter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005, die sie mit dem Wunsch eines Zusammenlebens mit ihrem Lebensgefährten in Österreich begründete. Die Beschwerdeführerinnen leben mit dem Lebensgefährten der BF1 respektive Vater der BF2 in einem gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte geht einer Erwerbstätigkeit nach und kommt damit für den Lebensunterhalt der Familie auf. Die BF1 hat mit Ausnahme der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Sie ist im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, war bislang nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet ihren Lebensunterhalt mit Unterstützung ihres Lebensgefährten. Die BF1 ist unbescholten, hat sich bislang keine Deutschkenntnisse angeeignet und keine Kurse oder Ausbildungen abgeschlossen. Auch anderweitige Integrationsschritte wurden von ihr nicht gesetzt. Eine maßgebliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegt nicht vor. Die BF1 hat das Familienleben mit ihrem Lebensgefährten während eines unrechtmäßigen Aufenthalts begründet und konnte – ebenso wie ihr Lebensgefährte – zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet vertrauen. Sie hat versucht, die österreichischen Behörden durch ihre Wohnsitznahme im Bundesgebiet und den anschließenden Verbleib im Bundesgebiet hinsichtlich ihres Aufenthalts vor vollendete Tatsachen zu stellen. Der Kontakt zwischen den BF und dem Lebensgefährten der BF1 bzw. Vater der BF2 könnte im Fall einer vorübergehenden Rückkehr der BF nach Deutschland durch wechselseitige Besuche sowie telefonisch und über das Internet aufrecht erhalten werden. Die Mutter, der Bruder und die Großeltern der BF1 leben nach wie vor als Asylberechtigte in Deutschland. Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Die minderjährige BF2 ist ebenfalls gesund. Aufgrund ihres Lebensalters hat sie außerhalb des Kreises ihrer Kernfamilie noch keine privaten oder familiären Bindungen begründet.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
G 2005 idgF ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;6. Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (Paragraph 43 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“
Paragraph 56, Absatz eins, beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts; 7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts; 8. Drittstaatsangehörige, die
BG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;8. Drittstaatsangehörige, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5, 7, oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2019,, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
Paragraph 43 c, innehat, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
1, 4 oder 7a innehat,b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,
oder eine Daueraufenthaltskarte
verfügt oderd) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte
Paragraph 54 a, verfügt oder e) einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.
richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41, richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 7a ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.
Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
BG zu Grunde, innehat.3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit
Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde, innehat.
Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“
Paragraph 42,, 2. einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
Paragraph 43 c, oder 3. eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“
eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“
Paragraph 42,, sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige
Z 3 ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. In den Fällen der Z 1 und 2 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige
Ziffer 3, ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. In den Fällen der Ziffer eins und 2 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“ Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Die in Deutschaland asylberechtigte BF1 reiste im Dezember 2020 in das Bundesgebiet ein und begründete einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem hier aufenthaltsberechtigten nunmehrigen Lebensgefährten, einem armenischen Staatsangehörigen. Im Februar 2022 kam die gemeinsame Tochter der BF1 und ihres Lebensgefährten, die BF2, im Bundesgebiet zur Welt. Die BF leben im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem hier aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten respektive Vater und führen untereinander ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Die in Deutschaland asylberechtigte BF1 reiste im Dezember 2020 in das Bundesgebiet ein und begründete einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem hier aufenthaltsberechtigten nunmehrigen Lebensgefährten, einem armenischen Staatsangehörigen. Im Februar 2022 kam die gemeinsame Tochter der BF1 und ihres Lebensgefährten, die BF2, im Bundesgebiet zur Welt. Die BF leben im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem hier aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten respektive Vater und führen untereinander ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Die BF1 hat zunächst nicht vorgebracht, dass sie mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten bereits vor ihrer Einreise nach Österreich im Dezember 2020 je in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Diese reiste mit der Intention einer dauernden Niederlassung im Bundesgebiet und der Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten nach Österreich ein, wobei sie im Vorfeld keine Vorkehrungen für die Ermöglichung eines längerfristigen Aufenthalts getroffen hat. Die BF1 und ihr Lebensgefährte waren sich demnach bei Begründung der Beziehung jedenfalls über die fehlende Berechtigung der BF1 zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst und sie konnten nicht auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich vertrauen. Dies wurde von der BF1 auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Vor diesem Hintergrund kommt der Beziehung zwischen der BF1 und ihrem Lebensgefährten in Österreich keine maßgebliche Schutzwürdigkeit zu, zumal sich beide bei Eingehen der Beziehung sowie zum Zeitpunkt der Einreise und Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes der Unsicherheit der aufenthaltsrechtlichen Stellung der BF1 bewusst waren und auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufenthalts im Bundesgebiet demnach nicht vertrauen konnten. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die familiäre Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation der BF1, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit ihres Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Der Umstand, dass die BF1 durch ihre Niederlassung und Gründung einer Familie im Bundesgebiet versuchte, in Bezug auf ihren Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt zuletzt etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002, Rn. 6, mwN; sowie VwGH 10.04.2020, Ra 2020/21/0011).Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die familiäre Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation der BF1, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit ihres Aufenthalts iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Der Umstand, dass die BF1 durch ihre Niederlassung und Gründung einer Familie im Bundesgebiet versuchte, in Bezug auf ihren Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zu diesem Gesichtspunkt zuletzt etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002, Rn. 6, mwN; sowie VwGH 10.04.2020, Ra 2020/21/0011). Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Im gegebenen Zusammenhang ist auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0015 bis 0016-6, hinzuweisen, mit welchem die Revision einer Mutter und ihrer minderjährigen Tochter, deren Ehemann und Vater in Österreich aufenthaltsberechtigt war, im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der fallbezogenen Aspekte eines Familienlebens entsprechend vorgenommenen Interessenabwägung durch das Bundeverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Auch im Beschluss vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0169, hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass auch eine rechtsgültig eingegangene Ehe mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person im Ergebnis eine Abschiebung nach negativer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließt. Der Verwaltungsgerichtshof betonte wiederholt, dass eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug dazu führen kann, dass dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. zuletzt etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN; 14.03.2023, Ra 2021/22/0193). Im gegebenen Zusammenhang ist auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0015 bis 0016-6, hinzuweisen, mit welchem die Revision einer Mutter und ihrer minderjährigen Tochter, deren Ehemann und Vater in Österreich aufenthaltsberechtigt war, im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der fallbezogenen Aspekte eines Familienlebens entsprechend vorgenommenen Interessenabwägung durch das Bundeverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Auch im Beschluss vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0169, hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass auch eine rechtsgültig eingegangene Ehe mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person im Ergebnis eine Abschiebung nach negativer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließt. Der Verwaltungsgerichtshof betonte wiederholt, dass eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug dazu führen kann, dass dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche zuletzt etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN; 14.03.2023, Ra 2021/22/0193). Soweit die BF daher auf ihr familiäres Interesse an einem gemeinsamen Aufenthalt mit ihrem hier aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten respektive Vater verwiesen, sind diese auf das für den von ihnen angestrebten Zweck vorgesehene Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu verweisen, dessen Bestimmungen im Fall einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 umgangen würden, wodurch in die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens jedenfalls erheblich eingegriffen würde. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). Die BF1 hat im Verfahren auch keine Gründe geltend gemacht, weshalb ihr eine Beschreitung des für den von ihr angestrebten Zweck regulär vorgesehen Verfahrens nicht möglich sein sollte. Vielmehr ergab die mündliche Verhandlung, dass die (anwaltlich vertretene) BF1 tatsächlich noch keinen Versuch unternommen hat, einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen. Die BF1 und ihr Ehemann haben die nunmehr bestehende Situation durch den Versuch, einen Aufenthalt der BF unter bewusster Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erwirken, selbst zu verantworten. Wenn auch ein solcher Vorwurf der minderjährigen BF2 selbst nicht zu machen ist, so schlägt das Verhalten ihrer Eltern auch auf die Beurteilung ihrer Situation durch. Die BF sind somit darauf zu verweisen, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Es ist festzuhalten, dass mit den angefochtenen Bescheiden keine Rückkehrentscheidungen erlassen wurden. Hinzuweisen ist auch auf die Bestimmung des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG, wonach die Niederlassungsbehörde auf begründeten Antrag zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3), die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis
1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist.Es ist festzuhalten, dass mit den angefochtenen Bescheiden keine Rückkehrentscheidungen erlassen wurden. Hinzuweisen ist auch auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG, wonach die Niederlassungsbehörde auf begründeten Antrag zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,), die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Nichtsdestotrotz wäre es den BF auch möglich und zumutbar, für die Dauer eines Niederlassungsverfahrens nach Deutschland auszureisen, wo die BF1 über den Status einer Asylberechtigten verfügt. Ihre Herkunftsfamilie lebt nach wie vor in Deutschland, sodass sie dort eine Unterkunft und Unterstützung vorfinden würde. Für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens könnte der Kontakt zwischen der BF1 und ihrem Lebensgefährten zwischenzeitlich telefonisch oder über das Internet sowie durch persönliche Besuche aufrechterhalten werden, nachdem der Lebensgefährte/Vater sich – wie schon in der Vergangenheit – besuchsweise im Nachbarstaat Deutschland aufhalten kann. Insofern ist es auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar, dass der persönliche Kontakt zwischen der minderjährigen BF2 und ihrem Vater vorübergehend nur besuchsweise ausgestaltet ist. Es haben sich im Fall der BF somit insgesamt keine Hinweise auf das Vorliegen besonderer Umstände ergeben, welche eine vorübergehende Rückkehr nach Deutschland und Erlangung eines Aufenthaltstitels im hierfür vorgesehenen Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz unzumutbar erscheinen ließen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Im vorliegenden Fall hält sich die BF1 seit ihrer Einreise im Dezember 2020 rund drei Jahre im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt ist – ungeachtet der Gründe für ihren Verbleib im Bundesgebiet – als unrechtmäßig zu qualifizieren, zumal ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 kein Aufenthaltsrecht begründet. Es liegt demnach kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09). Vielmehr erweist sich die dreijährige Aufenthaltsdauer als vergleichsweise kurz und es sind die in diesem Zeitraum begründeten Bindungen zudem in ihrem Gewicht maßgeblich gemindert, zumal die BF1 auch zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts in Österreich vertrauen konnte.Im vorliegenden Fall hält sich die BF1 seit ihrer Einreise im Dezember 2020 rund drei Jahre im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt ist – ungeachtet der Gründe für ihren Verbleib im Bundesgebiet – als unrechtmäßig zu qualifizieren, zumal ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht begründet. Es liegt demnach kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09). Vielmehr erweist sich die dreijährige Aufenthaltsdauer als vergleichsweise kurz und es sind die in diesem Zeitraum begründeten Bindungen zudem in ihrem Gewicht maßgeblich gemindert, zumal die BF1 auch zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts in Österreich vertrauen konnte. Die Integration der unbescholtenen BF1 in Österreich ist unter Berücksichtigung der zur Begründung des gegenständlichen Antrages geltend gemachten Bindungen nicht im hohen Grad ausgeprägt. So war die BF1 während ihrer gesamten Aufenthaltsdauer nicht selbsterhaltungsfähig, ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet ihren Aufenthalt durch finanzielle Unterstützung ihres Lebensgefährten. Mit Ausnahme der bereits erörterten Beziehung zu ihrem Lebensgefährten (und der gemeinsamen minderjährigen Tochter) hat diese keine verwandtschaftlichen oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Sie hat sich – trotz ihres Aufenthalts im deutschsprachigen Raum seit dem Jahr 2015 – bislang keine Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, besuchte keine Kurse und knüpfte keine maßgeblichen Kontakte zur österreichischen Gesellschaft. Mit Ausnahme der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten machte die BF1 demnach keine maßgeblichen Bindungen respektive Aspekte einer Integration in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich. Ihre Herkunftsfamilie (Mutter, Bruder, Großeltern) lebt nach wie vor in Deutschland, wo auch die BF1 selbst asylberechtigt ist. Die knapp zweijährige BF2 hat aufgrund ihres Lebensalters noch keine Bindungen außerhalb ihrer Kernfamilie begründet. Da diese Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden ist, führt sie zu keiner Beeinträchtigung des Kindeswohls der minderjährigen BF2. Den familiären und privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Den familiären und privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht vorliegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht vorliegen. Die Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 erfolgte daher zu Recht. Die Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W153.2274213.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.