Obsah (13)
§ 3Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 8Artikel 9Artikel 10§§ 4§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlW159 2158550-2 Spruch, W159 2158550-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, stellte erstmalig am 07.02.2016 für sich und ihre beiden Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung nach dem AsylG vor der Sicherheitsbehörde gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund an, sie habe zuletzt im Iran gelebt und die Lebensbedingungen für alleinstehende Frauen im Iran seien schlecht. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezog sich die Beschwerdeführerin auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes. Sie ergänzte, sie sei mit ihm nach Europa gegangen, weil sie mit ihm zusammenleben wolle und mit ihren Kindern nicht alleine im Iran überleben könne. Mit Bescheid des Bundesamtes für Femdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2016 im Spruchpunkt I. hinsichtlich der der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie im Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Absatz 3 AsylG hinsichtlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Femdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2016 im Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie im Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 AsylG hinsichtlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses XXXX : I. Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde stattgegeben und III. es wurde
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Es wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 05.07.2020 erteilt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses römisch 40 : römisch eins. Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde stattgegeben und römisch drei. es wurde
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Es wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 05.07.2020 erteilt. Gegenständliches Verfahren: Die Beschwerdeführerin stellte am 23.11.2022 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren am 11.07.2019 bereits rechtskräfig entschieden worden sei. Begründend gab sie an, sie komme als Frau nicht mehr mit der Situation in Afghanistan klar. Die Taliban haben Afghanistan übernommen und sie würden getötet werden. Sie sei seit 6 Jahren in Österreich und ihre Kinder würden hier zur Schule gehen. Sie sei sowie ihre Kinder gut integriert. Sie würde auch keine Kopftücher mehr tragen, seit sie in Österreich sei. In ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin beantragte sie für ihre mj. Söhne XXXX , St.A. Afghanistan sowie für XXXX , St.A. Afghanistan ebenfalls je Asyl.In ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin beantragte sie für ihre mj. Söhne römisch 40 , St.A. Afghanistan sowie für römisch 40 , St.A. Afghanistan ebenfalls je Asyl. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Beschwerdeführerin ihren Namen an. Sie sei in XXXX im Iran geboren worden und sei auch im Iran aufgewachsen. Sie sei noch nie in Afghanistan gewesen. Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei muslimisch schiitischen Glaubens. Sie sei mit XXXX traditionell verheiratet, aus dieser Ehe seien ihre Söhne hervorgekommen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Beschwerdeführerin ihren Namen an. Sie sei in römisch 40 im Iran geboren worden und sei auch im Iran aufgewachsen. Sie sei noch nie in Afghanistan gewesen. Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei muslimisch schiitischen Glaubens. Sie sei mit römisch 40 traditionell verheiratet, aus dieser Ehe seien ihre Söhne hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin war bemüht deutsch zu sprechen. Befragt zu ihrem Familienleben erzählte sie, dass die Arbeit zu Hause aufgeteilt werde. Sie könne, wenn sie alleine unterwegs sei, ihrem Mann die Kinder überlassen. Sie sel auch sportlich, gehe gerne schwimmen und Fahrradfahren. Manchmal würde sie mit ihren Freunden auch gerne ins Kino gehen. Sie würde gerne den Führerschein und eine Ausbildung zur Alterspflegerin machen. Sie würde gerne den Älteren helfen, da alle alt werden würden. Sie würde sich auch freuen, wenn sie im Alter Unterstützung bekommen würde. Sie sei in XXXX im Spital als Reinigungskraft tätig gewesen. Sie habe gesehen, wie die Pflegerinnen und Krankenschwestern sich darum kümmern und sie wolle dies auch machen. Befragt, ob sie sich bereits über die Vorraussetzungen für diesen Beruf erkundigt habe, antwortete sie, sie müsse den Deutschkurs auf Level B1 absolvieren, dann eine zweijährige Ausbildung machen, geduldig sein und ihre Arbeit gerne machen. Sie könnte den Deutschkurs auf B1 Level ev. Im Winter erreichen.Sie würde gerne den Führerschein und eine Ausbildung zur Alterspflegerin machen. Sie würde gerne den Älteren helfen, da alle alt werden würden. Sie würde sich auch freuen, wenn sie im Alter Unterstützung bekommen würde. Sie sei in römisch 40 im Spital als Reinigungskraft tätig gewesen. Sie habe gesehen, wie die Pflegerinnen und Krankenschwestern sich darum kümmern und sie wolle dies auch machen. Befragt, ob sie sich bereits über die Vorraussetzungen für diesen Beruf erkundigt habe, antwortete sie, sie müsse den Deutschkurs auf Level B1 absolvieren, dann eine zweijährige Ausbildung machen, geduldig sein und ihre Arbeit gerne machen. Sie könnte den Deutschkurs auf B1 Level ev. Im Winter erreichen. Befragt erklärte sie, sie sei im Iran aufgewachsen, habe aber als Afghanin keine Rechte besessen. Wenn sie gearbeitet habe, sein ihr die Rechte genommen worden. Sie habe nie den vollen Gehalt erhalten. Als Frau habe sie keine Rechte gehabt. Sie habe hier in Österreich den Unterschied gesehen. Sie könne sich frei bewegen, Frauen könnten alles erreichen und dürften auch alles arbeiten. Frauen hätten dieselben Rechte wie Männer. Sie könne hier auf ihre eigenen Beine stehen. Sie könne sich kleiden wie sie wolle und hingehen wohin sie wolle. Sie habe keine Angst etwas zu sagen. Sie treffe zu Hause die Entscheidungen und verwalte das Geld. Ihr Monatsbudget betrage in etwa 800 €. Ihr Mann sei arbeitslos, das Geld werde zusammengelegt und vorab die Miete bezahlt. Mit Bescheid des BFA vom 11.08.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 23.11.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 11.08.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 23.11.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zi 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht im vollen Umfang Beschwerde erhoben. Es wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der unterstellten politischen Überzeugung sowie der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der Frauen drohe. In diesem Zusammenhang wurde auf das LIB der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.03.2023, insbesondere auf den Unterabschnitt „Frauen“ verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.12.2023 an, an welcher die Beschwerdeführerin sowie ihr Söhne XXXX und XXXX , die Rechtsvertretung BBU GmbH, für diese XXXX und eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter des BFA, RD Wien Außenstelle Wien war nicht erschienen.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.12.2023 an, an welcher die Beschwerdeführerin sowie ihr Söhne römisch 40 und römisch 40 , die Rechtsvertretung BBU GmbH, für diese römisch 40 und eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter des BFA, RD Wien Außenstelle Wien war nicht erschienen. Die Beschwerdeführer gaben an, sie seien gesund. Es wurde eine Kursbestätigung für die Beschwerdeführeirn VHS der XXXX , Deutsch B1.1 vorgelegt. Weiters wurden div. Fotos vorgelegt. Die Beschwerdeführer gaben an, sie seien gesund. Es wurde eine Kursbestätigung für die Beschwerdeführeirn VHS der römisch 40 , Deutsch B1.1 vorgelegt. Weiters wurden div. Fotos vorgelegt. Anmerkung: Die Beschwerdeführerin erschien in einem dunkelblauen kurzen Kleid und in einer schwarzen Leggings, weiters mit offenen schwarzen Haaren und mit einer offengelegten Tätowierung am Unterarm mit der Aufschrift „ XXXX “. Sie führte dazu erklärend aus, dass im Iran alles unter Zwang gewesen sei und das hat sie für sich abgelehnt. In Österreich hat sie erfahren, dass sie an Gott glauben kann, ohne bestimmte Regeln einzuhalten.Anmerkung: Die Beschwerdeführerin erschien in einem dunkelblauen kurzen Kleid und in einer schwarzen Leggings, weiters mit offenen schwarzen Haaren und mit einer offengelegten Tätowierung am Unterarm mit der Aufschrift „ römisch 40 “. Sie führte dazu erklärend aus, dass im Iran alles unter Zwang gewesen sei und das hat sie für sich abgelehnt. In Österreich hat sie erfahren, dass sie an Gott glauben kann, ohne bestimmte Regeln einzuhalten. Sie hielt ihre Beschwerde und ihr bisheriges Vorbringen aufrecht. Sie brachte keine Korrekturen oder Ergänzungen vor. Sie gab befragt an, sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei muslimische Schiitin. Sie würde jedoch ihre Religion hier in Österreich nicht mehr ausüben. Sie glaube an die Menschlichkeit und daran, dass man niemandem Schaden zufügt. Sie habe nicht vor zu einer anderen Religion zu konvertieren. Sie sei am XXXX im Iran, XXXX geboren worden. Sie habe von der Geburt bis zu ihrem 17./
- Lebensjahr in XXXX gelebt. Dann habe sie geheiratet und sei nach XXXX übersiedelt. Sie und ihre Söhne seien in etwa zwei Jahre nach ihrem Exmann aus dem Iran ausgereist. Sie hatten sich illegal im Iran aufgehalten. Sie habe Afghanistan nie gesehen, ihre Familie würde ursprünglich aus XXXX stammen. Ihre Eltern haben Afghanistan verlassen, als die Revolution ausgebrochen sei. Sie persönlich habe nicht die Möglichkeit im Iran gehabt eine umfassende Ausbildung zu machen. Sie habe lediglich 3 oder 4 Schulstufen die Volksschule besucht. Sie sei auch im Iran in verschiedenen Bereichen arbeiten gegangen, sie habe Datteln gepflückt sowie bei der Bestellung von Feldern geholfen.Sie sei am römisch 40 im Iran, römisch 40 geboren worden. Sie habe von der Geburt bis zu ihrem 17./
- Lebensjahr in römisch 40 gelebt. Dann habe sie geheiratet und sei nach römisch 40 übersiedelt. Sie und ihre Söhne seien in etwa zwei Jahre nach ihrem Exmann aus dem Iran ausgereist. Sie hatten sich illegal im Iran aufgehalten. Sie habe Afghanistan nie gesehen, ihre Familie würde ursprünglich aus römisch 40 stammen. Ihre Eltern haben Afghanistan verlassen, als die Revolution ausgebrochen sei. Sie persönlich habe nicht die Möglichkeit im Iran gehabt eine umfassende Ausbildung zu machen. Sie habe lediglich 3 oder 4 Schulstufen die Volksschule besucht. Sie sei auch im Iran in verschiedenen Bereichen arbeiten gegangen, sie habe Datteln gepflückt sowie bei der Bestellung von Feldern geholfen. Sie erzählte, dass ungefähr 2 Monate, bevor ihr Exmann untergetaucht sei, sie die Entscheidung getroffen hätten sich voneinander zu trennen. Er habe sich ungefähr ein Monat noch in Wien aufgehalten und nach den Burschen geschaut. Seit dem
- November habe er sich nicht mehr gemeldet. Der Richter gab an, dass ihr Exmann in Österreich nicht mehr gemeldet sei. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie wisse nicht wo sich ihr Exmann aufhalten würde. Zu ihrer Trennung führte sie aus: „Wir konnten keine gemeinsamen Entscheidungen mehr treffen. Es gab private Dinge, die nicht vor den Kindern hätten diskutiert werden sollen. Wir haben diese Entscheidung gemeinsam getroffen, einander nicht mehr zu quälen.“ Sie habe 2 Söhne mit ihrem Exmann, die zur Verhandlung mitgekommen seien. Befragt zu ihrem Leben als junges Mädchen bzw. als Frau im Iran, gab sie an, dass nach ihren eigenen Erfahrungen das Leben im Iran schwer zu ertragen war. Als Frau alleine zurecht zu kommen oder den gewöhnlichen Einkauf zu erledigen sei eine Zumutung für sie gewesen. Sie sei beleidigt worden, habe jedoch zwecks ihrer Verteidigung nicht zurückreden dürfen. Sie habe als Afghanin ständig in Angst gelebt. Sie habe im Iran ohne Dokumente gelebt. Sie habe den Iran verlassen, weil das Leben für eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern im Iran unerträglich gewesen sei. Sie habe nicht einfach so arbeiten gehen und sich nicht alleine frei bewegen können. Man sei gedemütigt worden, wenn man seine Freiheit versuchte in dem Rahmen auszuleben. Als Frau habe sie nicht dorthin gehen, wohin sie habe gehen wollen. Sie habe nicht frei ihre Meinung äußern dürfen. Ihre Kinder hätten kein Recht auf eine umfassende Bildung gehabt. Jeden Tag habe sie von ihrem Sohn gehört, dass die Lehrer ihn grundlos angebrüllt und ihn schlecht behandelt hätten. Sie habe sogar in der Schule gefragt, warum das so sei, sie habe als Antwort „es ist nun so“ bekommen. Sie habe in Afghanistan keine Verwandten mehr. Ihre Mutter, eine ältere Frau, würde im Iran leben. Sie stehe mit ihrer Mutter in Kontakt. Sie habe auch keine Geschwister. Weitschichtige Verwandte würden ebenfalls im Iran leben. Der Richter erkundigte sich, welche Deutschkurse oder Ausbildungen sie in Österreich gemacht habt. Sie antwortete, sie habe A1 und A2 absolviert und mache jetzt den Deutschkurs auf B1 Level. Zukünftig möchte sie eine Ausbildung als Heimhelferin machen. Sie habe schon 1 ½ Jahre in Österreich gearbeitet als Reinigungskraft in einem Krankenhaus. Sie würde Sport betreiben, sie gehe Radfahren, Schwimmen und mit ihren Kindern spazieren. Sie würde in einem Badeanzug Schwimmen gehen. Als sie noch mit ihrem Mann zusammen gewesen sei, habe sie sich auch ohne ihren Mann mit anderen Personen, Männer als auch Frauen verschiedener Nationalität getroffen. Zurzeit würde sie sich oft mit ihrer Freundin treffen. Sie seien gerne zusammen. Sie würden einkaufen, spazieren, in ein Restaurant und manchmal in eine Shisha-Bar gehen. Sie würde über ein eigenes Konto verfügen. Sie habe schon, als sie mit ihrem Mann zusammen gewesen sei, das Geld der Familie verwaltet. Zurzeit sei sie alleinstehend, aber sie hoffe, dass sie in naher Zukunft jemanden kennenlerne. Der Richter stellte der Beschwerdeführerin die Frage: „Wie hat sich Ihr Leben durch Ihren Aufenthalt in Österreich verändert?“ „Erst nach meiner Ankunft in Österreich habe ich viele Dinge anders wahrgenommen und verstanden. Vor allem, dass ich meine Meinung äußern kann, ohne dass ich Angst haben muss, was andere über mich denken könnten. Die Freiheien, die man als Frau hier genießt, sind mehr als kostbar. Man kann sein eigenes Einkommen verdienen und somit unabhängig sein. Es sind Kleinigkeiten, dass man sich draußen frei bewegen kann, und sich die Kleidung, die man sich aussucht, auch tragen kann und seine Zukunft selbst lenken kann. Ich musste lernen, dass ich mich vor anderen nicht fürchten muss.“ Auf die Frage, ob sich ihre Söhne ihre Partner frei aussuchen können, antwortete die Beschwerdeführerin: „Als Mutter fühle ich mich verpflichtet ihnen meine Meinung zu sagen, aber sie müssen auch lernen, selbst für das einzustehen, an was sie glauben.“ „Was wäre, wenn einer der Partner Ihrer Söhne männlich wäre?“ Sie erklärte: „Das habe ich damit gemeint, das ist die eigene Entscheidung, die darf man nicht beeinflussen, durch, das was andere sagen.“ Befragt, was sie allgemein über die Rolle der Frau in der Gesellschaft denken würde, meine sie: „Wir Frauen gestallten die Gesellschaft zum Großteil. Wir müssen unsere Stärken selbst wahrnehmen und keine Furcht mehr haben, dass wir unsere Träume und Ziele verfolgen.“ Nachdem Auszug ihres Mannes empfinde sie nicht viel Veränderung, weil sie auch zuvor eigenständig gewesen sei. Sie habe seine Meinung nie ausgeschlossen, aber wenn es um Einkäufe oder wichtige Entscheidungen gegangen sei, dann habe sie das selbst in die Hand genommen. Über ihre Pläne für ihre Zukunft erklärte sie: „Im nächsten Jahr habe ich vor meine Ausbildung als Heimhelferin zu beginnen, weil die Ausbildung nicht so lange ist und ich glaube, dass in Österreich dieser Beruf sehr gefragt ist. Ich möchte einige Zeit in diesem Bereich Erfahrung sammeln und dann schaue ich, ob ich mir eine weitere Ausbildung anschließe. Ich möchte noch eine höhere Ausbildung machen.“ Sie würde weder unter organischen oder psychischen Erkrankungen leiden. Sie und ihre Söhne seien gesund. Sie wurde befragt, was sie über die Taliban denken würde. „Die ganze Welt weiß, was die Taliban vorhaben und sie sind sehr ungerecht uns Frauen gegenüber. Aktuell leben zwar afghanische Frauen in Afghanistan, aber sie Atmen lediglich um am Leben zu bleiben. Eine Frau hat in Afghanistan kein Recht darauf, Wasser zu trinken ohne die Erlaubnis von einem Mann einzuholen. Unsere Frauen haben keinerlei Rechte, dürfen keine Meinung haben. Unsere Frauen haben nicht einmal ein Grundrecht auf Bildung, geschweige denn Arbeiten gehen oder sich nach draußen zu begeben. Unsere Frauen sind nur ein Mittel zum Zweck und nicht mehr.“ Sie könne das Leben, welches sie hier in Österreich führe, nicht in Afghanistan führen. Würde sie es trotzdem versuchen, würde sie in Afghanistan nicht am Leben gelassen werden: „Ich kann dort, so wie ich bin und wie meine Persönlichkeit ist, nicht existieren. Glauben Sie, dass ein freier Vogel in einen Käfig gesteckt wird, und davor die Freiheit gekannt hat, am Leben bleibt? Das ist sehr fraglich.“ Den Verfahrensparteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan Version 10 vom 28.09.2023 vorgehalten und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Die Rechtsvertretung verzichtete auf die Einräumung einer Frist und verwies auf die Beschwerdeschriften. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin, in welchem keine Verurteilung aufschien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitische Muslimin. Sie übt ihre Religion in Österreich nicht aus. Sie wurde in XXXX , im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Sie lebte dort bis zu ihrer Ausreise nach Europa im Jahr
- Die Beschwerdeführerin arbeitete im Iran mit ihrer Mutter in der Landwirtschaft. Ihre Mutter ist im Iran aufhältig. Sie steht mit ihrer Mutter in Kontakt. Die Beschwerdeführerin wurde im Alter von etwa 17 Jahren im Iran verheiratet. Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitische Muslimin. Sie übt ihre Religion in Österreich nicht aus. Sie wurde in römisch 40 , im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Sie lebte dort bis zu ihrer Ausreise nach Europa im Jahr
- Die Beschwerdeführerin arbeitete im Iran mit ihrer Mutter in der Landwirtschaft. Ihre Mutter ist im Iran aufhältig. Sie steht mit ihrer Mutter in Kontakt. Die Beschwerdeführerin wurde im Alter von etwa 17 Jahren im Iran verheiratet. Ihr wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2019 XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.11.2022 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.Ihr wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2019 römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.11.2022 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie hat sich nunmehr von ihrem Mann getrennt. Sie hat in der Verhandlung angegeben, dass sie sich auseinandergelebt haben. Sie ist nunmehr als alleinerziehende Mutter für 2 pubertierende Söhne verantwortlich. Ihr Leben hat sich in Österreich sehr verändert. Sie muss keine Kleidervorschriften beachten, kann ohne Kopftuch gehen, ohne männliche Begleitung das Haus verlassen und männliche Freunde haben. Sie ist sich bewusst, das Frauen keine Rechte in Afghanistan haben. Sie bemüht sich ihre Söhne zu frei denkenden Männer zu erziehen und sich ihrer Verantwortung bewusst zu sein. Sie sollen für sich selbst für das einzustehen, an was sie glauben und meinte damit auch die sexuelle Orientierung ihrer Söhne. Sie geht alleine außer Haus, u.a. zum Einkaufen oder um Sport zu treiben sowie ihre FreundInnen und Freunde zu treffen. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich bereits eineinhalb Jahre als Reinigungskraft in einem Krankenhaus gearbeitet. Sie besucht einen Deutschkurs auf B1 Niveau und strebt eine Ausbildung als Heimhelferin an. Sie ist der Ansicht, dass Frauen Männern gleichgestellt sind. Sie gab in der Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft an, dass sie ein Leben wie sie in Österreich führt, in Afghanistan nicht führen könnte. Sie kann sich nicht vorstellen, sich an ein Leben in Afghanistan unter den Taliban anzupassen. Sie wird, so wie sich ihre Persönlichkeit entwickelte, in Afghanistan nicht existieren können. Sie fühlt sich als freier Vogel. Es ist für sie fraglich, ob sie so wie sie ist in Afghanistan am Leben bleibt. Im aktuellen Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin schien keine Verurteilung auf. Zu Afghanistan wird verfahrensrelevant folgendes festgestellt (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan Version 10 vom 28.09.2023): Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Stand 28.09.2023, Schreibfehler teilweise korrigiert): „[…] 7.1 Familienrecht Letzte Änderung 2023-03-06 Die Regelungen zum afghanischen Familienrecht für die sunnitische Mehrheit sind im afghanischen Zivilgesetzbuch von 1977 festgeschrieben (Musawa 2.2020; vgl. ZGB 2014). Für die schiitische Minderheit in Afghanistan gilt seit 2009 das schiitische Personenstandsrecht (Musawa 2.2020; vgl. SPSR 4.2009). Die einschlägigen Gesetze sind auch nach der Machtübernahme der Taliban gültig. Es gibt keine unterschiedlichen Ansätze bei der Anwendung der die Ehe betreffenden Gesetzesartikel des afghanischen Zivilgesetzbuches durch die Gerichte. Allerdings gehen die Gerichte bei der Anwendung des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Praxis unterschiedlich vor. Die Taliban-Regierung hat keine ausdrückliche Entscheidung darüber getroffen, ob eines der oben genannten oder andere Gesetze wieder in Kraft gesetzt werden oder nicht, aber in der Praxis hat jede Behörde und jedes Gericht seine eigene Präferenz (RA KBL 26.01.2023). [...]Die Regelungen zum afghanischen Familienrecht für die sunnitische Mehrheit sind im afghanischen Zivilgesetzbuch von 1977 festgeschrieben (Musawa 2.2020; vergleiche ZGB 2014). Für die schiitische Minderheit in Afghanistan gilt seit 2009 das schiitische Personenstandsrecht (Musawa 2.2020; vergleiche SPSR 4.2009). Die einschlägigen Gesetze sind auch nach der Machtübernahme der Taliban gültig. Es gibt keine unterschiedlichen Ansätze bei der Anwendung der die Ehe betreffenden Gesetzesartikel des afghanischen Zivilgesetzbuches durch die Gerichte. Allerdings gehen die Gerichte bei der Anwendung des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Praxis unterschiedlich vor. Die Taliban-Regierung hat keine ausdrückliche Entscheidung darüber getroffen, ob eines der oben genannten oder andere Gesetze wieder in Kraft gesetzt werden oder nicht, aber in der Praxis hat jede Behörde und jedes Gericht seine eigene Präferenz (RA KBL 26.01.2023). [...] 7.1.
- Eheschließung und Registrierung der Ehe Letzte Änderung 2023-03-13 Sowohl nach dem Zivilgesetzbuch Artikel 70 (ZGB 2014) wie auch nach dem schiitischen Personenstandsregister ist das legale Heiratsalter für Frauen 16 Jahre und für Männer 18 Jahre (SPSR 4.2009; vgl. RAKBL 26.01.2023). Allerdings sind Eheschließungen nach dem Gesetz auch unter dem gesetzlichen Mindestalter in beiden Fällen möglich (Musawa 2.2020). So kann nach Artikel 71 des Zivilgesetzes der Vater oder das zuständige Gericht die Heirat von Mädchen unter 16 Jahren erlauben, wobei die absolute Untergrenze bei 15 Jahren liegt (ZGB 2014; vgl. Musawa 2.2020). Das schiitische Personenstandsregister schreibt vor, dass ein Vormund Mädchen oder Jungen die Ehe unter 16 bzw. unter 18 Jahren erlauben kann, wenn „die Eheschließung notwendig und im besten Interesse des Kindes ist“. Das schiitische Personenstandsregister legt kein absolutes Mindestalter fest, unter dem eine Eheschließung nicht genehmigt werden darf (Musawa 2.2020; vgl. SPSR 4.2009).Sowohl nach dem Zivilgesetzbuch Artikel 70 (ZGB 2014) wie auch nach dem schiitischen Personenstandsregister ist das legale Heiratsalter für Frauen 16 Jahre und für Männer 18 Jahre (SPSR 4.2009; vergleiche RAKBL 26.01.2023). Allerdings sind Eheschließungen nach dem Gesetz auch unter dem gesetzlichen Mindestalter in beiden Fällen möglich (Musawa 2.2020). So kann nach Artikel 71 des Zivilgesetzes der Vater oder das zuständige Gericht die Heirat von Mädchen unter 16 Jahren erlauben, wobei die absolute Untergrenze bei 15 Jahren liegt (ZGB 2014; vergleiche Musawa 2.2020). Das schiitische Personenstandsregister schreibt vor, dass ein Vormund Mädchen oder Jungen die Ehe unter 16 bzw. unter 18 Jahren erlauben kann, wenn „die Eheschließung notwendig und im besten Interesse des Kindes ist“. Das schiitische Personenstandsregister legt kein absolutes Mindestalter fest, unter dem eine Eheschließung nicht genehmigt werden darf (Musawa 2.2020; vergleiche SPSR 4.2009). Laut afghanischem Zivilgesetzbuch Artikel 77 ist eine Ehe ein rechtsgültiger Vertrag, wenn alle rechtlichen Bedingungen und Bestimmungen erfüllt sind (RA KBL 26.01.2023). Dies sind: • die Willenserklärung beider Parteien (Mann und Frau) entweder persönlich oder vertreten durch einen Rechtsanwalt oder einen Vormund - in fast allen Fällen wird die Frau durch einen Vertreter repräsentiert • die Anwesenheit zweier erwachsener Zeugen • das Fehlen eines dauerhaften oder vorübergehenden rechtlichen Hindernisses zwischen den heiratenden Parteien (RA KBL 26.01.2023) Im Allgemeinen wird eine Ehe zu Hause oder in einem Hotel von den Paaren vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind (RA KBL 26.01.2023). Für die Registrierung der Ehe wird Folgendes benötigt: • einen schriftlichen Antrag auf Eintragung der Eheschließung • Ausweisdokumente (Tazkira) des Ehemanns, der Ehefrau und der Zeugen • Fotos des Ehemanns, der Ehefrau und der Zeugen • die Anwesenheit des Ehemanns und der Ehefrau sowie von Zeugen • die Zahlung einer amtlichen Gebühr • eine ordnungsgemäß beglaubigte Vollmacht, falls eine der Parteien durch einen Anwalt vertreten wird. Das weitere Verfahren wird durch amtliche Schreiben abgewickelt (RA KBL 26.01.2023) Das Standesamt, bei dem die Eheschließungen registriert werden, gibt keine öffentlichen Informationen über die Anzahl der registrierten Eheschließungen heraus; daher gibt es keine Informationen über die Anzahl der registrierten Eheschließungen in Afghanistan. Bekannt ist, dass die Zahl der nicht registrierten Eheschließungen bei weitem höher ist als die Zahl der registrierten. Meistens beantragen Paare, die ins Ausland reisen wollen oder bei denen es um Erbschaften oder Rentenansprüche geht, die Registrierung ihrer Eheschließung. Allerdings ist die Nachfrage nach der Registrierung von Ehen in den letzten Jahren gestiegen. Die Registrierung einer Ehe hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit. Die meisten Ehen werden nicht registriert (bei Gericht) und sind auch dann noch gültig, wenn sie nur vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen wurden. Wenn die Beziehung zwischen Mann und Frau jedoch ein behördliches Verfahren betrifft, muss die Ehe registriert werden, damit sie später als Mann und Frau weitergeführt werden kann. Eine Ehe kann auch zu einem späteren Zeitpunkt registriert werden. Die meisten Eheschließungen werden auf Antrag des Paares zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen. Für die Eintragung einer späteren Eheschließung sind dieselben Informationen und Unterlagen erforderlich, die der Antragsteller dem Standesamt bei einer sofortigen Registrierung vorlegen muss (siehe oben) (RA KBL 26.01.2023j. Eine Ehe kann auch in Abwesenheit des Mannes oder der Frau registriert werden. Im afghanischen Zivilgesetzbuch heißt es in Artikel 7, Absatz 1: „Die Beauftragung eines Bevollmächtigten für die Durchführung der Eheschließung ist zulässig“. Der Mann oder die Frau kann also einen Anwalt beauftragen, die Ehe in ihrem Namen zu schließen und/oder zu registrieren (RA KBL 26.01.2023). Ehen, die außerhalb Afghanistans geschlossen wurden, sind gültig, wenn die einschlägigen Gesetze und Vorschriften des Landes, in dem die Eheschließung stattfindet, eingehalten bzw. angewendet und die Artikel 70, 71 und 77 des afghanischen Zivilgesetzbuches eingehalten wurden (RA KBL 26.01.2023). [...] 7.1.2 Staatsbürgerschaft Letzte Änderung 2023-03-13
Artikel 9
Absatz 2 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes gilt jede Person, die innerhalb oder außerhalb des Territoriums Afghanistans von afghanischen Staatsangehörigen geboren wird, als afghanischer Staatsbürger (RA KBL 26.01.2023; vgl. STbG 2000).
Artikel 9
Absatz 2 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes gilt jede Person, die innerhalb oder außerhalb des Territoriums Afghanistans von afghanischen Staatsangehörigen geboren wird, als afghanischer Staatsbürger (RA KBL 26.01.2023; vergleiche STbG 2000). Wenn ein Elternteil afghanischer Staatsbürger und der andere ausländischer Staatsbürger ist, gilt das Kind
Artikel 10
des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes bei der Geburt als afghanischer Staatsbürger, wenn es im Hoheitsgebiet Afghanistans geboren wurde. Wurde das Kind außerhalb Afghanistan geboren, gilt es als afghanischer Staatsbürger, wenn die Eltern oder ein Elternteil einen ständigen Wohnsitz im afghanischen Hoheitsgebiet haben oder sich in gegenseitigem Einvernehmen für die afghanische Staatsbürgerschaft des Kindes entscheiden (RA KBL 26.01.2023; vgl. STbG 2000).Wenn ein Elternteil afghanischer Staatsbürger und der andere ausländischer Staatsbürger ist, gilt das Kind
Artikel 10
des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes bei der Geburt als afghanischer Staatsbürger, wenn es im Hoheitsgebiet Afghanistans geboren wurde. Wurde das Kind außerhalb Afghanistan geboren, gilt es als afghanischer Staatsbürger, wenn die Eltern oder ein Elternteil einen ständigen Wohnsitz im afghanischen Hoheitsgebiet haben oder sich in gegenseitigem Einvernehmen für die afghanische Staatsbürgerschaft des Kindes entscheiden (RA KBL 26.01.2023; vergleiche STbG 2000). Die Beantragung der Staatsbürgerschaft für ein Kind aus dem Ausland ist derzeit möglich, wenn die Verleihung der Staatsbürgerschaft für das Kind mit den Bestimmungen des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes übereinstimmt. Es beginnt mit einem schriftlichenAntrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, der bei den afghanischen Konsulaten im Ausland (in den Ländern, in denen Konsulate tätig sind) außerhalb Afghanistans oder beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Afghanistan eingereicht werden muss. Dann prüft ein bevollmächtigter Ausschuss die Unterlagen des Antragstellers und leitet ihn zur endgültigen Annahme oder Ablehnung an die Ministerialdirektion weiter. Auf Anweisung der Taliban wurde das Verfahren für die Beantragung der Staatsbürgerschaft vorläufig ausgesetzt (RA KBL 26.01.2023). [...]“
- Relevante Bevölkerungsgruppen „[…] 20.1 Frauen Letzte Änderung 2023-09-28 Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen (AA 26.06.2023). Es gab eine Reihe von Gesetzen, Institutionen und Systemen, die sich mit den Rechten von Frauen und Mädchen in Afghanistan befassten. So hatte beispielsweise das Ministerium für Frauenangelegenheiten mit seinen Büros in der Hauptstadt und in jeder der 34 Provinzen des Landes die Aufgabe, „die gesetzlichen Rechte der Frauen zu sichern und zu erweitern und die Rechtsstaatlichkeit in ihrem Leben zu gewährleisten“ (AI 7.2022). In den letzten zwei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern (HRW 26.07.2023; vgl. UN Women 15.08.2022, ACLED 11.08.2023). Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt (HRW 26.07.2023; vgl. ACLED 11.08.2023, UN Women 15.08.2023) sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt fliehen, zerstört (HRW 26.07.2023). In den 15 Monaten seit ihrer Machtübernahme haben die Taliban auch eine Vielzahl an Dekreten und Anordnungen zur Kontrolle des Verhaltens und der Bewegungsfreiheit von Frauen erlassen (HRW 12.01.2023; vgl. AA 26.06.2023, UN Women 15.08.2023). Die verschiedenen Anordnungen und Dekrete der Taliban werden willkürlich umgesetzt, einige wurden verschriftlicht, andere mündlich weitergegeben, und alle werden interpretiert, je nachdem wer das Sagen hat (Rukhshana 28.11.2022). Menschenrechtsorganisationen beschuldigen die Taliban, sie würden versuchen, Frauen aus dem öffentlichen Leben und in den häuslichen Bereich zu drängen (RFE/RL 03.01.2023; vgl. UN Women 15.08.2023).In den letzten zwei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern (HRW 26.07.2023; vergleiche UN Women 15.08.2022, ACLED 11.08.2023). Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt (HRW 26.07.2023; vergleiche ACLED 11.08.2023, UN Women 15.08.2023) sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt fliehen, zerstört (HRW 26.07.2023). In den 15 Monaten seit ihrer Machtübernahme haben die Taliban auch eine Vielzahl an Dekreten und Anordnungen zur Kontrolle des Verhaltens und der Bewegungsfreiheit von Frauen erlassen (HRW 12.01.2023; vergleiche AA 26.06.2023, UN Women 15.08.2023). Die verschiedenen Anordnungen und Dekrete der Taliban werden willkürlich umgesetzt, einige wurden verschriftlicht, andere mündlich weitergegeben, und alle werden interpretiert, je nachdem wer das Sagen hat (Rukhshana 28.11.2022). Menschenrechtsorganisationen beschuldigen die Taliban, sie würden versuchen, Frauen aus dem öffentlichen Leben und in den häuslichen Bereich zu drängen (RFE/RL 03.01.2023; vergleiche UN Women 15.08.2023). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.05.2022; vgl. OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022).Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.05.2022; vergleiche OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022). Ab Mitte Jänner 2022 werden sukzessive Vertreterinnen der seit August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 26.06.2023; vgl. HRW 12.01.2023), und es gibt Berichte über Haftbedingungen, u. a. zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 26.06.2023). Kabul gilt als wichtiger Ort des zivilen Widerstands gegen die Taliban. Seit der Machtübernahme durch die Taliban verzeichnet ACLED in Kabul mehr Demonstrationen mit Beteiligung von Frauen als irgendwo sonst im Land (ACLED 11.08.2023). Die Taliban-Behörden reagierten auch vermehrt mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. GD 02.10.2022, ACLED 11.08.2023). Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vgl. HRW 20.10.2022, Rukhshana 04.08.2022). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022) und Proteste gegen die Schließung von Schönheitssalons im Juli 2023 gewaltsam aufgelöst (RFE/RL 19.07.2023).Ab Mitte Jänner 2022 werden sukzessive Vertreterinnen der seit August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 26.06.2023; vergleiche HRW 12.01.2023), und es gibt Berichte über Haftbedingungen, u. a. zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 26.06.2023). Kabul gilt als wichtiger Ort des zivilen Widerstands gegen die Taliban. Seit der Machtübernahme durch die Taliban verzeichnet ACLED in Kabul mehr Demonstrationen mit Beteiligung von Frauen als irgendwo sonst im Land (ACLED 11.08.2023). Die Taliban-Behörden reagierten auch vermehrt mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vergleiche GD 02.10.2022, ACLED 11.08.2023). Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vergleiche HRW 20.10.2022, Rukhshana 04.08.2022). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022) und Proteste gegen die Schließung von Schönheitssalons im Juli 2023 gewaltsam aufgelöst (RFE/RL 19.07.2023). Im Mai 2022 erließen die Taliban beispielsweise einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht „ohne Not“ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten „Scharia-Hijab“ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram (den „Vormund“) einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder - rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.06.2022; vgl. USIP 23.12.2022, HRW 12.01.2023).Im Mai 2022 erließen die Taliban beispielsweise einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht „ohne Not“ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten „Scharia-Hijab“ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram (den „Vormund“) einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder - rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.06.2022; vergleiche USIP 23.12.2022, HRW 12.01.2023). Die Taliban schränkten in weiterer Folge auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 26.06.2023, HRW 12.01.2023). Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu Turnhallen, öffentlichen Bädern und Parks (RFE/RL 16.12.2022). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vgl. DROPS/WPS 30.09.2022).Die Taliban schränkten in weiterer Folge auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vergleiche AA 26.06.2023, HRW 12.01.2023). Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu Turnhallen, öffentlichen Bädern und Parks (RFE/RL 16.12.2022). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vergleiche Rukhshana 28.11.2022). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vergleiche DROPS/WPS 30.09.2022). Die Taliban gehen auch 2023 immer härter gegen die Rechte von Frauen und Mädchen vor, wie jüngste Anordnungen zeigen, darunter die Entlassung von Frauen aus Kindergärten und die Schließung aller Schönheitssalons, die eine wichtige Quelle für die verbleibende Beschäftigung von Frauen und ein seltener Ort waren, an dem Frauen und Mädchen Gemeinschaft und Unterstützung außerhalb ihrer Häuser finden konnten (HRW 26.07.2023). Anmerkung: Mahram kommt von dem Wort „Haram“ und bedeutet „etwas, das heilig oder verboten ist“. Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022). [...]Anmerkung: Mahram kommt von dem Wort „Haram“ und bedeutet „etwas, das heilig oder verboten ist“. Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vergleiche GIWPS 8.2022). [...] 20.1.1 Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen Letzte Änderung 2023-09-28 Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.01.2022; vgl. HRW 24.01.2022). Frauen wurde jeder Posten im Kabinett der Taliban verweigert, das Ministerium für Frauenangelegenheiten ist nicht mehr tätig, und der frühere Sitz des Ministeriums in Kabul wurde in das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters umgewandelt, das in den 1990er-Jahren als „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022) und für seine diskriminierende Behandlung von Frauen und Mädchen berüchtigt ist (AI 7.2022).Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.01.2022; vergleiche HRW 24.01.2022). Frauen wurde jeder Posten im Kabinett der Taliban verweigert, das Ministerium für Frauenangelegenheiten ist nicht mehr tätig, und der frühere Sitz des Ministeriums in Kabul wurde in das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters umgewandelt, das in den 1990er-Jahren als „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022) und für seine diskriminierende Behandlung von Frauen und Mädchen berüchtigt ist (AI 7.2022). Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark zurückgegangen (ILO 07.03.2023; vgl. FH 1.2023). Die International Labour Organization (ILO) schätzte, dass im vierten Quartal 2022 25% weniger Frauen einer Beschäftigung nachgingen als im zweiten Quartal 2021 (ILO 07.03.2023). Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs (OHCHR 27.12.2022; vgl. HRW 26.07.2023) und die Vereinten Nationen (NH 08.06.2023; vgl. HRW 26.07.2023) zu arbeiten. Infolgedessen stellten fünf führende NGOs ihre Arbeit in Afghanistan ein. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit „ohne unsere weiblichen Mitarbeiter“ nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vgl. GD 26.12.2022). Zwar konnten einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre weiblichen Mitarbeiter erwirken, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs- und Innenministeriums durften bisher weiterarbeiten, doch die Beschäftigungsaussichten von Frauen wurden stark eingeschränkt (NH 08.06.2023).Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark zurückgegangen (ILO 07.03.2023; vergleiche FH 1.2023). Die International Labour Organization (ILO) schätzte, dass im vierten Quartal 2022 25% weniger Frauen einer Beschäftigung nachgingen als im zweiten Quartal 2021 (ILO 07.03.2023). Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs (OHCHR 27.12.2022; vergleiche HRW 26.07.2023) und die Vereinten Nationen (NH 08.06.2023; vergleiche HRW 26.07.2023) zu arbeiten. Infolgedessen stellten fünf führende NGOs ihre Arbeit in Afghanistan ein. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit „ohne unsere weiblichen Mitarbeiter“ nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022). Zwar konnten einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre weiblichen Mitarbeiter erwirken, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs- und Innenministeriums durften bisher weiterarbeiten, doch die Beschäftigungsaussichten von Frauen wurden stark eingeschränkt (NH 08.06.2023). Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (AI 7.2022). So müssen seit Mai 2022 Nachrichtensprecherinnen vor der Kamera ihr Gesicht verhüllen, sodass nur noch ihre Augen zu sehen sind (AI 7.2022; vgl. GD 19.05.2022). Mehrere Frauen, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (FH 1.2023; vgl. WPS 26.09.2022).Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (AI 7.2022). So müssen seit Mai 2022 Nachrichtensprecherinnen vor der Kamera ihr Gesicht verhüllen, sodass nur noch ihre Augen zu sehen sind (AI 7.2022; vergleiche GD 19.05.2022). Mehrere Frauen, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (FH 1.2023; vergleiche WPS 26.09.2022). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 03.01.2023). So schätzt das United Nations Development Programme (UNDP), dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von einer Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5% des afghanischen BIP (AA 26.06.2023; vgl. UNDP 01.12.2021).Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 03.01.2023). So schätzt das United Nations Development Programme (UNDP), dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von einer Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5% des afghanischen BIP (AA 26.06.2023; vergleiche UNDP 01.12.2021). Viele Frauen arbeiten in der Heimarbeit, was einen weiteren Rückgang der Beschäftigung von Frauen verhindert hat (ILO 07.03.2023). Frauen, die von zu Hause aus arbeiten, z. B. in handwerklichen Berufen, werden von den Taliban oder anderen traditionellen religiösen und lokalen Führern in Afghanistan nicht eingeschränkt (NH 08.06.2023). [...] 20.1.2 Bildung für Frauen und Mädchen Letzte Änderung 2023-09-28 Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (USIP 13.04.2023; vgl. AI 07.08.2023, AA 26.06.
- Am 23.03.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.01.2023; vgl. BBC 21.12.2022, HRW 20.12.2022). Aktuell sind weiterführende Schulen für Mädchen in sechs von 34 Provinzen teilweise geöffnet, die Mehrheit der Mädchen ist damit vom Zugang zu weiterführenden Schulen ausgeschlossen (AA 26.06.2023). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet, allerdings wurde offenen Schulen in Balkh und anderswo mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten (HRW 27.04.2022). Neben der Provinz Balkh blieben Mädchenschulen auch in den Provinzen Kunduz, Jawzjan, Sar-e-pul, Faryab und Daikundi geöffnet (AMU 01.01.2023).Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (USIP 13.04.2023; vergleiche AI 07.08.2023, AA 26.06.
- Am 23.03.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.01.2023; vergleiche BBC 21.12.2022, HRW 20.12.2022). Aktuell sind weiterführende Schulen für Mädchen in sechs von 34 Provinzen teilweise geöffnet, die Mehrheit der Mädchen ist damit vom Zugang zu weiterführenden Schulen ausgeschlossen (AA 26.06.2023). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet, allerdings wurde offenen Schulen in Balkh und anderswo mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten (HRW 27.04.2022). Neben der Provinz Balkh blieben Mädchenschulen auch in den Provinzen Kunduz, Jawzjan, Sar-e-pul, Faryab und Daikundi geöffnet (AMU 01.01.2023). Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (HRW 20.12.2022; vgl. USIP 13.04.2023, FH 1.2023). Der Bildungsminister der Taliban verteidigte die Entscheidung und gab an, dass das Verbot notwendig sei, um eine Vermischung der Geschlechter an den Universitäten zu verhindern, und weil er glaube, dass einige der unterrichteten Fächer gegen die Grundsätze des Islam verstießen. Auch sagte er, dass die Studentinnen die islamischen Vorschriften ignoriert hätten, u. a. über die vorgeschriebene Kleidung, und auf Reisen nicht von einem männlichen Verwandten begleitet worden seien (RFE/RL 22.12.2022: vgl. FR24 22.12.2022). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vgl. RFE/RL 24.12.2022, BBC 22.12.2022).Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (HRW 20.12.2022; vergleiche USIP 13.04.2023, FH 1.2023). Der Bildungsminister der Taliban verteidigte die Entscheidung und gab an, dass das Verbot notwendig sei, um eine Vermischung der Geschlechter an den Universitäten zu verhindern, und weil er glaube, dass einige der unterrichteten Fächer gegen die Grundsätze des Islam verstießen. Auch sagte er, dass die Studentinnen die islamischen Vorschriften ignoriert hätten, u. a. über die vorgeschriebene Kleidung, und auf Reisen nicht von einem männlichen Verwandten begleitet worden seien (RFE/RL 22.12.2022: vergleiche FR24 22.12.2022). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vergleiche RFE/RL 24.12.2022, BBC 22.12.2022). Im August 2023 hielten die Taliban afghanische Studentinnen davon ab, das Land zu verlassen, um in Dubai zu studieren. Die Taliban begründeten dies damit, dass die Studentinnen keinen Mahram dabei hatten (BBC 28.08.2023; vgl. VOA 23.08.2023), wobei berichtet wurde, dass auch jene Studentinnen, die einen Mahram dabei hatten, nicht fliegen durften (VOA 23.08.2023). [Anmerkung: s. Überkapitel für eine Begriffserklärung von „Mahram“].Im August 2023 hielten die Taliban afghanische Studentinnen davon ab, das Land zu verlassen, um in Dubai zu studieren. Die Taliban begründeten dies damit, dass die Studentinnen keinen Mahram dabei hatten (BBC 28.08.2023; vergleiche VOA 23.08.2023), wobei berichtet wurde, dass auch jene Studentinnen, die einen Mahram dabei hatten, nicht fliegen durften (VOA 23.08.2023). [Anmerkung: s. Überkapitel für eine Begriffserklärung von „Mahram“]. Damit kann ein afghanisches Mädchen höchstens die
- Klasse, das letzte Jahr der Grundschule, absolvieren (NPR 22.12.2022, vgl. UN Women 15.08.2023), abgesehen von den oben genannten Ausnahmen (AA 26.06.2023; vgl. HRW 27.04.2022). Bedenken wachsen, dass die Taliban die Bildung von Mädchen komplett verbieten könnten, da folgend auf das Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen, nun auch über Entlassungen von Lehrerinnen berichtet wird, die Mädchen in den ersten sechs Schuljahren unterrichten (NPR 22.12.2022). Die Taliban teilten in einem Brief des Taliban-Bildungsministers am 08.01.2023 jedoch mit, dass staatliche Mädchenschulen bis einschließlich der
- Klasse und private Lernzentren für denselben Altersbereich weiterarbeiten sollen, ebenso alle Koranschulen (Madrassas) für Mädchen ohne Altersbeschränkung. Auch wies der Minister die Behörden in Provinzen an, wo solche Einrichtungen geschlossen wurden, diese wieder zu öffnen. Es wird jedoch auch darauf verwiesen, dass Mädchenschulen ab der
- Klasse „bis auf weiteres“ nicht zugelassen sind (Ruttig T. 11.01.2023).Damit kann ein afghanisches Mädchen höchstens die
- Klasse, das letzte Jahr der Grundschule, absolvieren (NPR 22.12.2022, vergleiche UN Women 15.08.2023), abgesehen von den oben genannten Ausnahmen (AA 26.06.2023; vergleiche HRW 27.04.2022). Bedenken wachsen, dass die Taliban die Bildung von Mädchen komplett verbieten könnten, da folgend auf das Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen, nun auch über Entlassungen von Lehrerinnen berichtet wird, die Mädchen in den ersten sechs Schuljahren unterrichten (NPR 22.12.2022). Die Taliban teilten in einem Brief des Taliban-Bildungsministers am 08.01.2023 jedoch mit, dass staatliche Mädchenschulen bis einschließlich der
- Klasse und private Lernzentren für denselben Altersbereich weiterarbeiten sollen, ebenso alle Koranschulen (Madrassas) für Mädchen ohne Altersbeschränkung. Auch wies der Minister die Behörden in Provinzen an, wo solche Einrichtungen geschlossen wurden, diese wieder zu öffnen. Es wird jedoch auch darauf verwiesen, dass Mädchenschulen ab der
- Klasse „bis auf weiteres“ nicht zugelassen sind (Ruttig T. 11.01.2023). Anders als während der ersten Taliban-Herrschaft gibt es nicht mehr sehr viele geheime Mädchenschulen, da die Angst, entdeckt zu werden, zu groß ist. Manche Schulmädchen versuchten, mithilfe von Radio Azadi, dem afghanischen Ableger des US-Senders Radio Liberty, weiter zu lernen. Zu festen Uhrzeiten gebe es dort zum Beispiel Chemie- und Mathe-Unterricht, nach Klassenstufen unterteilt. Dies ist nach Meinung einer afghanischen Menschenrechtsaktivistin zwar eine Hilfe, jedoch keine Lösung (AI 07.08.2023). [...] 20.1.3 Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsehe Letzte Änderung 2023-09-28 Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan. Sie ist das Ergebnis komplexer Ungleichheiten und kultureller Praktiken, die in Verbindung mit Armut und mangelndem Bewusstsein dazu führen, dass Frauen den Männern untergeordnet werden und keine Unterstützung erhalten oder selbst aktiv werden können (UNPF 27.12.2021). Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vgl. UNAMA 29.12.2022, UNPF 24.10.2022). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Überlebenden auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022).Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan. Sie ist das Ergebnis komplexer Ungleichheiten und kultureller Praktiken, die in Verbindung mit Armut und mangelndem Bewusstsein dazu führen, dass Frauen den Männern untergeordnet werden und keine Unterstützung erhalten oder selbst aktiv werden können (UNPF 27.12.2021). Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vergleiche UNAMA 29.12.2022, UNPF 24.10.2022). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Überlebenden auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022). Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 07.2022). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 26.06.2023; vgl. FH 1.2023, UNPF 24.10.2022), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen. In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 07.2022; vgl. RFE/RL 06.09.2021). Die neue, von den Taliban geführte Regierung Afghanistans hat sich noch nicht zu ihrer Politik in Bezug auf Frauenhäuser geäußert. Da die Taliban die Frauenhäuser jedoch zuvor als „Bordelle“ gebrandmarkt hatten, befürchten Aktivisten, dass die militante islamistische Gruppe sie verbieten wird (RFE/RL 06.09.2021).Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 07.2022). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 26.06.2023; vergleiche FH 1.2023, UNPF 24.10.2022), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen. In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 07.2022; vergleiche RFE/RL 06.09.2021). Die neue, von den Taliban geführte Regierung Afghanistans hat sich noch nicht zu ihrer Politik in Bezug auf Frauenhäuser geäußert. Da die Taliban die Frauenhäuser jedoch zuvor als „Bordelle“ gebrandmarkt hatten, befürchten Aktivisten, dass die militante islamistische Gruppe sie verbieten wird (RFE/RL 06.09.2021). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 03.12.2021; vgl. AJ 03.12.2021, AI 07.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister ihrer Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (AP 03.12.2021; vgl. AJ 03.12.2021). Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 26.06.2023; vgl. AI 07.08.2023). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch bzw. das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 07.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 07.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 07.2022). [...]“Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 03.12.2021; vergleiche AJ 03.12.2021, AI 07.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister ihrer Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (AP 03.12.2021; vergleiche AJ 03.12.2021). Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 26.06.2023; vergleiche AI 07.08.2023). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch bzw. das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 07.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 07.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 07.2022). [...]“ Beweis wurde erhoben: (zum gegenständlichen Antrag auf Asyl): - durch Erstbefragung nach dem AsylG am 23.11.2022 durch die LPD XXXX - durch Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien – Außenstelle Wien am 14.02.2023,- durch Erstbefragung nach dem AsylG am 23.11.2022 durch die LPD römisch 40 - durch Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien – Außenstelle Wien am 14.02.2023, - durch Befragung der Beschwerdeführerin, und ihrer mj. Söhne XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle St.A. Afghanistan im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.12.2023,- durch Befragung der Beschwerdeführerin, und ihrer mj. Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle St.A. Afghanistan im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.12.2023, - durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation sowie durch Einsichtnahme in den die Beschwerdeführerin betreffenden Strafregisterauszug durch das Bundesverwaltungsgericht, - durch Einsicht in den Verwaltungsakt zu IFA-Zl. XXXX - durch Einsicht in den Verwaltungsakt zu IFA-Zl. römisch 40
- Beweiswürdigung Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Dieses Länderdokument wurde dem Parteiengehör unterzogen, wobei die Beschwerdeführervertreterin auf eine Stellungnahme verzichtete. Die angegebenen Gründe werden wie folgt gewürdigt: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
- GP; AB 328 BlgNR
- GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
- GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
- GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
- Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
- Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
- Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
- Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 uva.m.) Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Die Identität sowie die Feststellungen zur ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin wurden bereits durch die belangte Behörde festgestellt. Auch die Feststellungen zur Volljährigkeit, Arbeitsfähigkeit sowie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stützen sich auf deren plausible Angaben und nicht vorgelegten Befunde. Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin. Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich wurden deren Angaben in der Beschwerdeverhandlung den Feststellungen zugrunde gelegt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließ die Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen und -erfahrung als Frau in Österreich befragt durch ihr Auftreten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen Eindruck. Sie ist sich sehr wohl der soziokulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan bewusst. Sie ist nunmehr alleinerziehende Mutter von zwei pubertierenden Söhnen, weswegen sie auf ihren eigenen Füßen stehen muss und für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Söhne sorgen muss. Zurzeit besucht die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs auf Level B1 und strebt eine Ausbildung zur Heimhelferin an. Sie arbeitete bereits als Reinigungskraft in einem Krankenhaus. Eine „westliche Orientierung“ ist ein fortschreitender Prozess. Die Beschwerdeführerin befindet sich in diesen Prozess. Dieser Prozess hat bei der Beschwerdeführerin bereits im Iran angefangen und sich in Österreich verfestigt. Sie kann den Unterschied zwischen ihrem jetzigen Leben und einem Leben im Afghanistan unter den Taliban selbst beurteilen. In diesem Zusammenhang ist ihre Aussage, dass sie ihr jetziges Leben in Österreich schätzt und sie sich ein Leben in Afghanistan unter den zwanghaften Normen der Taliban für die Frauen nicht mehr vorstellen kann, ein Umstand einer selbstbestimmten Lebensführung und Geisteshaltung. Sie ist auch als Alleinerzieherin, als alleinstehende Mutter anzusehen, sie lebt seit kurzem von ihrem Ehemann getrennt und steht in keinerlei Kontakt zu ihm. Die Umstände ihres Alltagslebens in Österreich lassen darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin eine selbstbestimmte Lebensführung und Geisteshaltung angenommen hat und diese ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden sind, die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer die dortigen sozialen Normen verletzenden Weise exponieren würden. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertevorstellungen der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich und ihrer Anpassung an das hier bestehende Werte- und Gesellschaftssystem zumindest unterstellt werden würde und, dass sie längerfristig auch nicht in der Lage wäre, ihre nunmehr westlich orientierten Wertevorstellungen, auf Dauer zu verbergen. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Einsicht in den aktuellen Auszug aus dem Strafregister, wo keine strafrechtliche Verurteilung ausgewiesen ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Betreffend der behaupteten geschlechtsspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin in Afghanistan im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von "westlich orientierten Frauen in einem streng muslimisch-religiösen Umfeld" ist auszuführen, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine afghanische Frau ist, für sich alleine genommen, ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens nicht ausreicht, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können (vgl. AsylGH vom 13.11.2009, C9 317335-1/2008; AsylGH vom 15.02.2013, C1 422494-1/2011).Betreffend der behaupteten geschlechtsspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin in Afghanistan im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von "westlich orientierten Frauen in einem streng muslimisch-religiösen Umfeld" ist auszuführen, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine afghanische Frau ist, für sich alleine genommen, ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens nicht ausreicht, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können vergleiche AsylGH vom 13.11.2009, C9 317335-1/2008; AsylGH vom 15.02.2013, C1 422494-1/2011). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder die dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werden könnte, und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH vom 16.01.2008, 2006/19/0182; VwGH vom 10.12.2009, 2006/19/1197; VwGH vom 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Der VwGH stellte dazu nochmals klar: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl. VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/18/0388, mwN).Der VwGH stellte dazu nochmals klar: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren vergleiche VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/18/0388, mwN). Der VwGH führte in dem Erkenntnis vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0459-0464-9 grundsätzlich aus: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch westlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544 bis 0547, mwN).„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch westlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544 bis 0547, mwN). Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544, mwN).“Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste vergleiche etwa VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544, mwN).“ Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalt in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem westlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544, mwN).Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalt in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem westlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2018/18/0544, mwN). Im vorliegenden Fall führte das Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin eine „westliche Lebensweise“ angenommen hat und ihre Grundrechte in Anspruch nimmt und ausübt. Sie musste bereits vor ihrer Flucht teilweise auf eigenen Beinen stehen und wurde deswegen im Iran diskriminiert. Die Beschwerdeführerin ist bestrebt die deutsche Sprache auf B1 Level zu erlernen und die Ausbildung zur Heimhelferin zumachen. Sie hat sich in Österreich zu integriert. Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter von 2 pubertierenden Söhnen. Sie ermöglicht ihnen eine gute Schulausbildung und ist bestrebt einen Lehrplatz für ihren älteren Sohn zu finden. Sie steht auf ihren eigenen Beinen und stellt sich der Herausforderung einer alleinerziehenden Mutter und „allein lebenden Frau“. Sie stellt sich hiermit besonders gegen die Taliban, denn aus den Länderberichten ist klar abzuleiten, dass die Taliban trotz teils gegenteiliger Beteuerungen die Frauenrechte nicht achten werden und Mädchen/Frauen den Schulbesuch verweigern. Aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist ein verwehrter Zugung zu Bildung eindeutig asylrelevant (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0239). Die Beschwerdeführerin ist bestrebt die deutsche Sprache auf B1 Level zu erlernen und die Ausbildung zur Heimhelferin zumachen. Sie hat sich in Österreich zu integriert. Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter von 2 pubertierenden Söhnen. Sie ermöglicht ihnen eine gute Schulausbildung und ist bestrebt einen Lehrplatz für ihren älteren Sohn zu finden. Sie steht auf ihren eigenen Beinen und stellt sich der Herausforderung einer alleinerziehenden Mutter und „allein lebenden Frau“. Sie stellt sich hiermit besonders gegen die Taliban, denn aus den Länderberichten ist klar abzuleiten, dass die Taliban trotz teils gegenteiliger Beteuerungen die Frauenrechte nicht achten werden und Mädchen/Frauen den Schulbesuch verweigern. Aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist ein verwehrter Zugung zu Bildung eindeutig asylrelevant vergleiche VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0239). Die Beschwerdeführerin konnte zum Entscheidungszeitpunkt eine entsprechende innere Wertehaltung glaubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vermitteln. Der Erwerb von Deutschdiplomen ist jedoch von der Inanspruchnahme von Grundrechte begrifflich zu trennen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden), als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (dh. bei Verstößen gegen gesellschaftliche oder religiöse Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften, die Gewährleistung des Schulbesuchs der Kinder oder eine Berufsausübung außerhalb des Hauses) einer Bestrafung ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist. Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie als Frau im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und – durch das Bestehen dieser Situation – einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Hinzu tritt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit einer persönlichen Wertehaltung handelt, die im Gegensatz zu dem in Afghanistan vorherrschenden und das traditionell-religiöse Rollenbild der Frau prägende Werteverständnis steht, sodass sie insofern einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt. Für die Beschwerdeführerin ist mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie als Frau, die das streng konservativ-afghanische Frauenbild und die konservativ-afghanische Tradition ablehnt und aus diesem Grund befürchten muss, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall der Beschwerdeführerin einerseits ihrer Ablehnung der in Afghanistan vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. z.B. VwGH 25.01.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht2 45 mwN). Andererseits kommt im Fall der Beschwerdeführerin ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen eine derartige „besondere soziale Gruppe“ im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456). Bei einer Beschwerdeführerin, deren persönliche Wertehaltung als aufgeschlossene Frau im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172). Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall der Beschwerdeführerin einerseits ihrer Ablehnung der in Afghanistan vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen vergleiche z.B. VwGH 25.01.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht2 45 mwN). Andererseits kommt im Fall der Beschwerdeführerin ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen eine derartige „besondere soziale Gruppe“ im Sinne der GFK dar vergleiche etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland, römisch zwei, 456). Bei einer Beschwerdeführerin, deren persönliche Wertehaltung als aufgeschlossene Frau im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172). Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen – oben beschriebenen – Situation ausgesetzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Gruppe der westlich orientierten Frauen in Afghanistan) verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Gruppe der westlich orientierten Frauen in Afghanistan) verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und dass auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W159.2158550.2.00