F, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört der mongolischen Volksgruppe an und stellte im Bundesgebiet am 08.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.03.2023 sowie zwei Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.09.2023 sowie am 23.11.2023 unter Vorlage von zahlreichen Beweismitteln im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsstaat als XXXX mittelbar über Straftaten eines einflussreichen Politikers Kenntnis erlangt habe und infolge von diesem bedroht und auf dessen Veranlassung misshandelt worden sei. Aufgrund des Einflusses der Politik und der Korruption habe der BF nicht auf staatlichen Schutz vertrauen können und habe das Herkunftsland verlassen.Diesen begründete er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.03.2023 sowie zwei Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.09.2023 sowie am 23.11.2023 unter Vorlage von zahlreichen Beweismitteln im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsstaat als römisch 40 mittelbar über Straftaten eines einflussreichen Politikers Kenntnis erlangt habe und infolge von diesem bedroht und auf dessen Veranlassung misshandelt worden sei. Aufgrund des Einflusses der Politik und der Korruption habe der BF nicht auf staatlichen Schutz vertrauen können und habe das Herkunftsland verlassen. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 20.12.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
Weiters wurde ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VI. und VII.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erwiesen habe bzw. der BF Probleme mit einer Privatperson gehabt habe und selbst unter Bedachtnahme auf allfällige Rechtsschutzdefizite in der Mongolei nicht erkannt werden könne, dass im konkreten Fall eine effektive Schutzgewährung von staatlicher Seite verweigert worden wäre. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 20.12.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erwiesen habe bzw. der BF Probleme mit einer Privatperson gehabt habe und selbst unter Bedachtnahme auf allfällige Rechtsschutzdefizite in der Mongolei nicht erkannt werden könne, dass im konkreten Fall eine effektive Schutzgewährung von staatlicher Seite verweigert worden wäre. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen alle Spruchpunkte des oben im Spruch genannten Bescheides, wobei die Beweiswürdigung des Bundesamtes bekämpft und unter Verweis auf aktuelle Länderberichte insbesondere auf die weit verbreitete Korruption im Herkunftsstaat hingewiesen wurde. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der BF machte ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 3 EMRK) geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, insbesondere da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend geklärt erscheint.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Der BF machte ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Artikel 3, EMRK) geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, insbesondere da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend geklärt erscheint. Daher war der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W182.2284820.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.