RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlW186 2116454-3 Spruch, W186 2116454-3/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Vorverfahren 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 07.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 22.09.2015 zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, jedoch wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2016 erteilt. 1.
- Am 18.06.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, welchem mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2018 stattgegeben und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2020 erteilt wurde. 1.
- Mit Urteil des LGSt Wien vom 28.06.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Wochen verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.
- Mit Urteil des LGSt Wien vom 28.06.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Wochen verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 22.09.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihm die mit Bescheid vom 22.09.2015 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt, eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt sowie gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.
- Mit Urteil des LGSt Wien vom 04.03.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. § 87 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 88 Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.1.
- Mit Urteil des LGSt Wien vom 04.03.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. Paragraph 87, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gem. Paragraph 88, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 1.
- Eine gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2019 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2022, GZ W186 2116454-2/21E, teilweise mit Maßgabenänderungen, als unbegründet abgewiesen, jedoch wurde die Abschiebung des BF nach Somalia für unzulässig erklärt und das gegen ihn erlassene Einreiseverbot um 4 Jahre auf eine Dauer von 7 Jahren erhöht. 1.
- Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.04.2023, Ra 2022/19/0325-10, zurückgewiesen.
- Gegenständliches Verfahren 2.
- Am 14.09.2020 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005, welcher mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2020 abgewiesen wurde [Anm: kein weiterer Spruchpunkt]. 2.
- Am 14.09.2020 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, welcher mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2020 abgewiesen wurde [Anm: kein weiterer Spruchpunkt]. Begründend wurde ausgeführt, dem BF sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden, weshalb die Voraussetzungen für eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht mehr vorliegen würden. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 27.10.2020 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. 2.
- Am 20.11.2020 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2022, GZ W186 2116454-2/21E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Aus diesem Grund scheidet eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 von Anfang an aus. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2022, GZ W186 2116454-2/21E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Aus diesem Grund scheidet eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 von Anfang an aus. Lediglich der Vollständigkeit halber verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass sich der vorliegenden Fall von der in Ro 2019/14/0007 thematisierten Konstellation insofern unterscheidet, als der BF zum Zeitpunkt der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2019 noch keinen Verlängerungsantrag gestellt hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über diesen Verlängerungsantrag im Erkenntnis vom 10.11.2022, GZ W186 2116454-2/21E, verwehrt war. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, zumal der Sachverhalt geklärt ist und in der Beschwerde keine Verhandlung beantragt wurde. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, zumal der Sachverhalt geklärt ist und in der Beschwerde keine Verhandlung beantragt wurde. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W186.2116454.3.00