Obsah (16)
Art. 133§ 3§ 83§ 43a§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§§ 198§§ 15§ 6§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlW211 2272854-1 Spruch, W211 2272854-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste am XXXX 2021 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste am römisch 40 2021 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Asyl
G 2005 stattgegeben und
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
§ 43aAbs. 4 St
GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs. Mit Ladung vom XXXX 2023 lud das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer für den XXXX 2023 zur Einvernahme im gegen ihn eingeleiteten Aberkennungsverfahren vor. Der Beschwerdeführer blieb, trotz nachweislich persönlich entgegengenommener Ladung, der Einvernahme unentschuldigt fern. Mit Parteiengehör vom XXXX 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen ihn eingeleiteten Aberkennungsverfahren schriftlich Stellung zu nehmen. Zwei Zustellversuche blieben erfolglos. Das hinterlegte Parteiengehör wurde beide Male nicht behoben.Mit Ladung vom römisch 40 2023 lud das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer für den römisch 40 2023 zur Einvernahme im gegen ihn eingeleiteten Aberkennungsverfahren vor. Der Beschwerdeführer blieb, trotz nachweislich persönlich entgegengenommener Ladung, der Einvernahme unentschuldigt fern. Mit Parteiengehör vom römisch 40 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen ihn eingeleiteten Aberkennungsverfahren schriftlich Stellung zu nehmen. Zwei Zustellversuche blieben erfolglos. Das hinterlegte Parteiengehör wurde beide Male nicht behoben. Mit XXXX 2023 wurde der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe in Vollzug gesetzt. Der errechnete Entlassungszeitpunkt ist der XXXX 2024.Mit römisch 40 2023 wurde der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe in Vollzug gesetzt. Der errechnete Entlassungszeitpunkt ist der römisch 40 2024. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung in Kombination mit der vollendeten Körperverletzung objektiv um ein besonders schweres Verbrechen handle. Die besondere Brutalität, welche einem Stich mit einem Messer gegen den Hals eines anderen Menschen innewohne, belege die besondere Schwere der Straftat. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde auf die notorische Bürgerkriegssituation in Syrien verwiesen. Eine Abschiebung nach Syrien sei derzeit nicht zulässig. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde vom XXXX 2023 bekämpfte der Beschwerdeführer die Spruchpunkte I, II, III, IV, VI und VII des Bescheids vom XXXX und führte dazu im Wesentlichen aus, dass keine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei zwar mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2022 auch wegen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung verurteilt worden, und könne dieses Delikt objektiv ein besonders schweres Verbrechen darstellen, jedoch habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine subjektive Wertung dieses Verbrechens durchgeführt, weshalb schon diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. Zusätzlich sei die verhängte Strafe im unteren Bereich der möglichen Strafsanktion gelegen, weshalb nicht von einem subjektiv besonders schweren Verbrechen ausgegangen werden könne. Darüber hinaus habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit und die Interessenabwägung zwischen dem Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an der Aberkennung unterlassen. Weiter liege beim Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose vor, da bei ihm keine Gemeingefährlichkeit gegeben sei. Überdies wolle er sein Leben einem radikalen Wandel unterziehen. Zu seiner strafrechtlichen Verurteilung führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich des Unrechts seiner Taten bewusst sei. Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung müssten die Länge seines Aufenthalts in Österreich und seine privaten Bindungen berücksichtigt werden. Weiter habe hinsichtlich des verhängten Einreiseverbots keine individuelle Abwägung stattgefunden. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde vom römisch 40 2023 bekämpfte der Beschwerdeführer die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch sechs und römisch sieben des Bescheids vom römisch 40 und führte dazu im Wesentlichen aus, dass keine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei zwar mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2022 auch wegen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung verurteilt worden, und könne dieses Delikt objektiv ein besonders schweres Verbrechen darstellen, jedoch habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine subjektive Wertung dieses Verbrechens durchgeführt, weshalb schon diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. Zusätzlich sei die verhängte Strafe im unteren Bereich der möglichen Strafsanktion gelegen, weshalb nicht von einem subjektiv besonders schweren Verbrechen ausgegangen werden könne. Darüber hinaus habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit und die Interessenabwägung zwischen dem Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an der Aberkennung unterlassen. Weiter liege beim Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose vor, da bei ihm keine Gemeingefährlichkeit gegeben sei. Überdies wolle er sein Leben einem radikalen Wandel unterziehen. Zu seiner strafrechtlichen Verurteilung führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich des Unrechts seiner Taten bewusst sei. Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung müssten die Länge seines Aufenthalts in Österreich und seine privaten Bindungen berücksichtigt werden. Weiter habe hinsichtlich des verhängten Einreiseverbots keine individuelle Abwägung stattgefunden. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am XXXX 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am römisch 40 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am XXXX 2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX 2023 für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen betreffend seine Verurteilung aus, ausschließlich in Notwehr bzw. im Rahmen der Selbstverteidigung gehandelt zu haben. Er wolle sich in Österreich ein rechtschaffenes Leben aufbauen und habe einen schweren Fehler begangen. Dies erkenne er aus heutiger Sicht. Konkrete Pläne für die Zeit nach seiner Entlassung habe er noch nicht.Am römisch 40 2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom römisch 40 2023 für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen betreffend seine Verurteilung aus, ausschließlich in Notwehr bzw. im Rahmen der Selbstverteidigung gehandelt zu haben. Er wolle sich in Österreich ein rechtschaffenes Leben aufbauen und habe einen schweren Fehler begangen. Dies erkenne er aus heutiger Sicht. Konkrete Pläne für die Zeit nach seiner Entlassung habe er noch nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsbürger. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer befand sich ab XXXX 2023 in der Justizanstalt XXXX im aufrechten Strafvollzug. Der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt ist der XXXX 2024. Er war bis XXXX 2023 in der Justizanstalt gemeldet. Der Beschwerdeführer befand sich ab römisch 40 2023 in der Justizanstalt römisch 40 im aufrechten Strafvollzug. Der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt ist der römisch 40 2024. Er war bis römisch 40 2023 in der Justizanstalt gemeldet. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX . Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 . Cousins des Beschwerdeführers leben in Österreich; seine Mutter und Geschwister sind in den Niederlanden. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch und hat in Österreich vor seiner Inhaftierung den Alphabetisierungskurs abgeschlossen. Der Beschwerdeführer besuchte oder besucht keine anderen Kurse, noch Vereine, eine Schule oder Universität. Der Beschwerdeführer hat keine durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildung und in Österreich kein Vermögen. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Freundschaften mit Syrer:innen geschlossen. Der Beschwerdeführer war vor seiner Inhaftierung ab XXXX 2023 als XXXX -Lieferant tätig. Der Beschwerdeführer war vor seiner Inhaftierung ab römisch 40 2023 als römisch 40 -Lieferant tätig. 1.2. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2021 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2021 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 1.3. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und der vollendeten Körperverletzung
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
§ 43aAbs. 4 St
GB wurden zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.1.3. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und der vollendeten Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB wurden zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs. Demnach wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er hat am XXXX 2022 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren bislang unbekannten Tätern als Mittäter (§12 StGB) XXXX Demnach wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er hat am römisch 40 2022 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren bislang unbekannten Tätern als Mittäter (§12 StGB) römisch 40 I.) am Körper verletzt, indem sie mit Fäusten auf ihn einschlugen und auf ihn eintraten, wodurch dieser einen Bluterguss im linken Gesichtsbereich erlitt;römisch eins.) am Körper verletzt, indem sie mit Fäusten auf ihn einschlugen und auf ihn eintraten, wodurch dieser einen Bluterguss im linken Gesichtsbereich erlitt; II.) eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem einer der unbekannten Täter XXXX von hinten festhielt, während XXXX mit einem Messer einmal in Richtung Halsbereich des XXXX einstach, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil XXXX reflexartig die Hände vor sein Gesicht hielt, wodurch er nur im Bereich des rechten Oberarms getroffen wurde und lediglich eine kleine Schnittwunde erlitt.römisch zwei.) eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem einer der unbekannten Täter römisch 40 von hinten festhielt, während römisch 40 mit einem Messer einmal in Richtung Halsbereich des römisch 40 einstach, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil römisch 40 reflexartig die Hände vor sein Gesicht hielt, wodurch er nur im Bereich des rechten Oberarms getroffen wurde und lediglich eine kleine Schnittwunde erlitt. Bei der Ermittlung des Strafrahmens war unter Anwendung des § 19 Abs. 4 Z 1 JGG sowie § 39a Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 2 Z 4 StGB von einem Strafrahmen von zwei bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.Bei der Ermittlung des Strafrahmens war unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG sowie Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Absatz 2, Ziffer 4, StGB von einem Strafrahmen von zwei bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren bei Tatbegehung und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen gewertet. Zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen
§§ 198, 199 St
PO wurde festgehalten, dass mangels jeglicher Verantwortungsübernahme eine diversionelle Erledigung ausgeschlossen war.Zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen
Paragraphen 198, 199, StPO wurde festgehalten, dass mangels jeglicher Verantwortungsübernahme eine diversionelle Erledigung ausgeschlossen war. Bei der Strafbemessung wurde festgehalten, dass, obwohl es sich beim Angeklagten um einen jungen Erwachsenen handelte, aufgrund der Brutalität des Angriffes, trotz der bisherigen Unbescholtenheit, es einer spürbaren (teilbedingten) Freiheitsstrafe bedurfte, um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. 1.
- Der Beschwerdeführer war im Strafverfahren nicht geständig, er leugnete das Geschehen. Auch im gegenständlichen Verfahren übernahm der Beschwerdeführer keine Verantwortung für sein Handeln, führte aber aus, das Geschehen zu bereuen. Das Verhalten des Beschwerdeführers und seine persönliche Situation sind unverändert. Es ist zu prognostizieren, dass er in Zukunft neuerlich Straftaten, insbesondere gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit, begehen wird. Er ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als gemeingefährlich, als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Es besteht keine positive Zukunftsprognose. Seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im XXXX 2021 ist der Beschwerdeführer durchgehend und sohin knappe 2,5 Jahre in Österreich aufhältig. Seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im römisch 40 2021 ist der Beschwerdeführer durchgehend und sohin knappe 2,5 Jahre in Österreich aufhältig.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem Herkunftsort und zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Feststellungen zu seinen in den Niederlanden aufhältigen Verwandten und den Familienmitgliedern in Österreich ergeben sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens und im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2023 (vgl. S. 5f des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu seinen in den Niederlanden aufhältigen Verwandten und den Familienmitgliedern in Österreich ergeben sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens und im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2023 vergleiche S. 5f des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen über die angetretene Strafhaft und die Meldung in der Justizanstalt gehen aus einem im Akt befindlichen Auszug aus dem Strafregister und einem aktuellen ZMR-Auszug hervor. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basieren auf seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens, insbesondere seiner Tätigkeit als Lieferant (Bescheid des BFA vom XXXX und vgl. S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom XXXX 2023).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basieren auf seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens, insbesondere seiner Tätigkeit als Lieferant (Bescheid des BFA vom römisch 40 und vergleiche S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom römisch 40 2023). Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft lebt und mehrere Freundschaften mit Syrer:innen in Österreich geschlossen hat, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2023 (vgl. S. 4f des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft lebt und mehrere Freundschaften mit Syrer:innen in Österreich geschlossen hat, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2023 vergleiche S. 4f des Verhandlungsprotokolls). Die fehlende Kenntnis der deutschen Sprache beruht auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2023 und den korrespondierenden Wahrnehmungen der erkennenden Richterin. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Alphabetisierungskurs besucht hat, sowie, dass der Beschwerdeführer weder andere Kurse, noch Vereine, eine Schule oder Universität besuchte oder besucht sowie, dass er in Österreich kein Vermögen besitzt bzw. in keinem Verein tätig ist, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am XXXX 2023 (vgl. S. 5f des Verhandlungsprotokolls). Die fehlende Kenntnis der deutschen Sprache beruht auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 2023 und den korrespondierenden Wahrnehmungen der erkennenden Richterin. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Alphabetisierungskurs besucht hat, sowie, dass der Beschwerdeführer weder andere Kurse, noch Vereine, eine Schule oder Universität besuchte oder besucht sowie, dass er in Österreich kein Vermögen besitzt bzw. in keinem Verein tätig ist, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2023 vergleiche S. 5f des Verhandlungsprotokolls). 2.
- Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf beruhen auf dem Akteninhalt und sind nicht strittig. 2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX 2022, Zl. XXXX , ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Urteilausfertigung und den Unterlagen des LG XXXX .2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Urteilausfertigung und den Unterlagen des LG römisch 40 . 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren nicht geständig war und die Tat leugnete, beruht auf den Ausführungen im Urteil des LG XXXX (vgl. ua S 5 „Der Angeklagte leugnete die im Spruch unter I. und II. angeführten Taten von Beginn an …“, sowie die Begründung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Diversion). Zur Haltung des Beschwerdeführers dazu im gegenständlichen Verfahren verweist die erkennende Richterin auf das Verhandlungsprotokoll vom XXXX 2023, S. 5, wonach der Beschwerdeführer die Verurteilung sehr bereut, aber auch angab, nie die Absicht gehabt zu haben, jemanden zu verletzen, sondern sich nur verteidigen zu wollen: damit äußert der Beschwerdeführer die festgestellte Reue, aber auch, dass er nach wie vor iZm der durch das Strafgericht festgestellten Tat keine Verantwortung für sein Handeln übernimmt. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren nicht geständig war und die Tat leugnete, beruht auf den Ausführungen im Urteil des LG römisch 40 vergleiche ua S 5 „Der Angeklagte leugnete die im Spruch unter römisch eins. und römisch zwei. angeführten Taten von Beginn an …“, sowie die Begründung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Diversion). Zur Haltung des Beschwerdeführers dazu im gegenständlichen Verfahren verweist die erkennende Richterin auf das Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 2023, S. 5, wonach der Beschwerdeführer die Verurteilung sehr bereut, aber auch angab, nie die Absicht gehabt zu haben, jemanden zu verletzen, sondern sich nur verteidigen zu wollen: damit äußert der Beschwerdeführer die festgestellte Reue, aber auch, dass er nach wie vor iZm der durch das Strafgericht festgestellten Tat keine Verantwortung für sein Handeln übernimmt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Grundinteressen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt sowie gemeingefährlich ist, ergibt sich aus seiner Tathandlung
§§ 15, 87 Abs. 1 St
GB, welche sich gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität richtetet. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Strafgerichtes mit der Verurteilung vom XXXX 2022, XXXX , insbesondere wegen der besonderen Brutalität und des hinterhältigen Vorgehens (Durchführung der Tat im Rahmen einer Gruppe, während andere Mittäter das Opfer festhalten) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, obwohl die Milderungsgründe die erschwerenden Punkte überwogen. Eine solche Tat ist als besonders verwerflich einzustufen, da der Beschwerdeführer einen Moment für seinen Messerstich nutzte, als das Opfer wehrlos bzw. seinen Entscheidungen völlig ausgeliefert war. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit unter Einsatz einer Stichwaffe können rasch zum Tod des Opfers führen, auch wenn der Täter dies nicht beabsichtigt. Umso mehr trifft dies zu, wenn auf die verwundbarsten Stellen des Körpers, wie z.B. den Halsbereich, (absichtlich) gezielt wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte dadurch eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben anderer Menschen und den Grundwerten der österreichischen Gesellschaft, welche das Recht auf Leben als unumstößlich erachtet. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine vor dem Strafgericht vorgebrachte Verantwortung beibehielt und seine Schuld nicht einsah (vgl. S. 6f des Verhandlungsprotokolls). So brachte er vor, ausschließlich im Rahmen der Notwehr gehandelt zu haben und unschuldig zu sein, jedoch habe das Strafgericht seinem Kontrahenten zu Unrecht geglaubt. Diese Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht relativiert entsprechend die Angaben in der schriftlichen Beschwerde vom XXXX 2023, wonach der Beschwerdeführer seine Schuld einsehen wollte. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht unterstellt werden, dass er die Tragweite seines Handelns einsieht und die Verantwortung für seine Schuld und durch sein Handeln mögliche Konsequenzen übernimmt. In diesem Lichte kann leider auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein entscheidendes Gewicht zugemessen werden, wenn er meint, seine Tat zu bereuen und einen Fehler gemacht zu haben: ohne Anerkennung seiner Verantwortung betreffend die Tat selbst, aber auch im Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung greift diese Reue zu kurz. Der Beschwerdeführer zeigte bereits bei der Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung eine fehlende Schuld- und Tateinsicht, welche er auch nach dem ersten Verspüren des Haftübels nicht wesentlich änderte.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Grundinteressen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt sowie gemeingefährlich ist, ergibt sich aus seiner Tathandlung
Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB, welche sich gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität richtetet. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Strafgerichtes mit der Verurteilung vom römisch 40 2022, römisch 40 , insbesondere wegen der besonderen Brutalität und des hinterhältigen Vorgehens (Durchführung der Tat im Rahmen einer Gruppe, während andere Mittäter das Opfer festhalten) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, obwohl die Milderungsgründe die erschwerenden Punkte überwogen. Eine solche Tat ist als besonders verwerflich einzustufen, da der Beschwerdeführer einen Moment für seinen Messerstich nutzte, als das Opfer wehrlos bzw. seinen Entscheidungen völlig ausgeliefert war. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit unter Einsatz einer Stichwaffe können rasch zum Tod des Opfers führen, auch wenn der Täter dies nicht beabsichtigt. Umso mehr trifft dies zu, wenn auf die verwundbarsten Stellen des Körpers, wie z.B. den Halsbereich, (absichtlich) gezielt wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte dadurch eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben anderer Menschen und den Grundwerten der österreichischen Gesellschaft, welche das Recht auf Leben als unumstößlich erachtet. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine vor dem Strafgericht vorgebrachte Verantwortung beibehielt und seine Schuld nicht einsah vergleiche S. 6f des Verhandlungsprotokolls). So brachte er vor, ausschließlich im Rahmen der Notwehr gehandelt zu haben und unschuldig zu sein, jedoch habe das Strafgericht seinem Kontrahenten zu Unrecht geglaubt. Diese Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht relativiert entsprechend die Angaben in der schriftlichen Beschwerde vom römisch 40 2023, wonach der Beschwerdeführer seine Schuld einsehen wollte. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht unterstellt werden, dass er die Tragweite seines Handelns einsieht und die Verantwortung für seine Schuld und durch sein Handeln mögliche Konsequenzen übernimmt. In diesem Lichte kann leider auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein entscheidendes Gewicht zugemessen werden, wenn er meint, seine Tat zu bereuen und einen Fehler gemacht zu haben: ohne Anerkennung seiner Verantwortung betreffend die Tat selbst, aber auch im Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung greift diese Reue zu kurz. Der Beschwerdeführer zeigte bereits bei der Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung eine fehlende Schuld- und Tateinsicht, welche er auch nach dem ersten Verspüren des Haftübels nicht wesentlich änderte. Demnach kann aber auch in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden, dass er nach der Verurteilung und dem Verspüren des Haftübels einen Gesinnungswandel vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer verübte nach ca. 10 Monaten in Österreich die der Verurteilung zugrundliegende Tat und trat ca. 5 Monate nach der Verurteilung seine Strafhaft an. In der Zeit davor besuchte er einen Alphabetisierungskurs und arbeitete als Lieferant. Die Perioden vor der Tat und nach der Tat bis zum Haftantritt sind bereits relativ kurz (einmal ca. 10 Monate, einmal ca. 11 Monate). Der Beschwerdeführer etablierte in dieser Zeit, ohne ihm das in seiner speziellen Situation zum Vorwurf zu machen, keine wesentlichen Strukturen iZm Ausbildung, Arbeit oder soziale Verwurzelung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde er nach seinen Plänen für die Zukunft befragt; der Beschwerdeführer möchte gerne die Sprache gut lernen und eine Lehre als Maler und/oder Elektriker machen. Allerdings konnte der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Pläne oder Ideen für ihre Umsetzung dartun, sondern verwies darauf, dass ihm seine Cousins helfen könnten, wenn er aus der Haft entlassen würde. Der Beschwerdeführer zeigt aber damit keine ausreichend konkreten Pläne oder Hinweise auf eine Zielstrebigkeit auf, die seine Angabe, sich ein rechtschaffenes Leben aufbauen zu wollen, untermauern könnten. Die Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er aus dem Verspüren des Haftübels gelernt habe und in Zukunft nicht mehr eigenständig Handeln werde, ist im Kontext zu begrüßen, relativierte sich jedoch, als er unmittelbar darauf in seiner Befragung die fehlende Schuld- und Tateinsicht unter Beweis stellte (vgl. S. 6f des Verhandlungsprotokolls). Ein Verhalten des Beschwerdeführers nach der Haft kann noch keiner Prüfung unterzogen werden, da er erst Ende XXXX 2023 entlassen wurde.Demnach kann aber auch in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden, dass er nach der Verurteilung und dem Verspüren des Haftübels einen Gesinnungswandel vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer verübte nach ca. 10 Monaten in Österreich die der Verurteilung zugrundliegende Tat und trat ca. 5 Monate nach der Verurteilung seine Strafhaft an. In der Zeit davor besuchte er einen Alphabetisierungskurs und arbeitete als Lieferant. Die Perioden vor der Tat und nach der Tat bis zum Haftantritt sind bereits relativ kurz (einmal ca. 10 Monate, einmal ca. 11 Monate). Der Beschwerdeführer etablierte in dieser Zeit, ohne ihm das in seiner speziellen Situation zum Vorwurf zu machen, keine wesentlichen Strukturen iZm Ausbildung, Arbeit oder soziale Verwurzelung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde er nach seinen Plänen für die Zukunft befragt; der Beschwerdeführer möchte gerne die Sprache gut lernen und eine Lehre als Maler und/oder Elektriker machen. Allerdings konnte der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Pläne oder Ideen für ihre Umsetzung dartun, sondern verwies darauf, dass ihm seine Cousins helfen könnten, wenn er aus der Haft entlassen würde. Der Beschwerdeführer zeigt aber damit keine ausreichend konkreten Pläne oder Hinweise auf eine Zielstrebigkeit auf, die seine Angabe, sich ein rechtschaffenes Leben aufbauen zu wollen, untermauern könnten. Die Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er aus dem Verspüren des Haftübels gelernt habe und in Zukunft nicht mehr eigenständig Handeln werde, ist im Kontext zu begrüßen, relativierte sich jedoch, als er unmittelbar darauf in seiner Befragung die fehlende Schuld- und Tateinsicht unter Beweis stellte vergleiche S. 6f des Verhandlungsprotokolls). Ein Verhalten des Beschwerdeführers nach der Haft kann noch keiner Prüfung unterzogen werden, da er erst Ende römisch 40 2023 entlassen wurde. So kann derzeit seitens des Gerichtes keine positive Zukunftsprognose in Bezug auf den Beschwerdeführer abgegeben werden. Vielmehr wird eine hohe Rückfallgefahr angenommen, und besteht kein positives Nachtatverhalten, noch ist ein fundierter Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zu erkennen. Hinzu kommt die erst kürzlich beendete Strafhaft des Beschwerdeführers und die ebenfalls erst relativ kurz zurückliegende Tatbegehung. Aus all diesen Umständen geht das erkennende Gericht davon aus, dass auch nach Haftentlassung die Gefahr der neuerlichen Begehung von Delikten zu prognostizieren ist. Der Beschwerdeführer stellt somit eine allgemeine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):3.1. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten): 3.1.1.
§ 3Abs.
1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
§ 7Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid unter anderem dann abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1).
§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gesellschaft bedeutet. Eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBL Nr. 60/1974, entspricht.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid unter anderem dann abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,).
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gesellschaft bedeutet. Eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, BGBL Nr. 60 aus 1974,, entspricht. § 87 Abs. 1 StGB lautet: Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Paragraph 87, Absatz eins, StGB lautet: Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 3.1.
- Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben und dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein. Zudem muss vom Betroffenen (drittens) eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ausgehen. Schließlich muss auch (viertens) die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Betroffenen ausgehende Gefahr gegeben sein (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).3.1.
- Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben und dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein. Zudem muss vom Betroffenen (drittens) eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ausgehen. Schließlich muss auch (viertens) die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Betroffenen ausgehende Gefahr gegeben sein vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, zu diesen vier Kriterien Folgendes aus: „Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL: Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, zu diesen vier Kriterien Folgendes aus: „Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL: ● Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. ● Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. ● Bei der Beurteilung, ob der Fremde ‚wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet‘, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde ‚wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet‘, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. ● Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“ Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“ 3.1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2022 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung (und einem weiteren Vergehen) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt, wobei ihm die Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.3.1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2022 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung (und einem weiteren Vergehen) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt, wobei ihm die Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es handelt sich (nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Verbrechen nach § 17 StGB) aufgrund der spezifischen Merkmale um eine jener Straftaten, welche die Rechtsordnung der Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei einer (versuchten) absichtlich schweren Körperverletzung kommt dies u.a. dadurch zum Ausdruck, dass der dafür angedrohte maximale Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren reicht, und dass die Entscheidung darüber – sowohl aufgrund des JGG als auch des § 31 Abs. 3 StPO – einem Schöffengericht und nicht einem:einer Einzelrichter:in überantwortet ist.Es handelt sich (nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Verbrechen nach Paragraph 17, StGB) aufgrund der spezifischen Merkmale um eine jener Straftaten, welche die Rechtsordnung der Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei einer (versuchten) absichtlich schweren Körperverletzung kommt dies u.a. dadurch zum Ausdruck, dass der dafür angedrohte maximale Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren reicht, und dass die Entscheidung darüber – sowohl aufgrund des JGG als auch des Paragraph 31, Absatz 3, StPO – einem Schöffengericht und nicht einem:einer Einzelrichter:in überantwortet ist. Bei der vom Beschwerdeführer verübten Tat – absichtliche schwere Körperverletzung – liegt somit eine Straftat vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. Die der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat weist somit objektiv (Verbrechen gegen Leib und Leben, wobei es dem:der Täter:in gerade darauf ankommt, dem Gegenüber schwerste Verletzungen zuzufügen, vgl. Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 87, RZ 6 (Stand 1.4.2021, rdb.at)) eine außerordentliche Schwere auf.Bei der vom Beschwerdeführer verübten Tat – absichtliche schwere Körperverletzung – liegt somit eine Straftat vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. Die der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat weist somit objektiv (Verbrechen gegen Leib und Leben, wobei es dem:der Täter:in gerade darauf ankommt, dem Gegenüber schwerste Verletzungen zuzufügen, vergleiche Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 87,, RZ 6 (Stand 1.4.2021, rdb.at)) eine außerordentliche Schwere auf. Zudem erweist sich die Straftat - wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert - auch subjektiv als besonders schwerwiegend: Es wird im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom XXXX 2023 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer diese Straftat als Jugendlicher begangen hat, es beim Versuch geblieben ist und die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren (ein Jahr davon unbedingt) im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen war. Jedoch müssen das fehlende Geständnis und die fehlende Schuld- und Tateinsicht gegen den Beschwerdeführer gewertet werden. Dass es schließlich in Bezug auf die schwere Körperverletzung nur beim Versuch geblieben ist, ist außerdem Umstand geschuldet, dass sich das Opfer wehrte, weshalb dieser Faktor ebenfalls nur sehr bedingt für den Beschwerdeführer sprechen kann. Zusätzlich ist aufgrund der besonders verwerflichen Art der Begehung (gezielte Attacke mit einem Messer auf den Halsbereich einer wehrlosen, durch einen anderen Mittäter festgehaltenen, Person) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von einer derartigen Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat auszugehen, dass diese auch subjektiv als „besonders schweres Verbrechen“ iSd angeführten Judikatur zu qualifizieren ist. Dies kommt auch im notwendigen Vorsatz für dieses Delikt zum Ausdruck, da ausdrücklich Absichtlichkeit gefordert ist. Es kam dem Beschwerdeführer somit gerade darauf an, sein Opfer schwer zu verletzen. Die erste Voraussetzung der von der Judikatur geforderten vier Voraussetzungen ist somit im Fall des Beschwerdeführers gegeben.Es wird im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom römisch 40 2023 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer diese Straftat als Jugendlicher begangen hat, es beim Versuch geblieben ist und die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren (ein Jahr davon unbedingt) im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen war. Jedoch müssen das fehlende Geständnis und die fehlende Schuld- und Tateinsicht gegen den Beschwerdeführer gewertet werden. Dass es schließlich in Bezug auf die schwere Körperverletzung nur beim Versuch geblieben ist, ist außerdem Umstand geschuldet, dass sich das Opfer wehrte, weshalb dieser Faktor ebenfalls nur sehr bedingt für den Beschwerdeführer sprechen kann. Zusätzlich ist aufgrund der besonders verwerflichen Art der Begehung (gezielte Attacke mit einem Messer auf den Halsbereich einer wehrlosen, durch einen anderen Mittäter festgehaltenen, Person) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von einer derartigen Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat auszugehen, dass diese auch subjektiv als „besonders schweres Verbrechen“ iSd angeführten Judikatur zu qualifizieren ist. Dies kommt auch im notwendigen Vorsatz für dieses Delikt zum Ausdruck, da ausdrücklich Absichtlichkeit gefordert ist. Es kam dem Beschwerdeführer somit gerade darauf an, sein Opfer schwer zu verletzen. Die erste Voraussetzung der von der Judikatur geforderten vier Voraussetzungen ist somit im Fall des Beschwerdeführers gegeben. Weiters ist festzuhalten, dass das ergangene Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2022 in Rechtskraft erwachsen ist, womit auch die zweite Voraussetzung der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt ist. Weiters ist festzuhalten, dass das ergangene Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2022 in Rechtskraft erwachsen ist, womit auch die zweite Voraussetzung der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geht vom Beschwerdeführer zudem eine „Gefahr für die Gemeinschaft“ iSd Rechtsprechung aus. Die soeben aufgezeigte und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besonders verwerfliche Art der Begehung des besonders schweren Verbrechens der (versuchten) absichtlich schweren Körperverletzung (Festhalten und Stich mit einem Messer gegen den Halsbereich des Opfers) lässt nicht auf ein positives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen, woran auch die im Hinblick auf dieses Verbrechen vorliegenden sonstigen Umstände (Begehung als Jugendlicher und der Versuch) nichts zu ändern vermögen. Da die Begehung dieser Straftat im XXXX 2022 und somit erst ca. eineinhalb Jahre zurückliegt, ist nach der zitierten Judikatur bei der Prüfung einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr nur bedingt auf die Entwicklungen nach der Begehung dieser Straftat abzustellen. Dabei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitraum durchaus um eine positive Entwicklung seines Lebens in Österreich bemüht war, was sich u.a. in seiner Tätigkeit als freier Dienstnehmer für die XXXX -GmbH ab XXXX 2023 zeigte. Darüber hinausgehende nachhaltige positive Entwicklungen des Verhaltens des Beschwerdeführers können aber bereits aufgrund der Kürze der Zeit und wegen des Antritts der Strafhaft nicht angenommen werden. Der diesbezügliche Beobachtungszeitraum nach der Tat und vor dem Haftantritt erstreckt sich auf weniger als ein Jahr. Während dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass der Beschwerdeführer in der Haft im gefängnisinternen Betrieb im Bereich der Verpackung arbeitete, haben sich im Verfahren keine Hinweise auf aktuelle positive Weichenstellungen für die Zeit nach der Haft ergeben: der Beschwerdeführer legte im Verfahren keine konkreten Pläne für die Zeit nach seiner Haftentlassung dar. Hinzu tritt, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, die fehlende Schuld- und Tateinsicht. Daher ist gegenständlich auf ein Persönlichkeitsbild zu schließen, das die Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden „tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr“ rechtfertigt. Der Beschwerdeführer befand sich bis XXXX 2023 in Haft. Die Zeit zwischen der Tatbegehung und dem Antritt der Strafhaft muss als zu kurz angesehen werden, um aus dem Faktum, dass während dieser Zeit kein weiterer Straftatbestand gesetzt wurde, eine positive Zukunftsprognose ableiten zu können. Das gleiche trifft auf die Zeit nach der Haftentlassung zu. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit auch die dritte Voraussetzung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geht vom Beschwerdeführer zudem eine „Gefahr für die Gemeinschaft“ iSd Rechtsprechung aus. Die soeben aufgezeigte und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besonders verwerfliche Art der Begehung des besonders schweren Verbrechens der (versuchten) absichtlich schweren Körperverletzung (Festhalten und Stich mit einem Messer gegen den Halsbereich des Opfers) lässt nicht auf ein positives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen, woran auch die im Hinblick auf dieses Verbrechen vorliegenden sonstigen Umstände (Begehung als Jugendlicher und der Versuch) nichts zu ändern vermögen. Da die Begehung dieser Straftat im römisch 40 2022 und somit erst ca. eineinhalb Jahre zurückliegt, ist nach der zitierten Judikatur bei der Prüfung einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr nur bedingt auf die Entwicklungen nach der Begehung dieser Straftat abzustellen. Dabei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitraum durchaus um eine positive Entwicklung seines Lebens in Österreich bemüht war, was sich u.a. in seiner Tätigkeit als freier Dienstnehmer für die römisch 40 -GmbH ab römisch 40 2023 zeigte. Darüber hinausgehende nachhaltige positive Entwicklungen des Verhaltens des Beschwerdeführers können aber bereits aufgrund der Kürze der Zeit und wegen des Antritts der Strafhaft nicht angenommen werden. Der diesbezügliche Beobachtungszeitraum nach der Tat und vor dem Haftantritt erstreckt sich auf weniger als ein Jahr. Während dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass der Beschwerdeführer in der Haft im gefängnisinternen Betrieb im Bereich der Verpackung arbeitete, haben sich im Verfahren keine Hinweise auf aktuelle positive Weichenstellungen für die Zeit nach der Haft ergeben: der Beschwerdeführer legte im Verfahren keine konkreten Pläne für die Zeit nach seiner Haftentlassung dar. Hinzu tritt, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, die fehlende Schuld- und Tateinsicht. Daher ist gegenständlich auf ein Persönlichkeitsbild zu schließen, das die Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden „tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr“ rechtfertigt. Der Beschwerdeführer befand sich bis römisch 40 2023 in Haft. Die Zeit zwischen der Tatbegehung und dem Antritt der Strafhaft muss als zu kurz angesehen werden, um aus dem Faktum, dass während dieser Zeit kein weiterer Straftatbestand gesetzt wurde, eine positive Zukunftsprognose ableiten zu können. Das gleiche trifft auf die Zeit nach der Haftentlassung zu. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit auch die dritte Voraussetzung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt. Schließlich ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei wird nicht verkannt, dass mit einer Aberkennung und dem damit in Zusammenhang stehenden Verlust des Status des Asylberechtigen auch der Verlust verschiedener bedeutender Rechte einhergeht. Aufgrund der vom Beschwerdeführer – im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen des von ihm verübten besonders schweren Verbrechens iVm der oben aufgezeigten besonders verwerflichen Art seiner Begehung und im Hinblick auf die kurze straffreie Zeit und die Strafhaft – ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die Gemeinschaft in Österreich ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig anzusehen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht erkennbar, dass durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte, wobei solche Maßnahmen für die erkennende Richterin nicht ersichtlich sind. Der Zweck des Schutzes der Allgemeinheit kann anders, auch aufgrund der fehlenden Verantwortungsübernahme, nicht erreicht werden. Die vierte Voraussetzung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit ebenfalls erfüllt. Schließlich ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei wird nicht verkannt, dass mit einer Aberkennung und dem damit in Zusammenhang stehenden Verlust des Status des Asylberechtigen auch der Verlust verschiedener bedeutender Rechte einhergeht. Aufgrund der vom Beschwerdeführer – im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen des von ihm verübten besonders schweren Verbrechens in Verbindung mit der oben aufgezeigten besonders verwerflichen Art seiner Begehung und im Hinblick auf die kurze straffreie Zeit und die Strafhaft – ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die Gemeinschaft in Österreich ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig anzusehen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht erkennbar, dass durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte, wobei solche Maßnahmen für die erkennende Richterin nicht ersichtlich sind. Der Zweck des Schutzes der Allgemeinheit kann anders, auch aufgrund der fehlenden Verantwortungsübernahme, nicht erreicht werden. Die vierte Voraussetzung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit ebenfalls erfüllt. Demnach liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gegenständlich vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Demnach liegen die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gegenständlich vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten): 3.2.
- Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs.
2 leg.cit. vorliegt (§ 8 Abs. 3a leg.cit.).
§ 9Abs.
2 Z 3 leg.cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 leg.cit. sind Verbrechen vorsätzliche strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.3.2.1. Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. vorliegt (Paragraph 8, Absatz 3 a, leg.cit.).
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 17, Absatz eins, leg.cit. sind Verbrechen vorsätzliche strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seiner Judikatur auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union im Fall Ahmed, Zl. C-369/17, in dem dieser ausführte „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“. Laut Verwaltungsgerichtshof ist demnach bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 leg.cit., welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie umsetzt, jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ iSd des Art. 17 Abs. 1 leg.cit. vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. Rz 55 des zitierten Urteils) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (s. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seiner Judikatur auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union im Fall Ahmed, Zl. C-369/17, in dem dieser ausführte „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“. Laut Verwaltungsgerichtshof ist demnach bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit., welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie umsetzt, jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ iSd des Artikel 17, Absatz eins, leg.cit. vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche Rz 55 des zitierten Urteils) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (s. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGHs geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (in Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist.Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGHs geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (in Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) gegeben ist. 3.2.
- Wie oben aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2022 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung (und eines weiteren Vergehens) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt, wobei ihm die Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 3.2.
- Wie oben aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2022 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung (und eines weiteren Vergehens) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt, wobei ihm die Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB knüpfen an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe an und beschränken sich auf Vorsatztaten, weshalb ihnen nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ganz allgemein ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mit Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Gerade auch dem vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen der (versuchten) absichtlich schweren Körperverletzung als strafbare Handlung gegen die körperliche Unversehrtheit wohnt aufgrund der beeinträchtigten Güter ein besonders hoher Unrechtsgehalt inne, den der Gesetzgeber mit dem dieser strafbaren Handlung zugrundeliegenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren (Grundtatbestand) berücksichtigt hat.Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB knüpfen an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe an und beschränken sich auf Vorsatztaten, weshalb ihnen nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ganz allgemein ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mit Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Gerade auch dem vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen der (versuchten) absichtlich schweren Körperverletzung als strafbare Handlung gegen die körperliche Unversehrtheit wohnt aufgrund der beeinträchtigten Güter ein besonders hoher Unrechtsgehalt inne, den der Gesetzgeber mit dem dieser strafbaren Handlung zugrundeliegenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren (Grundtatbestand) berücksichtigt hat. Im Hinblick auf die zu prüfenden Umstände des vorliegenden Einzelfalls wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ein junger Erwachsener war, es beim Versuch blieb und dass die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren u.a. aufgrund dieser Umstände im unteren Bereich gelegen ist. Aufgrund der – oben bereits aufgezeigten – besonders verwerflichen Art der Begehung dieser Straftat (kein Geständnis, keine Verantwortungsübernahme und keine positive Zukunftsprognose) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch vom Vorliegen einer „schweren Straftat“ auszugehen. 3.2.
- Der Beschwerdeführer hat daher mit dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung eine „schwere Straftat“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Status-Richtlinie begangen und wurde deswegen rechtskräftig verurteilt, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.3.2.
- Der Beschwerdeführer hat daher mit dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung eine „schwere Straftat“ iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b,) der Status-Richtlinie begangen und wurde deswegen rechtskräftig verurteilt, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde betreffend die Spruchpunkte III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), VI. (Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und VII. (Erlassung eines Einreiseverbots) des angefochtenen Bescheides:3.
- Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), römisch vier. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), römisch sechs. (Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch sieben. (Erlassung eines Einreiseverbots) des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs.
2 leg.cit. vorliegt; diesfalls ist die Abweisung u.a. mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden. Nach § 9 Abs. 2 letzter Satz leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten u.a. mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden.
§ 52Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. vorliegt; diesfalls ist die Abweisung u.a. mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden. Nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten u.a. mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. 3.3.2. Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die
diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben (s. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 106 ff., mit Referenz auf EuGH, C-663/21, Urteil vim 06.07.2023).3.3.2. Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die
diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben (s. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 106 ff., mit Referenz auf EuGH, C-663/21, Urteil vim 06.07.2023). 3.3.
- Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides stattzugeben, und sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.3.3.
- Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides stattzugeben, und sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2272854.1.00