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{'item': 'W212 2274925-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlW212 2274925-1 Spruch, W212 2274925-1/3E IM Namen Der REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 09.06.2023, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 07.04.2023, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 09.06.2023, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 07.04.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger somalischer Staatsangehöriger, stellte 03.11.2022 bei der österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: ÖB Addis Abeba) persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
  2. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger somalischer Staatsangehöriger, stellte 03.11.2022 bei der österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: ÖB Addis Abeba) persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  3. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die minderjährige Stieftochter des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, der mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 08.03.2022, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, in Österreich aufhalte. Die minderjährige Bezugsperson lebe mit ihrer Mutter, XXXX , StA. Somalia, – der Ehegattin des Beschwerdeführers – in Österreich. Der Mutter der Bezugsperson sei abgleitet von ihrer Tochter im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die minderjährige Stieftochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, der mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 08.03.2022, Zl. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, in Österreich aufhalte. Die minderjährige Bezugsperson lebe mit ihrer Mutter, römisch 40 , StA. Somalia, – der Ehegattin des Beschwerdeführers – in Österreich. Der Mutter der Bezugsperson sei abgleitet von ihrer Tochter im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Folgende Unterlagen wurden für den Beschwerdeführer im Original vorgelegt: - Reisepass - Heiratsurkunde - Geburtsurkunde - ID-Nachweis Folgende Unterlagen wurden für die Bezugsperson vorgelegt: - Asylbescheid - Asylkarte - Meldezettel - Geburtsurkunde Folgende Unterlagen wurden für die Mutter der Bezugsperson vorgelegt: - Asylbescheid - Asylkarte - Niederschriften Erstbefragung und Einvernahme BFA - Meldezettel - Reisepass
  4. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 21.02.2023 führte das Bundesamt aus, dass betreffend den Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
  5. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 21.02.2023 führte das Bundesamt aus, dass betreffend den Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. In der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes wurde ausgeführt, der Einreiseantrag des Beschwerdeführers habe sich auf dessen Gattin, XXXX , bezogen, welcher der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt worden sei. In Österreich lebe auch die Stieftochter des Beschwerdeführers, XXXX , welcher der Status des Asylberechtigten aus eigenen Gründen zuerkannt worden sei. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da die Bezugsperson den Status im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 zugesprochen bekommen habe. In der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes wurde ausgeführt, der Einreiseantrag des Beschwerdeführers habe sich auf dessen Gattin, römisch 40 , bezogen, welcher der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt worden sei. In Österreich lebe auch die Stieftochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , welcher der Status des Asylberechtigten aus eigenen Gründen zuerkannt worden sei. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da die Bezugsperson den Status im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 zugesprochen bekommen habe.
  6. Mit Schreiben vom 24.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihm wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung seines Antrages beziehungsweise des Sachverhaltes mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es wurde auf die beiliegende Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes hingewiesen und die Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung die dort angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  7. In einer fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 02.03.2023, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei unstrittig der Ehegatte von XXXX und der Stiefvater von XXXX , sowie dass die Stieftochter einen originären Asylstatus habe. Das Familienleben der drei Familienmitglieder habe bereits im Herkunftsstaat bestanden, denn hätten die Ehegatten geheiratet als die Stieftochter fünf Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und die Vaterrolle eingenommen. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Stieftochter bestehe somit ein Verhältnis wie zwischen leiblichem Elternteil und Kind. Eine Verweigerung der Einreise des Beschwerdeführers würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK und dem Gleichheitsgrundsatz herbeiführen. Das Kettenerstreckungsverbot des § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sei eingeführt worden, um zu verhindern, dass es über verschiedenste Familienverhältnisse zu Gewährungen von Asyl oder subsidiärem Schutz kommt, ohne dass oft noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht. Eine derartige, nicht erwünschte Situation würde hier jedoch nicht eintreten, da zwischen der originär asylberechtigten Bezugsperson und dem Beschwerdeführer durchaus ein relevantes familiäres – bloß nicht biologisches – Verhältnis vorliege. Es liege somit ein Bezug zur gelebten Kernfamilie vor.
  8. In einer fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 02.03.2023, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei unstrittig der Ehegatte von römisch 40 und der Stiefvater von römisch 40 , sowie dass die Stieftochter einen originären Asylstatus habe. Das Familienleben der drei Familienmitglieder habe bereits im Herkunftsstaat bestanden, denn hätten die Ehegatten geheiratet als die Stieftochter fünf Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und die Vaterrolle eingenommen. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Stieftochter bestehe somit ein Verhältnis wie zwischen leiblichem Elternteil und Kind. Eine Verweigerung der Einreise des Beschwerdeführers würde eine Verletzung von Artikel 8, EMRK und dem Gleichheitsgrundsatz herbeiführen. Das Kettenerstreckungsverbot des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sei eingeführt worden, um zu verhindern, dass es über verschiedenste Familienverhältnisse zu Gewährungen von Asyl oder subsidiärem Schutz kommt, ohne dass oft noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht. Eine derartige, nicht erwünschte Situation würde hier jedoch nicht eintreten, da zwischen der originär asylberechtigten Bezugsperson und dem Beschwerdeführer durchaus ein relevantes familiäres – bloß nicht biologisches – Verhältnis vorliege. Es liege somit ein Bezug zur gelebten Kernfamilie vor.
  9. Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt teilte dieses mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Zur Stieftochter des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser weder Adoptivvater noch gesetzlicher Vertreter der Bezugsperson sei. Der Antragsteller könne keinerlei Status im Sinne des § 34 AsylG 2005 von der Bezugsperson ableiten, da er kein Familienangehöriger sei.
  10. Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt teilte dieses mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Zur Stieftochter des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser weder Adoptivvater noch gesetzlicher Vertreter der Bezugsperson sei. Der Antragsteller könne keinerlei Status im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 von der Bezugsperson ableiten, da er kein Familienangehöriger sei.
  11. Mit Bescheid vom 07.04.2023 verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass im Fall des Beschwerdeführers § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 zutreffe. Der Gattin des Beschwerdeführers sei der Asylstatus im Familienverfahren zuerkannt worden, weshalb dieser Status im Sinne der Z 2 nicht an den Beschwerdeführer weitergegeben werden könne.
  12. Mit Bescheid vom 07.04.2023 verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass im Fall des Beschwerdeführers Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 zutreffe. Der Gattin des Beschwerdeführers sei der Asylstatus im Familienverfahren zuerkannt worden, weshalb dieser Status im Sinne der Ziffer 2, nicht an den Beschwerdeführer weitergegeben werden könne.
  13. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 04.05.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei unstrittig der Stiefvater der Bezugsperson. Des Weiteren wurde auf das Antragsbegleitschreiben vom 08.06.2022 sowie die Stellungnahme vom 02.03.2023 verwiesen. In der Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl habe sich die Behörde ausschließlich auf das Kettenerstreckungsverbot des § 34 Abs. 6 AsylG 2005 und die Ehegattin als Bezugsperson bezogen. Mit der Stieftochter als Bezugsperson habe sich das Bundesamt in der Stellungnahme vom 02.03.2023 argumentativ zu keinem Zeitpunkt auseinandergesetzt. Dazu wäre die Behörde aber verpflichtet gewesen, da die seit Jahren bestehende Ehe der Ehegatten und damit die Eigenschaft als gelebte Kernfamilie seitens des Bundesamtes stets als Faktum angenommen worden sei. Insbesondere fehle zur Gänze eine Güterabwägung iSd Art. 8 EMRK.
  14. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 04.05.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei unstrittig der Stiefvater der Bezugsperson. Des Weiteren wurde auf das Antragsbegleitschreiben vom 08.06.2022 sowie die Stellungnahme vom 02.03.2023 verwiesen. In der Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl habe sich die Behörde ausschließlich auf das Kettenerstreckungsverbot des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 und die Ehegattin als Bezugsperson bezogen. Mit der Stieftochter als Bezugsperson habe sich das Bundesamt in der Stellungnahme vom 02.03.2023 argumentativ zu keinem Zeitpunkt auseinandergesetzt. Dazu wäre die Behörde aber verpflichtet gewesen, da die seit Jahren bestehende Ehe der Ehegatten und damit die Eigenschaft als gelebte Kernfamilie seitens des Bundesamtes stets als Faktum angenommen worden sei. Insbesondere fehle zur Gänze eine Güterabwägung iSd Artikel 8, EMRK. Vorgelegt wurden: Übersetzung der Heiratsurkunde Übersetzung der Geburtsurkunde Vorgelegt wurden: Übersetzung der Heiratsurkunde , Übersetzung der Geburtsurkunde
  15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2023 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
  16. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2023 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht komme. Als allein tragender Grund für die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 komme nur die Mitteilung des Bundesamtes, dass die Erfolgsaussichten des Antrages auf Gewährung desselben Schutzes als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, in Betracht. Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, dass weder die Stieftochter noch die Ehefrau als Bezugsperson iSd § 35 AsylG 2005 taugen. Wenn im Verfahren damit argumentiert werde, dass mit der Stieftochter ein Familienleben geführt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Adoptivvater noch gesetzlicher Vertreter der Bezugsperson sei. Das Bundesamt verweise richtigerweise darauf, dass eine Familienzusammenführung nach dem AsylG 2005 nicht die einzige Möglichkeit darstelle und es dem Beschwerdeführer jederzeit offenstehe, eine Familienzusammenführung mit der Ehefrau nach dem NAG anzustreben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht komme. Als allein tragender Grund für die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 komme nur die Mitteilung des Bundesamtes, dass die Erfolgsaussichten des Antrages auf Gewährung desselben Schutzes als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, in Betracht. Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, dass weder die Stieftochter noch die Ehefrau als Bezugsperson iSd Paragraph 35, AsylG 2005 taugen. Wenn im Verfahren damit argumentiert werde, dass mit der Stieftochter ein Familienleben geführt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Adoptivvater noch gesetzlicher Vertreter der Bezugsperson sei. Das Bundesamt verweise richtigerweise darauf, dass eine Familienzusammenführung nach dem AsylG 2005 nicht die einzige Möglichkeit darstelle und es dem Beschwerdeführer jederzeit offenstehe, eine Familienzusammenführung mit der Ehefrau nach dem NAG anzustreben.
  17. Am 21.06.2023 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und darin im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme sowie der Beschwerde wiederholt.
  18. Am 21.06.2023 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht und darin im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme sowie der Beschwerde wiederholt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall eine aufrechte Ehe der Kindesmutter und des Stiefvaters und ein aufrechtes familiäres Verhältnis der gelebten Kernfamilie bestehen würde. Der leibliche Vater der Bezugsperson sei verstorben. Eine formelle Adoption eines Stiefkindes sei in Somalia gesetzlich nicht möglich, da dieses Rechtsinstrument nicht existieren würde.
  19. Die Beschwerdevorlage und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 03.11.2022 persönlich bei der ÖB Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
  21. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 03.11.2022 persönlich bei der ÖB Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  22. Als Bezugsperson wurde die minderjährige XXXX , StA. Somalia, angegeben. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2022, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 17.03.2022, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde die minderjährige römisch 40 , StA. Somalia, angegeben. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2022, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 17.03.2022, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Mutter der Bezugsperson, XXXX , StA. Somalia wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2022, rechtskräftig seit 17.03.2022, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten abgleitet im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. Der Mutter der Bezugsperson, römisch 40 , StA. Somalia wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2022, rechtskräftig seit 17.03.2022, Zl. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten abgleitet im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. Der leibliche Vater der Bezugsperson ist verstorben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit der Mutter der Bezugsperson verheiratet ist. Folglich steht nicht fest, dass er der Stiefvater der Bezugsperson ist. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson längerfristig in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und zu ihr eine Eltern-Kind-ähnliche Bindung aufgebaut hat. Der Beschwerdeführer, die Bezugsperson und ihre Mutter verließen Somalia etwa Anfang des Jahres 2019 und ließen sich in der Folge gemeinsam in Äthiopien nieder. In der Folge verließ die Bezugsperson Äthiopien gemeinsam mit ihrer Mutter etwa Mitte des Jahres 2019, während der Beschwerdeführer in Äthiopien verblieb. Dass die Trennung fluchtbedingt erfolgte, kann nicht festgestellt werden. Die Bezugsperson und ihre Mutter stellten am 08.06.2021 Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seither in Österreich auf. Dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson seit deren Ausreise aus Äthiopien im Jahr 2019 aufrecht erhalten wird, wurde nicht konkret vorgebracht. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass ihm im Fall einer Einreise ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen würden. Er brachte auch nicht vor, dass er im Bundesgebiet über Krankenversicherungsschutz oder eine ortsübliche Unterkunft verfügen würde.
  23. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Addis Abeba, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2022, Zl. XXXX . Gleiches gilt für die Feststellungen zur Mutter der Bezugsperson. Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2022, Zl. römisch 40 . Gleiches gilt für die Feststellungen zur Mutter der Bezugsperson. Die Feststellung, dass der leibliche Vater der Bezugsperson verstorben ist, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben der Mutter der Bezugsperson im Zuge ihres Asylverfahrens. Die belangte Behörde zog das Bestehen einer Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter der Bezugsperson und somit seine Eigenschaft als Stiefvater der Bezugsperson grundsätzlich nicht in Zweifel. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann das vorgebrachte familiäre Verhältnis jedoch nicht ohne Weiteres als erwiesen erachtet werden, zumal begründete Anhaltspunkte vorliegen, die an der Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde(n) bzw. der Richtigkeit des darin dokumentierten Inhaltes zweifeln lassen. So kam es insofern zu zeitlichen Diskrepanzen, als die Mutter der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 02.03.2022 vorbrachte, dass das Problem, das zur Flucht aus Somalia geführt habe, aufgetreten sei, als ihre Tochter (die Bezugsperson) fünf Jahre alt gewesen sei. Ausgehend von der Geburt der Bezugsperson im Juli 2012 würde das den Zeitraum von etwa Mitte des Jahres 2017 bis Mitte 2018 ergeben; die Mutter der Bezugsperson brachte vor, dass sie ihren jetzigen Mann, den Beschwerdeführer, erst im Zusammenhang mit den in diesem Zeitraum erlebten Problemen kennengelernt und in der Folge geheiratet habe. Dies lässt sich jedoch nicht mit dem in der vorgelegten Heiratsurkunde ersichtlichen Eheschließungsdatum im März 2016 (zu diesem Zeitpunkt wäre die Bezugsperson erst dreieinhalb Jahre alt gewesen) in Einklang bringen. Auch wenn eine genaue Erinnerung der Mutter der Bezugsperson an das konkrete Jahr, in dem sich die fluchtauslösenden Ereignisse zugetragen haben, nicht vorausgesetzt wird, wäre durch die konkrete Anknüpfung der Ereignisse an ein bestimmtes Alter ihrer minderjährigen Tochter dennoch zu erwarten, dass die Mutter der Bezugsperson insofern spontan angeben könnte, in welchem Zeitraum sich die fraglichen Ereignisse zugetragen hätten. Insbesondere müsste ihr spontan in Erinnerung sein, ob ihre Tochter zum Zeitpunkt der Eheschließung/Flucht drei oder fünf Jahre alt gewesen sei. Schon insofern ist die Richtigkeit des in der vorgelegten Heiratsurkunde beurkundeten Inhaltes anzuzweifeln. Dies wird weiters dadurch bestärkt, dass auch in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt aus Äthiopien Diskrepanzen auftraten. Während die Mutter der Bezugsperson in ihrer Erstbefragung vom 08.06.2021 erwähnte, im Jänner 2019 aus Äthiopien ausgereist zu sein, ist ihren Schilderungen vor dem BFA zu entnehmen, dass sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Problemen in Somalia (die sich laut ihrer Darstellung vor dem BFA spätestens Mitte 2018 ereignet hätten) nach Äthiopien ausreiste. Während sie in der Erstbefragung angab, sich etwa acht Monate in Äthiopien aufgehalten zu haben, erklärte sie in der Einvernahme vor dem BFA, fünf Monate in Äthiopien gelebt zu haben. Ebenfalls gab sie an, Äthiopien verlassen zu haben, als ihre Tochter fünf Jahre alt gewesen sei (was spätestmöglich den Sommer 2018 ergeben würde). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den niederschriftlichen Einvernahmen der Bezugsperson ergibt sich auch nicht konkret, dass der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson und ihrer Mutter jemals in Somalia zusammengelebt hat, zumal die Mutter der Bezugsperson vorbrachte, ihn erst im Zusammenhang mit ihren fluchtauslösenden Problemen (näher) kennengelernt zu haben. Ausgehend von dem nur wenige Monate dauernden Aufenthalt in Äthiopien (fünf bzw. acht Monate), ist daher auch keinesfalls von einem „langjährigen“ Zusammenleben des Beschwerdeführers mit der Bezugsperson auszugehen. Unter Berücksichtigung des auch von der Vertretungsbehörde angesprochenen Umstandes, dass es für Somalier generell sehr einfach ist, echte Dokumente unwahren Inhalts zu besorgen (vgl. dazu das Länderinformationsblatt zu Somalia, Stand 08.01.2024, Kapitel „Dokumentensicherheit“), sind das vorgelegte „Marriage Certificate“ (ausgestellt vom XXXX am 23.05.2022) sowie das „Marriage Certificate“ (ausgestellt von der somalischen Botschaft in Äthiopien am 03.10.2022) in Zusammenschau mit den angesprochenen Widersprüchen nicht geeignet, eine Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter der Bezugsperson zu belegen. Unter Berücksichtigung des auch von der Vertretungsbehörde angesprochenen Umstandes, dass es für Somalier generell sehr einfach ist, echte Dokumente unwahren Inhalts zu besorgen vergleiche dazu das Länderinformationsblatt zu Somalia, Stand 08.01.2024, Kapitel „Dokumentensicherheit“), sind das vorgelegte „Marriage Certificate“ (ausgestellt vom römisch 40 am 23.05.2022) sowie das „Marriage Certificate“ (ausgestellt von der somalischen Botschaft in Äthiopien am 03.10.2022) in Zusammenschau mit den angesprochenen Widersprüchen nicht geeignet, eine Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter der Bezugsperson zu belegen. Daher ist die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter der Bezugsperson – und folglich auch die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Stiefvater der Bezugsperson – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs als erwiesen anzusehen. Ebensowenig konnte aus den genannten Gründen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson längerfristig in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und zu ihr ein elternähnliches Verhältnis entwickelt hat. Dass der Beschwerdeführer keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nachgewiesen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, in dem ein solcher Nachweis nicht aufscheint. Eigene finanzielle Mittel des Beschwerdeführers wurden nicht behauptet und im gesamten Verfahren keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt. Dass die Bezugsperson über kein eigenes Einkommen verfügt, ergibt sich schon aus ihrer Minderjährigkeit. Ob die Mutter der Bezugsperson aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. wie sie ihren Unterhalt bestreitet, ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Unterlagen zu Einkünften, Ersparnissen und laufenden finanziellen Belastungen der Mutter der Bezugsperson wurden jedenfalls nicht vorgelegt. Der Akteninhalt enthält zudem keinerlei Informationen über die Größe der Wohnung, in der die Bezugsperson gemeinsam mit ihrer Mutter lebt.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  25. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.
  26. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ […] Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)[…]Paragraph 60,
(1)[…]
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und […]“
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und […]“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). 3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson die in Österreich asylberechtigte XXXX StA. Somalia, genannt, welche die minderjährige Stieftochter des Beschwerdeführers sei. 3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson die in Österreich asylberechtigte römisch 40 StA. Somalia, genannt, welche die minderjährige Stieftochter des Beschwerdeführers sei. 3.3.1. Zur Eigenschaft als Familienangehörige: Festzuhalten ist zunächst, dass die belangte Behörde zutreffend aufgezeigt hat, dass die in Österreich asylberechtigte (angebliche) Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als Bezugsperson in Betracht käme, weil diese den Status der Asylberechtigten ihrerseits nach den Bestimmungen über das Familienverfahren, abgeleitet von ihrer Tochter, zuerkannt bekommen hat. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer nicht der leibliche Vater der Bezugsperson ist und sie auch nicht adoptiert hat. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte eine aufrechte Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter der Bezugsperson nicht festgestellt werden; folglich steht auch seine Eigenschaft als Stiefvater der Bezugsperson nicht fest. Insofern ist er nicht als Familienangehöriger der Bezugsperson iSd AsylG 2005 zu qualifizieren. Auf die im Verfahren aufgeworfene Frage, ob Stiefeltern grundsätzlich unter den Familienangehörigenbegriff des AsylG 2005 fallen, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass auch unter der Annahme einer gültigen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter der Bezugsperson kein von § 35 Abs. 5 AsylG 2005 umfasstes Familienverhältnis vorliegen würde: Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass auch unter der Annahme einer gültigen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter der Bezugsperson kein von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 umfasstes Familienverhältnis vorliegen würde: Wenngleich das Eltern-Kind-Verständnis des AsylG 2005, das für die Zwecke des Familienverfahrens auch Adoptiveltern und -kinder umfasst, kein ausschließlich biologisches ist (vgl. Nedwed, Familienverfahren – Schutz des Einzelnen und des Kollektivs, in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2019, 207 ff [223]), sind Stiefeltern nicht als Familienangehörige iSd AsylG 2005 anzusehen.Wenngleich das Eltern-Kind-Verständnis des AsylG 2005, das für die Zwecke des Familienverfahrens auch Adoptiveltern und -kinder umfasst, kein ausschließlich biologisches ist vergleiche Nedwed, Familienverfahren – Schutz des Einzelnen und des Kollektivs, in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2019, 207 ff [223]), sind Stiefeltern nicht als Familienangehörige iSd AsylG 2005 anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 (VwGH 22.12.2005, 2002/20/0514) dargelegt, dass das Asylerstreckungsverfahren nach den §§ 10 und 11 AsylG 1997 (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) eine "Kernfamilie" im Auge hatte, welche neben Adoptivkindern auch Stiefkinder umfasste. Demnach seien nach den Bestimmungen des AsylG 1997 auch Asylerstreckungsanträge von minderjährigen unverheirateten Stiefkindern, die sich auf das dem Ehemann der Mutter (Stiefvater) oder der Ehefrau des Vaters (Stiefmutter) gewährte Asyl bezögen, zulässig. Diese Sichtweise wurde in der Folge nochmals bekräftigt (VwGH 25.04.2007, 2007/20/0366-0368) und schließlich auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1338-1340). Nach dieser Rechtsprechung können daher Stiefkinder die Begünstigungen des Familienverfahrens im Verhältnis zu ihrem Stiefelternteil als Bezugsperson in Anspruch nehmen, und zwar selbst dann, wenn die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefvater erst in Österreich geschlossen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 (VwGH 22.12.2005, 2002/20/0514) dargelegt, dass das Asylerstreckungsverfahren nach den Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) eine "Kernfamilie" im Auge hatte, welche neben Adoptivkindern auch Stiefkinder umfasste. Demnach seien nach den Bestimmungen des AsylG 1997 auch Asylerstreckungsanträge von minderjährigen unverheirateten Stiefkindern, die sich auf das dem Ehemann der Mutter (Stiefvater) oder der Ehefrau des Vaters (Stiefmutter) gewährte Asyl bezögen, zulässig. Diese Sichtweise wurde in der Folge nochmals bekräftigt (VwGH 25.04.2007, 2007/20/0366-0368) und schließlich auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1338-1340). Nach dieser Rechtsprechung können daher Stiefkinder die Begünstigungen des Familienverfahrens im Verhältnis zu ihrem Stiefelternteil als Bezugsperson in Anspruch nehmen, und zwar selbst dann, wenn die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefvater erst in Österreich geschlossen worden ist. Ob dies auch für den Stiefelternteil im Verhältnis zu einem Stiefkind gilt, das als Bezugsperson des Familienverfahrens dienen soll, war bislang nicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung. Zudem wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die dargestellte Rechtsprechung für das Familienverfahren in der heutigen Ausgestaltung insgesamt zu hinterfragen ist. Das minderjährige und ledige leibliche Kind eines Elternteils wird in das Familienverfahren der Eltern ohnedies einbezogen, wenn auch der leibliche Elternteil dem Familienbegriff des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 unterfällt und vom Stiefelternteil den internationalen Schutzstatus ableiten kann. Ein "Ketten-Familienverfahren" ist in dieser Konstellation durch § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht ausgeschlossen, der Schutz der Familie insoweit also gewahrt. Erfüllt der leibliche Elternteil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 aber nicht, ist wenig verständlich, warum trotzdem für sein Kind in Bezug auf den Stiefelternteil das Familienverfahren angewendet werden soll. Wenn beispielsweise die leibliche Mutter eines minderjährigen Kindes die Ehe mit der Bezugsperson erst nach deren Einreise geschlossen hat, kann sie sich auf das Familienverfahren nicht berufen, ihr Kind (das Stiefkind der Bezugsperson) hingegen schon. Eine Erweiterung des Familienverfahrens vom Kind auf die leibliche Mutter ist durch § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 ausgeschlossen. Letztlich erhielte nur das Stiefkind einen abgeleiteten internationalen Schutzstatus vom Stiefvater, die leibliche Mutter ginge hingegen leer aus. Das lässt sich mit der Überlegung, die "Kernfamilie" solle in den Genuss des Familienverfahrens kommen, nicht in Einklang bringen. Hinzu kommt, dass der Familienbegriff in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 eben anders formuliert ist als etwa in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG, der die Stiefkinder ausdrücklich erwähnt. Daher sollten dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 nach dem soeben Gesagten Stiefkinder und -elternteile nur dann unterliegen, wenn auch der leibliche Elternteil die Voraussetzungen des maßgeblichen Familienbegriffs in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 erfüllt und auf diese Art und Weise die gesamte Familie (Ehegatten und Kind/
  1. er)im Familienverfahren behandelt werden können (vgl. Nedwed, aaO, 224). Zudem wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die dargestellte Rechtsprechung für das Familienverfahren in der heutigen Ausgestaltung insgesamt zu hinterfragen ist. Das minderjährige und ledige leibliche Kind eines Elternteils wird in das Familienverfahren der Eltern ohnedies einbezogen, wenn auch der leibliche Elternteil dem Familienbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 unterfällt und vom Stiefelternteil den internationalen Schutzstatus ableiten kann. Ein "Ketten-Familienverfahren" ist in dieser Konstellation durch Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht ausgeschlossen, der Schutz der Familie insoweit also gewahrt. Erfüllt der leibliche Elternteil die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 aber nicht, ist wenig verständlich, warum trotzdem für sein Kind in Bezug auf den Stiefelternteil das Familienverfahren angewendet werden soll. Wenn beispielsweise die leibliche Mutter eines minderjährigen Kindes die Ehe mit der Bezugsperson erst nach deren Einreise geschlossen hat, kann sie sich auf das Familienverfahren nicht berufen, ihr Kind (das Stiefkind der Bezugsperson) hingegen schon. Eine Erweiterung des Familienverfahrens vom Kind auf die leibliche Mutter ist durch Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgeschlossen. Letztlich erhielte nur das Stiefkind einen abgeleiteten internationalen Schutzstatus vom Stiefvater, die leibliche Mutter ginge hingegen leer aus. Das lässt sich mit der Überlegung, die "Kernfamilie" solle in den Genuss des Familienverfahrens kommen, nicht in Einklang bringen. Hinzu kommt, dass der Familienbegriff in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 eben anders formuliert ist als etwa in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG, der die Stiefkinder ausdrücklich erwähnt. Daher sollten dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 nach dem soeben Gesagten Stiefkinder und -elternteile nur dann unterliegen, wenn auch der leibliche Elternteil die Voraussetzungen des maßgeblichen Familienbegriffs in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 erfüllt und auf diese Art und Weise die gesamte Familie (Ehegatten und Kind/
  2. er)im Familienverfahren behandelt werden können vergleiche Nedwed, aaO, 224). Nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Anders als § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist von der hier relevanten Legaldefinition somit nicht einmal der „gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten“ erfasst, sodass davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber erst Recht nicht Fälle, in denen weder eine leibliche, noch eine Adoptivelternschaft bzw. eine gesetzliche Vertretungsbefugnis besteht, vom Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 umfasst wissen wollte. Dafür spricht auch, dass die angeführten Legaldefinitionen des Familienangehörigenbegriffs im AsylG 2005 seit den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Zeitraum 2005 bis 2011 mehrfach novelliert wurden, ohne dass der Gesetzgeber sich veranlasst sah, auch Stiefeltern bzw. -kinder ausdrücklich in die Legaldefinition aufzunehmen. Anders als Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist von der hier relevanten Legaldefinition somit nicht einmal der „gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten“ erfasst, sodass davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber erst Recht nicht Fälle, in denen weder eine leibliche, noch eine Adoptivelternschaft bzw. eine gesetzliche Vertretungsbefugnis besteht, vom Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 umfasst wissen wollte. Dafür spricht auch, dass die angeführten Legaldefinitionen des Familienangehörigenbegriffs im AsylG 2005 seit den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Zeitraum 2005 bis 2011 mehrfach novelliert wurden, ohne dass der Gesetzgeber sich veranlasst sah, auch Stiefeltern bzw. -kinder ausdrücklich in die Legaldefinition aufzunehmen. Da die Eigenschaft als Stiefelternteil alleine durch die Heirat mit dem leiblichen Elternteil entsteht und somit keine tatsächliche Nahebeziehung zum Kind voraussetzt, ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht angebracht, einen Stiefelternteil – obwohl dieser in den relevanten Legaldefinitionen nicht genannt ist – als Familienangehörigen iSd AsylG 2005 anzusehen. Ein im Einzelfall bestehendes schützenswertes Familienleben zwischen einem Stiefelternteil und einem minderjährigen Kind wäre zudem im Rahmen des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (siehe dazu sogleich). Ein im Einzelfall bestehendes schützenswertes Familienleben zwischen einem Stiefelternteil und einem minderjährigen Kind wäre zudem im Rahmen des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen (siehe dazu sogleich). Selbst wenn man aber hypothetisch vom Vorliegen eines Familienverhältnisses im Sinne der §§ 34, 35 AsylG 2005 ausginge, käme die Erteilung eines Einreisetitels aus folgenden Gründen dennoch nicht in Betracht:Selbst wenn man aber hypothetisch vom Vorliegen eines Familienverhältnisses im Sinne der Paragraphen 34, 35, AsylG 2005 ausginge, käme die Erteilung eines Einreisetitels aus folgenden Gründen dennoch nicht in Betracht: Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt und müsste für die Gewährung eines Einreisetitels demnach die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllen. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt und müsste für die Gewährung eines Einreisetitels demnach die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erfüllen. In der angefochtenen Entscheidung finden sich hierzu keinerlei Ausführungen. Vom Beschwerdeführer wurden diesbezüglich auch keine Unterlagen vorgelegt. Aus dem Akteninhalt ist aber ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz einer in Österreich leistungspflichtigen Versicherung verfügt. § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 wäre demnach nicht erfüllt. Ob der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch über eine ortsübliche Unterkunft verfügt bzw. die Bezugsperson und ihre Mutter in einer solchen ortsüblichen Unterkunft leben oder der Beschwerdeführer über genügend finanzielle Mittel verfügt, sodass sein Aufenthalt in Österreich zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, kann somit dahingestellt bleiben. In der angefochtenen Entscheidung finden sich hierzu keinerlei Ausführungen. Vom Beschwerdeführer wurden diesbezüglich auch keine Unterlagen vorgelegt. Aus dem Akteninhalt ist aber ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz einer in Österreich leistungspflichtigen Versicherung verfügt. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 wäre demnach nicht erfüllt. Ob der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch über eine ortsübliche Unterkunft verfügt bzw. die Bezugsperson und ihre Mutter in einer solchen ortsüblichen Unterkunft leben oder der Beschwerdeführer über genügend finanzielle Mittel verfügt, sodass sein Aufenthalt in Österreich zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, kann somit dahingestellt bleiben. Zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK:Zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK: Wird der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Wird der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Einhaltung des Art. 8 EMRK im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 sicherzustellen (zur verpflichtenden Berücksichtigung und Sicherstellung der Einhaltung des Art. 8 EMRK in Verfahren nach § 35 AsylG 2005 vgl. VfGH 06.06.2014, B 369/2013; 23.11.2015, E 1510/2015 ua.; 27.11.2017, E 1001/2017 ua.; 11.06.2018, E 3362/2017 ua.; siehe auch VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Einhaltung des Artikel 8, EMRK im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 sicherzustellen (zur verpflichtenden Berücksichtigung und Sicherstellung der Einhaltung des Artikel 8, EMRK in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 vergleiche VfGH 06.06.2014, B 369 aus 2013,; 23.11.2015, E 1510 aus 2015, ua.; 27.11.2017, E 1001 aus 2017, ua.; 11.06.2018, E 3362 aus 2017, ua.; siehe auch VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209). Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 09.07.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 09.07.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224, sowie RV 996 BlgNR 25. GP, 5, mit Hinweis auf eben diese Rechtsprechung). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/20/0291, Rn. 18, mwN), wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte vergleiche VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224, sowie Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. GP, 5, mit Hinweis auf eben diese Rechtsprechung). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein vergleiche VwGH 15.04.2020, Ra 2019/20/0291, Rn. 18, mwN), wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche etwa VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Wie an anderer Stelle dargelegt, konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson das beschriebene familiäre Verhältnis tatsächlich vorliegt. Insbesondere bestehen begründete Zweifel an seinem Vorbringen, mit der Bezugsperson und ihrer Mutter „langjährig“ zusammengelebt zu haben und zur Bezugsperson ein Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis aufgebaut zu haben. Schon insofern ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus Gründen des Art. 8 EMRK ausnahmsweise eine Einreise ins Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung einer schützenswerten familiären Beziehung ermöglicht werden müsste. Wie an anderer Stelle dargelegt, konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson das beschriebene familiäre Verhältnis tatsächlich vorliegt. Insbesondere bestehen begründete Zweifel an seinem Vorbringen, mit der Bezugsperson und ihrer Mutter „langjährig“ zusammengelebt zu haben und zur Bezugsperson ein Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis aufgebaut zu haben. Schon insofern ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus Gründen des Artikel 8, EMRK ausnahmsweise eine Einreise ins Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung einer schützenswerten familiären Beziehung ermöglicht werden müsste. Die im Jahr 2012 geborene Bezugsperson wohnt seit Juni 2021 im österreichischen Bundesgebiet. Mit dem Beschwerdeführer (und ihrer leiblichen Mutter) lebte sie rund fünf bis acht Monate gemeinsam in Äthiopien. Dass davor ein familiäres Zusammenleben auch bereits im Herkunftsstaat Somalia stattgefunden hat, konnte – wie dargelegt – nicht festgestellt werden. Anschließend reiste sie mit ihrer leiblichen Mutter über eine näher beschriebene Route nach Europa; sie hielt sich rund eineinhalb Jahre in Griechenland auf, ehe sie nach Österreich reiste. Die Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson erfolgte nicht erzwungenermaßen (fluchtbedingt), sondern beruhte auf der Entscheidung der leiblichen Mutter, (infolge der Flucht aus Somalia gemeinsam mit dem Beschwerdeführer) von Äthiopien mit der Bezugsperson nach Österreich weiterzureisen. Sie gab an, dass eine gemeinsame Weiterreise mit ihrem Ehemann nach Österreich aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, weshalb er in Äthiopien verblieben sei. Die Mutter der Bezugsperson begründete ihre Weiterreise aus Äthiopien damit, dass sie Angst gehabt habe, dass die Probleme, die sie in Somalia gehabt habe (Anm.: sie berief sich auf eine befürchtete Zwangsverheiratung mit dem Bruder ihres verstorbenen Ehemannes bzw. Verfolgung durch diesen) auch in Äthiopien auftreten würden. Dass die leibliche Mutter der Bezugsperson jedoch in Äthiopien – einem Land mit 120 Millionen Einwohnern – tatsächlich befürchtete, dort durch eine einzelne somalische Privatperson gefunden zu werden, ist keinesfalls nachvollziehbar. Somit ist anzunehmen, dass der Weiterreise private bzw. wirtschaftliche Motive zugrunde lagen und somit keine fluchtbedingte Trennung vorliegt. Der Mutter der Bezugsperson war bewusst, dass dadurch eine Trennung von ihrem angeblichen Ehemann erfolgen würde. Die Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson erfolgte nicht erzwungenermaßen (fluchtbedingt), sondern beruhte auf der Entscheidung der leiblichen Mutter, (infolge der Flucht aus Somalia gemeinsam mit dem Beschwerdeführer) von Äthiopien mit der Bezugsperson nach Österreich weiterzureisen. Sie gab an, dass eine gemeinsame Weiterreise mit ihrem Ehemann nach Österreich aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, weshalb er in Äthiopien verblieben sei. Die Mutter der Bezugsperson begründete ihre Weiterreise aus Äthiopien damit, dass sie Angst gehabt habe, dass die Probleme, die sie in Somalia gehabt habe Anmerkung, sie berief sich auf eine befürchtete Zwangsverheiratung mit dem Bruder ihres verstorbenen Ehemannes bzw. Verfolgung durch diesen) auch in Äthiopien auftreten würden. Dass die leibliche Mutter der Bezugsperson jedoch in Äthiopien – einem Land mit 120 Millionen Einwohnern – tatsächlich befürchtete, dort durch eine einzelne somalische Privatperson gefunden zu werden, ist keinesfalls nachvollziehbar. Somit ist anzunehmen, dass der Weiterreise private bzw. wirtschaftliche Motive zugrunde lagen und somit keine fluchtbedingte Trennung vorliegt. Der Mutter der Bezugsperson war bewusst, dass dadurch eine Trennung von ihrem angeblichen Ehemann erfolgen würde. Die Bezugsperson lebt im Bundesgebiet zusammen mit ihrer leiblichen Mutter, der die alleinige Obsorge für sie zukommt, sodass ihre Versorgung unabhängig von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers sichergestellt ist. Da sich die Bezugsperson von Geburt an in Obhut ihrer leiblichen Mutter befindet, ist davon auszugehen, dass diese für sie die engste Bezugsperson darstellt; mit dem Beschwerdeführer lebte sie nur in einem sehr kurzen Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt, sodass von einer vergleichsweise deutlich schwächeren Bindung auszugehen ist. Die heute elfeinhalbjährige Bezugsperson lebte mit ihrem (angeblichen) Stiefvater, dem Beschwerdeführer, nur wenige Monate in einem gemeinsamen Haushalt und somit den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in räumlicher Trennung von ihm. Das Vorbringen im Verfahren beschränkte sich auch im Wesentlichen auf die knappe Aussage, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson trotz fehlender biologischer Verwandtschaft ein familiäres Verhältnis vergleichbar jenem zwischen Vater und Tochter bestehe. Eine nähere Konkretisierung – etwa in wie weit und in welchem Umfang sich der Beschwerdeführer tatsächlich an der Betreuung und Erziehung der Bezugsperson beteiligte und ob und in welcher Form er den Kontakt mit ihr seit ihrer Ausreise aus Äthiopien weiterführt – findet sich in den eingebrachten Stellungnahmen und in der Beschwerde jedoch nicht. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer die Bezugsperson seit ihrer Ausreise aus Somalia bzw. Äthiopien weder finanziell noch auf andere Weise nachhaltig unterstützt. Es wurde auch nicht substanziiert dargetan, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Äthiopien nicht weiterhin möglich sein würde. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson besteht sohin kein finanzielles oder sonstiges faktisches Abhängigkeitsverhältnis. Die minderjährige Bezugsperson befindet sich zudem in einem Alter, in dem die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit dem Beschwerdeführer über Telefon und Internet unproblematisch möglich ist; der Bezugsperson und ihrer Mutter steht es auch offen, den Beschwerdeführer in Äthiopien zu besuchen (zumal sich der zuerkannte Schutzstatus auf den Herkunftsstaat Somalia bezieht), sodass auch kein gänzlicher Abbruch des persönlichen Kontaktes erfolgen müsste. In einer Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt.In einer Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits ausgeführt, dass es die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gebietet, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, zumal dieser nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits ausgeführt, dass es die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gebietet, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, zumal dieser nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). 3.3.3. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen und die Erteilung eines Einreisetitels auch im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall nicht geboten ist.3.3.3. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen und die Erteilung eines Einreisetitels auch im Lichte des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall nicht geboten ist. 3.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.4. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2274925.1.00

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