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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlW212 2283821-1 Spruch, W212 2283821-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

dem Beschwerdeführer von Deutschland ein Visum C für den Zeitraum 18.04.2023 bis 31.07.2023 ausgestellt worden war. 3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2023 gab der Beschwerdeführer an,

seine Schwester, Cemile, in Österreich lebe. Ein Bruder und eine weitere Schwester seien in Deutschland aufhältig. Er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. zwei Wochen verlassen mit dem Ziel, nach Österreich zu kommen, da hier seine Schwester lebe. Er sei mit dem Flugzeug von der Türkei nach Serbien geflogen und von dort über Ungarn nach Österreich eingereist. In Ungarn habe er sich hauptsächlich in Wäldern aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe durch das Erdbeben im Februar 2023 in der Türkei alles verloren. Zudem gäbe es in seiner Heimat keine Arbeit. In Österreich lebe die Schwester, die er unterstützen wolle.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.09.2023 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 22.09.2023 erklärte sich Deutschland zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich bereit.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.09.2023 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 22.09.2023 erklärte sich Deutschland zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich bereit.
  3. Am 05.12.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer zunächst an, gesund zu sein. In Österreich habe er eine Schwester. Zu ihr bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Dazu befragt, ob sich der Beschwerdeführer jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht habe, gab dieser an, er sei nach Deutschland mit einen Visum C eingereist. Er habe sich damit ca. zweieinhalb Monate in Deutschland aufgehalten und habe auch seine Schwester in Österreich während dieser Zeit besucht. Die Angaben aus der Erstbefragung über seinen Reiseweg nach Österreich wären richtig. Über Vorhalt der Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz und der beabsichtigten Außerlandesbringung in diesen Staat gab der Beschwerdeführer an,

er in Österreich eine Schwester habe, dich sich um ihn kümmern könnte. Die Geschwister in Deutschland könnten sich nicht um ihn kümmern. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, zugestellt am 19.12.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Deutschland gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt,

seine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, zugestellt am 19.12.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Deutschland gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.), sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt,

seine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus,

die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Deutschland und der Weiterreise nach Österreich plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewesen wären sowie mit den amtswegigen Ermittlungsergebnissen übereinstimmen würden. Aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 EMRK der Zulässigkeit der Anordnung auf Außerlandesbringung entgegenstehen würde. Insbesondere bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Österreich aufhältigen Schwester. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus,

die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Deutschland und der Weiterreise nach Österreich plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewesen wären sowie mit den amtswegigen Ermittlungsergebnissen übereinstimmen würden. Aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8, EMRK der Zulässigkeit der Anordnung auf Außerlandesbringung entgegenstehen würde. Insbesondere bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Österreich aufhältigen Schwester. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu. 6. Mit Schriftsatz vom 29.12.2023 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer würde durch seine Schwester und deren Familie (Ehemann und gemeinsame Kinder) in Österreich unterstützt und wäre durch ihre Hilfe bereits bei der ÖGK sozialversichert. Ein Deutschkurs sei ab Jänner 2024 geplant. Zudem habe der Beschwerdeführer sich am 21.12.2023 einer Notoperation am Blinddarm unterziehen müssen. Eine Verbringung des Beschwerdeführers unter diesen Umständen würde diesen erheblich gefährden. Letztlich habe die Behörde es verabsäumt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Darstellungen über seinen Reiseweg nach Österreich hinreichend festzustellen und rechtlich zu würdigen. Der Beschwerdeführer habe Deutschland nach Ablauf seines Visums Richtung Serbien verlassen und sei von dort aus nach Österreich gereist. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Flugbuchungsbestätigung (Flug SNZQ3E von Stuttgart nach Belgrad am 05.08.2023) sowie eine Hotelrechnung (Hotel Moskva, Balkanska 1, Belgrad, 05.08.2023 bis 07.08.2023) vor. Rechtlich wurde ausgeführt,

Art. 12Abs.

4 Dublin III – VO voraussetzen würde,

der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen hätte. (Filzwieser / Sprung, Dublin III VO, Stand 1.1.14, S. 140 ff K24) Auch eine kurzfristige Ausreise würde genügen,

abgelaufene Visa und Aufenthaltstitel keinen zuständigkeitsbegründenden Charakter mehr besitzen würden. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte die belangte Behörde somit nicht von einer Zuständigkeit Deutschlands ausgehen dürfen. Demgemäß sei der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen.6. Mit Schriftsatz vom 29.12.2023 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer würde durch seine Schwester und deren Familie (Ehemann und gemeinsame Kinder) in Österreich unterstützt und wäre durch ihre Hilfe bereits bei der ÖGK sozialversichert. Ein Deutschkurs sei ab Jänner 2024 geplant. Zudem habe der Beschwerdeführer sich am 21.12.2023 einer Notoperation am Blinddarm unterziehen müssen. Eine Verbringung des Beschwerdeführers unter diesen Umständen würde diesen erheblich gefährden. Letztlich habe die Behörde es verabsäumt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Darstellungen über seinen Reiseweg nach Österreich hinreichend festzustellen und rechtlich zu würdigen. Der Beschwerdeführer habe Deutschland nach Ablauf seines Visums Richtung Serbien verlassen und sei von dort aus nach Österreich gereist. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Flugbuchungsbestätigung (Flug SNZQ3E von Stuttgart nach Belgrad am 05.08.2023) sowie eine Hotelrechnung (Hotel Moskva, Balkanska 1, Belgrad, 05.08.2023 bis 07.08.2023) vor. Rechtlich wurde ausgeführt,

Artikel 12

, Absatz 4, Dublin römisch drei – VO voraussetzen würde,

der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen hätte. (Filzwieser / Sprung, Dublin römisch drei VO, Stand 1.1.14, S. 140 ff K24) Auch eine kurzfristige Ausreise würde genügen,

abgelaufene Visa und Aufenthaltstitel keinen zuständigkeitsbegründenden Charakter mehr besitzen würden. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte die belangte Behörde somit nicht von einer Zuständigkeit Deutschlands ausgehen dürfen. Demgemäß sei der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargestellte Verfahrensgang samt dem Umstand,

der Beschwerdeführer im Besitz eines deutschen Schengenvisums, gültig vom 18.04.2023 bis 31.07.2023, ist. Festgestellt wird weiters,

auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seines Aufenthaltes in Deutschland und darauf folgenden Verlassens des Schengenraums nicht eingegangen und keine Ermittlungen getroffen wurden. Für die Feststellung im angefochtenen Bescheid (welche sich disloziert in der Beweiswürdigung findet),

der Beschwerdeführer von Deutschland direkt nach Österreich gereist wäre, findet sich unter Berücksichtigung der diesbezüglich in der Erstbefragung getätigten und während der Einvernahme wiederholten Aussage des Beschwerdeführers,

dieser (zumindest) aus Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt wäre, keine (nachvollziehbare) Beweiswürdigung. Die Beurteilung der Zuständigkeit Deutschlands bzw. die Zulässigkeit der Überstellung in den angenommenen zuständigen Mitgliedstaat ist durch das erkennende Gericht aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes noch nicht möglich, bzw. sind diesbezüglich ergänzende Abklärungen seitens des BFA vorzunehmen.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 21

(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist,

die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines ergänzungsnotwendigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3

  1. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte:Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines ergänzungsnotwendigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3,
  2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte: Unbestritten war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung im Besitz eines deutschen Schengenvisums der Kategorie C, das weniger als sechs Monate lang abgelaufen war. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung an,

er ca. zwei Wochen vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich, somit Anfang August, von der Türkei über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er zusätzlich an, ein Visum C für Deutschland besessen und sich in Deutschland für zweieinhalb Monate aufgehalten zu haben; seine Angaben zum Reiseweg nach Österreich wären richtig. Nähere Abklärungen mit dem Beschwerdeführer betreffend die angegebene Fluchtroute und den Aufenthalt in Deutschland bzw. valide Nachforschungen, ob der Beschwerdeführer aus Deutschland ausgereist ist und wohin, ist dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Im Beschwerdeverfahren wurde (wiederholt) vorgebracht,

der Beschwerdeführer aus Deutschland nach Serbien ausgereist wäre und wurden dementsprechende Beweismittel vorgelegt. Es ist zu beachten,

Art. 12Abs.

4 Dublin-III-VO die Wortfolge "solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat" enthält und es daher im Einzelfall möglich ist,

abgelaufene Aufenthaltstitel oder Visa keinen zuständigkeitsbegründenden Charakter mehr besitzen, sofern das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auch nur kurzfristig verlassen wird, d.h. die einmalige Ausreise genügt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K24. zu Art. 12). Es ist zu beachten,

Artikel 12

, Absatz 4, Dublin-III-VO die Wortfolge "solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat" enthält und es daher im Einzelfall möglich ist,

abgelaufene Aufenthaltstitel oder Visa keinen zuständigkeitsbegründenden Charakter mehr besitzen, sofern das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auch nur kurzfristig verlassen wird, d.h. die einmalige Ausreise genügt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K24. zu Artikel 12,). Insofern ist die Zustimmung Deutschlands auf Basis eines ergänzungsbedürftigen Konsultationsverfahrens ergangen. Daraus ergibt sich somit in casu alleine aufgrund der erfolgten Zustimmung Deutschlands noch keine Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates. Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 07.06.2016 in RS C-63/15, sowie C-155/15 festgestellt,

die Regelung des Art. 27 Abs. 1 Dublin III VO als subjektives Recht durch einen Beschwerdeführer geltend gemacht werden kann.Insofern ist die Zustimmung Deutschlands auf Basis eines ergänzungsbedürftigen Konsultationsverfahrens ergangen. Daraus ergibt sich somit in casu alleine aufgrund der erfolgten Zustimmung Deutschlands noch keine Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates. Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 07.06.2016 in RS C-63/15, sowie C-155/15 festgestellt,

die Regelung des Artikel 27, Absatz eins, Dublin römisch drei VO als subjektives Recht durch einen Beschwerdeführer geltend gemacht werden kann. Auf ein Vorbringen betreffend eines nicht per se unglaubwürdigen zuständigkeitsrelevanten Verlassens des Gebietes der Mitgliedsstaaten ist in einem Dublin Verfahren jedenfalls näher einzugehen. Das im gegenständlichen Verfahren seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich explizit im Verfahren erstattete Vorbringen wird somit ausführlich mit dem Beschwerdeführer zu erörtern sein, ihm wird ausreichend Gelegenheit einzuräumen sein, so

dieser genauere Informationen betreffend des angeführten Verlassens des Gebietes der Mitgliedsstaaten ausführen und allfällig diesbezüglich weitere vorhandene Bescheinigungsmittel in Vorlage bringen kann. Dieserart Ausführungen des Beschwerdeführers sind dem zuständigen Mitgliedsstaat mitzuteilen, um diesen in die Lage zu versetzen, aufgrund dieser wesentlichen neuen Informationen seine Zuständigkeit neu beurteilen zu können. Nur nach der Durchführung der Ermittlungen und Abklärungen ist es möglich zu beurteilen, ob weiterhin von einer Zuständigkeit des angenommenen Mitgliedsstaates, bzw. von einem Erlöschen der Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates ausgegangen werden muss. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt daher nicht abschließend ermittelt und ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der angewendeten Rechtsgrundlage daher gegenwärtig insgesamt nicht möglich. Die dargestellten Mängel hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren unter Wahrung des Parteiengehörs zu sanieren. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt daher noch nicht im erforderlichen Ausmaße ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG

  1. Satz zwingend vorzugehen war.Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt daher nicht abschließend ermittelt und ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der angewendeten Rechtsgrundlage daher gegenwärtig insgesamt nicht möglich. Die dargestellten Mängel hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren unter Wahrung des Parteiengehörs zu sanieren. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt daher noch nicht im erforderlichen Ausmaße ermittelt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG
  2. Satz zwingend vorzugehen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2283821.1.00

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