dem Beschwerdeführer von Deutschland ein Visum C für den Zeitraum 18.04.2023 bis 31.07.2023 ausgestellt worden war. 3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2023 gab der Beschwerdeführer an,
seine Schwester, Cemile, in Österreich lebe. Ein Bruder und eine weitere Schwester seien in Deutschland aufhältig. Er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. zwei Wochen verlassen mit dem Ziel, nach Österreich zu kommen, da hier seine Schwester lebe. Er sei mit dem Flugzeug von der Türkei nach Serbien geflogen und von dort über Ungarn nach Österreich eingereist. In Ungarn habe er sich hauptsächlich in Wäldern aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe durch das Erdbeben im Februar 2023 in der Türkei alles verloren. Zudem gäbe es in seiner Heimat keine Arbeit. In Österreich lebe die Schwester, die er unterstützen wolle.
er in Österreich eine Schwester habe, dich sich um ihn kümmern könnte. Die Geschwister in Deutschland könnten sich nicht um ihn kümmern. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, zugestellt am 19.12.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Deutschland gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt,
seine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, zugestellt am 19.12.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Deutschland gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.), sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt,
seine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus,
die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Deutschland und der Weiterreise nach Österreich plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewesen wären sowie mit den amtswegigen Ermittlungsergebnissen übereinstimmen würden. Aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 EMRK der Zulässigkeit der Anordnung auf Außerlandesbringung entgegenstehen würde. Insbesondere bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Österreich aufhältigen Schwester. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus,
die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Deutschland und der Weiterreise nach Österreich plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewesen wären sowie mit den amtswegigen Ermittlungsergebnissen übereinstimmen würden. Aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8, EMRK der Zulässigkeit der Anordnung auf Außerlandesbringung entgegenstehen würde. Insbesondere bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Österreich aufhältigen Schwester. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu. 6. Mit Schriftsatz vom 29.12.2023 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer würde durch seine Schwester und deren Familie (Ehemann und gemeinsame Kinder) in Österreich unterstützt und wäre durch ihre Hilfe bereits bei der ÖGK sozialversichert. Ein Deutschkurs sei ab Jänner 2024 geplant. Zudem habe der Beschwerdeführer sich am 21.12.2023 einer Notoperation am Blinddarm unterziehen müssen. Eine Verbringung des Beschwerdeführers unter diesen Umständen würde diesen erheblich gefährden. Letztlich habe die Behörde es verabsäumt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Darstellungen über seinen Reiseweg nach Österreich hinreichend festzustellen und rechtlich zu würdigen. Der Beschwerdeführer habe Deutschland nach Ablauf seines Visums Richtung Serbien verlassen und sei von dort aus nach Österreich gereist. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Flugbuchungsbestätigung (Flug SNZQ3E von Stuttgart nach Belgrad am 05.08.2023) sowie eine Hotelrechnung (Hotel Moskva, Balkanska 1, Belgrad, 05.08.2023 bis 07.08.2023) vor. Rechtlich wurde ausgeführt,
4 Dublin III – VO voraussetzen würde,
der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen hätte. (Filzwieser / Sprung, Dublin III VO, Stand 1.1.14, S. 140 ff K24) Auch eine kurzfristige Ausreise würde genügen,
abgelaufene Visa und Aufenthaltstitel keinen zuständigkeitsbegründenden Charakter mehr besitzen würden. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte die belangte Behörde somit nicht von einer Zuständigkeit Deutschlands ausgehen dürfen. Demgemäß sei der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen.6. Mit Schriftsatz vom 29.12.2023 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer würde durch seine Schwester und deren Familie (Ehemann und gemeinsame Kinder) in Österreich unterstützt und wäre durch ihre Hilfe bereits bei der ÖGK sozialversichert. Ein Deutschkurs sei ab Jänner 2024 geplant. Zudem habe der Beschwerdeführer sich am 21.12.2023 einer Notoperation am Blinddarm unterziehen müssen. Eine Verbringung des Beschwerdeführers unter diesen Umständen würde diesen erheblich gefährden. Letztlich habe die Behörde es verabsäumt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Darstellungen über seinen Reiseweg nach Österreich hinreichend festzustellen und rechtlich zu würdigen. Der Beschwerdeführer habe Deutschland nach Ablauf seines Visums Richtung Serbien verlassen und sei von dort aus nach Österreich gereist. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Flugbuchungsbestätigung (Flug SNZQ3E von Stuttgart nach Belgrad am 05.08.2023) sowie eine Hotelrechnung (Hotel Moskva, Balkanska 1, Belgrad, 05.08.2023 bis 07.08.2023) vor. Rechtlich wurde ausgeführt,
, Absatz 4, Dublin römisch drei – VO voraussetzen würde,
der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen hätte. (Filzwieser / Sprung, Dublin römisch drei VO, Stand 1.1.14, S. 140 ff K24) Auch eine kurzfristige Ausreise würde genügen,
abgelaufene Visa und Aufenthaltstitel keinen zuständigkeitsbegründenden Charakter mehr besitzen würden. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte die belangte Behörde somit nicht von einer Zuständigkeit Deutschlands ausgehen dürfen. Demgemäß sei der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargestellte Verfahrensgang samt dem Umstand,
der Beschwerdeführer im Besitz eines deutschen Schengenvisums, gültig vom 18.04.2023 bis 31.07.2023, ist. Festgestellt wird weiters,
auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seines Aufenthaltes in Deutschland und darauf folgenden Verlassens des Schengenraums nicht eingegangen und keine Ermittlungen getroffen wurden. Für die Feststellung im angefochtenen Bescheid (welche sich disloziert in der Beweiswürdigung findet),
der Beschwerdeführer von Deutschland direkt nach Österreich gereist wäre, findet sich unter Berücksichtigung der diesbezüglich in der Erstbefragung getätigten und während der Einvernahme wiederholten Aussage des Beschwerdeführers,
dieser (zumindest) aus Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt wäre, keine (nachvollziehbare) Beweiswürdigung. Die Beurteilung der Zuständigkeit Deutschlands bzw. die Zulässigkeit der Überstellung in den angenommenen zuständigen Mitgliedstaat ist durch das erkennende Gericht aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes noch nicht möglich, bzw. sind diesbezüglich ergänzende Abklärungen seitens des BFA vorzunehmen.
die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines ergänzungsnotwendigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3
er ca. zwei Wochen vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich, somit Anfang August, von der Türkei über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er zusätzlich an, ein Visum C für Deutschland besessen und sich in Deutschland für zweieinhalb Monate aufgehalten zu haben; seine Angaben zum Reiseweg nach Österreich wären richtig. Nähere Abklärungen mit dem Beschwerdeführer betreffend die angegebene Fluchtroute und den Aufenthalt in Deutschland bzw. valide Nachforschungen, ob der Beschwerdeführer aus Deutschland ausgereist ist und wohin, ist dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Im Beschwerdeverfahren wurde (wiederholt) vorgebracht,
der Beschwerdeführer aus Deutschland nach Serbien ausgereist wäre und wurden dementsprechende Beweismittel vorgelegt. Es ist zu beachten,
4 Dublin-III-VO die Wortfolge "solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat" enthält und es daher im Einzelfall möglich ist,
abgelaufene Aufenthaltstitel oder Visa keinen zuständigkeitsbegründenden Charakter mehr besitzen, sofern das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auch nur kurzfristig verlassen wird, d.h. die einmalige Ausreise genügt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K24. zu Art. 12). Es ist zu beachten,
, Absatz 4, Dublin-III-VO die Wortfolge "solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat" enthält und es daher im Einzelfall möglich ist,
abgelaufene Aufenthaltstitel oder Visa keinen zuständigkeitsbegründenden Charakter mehr besitzen, sofern das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auch nur kurzfristig verlassen wird, d.h. die einmalige Ausreise genügt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K24. zu Artikel 12,). Insofern ist die Zustimmung Deutschlands auf Basis eines ergänzungsbedürftigen Konsultationsverfahrens ergangen. Daraus ergibt sich somit in casu alleine aufgrund der erfolgten Zustimmung Deutschlands noch keine Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates. Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 07.06.2016 in RS C-63/15, sowie C-155/15 festgestellt,
die Regelung des Art. 27 Abs. 1 Dublin III VO als subjektives Recht durch einen Beschwerdeführer geltend gemacht werden kann.Insofern ist die Zustimmung Deutschlands auf Basis eines ergänzungsbedürftigen Konsultationsverfahrens ergangen. Daraus ergibt sich somit in casu alleine aufgrund der erfolgten Zustimmung Deutschlands noch keine Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates. Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 07.06.2016 in RS C-63/15, sowie C-155/15 festgestellt,
die Regelung des Artikel 27, Absatz eins, Dublin römisch drei VO als subjektives Recht durch einen Beschwerdeführer geltend gemacht werden kann. Auf ein Vorbringen betreffend eines nicht per se unglaubwürdigen zuständigkeitsrelevanten Verlassens des Gebietes der Mitgliedsstaaten ist in einem Dublin Verfahren jedenfalls näher einzugehen. Das im gegenständlichen Verfahren seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich explizit im Verfahren erstattete Vorbringen wird somit ausführlich mit dem Beschwerdeführer zu erörtern sein, ihm wird ausreichend Gelegenheit einzuräumen sein, so
dieser genauere Informationen betreffend des angeführten Verlassens des Gebietes der Mitgliedsstaaten ausführen und allfällig diesbezüglich weitere vorhandene Bescheinigungsmittel in Vorlage bringen kann. Dieserart Ausführungen des Beschwerdeführers sind dem zuständigen Mitgliedsstaat mitzuteilen, um diesen in die Lage zu versetzen, aufgrund dieser wesentlichen neuen Informationen seine Zuständigkeit neu beurteilen zu können. Nur nach der Durchführung der Ermittlungen und Abklärungen ist es möglich zu beurteilen, ob weiterhin von einer Zuständigkeit des angenommenen Mitgliedsstaates, bzw. von einem Erlöschen der Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates ausgegangen werden muss. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt daher nicht abschließend ermittelt und ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der angewendeten Rechtsgrundlage daher gegenwärtig insgesamt nicht möglich. Die dargestellten Mängel hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren unter Wahrung des Parteiengehörs zu sanieren. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt daher noch nicht im erforderlichen Ausmaße ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.