Obsah (12)
§ 169cArt 133§ 169§ 12§ 24Art. 6§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 66§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlW213 2277241-1 Spruch, W213 2277241-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 169cGeh
G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 169 c, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.
- Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht als Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
- Mit Schreiben vom 31.10.2022 brachte sie durch ihren anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass sie in Bezug auf die Anrechnung ihrer Vordienstzeiten im Vergleich zu anderen - sowohl jüngeren als auch älteren - Mitarbeitern ungünstiger behandelt worden sei.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 31.10.2022 brachte sie durch ihren anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass sie in Bezug auf die Anrechnung ihrer Vordienstzeiten im Vergleich zu anderen - sowohl jüngeren als auch älteren - Mitarbeitern ungünstiger behandelt worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2012, GZ. Pers1-B-61, sei unter Voransetzung vom 9 Jahren, 4 Monaten und 6 Tagen der 25.08.2006 als Vorrückungsstichtag festgesetzt worden. Dabei seien 3 Jahre für den Besuch der höheren Schule ab Vollendung der Schulpflicht, 4 Jahre für das Universitätsstudium, 10 Monate für die Gerichtspraxis, 1 Jahr, 4 Monate und 12 Tage für die Zeit als Rechtsanwaltsanwärterin sowie 1 Monat und 24 Tage an sonstigen Zeiten angerechnet worden. Nach Abzug des Überstellungsverlusts von 4 Jahren habe sich der oben genannte Vorrückungsstichtag ergeben. Beschwerdeführerin sei am 01.11.2013 zur Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX ernannt worden und habe ab diesem Zeitpunkt das Gehalt der Verwendungsgruppe R1b, Gehaltsstufe 1, bezogen. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe zwei hätte nach – unionsrechtswidriger - Vorrückungsdauer von elf Jahren am 01.07.2017 erfolgen sollen.Beschwerdeführerin sei am 01.11.2013 zur Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 ernannt worden und habe ab diesem Zeitpunkt das Gehalt der Verwendungsgruppe R1b, Gehaltsstufe 1, bezogen. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe zwei hätte nach – unionsrechtswidriger - Vorrückungsdauer von elf Jahren am 01.07.2017 erfolgen sollen. Aufgrund der Besoldungsreform 2015 bei der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 01.03.2015 auf Grundlage ihres damals bezogenen Gehalts in das neue Besoldungssystem übergeleitet worden. Daraus habe sich für die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28.02.2015 ein Besoldungsdienstalter von 1 Jahr und 8 Monaten ergeben. Die nächste Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 sei am 01.07.2017 erfolgt, wobei es
§ 169cAbs. 7 Z. 1 Geh
G zu einer Erhöhung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin um 18 Monate gekommen sei. Seit dem 01.01.2020 befinde sich die Beschwerdeführerin in der Gehaltsstufe 3 (Zielstufe). Die nächste Vorrückung in die Gehaltsstufe 4 finde am 01.01.2024 statt.Aufgrund der Besoldungsreform 2015 bei der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 01.03.2015 auf Grundlage ihres damals bezogenen Gehalts in das neue Besoldungssystem übergeleitet worden. Daraus habe sich für die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 28.02.2015 ein Besoldungsdienstalter von 1 Jahr und 8 Monaten ergeben. Die nächste Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 sei am 01.07.2017 erfolgt, wobei es
Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer eins, GehG zu einer Erhöhung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin um 18 Monate gekommen sei. Seit dem 01.01.2020 befinde sich die Beschwerdeführerin in der Gehaltsstufe 3 (Zielstufe). Die nächste Vorrückung in die Gehaltsstufe 4 finde am 01.01.2024 statt. Die erstmalige Einstufung der Beschwerdeführerin bei auf Grundlage der Besoldungsreform 2010 erfolgt. Dabei seien zwar Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag angerechnet worden, gleichzeitig aber der Zeitraum für die Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe um drei Jahre verlängert worden. Mit Entscheidung des europäischen Gerichtshofs C5 130/13, RS Schmitzer, sei festgestellt worden, dass dies unionsrechtswidrig sei, da frühere Unionsrechtswidrigkeiten fortgeschrieben würden. Auf Grundlage der Besoldungsreform 2015 bei der Beschwerdeführerin
§ 169c Geh
G pauschal in das neue Besoldungssystem übergeleitet worden, dies unter Fortgeltung der als unionswidrig erkannten Besoldungsreform 2010. Die Besoldungsreform 2015 sei vom EuGH mit Entscheidung C-396/17, RS Leitner, als unionsrechtswidrig erkannt worden, da die Überleitung in das neue Besoldungssystem von Beamten im Dienststand auf Grundlage ihres letzten, im alten, unionswidrigen Systems bezogenen Gehaltes erfolge. Auf Grundlage der Besoldungsreform 2015 bei der Beschwerdeführerin
Paragraph 169, c GehG pauschal in das neue Besoldungssystem übergeleitet worden, dies unter Fortgeltung der als unionswidrig erkannten Besoldungsreform
- Die Besoldungsreform 2015 sei vom EuGH mit Entscheidung C-396/17, RS Leitner, als unionsrechtswidrig erkannt worden, da die Überleitung in das neue Besoldungssystem von Beamten im Dienststand auf Grundlage ihres letzten, im alten, unionswidrigen Systems bezogenen Gehaltes erfolge. Die daraufhin ergangene zweite Dienstrechtsnovelle 2019 gelangen nur bei einem Teil der Altbeamten zur Anwendung, nämlich auf jene, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt sei. Da die Beschwerdeführerin erst nach der Besoldungsreform 2010 in den Dienststand eingetreten sei, treffe dies auf sie nicht zu, weshalb für sie nach wie vor die unionsrechtswidrige Besoldungsreform 2010 gelte. Die Beschwerdeführerin werde daher im Vergleich zu Altbeamten, deren erstmalige Feststellung des Vorrückungsstichtages unter Außerachtlassung der vor dem
- Geburtstag zurückgelegten Zeiten erfolgt sei und die
den Bestimmungen der
- Dienstrechtsnovelle 2019 neu eingestuft wurden, diskriminiert. Die Beschwerdeführerin müsse daher aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (EuGH C-24/17, RS ÖGB) unter Außerachtlassung von unionsrechtswidrigen nationalen Bestimmungen neu eingestuft werden. Es müsse daher wie bei den genannten Vergleichsbeamten eine Unions-sowie gleichheitskonforme Überleitung bzw. Festsetzung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten ohne gleichzeitige Verlängerung der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe erforderlichen Zeit um drei Jahre erfolgen. Für die Beschwerdeführerin ergebe sich daher unionskonform auf Grundlage des Vorrückungsstichtages 25.08.2006 die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 am 01.07.
- In weiterer Folge ergebe sich für die pauschale Überleitung nach der Besoldungsreform 2015 ab März 2015 die Einstufung Verwendungsgruppe R1 b, Gehaltsstufe
- Daraus resultiere mit Wirkung vom 28.02.2015 ein Besoldungsdienstalter von 4 Jahren und 8 Monaten. Die Vorrückung in die Überleitungsstufe (Gehaltsstufe 3) - unter Erhöhung des Besoldungsdienstalters um 18 Monate - hätte am 01.07.2018 zu erfolgen gehabt. Seitdem 01.01.2021 sollte sich die Beschwerdeführerin daher unionskonform in der Gehaltsstufe 4 (Stufe) befinden. Bei unionsrechtskonformer früherer Vorrückung hätte die Beschwerdeführerin bis zum 31.10.2022 in Summe € 36.978,54 mehr an Monatsbezügen erhalten. Ab dem 01.11.2022 müsste sie pro Monat € 559,60, in Monaten mit Sonderzahlungen € 839,40 mehr an Monatsbezügen erhalten. Es werde daher beantragt, festzustellen dass
- die Vorrückungsdauer von der ersten in die zweite Gehaltsstufe für die Beschwerdeführerin unionskonform acht Jahre beträgt, sodass sie per 01.07.2014 in die Gehaltsstufe 2 vorgerückt ist;
- die Beschwerdeführerin wird unionskonform in das neue Besoldungssystem übergeleitet und ihr Besoldungsdienstalter mit Ablauf des 28.02.2015 4 Jahre und 8 Monate;
- die weiteren Vorrückungen der Beschwerdeführerin in derselben Gehaltsgruppe unionskonform erfolgen, am 01.07.2018 in die Gehaltsstufe 3, am 01.01.2021 in die Gehaltsstufe 4, am 01.01.2025 in die Gehaltsstufe 5, am 01.01.2029 in die Gehaltsstufe 6, am 01.01.2033 in die Gehaltestufe 7 usw.;
- der Beschwerdeführerin von der Republik Österreich binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution Nachzahlungen an Monatsbezügen iHv brutto EUR 36.073,69 für die Zeiten ab dem 01.05.2016 bis zum 31.10.2022 zu leisten sind;
- der Beschwerdeführerin von der Republik Österreich Auszahlungen der Monatsbezüge für die Zeit ab dem 01.11.2022 im Sinne des oben festgesetzten Besoldungsdienstalters bzw der oben festgesetzten Vorrückung zu leisten sind. In eventu wurde beantragt, das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin so festzustellen, als wenn sie - anstatt der pauschalen Überleitung - originären Zudem nach dem 01.02.2015 in den Dienststand eintretenden Neubeamten zählen würde, auf die das neue mit der Besoldungsreform 2015 eingeführte Besoldungssystem uneingeschränkt gelte. Im Einzelnen wurde beantragt, festzustellen dass
- die Beschwerdeführerin unionskonform nach dem neuen Besoldu n gssystent entlohnt wird und er Besoldungsdienstalter mit Ablauf des 28.02.2015 5 Jahre und 4 Monate beträgt;
- die Vorrückungen der Beschwerdeführerin in derselben Gehaltsgruppe unionskonform erfolgen, und zwar am 01.11.2013 in die Gehaltsstufe 2, am 01.11.2017 in die Gehaltsstufe 3, am 01.11.2021 in die Gehaltsstufe 4, am 01.11.2024 in die Gehaltsstufe 5, am 01.11.2039 (sic) in die Gehaltsstufe 6, usw.;
- der Beschwerdeführerin von der Republik Österreich binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution Nachzahlungen an Monatsbezügen iHv brutto EUR 36.978,54 für die Zeiten ab dem 01.05.2016 bis zum 31.10.2022 zu leisten sind.
- Der Beschwerdeführerin von der Republik Österreich Auszahlungen der Monatsbezüge für die Zeit ab dem 01.11.2022 im Sinne des oben festgesetzten Besoldungsdienstalters bzw. der oben festgesetzten Vorrückung zu leisten sind. I.
- Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehendem Wortlaut hat:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehendem Wortlaut hat: „Die Anträge der Richterin des Landesgerichtes XXXX , vom
- Oktober 2022„Die Anträge der Richterin des Landesgerichtes römisch 40 , vom
- Oktober 2022 a) auf Berichtigung des Besoldungsdienstalters, der Gehaltsstufe und des Tages der Vorrückung in die nächsthöhere(n) Gehaltsstufe(n), konkret aa) durch Reduzierung der Vorrückungsdauer von der ersten in die zweite Gehaltsstufe unionskonform von elf auf acht Jahre und in Folge Überleitung im Rahmen der Besoldungsreform 2015 mit einem Besoldungsdienstalter zum
- Februar 2015 von 4 Jahren und 8 Monaten; in eventu ab) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters — anstatt der pauschalen Überleitung gem. § 169c Gehaltsgesetz 1956 — als würde die Beschwerdeführerin originär zu den nach dem
- Februar 2015 in den Dienststand eintretenden (Neu-)Beamten zählen, wodurch sich zum
- Februar 2015 ein Besoldungsdienstalter von 5 Jahren und 4 Monaten errechnen würde;ab) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters — anstatt der pauschalen Überleitung gem. Paragraph 169 c, Gehaltsgesetz 1956 — als würde die Beschwerdeführerin originär zu den nach dem
- Februar 2015 in den Dienststand eintretenden (Neu-)Beamten zählen, wodurch sich zum
- Februar 2015 ein Besoldungsdienstalter von 5 Jahren und 4 Monaten errechnen würde; b) auf Nachzahlung der aus den Punkten aa) oder ab) resultierenden Bezugsdifferenzen jeweils ab
- Mai 2016 und Auszahlung der höheren Monatsbezüge werden abgewiesen.“ Begründend wurde unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund am 01.01.2012 begründet worden sei. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 26.11.2012 sei ihr Vorrückungsstichtag gem. § 12 GehG idF BGBl I Nr. 1 1 1/2010 mit 25.08.2006 festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Dabei seien folgende, nach dem
- Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden seien, somit die im Zeitraum vom 01.07.2002 bis zum Tag vor der Anstellung am 01.01.2012 (das sind 9 Jahre und 6 Monate) liegenden Zeiten, berücksichtigt worden. Insgesamt seien - nach Kürzung
§ 12Abs. 6 und 7 i.V.m. § 12 a Abs. 4 Geh
G - fünf Jahre, vier Monate und sechs Tage dem Tag der Anstellung (01.01.2012) vorangesetzt worden, was den 25.08.2006 als Vorrückungsstichtag ergeben habe.Begründend wurde unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund am 01.01.2012 begründet worden sei. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 26.11.2012 sei ihr Vorrückungsstichtag gem. Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 1 1 aus 2010, mit 25.08.2006 festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Dabei seien folgende, nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden seien, somit die im Zeitraum vom 01.07.2002 bis zum Tag vor der Anstellung am 01.01.2012 (das sind 9 Jahre und 6 Monate) liegenden Zeiten, berücksichtigt worden. Insgesamt seien - nach Kürzung
Paragraph 12, Absatz 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 12, a Absatz 4, GehG - fünf Jahre, vier Monate und sechs Tage dem Tag der Anstellung (01.01.2012) vorangesetzt worden, was den 25.08.2006 als Vorrückungsstichtag ergeben habe. Auf Basis des so ermittelten Vorrückungsstichtags habe der Beschwerdeführerin ab Ernennung zur Richterin des Landesgerichtes mit Wirksamkeit vom 01.11.2013 gem. § 66 Abs. 2 RStDG das Gehalt der Gehaltsgruppe R 1b, Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung - nach einer Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 von elf Jahren - am
- Juli 2017 gebührt.Auf Basis des so ermittelten Vorrückungsstichtags habe der Beschwerdeführerin ab Ernennung zur Richterin des Landesgerichtes mit Wirksamkeit vom 01.11.2013 gem. Paragraph 66, Absatz 2, RStDG das Gehalt der Gehaltsgruppe R 1b, Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung - nach einer Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 von elf Jahren - am
- Juli 2017 gebührt. Im Rahmen der Besoldungsreform 2015, BGBI I Nr. 32/2015, Seite Beschwerdeführerin aufgrund ihres im Februar 2015 bezogenen Gehalts von € 3.600,20 gem. § 169c GehG in die Gehaltsstufe 1 übergeleitet worden. Ausgehend von dieser Gehaltsstufe habe sich gem. § 169c Abs. 3 und 4 GehG ihr Besoldungsdienstalter mit Ablauf des achten 20.02.2015 mit 1 Jahr 8 Monaten und 0 Tagen ergeben. Daraus resultiere die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (=Überleitungsstufe) gem. § 8 Abs. 2 GehG iVm § 66 Abs. 2 RStDG mit 01.07.
- Beim Erreichen der Überleitungsstufe seien ihrem Besoldungsdienstalter 18 Monate hinzugerechnet worden (§ 169c Abs. 7 GehG), weshalb sich die Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 (=Zielstufe) mit
- Jänner 2020 errechne. Die weiteren Vorrückungen seien im Abstand von 4 Jahren erfolgt. Das aktuelle Besoldungsdienstalter (BDA) der Antragstellerin zum Stichtag
- Juni 2023 belaufe sich auf 4.198,8334 Tage, das entspreche einem BDA von 11 Jahren 6 Monaten und 2 Tagen.Im Rahmen der Besoldungsreform 2015, BGBI römisch eins Nr. 32 aus 2015,, Seite Beschwerdeführerin aufgrund ihres im Februar 2015 bezogenen Gehalts von € 3.600,20 gem. Paragraph 169 c, GehG in die Gehaltsstufe 1 übergeleitet worden. Ausgehend von dieser Gehaltsstufe habe sich gem. Paragraph 169 c, Absatz 3 und 4 GehG ihr Besoldungsdienstalter mit Ablauf des achten 20.02.2015 mit 1 Jahr 8 Monaten und 0 Tagen ergeben. Daraus resultiere die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (=Überleitungsstufe) gem. Paragraph 8, Absatz 2, GehG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, RStDG mit 01.07.
- Beim Erreichen der Überleitungsstufe seien ihrem Besoldungsdienstalter 18 Monate hinzugerechnet worden (Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG), weshalb sich die Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 (=Zielstufe) mit
- Jänner 2020 errechne. Die weiteren Vorrückungen seien im Abstand von 4 Jahren erfolgt. Das aktuelle Besoldungsdienstalter (BDA) der Antragstellerin zum Stichtag
- Juni 2023 belaufe sich auf 4.198,8334 Tage, das entspreche einem BDA von 11 Jahren 6 Monaten und 2 Tagen. In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2012 im Dienststand. Daher sei die Feststellung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der mit der Reform 2010, BGBI 82/2010, geschaffenen und für alle Bediensteten, die nach dem 30.08.2010 eingetreten seien, geltenden Rechtslage mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 26.11.2012 erfolgt. Mit diesem Bescheid seien die Zeiten vor dem
- Geburtstag und zwar ab Absolvierung der
- Schulstufe bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden. Gleichzeitig sei die mit dieser Reform ebenfalls eingeführte Verlängerung des für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre, also von acht auf elf Jahre, angewendet worden.In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2012 im Dienststand. Daher sei die Feststellung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der mit der Reform 2010, BGBI 82 aus 2010,, geschaffenen und für alle Bediensteten, die nach dem 30.08.2010 eingetreten seien, geltenden Rechtslage mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 26.11.2012 erfolgt. Mit diesem Bescheid seien die Zeiten vor dem
- Geburtstag und zwar ab Absolvierung der
- Schulstufe bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden. Gleichzeitig sei die mit dieser Reform ebenfalls eingeführte Verlängerung des für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre, also von acht auf elf Jahre, angewendet worden. Die anzuwendende Rechtslage ergebe sich aufgrund des Eintrittsdatums der Bediensteten. Bei allen Bediensteten, deren erstmalige Einstufung nach der mit der Reform 2010 geschaffenen Rechtslage erfolgt sei, seien die Zeiten vor dem
- Geburtstag bereits bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden, wobei für alle Bediensteten mit demselben Eintrittsdatum dieselbe Rechtslage - auch hinsichtlich der für die Vorrückungen erforderlichen (verlängerten) Zeiträume gegolten habe. Bei diesen Bediensteten liege daher keine Altersdiskriminierung, sondern nur eine andere Rechtslage aufgrund des Eintrittsdatums vor. Dementsprechend seien die seit 31.08.2010 eingetretenen Bediensteten von der amtswegigen Neueinstufung gem. § 169f Abs. 1 GehG ausgenommen die Beschwerdeführerin falle auch nicht in den Personenkreis der Antragsberechtigten, der sich aus Abs.
- des § 169fGehG ergebe. Die anzuwendende Rechtslage ergebe sich aufgrund des Eintrittsdatums der Bediensteten. Bei allen Bediensteten, deren erstmalige Einstufung nach der mit der Reform 2010 geschaffenen Rechtslage erfolgt sei, seien die Zeiten vor dem
- Geburtstag bereits bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden, wobei für alle Bediensteten mit demselben Eintrittsdatum dieselbe Rechtslage - auch hinsichtlich der für die Vorrückungen erforderlichen (verlängerten) Zeiträume gegolten habe. Bei diesen Bediensteten liege daher keine Altersdiskriminierung, sondern nur eine andere Rechtslage aufgrund des Eintrittsdatums vor. Dementsprechend seien die seit 31.08.2010 eingetretenen Bediensteten von der amtswegigen Neueinstufung gem. Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG ausgenommen die Beschwerdeführerin falle auch nicht in den Personenkreis der Antragsberechtigten, der sich aus Absatz 2, des Paragraph 169 f, G, e, h, G, ergebe. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wobei im Wesentlichen das Vorbringen im verfahrenseinleitenden Antrag vom 31.10.2022 wiederholt wurde.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wobei im Wesentlichen das Vorbringen im verfahrenseinleitenden Antrag vom 31.10.2022 wiederholt wurde. Es wurde beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen; ● die Vorlage an den EuGH, sofern das Bundesverwaltungsgericht Zweifel betreffend die Auslegung des Unionsrecht im gegenständlichen Falle haben sollte; ● der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dergestalt abzuändern, dass sein Spruch zu lauten habe wie folgt: „Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.10.2022 auf Berichtigung des Besoldungsdienstalters, der Gehaltsstufe und des Tages der Vorrückung in die nächsthöheren Gehaltsstufen sowie auf Nachzahlung von Monatsbezügen wird stattgegeben.“ In eventu wurde beantragt, ● das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin so festzustellen, als wenn sie — anstatt der pauschalen Überleitung — originär zu den nach dem 11.02.2015 in den Dienststand eintretenden (Neu-)Beamten zählen würde, auf welche das neue, mit der Besoldungsreform 2015 eingeführte Besoldungssystem uneingeschränkt gilt. ● der Beschwerde stattzugeben und der angefochtenen Bescheid dergestalt abzuändern, dass sein Spruch zu lauten hat wie folgt: „Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin vom 31.10.2022 auf Berichtigung des Besoldungsdienstalters, der Gehaltsstufe und des Tages der Vorrückung in die nächsthöheren Gehaltsstufen sowie auf Nachzahlung von Monatsbezügen wird stattgegeben.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht als Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund wurde am 01.01.2012 begründet. Die Beschwerdeführerin weist nachstehend angeführte Vordienstzeiten auf: Zur Gänze vorangesetzt (§ 12 Abs. 1 Z. 1 GehGZur Gänze vorangesetzt (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, GehG J M T Höhere Schule ab Vollendung der Schulpflicht bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Abschlusses 01.07.2002-30.06.2005 3 - - Universitätsstudium im Höchstausmaß der vorgesehenen Studiendauer von 8 Semestern 01.07.2005- 30.06.2009 4 - - Gerichtspraxis 01.10.2009- 31.07.2010 - 10 - Rechtsanwaltsanwärterin 19.08.2010- 31.12.2011 1 4 12 Gesamt 9 2 12 Sonstige Zeiten - 3 18 Zur Hälfte angerechnet - 1 24 Summe der zur Gänze und der zur Hälfte angerechneten Zeiten 9 4 6 Kürzung
§ 12Abs. 6 und 7 i.V.m. § 12a Abs. 4 Geh
GKürzung
Paragraph 12, Absatz 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG -4 - - Daher voranzusetzen 5 4 6 Davon ausgehend wurde mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 26.11.2012 der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin gem. § 12 GehG idF BGBl I Nr. 82/2010 mit 25.08.2006 festgesetzt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Auf Basis des so ermittelten Vorrückungsstichtags gebührte der Beschwerdeführerin ab Ernennung zur Richterin des Landesgerichtes mit Wirksamkeit vom 01.11.2013 gem. § 66 Abs. 2 RStDG das Gehalt der Gehaltsgruppe R 1b, Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung - nach einer Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 von elf Jahren - am
- Juli 2017.Davon ausgehend wurde mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 26.11.2012 der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, mit 25.08.2006 festgesetzt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Auf Basis des so ermittelten Vorrückungsstichtags gebührte der Beschwerdeführerin ab Ernennung zur Richterin des Landesgerichtes mit Wirksamkeit vom 01.11.2013 gem. Paragraph 66, Absatz 2, RStDG das Gehalt der Gehaltsgruppe R 1b, Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung - nach einer Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 von elf Jahren - am
- Juli
- Im Rahmen der Besoldungsreform 2015, BGBI I Nr. 32/2015, wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres im Februar 2015 bezogenen Gehalts von € 3.600,20 gem. § 169c GehG in die Gehaltsstufe 1 übergeleitet. Ausgehend von dieser Gehaltsstufe hat sich gem. § 169c Abs. 3 und 4 GehG ihr Besoldungsdienstalter mit Ablauf des 28.02.2015 mit 1 Jahr 8 Monaten und 0 Tagen ergeben. Daraus resultierte die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (=Überleitungsstufe) gem. § 8 Abs. 2 GehG iVm § 66 Abs. 2 RStDG mit 01.07.
- Beim Erreichen der Überleitungsstufe wurden ihrem Besoldungsdienstalter 18 Monate hinzugerechnet (§ 169c Abs. 7 GehG), weshalb sich die Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 (=Zielstufe) mit
- Jänner 2020 errechnete. Die weiteren Vorrückungen sind im Abstand von 4 Jahren erfolgt. Das aktuelle Besoldungsdienstalter (BDA) der Beschwerdeführerin zum Stichtag
- Juni 2023 beläuft sich auf 4.198,8334 Tage, das entspricht einem BDA von 11 Jahren 6 Monaten und 2 Tagen.Im Rahmen der Besoldungsreform 2015, BGBI römisch eins Nr. 32 aus 2015,, wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres im Februar 2015 bezogenen Gehalts von € 3.600,20 gem. Paragraph 169 c, GehG in die Gehaltsstufe 1 übergeleitet. Ausgehend von dieser Gehaltsstufe hat sich gem. Paragraph 169 c, Absatz 3 und 4 GehG ihr Besoldungsdienstalter mit Ablauf des 28.02.2015 mit 1 Jahr 8 Monaten und 0 Tagen ergeben. Daraus resultierte die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (=Überleitungsstufe) gem. Paragraph 8, Absatz 2, GehG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, RStDG mit 01.07.
- Beim Erreichen der Überleitungsstufe wurden ihrem Besoldungsdienstalter 18 Monate hinzugerechnet (Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG), weshalb sich die Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 (=Zielstufe) mit
- Jänner 2020 errechnete. Die weiteren Vorrückungen sind im Abstand von 4 Jahren erfolgt. Das aktuelle Besoldungsdienstalter (BDA) der Beschwerdeführerin zum Stichtag
- Juni 2023 beläuft sich auf 4.198,8334 Tage, das entspricht einem BDA von 11 Jahren 6 Monaten und 2 Tagen.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der unstrittigen Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass Art und Umfang der von der Beschwerdeführerin zurückgelegten Vordienstzeiten unstrittig sind. Das Begehren der Beschwerdeführerin zielt ausschließlich auf die rechtliche Anrechnung der - unstrittig festgestellten - Vordienstzeiten ab.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Verfahren ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar, bei der zu klärenden Rechtsfrage handelt es sich zudem um keine übermäßig komplexe. Es kann daher von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. A) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin am 01.01.2012 begründet wurde. Die Vordienstzeitenanrechnungen bzw. Festsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgte daher auf Grundlage des § 12 BDG in der Fassung des BGBl. I 82/
- Daher wurden auch die von der Beschwerdeführerin vor dem
- Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt bzw. angerechnet. Der diesbezügliche Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2012 ist in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin am 01.01.2012 begründet wurde. Die Vordienstzeitenanrechnungen bzw. Festsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgte daher auf Grundlage des Paragraph 12, BDG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010,. Daher wurden auch die von der Beschwerdeführerin vor dem
- Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt bzw. angerechnet. Der diesbezügliche Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2012 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im vorliegenden Fall aufgrund ihres Alters diskriminiert, weil in ihrem Fall die Vorrückung von der ersten in der zweite Gehaltsstufe
§ 66Abs. 2 RSt
DG idF BGBl. I 82/2010 erst nach elf Jahren erfolgt wäre.Die Beschwerdeführerin erachtet sich im vorliegenden Fall aufgrund ihres Alters diskriminiert, weil in ihrem Fall die Vorrückung von der ersten in der zweite Gehaltsstufe
Paragraph 66, Absatz 2, RStDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010, erst nach elf Jahren erfolgt wäre.
§ 66Abs. 2 RSt
DG idF BGBl. I 82/2010 betrug der Zeitraum für die Vorrückung von der ersten in der zweite Gehaltsstufe elf Jahre, da begleitend zur Anrechnung von Zeiten die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, der Zeitraum für die Vorrückung von der ersten zweite Gehaltsstufe um drei Jahre auf elf Jahre verlängert wurde.
Paragraph 66, Absatz 2, RStDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010, betrug der Zeitraum für die Vorrückung von der ersten in der zweite Gehaltsstufe elf Jahre, da begleitend zur Anrechnung von Zeiten die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, der Zeitraum für die Vorrückung von der ersten zweite Gehaltsstufe um drei Jahre auf elf Jahre verlängert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 16.09.2013, GZ. 2013/12/0076, womit das dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014, Rechtssache C-530/13 Schmitzer, zugrunde liegende Vorabentscheidungsersuchen gestellt wurde, festgehalten, dass diese Neuregelung in sich diskriminierungsfrei ist, da das Lebensalter bei der Ersteinstufung in das jeweilige Entgeltschema keine Rolle mehr spielt. Da die Ersteinstufung der Beschwerdeführerin auf Grundlage der §§ 8 und 12 GehG sowie § 66 Abs. 2 RStDG in der Fassung BGBl. I 82/2010 erfolgte, ist davon auszugehen dass sie diskriminierungsfrei eingestuft wurde, da diese Regelung nicht an das Lebensalter des Betroffenen anknüpft. Da die Ersteinstufung der Beschwerdeführerin auf Grundlage der Paragraphen 8 und 12 GehG sowie Paragraph 66, Absatz 2, RStDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010, erfolgte, ist davon auszugehen dass sie diskriminierungsfrei eingestuft wurde, da diese Regelung nicht an das Lebensalter des Betroffenen anknüpft. Damit aber fehlt dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Verbesserung des Besoldungsdienstalters, Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung und entsprechende Nachzahlung von Bezügen jegliche Grundlage. Zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Besoldungsdienstalters - anstatt der pauschalen Überleitung
§ 169c Geh
G - als würde der Beschwerdeführerin originär zu den nach dem 11.02.2015 in den Dienststand eintretenden (Neu-) Beamten zählen, wodurch sich zum 28.02.2015 ein Besoldungsdienstalter von fünf Jahren und vier Monaten errechnen würde, wird bemerkt, dass für ein derartiges Vorgehen keine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Ebenso wenig ist von einer Altersdiskriminierung auszugehen, da die Vordienstzeiten der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - im Rahmen einer diskriminierungsfrei Ersteinstufung angerechnet wurden. Zu den von der Beschwerdeführerin herangezogenen Beispielen von Vergleichsbeamten ist zu bemerken, dass in einem Fall bei der Ersteinstufung Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht berücksichtigt wurden. Der andere Vergleichsbeamte ist erst mit 01.04.2020 in den richterlichen Ausbildungsdienst aufgenommen worden. Es liegt daher keine Altersdiskriminierung vor, sondern handelt es sich um Auswirkungen der zum jeweiligen Anstellungsdatum geltenden Rechtslage.Zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Besoldungsdienstalters - anstatt der pauschalen Überleitung
Paragraph 169, c GehG - als würde der Beschwerdeführerin originär zu den nach dem 11.02.2015 in den Dienststand eintretenden (Neu-) Beamten zählen, wodurch sich zum 28.02.2015 ein Besoldungsdienstalter von fünf Jahren und vier Monaten errechnen würde, wird bemerkt, dass für ein derartiges Vorgehen keine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Ebenso wenig ist von einer Altersdiskriminierung auszugehen, da die Vordienstzeiten der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - im Rahmen einer diskriminierungsfrei Ersteinstufung angerechnet wurden. Zu den von der Beschwerdeführerin herangezogenen Beispielen von Vergleichsbeamten ist zu bemerken, dass in einem Fall bei der Ersteinstufung Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht berücksichtigt wurden. Der andere Vergleichsbeamte ist erst mit 01.04.2020 in den richterlichen Ausbildungsdienst aufgenommen worden. Es liegt daher keine Altersdiskriminierung vor, sondern handelt es sich um Auswirkungen der zum jeweiligen Anstellungsdatum geltenden Rechtslage. Die Beschwerde war daher
§ 169cGeh
G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 169 c, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2277241.1.00