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{'item': 'W217 2283054-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 29b§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlW217 2283054-1 Spruch, W217 2283054-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Juli

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) begehrte am 15.02.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice) die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960.1.

Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) begehrte am 15.02.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice) die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung

  1. In der Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.05.2023, in welchem die Gutachten von
  2. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.04.2023,
  3. von Dr.in XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, vom 05.05.2023, sowie von
  4. Dr. XXXX , Facharzt für HNO, vom 12.05.2023 einen wesentlichen Bestandteil bilden, stellt dieser folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, fest:
  5. In der Gesamtbeurteilung von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.05.2023, in welchem die Gutachten von
  6. Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.04.2023,
  7. von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, vom 05.05.2023, sowie von
  8. Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO, vom 12.05.2023 einen wesentlichen Bestandteil bilden, stellt dieser folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, fest: Lfd. Nr. Pos.Nr. Gdb % 1 Mammakarzinom beidseits 13.01.03 50 2 Hörschwäche beidseits 12.02.01 20 3 chronische Niereninsuffizienz 0504.01 20 4 arterieller Bluthochdruck 05.01.01 10 5 manifeste Hyperthyreose 09.01.01 10 6 Kurzsichtigkeit , Astigmatismus und Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, Sehverminderung links auf 0,6, normales Sehvermögen rechts 11.02.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v. H. festgestellt, da Leiden 2-3 nicht weiter erhöhten, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe und die Leiden 4-6 nicht erhöhten, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz seien. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? hielt er fest, dass kein maßgeblich herabgesetzter Allgemeinzustand, keine maßgebliche Einschränkung des Gangbilds, der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit und eine damit einhergehende Mobilitätseinschränkung vorliegen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde.
  9. Mit Schreiben vom 17.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass zugeschickt.
  10. Mit Bescheid vom 12.07.2023, OB: XXXX , hat das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen, gegen den die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhob.
  11. Mit Bescheid vom 12.07.2023, OB: römisch 40 , hat das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen, gegen den die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhob.
  12. In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten ein: Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 17.12.2023 fest:Frau DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 17.12.2023 fest: „(..)
  13. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Es besteht kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild. Aus objektiver gutachterlicher Sicht verfügt die AW über die erforderliche Kraft bzw. über die erforderliche Beweglichkeit (aktive- und passive Gelenksfunktionen, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, ausreichend koordinative Fähigkeiten), um öffentliche Verkehrsmittel (Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400m, sicheres Einsteigen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und sicheres Aussteigen) zu erreichen und zu benützen. Das Geh- und Stehvermögen ist als ausreichend anzusehen, ein neurologisches Defizit ist nicht objektivierbar. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
  14. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“
  15. Am 19.12.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis vorgelegt, dass das Gutachten vom 17.12.2023 noch nicht der Beschwerdeführerin übermittelt worden sei.
  16. Mit Schreiben vom 21.12.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 17.12.2023 und bot ihr Gelegenheit, sich dazu zu äußern.
  17. Mit Schreiben vom 10.01.2024, eingelangt beim BVwG am 18.01.2024, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Zu A) Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2283054.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.