RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlW229 2279979-1 Spruch, W229 2279979-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.09.2023 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 14.05.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG, aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.09.2023 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 14.05.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge eines Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung des Bescheids. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Österreich seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt habe, wo er auch über einen Aufenthaltstitel verfüge. In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids sei gemäß § 7 Abs. 4 AsylG unrichtig festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. In der Begründung des Bescheids werde richtigerweise festgehalten, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des Beschwerdeführers keine Auswirkungen auf das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft habe und er weiterhin Flüchtling im Sinne der GFK sei.
- Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge eines Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung des Bescheids. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Österreich seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt habe, wo er auch über einen Aufenthaltstitel verfüge. In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids sei gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG unrichtig festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. In der Begründung des Bescheids werde richtigerweise festgehalten, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des Beschwerdeführers keine Auswirkungen auf das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft habe und er weiterhin Flüchtling im Sinne der GFK sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Berichtigung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheids.Der Beschwerdeführer beantragte die Berichtigung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheids.
- Das BFA legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2023 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger und beantragte nach seiner Einreise nach Österreich zuletzt am 26.06.2017 die Zuerkennung von internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger und beantragte nach seiner Einreise nach Österreich zuletzt am 26.06.2017 die Zuerkennung von internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2018 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Konventionsreisepass, jeweils gültig von 01.06.2018 bis 31.05.2023 sowie von 07.06.2023 bis 06.06.2028, ausgestellt. Der Beschwerdeführer verlegte seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland und verfügt in Österreich seit 13.01.2022 über keinen Wohnsitz mehr. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er eine gemeinsame Tochter hat. In Deutschland verfügt er über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Verfahren und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich insbesondere aus dem im angefochtenen Bescheid angeführten Verfahrensgang, welcher auch unbestritten blieb. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen aufrechten Wohnsitz mehr verfügt, ergibt sich insgesamt aus seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren sowie einer Nachschau im Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu seiner Familie in Deutschland ergeben sich aus einem Mailverkehr der ehrenamtlichen Flüchtlingshelferin und dem BFA bzw. der Österreichischen Botschaft Berlin (vgl. Verwaltungsakt AS 13 ff.).Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen aufrechten Wohnsitz mehr verfügt, ergibt sich insgesamt aus seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren sowie einer Nachschau im Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu seiner Familie in Deutschland ergeben sich aus einem Mailverkehr der ehrenamtlichen Flüchtlingshelferin und dem BFA bzw. der Österreichischen Botschaft Berlin vergleiche Verwaltungsakt AS 13 ff.). Die Feststellungen zur Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers in Deutschland ergibt sich ebenso insgesamt aus dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und der Beschwerde sowie der von der ÖB Berlin übermittelten Kopie des deutschen Aufenthaltstitels (vgl. Verwaltungsakt AS 25).Die Feststellungen zur Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers in Deutschland ergibt sich ebenso insgesamt aus dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und der Beschwerde sowie der von der ÖB Berlin übermittelten Kopie des deutschen Aufenthaltstitels vergleiche Verwaltungsakt AS 25).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zum Umfang der gegenständlichen Beschwerde: In der Beschwerdeschrift vom 02.10.2023 wird auf Seite 1 angeführt, dass Beschwerde in vollem Umfang gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werde. Jedoch ergibt sich aus dem Begehren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids dahingehend zu berichtigen, dass festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weiterhin zukomme, und dem übrigen Beschwerdevorbringen, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids richtet.In der Beschwerdeschrift vom 02.10.2023 wird auf Seite 1 angeführt, dass Beschwerde in vollem Umfang gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werde. Jedoch ergibt sich aus dem Begehren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids dahingehend zu berichtigen, dass festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weiterhin zukomme, und dem übrigen Beschwerdevorbringen, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids richtet. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids sind daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids sind daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 3.
- § 7 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:3.
- Paragraph 7, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet wie folgt: „Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7.
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)–
(3)[…]
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“ 3.
- Zu A) Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu A) Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.3.
- Den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende dann iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Art. 1 Abschnitt C Z 4 der GFK und sohin durch § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfasst ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, AsylG § 7 K13). Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen.3.3.
- Den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende dann iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, der GFK und sohin durch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfasst ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, AsylG Paragraph 7, K13). Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Artikel 6, Absatz 3, B-VG dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer sowohl nach den objektiven Gegebenheiten als auch nach seinem subjektiven Willen seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich. So hat er seit zwei Jahren keinen Wohnsitz mehr in Österreich, während er in Deutschland eine Familie hat und auch über einen Aufenthaltstitel verfügt. Dies ist überdies nach dem Beschwerdevorbringen auch unstrittig. Der Beschwerdeführer hat somit gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG seine Lebensbeziehungen in einem anderen Staat als Österreich, nämlich Deutschland.Der Beschwerdeführer hat somit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG seine Lebensbeziehungen in einem anderen Staat als Österreich, nämlich Deutschland. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit dem gegenständlichen Bescheid vom 05.09.2023 erfolgte somit zu Recht. 3.3.
- Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG ist eine Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. 3.3.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG ist eine Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Nach Abs. 4 leg.cit. kommt es im Falle der Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG nicht zu einer Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (vgl. auch Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 7 AsylG 2005 Anm. 7 (Stand 1.3.2022, rdb.at)).Nach Absatz 4, leg.cit. kommt es im Falle der Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG nicht zu einer Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt vergleiche auch Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 7, AsylG 2005 Anmerkung 7 (Stand 1.3.2022, rdb.at)). Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bleibt von der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Österreich somit unberührt (vgl. auch Bescheid S. 6).Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bleibt von der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Österreich somit unberührt vergleiche auch Bescheid S. 6). Der Ausspruch über den Verlust der Flüchtlingseigenschaft im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erfolgte daher zu Unrecht, weshalb der zweite Satz entfällt in Spruchpunkt I entfällt.Der Ausspruch über den Verlust der Flüchtlingseigenschaft im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids erfolgte daher zu Unrecht, weshalb der zweite Satz entfällt in Spruchpunkt römisch eins entfällt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2279979.1.00