RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlW238 2274460-2 Spruch, W238 2274460-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), vom 07.06.2023 wurde dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 29.12.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG ab 01.06.1994 stattgegeben und ausgesprochen, dass diese mit 31.08.1999 ende. Der – aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragene – Beitrag zur Selbstversicherung wurde im Jahr 1994 mit € 159,07 monatlich, im Jahr 1995 mit € 159,07 monatlich, im Jahr 1996 mit € 169,01 monatlich, im Jahr 1997 mit € 178,95 monatlich, im Jahr 1998 mit € 178,95 monatlich und im Jahr 1999 mit € 178,95 monatlich festgesetzt. Ab 01.09.1999 sei eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gerechtfertigt, weil auf Grundlage des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit vom 01.01.1988 bis 31.05.1994 nicht gegeben sei, da mangels Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FLAG ein „Ausschließungs- bzw. Beendigungsgrund“ vorliege.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), vom 07.06.2023 wurde dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 29.12.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geboren am römisch 40 , gemäß Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ab 01.06.1994 stattgegeben und ausgesprochen, dass diese mit 31.08.1999 ende. Der – aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragene – Beitrag zur Selbstversicherung wurde im Jahr 1994 mit € 159,07 monatlich, im Jahr 1995 mit € 159,07 monatlich, im Jahr 1996 mit € 169,01 monatlich, im Jahr 1997 mit € 178,95 monatlich, im Jahr 1998 mit € 178,95 monatlich und im Jahr 1999 mit € 178,95 monatlich festgesetzt. Ab 01.09.1999 sei eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gerechtfertigt, weil auf Grundlage des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit vom 01.01.1988 bis 31.05.1994 nicht gegeben sei, da mangels Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, FLAG ein „Ausschließungs- bzw. Beendigungsgrund“ vorliege. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, soweit damit ihrem Antrag nicht stattgegeben wurde, fristgerecht Beschwerde. Darin trat sie dem fachärztlichen Begutachtungsergebnis, wonach ihre Arbeitskraft durch die Pflege ihres behinderten Sohnes nicht überwiegend beansprucht werde, entgegen und führte aus, dass ihr Sohn aufgrund seines schlechten Kurzzeitgedächtnisses und auftretender Panikattacken nicht alleine gelassen werden könne. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf ein beigelegtes Schreiben der Tagesstätte XXXX vom 28.06.2023, die ihr Sohn derzeit besuche. Sie begehrte die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit bis zum Beginn der Betreuung ihres Sohnes in der genannten Tagesstätte am 06.09.2010. Hinsichtlich der Ablehnung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit vom 01.01.1988 bis 31.05.1994 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe damals nicht gewusst, dass sie erhöhte Familienbeihilfe in Anspruch hätte nehmen können.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, soweit damit ihrem Antrag nicht stattgegeben wurde, fristgerecht Beschwerde. Darin trat sie dem fachärztlichen Begutachtungsergebnis, wonach ihre Arbeitskraft durch die Pflege ihres behinderten Sohnes nicht überwiegend beansprucht werde, entgegen und führte aus, dass ihr Sohn aufgrund seines schlechten Kurzzeitgedächtnisses und auftretender Panikattacken nicht alleine gelassen werden könne. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf ein beigelegtes Schreiben der Tagesstätte römisch 40 vom 28.06.2023, die ihr Sohn derzeit besuche. Sie begehrte die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit bis zum Beginn der Betreuung ihres Sohnes in der genannten Tagesstätte am 06.09.2010. Hinsichtlich der Ablehnung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit vom 01.01.1988 bis 31.05.1994 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe damals nicht gewusst, dass sie erhöhte Familienbeihilfe in Anspruch hätte nehmen können. 3. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Am 29.12.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes XXXX , geboren am XXXX . Ein Datum des gewünschten Beginns der Selbstversicherung wurde im Antragsformular nicht angegeben. 1.1. Am 29.12.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes römisch 40 , geboren am römisch 40 . Ein Datum des gewünschten Beginns der Selbstversicherung wurde im Antragsformular nicht angegeben. Für den Sohn der Beschwerdeführerin besteht seit Juni 1994 ein (bis Oktober 2024 befristeter) Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. 1.2. Beim Sohn der Beschwerdeführerin bestehen folgende Leiden: ● organische Persönlichkeitsstörung mit psychomotorischem Entwicklungsrückstand bei Zustand nach Geburtstrauma (Sturzgeburt) mit Hirnblutung (Hauptdiagnose); ● Adipositas (BMI 36,3); ● leichtgradiges rückenlagenbetontes Schlafapnoesyndrom, derzeit ohne Maskenversorgung; ● Harnsäureerhöhung im Blut mit wiederkehrenden Gichtanfällen am Sprunggelenk beidseits unter medikamentöser Therapie; ● belastungsabhängige Hüftschmerzen rechts ohne Bewegungseinschränkung; ● hochgradige Nasenscheidewandverkrümmung; ● Zustand nach Covid-19-Infektion 03/2022 (als Nebendiagnosen). Zustand nach Covid-19-Infektion 03 aus 2022, (als Nebendiagnosen). Sein psychischer Zustand stellte sich bei der Untersuchung am 27.04.2023 wie folgt dar: wach, bewusstseinsklar, zeitlich orientiert, anamnestisch örtliche Orientierungsstörungen in fremder Umgebung – bei der Untersuchung ausreichend orientiert, stabiles psychisches Zustandsbild, stimmungsmäßig euthym, psychomotorisch ausgeglichen, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, Merk- und Konzentrationsfähigkeit unauffällig, mnestisch einfach strukturiert, keine Antriebsminderung, gut schwingungsfähig, soziale Kontakte vorhanden, keine Schlafstörungen, kein Wahn, kein Zwang, von suizidalen Gedanken glaubhaft distanziert. In der frühkindlichen Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführerin fiel bereits eine Entwicklungsverzögerung (beim Krabbeln, Gehen, Sprechen) auf. In den ersten zwei Lebensjahren erfolgten regelmäßige Kontrollen in der Ambulanz einer Kinderklinik, zunächst alle zwei bis vier Wochen, im 2. Lebensjahr dann monatlich. Der Transport zu den Kontrollen wurde mit dem Privat-PKW durch die Beschwerdeführerin und gelegentlich durch ihren Mann bewerkstelligt. Kindergarten- und Schulzeit: Die Betreuung bis zum 4. Lebensjahr erfolgte zu Hause durch die Eltern. Im 5. Lebensjahr (1988/89) besuchte der Sohn der Beschwerdeführerin ein Jahr (vormittags) den Kindergarten. Der Transport zum und vom Kindergarten erfolgte durch ein Busunternehmen. Im Kindergarten wurde vor Ort einmal wöchentlich eine logopädische Behandlung durchgeführt. Danach besuchte er die Vorschule (Schuljahr 1989/90), in der ein Schulpsychologe und eine zweite Stützlehrerin zur Verfügung standen. Allerdings wurde er nach drei Monaten aus Kapazitätsgründen (zu viele Schüler) aus der Schule genommen und für den Rest des Vorschuljahres von der Beschwerdeführerin zuhause weiter unterrichtet. Ab dem Schuljahr 1990/91 bis zum Schuljahr 1998/99 besuchte der Sohn der Beschwerdeführerin die Volks- und Hauptschule jeweils für 4 Jahre (mit Integrationslehrer). Der Transport von und zur Schule erfolgte mit dem Schulbusunternehmen. Berufliche Tätigkeit: Nach der Schulzeit (ab Herbst 1999) bestand eine zunehmende Selbstständigkeit. Der Sohn der Beschwerdeführerin verbrachte fünf Jahre in der Lebenshilfe XXXX ; der Arbeitsweg erfolgte mit einem Busunternehmen. Danach absolvierte er im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes eine Vollzeittätigkeit bei der Firma XXXX . Die Wege von und zur Arbeit wurden zusammen mit dem Vater, der in der gleichen Firma tätig war, zurückgelegt. Diese Tätigkeit brach der Sohn der Beschwerdeführerin nach fünf Jahren aufgrund der Arbeitsbelastung und des Drucks ab. Anschließend war er für ca. ein Jahr bei der Betreuungs- und Tagesstätte XXXX in XXXX untergebracht. Er übte in der Werkstätte und im dortigen Café (Ausbildungsversuch Kellner) von 7 Uhr bis 15 Uhr eine Vollzeitbeschäftigung aus. Die Arbeitswege absolvierte er mit einem Busunternehmen. Ein Weiterführen dieser Tätigkeit war aufgrund der erhöhten psychischen Belastung nicht möglich.Nach der Schulzeit (ab Herbst 1999) bestand eine zunehmende Selbstständigkeit. Der Sohn der Beschwerdeführerin verbrachte fünf Jahre in der Lebenshilfe römisch 40 ; der Arbeitsweg erfolgte mit einem Busunternehmen. Danach absolvierte er im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes eine Vollzeittätigkeit bei der Firma römisch 40 . Die Wege von und zur Arbeit wurden zusammen mit dem Vater, der in der gleichen Firma tätig war, zurückgelegt. Diese Tätigkeit brach der Sohn der Beschwerdeführerin nach fünf Jahren aufgrund der Arbeitsbelastung und des Drucks ab. Anschließend war er für ca. ein Jahr bei der Betreuungs- und Tagesstätte römisch 40 in römisch 40 untergebracht. Er übte in der Werkstätte und im dortigen Café (Ausbildungsversuch Kellner) von 7 Uhr bis 15 Uhr eine Vollzeitbeschäftigung aus. Die Arbeitswege absolvierte er mit einem Busunternehmen. Ein Weiterführen dieser Tätigkeit war aufgrund der erhöhten psychischen Belastung nicht möglich. Seit 01.09.2010 besucht der Sohn der Beschwerdeführerin die Tageswerkstätte XXXX in XXXX (Vollzeit, Arbeitsweg mit Busunternehmen). Er verlässt in der Regel um 6 Uhr früh das Haus und kommt um 16:30 Uhr wieder nach Hause.Seit 01.09.2010 besucht der Sohn der Beschwerdeführerin die Tageswerkstätte römisch 40 in römisch 40 (Vollzeit, Arbeitsweg mit Busunternehmen). Er verlässt in der Regel um 6 Uhr früh das Haus und kommt um 16:30 Uhr wieder nach Hause. Während der Schulzeit wurden einmal monatlich Motorik- und Gedächtnistherapien im Krankenhaus durchgeführt, zu denen er von der Beschwerdeführerin gebracht wurde. Derzeit erfolgen im Abstand von drei Monaten Kontrollen beim behandelnden Psychiater und einmal monatlich eine psychologische Betreuung. Zeitraum vom 01.06.1994 bis 31.08.1999: Im genannten Zeitraum konnte die Beschwerdeführerin nur die Vormittagsstunden für die Erledigung von Alltagstätigkeiten nutzen, da sie in der restlichen Zeit (morgens, nachmittags, abends und in der Nacht) größtenteils alleine mit der Betreuung ihres Sohnes beschäftigt war. Während dieses Zeitraumes benötigte ihr Sohn behinderungsbedingt ständige bzw. regelmäßige persönliche Hilfe und besondere Pflege bei der Nahrungszubereitung, für Lernunterstützung, für die Begleitung zu notwendigen Therapien/ärztlichen Kontrollen, für die regelmäßig erforderliche Medikamenteneinnahme, für die Bewältigung des Tagesablaufes, für intensive Aufsicht und Betreuung in Dingen des täglichen Lebens, für psychische Unterstützung und für notwendige Entwicklungsförderungen; eine Abrufbereitschaft war erforderlich. Ein Kind mit gleicher oder ähnlicher Behinderung/Erkrankung hätte Nachteile erlitten, wenn es die Pflege/Betreuung der Beschwerdeführerin nicht gehabt hätte. Zeitraum ab 01.09.1999 bis laufend: Ab 01.09.1999 (Beginn Lebenshilfe XXXX ) bis zum jetzigen Zeitpunkt war (ist) der Sohn der Beschwerdeführerin beruflich im Rahmen geschützter Arbeitsplätze jeweils vollzeitig (bis zum späten Nachmittag) beschäftigt und bewerkstelligt(
- e)die Wege von und zur Arbeit mit einem Busunternehmen. Ab 01.09.1999 bis heute benötigt(
- e)ihr Sohn nicht ständige bzw. regelmäßige persönliche Hilfe und besondere Pflege.Ab 01.09.1999 (Beginn Lebenshilfe römisch 40 ) bis zum jetzigen Zeitpunkt war (ist) der Sohn der Beschwerdeführerin beruflich im Rahmen geschützter Arbeitsplätze jeweils vollzeitig (bis zum späten Nachmittag) beschäftigt und bewerkstelligt(
- e)die Wege von und zur Arbeit mit einem Busunternehmen. Ab 01.09.1999 bis heute benötigt(
- e)ihr Sohn nicht ständige bzw. regelmäßige persönliche Hilfe und besondere Pflege. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. 2.1. Die Antragstellung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Antragsformular. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe seit Juni 1994 ist einer Bestätigung des Finanzamtes vom 04.04.2023 zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin stellte dies nicht in Abrede, sondern führte lediglich aus, sie habe damals nicht gewusst, dass sie erhöhte Familienbeihilfe in Anspruch nehmen hätte können. 2.2. Die Feststellungen über Art und Ausmaß der beim Sohn der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen sowie der behinderungsbedingt erforderlichen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege stützen sich auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte – vom Bundesverwaltungsgericht für schlüssig befundene – Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.04.2023, das auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Untersuchungsbefund sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin und des Untersuchten basiert, und sich in den Ergebnissen mit der chefärztlichen Stellungnahme vom 16.05.2023 deckt. Einbezogen wurden von der befassten Sachverständigen auch die im Verfahren vorgelegten Befunde. In der ärztlichen Beurteilung erfolgte unter Berücksichtigung der festgestellten (Haupt-)Diagnose eine ausführliche Beschreibung der Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf, seiner Kindheit, seiner beruflichen Tätigkeiten, des Grades seiner Selbstständigkeit und der erforderlichen Therapien. Im ärztlichen Gutachten vom 27.04.2023 wurde insbesondere zwischen den Zeiträumen vom 01.06.1994 (Beginn des Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe) bis 31.08.1999 und vom 01.09.1999 (Beginn der beruflichen Tätigkeit im Rahmen geschützter Arbeitsplätze) bis laufend differenziert. Im Hinblick auf den erstgenannten Zeitraum wurde im Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nur die Vormittagsstunden für die Erledigung von Alltagstätigkeiten nutzen habe können, da sie in der restlichen Zeit größtenteils alleine mit der Betreuung ihres Sohnes beschäftigt gewesen sei. Dieser habe behinderungsbedingt ständige bzw. regelmäßige persönliche Hilfe und besondere Pflege in näher bezeichneten Lebensbereichen benötigt. Die Sachverständige zog daraus in nachvollziehbarer Weise den Schluss, dass ein Kind mit gleicher oder ähnlicher Behinderung/Erkrankung Nachteile erlitten hätte, wenn es die Pflege/Betreuung der Beschwerdeführerin nicht gehabt hätte. Bezüglich des Zeitraumes ab 01.09.1999 wurde unter Bezugnahme auf die im Rahmen geschützter Arbeitsplätze ausgeübten beruflichen Tätigkeiten des Sohnes der Beschwerdeführerin und die Bewerkstelligung der Arbeitswege mittels eines Busunternehmens schlüssig begründet, dass insoweit eine ständige bzw. regelmäßige persönliche Hilfe und besondere Pflege des Sohnes bzw. ein erhöhter Betreuungsaufwand seitens der Beschwerdeführerin nicht mehr erhebbar gewesen seien. Die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde und die (der Beschwerde beigelegte) Beschreibung des Gemütszustandes des Sohnes der Beschwerdeführerin seitens der Tagesstätte XXXX waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese keine Deckung im medizinischen Sachverständigengutachten finden. Es handelt sich hierbei um subjektive Einschätzungen, denen es an einer objektiv-fachlichen (medizinischen) Grundlage bzw. Beweiskraft mangelt. Den in Rede stehenden Angaben, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin eine erhebliche Beeinträchtigung seines Kurzzeitgedächtnisses sowie seiner Konzentrations- und Orientierungsfähigkeit (vergleichbar mit einem „Demenzkranken“), Panikattacken, Ängste und depressive Züge aufweise, ist der damit nicht in Einklang stehende – in den Feststellungen wiedergegebene – psychische Untersuchungsbefund im Sachverständigengutachten entgegenzuhalten. Auch eine behinderungsbedingt ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege bei der Körperpflege des Sohnes, wie von der Beschwerdeführerin im Antrag angeführt, wurde im Gutachten nicht festgestellt.Die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde und die (der Beschwerde beigelegte) Beschreibung des Gemütszustandes des Sohnes der Beschwerdeführerin seitens der Tagesstätte römisch 40 waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese keine Deckung im medizinischen Sachverständigengutachten finden. Es handelt sich hierbei um subjektive Einschätzungen, denen es an einer objektiv-fachlichen (medizinischen) Grundlage bzw. Beweiskraft mangelt. Den in Rede stehenden Angaben, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin eine erhebliche Beeinträchtigung seines Kurzzeitgedächtnisses sowie seiner Konzentrations- und Orientierungsfähigkeit (vergleichbar mit einem „Demenzkranken“), Panikattacken, Ängste und depressive Züge aufweise, ist der damit nicht in Einklang stehende – in den Feststellungen wiedergegebene – psychische Untersuchungsbefund im Sachverständigengutachten entgegenzuhalten. Auch eine behinderungsbedingt ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege bei der Körperpflege des Sohnes, wie von der Beschwerdeführerin im Antrag angeführt, wurde im Gutachten nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten vom 27.04.2023 samt chefärztlicher Stellungnahme vom 16.05.2023 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch wurden von ihr keine Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des Gutachtens widerlegen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis für schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt: § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015, in Kraft von 01.01.2015 bis 31.12.2022, lautete wie folgt:Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, in Kraft von 01.01.2015 bis 31.12.2022, lautete wie folgt: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)
- eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
- eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
- eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
- eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
- in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“ § 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 lautet:Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, lautet: „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle):„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle): § 669. …Paragraph 669, …
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
- Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. …“ 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 04.05.1977, 898/75, VwSlg. 9.315 A, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 06.06.1991, 91/09/0077). § 707a ASVG sieht das Inkrafttreten des § 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 mit 01.01.2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde.Paragraph 707 a, ASVG sieht das Inkrafttreten des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, mit 01.01.2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde. § 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (hier: 29.12.2022) geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen, im vorliegenden Fall sohin die in § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015 festgelegten Voraussetzungen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß § 669 Abs. 3 ASVG nicht an (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051). Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (hier: 29.12.2022) geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen, im vorliegenden Fall sohin die in Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, festgelegten Voraussetzungen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht an (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051). 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.12.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes ab 01.06.1994 stattgegeben und ausgesprochen, dass diese mit 31.08.1999 endet. Verneint wurde eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit vom 01.01.1988 bis 31.05.1994 sowie für die Zeit ab 01.09.
- Betreffend den Zeitraum vom 01.01.1988 bis 31.05.1994 wurde im Bescheid begründend ausgeführt, dass mangels Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FLAG ein „Ausschließungs- bzw. Beendigungsgrund“ vorliege. Betreffend den Zeitraum vom 01.01.1988 bis 31.05.1994 wurde im Bescheid begründend ausgeführt, dass mangels Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, FLAG ein „Ausschließungs- bzw. Beendigungsgrund“ vorliege. Da für den Sohn der Beschwerdeführerin – wie festgestellt – erst seit Juni 1994 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, mangelt es im davorliegenden Zeitraum gemäß § 18a Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015 an einer Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, wonach sie damals von der möglichen Inanspruchnahme einer erhöhten Familienbeihilfe nichts gewusst habe.Da für den Sohn der Beschwerdeführerin – wie festgestellt – erst seit Juni 1994 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, mangelt es im davorliegenden Zeitraum gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, an einer Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, wonach sie damals von der möglichen Inanspruchnahme einer erhöhten Familienbeihilfe nichts gewusst habe. 3.
- Im Zeitraum ab 01.09.1999 wurde seitens der belangten Behörde eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG verneint, weil auf Grundlage des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. 3.
- Im Zeitraum ab 01.09.1999 wurde seitens der belangten Behörde eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG verneint, weil auf Grundlage des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. Für die Frage, ob eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normiert § 18a Abs. 3 ASVG nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum und der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG einschlägig.Für die Frage, ob eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normiert Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum und der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG einschlägig. Gemäß § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd § 18a Abs. 1 ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Im vorliegenden Fall – zumal unstrittig keine dauernde Bettlägrigkeit vorlag – ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Sohn im fraglichen Zeitraum (ab 01.09.1999) einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142). Im vorliegenden Fall – zumal unstrittig keine dauernde Bettlägrigkeit vorlag – ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Sohn im fraglichen Zeitraum (ab 01.09.1999) einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte vergleiche zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142). Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt. Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in: Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand 01.07.2018, rdb.at, § 18a ASVG Rz 8-10; Gruber in: Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG: Praxiskommentar,
- Lfg. April 2023, § 18a ASVG, Rz 9).Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist vergleiche Pfeil in: Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand 01.07.2018, rdb.at, Paragraph 18 a, ASVG Rz 8-10; Gruber in: Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG: Praxiskommentar,
- Lfg. April 2023, Paragraph 18 a, ASVG, Rz 9). Ein derartiger ständiger Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Wie festgestellt, war der Sohn der Beschwerdeführerin, bei dem als Hauptdiagnose eine organische Persönlichkeitsstörung mit psychomotorischem Entwicklungsrückstand bei Zustand nach Geburtstrauma (Sturzgeburt) mit Hirnblutung besteht, ab 01.09.1999 bis dato beruflich im Rahmen geschützter Arbeitsplätze jeweils vollzeitig beschäftigt und bewerkstelligte die Wege von und zur Arbeit mittels eines Busunternehmens. Da ab 01.09.1999 eine zunehmende Selbstständigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin ohne das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege erkennbar war, wurde im medizinischen Sachverständigengutachten ein erhöhter Betreuungsaufwand schlüssig verneint. Den Ergebnissen der ärztlichen Begutachtung trat die Beschwerdeführerin zwar entgegen. Die Angaben der Beschwerdeführerin und der Tagesstätte XXXX waren jedoch nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen.Den Ergebnissen der ärztlichen Begutachtung trat die Beschwerdeführerin zwar entgegen. Die Angaben der Beschwerdeführerin und der Tagesstätte römisch 40 waren jedoch nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 13.01.2023, Ra 2022/06/0318, mHa die in Walter/Thienel I [
- Auflage] unter E 238 und E 245 zu § 52 AVG zitierte Judikatur).Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche VwGH 13.01.2023, Ra 2022/06/0318, mHa die in Walter/Thienel römisch eins [
- Auflage] unter E 238 und E 245 zu Paragraph 52, AVG zitierte Judikatur). Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, trat die Beschwerdeführerin dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und zeigte keinen Widerspruch des Gutachtens mit den Denkgesetzen bzw. mit den Erfahrungen des Lebens sowie keine Unvollständigkeiten auf. Sie brachte weder ein Gutachten noch (sonstige) medizinische Beweismittel in Vorlage, welche Zweifel am vorliegenden Sachverständigenbeweis aufkommen ließen. Im Lichte der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (wurde) wird sohin die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin ab 01.09.1999 bis dato nicht iSd § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG überwiegend beansprucht.Im Lichte der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (wurde) wird sohin die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin ab 01.09.1999 bis dato nicht iSd Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG überwiegend beansprucht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Soweit in der Beschwerde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bis 06.09.2010 begehrt wird, ist unbeschadet des Verfahrensergebnisses ergänzend (mit Blick auf die bereits gewährte Selbstversicherung für die Zeit vom 01.06.1994 bis 31.08.1999) darauf hinzuweisen, dass gemäß § 669 Abs. 3 ASVG insgesamt maximal 120 Versicherungsmonate nach § 18a ASVG rückwirkend zugesprochen werden könnten.3.
- Soweit in der Beschwerde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bis 06.09.2010 begehrt wird, ist unbeschadet des Verfahrensergebnisses ergänzend (mit Blick auf die bereits gewährte Selbstversicherung für die Zeit vom 01.06.1994 bis 31.08.1999) darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG insgesamt maximal 120 Versicherungsmonate nach Paragraph 18 a, ASVG rückwirkend zugesprochen werden könnten. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.04.
- Diesem – vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, welches bezüglich des vorliegenden Sachverständigengutachtens lediglich unsubstantiiertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen enthielt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht aus dem Blickwinkel des § 24 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich. Vor dem Hintergrund des schlüssigen, von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vielmehr als geklärt anzusehen. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.04.
- Diesem – vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, welches bezüglich des vorliegenden Sachverständigengutachtens lediglich unsubstantiiertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen enthielt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht aus dem Blickwinkel des Paragraph 24, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich. Vor dem Hintergrund des schlüssigen, von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vielmehr als geklärt anzusehen. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2274460.2.00