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{'item': 'W240 2254087-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlW240 2254087-1 Spruch, W240 2254087-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 18Abs. 1 lit b i

Vm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO mit 23.02.2022 für das Verfahren des BF zuständig sei. Am 08.02.2022 schickte das BFA ein weiteres Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Bulgarien, das unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 02.03.2022 teilte das BFA den bulgarischen Behörden mit,

, Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO mit 23.02.2022 für das Verfahren des BF zuständig sei. Am 31.03.2022 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem BFA. Zusammengefasst gab der BF zum Gesundheitszustand an, Schmerzen beim Urinieren zu haben. Familienangehörige und Verwandte seien nicht in Österreich aufhältig. In Bulgarien sei er dazu gezwungen worden einen Asylantrag zu stellen. Er sei auch eingesperrt und misshandelt worden in Bulgarien. Auf Vorhalt, dass der BF in Bulgarien angegeben habe, minderjährig zu sein, gab der BF ausdrücklich an, nicht minderjährig zu sein und er sich diese Angaben nicht erklären könne. Am 31.03.2022 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem BFA. Zusammengefasst gab der BF zum Gesundheitszustand an, Schmerzen beim Urinieren zu haben. Familienangehörige und Verwandte seien nicht in Österreich aufhältig. In Bulgarien sei er dazu gezwungen worden einen Asylantrag zu stellen. Er sei auch eingesperrt und misshandelt worden in Bulgarien. Auf Vorhalt, dass der BF in Bulgarien angegeben habe, minderjährig zu sein, gab der BF ausdrücklich an, nicht minderjährig zu sein und er sich diese Angaben nicht erklären könne. , 2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin lll-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I,). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.). 2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin lll-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins,). Zudem wurde gemäß , Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). , Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität des BF mangels glaubhafter Dokumente nicht feststehe, er volljährig sei, an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide und nicht immungeschwächt sei. Der BF sei unglaubwürdig. Bulgarien sei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b iVm Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO mit 23.02.2022 für das Verfahren des BF zuständig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er das Hoheitsgebiet der europäischen Union nach seiner Einreise nach Bulgarien für mehr als drei Monate verlassen habe. Er habe keine Angehörigen in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe und er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Der BF sei keiner Verfolgung oder Misshandlung in Bulgarien ausgesetzt gewesen oder habe diese zu erwarten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Bulgarien nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde. Der BF habe Bulgarien verlassen nachdem er aus der Quarantäne entlassen worden sei. Demnach habe er sich nie in einer regulären Asylunterkunft aufgehalten. AsylwerberInnen könnten sich den für ihr Verfahren zuständigen Mitgliedstaat nicht aussuchen. Soweit er ausgeführt habe, in Bulgarien von der Polizei geschlagen worden zu sein, könne daraus nicht generell geschlossen werden, dass die bulgarischen Behörden systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführen würden, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität des BF mangels glaubhafter Dokumente nicht feststehe, er volljährig sei, an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide und nicht immungeschwächt sei. Der BF sei unglaubwürdig. Bulgarien sei gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-VO mit 23.02.2022 für das Verfahren des BF zuständig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er das Hoheitsgebiet der europäischen Union nach seiner Einreise nach Bulgarien für mehr als drei Monate verlassen habe. Er habe keine Angehörigen in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe und er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Der BF sei keiner Verfolgung oder Misshandlung in Bulgarien ausgesetzt gewesen oder habe diese zu erwarten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Bulgarien nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde. Der BF habe Bulgarien verlassen nachdem er aus der Quarantäne entlassen worden sei. Demnach habe er sich nie in einer regulären Asylunterkunft aufgehalten. AsylwerberInnen könnten sich den für ihr Verfahren zuständigen Mitgliedstaat nicht aussuchen. Soweit er ausgeführt habe, in Bulgarien von der Polizei geschlagen worden zu sein, könne daraus nicht generell geschlossen werden, dass die bulgarischen Behörden systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführen würden, die den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK berühren. ,

  1. Der BF erhob durch die BBU, seine damals ausgewiesene Vertretung, fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde insbesondere vorgebracht, dass der BF in Bulgarien mehrfach geschlagen worden und bei seiner ersten Einreise in die Türkei zurückgeschickt worden sei. Die Behörde habe keine entsprechende Feststellung getroffen. Es hätte eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden müssen. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, veraltet und einseitig. Die Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles eine Abschiebung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des BF darstelle und vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen.
  2. Der BF erhob durch die BBU, seine damals ausgewiesene Vertretung, fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde insbesondere vorgebracht, dass der BF in Bulgarien mehrfach geschlagen worden und bei seiner ersten Einreise in die Türkei zurückgeschickt worden sei. Die Behörde habe keine entsprechende Feststellung getroffen. Es hätte eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden müssen. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, veraltet und einseitig. Die Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles eine Abschiebung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte des BF darstelle und vom Selbsteintrittsrecht gemäß , Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch zu machen. , Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2022 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2022 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt. , Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2022 zu W240 2254087-1/6E wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.04.2022, Zl. 1291879406/211995485, gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist zugelassen und der bekämpfte Bescheid unter Verweis auf vom Bundesverwaltungsgericht erachteter Unregelmäßigkeiten im Konsultationsverfahren behoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2022 zu W240 2254087-1/6E wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.04.2022, , Zl. 1291879406/211995485, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist zugelassen und der bekämpfte Bescheid unter Verweis auf vom Bundesverwaltungsgericht erachteter Unregelmäßigkeiten im Konsultationsverfahren behoben. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wurde vom 10.03.2023, zu Ra 2022/01/0222-16, wurde vorzitierte Entscheidung des BVwG vom 22.06.2022 aufgrund einer vom BFA erhobenen Amtsrevision aufgehoben. In der Entscheidung wurde ausgeführt, dass das von Österreich am
  3. Februar 2022 gestellte neuerliche Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien (nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung) noch innerhalb der am
  4. Februar 2022 ablaufenden Frist von zwei Monaten (nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013; vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung) gestellt worden sei. Einer Beantwortung dieses zweiten Wiederaufnahmeersuchens durch Bulgarien erfolgte nicht (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung), daher erfolgte der Zuständigkeitsübergang an Bulgarien durch Verfristung. Mängel im Konsultationsverfahren wurden durch den VwGH in dieser Entscheidung nicht erkannt.Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wurde vom 10.03.2023, zu , Ra 2022/01/0222-16, wurde vorzitierte Entscheidung des BVwG vom 22.06.2022 aufgrund einer vom BFA erhobenen Amtsrevision aufgehoben. In der Entscheidung wurde ausgeführt, dass das von Österreich am
  5. Februar 2022 gestellte neuerliche Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien (nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung) noch innerhalb der am
  6. Februar 2022 ablaufenden Frist von zwei Monaten (nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9, Absatz 5, der Verordnung [EU] Nr. 603 aus 2013,; vergleiche Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung) gestellt worden sei. Einer Beantwortung dieses zweiten Wiederaufnahmeersuchens durch Bulgarien erfolgte nicht vergleiche Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-Verordnung), daher erfolgte der Zuständigkeitsübergang an Bulgarien durch Verfristung. Mängel im Konsultationsverfahren wurden durch den VwGH in dieser Entscheidung nicht erkannt. Mit Beschluss des BVwG vom 04.04.2023 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.04.2022 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 02.06.2023 langte ein Ersuchen um einen Verhandlungstermin des BF ein. Am 27.06.2023 wurde in der Stellungnahme der Rechtsvertretung ausgeführt, dass dem BF eine Unterschutzstellung in Bulgarien nicht zugemutet werden könne, da er selbst auch Opfer von den Misshandlungen in Bulgarien geworden sei. Es wäre auch davon auszugehen, dass der BF keine materiellen Unterstützungsleistungen erhalten würden. Verwiesen wurde darauf, dass in Bulgarien das Verfahren ausgesetzt werde, wenn ein Asylwerber innerhalb von zehn Tagen nicht zu seinem Termin mit den Behörden erscheine oder seine Adresse ändere, ohne die Behörden davon in Kenntnis zu setzen. Es sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Verfahren des BF in Bulgarien im Fall einer Rückkehr bereits beendet wäre, bei Beendigung stehe nur noch ein Folgeantrag offen. Mit Dokumentenvorlage vom 03.07.2023 wurden folgende Unterlagen übermittelt: - Diverse Kursbesuchsbestätigungen (Teilnahmebestätigungen an Kursen mit den Themen „Reinigung, Aufmerksamkeit im Umgang mit Frauen, österreichisches Gesundheitssystem ÖIF, Fit für die Bewerbung, Formulare ausfüllen leicht gemacht“ sowie A1 Deutschkurse) - Unterstützungsschreiben seines Deutschlehrers, der als Vertrauensperson an der Verhandlung teilnahm - Unterstützungsschreiben einer anderen österreichischen Privatperson Am 06.07.2023 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch das BVwG durchgeführt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch, das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden aktuelle Länderberichte zu Bulgarien ins Verfahren eingebracht, insbesondere das zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bulgarien vom 17.05.
  7. Befragt zu Kursbesuchen in Österreich gab der BF an, er habe einen A1 Kurs besucht, zehn Tage vor der Prüfung sei der BF woanders hingeschickt worden. Er habe sich immer wieder bei Kursen angemeldet, er habe jeden Kurs angenommen, der ihm angeboten wurde. Er habe auch österr. Zeugnisse vorgelegt, welche die Kursbesuche bestätigen. Er verstehe sehr viel Deutsch. Das Sprechen reicht so aus, dass er Sachen erklären könne. Er lerne auch sehr viel über YouTube und auch mit seinem Lehrer. Die erkennende Richterin konnte sich davon überzeugen, dass der BF über einen großen Wortschatz auf Deutsch verfügt. Der BF legt folgende weitere Bescheinigungsmittel vor und verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel: - syrischer Ausweis, wird von D grob übersetzt und es wird festgestellt, dass der Name XXXX geboren, ausgewiesen ist. - syrischer Ausweis, wird von D grob übersetzt und es wird festgestellt, dass der Name römisch 40 geboren, ausgewiesen ist. - Wehrdienstbuch mit derselben Identität wie im syrischen Ausweis des BF - Foto des BF mit seiner in der Verhandlung anwesenden Vertrauensperson, seinem Deutschlehrer und laut eigenen Angaben auch gutem Freund, Nach Schluss der Verhandlung am 06.07.2023 wurde die Entscheidung verkündet. Am 06.07.2023 langte ein Antrag des BFA auf schriftliche Ausfertigung der verkündeten Entscheidung beim BVwG ein. Mit schriftlicher Entscheidung des BVwG der mündlichen Verkündung vom 04.08.2023 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2022, Zl. 1291879406/211995485 gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid des BFA behoben. Es wurde insbesondere auf die damals aktuellen Länderberichte zu Bulgarien hingewiesen unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF, wonach dieser eine Kettenabschiebung befürchte im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien, da er dort auch als afghanischer Staatsangehöriger registriert worden sei. Mit schriftlicher Entscheidung des BVwG der mündlichen Verkündung vom 04.08.2023 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2022, Zl. 1291879406/211995485 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid des BFA behoben. Es wurde insbesondere auf die damals aktuellen Länderberichte zu Bulgarien hingewiesen unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF, wonach dieser eine Kettenabschiebung befürchte im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien, da er dort auch als afghanischer Staatsangehöriger registriert worden sei. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.11.2023 wurde der Amtsrevision gegen die Entscheidung des BVwG vom 04.08.2023, W240 2254087-1/28E, aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.11.2023 wurde der Amtsrevision gegen die Entscheidung des BVwG vom 04.08.2023, W240 2254087-1/28E, aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuerkannt. Mit Entscheidung des VwGH vom 20.12.2023 zu Ra 2023/20/0449-17 wurde die Entscheidung des BVwG vom 04.08.2023, W240 2254087-1/28E, aufgehoben. Begründend wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: „(…) 6 Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass im vorliegenden Einzelfall insgesamt eine Kombination außergewöhnlicher Umstände gegeben sei, die erfordere, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen. 6 Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass im vorliegenden Einzelfall insgesamt eine Kombination außergewöhnlicher Umstände gegeben sei, die erfordere, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen. 7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom BFA erhobene Revision. Es wurde nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Revisionsbeantwortung erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: 8 Das BFA bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht weiche mit dem angefochtenen Erkenntnis von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es davon ausgehe, der Mitbeteiligte sei im Falle einer Überstellung nach Bulgarien einem „real risk“ der Verletzung in seinen durch Art. 3 und Art. 8 EMRK geschützten Rechten ausgesetzt. Bundesverwaltungsgericht weiche mit dem angefochtenen Erkenntnis von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es davon ausgehe, der Mitbeteiligte sei im Falle einer Überstellung nach Bulgarien einem „real risk“ der Verletzung in seinen durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Rechten ausgesetzt. 9 Die Revision ist zulässig und begründet. 10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist - und damit eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat -, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2021/14/0015, mwN). 10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist - und damit eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat -, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen vergleiche VwGH 26.4.2021, Ra 2021/14/0015, mwN). 11 Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die Ansicht, dass es deshalb geboten sei, nach der genannten Bestimmung den Selbsteintritt durch Österreich vorzunehmen, weil der Mitbeteiligte gesundheitliche Beschwerden aufweise, er sich nicht erklären könne, weshalb in Bulgarien zu seinen Personendaten ein anderes Geburtsdatum und eine andere Staatsangehörigkeit aufscheine, und ihm in Bulgarien nach der Rückkehr nur ein Verfahren über einen Folgeantrag zur Verfügung stehe. 12 Dabei erkannte das Bundesverwaltungsgericht selbst, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Mitbeteiligten nicht jene Schwere aufweisen, die es gerechtfertigt hätten, überhaupt in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen (vgl. zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verletzung des Art. 3 EMRK anzunehmen ist, ausführlich - allgemein, aber im Besonderen auch unter dem Aspekt von Krankheiten - VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448, mwN). Eine taugliche Begründung dafür, warum aber - so das Bundesverwaltungsgericht wörtlich - „im konkreten besonderen Einzelfall insgesamt eine Kombination außergewöhnlicher Umstände“ vorläge, nach der es geboten wäre, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-Verordnung ausüben, bleibt das Verwaltungsgericht schuldig. Weder die von ihm erwähnte Dauer des Zulassungsverfahrens (des in Österreich geführten Asylverfahrens) noch die „Integrationsbemühungen“ des Mitbeteiligten stellen hier solche Umstände dar. Die Ansicht, dem Mitbeteiligten stünde in Bulgarien nur ein Verfahren über einen Folgeantrag offen, stützt das Bundesverwaltungsgericht lediglich auf seine Sichtweise der bulgarischen Rechtslage (vgl. dazu, dass es sich bei der Frage des Inhalts ausländischen Rechts samt dessen Auslegung und Anwendung um eine dem Tatsachenbereich zuzuordnende Frage handelt, VwGH 19.1.2022, Ra 2021/20/0310, mwN). Aber selbst wenn dies zuträfe, ist 12 Dabei erkannte das Bundesverwaltungsgericht selbst, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Mitbeteiligten nicht jene Schwere aufweisen, die es gerechtfertigt hätten, überhaupt in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen vergleiche zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK anzunehmen ist, ausführlich - allgemein, aber im Besonderen auch unter dem Aspekt von Krankheiten - VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448, mwN). Eine taugliche Begründung dafür, warum aber - so das Bundesverwaltungsgericht wörtlich - „im konkreten besonderen Einzelfall insgesamt eine Kombination außergewöhnlicher Umstände“ vorläge, nach der es geboten wäre, das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Dublin III-Verordnung ausüben, bleibt das Verwaltungsgericht schuldig. Weder die von ihm erwähnte Dauer des Zulassungsverfahrens (des in Österreich geführten Asylverfahrens) noch die „Integrationsbemühungen“ des Mitbeteiligten stellen hier solche Umstände dar. Die Ansicht, dem Mitbeteiligten stünde in Bulgarien nur ein Verfahren über einen Folgeantrag offen, stützt das Bundesverwaltungsgericht lediglich auf seine Sichtweise der bulgarischen Rechtslage vergleiche dazu, dass es sich bei der Frage des Inhalts ausländischen Rechts samt dessen Auslegung und Anwendung um eine dem Tatsachenbereich zuzuordnende Frage handelt, VwGH 19.1.2022, Ra 2021/20/0310, mwN). Aber selbst wenn dies zuträfe, ist nicht zu sehen, dass dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit fallbezogen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde. nicht zu sehen, dass dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit fallbezogen zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würde. 13 Zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, der Mitbeteiligte habe in Bulgarien Erlebnisse von Gewalt erfahren, ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein können, sie aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulassen, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 20.2.2018, Ra 2018/20/0020). Eine solche prognostische Beurteilung lässt das angefochtene Erkenntnis gänzlich vermissen. 13 Zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, der Mitbeteiligte habe in Bulgarien Erlebnisse von Gewalt erfahren, ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein können, sie aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulassen, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat vergleiche VwGH 20.2.2018, Ra 2018/20/0020). Eine solche prognostische Beurteilung lässt das angefochtene Erkenntnis gänzlich vermissen. 14 Für die vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls, aber nur beiläufig geäußerte Ansicht, es sei der Selbsteintritt auch auf aufgrund des Art. 8 EMRK geboten, fehlt jegliche Begründung.14 Für die vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls, aber nur beiläufig geäußerte Ansicht, es sei der Selbsteintritt auch auf aufgrund des Artikel 8, EMRK geboten, fehlt jegliche Begründung. (…)“
  8. Mit Schreiben des BVwG wurden der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers aktuelle Länderberichte zu Bulgarien (Stand 29.09.2023) zur Kenntnis gebracht und der Vertretung eine Frist für eine Stellungnahme bis inklusive 22.01.2024 eingeräumt. Es wurde zudem der Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer laut aktuell eingeholten Auszügen nicht mehr in Österreich gemeldet ist. Es wurde daher der Rechtsvertretung durch des BVwG eine Frist bis inklusive 22.01.2024 eingeräumt, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben, sollte dieser bekannt sein, und um bekanntzugeben, ob das zum Beschwerdeführer bestehende Vollmachtsverhältnis für gegenständliches Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des BFA vom 01.04.2022 betreffend oa. Beschwerdeführer zur Zahl 1291879406-211995485 aufrechterhalten wird. Im Rahmen dieser Stellungnahme wurde der Rechtsvertretung auch die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist Angaben hinsichtlich etwaiger Art 3 oder Art 8 EMRK relevanter Eingriffe im Fall einer Außerlandesbringung nach Bulgarien vorzubringen sowie aktuelle relevante Unterlagen vorzulegen.
  9. Mit Schreiben des BVwG wurden der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers aktuelle Länderberichte zu Bulgarien (Stand 29.09.2023) zur Kenntnis gebracht und der Vertretung eine Frist für eine Stellungnahme bis inklusive 22.01.2024 eingeräumt. Es wurde zudem der Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer laut aktuell eingeholten Auszügen nicht mehr in Österreich gemeldet ist. Es wurde daher der Rechtsvertretung durch des BVwG eine Frist bis inklusive 22.01.2024 eingeräumt, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben, sollte dieser bekannt sein, und um bekanntzugeben, ob das zum Beschwerdeführer bestehende Vollmachtsverhältnis für gegenständliches Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des BFA vom 01.04.2022 betreffend oa. Beschwerdeführer zur Zahl 1291879406-211995485 aufrechterhalten wird. Im Rahmen dieser Stellungnahme wurde der Rechtsvertretung auch die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist Angaben hinsichtlich etwaiger Artikel 3, oder , Artikel 8, EMRK relevanter Eingriffe im Fall einer Außerlandesbringung nach Bulgarien vorzubringen sowie aktuelle relevante Unterlagen vorzulegen.
  10. Mit Schreiben vom 15.01.2024 der BBU wurde ausgeführt, dass kein direkter Kontakt mehr zum Beschwerdeführer bestehe. Es sei jedoch der BBU durch einen Unterstützer des BF insbesondere zur Kenntnis gebracht worden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhältig sei, sondern in Deutschland sei und dass der BF nicht mehr nach Österreich zurückkommen wolle. Es wurde darauf verwiesen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Versorgungsleistungen erhalten würde. Das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer wurde seitens der BBU mit Schreiben vom 15.01.2024 aufgelöst. Im aktuellen IZR-Auszug ist eine Weiterreise des BF im September 2023 nach Deutschland vermerkt. Der BF verfügte nur bis 20.11.2023 über eine Meldeadresse laut ZMR in Österreich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der im Juli 2023 durchgeführten Verhandlung, der eingebrachten aktuellen Länderberichte zu Bulgarien sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, dem IZR-Auszug und dem Strafregisterauszug werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) stellte im Bundesgebiet am 22.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab an am XXXX geboren und Staatsangehöriger Syriens zu sein. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) stellte im Bundesgebiet am 22.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab an am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger Syriens zu sein. , Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF zuvor am 22.09.2021 in Bulgarien um Asyl angesucht hatte. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF zuvor am 22.09.2021 in Bulgarien um Asyl angesucht hatte. , Am 08.02.2022 schickte das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO an Bulgarien, das unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 02.03.2022 teilte das BFA den bulgarischen Behörden mit,

Art. 18Abs. 1 lit b i

Vm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO mit 23.02.2022 für das Verfahren des BF zuständig sei. Im gegenständlichen Fall ist als Alias-Staatsangehörigkeit Afghanistan im Rahmen des Konsultationsverfahren durch Bulgarien vermerkt worden.Am 08.02.2022 schickte das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Bulgarien, das unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 02.03.2022 teilte das BFA den bulgarischen Behörden mit,

, Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO mit 23.02.2022 für das Verfahren des BF zuständig sei. Im gegenständlichen Fall ist als Alias-Staatsangehörigkeit Afghanistan im Rahmen des Konsultationsverfahren durch Bulgarien vermerkt worden. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einer Überstellung entgegenstehen. Es bestehen keine entscheidungsrelevanten privaten bzw. beruflichen Bindungen oder ein ausgeprägtes Familienleben im österreichischen Bundesgebiet. Im aktuellen IZR-Auszug ist eine Weiterreise des BF im September 2023 nach Deutschland vermerkt. Der BF verfügt nur bis November 2023 über eine Meldeadresse laut ZMR in Österreich. Laut Auskunft in der Stellungnahme vom Jänner 2024 seiner ehemaligen Rechtsvertretung, welche mit selbem Schreiben das Vollmachtsverhältnis mangels Kontakt zum BF aufgelöst hatte, befindet sich der BF in Deutschland und möchte nicht nach Österreich zurückkehren. 1.

  1. Zur Lage im Mitgliedstaat Bulgarien Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2023-09-29 20:41 Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023). Für fremdenpolizeiliche Belange (u. a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch MD, Direktion der nationalen Polizei oder Direktion der Grenzpolizei (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2023). AIDA 3.2023 Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von 3 Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von 6 Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller eine Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen 6 Monaten erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt 2 Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 7 Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier 7 Tage (SAREF 2023). Die instabile politische Lage und ein Wechsel an der Spitze von SAREF im Jahr 2022 haben bei vielen Verfahren zu monatelangen Verzögerungen geführt, von denen die meisten syrische Antragsteller betrafen (AIDA 3.2023). Ablauf des regulären Verfahrens (Kurzdarstellung): BMI 28.4.2023 Ablauf des beschleunigten Verfahrens (Kurzdarstellung): BMI 28.4.2023 Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB 7.8.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Art. 22 Abs. 2 vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Art. 29 Abs. 1 des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB 16.9.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Artikel 22, Absatz 2, vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Artikel 29, Absatz eins, des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB 16.9.2023). Gemäß den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl – und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB 16.9.2023).Gemäß den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl – und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB 16.9.2023). Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (
  2. Flüchtlingsstatus und
  3. subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben). 2022 gab es in Bulgarien 20.407 Asylanträge (16 % unbegleitete Minderjährige; Syrien: 8.598, Afghanistan: 7.164, Marokko: 1.721, Ukraine: 1.313, Irak: 656) und 4.373 positive Entscheidungen, 444 negative Entscheidungen, 14.474 beendete Verfahren (terminated) (SAREF 2023). Der Trend, sich dem Verfahren zu entziehen, ist immer noch feststellbar. In diesem Fall ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023). 2022 haben sich 46 % der Antragsteller (14.474 von 31.592) dem Verfahren entzogen. Dies war ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu 26 % im Jahr 2021 und 39 % im Jahr 2020, aber immer noch niedriger als 83 % im Jahr 2019 (AIDA 3.2023). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): : Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● BFA/Staatendokumentation [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 ● BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023, per E-Mail ● SAREF - State Agency for Refugees [Bulgarien]

(2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA), per E-Mail ● VB - Verbindungsbeamter des BMI für Bulgarien [Österreich] (7.8.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; Arbeitsübersetzung des VB-Büros, sowie vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers, per E-Mail ● VB - Verbindungsbeamter des BMI für Bulgarien [Österreich] (16.9.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2023-08-21 15:46 Wenn bei einem Dublin-Rückkehrer der Antrag beendet (terminated) oder inhaltlich abgelehnt (rejected) und in Abwesenheit zugestellt wurde, wird er bei Rückkehr nach Bulgarien als irregulärer Migrant betrachtet. Im Falle einer Beendigung kann er eine Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Wenn der Antrag des Rückkehrers inhaltlich abgelehnt wurde und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird der Dublin-Rückkehrer jedenfalls festgenommen. Er kann dann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt und dessen Zulässigkeit SAREF entscheiden muss (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022). Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert (AIDA 3.2023). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 3.2023; vgl. BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). (Siehe dazu auch das Kap. Versorgung/Dublin-Rückkehrer, Anm.)Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert (AIDA 3.2023). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 3.2023; vergleiche BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). (Siehe dazu auch das Kap. Versorgung/Dublin-Rückkehrer, Anm.) Die Zahl der Dublin-Anfragen an Bulgarien hat sich 2022 erhöht, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen ist aber gering: AIDA 3.2023 Die Staaten vertraten 2021 unterschiedliche Standpunkte zu Überstellungen nach Bulgarien. In einigen Staaten, wie Rumänien und den Niederlanden, sind sowohl die Behörden als auch die Richter, die über Rechtsmittel entscheiden, der Meinung, dass Überstellungen stattfinden können. Im Gegensatz dazu treffen die belgischen Behörden keine Überstellungsentscheidungen nach Bulgarien und führen sie auch nicht aus. Die französischen Behörden haben die Zahl der Überstellungsanträge nach Bulgarien stark erhöht und sogar eine Überstellung von vier afghanischen Staatsangehörigen inmitten eines Berufungsverfahrens vollzogen. Obwohl einige Verwaltungsgerichte argumentieren, dass es in Bulgarien systembedingte Mängel gibt, insbesondere für Afghanen angesichts der sehr niedrigen Asylanerkennungsquote, werden solche Entscheidungen häufig von den Verwaltungsberufungsgerichten gekippt. In Italien haben Richter sowohl in Turin als auch in Rom entschieden, dass in Bulgarien ein reales Risiko unmenschlicher und erniedrigender Behandlung besteht, und zwar aufgrund von Mängeln im nationalen Asylsystem, wie z. B. die zwangsweise Einreiseverweigerung, niedrige Asylanerkennungsquoten und gravierende Mängel bei den Aufnahme- und Unterstützungsdiensten. Die österreichische Rechtsprechung ist uneinheitlicher: Obwohl eine Überstellung für besonders schutzbedürftige Antragsteller insbesondere wegen der Lebensbedingungen in Bulgarien und der realen Gefahr extremer materieller Härten gerichtlich abgelehnt wurde, bestätigte dasselbe Gericht weniger als zwei Monate später die Überstellung eines alleinstehenden erwachsenen Mannes und vertrat die Auffassung, dass das bulgarische Asylsystem zwar verbesserungswürdig sei, aber dem EU-Recht entspreche (ECRE 9.2022). Im Jahr 2022 haben die Gerichte in Dublin-Staaten sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiterhin die Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien in Bezug auf bestimmte Kategorien von Asylwerbern, aufgrund schlechter materieller Bedingungen und des Mangels an angemessenen Garantien für die Rechte der betroffenen Personen, angeordnet. In Deutschland vertrat das Verwaltungsgericht Ansbach die Auffassung, dass die Bedingungen, die Dublin-Überstellte in Bulgarien erwarten, keine systembedingten Schwächen aufweisen. Das Gericht setzte jedoch die Überstellung aus. Das Verwaltungsgericht Köln stellte fest, dass die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung sowohl für Asylwerber als auch für Schutzberechtigte bestehe. In Bezug auf Asylwerber wies das Gericht auf systemische Mängel im gesamten Asylsystem hin, die ein reales Risiko für alle Personen darstellen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Überstellung afghanischer Staatsangehöriger nach Bulgarien aufgrund grundlegender Mängel des Asylverfahrens speziell für afghanische Staatsangehörige (extrem niedrige Anerkennungsquoten, Diskriminierung und Nutzung der Türkei als sicheres Drittland) sowie aufgrund allgemeiner systemischer Mängel aufgehoben. In zwei Fällen aus dem Jahr 2022 stellte das slowenische Verwaltungsgericht fest, dass die Antragsteller angesichts der Aufnahme- und Haftbedingungen im Land, der niedrigen Schutzquoten für Afghanen und Iraker, usw. eine begründete Vermutung für Systemmängel vorgebracht hatten. In der Schweiz wies das Bundesverwaltungsgericht die Fälle von zwei afghanischen Staatsangehörigen, die eine Rückführung von Bulgarien nach Afghanistan befürchteten, an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zurück. Obwohl es die Mängel im bulgarischen Asylsystem nicht als systemische Mängel ansah, stellte es fest, dass im Fall der afghanischen Staatsangehörigen nicht absehbar sei, ob die Prüfung des Asylantrags mit ausreichenden Garantien gegen Refoulement geprüft werde. Ähnliches gilt im Fall eines Asylwerbers mit PTSD. Gerichte in allen europäischen Ländern haben jedoch auch 2022 häufig Dublin-Überstellungen nach Bulgarien bestätigt (AIDA 3.2023). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): : Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● BFA/Staatendokumentation [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 ● ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.2022): The implementation of the Dublin III Regulation in 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/09/AIDA_Dublin-Update-2021.pdf, Zugriff 2.5.2023 ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.2022): The implementation of the Dublin römisch drei Regulation in 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/09/AIDA_Dublin-Update-2021.pdf, Zugriff 2.5.2023 Non-Refoulement Letzte Änderung 2023-08-22 08:19 Die bulgarischen Gesetze definieren ein sicheres Herkunftsland als einen Staat, in dem die etablierte Rechtsstaatlichkeit und deren Einhaltung im Rahmen eines demokratischen Systems der öffentlichen Ordnung keine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen zulassen und in dem keine Gefahr von Gewalt in einer Situation eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts besteht. Dieses Konzept ist ein Grund für die Ablehnung eines Antrags als offensichtlich unbegründet im beschleunigten Verfahren. Ein sicherer Drittstaat wird gemäß bulgarischem Gesetz definiert als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist, in dem sich der um internationalen Schutz ersuchende Ausländer aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten; wo er gegen die Zurückweisung in das Hoheitsgebiet eines Landes geschützt ist, in dem die Voraussetzungen für Verfolgung und Gefährdung seiner Rechte bestehen (Refoulementschutz); wo ihm keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden, wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen; wo er die Möglichkeit hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und in Anspruch zu nehmen; und wo hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird. Die nationale Gesetzgebung erlaubt die Verwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes und des sicheren Drittlandes im Asylverfahren. Bislang wurden jedoch keine nationalen Listen sicherer Herkunfts- bzw. Drittstaaten angenommen und angewendet (AIDA 3.2023). Das Konzept des sicheren Drittstaates wurde erstmals im Jahr 2020 als Unzulässigkeitsgrund eingeführt und wird im beschleunigten Verfahren als Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet betrachtet. Das Gesetz verlangt derzeit eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet (AIDA 3.2023). Es gibt Berichte, dass Anträge von Staatsangehörigen bestimmter Länder, darunter Afghanistan, Algerien, Bangladesch, Marokko und Tunesien, automatisch abgelehnt werden (AI 27.3.2023). Betreffend die Frage, ob Asylanträge von Afghanen unter Hinweis auf eine Drittstaatssicherheit der Türkei im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt werden, beauskunftet die bulgarische Asylbehörde SAREF, dass Bulgarien derzeit keine nationale Liste mit sicheren Herkunfts- und Drittstaaten besitzt. Jeder Antrag für internationalen Schutz wird als individueller Einzelfall im Rahmen eines eingeleiteten Verwaltungsverfahrens behandelt und bei der Entscheidung über einen Asylantrag wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Drittstaatssicherheit vorliegen. Auch für Dublin-Rückkehrer besteht kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht (SAREF 26.4.2023). Dies wurde von SAREF gegenüber dem BMI-Verbindungsbeamten erneut bestätigt: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt die Republik Bulgarien über keine nationale Liste sicherer Herkunfts- und Drittstaaten. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gemäß den Bestimmungen einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft, wobei zunächst die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geprüft wird. Falls kein Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, wird die Notwendigkeit der Zuerkennung des humanitären Statuts behandelt. Ein Ausländer, der in die Republik Bulgarien eingereist ist, um Schutz zu beantragen, oder welcher bereits Schutz erhalten hat, darf nicht in das Hoheitsgebiet eines Landes zurückgeschickt werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist oder der Gefahr von Folter oder anderen Formen der Grausamkeit, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist (VB 7.8.2023).Betreffend die Frage, ob Asylanträge von Afghanen unter Hinweis auf eine Drittstaatssicherheit der Türkei im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt werden, beauskunftet die bulgarische Asylbehörde SAREF, dass Bulgarien derzeit keine nationale Liste mit sicheren Herkunfts- und Drittstaaten besitzt. Jeder Antrag für internationalen Schutz wird als individueller Einzelfall im Rahmen eines eingeleiteten Verwaltungsverfahrens behandelt und bei der Entscheidung über einen Asylantrag wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Drittstaatssicherheit vorliegen. Auch für Dublin-Rückkehrer besteht kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem die Gefahr eines Verstoßes gegen Artikel 3, EMRK besteht (SAREF 26.4.2023). Dies wurde von SAREF gegenüber dem BMI-Verbindungsbeamten erneut bestätigt: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt die Republik Bulgarien über keine nationale Liste sicherer Herkunfts- und Drittstaaten. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gemäß den Bestimmungen einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft, wobei zunächst die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geprüft wird. Falls kein Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, wird die Notwendigkeit der Zuerkennung des humanitären Statuts behandelt. Ein Ausländer, der in die Republik Bulgarien eingereist ist, um Schutz zu beantragen, oder welcher bereits Schutz erhalten hat, darf nicht in das Hoheitsgebiet eines Landes zurückgeschickt werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist oder der Gefahr von Folter oder anderen Formen der Grausamkeit, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist (VB 7.8.2023). Der BMI-Verbindungbeamte (VB) berichtet, dass von der Türkei keine Drittstaatsangehörigen von Bulgarien übernommen werden. Wie das bulgarische Innenministerium zur Frage, ob afghanische Staatsangehörige in die Türkei rückgeführt werden, beauskunftet, wendet die Türkei die Bestimmungen der Artikel 4 und 6 des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nicht an. Diese Bestimmungen hätten am
  1. Oktober 2017 in Kraft treten müssen oder es hätte eine bilaterale Vereinbarung über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die direkt aus der Türkei eingereist sind, getroffen werden müssen. Dafür setzt die türkische Seite mehr Anstrengungen und Ressourcen für die Bekämpfung der illegalen Migration und die Sicherung der gemeinsamen Grenze ein. Was die Rückübernahme illegal aufhältiger türkischer Staatsangehöriger betrifft, so erhält das bulgarische Innenministerium die volle Unterstützung der türkischen Botschaft bei der Identifizierung und Ausstellung von befristeten Reisedokumenten (VB 12.7.2023). Abgesehen von Syrern lagen die Anerkennungsquoten aller anderen Nationalitäten in Bulgarien in früheren Jahren im Durchschnitt unter 8 %, wobei Anträge von Staatsangehörigen aus bestimmten Herkunftsländern wie aus Afghanistan und der Türkei als offensichtlich unbegründet behandelt wurden und extrem niedrige Anerkennungsquoten hatten. Dies änderte sich jedoch mit der Zeit; so lag die Anerkennungsquote für Afghanen 2016 bei 1,5 % und 2022 bei 49 % (davon 14 % Flüchtlingsstatus, 35 % subsidiärer Schutz; 51 % Ablehnungen). Im Jahr 2022 waren 35 % aller Antragsteller Afghanen und die Gesamtanerkennungsquote stieg auf 91 % aller inhaltlichen Entscheidungen, davon lauteten 89 % auf subsidiären (humanitären) Schutz und 2 % auf Flüchtlingsstatus, 9 % aller inhaltlichen Entscheidungen waren Ablehnungen. Somit wurden im Jahr 2022 von 69 afghanischen Fällen, 20 % im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt (2021 waren das noch 86 % gewesen, 2020: 95 %). Von den zum Verfahren zugelassenen Afghanen entzogen sich dennoch 95 % durch Untertauchen dem Verfahren, bevor sie eine erstinstanzliche Entscheidung erhielten, sodass nur für 0,7 % der Afghanen inhaltliche Entscheidungen ergingen (AIDA 3.2023). SAREF beauskunftet betreffend die Frage nach unterschiedlicher Behandlung afghanischer Antragsteller, dass Bulgarien Vertragspartei aller völkerrechtlichen Instrumente ist, die das internationale Flüchtlingsrecht bilden. Alle in Frage kommenden Dokumente sind in die nationale Gesetzgebung implementiert, und die erstinstanzliche Asylbehörde SAREF handelt gemäß dem geltenden Asyl- und Flüchtlingsgesetz. Die Schutzsuchenden werden weder nach Staatsangehörigkeit noch nach anderen Grundsätzen eingeteilt, sondern es wird stets die gleiche Vorgehensweise angewendet und Antragstellern aller Nationalitäten, Ethnien und Religionen werden die gleichen Bedingungen geboten und die Bedürfnisse aller Schutzsuchenden berücksichtigt und jeder Asylantrag im Einzelfall geprüft (VB 7.8.2023). IOM Bulgarien konnte keine Informationen finden, dass die bulgarischen Behörden bei Entscheidungen über den Schutzstatus afghanischer Staatsangehöriger auf die Türkei als sicheres Drittland verwiesen hätten (IOM 19.5.2023). Die Zahl der in Bulgarien ankommenden Migranten steigt in den letzten Jahren wieder. Bei der illegalen Einreise betreten wurden 2020: 510, 2021: 1.386, 2022: 2.298 Personen. Bei der illegalen Ausreise betreten wurden 2020: 924, 2021: 1.097, 2022: 2.337 Personen. Illegal aufhältig betreten wurden 2020: 2.053, 2021: 8.316 und 2022: 12.092 Personen. Das waren insgesamt 2020: 3.487, 2021: 10.799, 2022: 16.767 Personen. Die meisten Migranten kommen über die Türkei und Griechenland. Diese Zunahme soll auch zu einem Anstieg von sogenannten Pushback-Praktiken geführt haben, mit 5.268 angeblichen Pushbacks, von denen 87.647 Personen betroffen gewesen sein sollen. Im Jänner 2023 sprach der bulgarische Innenminister von 160.000 verhinderten Grenzübertritten im Jahr 2022 (AIDA 3.2023). NGOs berichten von mehreren Fällen, wo die Behörden Pushback-Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende anwendeten. Auch UNHCR berichtet von vermehrten Fällen von Pushbacks, inklusive Fälle von Gewalt, Raub und erniedrigenden Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende entlang der Grenze zur Türkei. Bis zum
  2. Dezember 2022 meldete das bulgarische Innenministerium 162.340 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen, bei denen die Grenzbehörden 4.585 Personen festnahmen. Die NGO Bulgarian Helsinki Committee verzeichnete in der ersten Jahreshälfte 2022 1.681 Fälle von Rechtsverletzungen im Grenzgebiet mit 23.742 betroffenen Personen (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): : Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/
  3. The State of the World's Human Rights. Bulgaria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089428.html, Zugriff 2.5.2023 ● IOM – International Organisation for Migration (19.5.2023): Auskunft von IOM, per E-Mail ● SAREF - State Agency for Refugees [Bulgarien] (26.4.2023): Auskunft an den Verbindungsbeamten des BM.I in Bulgarien, per E-Mail ● USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices – Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/document/2089461.html, Zugriff 19.5.2023 ● VB - Verbindungsbeamter des BMI für Bulgarien (7.8.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; Arbeitsübersetzung des VB-Büros, sowie vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers, per E-Mail ● VB - Verbindungsbeamter des BMI für Bulgarien (12.7.2023): Auskunft Bulgarisches Innenministerium [Bulgarien], per E-Mail Versorgung Letzte Änderung 2023-05-17 10:28 Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Seit Ende 2015 erhalten diese während des Verfahrens Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung (AIDA 3.2023; vgl. SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerabeln) (AIDA 3.2023).Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Seit Ende 2015 erhalten diese während des Verfahrens Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung (AIDA 3.2023; vergleiche SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerabeln) (AIDA 3.2023). Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur für Asylwerber, welche die Kosten für Miete und Nebenkosten selbst tragen können, denn sie haben während des Verfahrens auch keinen Anspruch auf sonstige materielle oder soziale Unterstützung (AIDA 3.2023). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung des Asylantrags für die Dauer des Verfahrens garantiert. SAREF bescheinigt hierfür die Dauer des Verfahrens und dass es noch läuft. Sobald die Genehmigung erteilt ist, ermöglicht sie den Zugang zu allen Arten von Beschäftigung und Sozialleistungen, einschließlich der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Nach dem Gesetz haben Asylwerber auch Zugang zur Berufsausbildung. Im Jahr 2022 erteilte SAREF 302 Arbeitsgenehmigungen an Asylwerber. Von ihnen waren 12 Asylwerber beschäftigt, 10 von ihnen im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen, die übrigen auf eigene Initiative. In der Praxis ist es für Asylwerber aufgrund von Sprachbarrieren, Rezession und der hohen Arbeitslosenquoten immer noch schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden (AIDA 3.2023). Nach 3 Monaten im Asylverfahren dürfen die Antragsteller arbeiten. Laut SAREF kommen oft Arbeitgeber aus den Bereichen Bau- und Landwirtschaft in die SAREF-Zentren um Arbeiter zu rekrutieren. Aber viele Antragsteller verlassen Bulgarien und reisen weiter. Asylwerber, die offiziell arbeiten, erhalten weiterhin finanzielle Unterstützung iHv umgerechnet EUR 10,-/Monat (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). IOM Bulgarien betreibt verschiedene Projekte in Bulgarien, darunter ein Projekt zur Stärkung der Kapazitäten von nationalen Institutionen und Nichtregierungsorganisationen im Bereich Asyl, um die Services für Schutzsuchende zu verbessern. Im Rahmen eines Projekts werden Schulung und Beratung für legal aufhältige Migranten, Asylwerber und Schutzberechtigte im Rahmen von Informationsveranstaltungen und individuellen Beratungsgesprächen und Mentoring angeboten. IOM Bulgarien verfügt über einen Pool von Dolmetschern, um die Kommunikation mit den Institutionen im Hinblick auf den Integrationsprozess der Migranten zu erleichtern. Kostenloser bulgarischer Sprachunterricht wird ebenso angeboten und ist eine der am stärksten nachgefragten Dienstleistungen im Integrationsprozess. Im Rahmen eines eigenen Projekts bietet IOM soziale und psychologische Unterstützung während der ersten Phase der Integration von Schutzsuchenden an. Expertenteams, bestehend aus Psychologen, Sozialarbeitern und Kulturvermittlern arbeiten in den Unterbringungszentren Banya, Harmanli, Pastrogor und Sofia sowie in den Räumlichkeiten der IOM. Um die Koordination und Kommunikation mit den bulgarischen Institutionen zu verbessern, wird das Beratungsteam unterstützt durch Experten, die bei der Kontaktaufnahme mit staatlichen Stellen und den Gesundheits- und Sozialdiensten helfen. Außerdem betreibt IOM Bulgarien die zwei Sicherheitszonen für unbegleitete Minderjährige in den SAREF-Zentren Ovcha Kupel und Voenna Rampa, inklusive Sozialarbeiter und Dolmetscher, welche rund um die Uhr anwesend sind. IOM organisiert regelmäßig Informationsveranstaltungen zum Zugang zum Arbeitsmarkt, Arbeitsbedingungen, Dokumentenanforderungen und sowie über die Arbeitsrechte von Arbeitnehmern für Asylwerber und Schutzberechtigte (IOM 17.8.2022). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): : Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● BFA/Staatendokumentation [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 ● IOM – Internation Organisation for Migration (17.8.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail ● SAREF - State Agency for Refugees [Bulgarien] (26.4.2023): Auskunft an den Verbindungbeamten des BM.I in Bulgfarien, per E-Mail UNTERBRINGUNG Letzte Änderung 2023-05-17 10:28 Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor, sowie Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden (AIDA 3.2023): Sofia (bestehend aus):- Vrazdebna
(300)- Ovcha Kupel
(750)(verfügt über eine Schutzzone für UM mit 138 Plätzen)- Voenna Rampa
(650)(verfügt über eine Schutzzone für UM mit 100 Plätzen)(In den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige sind rund um die Uhr Sicherheitsleute anwesend, es gibt separate Eingänge, Sozialarbeiter, Psychologen und Übersetzer)Banya
(70)Harmanli (1.676; verfügt für den Notfall auch über Kapazitäten in Form von Containern).Transitzentrum Pastrogor
(320)in Summe: 3.766 offene Unterbringungsplätze (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023; SAREF 2023).Sofia (bestehend aus):, - Vrazdebna
(300), - Ovcha Kupel
(750)(verfügt über eine Schutzzone für UM mit 138 Plätzen), - Voenna Rampa
(650)(verfügt über eine Schutzzone für UM mit 100 Plätzen), (In den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige sind rund um die Uhr Sicherheitsleute anwesend, es gibt separate Eingänge, Sozialarbeiter, Psychologen und Übersetzer), Banya
(70), Harmanli (1.676; verfügt für den Notfall auch über Kapazitäten in Form von Containern)., Transitzentrum Pastrogor
(320), in Summe: 3.766 offene Unterbringungsplätze (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023; SAREF 2023). Das offene Unterbringungssystem in Bulgarien verfügt somit derzeit über 3.766 Plätze, von denen momentan ca 50 % belegt sind. Diese Kapazitäten reichen laut SAREF üblicherweise aus. Zuletzt wurde das Maximum 2016 erreicht. In Harmanli sind derzeit ca. 700 Plätze nicht nutzbar, weil sie renoviert werden müssen (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023). Im Transitzentrum Pastrogor läuft seit März 2023 ein Pilotprojekt zum beschleunigten Verfahren. Das Interview erfolgt so bald als möglich nach der Registrierung. Es gibt einen Übersetzer, den EUAA bereitstellt, aber ein zweiter wurde beantragt. Die NGO Bulgarian Helsinki Committee (BHC) bietet 1x/Woche Rechtshilfe an. Der Trend, sich dem Verfahren zu entziehen, ist immer noch feststellbar. In diesem Fall ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● BFA/Staatendokumentation [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 ● SAREF - State Agency for Refugees [Bulgarien]
(2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA), per E-Mail MEDIZINISCHE VERSORGUNG Letzte Änderung 2023-05-17 10:39 Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung (GKV); die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle. Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, liegen aber unter den EU-Ländern immer noch an letzter Stelle (OECD 13.12.2021). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal, ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe private Zuzahlungen ('out of pocket'-Zahlungen) (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021). Asylwerber in Bulgarien haben dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger. Die Asylbehörde SAREF ist verpflichtet, ihre Krankenversicherungsbeiträge aus dem Staatsbudget zu decken. In der Praxis haben Asylwerber beim Zugang zu medizinischer Versorgung die gleichen Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsangehörige aufgrund des schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems, welches materiell und finanziell unterausgestattet ist. Das nationale Gesundheitspaket sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen. In dieser Situation sind spezielle Vorkehrungen für Folteropfer und Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar. Alle Unterbringungszentren sind mit Behandlungsräumen ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt. Der grundsätzliche Mangel an Allgemeinmedizinern in Bulgarien ist der Hauptgrund dafür, dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern hauptsächlich in den Arztpraxen der Unterbringungszentren in Sofia und Harmanli erfolgt. Die medizinische Grundversorgung in den Unterbringungszentren erfolgt entweder durch eigenes medizinisches Personal oder durch Überweisung an Notaufnahmen örtlicher Krankenhäuser. Im Rahmen eines AMIF-Projekts, das von der Caritas in Zusammenarbeit mit UNICEF unterstützt wird, wurde in Sofia eine neue mobile Ambulanz eingerichtet, mit einer Krankenschwester, die Gesundheitsberatung und medizinische Grundversorgung anbietet, sowie einem Krankenwagen für den Transport von Patienten zu Gesundheitseinrichtungen. Bis Ende 2022 wurden insgesamt 29.071 ambulante Untersuchungen in den Arztpraxen der Aufnahmezentren durchgeführt. Der Zugang von Asylwerbern zu nachfolgender und spezialisierter medizinischer Behandlung ist aber weiterhin erschwert (AIDA 3.2023). Das nationale Gesundheitspaket ist in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (AIDA 3.2023). Wenn Asylwerber offiziell arbeiten, muss ihr Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge bezahlen (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● BFA/Staatendokumentation [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 ● BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 4.5.2023 ● OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021), Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/c1a721b0-en.pdf?expires=1683185670&id=id&accname=guest&checksum=F0BCD3C746354C6D3AE01E3616A2D6F8, Zugriff 4.5.2023 OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021), Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/c1a721b0-en.pdf?expires=1683185670&id=id&accname=guest&checksum=F0BCD3C746354C6D3AE01E3616A2D6F8, Zugriff 4.5.2023, DUBLIN-RÜCKKEHRER Letzte Änderung 2023-08-22 08:21 Wenn ein Dublin-Rückkehrer am Flughafen ankommt, wird entschieden, in welchem Zentrum er unterzubringen ist. Wenn sein Antrag beendet (terminated) oder inhaltlich abgelehnt (rejected) und in Abwesenheit zugestellt wurde, wird er als irregulärer Migrant betrachtet. Nur wenn er sich im Falle einer Beendigung entscheidet, die Wiedereröffnung seines Verfahrens zu beantragen, kommt er in eine offene Unterbringung der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAREF) (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Seit 2015 sieht das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (LAR) ausdrücklich die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller vor, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Allerdings ist laut Quelle ihr Zugang zu Versorgung insofern nicht gesichert, da diese nur vulnerablen Antragstellern garantiert werde. Für nicht-vulnerable Rückkehrer sei die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig und müssten die Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen, wenn in den Aufnahmezentren von SAREF kein Platz zur Verfügung stehe (AIDA 3.2023). Angesprochen auf solche Berichte, beauskunftete SAREF im Zuge eines Study Visits in Bulgarien, dass SAREF der Überstellung von vornherein nicht zustimmen würde, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist. SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen. Der Rückkehrer kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Art 29
(7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF, ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023). Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist. SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen. Der Rückkehrer kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Artikel 29,
(7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF, ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023). Obwohl der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem nach der Dublin-Rückkehr automatisch wiederhergestellt wird, ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (AIDA 3.2023). Seit 2020 ist das ununterbrochene Recht auf medizinische Versorgung für Asylwerber, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Rückkehrern typischerweise der Fall ist, gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden. Bei diesen kommt es immer wieder zu einigen Monaten Verzögerung, bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben (AIDA 3.2023). Angesprochen auf solche Berichte, berichtet SAREF, dass Rückkehrer in so einer Konstellation versichert sind wie bulgarische Bürger und in einem offenen Unterbringungszentrum von SAREF untergebracht werden und somit Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Die Daten der Untergebrachten werden einmal im Monat an die Krankenkasse geschickt. Das könnte laut SAREF die Ursache der beschriebenen Verzögerungen sein (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● BFA/Staatendokumentation [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 ● LAR - Asyl- und Flüchtlingsgesetz [Bulgarien] (1.12.2002; letzte Änderung: 26.4.2022): ЗАКОН ЗА УБЕЖИЩЕТО И БЕЖАНЦИТЕ, https://lex.bg/laws/ldoc/2135453184 (übersetzt mit technischen Hilfen), Zugriff 18.8.2023 ● SAREF - State Agency for Refugees [Bulgarien] (17.5.2023): Auskunft von SAREF, per E-Mail Schutzberechtigte Letzte Änderung 2023-08-22 09:54 Nach einer positiven Entscheidung dürfen Schutzberechtigte noch 14 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Für Vulnerable ist eine Verlängerung möglich (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre ("humanitäre") Schutzstatus werden unbefristet gewährt, sie unterscheiden sich jedoch in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Für Inhaber des Flüchtlingsstatus beträgt diese 5 Jahre und für Inhaber des subsidiären Schutzstatus 3 Jahre. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten ihre Personalausweise automatisch von der Polizei auf der Grundlage des SAREF-Beschlusses über die Zuerkennung des Status ausgestellt. Daher werden Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus keine zusätzlichen Aufenthaltstitel ausgestellt. Anerkannte Flüchtlinge sind den bulgarischen Staatsangehörigen bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gleichgestellt, während Personen mit subsidiärem Schutz die gleichen Rechte genießen wie permanent Aufenthaltsberechtigte (AIDA 3.2023). Es gibt Berichte über Probleme für Schutzberechtigte bei der Registrierung eines Wohnsitzes aufgrund fehlender Ausweispapiere, welche wiederum wegen Fehlens einer Wohnsitzregistrierung nicht ausgestellt werden können (AIDA 3.2023). Angesprochen auf diese Berichte, erklärt SAREF, dass Antragsteller mit einer positiven Entscheidung eine Ausweiskarte erhalten, mit der es möglich sein sollte, eine Wohnsitzregistrierung vornehmen zu lassen. Bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen könnte laut SAREF das Problem sein, dass manche Gemeinden mehrjährige Meldeerfordernisse für gewisse Leistungen verlangen, welche die Schutzberechtigten nicht erfüllen können (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Da es schwierig ist, Vermieter zu finden, die bereit sind Schutzberechtigte aufzunehmen und ihnen Möglichkeiten der Adressregistrierung zu bieten, ist es laut IOM unter den Betroffenen üblich, sich eine Meldeadresse zu "kaufen". Die Preise liegen bei EUR 350 bis 400 pro Person. Die Migranten-"Communities" helfen üblicherweise den Betroffenen dabei, diese Beträge aufzubieten (IOM 19.5.2023). Anerkannte Flüchtlinge können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt sind und seit mindestens 3 Jahren anerkannt sind. Personen mit subsidiärem Schutz ("humanitärer Status") können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren anerkannt sind. Von 2014 bis 2022 hat Bulgarien 485 Schutzberechtigten die Staatsbürgerschaft verliehen, nämlich 163 anerkannten Flüchtlingen und 322 subsidiär Schutzberechtigten. Im Jahr 2020 wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die es erlaubt, den internationalen Schutz zurückzunehmen, wenn Statusinhaber abgelaufene oder verlorene bulgarische Identitätsdokumente nicht innerhalb von dreißig Tagen erneuern oder ersetzen. Davon waren seit Beginn der Praxis 4.405 Statusinhaber betroffen, zuletzt 41 Personen im Jahr 2022 (AIDA 3.2023). Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Asylgesetzes kann in Bezug auf einen Schutzberechtigten, der keinen Antrag auf Verlängerung seiner Identitätsdokumente einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internationalen Schutzes eingeleitet werden, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schutzes eingehend, unter Beachtung der Verfahrensgarantien, geprüft werden sollen. Nach den Vorschriften des bulgarischen Asylgesetzes kann ein Ausländer, der sich im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet und dessen internationaler Schutz aufgehoben oder aberkannt worden ist, einen Folgeantrag stellen, welcher auf Zulässigkeit geprüft wird (VQ 27.3.2023). Anerkannte Flüchtlinge können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt sind und seit mindestens 3 Jahren anerkannt sind. Personen mit subsidiärem Schutz ("humanitärer Status") können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren anerkannt sind. Von 2014 bis 2022 hat Bulgarien 485 Schutzberechtigten die Staatsbürgerschaft verliehen, nämlich 163 anerkannten Flüchtlingen und 322 subsidiär Schutzberechtigten. Im Jahr 2020 wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die es erlaubt, den internationalen Schutz zurückzunehmen, wenn Statusinhaber abgelaufene oder verlorene bulgarische Identitätsdokumente nicht innerhalb von dreißig Tagen erneuern oder ersetzen. Davon waren seit Beginn der Praxis 4.405 Statusinhaber betroffen, zuletzt 41 Personen im Jahr 2022 (AIDA 3.2023). Nach Artikel 42, Absatz 5, des bulgarischen Asylgesetzes kann in Bezug auf einen Schutzberechtigten, der keinen Antrag auf Verlängerung seiner Identitätsdokumente einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internationalen Schutzes eingeleitet werden, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schutzes eingehend, unter Beachtung der Verfahrensgarantien, geprüft werden sollen. Nach den Vorschriften des bulgarischen Asylgesetzes kann ein Ausländer, der sich im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet und dessen internationaler Schutz aufgehoben oder aberkannt worden ist, einen Folgeantrag stellen, welcher auf Zulässigkeit geprüft wird (VQ 27.3.2023). Personen, die internationalen Schutz genießen, können eine Familienzusammenführung beantragen, wenn die familiären Bindungen bereits vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien bestanden. Die Familienzusammenführung ist zu verweigern, wenn für einen der Familienangehörigen Grund zu der Annahme besteht, dass er/sie ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit begangen hat; begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass er/sie ein schweres nicht politisches Verbrechen außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Bulgarien begangen hat; oder die begründete Annahme besteht, dass er/sie Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen begeht, unterstützt oder sich an ihnen beteiligt. Die Familienzusammenführung kann auch in Fällen von Polygamie verweigert werden, wenn die betreffende Person, die internationalen Schutz genießt, bereits einen Ehepartner in der Republik Bulgarien hat (SAREF 2023). Seit 2013 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, Berichten zufolge auf ein Minimum gesunken ist (AIDA 3.2023). Es gibt laut SAREF nach wie vor keinen Nachfolger zum Nationalen Integrationsprogramm (NPIR). Versuche, die Gemeinden in die Bereitstellung von Unterkünften und Arbeitsplätzen für Flüchtlinge einzubinden, sind praktisch gescheitert. Derzeit gibt es Pläne, das NPIR wiederzubeleben, aber momentan ist die einzige Möglichkeit für Schutzberechtigte zu einer Wohnung zu kommen der freie Markt, wie für die Bulgaren auch. Es gibt allerdings NGOs, die den Schutzberechtigten hierbei Unterstützung bieten (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Grundsätzlich kann ein Integrationsvertrag weiterhin zwischen einem anerkannten Flüchtling (nicht jedoch einem subsidiär Schutzberechtigten) und dem Bürgermeister einer Gemeinde abgeschlossen werden. Dieser legt die zu erhaltenden Leistungen fest (Unterkunft, Bildung, Sprachunterricht, Gesundheitsdienste, berufliche Qualifizierung und Unterstützung bei der Arbeitssuche) (USDOS 20.3.2023). Die beiden Sofioter Bezirke Vitosha und Oborishte sind weiterhin die einzigen, die Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien abgeschlossen haben. Im Jahr 2022 unterzeichneten 6 Familien mit insgesamt 20 Personen 6 Integrationsvereinbarungen. 2021 waren es 17 Integrationsvereinbarungen mit 83 Flüchtlingen gewesen. Auch das Programm zur Integration von Vertriebenen aus der Ukraine unter vorübergehendem Schutz konnte nicht angenommen werden, da die Regierung im Juni 2022 abgesetzt wurde (AIDA 3.2023). Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten. Ende 2022 waren 298 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (AIDA 3.2023). Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Einige verlangen zumindest 10 Jahre durchgehende Meldung und ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (Sofia, Plovdiv), andere zumindest 5 Jahre (Varna, Burgas, Ruse), während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D a). Das Sozialhilfegesetz nennt zwei grundlegende Formen der Sozialhilfe - die Gewährung von Sozialleistungen und die Erbringung von Sozialdiensten. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird Schutzberechtigten unter denselben Bedingungen wie für bulgarische Staatsangehörige gewährt. Eine wichtige Voraussetzung ist die Registrierung bei den Arbeitsämtern. Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche Mietzinsbeihilfe für kommunale Wohnungen zu den für bulgarische Bürger geltenden Bedingungen. Unter den weiteren Sozialleistungen, zu denen Schutzberechtigte unter bestimmten Bedingungen Zugang haben, sind zu nennen: die Heizbeihilfe; eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung von unvorhergesehenen Gesundheits-, Bildungs-, Logistik- und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen; eine einmalige finanzielle Unterstützung für die Ausstellung eines Identitätsdokuments; das Recht auf unentgeltliche Nutzung des Eisenbahnverkehrs auf dem nationalen Territorium bei verminderter Erwerbsfähigkeit; Sozialrente, soziale Altersrente, soziale Invaliditätsrente usw. Die Sozialdienste zielen darauf ab, die betreuten Personen bei der Durchführung ihrer alltäglichen Aktivitäten zu unterstützen und ihre soziale Eingliederung zu erreichen (BCRM o.D b). Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz haben Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. In der Praxis sind die Betroffenen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen mit diversen Sonderregelungen (z.B. Dolmetscher, soziale Vermittlung) konfrontiert. Weiters bedeuten die umfangreiche Bürokratie und weitere Formalitäten bei Einreichung des Antrags auf Sozialhilfe, die selbst für Staatsangehörige schwer zu überwinden sind, weitere Probleme. Maßgeschneiderte Vermittlung und Hilfestellung können durch zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs) geleistet werden, die aber nicht immer verfügbar sind (AIDA 3.2023). Bei der Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen mit internationalem Schutz wurden positive Veränderungen erzielt. SAREF begann aktiv nach Möglichkeiten zu suchen, UM in familienähnlichen Kinderheimen unterzubringen. Während des Asylverfahrens stehen diese hauptsächlich UM mit besonderen Bedürfnissen zur Verfügung. Nach der Anerkennung können alle UM dort untergebracht werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich in einem Familienzusammenführungsverfahren befinden und in SAREF-Zentren auf die Zusammenführung warten dürfen. Im Laufe des Jahres 2022 wurden so insgesamt 26 UM in spezialisierten Kinderbetreuungszentren untergebracht, darunter zwei asylsuchende UM und 24 UM mit internationalem Schutz. Insgesamt haben zehn lizenzierte Kinderbetreuungszentren in Orten im ganzen Land (Sofia, Burgas, Vidin, Ruse, Kardzhali, Novo Selo und Zvanichevo) daran teilgenommen (AIDA 3.2023). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung werden als übliche Probleme genannt. Die wirtschaftliche Lage des Landes ist nach wie vor schwierig. Dies erschwert die Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zusätzlich. Im Jahr 2022 waren nur 12 Asylwerber, 5 Personen mit internationalem Schutzstatus und 2.214 Personen mit vorübergehendem Schutzstatus tatsächlich beschäftigt, davon die meisten im Rahmen verschiedener staatlicher Programme. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (AIDA 3.2023). Es gibt Berichte, dass bulgarische Banken sich häufig weigerten, Konten für Flüchtlinge zu eröffnen, was deren Möglichkeiten eine legale Arbeit zu finden und Leistungen zu erhalten, beeinträchtige (USDOS 20.3.2023). Nach Auskunft von SAREF berechtigt schon die Asylwerberkarte zur Eröffnung eines Bankkontos (BMI 28.4.2023). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung müssen Personen mit internationalem Schutz ab Statuszuerkennung die bis dahin von SAREF bezahlten monatlichen Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Der Mindestbeitrag liegt bei BGN 44,80 (ca. EUR 22,90) monatlich für Arbeitslose (AIDA 3.2023). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal, ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe private Zuzahlungen ('out of pocket'-Zahlungen) (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021). Das bulgarische Integrationssystem stützt sich stark auf internationale und nichtstaatliche Organisationen. Derzeit gibt es in Bulgarien keine staatlichen Mechanismen zur Unterstützung der Kommunen bei der Integrationsplanung. Die wichtigsten internationalen und nichtstaatlichen Organisationen im Bereich der Integration in Bulgarien sind IOM Bulgarien, UNHCR Bulgarien, Bulgarisches Rotes Kreuz und Caritas Bulgarien (Integrationszentrum für Migranten St. Anna) (IOM 19.5.2023). Das Bulgarische Rote Kreuz (BRC) betreibt ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia. Geboten werden u. a. die Durchführung von Bulgarischkursen, Beratungen zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung, Unterstützung der Bildung von Kindern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien, Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen, wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene, unbegleitete Minderjährige (BRC o.D.). Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das psychologische Hilfe, Bildungsservices, soziale Beratung, humanitäre Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit bietet (Caritas o.D.a). Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte Refugee and Migrant Integration Center St Anna in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Arbeit, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden (Caritas o.D.b). Die NGO Bulgarian Council on Refugees and Migrants listet auf ihrer Netzseite einige Organisationen, welche Schutzberechtigte unterstützen: Zu nennen wären die bereits oben erwähnten St. Anna Integrationszentrum der Caritas Sofia und das Informations- und Integrationszentrum des bulgarischen Roten Kreuzes (und des UNHCR), sowie weiters das Centre for Social Rehabilitation and Integration of Refugees in Plovdiv, die UNHCR-Vertretung in Sofia, das Büro von IOM in Sofia, das Bulgarian Council on Refugees and Migrants in Sofia, die Sofioter Ombudsmann-Stelle, das Bulgarische Helsinki Komitee, die Foundation for Access to Rights, das Centre for Legal Aid - Voice in Bulgaria, das Council of Refugee Women in Bulgaria, das Bulgarische Rote Kreuz, die Stiftung Center Nadya für psychologische Beratung, u.a. (BCRM o.D.c). Für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status sind außerdem zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss man die örtliche Sozialhilfeeinrichtung am Meldeort aufsuchen. Weiters gibt es im Winter Notunterkünfte für eine Nacht für Obdachlose. Die meisten Notunterkünfte verlangen Ausweispapiere, um eine Person unterzubringen, aber Ausnahmen sind möglich. In Ausnahmefällen bieten die Caritas Sofia und das Bulgarische Rote Kreuz Notunterkünfte für bis zu zwei Wochen für vulnerable Personen an, die von Obdachlosigkeit bedroht sind (BCRM o.D. d) Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (ohne Datum a): Housing, https://refugee-integration.bg/en/%d1%81%d0%b5%d0%ba%d1%82%d0%be%d1%80%d0%b8-%d0%bd%d0%b0-%d0%b8%d0%bd%d1%82%d0%b5%d0%b3%d1%80%d0%b0%d1%86%d0%b8%d1%8f/%d0%b6%d0%b8%d0%bb%d0%b8%d1%89%d0%bd%d0%be-%d0%bd%d0%b0%d1%81%d1%82%d0%b0%d0%bd%d1%8f%d0%b2%d0%b0%d0%bd%d0%b5/, Zugriff 5.5.2023 ● BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (ohne Datum b): Social Assistance, https://refugee-integration.bg/en/%d1%81%d0%b5%d0%ba%d1%82%d0%be%d1%80%d0%b8-%d0%bd%d0%b0-%d0%b8%d0%bd%d1%82%d0%b5%d0%b3%d1%80%d0%b0%d1%86%d0%b8%d1%8f/%d1%81%d0%be%d1%86%d0%b8%d0%b0%d0%bb%d0%bd%d0%be-%d0%bf%d0%be%d0%b4%d0%bf%d0%be%d0%bc%d0%b0%d0%b3%d0%b0%d0%bd%d0%b5/, Zugriff 5.5.2023 ● BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (ohne Datum c): Non-Govermental Organizations, https://refugee.bg/en/non-governmental-organizations/, Zugriff 5.5.2023 ● BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (ohne Datum d): Accommodation, https://refugee.bg/en/accommodation/, Zugriff 5.5.2023 ● BFA/Staatendokumentation [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 ● BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023, per E-Mail ● BRC – Bulgarian Red Cross (ohne Datum): Support Activities, https://en.redcross.bg/activities/activities8/rms2, Zugriff 5.5.2023 ● BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 4.5.2023 ● Caritas (ohne Datum a): Bulgaria, https://www.caritas.org/where-caritas-work/europe/bulgaria/, Zugriff 4.5.2023 ● Caritas (ohne Datum b): Activities Refugees, https://caritas.bg/en/causes/refugees/activities-refugees/, Zugriff 4.5.2023 ● IOM – Internation Organisation for Migration (19.5.2023): Auskunft von IOM, per E-Mail ● OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021), Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/c1a721b0-en.pdf?expires=1683185670&id=id&accname=guest&checksum=F0BCD3C746354C6D3AE01E3616A2D6F8, Zugriff 4.5.2023 ● SAREF - State Agency for Refugees [Bulgarien]
(2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA), per E-Mail ● USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089461.html, Zugriff 2.5.2023 ● VQ - Vertrauliche Quelle (27.3.2023): Europäische staatliche Quelle, per E-Mail
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise sowie der Asylantragstellung in Bulgarien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme, im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Bulgarien ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit den beigebrachten ärztlichen Befunden. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Insbesondere wurden keine aktuellen gesundheitlichen entscheidungsrelevanten Beschwerden vorgebracht oder durch aktuelle Befunde dargelegt.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit den beigebrachten ärztlichen Befunden. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Insbesondere wurden keine aktuellen gesundheitlichen entscheidungsrelevanten Beschwerden vorgebracht oder durch aktuelle Befunde dargelegt. Die Feststellung zum Fehlen von entscheidungsrelevanten familiären, privaten oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich, ergeben sich ebenso aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der BF nur bis November 2023 über eine Meldeadresse laut ZMR in Österreich verfügte, ergibt sich aus dem aktuellen ZMR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer nunmehr aus Österreich ausgereist ist und nicht mehr nach Österreich zurückkehren will, ergibt sich neben dem aktuellen IZR-Auszug aus der Auskunft der ehemaligen Rechtsvertretung des BF, diese hat das Vollmachtsverhältnis nach ihrer letzten Stellungnahme vom 15.01.2024 aufgelöst mangels Kontakt zum BF. 2.
  3. Zur Lage im Mitgliedstaat Bulgarien Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Parteiengehörs ins Verfahren eingebracht wurden. Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet, und es sind die Länderberichte ausreichend aktuell (Stand: 29.09.2023). Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Bulgarien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, wurden nicht substantiiert dargetan. Es wird nicht verkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen syrischen Staatsangehörigen handelt, der in Bulgarien auch als afghanischer Staatsangehöriger registriert wurde, der über die Türkei nach Bulgarien eingereist ist, doch zeigen die nunmehr herangezogenen und in gegenständliches Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten aktuellsten Berichte (Stand: 29.09.2023) diesbezüglich ein differenzierteres Bild als jene Länderberichte, die der Entscheidung des VfGH vom 15.03.2023, E 2944/2022-16 zugrunde lagen: Dort war allgemein zu lesen, dass in Bulgarien die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022). Dieser Hinweis in den Länderberichten (Stand: 13.06.2022) veranlasste den Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.03.2023, E 2944/2022-16, dazu, in einem ähnlich gelagerten Fall festzustellen, es sei „näher zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte.“Es wird nicht verkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen syrischen Staatsangehörigen handelt, der in Bulgarien auch als afghanischer Staatsangehöriger registriert wurde, der über die Türkei nach Bulgarien eingereist ist, doch zeigen die nunmehr herangezogenen und in gegenständliches Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten aktuellsten Berichte (Stand: 29.09.2023) diesbezüglich ein differenzierteres Bild als jene Länderberichte, die der Entscheidung des VfGH vom 15.03.2023, E 2944/2022-16 zugrunde lagen: Dort war allgemein zu lesen, dass in Bulgarien die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022). Dieser Hinweis in den Länderberichten (Stand: 13.06.2022) veranlasste den Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.03.2023, E 2944/2022-16, dazu, in einem ähnlich gelagerten Fall festzustellen, es sei „näher zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte.“ Diese im Hinblick auf Art. 3 EMRK geforderte nähere Überprüfung hat zwischenzeitlich stattgefunden. So hat sich die Staatendokumentation bei der Aktualisierung der Länderinformationen zu Bulgarien umfassend der aufgeworfenen Fragestellung gewidmet und kommt zu folgendem Ergebnis [Anm: Hervorhebungen durch das BVwG]: Die nationale [bulgarische] Gesetzgebung erlaubt die Verwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes und des sicheren Drittlandes im Asylverfahren. Bislang wurden jedoch keine nationalen Listen sicherer Herkunfts- bzw. Drittstaaten angenommen und angewendet (AIDA 3.2023). Betreffend die Frage, ob Asylanträge von Afghanen unter Hinweis auf eine Drittstaatssicherheit der Türkei im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt werden, gibt die bulgarische Asylbehörde SAREF die Auskunft, dass Bulgarien derzeit keine nationale Liste mit sicheren Herkunfts- und Drittstaaten besitzt. Jeder Antrag für internationalen Schutz wird als individueller Einzelfall im Rahmen eines eingeleiteten Verwaltungsverfahrens behandelt und bei der Entscheidung über einen Asylantrag wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Drittstaatssicherheit vorliegen. Auch für Dublin-Rückkehrer besteht kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht (SAREF 26.4.2023). Dies wurde von SAREF gegenüber dem BMI-Verbindungsbeamten erneut bestätigt: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt die Republik Bulgarien über keine nationale Liste sicherer Herkunfts- und Drittstaaten. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gemäß den Bestimmungen einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft, wobei zunächst die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geprüft wird. Falls kein Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, wird die Notwendigkeit der Zuerkennung des humanitären Statuts behandelt. Der BMI-Verbindungbeamte (VB) berichtet, dass von der Türkei keine Drittstaatsangehörigen von Bulgarien übernommen werden. Wie das bulgarische Innenministerium zur Frage, ob afghanische Staatsangehörige in die Türkei rückgeführt werden, beauskunftet, wendet die Türkei die Bestimmungen der Artikel 4 und 6 des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nicht an (VB 12.7.2023). Festzuhalten ist zudem, dass die von staatlicher Seite (SAREF) erteilten Auskünfte in Einklang mit den Beobachtungen von IOM stehen, wenn es in den Länderberichten dazu heißt: IOM Bulgarien konnte keine Informationen finden, dass die bulgarischen Behörden bei Entscheidungen über den Schutzstatus afghanischer Staatsangehöriger auf die Türkei als sicheres Drittland verwiesen hätten (IOM 19.5.2023).Diese im Hinblick auf Artikel 3, EMRK geforderte nähere Überprüfung hat zwischenzeitlich stattgefunden. So hat sich die Staatendokumentation bei der Aktualisierung der Länderinformationen zu Bulgarien umfassend der aufgeworfenen Fragestellung gewidmet und kommt zu folgendem Ergebnis [Anm: Hervorhebungen durch das BVwG]: Die nationale [bulgarische] Gesetzgebung erlaubt die Verwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes und des sicheren Drittlandes im Asylverfahren. Bislang wurden jedoch keine nationalen Listen sicherer Herkunfts- bzw. Drittstaaten angenommen und angewendet (AIDA 3.2023). Betreffend die Frage, ob Asylanträge von Afghanen unter Hinweis auf eine Drittstaatssicherheit der Türkei im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt werden, gibt die bulgarische Asylbehörde SAREF die Auskunft, dass Bulgarien derzeit keine nationale Liste mit sicheren Herkunfts- und Drittstaaten besitzt. Jeder Antrag für internationalen Schutz wird als individueller Einzelfall im Rahmen eines eingeleiteten Verwaltungsverfahrens behandelt und bei der Entscheidung über einen Asylantrag wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Drittstaatssicherheit vorliegen. Auch für Dublin-Rückkehrer besteht kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem die Gefahr eines Verstoßes gegen Artikel 3, EMRK besteht (SAREF 26.4.2023). Dies wurde von SAREF gegenüber dem BMI-Verbindungsbeamten erneut bestätigt: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt die Republik Bulgarien über keine nationale Liste sicherer Herkunfts- und Drittstaaten. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gemäß den Bestimmungen einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft, wobei zunächst die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geprüft wird. Falls kein Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, wird die Notwendigkeit der Zuerkennung des humanitären Statuts behandelt. Der BMI-Verbindungbeamte (VB) berichtet, dass von der Türkei keine Drittstaatsangehörigen von Bulgarien übernommen werden. Wie das bulgarische Innenministerium zur Frage, ob afghanische Staatsangehörige in die Türkei rückgeführt werden, beauskunftet, wendet die Türkei die Bestimmungen der Artikel 4 und 6 des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nicht an (VB 12.7.2023). Festzuhalten ist zudem, dass die von staatlicher Seite (SAREF) erteilten Auskünfte in Einklang mit den Beobachtungen von IOM stehen, wenn es in den Länderberichten dazu heißt: IOM Bulgarien konnte keine Informationen finden, dass die bulgarischen Behörden bei Entscheidungen über den Schutzstatus afghanischer Staatsangehöriger auf die Türkei als sicheres Drittland verwiesen hätten (IOM 19.5.2023). Von einer drohenden Zurückschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist damit nicht auszugehen. Insgesamt relativieren sich demnach die in der Beschwerde aufgezeigten Berichte zur Lage in Bulgarien. Den herangezogenen Länderberichten ist in diesem Zusammenhang auch zu entnehmen, dass zum einen die Anerkennungsq

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