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{'item': 'W246 2254764-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlW246 2254764-1 Spruch, W246 2254764-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 16.03.2022, Zl. 0060-500178-2021-Abf.02, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, gegen den Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 16.03.2022, Zl. 0060-500178-2021-Abf.02, zu Recht: A) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags in Bezug auf die Antragspunkte 1. bis 3., 5. und 28. bis 30. richtet, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 17.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin der Österreichischen Post AG, im Wege ihres Rechtsvertreters den Antrag, dass das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) „zu folgenden Leistungen verpflichtet“ werde:1. Mit Schreiben vom 17.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin der Österreichischen Post AG, im Wege ihres Rechtsvertreters den Antrag, dass das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) „zu folgenden Leistungen verpflichtet“ werde: 1.) Die belangte Behörde sei innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen schuldig, der Beschwerdeführerin nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile (Grundbezug, Betriebssonderzulage „Aufwand und Erschwernis“ sowie Sonderzahlungen) für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 31.03.2021 in der Höhe von EUR 5.910,11 brutto / EUR 4.152,16 netto samt 4 % Zinsen seit 01.06.2020 aus EUR 1.086,95 brutto / EUR 770,49 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.07.2020 aus EUR 576,01 brutto / EUR 395,55 netto, samt 4 % Zinsen aus EUR 631,01 brutto / EUR 445,13 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.09.2020 aus EUR 894,17 brutto / EUR 705,97 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.10.2020 aus EUR 631,01 brutto / EUR 153,49 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.11.2020 aus EUR 631,01 brutto / EUR 415,97 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.02.2021 aus EUR 104,69 brutto / EUR 104,69 netto sowie samt 4 % Zinsen seit 01.03.2021 aus EUR 3.093,01 brutto / EUR 2.043,82 netto abzugelten / zu bezahlen; in eventu 2.) Die belangte Behörde sei innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen schuldig, der Beschwerdeführerin für nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile (Grundbezug, Betriebssonderzulagenaufwand, Betriebssonderzulagenerschwernis und Sonderzahlungen) für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 31.03.2021 den Betrag von EUR 5.910,11 / EUR 4.152,16 netto samt 4 % Zinsen seit 01.04.2021 abzugelten / zu bezahlen; in eventu 3.) Die belangte Behörde sei schuldig, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 31.03.2021 ungekürzt das / den volle(

  1. n)Gehalt / Monatsbezug (Grundbezug, Betriebssonderzulagenaufwand, Betriebssonderzulagenerschwernis und Sonderzahlungen) in der Höhe von EUR 43.715,79 brutto / EUR 30.932,34 netto abzüglich der bereits durchgeführten Teilzahlung in der Höhe von EUR 37.805,68 brutto / EUR 26.780,18 netto, somit noch den offenen Restbetrag in der Höhe von EUR 5.910,11 brutto / EUR 4.952,16 netto samt 4 % Zinsen seit Fälligkeit zu bezahlen. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben u.a. die bescheidmäßige Feststellung, dass 5.) ihr für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 31.03.2021 ungekürzt das / der volle Gehalt / Monatsbezug (Grundbezug, Betriebssonderzulagenaufwand, Betriebssonderzulagenerschwernis und Sonderzahlungen) brutto / netto samt 4 % Zinsen seit Fälligkeit abzugelten sei; 28.) die belangte Behörde und die Vorgesetzten der Beschwerdeführerin es zu unterlassen hätten, diese zu mobben, wie z.B. diese amtswegig im Krankenstand zu führen, dieser das Gehalt um 20 % zu kürzen, dieser drei Urlaubstage aus 2019 als verfallen zu erklären, diese als „BEHINDERT" zu beschimpfen und zu behaupten, deshalb mit ihr nichts anfangen zu können, diese auf andere Dienststellen dienstzuzuteilen, diese zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft zu zwingen, diese (durch den Filialleiter der Postfiliale XXXX ) nicht nur vermehrt im Krankenstand anzurufen, sondern es auch zu versuchen, sie auch zu Hause anzutreffen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 10.11.2020, zu verschicken und das daraufhin folgende aggressive Benehmen des „Postanstaltsarztes“ beim Termin am 19.11.2020 zu beauftragen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 30.11.2020, zu verschicken, worin überhaupt in Abrede gestellt werde, dass die ärztliche Bestätigung vom 18.05.2020, wonach bei ihr ein erhöhtes Risiko an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, als richtig oder ausreichend zu bezeichnen sei und Bemühungen fortzuführen, die Beschwerdeführerin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die § 14 BDG 1979-Pension zu drängen; 28.) die belangte Behörde und die Vorgesetzten der Beschwerdeführerin es zu unterlassen hätten, diese zu mobben, wie z.B. diese amtswegig im Krankenstand zu führen, dieser das Gehalt um 20 % zu kürzen, dieser drei Urlaubstage aus 2019 als verfallen zu erklären, diese als „BEHINDERT" zu beschimpfen und zu behaupten, deshalb mit ihr nichts anfangen zu können, diese auf andere Dienststellen dienstzuzuteilen, diese zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft zu zwingen, diese (durch den Filialleiter der Postfiliale römisch 40 ) nicht nur vermehrt im Krankenstand anzurufen, sondern es auch zu versuchen, sie auch zu Hause anzutreffen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 10.11.2020, zu verschicken und das daraufhin folgende aggressive Benehmen des „Postanstaltsarztes“ beim Termin am 19.11.2020 zu beauftragen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 30.11.2020, zu verschicken, worin überhaupt in Abrede gestellt werde, dass die ärztliche Bestätigung vom 18.05.2020, wonach bei ihr ein erhöhtes Risiko an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, als richtig oder ausreichend zu bezeichnen sei und Bemühungen fortzuführen, die Beschwerdeführerin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die Paragraph 14, BDG 1979-Pension zu drängen; 29.) die belangte Behörde für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus Mobbing-/Bossing-Handlungen von Organen des Personalamtes, eingerichtet bei der Österreichischen Post AG, sowie anderen Mitarbeitern und Vorgesetzten, wie z.B. die Beschwerdeführerin amtswegig im Krankenstand zu führen, dieser das Gehalt um 20 % zu kürzen, dieser drei Urlaubstage aus 2019 als verfallen zu erklären, diese als „BEHINDERT“ zu beschimpfen und zu behaupten, deshalb mit ihr nichts anfangen zu können, diese auf andere Dienststellen dienstzuzuteilen, diese zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft zu zwingen, diese (durch den Filialleiter der Postfiliale XXXX ) nicht nur vermehrt im Krankenstand anzurufen, sondern auch zu versuchen, sie zu Hause anzutreffen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 10.11.2020, zu verschicken und das daraufhin folgende aggressive Benehmen des „Postanstaltsarztes“ beim Termin am 19.11.2020 zu beauftragen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 30.11.2020, zu verschicken, worin überhaupt in Abrede gestellt werde, dass die ärztliche Bestätigung vom 18.05.2020, wonach bei ihr ein erhöhtes Risiko an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, als richtig oder ausreichend zu bezeichnen sei und Bemühungen fortzuführen, die Beschwerdeführerin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die § 14 BDG 1979-Pension zu drängen, hafte. 29.) die belangte Behörde für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus Mobbing-/Bossing-Handlungen von Organen des Personalamtes, eingerichtet bei der Österreichischen Post AG, sowie anderen Mitarbeitern und Vorgesetzten, wie z.B. die Beschwerdeführerin amtswegig im Krankenstand zu führen, dieser das Gehalt um 20 % zu kürzen, dieser drei Urlaubstage aus 2019 als verfallen zu erklären, diese als „BEHINDERT“ zu beschimpfen und zu behaupten, deshalb mit ihr nichts anfangen zu können, diese auf andere Dienststellen dienstzuzuteilen, diese zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft zu zwingen, diese (durch den Filialleiter der Postfiliale römisch 40 ) nicht nur vermehrt im Krankenstand anzurufen, sondern auch zu versuchen, sie zu Hause anzutreffen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 10.11.2020, zu verschicken und das daraufhin folgende aggressive Benehmen des „Postanstaltsarztes“ beim Termin am 19.11.2020 zu beauftragen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 30.11.2020, zu verschicken, worin überhaupt in Abrede gestellt werde, dass die ärztliche Bestätigung vom 18.05.2020, wonach bei ihr ein erhöhtes Risiko an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, als richtig oder ausreichend zu bezeichnen sei und Bemühungen fortzuführen, die Beschwerdeführerin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die Paragraph 14, BDG 1979-Pension zu drängen, hafte. 30.) XXXX und der Leiter der Postfiliale XXXX für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus Mobbing-/Bossing-Handlungen, wie z.B. die Beschwerdeführerin amtswegig im Krankenstand zu führen, dieser das Gehalt um 20 % zu kürzen, dieser drei Urlaubstage aus 2019 als verfallen zu erklären, diese als „BEHINDERT“ zu beschimpfen und zu behaupten, deshalb mit ihr nichts anfangen zu können, diese auf andere Dienststellen dienstzuzuteilen, diese zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft zu zwingen, diese (durch den Filialleiter der Postfiliale XXXX ) nicht nur vermehrt im Krankenstand anzurufen, sondern auch zu versuchen, sie zu Hause anzutreffen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 10.11.2020, zu verschicken und das daraufhin folgende aggressive Benehmen des „Postanstaltsarztes“ beim Termin am 19.11.2020 zu beauftragen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 30.11.2020, zu verschicken, worin überhaupt in Abrede gestellt werde, dass die ärztliche Bestätigung vom 18.05.2020, wonach bei ihr ein erhöhtes Risiko an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, als richtig oder ausreichend zu bezeichnen sei und Bemühungen fortzuführen, die Beschwerdeführerin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die § 14 BDG 1979-Pension zu drängen, (zur ungeteilten Hand) haften würden. 30.) römisch 40 und der Leiter der Postfiliale römisch 40 für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus Mobbing-/Bossing-Handlungen, wie z.B. die Beschwerdeführerin amtswegig im Krankenstand zu führen, dieser das Gehalt um 20 % zu kürzen, dieser drei Urlaubstage aus 2019 als verfallen zu erklären, diese als „BEHINDERT“ zu beschimpfen und zu behaupten, deshalb mit ihr nichts anfangen zu können, diese auf andere Dienststellen dienstzuzuteilen, diese zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft zu zwingen, diese (durch den Filialleiter der Postfiliale römisch 40 ) nicht nur vermehrt im Krankenstand anzurufen, sondern auch zu versuchen, sie zu Hause anzutreffen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 10.11.2020, zu verschicken und das daraufhin folgende aggressive Benehmen des „Postanstaltsarztes“ beim Termin am 19.11.2020 zu beauftragen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 30.11.2020, zu verschicken, worin überhaupt in Abrede gestellt werde, dass die ärztliche Bestätigung vom 18.05.2020, wonach bei ihr ein erhöhtes Risiko an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, als richtig oder ausreichend zu bezeichnen sei und Bemühungen fortzuführen, die Beschwerdeführerin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die Paragraph 14, BDG 1979-Pension zu drängen, (zur ungeteilten Hand) haften würden. 2. Die Behörde führte daraufhin mit Schreiben vom 16.09.2021 aus, dass die Antragpunkte 1. bis 3. dieses Antrags auf die Erlassung eines Leistungsbescheides gerichtet und daher als unzulässig zurückzuweisen seien. Zu dem im Antragspunkt 5. des Antrags gestellten Zinsbegehren hielt die Behörde fest, dass es dafür im Verwaltungsverfahren keine rechtliche Grundlage gebe, weshalb der Antrag insoweit ebenfalls zurückzuweisen sei. Schließlich führte die Behörde zu den in den Antragspunkten 28. bis 30. des Antrags gestellten Feststellungsbegehen an, dass diese nicht zulässig und daher der Antrag insoweit ebenfalls zurückzuweisen sei. 3. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 01.10.2021 im Wege ihres Rechtsvertreters Stellung, indem sie den von der Behörde getroffenen Ausführungen entgegentrat. Weiters dehnte sie in diesem Schreiben u.a. den den Antragspunkten 1. bis 3. und 5. ihres Antrags zugrundeliegenden Zeitraum (zuvor: bis 31.03.2021) bis 20.07.2021 aus. 4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin u.a. hinsichtlich der Antragspunkte 1. bis 3., 5. und 28. bis 30. als unzulässig zurück. 5. Die Beschwerdeführerin erhob im Wege ihres Rechtsvertreters u.a. gegen die mit diesem Bescheid erfolgte Zurückweisung ihres Antrags in Bezug auf die Antragspunkte 1. bis 3., 5. und 28. bis 30. fristgerecht Beschwerde, in der sie u.a. den von der Behörde zur Zurückweisung dieser Antragspunkte getroffenen Ausführungen entgegentrat. 6. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 28.04.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Österreichischen Post AG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie stellte mit Schreiben vom 17.03.2021, modifiziert mit Schreiben vom 01.10.2021, im Wege ihres Rechtsvertreters den Antrag, dass die Behörde „zu folgenden Leistungen verpflichtet“ werde: 1.) Die belangte Behörde sei innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen schuldig, der Beschwerdeführerin nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile (Grundbezug, Betriebssonderzulage „Aufwand und Erschwernis“ sowie Sonderzahlungen) für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 20.07.2021 in der Höhe von EUR 10.435,06 / EUR 7.019,16 netto samt 4 % Zinsen seit 18.05.2020 aus EUR 1.086,95 brutto / EUR 770,49 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.07.2020 aus EUR 576,01 brutto / EUR 395,55 netto, samt 4 % Zinsen aus EUR 631,01 brutto / EUR 445,13 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.09.2020 aus EUR 894,17 brutto / EUR 705,97 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.10.2020 aus EUR 631,01 brutto / EUR 153,49 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.11.2020 aus EUR 631,01 brutto / EUR 415,97 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.02.2021 aus EUR 104,69 brutto / EUR 104,69 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.03.2021 aus EUR 3.093,01 brutto / EUR 2.043,82 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.04.2021 aus EUR 631,01 brutto / EUR 417,72 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.05.2021 aus EUR 631,01 brutto / EUR 445,13 netto, samt 4 % Zinsen seit 01.06.2021 aus EUR 894,17 brutto / EUR 705,97 netto sowie samt 4 % Zinsen seit 01.07.2021 aus EUR 631,01 brutto / EUR 415,13 netto abzugelten/zu bezahlen; [in der Folge: Antragspunkt 1.] in eventu 2.) Die belangte Behörde sei innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen schuldig, der Beschwerdeführerin für nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile (Grundbezug, Betriebssonderzulagenaufwand, Betriebssonderzulagenerschwernis und Sonderzahlungen) für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 20.07.2021 den Betrag von EUR 10.435,06 brutto / EUR 7.019,16 netto samt 4 % Zinsen seit 18.05.2021 abzugelten / zu bezahlen; [in der Folge: Antragspunkt 2.] 3.) Die belangte Behörde sei schuldig, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 20.07.2021 ungekürzt das / den volle(
  2. n)Gehalt / Monatsbezug (Grundbezug, Betriebssonderzulagenaufwand, Betriebssonderzulagenerschwernis und Sonderzahlungen) in der Höhe von EUR 58.835,80 brutto / EUR 41.541,03 netto abzüglich der bereits durchgeführten Teilzahlung in der Höhe von EUR 48.400,74 brutto / EUR 34.521,87 netto, somit noch den offenen Restbetrag in der Höhe von EUR 10.435,06 brutto / EUR 7.019,16 netto samt 4 % Zinsen seit Fälligkeit zu bezahlen [in der Folge: Antragspunkt 3.]. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben u.a. die bescheidmäßige Feststellung, dass 5.) ihr für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 20.07.2021 ungekürzt das / der volle Gehalt / Monatsbezug (Grundbezug, Betriebssonderzulagenaufwand, Betriebssonderzulagenerschwernis und Sonderzahlungen) brutto / netto samt 4 % Zinsen seit Fälligkeit abzugelten sei; [in der Folge: Antragspunkt 5.] 28.) die belangte Behörde und die Vorgesetzten der Beschwerdeführerin es zu unterlassen hätten, diese zu mobben, wie z.B. diese amtswegig im Krankenstand zu führen, dieser das Gehalt um 20 % zu kürzen, dieser drei Urlaubstage aus 2019 als verfallen zu erklären, diese als „BEHINDERT“ zu beschimpfen und zu behaupten, deshalb mit ihr nichts anfangen zu können, diese auf andere Dienststellen dienstzuzuteilen, diese zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft zu zwingen, diese (durch den Filialleiter der Postfiliale XXXX ) nicht nur vermehrt im Krankenstand anzurufen, sondern es auch zu versuchen, sie auch zu Hause anzutreffen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 10.11.2020, zu verschicken und das daraufhin folgende aggressive Benehmen des „Postanstaltsarztes“ beim Termin am 19.11.2020 zu beauftragen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 30.11.2020, zu verschicken, worin überhaupt in Abrede gestellt werde, dass die ärztliche Bestätigung vom 18.05.2020, wonach bei ihr ein erhöhtes Risiko an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, als richtig oder ausreichend zu bezeichnen sei und Bemühungen fortzuführen, die Beschwerdeführerin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die § 14 BDG 1979-Pension zu drängen; [in der Folge: Antragspunkt 28.]28.) die belangte Behörde und die Vorgesetzten der Beschwerdeführerin es zu unterlassen hätten, diese zu mobben, wie z.B. diese amtswegig im Krankenstand zu führen, dieser das Gehalt um 20 % zu kürzen, dieser drei Urlaubstage aus 2019 als verfallen zu erklären, diese als „BEHINDERT“ zu beschimpfen und zu behaupten, deshalb mit ihr nichts anfangen zu können, diese auf andere Dienststellen dienstzuzuteilen, diese zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft zu zwingen, diese (durch den Filialleiter der Postfiliale römisch 40 ) nicht nur vermehrt im Krankenstand anzurufen, sondern es auch zu versuchen, sie auch zu Hause anzutreffen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 10.11.2020, zu verschicken und das daraufhin folgende aggressive Benehmen des „Postanstaltsarztes“ beim Termin am 19.11.2020 zu beauftragen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 30.11.2020, zu verschicken, worin überhaupt in Abrede gestellt werde, dass die ärztliche Bestätigung vom 18.05.2020, wonach bei ihr ein erhöhtes Risiko an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, als richtig oder ausreichend zu bezeichnen sei und Bemühungen fortzuführen, die Beschwerdeführerin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die Paragraph 14, BDG 1979-Pension zu drängen; [in der Folge: Antragspunkt 28.] 29.) die belangte Behörde für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus Mobbing-/Bossing-Handlungen von Organen des Personalamtes, eingerichtet bei der Österreichischen Post AG, sowie anderen Mitarbeitern und Vorgesetzten, wie z.B. die Beschwerdeführerin amtswegig im Krankenstand zu führen, dieser das Gehalt um 20 % zu kürzen, dieser drei Urlaubstage aus 2019 als verfallen zu erklären, diese als „BEHINDERT“ zu beschimpfen und zu behaupten, deshalb mit ihr nichts anfangen zu können, diese auf andere Dienststellen dienstzuzuteilen, diese zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft zu zwingen, diese (durch den Filialleiter der Postfiliale XXXX ) nicht nur vermehrt im Krankenstand anzurufen, sondern es auch zu versuchen, sie zu Hause anzutreffen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 10.11.2020, zu verschicken und das daraufhin folgende aggressive Benehmen des „Postanstaltsarztes“ beim Termin am 19.11.2020 zu beauftragen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 30.11.2020, zu verschicken, worin überhaupt in Abrede gestellt werde, dass die ärztliche Bestätigung vom 18.05.2020, wonach bei ihr ein erhöhtes Risiko an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, als richtig oder ausreichend zu bezeichnen sei und Bemühungen fortzuführen, die Beschwerdeführerin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die § 14 BDG 1979-Pension zu drängen, hafte; [in der Folge: Antragspunkt 29.]29.) die belangte Behörde für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus Mobbing-/Bossing-Handlungen von Organen des Personalamtes, eingerichtet bei der Österreichischen Post AG, sowie anderen Mitarbeitern und Vorgesetzten, wie z.B. die Beschwerdeführerin amtswegig im Krankenstand zu führen, dieser das Gehalt um 20 % zu kürzen, dieser drei Urlaubstage aus 2019 als verfallen zu erklären, diese als „BEHINDERT“ zu beschimpfen und zu behaupten, deshalb mit ihr nichts anfangen zu können, diese auf andere Dienststellen dienstzuzuteilen, diese zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft zu zwingen, diese (durch den Filialleiter der Postfiliale römisch 40 ) nicht nur vermehrt im Krankenstand anzurufen, sondern es auch zu versuchen, sie zu Hause anzutreffen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 10.11.2020, zu verschicken und das daraufhin folgende aggressive Benehmen des „Postanstaltsarztes“ beim Termin am 19.11.2020 zu beauftragen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 30.11.2020, zu verschicken, worin überhaupt in Abrede gestellt werde, dass die ärztliche Bestätigung vom 18.05.2020, wonach bei ihr ein erhöhtes Risiko an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, als richtig oder ausreichend zu bezeichnen sei und Bemühungen fortzuführen, die Beschwerdeführerin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die Paragraph 14, BDG 1979-Pension zu drängen, hafte; [in der Folge: Antragspunkt 29.] 30.) XXXX und der Leiter der Postfiliale XXXX für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus Mobbing-/Bossing-Handlungen, wie z.B. die Beschwerdeführerin amtswegig im Krankenstand zu führen, dieser das Gehalt um 20 % zu kürzen, dieser drei Urlaubstage aus 2019 als verfallen zu erklären, diese als „BEHINDERT“ zu beschimpfen und zu behaupten, deshalb mit ihr nichts anfangen zu können, diese auf andere Dienststellen dienstzuzuteilen, diese zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft zu zwingen, diese (durch den Filialleiter der Postfiliale XXXX ) nicht nur vermehrt im Krankenstand anzurufen, sondern es auch zu versuchen, sie zu Hause anzutreffen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 10.11.2020, zu verschicken und das daraufhin folgende aggressive Benehmen des „Postanstaltsarztes“ beim Termin am 19.11.2020 zu beauftragen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 30.11.2020, zu verschicken, worin überhaupt in Abrede gestellt werde, dass die ärztliche Bestätigung vom 18.05.2020, wonach bei ihr ein erhöhtes Risiko an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, als richtig oder ausreichend zu bezeichnen sei und Bemühungen fortzuführen, die Beschwerdeführerin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die § 14 BDG 1979-Pension zu drängen, (zur ungeteilten Hand) haften würden [in der Folge: Antragspunkt 30.].30.) römisch 40 und der Leiter der Postfiliale römisch 40 für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus Mobbing-/Bossing-Handlungen, wie z.B. die Beschwerdeführerin amtswegig im Krankenstand zu führen, dieser das Gehalt um 20 % zu kürzen, dieser drei Urlaubstage aus 2019 als verfallen zu erklären, diese als „BEHINDERT“ zu beschimpfen und zu behaupten, deshalb mit ihr nichts anfangen zu können, diese auf andere Dienststellen dienstzuzuteilen, diese zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft zu zwingen, diese (durch den Filialleiter der Postfiliale römisch 40 ) nicht nur vermehrt im Krankenstand anzurufen, sondern es auch zu versuchen, sie zu Hause anzutreffen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 10.11.2020, zu verschicken und das daraufhin folgende aggressive Benehmen des „Postanstaltsarztes“ beim Termin am 19.11.2020 zu beauftragen, dieser Schreiben, wie etwa jenes vom 30.11.2020, zu verschicken, worin überhaupt in Abrede gestellt werde, dass die ärztliche Bestätigung vom 18.05.2020, wonach bei ihr ein erhöhtes Risiko an einer COVID-19-Infektion zu erkranken, als richtig oder ausreichend zu bezeichnen sei und Bemühungen fortzuführen, die Beschwerdeführerin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die Paragraph 14, BDG 1979-Pension zu drängen, (zur ungeteilten Hand) haften würden [in der Folge: Antragspunkt 30.]. Die Behörde wies diesen Antrag der Beschwerdeführerin mit dem im Spruch genannten Bescheid u.a. in Bezug auf die Antragspunkte 1. bis 3., 5. und 28. bis 30. als unzulässig zurück, wogegen die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde erhob. 2. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. die Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.03. und 01.10.2021, den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. die Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.03. und 01.10.2021, den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde). 3. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde (soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags in Bezug auf die Antragspunkte 1. bis 3., 5. und 28. bis 30. richtet): 3.1. § 43a BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:3.1. Paragraph 43 a, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt: „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“ 3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass, wenn die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass, wenn die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). 3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner ständigen Judikatur aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395/1987, 13.221/1992, jeweils mwH; vgl. hierzu auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131). Der Verwaltungsgerichtshof hielt jedoch fest, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0038; 13.09.2017, Ra 2017/12/0006). 3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner ständigen Judikatur aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395 aus 1987,, 13.221 aus 1992,, jeweils mwH; vergleiche hierzu auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131). Der Verwaltungsgerichtshof hielt jedoch fest, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist vergleiche VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0038; 13.09.2017, Ra 2017/12/0006). Einem Beamten kommt kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts zu, womit das Unterbleiben einer solchen Weisung auch nicht aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berühren kann (vgl. etwa VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018; 27.09.2011, 2010/12/0184). Eine Entscheidungspflicht einer Behörde wird nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind; andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen (s. z.B. VwGH 01.03.2012, 2010/12/0074).Einem Beamten kommt kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts zu, womit das Unterbleiben einer solchen Weisung auch nicht aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berühren kann vergleiche etwa VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018; 27.09.2011, 2010/12/0184). Eine Entscheidungspflicht einer Behörde wird nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind; andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen (s. z.B. VwGH 01.03.2012, 2010/12/0074). 3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Rechtsprechung weiters aus, dass über einen Anspruch eines öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Verzugszinsen wegen Verzögerung einer Gehaltszahlung nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abgesprochen werden könne. Ein etwaiger Anspruch auf (zumindest) gesetzliche Verzugszinsen, der nur eine Nebenforderung zum Gegenstand habe, ergäbe sich bei objektiver mora von selbst. Seine Geltendmachung könnte in diesem Fall nur im Wege einer Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof durchgesetzt werden. Für schuldhafte Schadenszufügungen sei aber durch das Amtshaftungsgesetz ein besonderes Verfahren – jedenfalls kein Verwaltungsverfahren – vorgesehen. Damit handelt es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache (soferne nicht ausdrücklich davon abweichende gesetzliche Bestimmungen bestehen, wie dies z.B. in § 94 Abs. 8 und 9 der Wiener Dienstordnung 1994 der Fall ist), weshalb die Behörde den Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen zu Recht zurückgewiesen hat (s. mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 29.03.2012, 2008/12/0155). 3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Rechtsprechung weiters aus, dass über einen Anspruch eines öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Verzugszinsen wegen Verzögerung einer Gehaltszahlung nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abgesprochen werden könne. Ein etwaiger Anspruch auf (zumindest) gesetzliche Verzugszinsen, der nur eine Nebenforderung zum Gegenstand habe, ergäbe sich bei objektiver mora von selbst. Seine Geltendmachung könnte in diesem Fall nur im Wege einer Klage nach Artikel 137, B-VG beim Verfassungsgerichtshof durchgesetzt werden. Für schuldhafte Schadenszufügungen sei aber durch das Amtshaftungsgesetz ein besonderes Verfahren – jedenfalls kein Verwaltungsverfahren – vorgesehen. Damit handelt es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache (soferne nicht ausdrücklich davon abweichende gesetzliche Bestimmungen bestehen, wie dies z.B. in Paragraph 94, Absatz 8 und 9 der Wiener Dienstordnung 1994 der Fall ist), weshalb die Behörde den Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen zu Recht zurückgewiesen hat (s. mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 29.03.2012, 2008/12/0155). 3.2.4. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).3.2.4. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020). 3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Erlassung eines Teilerkenntnisses betreffend die Beschwerde gegen den von der Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Abspruch über die Antragspunkte 1. bis 3., 5. und 28. bis 30. des Antrags aus Gründen der Verfahrenseffizienz zweckmäßig, weil die Behandlung der – von der Behörde im angefochtenen Bescheid inhaltlich behandelten – (weiteren) Antragspunkte voraussichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf. 3.3.1. Zu den Antragspunkten 1. bis 3. des Antrags: Die Beschwerdeführerin begehrt mit Antragspunkt 1. und den – in eventu gestellten – Antragspunkten 2. und 3. ihres Antrages, dass die Behörde schuldig sei, ihr für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 20.07.2021 nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile in näher bezeichneter Höhe samt Zinsen „abzugelten / zu bezahlen“ (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.1.).Die Beschwerdeführerin begehrt mit Antragspunkt 1. und den – in eventu gestellten – Antragspunkten 2. und 3. ihres Antrages, dass die Behörde schuldig sei, ihr für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 20.07.2021 nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile in näher bezeichneter Höhe samt Zinsen „abzugelten / zu bezahlen“ (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.). Im Hinblick auf die oben unter Pkt. II.3.2.2. angeführte, höchstgerichtliche Judikatur ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen der Behörde zuzustimmen, wonach diese Antragspunkte des Antrags eindeutig auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abzielen (vgl. S. 6 des angefochtenen Bescheides und S. 22 der Beschwerde sowie zudem auch den konkreten Wortlaut im Antrag zu diesen Antragspunkten: „Antrag, dass die belangte Behörde zu folgenden Leistungen verpflichtet wird: […]“). Da in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin damit begehrte Auszahlung nach der o.a. Judikatur die Erlassung eines Bescheides nicht zulässig ist, hat die Behörde die Antragspunkte 1. bis 3. ihres Antrags in rechtskonformer Weise zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen (vgl. hierzu auch VwGH 29.09.2021, Ra 2020/12/0063-16, Rz 2 und 42).Im Hinblick auf die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.2. angeführte, höchstgerichtliche Judikatur ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen der Behörde zuzustimmen, wonach diese Antragspunkte des Antrags eindeutig auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abzielen vergleiche S. 6 des angefochtenen Bescheides und S. 22 der Beschwerde sowie zudem auch den konkreten Wortlaut im Antrag zu diesen Antragspunkten: „Antrag, dass die belangte Behörde zu folgenden Leistungen verpflichtet wird: […]“). Da in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin damit begehrte Auszahlung nach der o.a. Judikatur die Erlassung eines Bescheides nicht zulässig ist, hat die Behörde die Antragspunkte 1. bis 3. ihres Antrags in rechtskonformer Weise zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen vergleiche hierzu auch VwGH 29.09.2021, Ra 2020/12/0063-16, Rz 2 und 42). 3.3.2. Zum Antragspunkt 5. des Antrags: Soweit die Beschwerdeführerin im Antragspunkt 5. ihres Antrags die bescheidmäßige Feststellung begehrt, dass ihr für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 20.07.2021 4 % Zinsen ab Fälligkeit des ungekürzt auszuzahlenden Gehalts abzugelten seien, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass es sich nach der o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei der Geltendmachung von (Verzugs)Zinsen wegen Verzögerung einer Gehaltszahlung nicht um eine Verwaltungssache handelt, über die mit Bescheid abzusprechen ist (Pkt. II.3.2.3.). Die Behörde hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin auch in diesem Antragspunkt zu Recht zurückgewiesen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.Soweit die Beschwerdeführerin im Antragspunkt 5. ihres Antrags die bescheidmäßige Feststellung begehrt, dass ihr für den Zeitraum vom 18.05.2020 bis 20.07.2021 4 % Zinsen ab Fälligkeit des ungekürzt auszuzahlenden Gehalts abzugelten seien, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass es sich nach der o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei der Geltendmachung von (Verzugs)Zinsen wegen Verzögerung einer Gehaltszahlung nicht um eine Verwaltungssache handelt, über die mit Bescheid abzusprechen ist (Pkt. römisch zwei.3.2.3.). Die Behörde hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin auch in diesem Antragspunkt zu Recht zurückgewiesen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 3.3.3. Zum Antragspunkt 28. des Antrags: Die Beschwerdeführerin beantragt im Antragspunkt 28. ihres Antrags die bescheidmäßige Feststellung, dass „die belangte Behörde und die Vorgesetzten“ der Beschwerdeführerin näher bezeichnete Verhaltensweisen zu unterlassen hätten, welche aus ihrer Sicht Mobbing iSd § 43a BDG 1979 darstellen würden (s. zum genauen Wortlaut dieses Antragspunktes oben unter Pkt. II.1.).Die Beschwerdeführerin beantragt im Antragspunkt 28. ihres Antrags die bescheidmäßige Feststellung, dass „die belangte Behörde und die Vorgesetzten“ der Beschwerdeführerin näher bezeichnete Verhaltensweisen zu unterlassen hätten, welche aus ihrer Sicht Mobbing iSd Paragraph 43 a, BDG 1979 darstellen würden (s. zum genauen Wortlaut dieses Antragspunktes oben unter Pkt. römisch zwei.1.). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin in diesem Antragspunkt gestellte Begehren, jedenfalls soweit dieses auf die Feststellung der Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen durch ihre Vorgesetzten abzielt, auf die Erlassung einer Weisung bestimmten Inhalts gerichtet ist, worauf der Beschwerdeführerin nach der o.a. Judikatur kein Recht zukommt (vgl. Pkt. II.3.2.2.). Zudem ist aus dem Wortlaut des oben wiedergegebenen § 43a BDG 1979 kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin, nicht gemobbt zu werden, abzuleiten, sondern verpflichtet diese Bestimmung vielmehr den einzelnen Beamten als Normadressaten insbesondere dazu, keine Verhaltensweisen zu setzen oder Arbeitsbedingungen zu schaffen, welche die menschliche Würde anderer Beamter verletzen würden (vgl. etwa VwGH 07.04.2021, Ra 2020/12/0028, und 15.07.2020, Ra 2020/09/0028, wo jeweils nur von Verpflichtungen / Pflichten der Beamten, keine Mobbinghandlungen zu setzen, die Rede ist); die beantragte Feststellung ist somit entgegen den Beschwerdeausführungen (s. dazu S. 35 ff. der Beschwerde) auch kein iSd o.a. Judikatur notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zur Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses für die Beschwerdeführerin.Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin in diesem Antragspunkt gestellte Begehren, jedenfalls soweit dieses auf die Feststellung der Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen durch ihre Vorgesetzten abzielt, auf die Erlassung einer Weisung bestimmten Inhalts gerichtet ist, worauf der Beschwerdeführerin nach der o.a. Judikatur kein Recht zukommt vergleiche Pkt. römisch zwei.3.2.2.). Zudem ist aus dem Wortlaut des oben wiedergegebenen Paragraph 43 a, BDG 1979 kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin, nicht gemobbt zu werden, abzuleiten, sondern verpflichtet diese Bestimmung vielmehr den einzelnen Beamten als Normadressaten insbesondere dazu, keine Verhaltensweisen zu setzen oder Arbeitsbedingungen zu schaffen, welche die menschliche Würde anderer Beamter verletzen würden vergleiche etwa VwGH 07.04.2021, Ra 2020/12/0028, und 15.07.2020, Ra 2020/09/0028, wo jeweils nur von Verpflichtungen / Pflichten der Beamten, keine Mobbinghandlungen zu setzen, die Rede ist); die beantragte Feststellung ist somit entgegen den Beschwerdeausführungen (s. dazu S. 35 ff. der Beschwerde) auch kein iSd o.a. Judikatur notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zur Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses für die Beschwerdeführerin. Die Behörde hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin auch in diesem Antragspunkt in rechtskonformer Weise zurückgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 3.3.4. Zu den Antragspunkten 29. und 30. des Antrags: Mit diesen Antragspunkten begehrt die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung, dass die Behörde bzw. näher bezeichnete Behördenvertreterinnen / ein konkreter Vorgesetzter für sämtliche zukünftigen Schäden zu haften hätten, welche aus ihrem gegen das in § 43a BDG 1979 normierte Mobbingverbot verstoßenden Verhalten resultieren würden (zum konkreten Wortlaut dieser Antragspunkte vgl. oben unter Pkt. II.1.).Mit diesen Antragspunkten begehrt die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung, dass die Behörde bzw. näher bezeichnete Behördenvertreterinnen / ein konkreter Vorgesetzter für sämtliche zukünftigen Schäden zu haften hätten, welche aus ihrem gegen das in Paragraph 43 a, BDG 1979 normierte Mobbingverbot verstoßenden Verhalten resultieren würden (zum konkreten Wortlaut dieser Antragspunkte vergleiche oben unter Pkt. römisch zwei.1.). Der Antrag der Beschwerdeführerin ist auch in Bezug auf diese beiden Antragspunkte unzulässig, weil die von ihr begehrten Feststellungen, das Zutreffen der den begehrten Feststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte vorausgesetzt, in einem entsprechenden Amtshaftungsverfahren zu treffen wären, in welchem auf Grundlage des dort getätigten Vorbringens zu prüfen wäre, ob ihr durch Organe des Bundes in Vollziehung der Gesetze in Folge von rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten ein Schaden erwachsen wäre (vgl. oben unter Pkt. II.3.2.4. und konkret die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Frage der Rechtswidrigkeit von Weisungen oder sonstigen – nicht bescheidmäßigen – Maßnahmen vom Amtshaftungsgericht zu klären sind, womit ein Feststellungsbescheid darüber im Hinblick auf die Subsidiarität des Rechtsbehelfs unzulässig ist – VwGH 05.09.2008, 2005/12/0048).Der Antrag der Beschwerdeführerin ist auch in Bezug auf diese beiden Antragspunkte unzulässig, weil die von ihr begehrten Feststellungen, das Zutreffen der den begehrten Feststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte vorausgesetzt, in einem entsprechenden Amtshaftungsverfahren zu treffen wären, in welchem auf Grundlage des dort getätigten Vorbringens zu prüfen wäre, ob ihr durch Organe des Bundes in Vollziehung der Gesetze in Folge von rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten ein Schaden erwachsen wäre vergleiche oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.4. und konkret die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Frage der Rechtswidrigkeit von Weisungen oder sonstigen – nicht bescheidmäßigen – Maßnahmen vom Amtshaftungsgericht zu klären sind, womit ein Feststellungsbescheid darüber im Hinblick auf die Subsidiarität des Rechtsbehelfs unzulässig ist – VwGH 05.09.2008, 2005/12/0048). Die Behörde hat somit auch die Antragspunkte 29. und 30. des Antrags der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.4. Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, womit in Bezug auf die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der Antragspunkte 1. bis 3., 5. und 28. bis 30. des Antrags die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten war. 3.4. Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Durchführung einer Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, womit in Bezug auf die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der Antragspunkte 1. bis 3., 5. und 28. bis 30. des Antrags die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2254764.1.00

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