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{'item': 'W246 2281051-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlW246 2281051-1 Spruch, W246 2281051-1/13Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hein

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ( XXXX ), ein zu diesem Zeitpunkt in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Justizanstalt XXXX (in der Folge: die Justizanstalt) (Arbeitsplatz eines Justizwachkommandanten – Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 6), beantragte mit Schreiben vom 19.10.2018 im Wege seines Rechtsvertreters u.a. die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes.
  2. Der Beschwerdeführer ( römisch 40 ), ein zu diesem Zeitpunkt in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Justizanstalt römisch 40 (in der Folge: die Justizanstalt) (Arbeitsplatz eines Justizwachkommandanten – Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 6), beantragte mit Schreiben vom 19.10.2018 im Wege seines Rechtsvertreters u.a. die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes.
  3. Mit Schreiben vom 31.03.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters aufgrund von mehr als sechs Monate nicht erfolgter Entscheidung über seinen Antrag durch die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).
  4. Diese Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde samt dem Bezug habenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10.11.2023 vorgelegt.
  5. Mit Schreiben vom 22.11.2023 beantragte der Antragsteller ( XXXX ), ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Justizanstalt, im Wege seiner Rechtsvertreterin die Gewährung von Akteneinsicht in den vorliegenden Beschwerdeakt (beinhaltend den erstinstanzlichen Verwaltungsakt). Dazu führte der Antragsteller aus, dass sich aus § 143 Abs. 7 BDG 1979 eine dingliche Wirkung der Bewertung des Arbeitsplatzes ableiten lasse und für ihn die Entscheidung im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren bindend sei. Der Antragsteller werde seit 01.04.2023 auf dem Arbeitsplatz des Justizwachkommandanten in der Justizanstalt verwendet, weshalb er von der Entscheidung im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren direkt betroffen sei und ein rechtliches Interesse an dieser habe.
  6. Mit Schreiben vom 22.11.2023 beantragte der Antragsteller ( römisch 40 ), ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Justizanstalt, im Wege seiner Rechtsvertreterin die Gewährung von Akteneinsicht in den vorliegenden Beschwerdeakt (beinhaltend den erstinstanzlichen Verwaltungsakt). Dazu führte der Antragsteller aus, dass sich aus Paragraph 143, Absatz 7, BDG 1979 eine dingliche Wirkung der Bewertung des Arbeitsplatzes ableiten lasse und für ihn die Entscheidung im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren bindend sei. Der Antragsteller werde seit 01.04.2023 auf dem Arbeitsplatz des Justizwachkommandanten in der Justizanstalt verwendet, weshalb er von der Entscheidung im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren direkt betroffen sei und ein rechtliches Interesse an dieser habe.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer und der Behörde mit Schreiben vom 18.12.2023 Gelegenheit, innerhalb gesetzter Frist zum Schreiben des Antragstellers vom 22.11.2023 Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.01.2024 Gebrauch machte. Die Behörde erstattete dazu keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der sich zu diesem Zeitpunkt in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befindende Beschwerdeführer (Arbeitsplatz des Justizwachkommandanten in der Justizanstalt) beantragte mit Schreiben vom 19.10.2018 u.a. die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes. In der Folge trat der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.03.2023 in den Ruhestand, woraufhin der Antragsteller mit Wirksamkeit vom 01.04.2023 auf Dauer diesem Arbeitsplatz (Justizwachkommandanten in der Justizanstalt) zur Verwendung zugewiesen wurde. Die hinsichtlich des Antrags vom 19.10.2018 mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.03.2023 erhobene Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der Behörde vom 10.11.2023 vorgelegt und im vorliegenden Verfahren (Zl. W246 2281051-1) protokolliert. Mit Schreiben vom 22.11.2023 beantragte der Antragsteller die Gewährung von Akteneinsicht in den vorliegenden Beschwerdeakt.
  9. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  10. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Beschwerdeakt (beinhaltend den erstinstanzlichen Verwaltungsakt) einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.10.2018, seine Säumnisbeschwerde vom 31.03.2023, das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 10.11.2023 und das Schreiben des Antragstellers vom 22.11.2023).Die unter Pkt. römisch zwei.
  11. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Beschwerdeakt (beinhaltend den erstinstanzlichen Verwaltungsakt) einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.10.2018, seine Säumnisbeschwerde vom 31.03.2023, das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 10.11.2023 und das Schreiben des Antragstellers vom 22.11.2023).
  12. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht: 3.
  13. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: AVG) lauten wie folgt: 3.
  14. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: AVG) lauten wie folgt: „Beteiligte; Parteien §
  15. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. […] Akteneinsicht § 17.

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten Paragraph 17,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt: „Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen § 137.
(1)
(8)[…]Paragraph 137,
(1)
(8)[…]
(9)Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(10)[…] […][…], Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen § 143.
(1)Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.Paragraph 143,
(1)Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2)
(6)[…]
(7)Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“ Die Materialien zu § 137 Abs. 9 und § 143 Abs. 7 BDG 1979 führen Folgendes aus (RV 1764 BlgNR
  1. GP, 76 f.):Die Materialien zu Paragraph 137, Absatz 9 und Paragraph 143, Absatz 7, BDG 1979 führen Folgendes aus Regierungsvorlage 1764 BlgNR
  2. GP, 76 f.): „[…] Durch den neuen Abs. 9 soll einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid eine erweiterte Bestandskraft zukommen, um eine Ausweitung des Verwaltungsaufwandes, der sich allein aus dem Umstand des Wechsels des Arbeitsplatzinhabers begründen würde, zu vermeiden.„[…] Durch den neuen Absatz 9, soll einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid eine erweiterte Bestandskraft zukommen, um eine Ausweitung des Verwaltungsaufwandes, der sich allein aus dem Umstand des Wechsels des Arbeitsplatzinhabers begründen würde, zu vermeiden. […] Hier werden die Änderungen des § 137 Abs. 1 und 9 auch für die Beamten des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes übernommen. […]“Hier werden die Änderungen des Paragraph 137, Absatz eins und 9 auch für die Beamten des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes übernommen. […]“ 3.
  3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien zu, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind. Es setzt also das Vorliegen eines Verwaltungsverfahrens bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nur in Bezug auf ein solches (bestimmtes) Verwaltungsverfahren steht das Recht auf Akteneinsicht zu (s. etwa VwGH 24.03.2021, Ra 2018/13/0062; 17.03.2016, Ro 2014/11/0012; 24.02.2006, 2003/12/0052; 28.01.2004, 2003/12/0173; 22.02.1999, 98/17/0355). Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht schon dann, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist / wäre und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2020/03/0152; 05.07.1973, 144/73).3.
  4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien zu, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind. Es setzt also das Vorliegen eines Verwaltungsverfahrens bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nur in Bezug auf ein solches (bestimmtes) Verwaltungsverfahren steht das Recht auf Akteneinsicht zu (s. etwa VwGH 24.03.2021, Ra 2018/13/0062; 17.03.2016, Ro 2014/11/0012; 24.02.2006, 2003/12/0052; 28.01.2004, 2003/12/0173; 22.02.1999, 98/17/0355). Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht schon dann, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist / wäre und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert vergleiche VwGH 16.11.2021, Ra 2020/03/0152; 05.07.1973, 144/73). Es besteht ein – sich aus dem Dienstrecht ergebendes – subjektives Recht des Beamten auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes, welches auch einem sich bereits im Ruhestand befindenden Beamten eingeräumt ist (s. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012; 14.05.2004, 2003/12/0219; 18.12.2003, 2003/12/0059). Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben (vgl. VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174, mwH), wobei diese Feststellung vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zu jenem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ab dem der Beamte den Arbeitsplatz (etwa aufgrund einer Ruhestandsversetzung) nicht mehr innegehabt hat (s. VwGH 14.05.2004, 2003/12/0219).Es besteht ein – sich aus dem Dienstrecht ergebendes – subjektives Recht des Beamten auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes, welches auch einem sich bereits im Ruhestand befindenden Beamten eingeräumt ist (s. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012; 14.05.2004, 2003/12/0219; 18.12.2003, 2003/12/0059). Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben vergleiche VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174, mwH), wobei diese Feststellung vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zu jenem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ab dem der Beamte den Arbeitsplatz (etwa aufgrund einer Ruhestandsversetzung) nicht mehr innegehabt hat (s. VwGH 14.05.2004, 2003/12/0219). 3.
  5. Dem Antragsteller kommt im vorliegenden (Beschwerde)Verfahren aus folgenden Gründen keine Parteistellung und somit auch kein Recht auf Akteneinsicht zu: Dem vorliegenden (Beschwerde)Verfahren liegt ein Antrag des Beschwerdeführers vom 19.10.2018 auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Justizwachkommandanten zugrunde, dem der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 31.03.2023 (Ruhestandsantritt) zur Dienstleistung zugewiesen war und dem der Antragsteller mit Wirksamkeit vom 01.04.2023 zur Dienstleistung zugewiesen wurde (s. Pkt. II.1.). Eingangs ist festzuhalten, dass nach dem oben angeführten § 143 Abs. 1 BDG 1979 die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten sind. Ein Recht auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung eines Arbeitsplatzes und somit auf Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt nach der unter Pkt. II.3.
  6. angeführten Judikatur zudem auch dem – sich im aktiven Dienststand oder im Ruhestand befindenden – Beamten in Bezug auf seinen aktuell innehabenden oder den vor seinem Ruhestandsantritt innegehabten Arbeitsplatz zu; auch ein solcher Antrag führt daher zu einer Bewertung des Arbeitsplatzes durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport iSd § 143 leg.cit. Dem vorliegenden (Beschwerde)Verfahren liegt ein Antrag des Beschwerdeführers vom 19.10.2018 auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Justizwachkommandanten zugrunde, dem der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 31.03.2023 (Ruhestandsantritt) zur Dienstleistung zugewiesen war und dem der Antragsteller mit Wirksamkeit vom 01.04.2023 zur Dienstleistung zugewiesen wurde (s. Pkt. römisch zwei.1.). Eingangs ist festzuhalten, dass nach dem oben angeführten Paragraph 143, Absatz eins, BDG 1979 die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten sind. Ein Recht auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung eines Arbeitsplatzes und somit auf Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt nach der unter Pkt. römisch zwei.3.
  7. angeführten Judikatur zudem auch dem – sich im aktiven Dienststand oder im Ruhestand befindenden – Beamten in Bezug auf seinen aktuell innehabenden oder den vor seinem Ruhestandsantritt innegehabten Arbeitsplatz zu; auch ein solcher Antrag führt daher zu einer Bewertung des Arbeitsplatzes durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport iSd Paragraph 143, leg.cit. Dem Antragsteller steht als aktuellem Inhaber des Arbeitsplatzes des Justizwachkommandanten somit ein subjektives Recht darauf zu, während noch bestehender Anhängigkeit des (Beschwerde)Verfahrens des Beschwerdeführers (betreffend die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Justizwachkommandanten bis zum Stichtag 31.03.2023) ebenfalls die Feststellung der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes zu beantragen; in diesem, einem solchen Antrag zugrundeliegenden Verfahren würde dem Antragsteller Parteistellung (und somit ein Recht auf Akteneinsicht) zukommen (s. zur gleichzeitigen Anhängigkeit mehrerer Verfahren von Beamten mit gleichen Arbeitsplätzen betreffend die Feststellung der Wertigkeit dieser Arbeitsplätze VwGH 23.10.2006, 2001/12/0245). Hierzu ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes einen solchen Antrag auch nach rechtskräftigem Abschluss des (Beschwerde)Verfahrens des Beschwerdeführers stellen könnte und dieser inhaltlich zu behandeln wäre, sofern es ab dem Zeitraum, ab dem der Antragsteller diesem Arbeitsplatz zur Dienstleistung zugewiesen war, zu maßgeblichen Änderungen der dort zu verrichtenden Tätigkeiten gekommen wäre (s. dazu etwa die o.a. Materialien, wonach lediglich „allein“ der Umstand eines Wechsels des Arbeitsplatzinhabers einem neuerlich durchgeführten Verfahren entgegenstehen soll). Vor diesem Hintergrund kommt dem Antragsteller im vorliegenden (Beschwerde)Verfahren (betreffend die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Justizwachkommandanten bis zum Stichtag 31.03.2023) keine Parteistellung und somit auch kein Recht auf Akteneinsicht zu. Daran ändert auch der vom Antragsteller ins Treffen geführte Umstand nichts, dass nach § 143 Abs. 7 BDG 1979 ein von ihm erhobener Antrag (unter der Vorrausetzung des Nichtvorliegens maßgeblicher Änderungen im Hinblick auf die Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz für den Zeitraum ab 01.04.2023) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre, wenn die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Justizwachkommandanten nach Abschluss des vorliegenden (Beschwerde)Verfahrens rechtskräftig festgestellt wurde (zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst- und Besoldungsrecht s. etwa VfSlg. 20.255/2018, 18.934/2009 und 16.176/2001).Vor diesem Hintergrund kommt dem Antragsteller im vorliegenden (Beschwerde)Verfahren (betreffend die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Justizwachkommandanten bis zum Stichtag 31.03.2023) keine Parteistellung und somit auch kein Recht auf Akteneinsicht zu. Daran ändert auch der vom Antragsteller ins Treffen geführte Umstand nichts, dass nach Paragraph 143, Absatz 7, BDG 1979 ein von ihm erhobener Antrag (unter der Vorrausetzung des Nichtvorliegens maßgeblicher Änderungen im Hinblick auf die Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz für den Zeitraum ab 01.04.2023) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre, wenn die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Justizwachkommandanten nach Abschluss des vorliegenden (Beschwerde)Verfahrens rechtskräftig festgestellt wurde (zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst- und Besoldungsrecht s. etwa VfSlg. 20.255 aus 2018,, 18.934 aus 2009, und 16.176 aus 2001,). Der Antrag auf Akteneinsicht ist daher mangels Parteistellung des Antragstellers im vorliegenden (Beschwerde)Verfahren gemäß § 8 und § 17 AVG zurückzuweisen.Der Antrag auf Akteneinsicht ist daher mangels Parteistellung des Antragstellers im vorliegenden (Beschwerde)Verfahren gemäß Paragraph 8 und Paragraph 17, AVG zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2281051.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.