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{'item': 'W255 2280399-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlW255 2280399-1 Spruch, W255 2280399-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) bezog zuletzt seit 20.01.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 10.11.2022 in Form der Notstandshilfe. 1.
  3. Am 11.04.2023 wurde zwischen der BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) eine verbindliche Betreuungsvereinbarung vereinbart. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass das AMS die BF bei der Suche nach einer Stelle als erfahrene kaufmännische Büroangestellte in XXXX unterstützt. Es wurde vereinbart, dass die BF selbständig Bewerbungsaktivitäten setzt, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung erstattet. Weiters wurde das Arbeitsangebot des sozialökonomischen Betriebs-Überlassers (SÖBÜ) XXXX (in der Folge: XXXX ) mit der BF vereinbart. 1.
  4. Am 11.04.2023 wurde zwischen der BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) eine verbindliche Betreuungsvereinbarung vereinbart. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass das AMS die BF bei der Suche nach einer Stelle als erfahrene kaufmännische Büroangestellte in römisch 40 unterstützt. Es wurde vereinbart, dass die BF selbständig Bewerbungsaktivitäten setzt, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung erstattet. Weiters wurde das Arbeitsangebot des sozialökonomischen Betriebs-Überlassers (SÖBÜ) römisch 40 (in der Folge: römisch 40 ) mit der BF vereinbart. 1.
  5. Am 19.07.2023 übermittelte XXXX , die im Auftrag des AMS agierte, der BF ein Stellenangebot als Projektmitarbeiterin bei der XXXX , mit einem Gehalt von mindestens EUR 2.200,00, einem Arbeitsausmaß von 40 Wochenstunden und möglichem Arbeitsantritt ab 21.07.2023.1.
  6. Am 19.07.2023 übermittelte römisch 40 , die im Auftrag des AMS agierte, der BF ein Stellenangebot als Projektmitarbeiterin bei der römisch 40 , mit einem Gehalt von mindestens EUR 2.200,00, einem Arbeitsausmaß von 40 Wochenstunden und möglichem Arbeitsantritt ab 21.07.
  7. Die XXXX suchte eine Projektmitarbeiterin mit folgendem Tätigkeitsbereich: operative Projektbetreuung für Services im Geschäftsbereich Wohnen und die eigenständige Abwicklung des Daily Business in einem bestehenden Projektteam, laufende Analyse & Optimierung der Service-Qualität, Ausarbeitung neuer Prozesse und Abläufe für den Service-Center-Betrieb, Entwicklung und das Setup neuer Projekte für AuftraggeberInnen, Reporting und die Interpretation von Kennzahlen sowie Ableitung von Maßnahmen zur Verbesserung von Service-Leistungen. Die römisch 40 suchte eine Projektmitarbeiterin mit folgendem Tätigkeitsbereich: operative Projektbetreuung für Services im Geschäftsbereich Wohnen und die eigenständige Abwicklung des Daily Business in einem bestehenden Projektteam, laufende Analyse & Optimierung der Service-Qualität, Ausarbeitung neuer Prozesse und Abläufe für den Service-Center-Betrieb, Entwicklung und das Setup neuer Projekte für AuftraggeberInnen, Reporting und die Interpretation von Kennzahlen sowie Ableitung von Maßnahmen zur Verbesserung von Service-Leistungen. Das Anforderungsprofil der XXXX lautete: Das Anforderungsprofil der römisch 40 lautete: abgeschlossene Berufsausbildung und/oder mindestens 3 Jahre Berufserfahrung und/oder abgeschlossenes Studium, idealerweise in einem der erwähnten Kompetenzfelder, Service- und Qualitätsbewusstsein, Freude am Dienstleistungsbereich, Eigenverantwortung, Engagement und Selbstorganisation, Interesse an Innovationen im Bereich Wohnen und den Themenfeldern Kommunikation, Dienstleistung und Digitalisierung, technische Affinität. 1.
  8. Am 19.07.2023 teilte die BF XXXX bezugnehmend auf das unter Punkt 1.
  9. genannte Stellenangebot per E-Mail mit, dass sie für das Setup neuer Projekte nicht ausgebildet sei und auch ein Studium bzw. entsprechende Praxis in diesem Bereich verlangt werde. Sie habe am 21.07.2023 um 09:15 Uhr einen Termin beim AMS. Am 31.07.2023 finde ihr Bewerbungsgespräch bei der XXXX statt. Sie ersuche um Kenntnisnahme. 1.
  10. Am 19.07.2023 teilte die BF römisch 40 bezugnehmend auf das unter Punkt 1.
  11. genannte Stellenangebot per E-Mail mit, dass sie für das Setup neuer Projekte nicht ausgebildet sei und auch ein Studium bzw. entsprechende Praxis in diesem Bereich verlangt werde. Sie habe am 21.07.2023 um 09:15 Uhr einen Termin beim AMS. Am 31.07.2023 finde ihr Bewerbungsgespräch bei der römisch 40 statt. Sie ersuche um Kenntnisnahme. 1.
  12. Am 20.07.2023 teilte XXXX der BF per E-Mail mit, dass die zuständige Firmenbetreuerin bereits den Lebenslauf der BF gesehen habe und sie für die unter Punkt 1.
  13. genannte Stelle geeignet halte. Es liege nun an der BF, ob sie beworben werden wolle oder nicht. Den Anforderungen entspreche sie laut der Firmenbetreuerin.1.
  14. Am 20.07.2023 teilte römisch 40 der BF per E-Mail mit, dass die zuständige Firmenbetreuerin bereits den Lebenslauf der BF gesehen habe und sie für die unter Punkt 1.
  15. genannte Stelle geeignet halte. Es liege nun an der BF, ob sie beworben werden wolle oder nicht. Den Anforderungen entspreche sie laut der Firmenbetreuerin. 1.
  16. Am 21.07.2023 wurde die BF beim AMS vorstellig und gab an, nicht bereit zu sein, die ihr angebotene Stelle bei der XXXX anzunehmen, da das Inserat unpassend sei, da ein Studium verlangt werde und keine genauen Angaben wegen Zeiten ersichtlich seien. Weiters sei mit dem AMS besprochen worden, dass sie den Termin am 31.07.2023 bei der XXXX wahrnehmen werde. 1.
  17. Am 21.07.2023 wurde die BF beim AMS vorstellig und gab an, nicht bereit zu sein, die ihr angebotene Stelle bei der römisch 40 anzunehmen, da das Inserat unpassend sei, da ein Studium verlangt werde und keine genauen Angaben wegen Zeiten ersichtlich seien. Weiters sei mit dem AMS besprochen worden, dass sie den Termin am 31.07.2023 bei der römisch 40 wahrnehmen werde. 1.
  18. Am 27.07.2023 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit der BF hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Die BF gab an, dass es stimme, dass sie die Stelle abgelehnt habe. Sie habe ihrer Betreuerin von XXXX mitgeteilt, dass sie am 31.07.2023 ein Vorstellungsgespräch für eine andere Stelle habe, von dem sie sich mehr erwarten würde, als von einem Dienstverhältnis mit XXXX . Die BF habe zudem nie mit der angeführten Tätigkeit zu tun gehabt. 1.
  19. Am 27.07.2023 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit der BF hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Die BF gab an, dass es stimme, dass sie die Stelle abgelehnt habe. Sie habe ihrer Betreuerin von römisch 40 mitgeteilt, dass sie am 31.07.2023 ein Vorstellungsgespräch für eine andere Stelle habe, von dem sie sich mehr erwarten würde, als von einem Dienstverhältnis mit römisch 40 . Die BF habe zudem nie mit der angeführten Tätigkeit zu tun gehabt. 1.
  20. Mit Bescheid des AMS vom 01.08.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF ohne Angabe triftiger Gründe eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  21. Mit Bescheid des AMS vom 01.08.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF ohne Angabe triftiger Gründe eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  22. Am 02.08.2023 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  23. genannten Bescheid des AMS ein. 1.
  24. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 29.09.2023, GZ: WF 2023-0566-9-027553, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 01.08.2023, GZ: XXXX , bestätigt. 1.
  25. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 29.09.2023, GZ: WF 2023-0566-9-027553, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 01.08.2023, GZ: römisch 40 , bestätigt. 1.
  26. Am 13.10.2023 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  27. Am 27.10.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  28. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF und ihres Rechtsvertreters durch. Im Zuge der Verhandlung wurde eine Mitarbeiterin der XXXX als Zeugin einvernommen. 1.
  29. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF und ihres Rechtsvertreters durch. Im Zuge der Verhandlung wurde eine Mitarbeiterin der römisch 40 als Zeugin einvernommen.
  30. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  31. Feststellungen 2.1.
  32. Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist seit 02.04.2002 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  33. Die BF ist am römisch 40 geboren. Sie ist seit 02.04.2002 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  34. Die BF bezog zuletzt seit 20.01.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 10.11.2022 in Form der Notstandshilfe. 2.1.
  35. Am 11.04.2023 wurde zwischen der BF und dem AMS eine verbindliche Betreuungsvereinbarung vereinbart. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass das AMS die BF bei der Suche nach einer Stelle als erfahrene kaufmännische Büroangestellte in XXXX unterstützt. Es wurde vereinbart, dass die BF selbständig Bewerbungsaktivitäten setzt, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung erstattet. Weiters wurde das Arbeitsangebot des sozialökonomischen Betriebs-Überlassers (SÖBÜ) XXXX mit der BF vereinbart.2.1.
  36. Am 11.04.2023 wurde zwischen der BF und dem AMS eine verbindliche Betreuungsvereinbarung vereinbart. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass das AMS die BF bei der Suche nach einer Stelle als erfahrene kaufmännische Büroangestellte in römisch 40 unterstützt. Es wurde vereinbart, dass die BF selbständig Bewerbungsaktivitäten setzt, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung erstattet. Weiters wurde das Arbeitsangebot des sozialökonomischen Betriebs-Überlassers (SÖBÜ) römisch 40 mit der BF vereinbart. 2.1.
  37. Am 19.07.2023 übermittelte XXXX , die im Auftrag des AMS agierte, der BF ein Stellenangebot als Projektmitarbeiterin bei der XXXX , mit einem Gehalt von mindestens EUR 2.200,00, einem Arbeitsausmaß von 40 Wochenstunden und möglichem Arbeitsantritt ab 21.07.2023.2.1.
  38. Am 19.07.2023 übermittelte römisch 40 , die im Auftrag des AMS agierte, der BF ein Stellenangebot als Projektmitarbeiterin bei der römisch 40 , mit einem Gehalt von mindestens EUR 2.200,00, einem Arbeitsausmaß von 40 Wochenstunden und möglichem Arbeitsantritt ab 21.07.
  39. Die XXXX suchte eine Projektmitarbeiterin mit folgendem Tätigkeitsbereich: operative Projektbetreuung für Services im Geschäftsbereich Wohnen und die eigenständige Abwicklung des Daily Business in einem bestehenden Projektteam, laufende Analyse & Optimierung der Service-Qualität, Ausarbeitung neuer Prozesse und Abläufe für den Service-Center-Betrieb, Entwicklung und das Setup neuer Projekte für AuftraggeberInnen, Reporting und die Interpretation von Kennzahlen, Ableitung von Maßnahmen zur Verbesserung von Service-Leistungen. Die römisch 40 suchte eine Projektmitarbeiterin mit folgendem Tätigkeitsbereich: operative Projektbetreuung für Services im Geschäftsbereich Wohnen und die eigenständige Abwicklung des Daily Business in einem bestehenden Projektteam, laufende Analyse & Optimierung der Service-Qualität, Ausarbeitung neuer Prozesse und Abläufe für den Service-Center-Betrieb, Entwicklung und das Setup neuer Projekte für AuftraggeberInnen, Reporting und die Interpretation von Kennzahlen, Ableitung von Maßnahmen zur Verbesserung von Service-Leistungen. Das Anforderungsprofil der XXXX lautete: Das Anforderungsprofil der römisch 40 lautete: abgeschlossene Berufsausbildung und/oder mindestens 3 Jahre Berufserfahrung und/oder abgeschlossenes Studium, idealerweise in einem der erwähnten Kompetenzfelder, Service- und Qualitätsbewusstsein, Freude am Dienstleistungsbereich, Eigenverantwortung, Engagement und Selbstorganisation, Interesse an Innovationen im Bereich Wohnen und den Themenfeldern Kommunikation, Dienstleistung und Digitalisierung, technische Affinität. 2.1.
  40. Die BF verfügt über mehr als fünfjährige Berufserfahrung. Aus Sicht der zuständigen Firmenbetreuerin erfüllte die BF das Anforderungsprofil. 2.1.
  41. Die BF lehnte das unter Punkt 2.1.
  42. genannte Stellenangebot ab. Es kam kein Dienstverhältnis zwischen der BF und der XXXX zustande.2.1.
  43. Die BF lehnte das unter Punkt 2.1.
  44. genannte Stellenangebot ab. Es kam kein Dienstverhältnis zwischen der BF und der römisch 40 zustande. 2.1.
  45. Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt. 2.1.
  46. Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
  47. Mit Bescheid des AMS vom 01.08.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.2.1.
  48. Mit Bescheid des AMS vom 01.08.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
  49. Die BF brachte am 02.08.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  50. genannten Bescheid ein. 2.1.
  51. Der unter Punkt 2.1.
  52. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 29.09.2023, GZ: WF 2023-0566-9-027553, bestätigt und diese der BF per Hinterlegung am 04.10.2023 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  53. Gegen die unter Punkt 2.1.
  54. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 13.10.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.1.
  55. Die BF steht seit 02.10.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX . Die BF hat sich am 22.09.2023 per E-Mail aus Eigeninitiative als Sales-Artist bei der XXXX beworben. Am 25.09.2023 fand ein persönliches Bewerbungsgespräch statt. Am 02.10.2023 nahm die BF ihre Arbeit bei der XXXX im Ausmaß von 30 Wochenstunden auf. 2.1.
  56. Die BF steht seit 02.10.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Die BF hat sich am 22.09.2023 per E-Mail aus Eigeninitiative als Sales-Artist bei der römisch 40 beworben. Am 25.09.2023 fand ein persönliches Bewerbungsgespräch statt. Am 02.10.2023 nahm die BF ihre Arbeit bei der römisch 40 im Ausmaß von 30 Wochenstunden auf. 2.
  57. Beweiswürdigung 2.2.
  58. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  59. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  60. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  61. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan vom 11.04.2023 und sind unstrittig. 2.2.
  62. Die Feststellungen zu dem der BF am 19.07.2023 übermittelten Stellenangebot bei der XXXX (Punkt 2.1.4.) sind unstrittig und ergeben sich unter anderem aus der im Akt befindlichen E-Mail von XXXX an die BF.2.2.
  63. Die Feststellungen zu dem der BF am 19.07.2023 übermittelten Stellenangebot bei der römisch 40 (Punkt 2.1.4.) sind unstrittig und ergeben sich unter anderem aus der im Akt befindlichen E-Mail von römisch 40 an die BF. 2.2.
  64. Dass die BF über mehr als fünfjährige Berufserfahrung verfügt (Punkt 2.1.5.) ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass die BF aus Sicht der zuständigen Firmenbetreuerin das Anforderungsprofil erfüllte, stützt sich auf die glaubhaften Angaben der Zeugin XXXX , Mitarbeiterin von XXXX , in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.01.2024 sowie der damit übereinstimmenden, als Kopie im Akt befindlichen E-Mail von XXXX an die BF vom 20.07.2023, in der der BF ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass die zuständige Firmenbetreuerin bereits den Lebenslauf der BF gesehen habe, sie für die Stelle geeignet halte und die BF laut der Firmenbetreuerin den Anforderungen entspreche.2.2.
  65. Dass die BF über mehr als fünfjährige Berufserfahrung verfügt (Punkt 2.1.5.) ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass die BF aus Sicht der zuständigen Firmenbetreuerin das Anforderungsprofil erfüllte, stützt sich auf die glaubhaften Angaben der Zeugin römisch 40 , Mitarbeiterin von römisch 40 , in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.01.2024 sowie der damit übereinstimmenden, als Kopie im Akt befindlichen E-Mail von römisch 40 an die BF vom 20.07.2023, in der der BF ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass die zuständige Firmenbetreuerin bereits den Lebenslauf der BF gesehen habe, sie für die Stelle geeignet halte und die BF laut der Firmenbetreuerin den Anforderungen entspreche. 2.2.
  66. Es ist unstrittig, dass die BF die Stelle bei der XXXX abgelehnt hat und kein Dienstverhältnis zustande gekommen ist. Dies ergibt sich aus dem von der BF am 21.07.2023 ausgefüllten und unterschriebenen Protokoll zum Stellenangebot, ihren niederschriftlichen Angaben gegenüber dem AMS vom 27.07.2023 sowie ihren Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.01.
  67. 2.2.
  68. Es ist unstrittig, dass die BF die Stelle bei der römisch 40 abgelehnt hat und kein Dienstverhältnis zustande gekommen ist. Dies ergibt sich aus dem von der BF am 21.07.2023 ausgefüllten und unterschriebenen Protokoll zum Stellenangebot, ihren niederschriftlichen Angaben gegenüber dem AMS vom 27.07.2023 sowie ihren Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.01.
  69. 2.2.
  70. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  71. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  72. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  73. und Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  74. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.10.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  75. Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.11.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  76. Die Feststellungen zur Bewerbung und dem Dienstverhältnis der BF bei der XXXX stützen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.01.2024 sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.2.2.
  77. Die Feststellungen zur Bewerbung und dem Dienstverhältnis der BF bei der römisch 40 stützen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.01.2024 sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.
  78. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  79. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
  2. Teilweise Stattgabe der Beschwerde 2.3.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.
  4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.
  5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 2.3.
  6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Im gegenständlichen Fall wurde der BF eine Anstellung als Projektmitarbeiterin bei der XXXX , mit einem Gehalt von mindestens EUR 2.200,00, einem Arbeitsausmaß von 40 Wochenstunden und möglichem Arbeitsantritt ab 21.07.2023 angeboten. Die BF lehnte dieses Stellenangebot ab. Im gegenständlichen Fall wurde der BF eine Anstellung als Projektmitarbeiterin bei der römisch 40 , mit einem Gehalt von mindestens EUR 2.200,00, einem Arbeitsausmaß von 40 Wochenstunden und möglichem Arbeitsantritt ab 21.07.2023 angeboten. Die BF lehnte dieses Stellenangebot ab. Der BF hat sich somit in Bezug auf die vermittelten Beschäftigungsverhältnisse nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.
  7. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.
  8. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Zu den Einwendungen der BF: Sofern die BF vorbrachte, sie hätte das Anforderungsprofil nicht erfüllt, da sie über kein abgeschlossenes Studium verfüge, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Anforderungsprofil klar zu entnehmen ist, dass das Anforderungsprofil mit einem abgeschlossenen Studium, aber gleichermaßen auch mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung erfüllt ist. Die BF verfügt über mehr als fünfjährige Berufserfahrung und hat das Anforderungsprofil somit auch ohne abgeschlossenem Studium erfüllt. Sofern die BF vorbrachte, über keine Erfahrung in jenen Bereichen zu verfügen, die im Tätigkeitsbereich beschrieben wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass dort keine Tätigkeiten angeführt sind, die für die BF unzumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG sein könnten. Unbeschadet dessen wurde der BF wiederholt von XXXX signalisiert, dass sie auf Grund ihres Lebenslaufes für die Stelle geeignet wäre. Dennoch hat die BF die Stelle abgelehnt. Sofern die BF vorbrachte, über keine Erfahrung in jenen Bereichen zu verfügen, die im Tätigkeitsbereich beschrieben wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass dort keine Tätigkeiten angeführt sind, die für die BF unzumutbar im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG sein könnten. Unbeschadet dessen wurde der BF wiederholt von römisch 40 signalisiert, dass sie auf Grund ihres Lebenslaufes für die Stelle geeignet wäre. Dennoch hat die BF die Stelle abgelehnt. Sofern die BF vorbrachte, dass sie einen Job bei der XXXX bevorzugt hätte und ihren dortigen Vorstellungstermin am 31.07.2023 wahrnehmen habe wollen, ist festzuhalten, dass die BF zum Zeitpunkt der Übermittlung ihres verfahrensgegenständlichen Stellenangebots über keinerlei Einstellungszusage seitens der XXXX verfügt hatte, die BF sich verpflichtet hatte, sich auf ihr zugewiesene Jobs zu bewerben und sich ihr bietende Beschäftigungsmöglichkeiten anzunehmen. Die Wahrnehmung des Vorstellungstermins bei der XXXX befreite die BF daher nicht von ihrer Verpflichtung, sich im Hinblick auf andere Dienstgeber arbeitswillig zu zeigen.Sofern die BF vorbrachte, dass sie einen Job bei der römisch 40 bevorzugt hätte und ihren dortigen Vorstellungstermin am 31.07.2023 wahrnehmen habe wollen, ist festzuhalten, dass die BF zum Zeitpunkt der Übermittlung ihres verfahrensgegenständlichen Stellenangebots über keinerlei Einstellungszusage seitens der römisch 40 verfügt hatte, die BF sich verpflichtet hatte, sich auf ihr zugewiesene Jobs zu bewerben und sich ihr bietende Beschäftigungsmöglichkeiten anzunehmen. Die Wahrnehmung des Vorstellungstermins bei der römisch 40 befreite die BF daher nicht von ihrer Verpflichtung, sich im Hinblick auf andere Dienstgeber arbeitswillig zu zeigen. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.
  9. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.
  10. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.
  11. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.
  12. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Erteilung der Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Erteilung der Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176 unter Hinweis auf VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027, sowie 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176 unter Hinweis auf VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027, sowie 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Vom AMS wurde eine Ausschlussfrist vom 21.07.2023 bis 31.08.2023 ausgesprochen. Die BF hat zwar erst am 02.10.2023 und somit nach Ablauf der Ausschlussfrist eine neue Beschäftigung aufgenommen, sich jedoch ab 22.09.2023 um diese Stelle bemüht. Es handelt sich dabei um eine Stelle, die der BF nicht vom AMS vermittelt wurde, sondern auf die sie durch eine Freundin aufmerksam wurde und sich eigeninitiativ beworben hat. Die BF übt diese Beschäftigung nach wie vor – seit nunmehr knapp vier Monaten – aus. Die zeitnahe Aufnahme einer neuen Beschäftigung sowie der Umstand, dass die BF diese Stelle eigeninitiativ gefunden hat, sprechen aus Sicht des erkennenden Senats für die Erteilung einer Nachsicht., Die zeitnahe Aufnahme einer neuen Beschäftigung sowie der Umstand, dass die BF diese Stelle eigeninitiativ gefunden hat, sprechen aus Sicht des erkennenden Senats für die Erteilung einer Nachsicht. Der Umstand, dass sich die BF auf diese Stelle erst drei Wochen nach Ablauf der Ausschlussfrist beworben und den Job erst fünf Wochen nach Ablauf der Ausschlussfrist angetreten hat, ist bei der Bemessung der Dauer der Nachsicht zulasten der BF zu berücksichtigen. In Gesamtbetrachtung der dargestellten Gründe erscheint für den erkennenden Senat eine Nachsicht in der Dauer von drei Wochen als angemessen. Der Beschwerde war daher in diesem Umfang teilweise stattzugeben. , Der Beschwerde war daher in diesem Umfang teilweise stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2280399.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.