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{'item': 'W255 2280670-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2024 GeschäftszahlW255 2280670-1 Spruch, W255 2280670-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezieht zuletzt seit 14.03.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 12.03.2020 in Form von Notstandshilfe. 1.
  3. Am 31.05.2023 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) eine verbindliche Betreuungsvereinbarung vereinbart. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als technischer Kalkulant bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art unterstützt. Es wurde vereinbart, dass der BF selbständig Bewerbungsaktivitäten setzt, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung erstattet sowie, dass der BF an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt. Als vereinbarter Arbeitsort wurden die Bezirke XXXX und XXXX sowie die XXXX festgelegt, als Arbeitsausmaß 20 bis 40 Wochenstunden. Weiters wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass dem BF ein privater PKW zur Verfügung steht, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. 1.
  4. Am 31.05.2023 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) eine verbindliche Betreuungsvereinbarung vereinbart. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als technischer Kalkulant bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art unterstützt. Es wurde vereinbart, dass der BF selbständig Bewerbungsaktivitäten setzt, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung erstattet sowie, dass der BF an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt. Als vereinbarter Arbeitsort wurden die Bezirke römisch 40 und römisch 40 sowie die römisch 40 festgelegt, als Arbeitsausmaß 20 bis 40 Wochenstunden. Weiters wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass dem BF ein privater PKW zur Verfügung steht, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. 1.
  5. Am 19.07.2023 wurde dem BF seitens der XXXX (in der Folge: XXXX ), die im Auftrag des AMS agierte, eine Stelle als Haustechniker beim Dienstgeber XXXX XXXX in XXXX , XXXX , mit einem Gehalt von mindestens EUR 1.869,32 und sofortigem Arbeitsantritt angeboten. Der BF bewarb sich nicht auf die Stelle und lehnte die Stelle ab.1.
  6. Am 19.07.2023 wurde dem BF seitens der römisch 40 (in der Folge: römisch 40 ), die im Auftrag des AMS agierte, eine Stelle als Haustechniker beim Dienstgeber römisch 40 römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , mit einem Gehalt von mindestens EUR 1.869,32 und sofortigem Arbeitsantritt angeboten. Der BF bewarb sich nicht auf die Stelle und lehnte die Stelle ab. 1.
  7. Am 02.08.2023 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit dem BF hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der sich bietenden Beschäftigung aufgenommen. Der BF gab an, die Stelle nicht abgelehnt zu haben, es hätte nichts gegen die Stelle gesprochen. 1.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 10.08.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 gemäß § 38 iVm. 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass das AMS Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF eine ihm vermittelte, zumutbare Stelle als Haustechniker beim Hotel XXXX nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 10.08.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass das AMS Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF eine ihm vermittelte, zumutbare Stelle als Haustechniker beim Hotel römisch 40 nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  10. Am 22.08.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  11. genannten Bescheid des AMS ein. Die Beschwerde begründete er damit, dass er die Stelle nie abgelehnt hätte. 1.
  12. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.10.2023, GZ: WF 2023-0566-3-013041, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 10.08.2023, GZ: XXXX , bestätigt. 1.
  13. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.10.2023, GZ: WF 2023-0566-3-013041, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 10.08.2023, GZ: römisch 40 , bestätigt. 1.
  14. Am 31.10.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  15. Am 06.11.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF sowie einer Vertreterin des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurden zwei Mitarbeiterinnen von XXXX als Zeuginnen einvernommen. 1.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF sowie einer Vertreterin des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurden zwei Mitarbeiterinnen von römisch 40 als Zeuginnen einvernommen.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  19. Feststellungen 2.1.
  20. Der BF ist am XXXX geboren. Er ist seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  21. Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  22. Der BF bezieht zuletzt seit 14.03.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 12.03.2020 in Form von Notstandshilfe. 2.1.
  23. Am 31.05.2023 wurde zwischen dem AMS und dem BF eine verbindliche Betreuungsvereinbarung vereinbart. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als technischer Kalkulant bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art unterstützt. Es wurde vereinbart, dass der BF selbständig Bewerbungsaktivitäten setzt, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung erstattet sowie, dass der BF an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt. Als vereinbarter Arbeitsort wurden die Bezirke XXXX und XXXX sowie die XXXX festgelegt, als Arbeitsausmaß 20 bis 40 Wochenstunden. Weiters wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass dem BF ein privater PKW zur Verfügung steht, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. 2.1.
  24. Am 31.05.2023 wurde zwischen dem AMS und dem BF eine verbindliche Betreuungsvereinbarung vereinbart. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als technischer Kalkulant bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art unterstützt. Es wurde vereinbart, dass der BF selbständig Bewerbungsaktivitäten setzt, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung erstattet sowie, dass der BF an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt. Als vereinbarter Arbeitsort wurden die Bezirke römisch 40 und römisch 40 sowie die römisch 40 festgelegt, als Arbeitsausmaß 20 bis 40 Wochenstunden. Weiters wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass dem BF ein privater PKW zur Verfügung steht, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. 2.1.
  25. Am 19.07.2023 wurde dem BF seitens XXXX , die im Auftrag des AMS agierte, eine Stelle als Haustechniker beim Dienstgeber Hotel XXXX in XXXX , XXXX , mit einem Gehalt von mindestens EUR 1.869,32 und Bereitschaft zur Überbezahlung bei Qualifikationen sowie sofortigem Arbeitsantritt angeboten. Der Weg vom Wohnort des BF zum Arbeitsort (und retour) in XXXX , XXXX , beträgt mit dem Auto 35 Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Stunde und drei Minuten. 2.1.
  26. Am 19.07.2023 wurde dem BF seitens römisch 40 , die im Auftrag des AMS agierte, eine Stelle als Haustechniker beim Dienstgeber Hotel römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , mit einem Gehalt von mindestens EUR 1.869,32 und Bereitschaft zur Überbezahlung bei Qualifikationen sowie sofortigem Arbeitsantritt angeboten. Der Weg vom Wohnort des BF zum Arbeitsort (und retour) in römisch 40 , römisch 40 , beträgt mit dem Auto 35 Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Stunde und drei Minuten. 2.1.
  27. Der BF hat die unter Punkt 2.1.
  28. genannte Stelle abgelehnt, da ihm die Bezahlung zu schlecht war. Es kam kein Dienstverhältnis zwischen dem BF und dem Hotel XXXX zustande. 2.1.
  29. Der BF hat die unter Punkt 2.1.
  30. genannte Stelle abgelehnt, da ihm die Bezahlung zu schlecht war. Es kam kein Dienstverhältnis zwischen dem BF und dem Hotel römisch 40 zustande. 2.1.
  31. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt. 2.1.
  32. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
  33. Mit Bescheid des AMS vom 10.08.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.2.1.
  34. Mit Bescheid des AMS vom 10.08.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
  35. Der BF brachte am 22.08.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  36. genannten Bescheid ein. 2.1.
  37. Der unter Punkt 2.1.
  38. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.10.2023, GZ: WF 2023-0566-3-013041, bestätigt und diese dem BF per RSb-Brief durch persönliche Übernahme am 23.10.2023 zugestellt. 2.1.
  39. Gegen die unter Punkt 2.1.9 genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 31.10.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  40. Beweiswürdigung 2.2.
  41. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  42. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  43. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  44. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan vom 31.05.2023 und sind unstrittig. 2.2.
  45. Die Feststellungen zum Stellenangebot als Haustechniker beim Hotel XXXX (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und der Zeuginnen XXXX und XXXX , beides Mitarbeiterinnen von XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.01.
  46. Die Fahrtzeit stützt sich auf Abfragen im Routenplaner von Google Maps sowie auf der Homepage der ÖBB.2.2.
  47. Die Feststellungen zum Stellenangebot als Haustechniker beim Hotel römisch 40 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und der Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 , beides Mitarbeiterinnen von römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.01.
  48. Die Fahrtzeit stützt sich auf Abfragen im Routenplaner von Google Maps sowie auf der Homepage der ÖBB. 2.2.
  49. Es ist unstrittig, dass kein Dienstverhältnis zwischen dem BF und dem Hotel XXXX zustande kam. Die Feststellung, dass der BF die Stelle abgelehnt hat, da ihm die Bezahlung zu schlecht war, stützt sich auf die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeuginnen XXXX und XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.01.
  50. 2.2.
  51. Es ist unstrittig, dass kein Dienstverhältnis zwischen dem BF und dem Hotel römisch 40 zustande kam. Die Feststellung, dass der BF die Stelle abgelehnt hat, da ihm die Bezahlung zu schlecht war, stützt sich auf die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.01.
  52. Die Zeugin XXXX hat dem BF nach dem Gespräch vom 19.07.2023, im Zuge dessen sie dem BF die verfahrensrelevante Stelle angeboten hat, eine E-Mail mit drei Protokollen, von denen sich eines auf das Stellenangebot beim Hotel XXXX bezog, übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. In dem Protokoll, das sich auf das Stellenangebot beim Hotel XXXX bezog, war schriftlich festgehalten worden, dass der BF nicht bereit ist, diese Stelle anzunehmen, weil sie aus seiner Sicht zu schlecht bezahlt und zu weit weg sei. Der BF antwortete der Zeugin XXXX am 26.07.2023 per E-Mail: „Sehr geehrte Frau XXXX , den 3 Protokollen gibt es eigentlich nichts weiteres hinzuzufügen. Mit freundlichen Grüßen, XXXX “. Der BF bestätigte damit die Richtigkeit des Inhaltes des Protokolls. Die Zeugin römisch 40 hat dem BF nach dem Gespräch vom 19.07.2023, im Zuge dessen sie dem BF die verfahrensrelevante Stelle angeboten hat, eine E-Mail mit drei Protokollen, von denen sich eines auf das Stellenangebot beim Hotel römisch 40 bezog, übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. In dem Protokoll, das sich auf das Stellenangebot beim Hotel römisch 40 bezog, war schriftlich festgehalten worden, dass der BF nicht bereit ist, diese Stelle anzunehmen, weil sie aus seiner Sicht zu schlecht bezahlt und zu weit weg sei. Der BF antwortete der Zeugin römisch 40 am 26.07.2023 per E-Mail: „Sehr geehrte Frau römisch 40 , den 3 Protokollen gibt es eigentlich nichts weiteres hinzuzufügen. Mit freundlichen Grüßen, römisch 40 “. Der BF bestätigte damit die Richtigkeit des Inhaltes des Protokolls. Die Angaben des BF, sich für die Stelle interessiert zu haben, sind aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar: Er hat Frau XXXX nicht die Zustimmung erteilt, seinen Lebenslauf an das Hotel XXXX zu übermitteln. Er hat sich nicht selbst beim Hotel XXXX beworben. Er hat sich nie bei Frau XXXX danach erkundigt, ob diese allenfalls trotz seiner Einwände bezüglich des Gehaltes seinen Lebenslauf bzw. andere Bewerbungsunterlagen an das Hotel XXXX übermittelt hat. Der BF hat im Verfahren mehrfach – so unter anderen in dem von ihm zwar nicht ausgefüllten, aber bestätigten „Protokoll Stellenangebot“ vom 19.07.2023, als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.01.2024 – klar zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem vorgesehenen Gehalt nicht einverstanden war. Die Angaben des BF, sich für die Stelle interessiert zu haben, sind aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar: Er hat Frau römisch 40 nicht die Zustimmung erteilt, seinen Lebenslauf an das Hotel römisch 40 zu übermitteln. Er hat sich nicht selbst beim Hotel römisch 40 beworben. Er hat sich nie bei Frau römisch 40 danach erkundigt, ob diese allenfalls trotz seiner Einwände bezüglich des Gehaltes seinen Lebenslauf bzw. andere Bewerbungsunterlagen an das Hotel römisch 40 übermittelt hat. Der BF hat im Verfahren mehrfach – so unter anderen in dem von ihm zwar nicht ausgefüllten, aber bestätigten „Protokoll Stellenangebot“ vom 19.07.2023, als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.01.2024 – klar zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem vorgesehenen Gehalt nicht einverstanden war. 2.2.
  53. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  54. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  55. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  56. und Punkt 2.1.9.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.189.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  57. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.9.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  58. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.10.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  59. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  60. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde 2.3.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.
  4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.
  5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 2.3.
  6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF seitens XXXX , die im Auftrag des AMS agierte, eine Stelle als Haustechniker beim Dienstgeber Hotel XXXX in XXXX , XXXX , mit einem Gehalt von mindestens EUR 1.869,32 und Bereitschaft zur Überbezahlung sowie sofortigem Arbeitsantritt angeboten. Der BF lehnte dieses Stellenangebot ab. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF seitens römisch 40 , die im Auftrag des AMS agierte, eine Stelle als Haustechniker beim Dienstgeber Hotel römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , mit einem Gehalt von mindestens EUR 1.869,32 und Bereitschaft zur Überbezahlung sowie sofortigem Arbeitsantritt angeboten. Der BF lehnte dieses Stellenangebot ab. Der BF hat sich somit in Bezug auf die vermittelten Beschäftigungsverhältnisse nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.
  7. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.
  8. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Zu den Einwendungen des BF: Sofern der BF vorbrachte, die Bezahlung sei ihm zu schlecht, ist dem entgegenzuhalten, dass seitens des potentiellen Dienstgebers (Hotel XXXX ) eine Bezahlung zumindest im Ausmaß des anzuwendenden Kollektivvertrages für Gastronomie und Hotellerie mit der Bereitschaft zur Überbezahlung bei entsprechender Qualifikation angeboten wurde. Sofern der BF vorbrachte, die Bezahlung sei ihm zu schlecht, ist dem entgegenzuhalten, dass seitens des potentiellen Dienstgebers (Hotel römisch 40 ) eine Bezahlung zumindest im Ausmaß des anzuwendenden Kollektivvertrages für Gastronomie und Hotellerie mit der Bereitschaft zur Überbezahlung bei entsprechender Qualifikation angeboten wurde. , Sofern der BF vorbrachte, der Arbeitsweg wäre zu lange gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF über einen PKW verfügt und der Arbeitsort vom Wohnort des BF in XXXX mit dem PKW in 35 Minuten erreichbar gewesen wäre. Zudem hätte die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort des BF in XXXX zum Arbeitsort in XXXX , XXXX , eine Stunde und drei Minuten betragen. Diese Wegzeit ist zumutbar.Sofern der BF vorbrachte, der Arbeitsweg wäre zu lange gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF über einen PKW verfügt und der Arbeitsort vom Wohnort des BF in römisch 40 mit dem PKW in 35 Minuten erreichbar gewesen wäre. Zudem hätte die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort des BF in römisch 40 zum Arbeitsort in römisch 40 , römisch 40 , eine Stunde und drei Minuten betragen. Diese Wegzeit ist zumutbar. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.
  9. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.
  10. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.
  11. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.
  12. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. 2.3.
  13. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.2.3.
  14. Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2280670.1.00

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