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{'item': 'G303 2271445-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlG303 2271445-1 Spruch, G303 2271445-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 30.12.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag waren ein Begleitschreiben sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  3. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.03.2023, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am XXXX .2023, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.
  4. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.03.2023, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am römisch 40 .2023, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades bei Fußfehlstellung, Zustand nach Unterschenkelbrüchen rechts mit posttraumatischer Sprunggelenksarthrose und leichter Beinverkürzung; Polyarthrosen, höhergradigen deg. Veränderungen der Wirbelsäule, St.p TEP beider KG 2019/2021, OsteopenieGeneralisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades bei Fußfehlstellung, Zustand nach Unterschenkelbrüchen rechts mit posttraumatischer Sprunggelenksarthrose und leichter Beinverkürzung; Polyarthrosen, höhergradigen deg. Veränderungen der Wirbelsäule, St.p TEP beider KG 2019 aus 2021,, Osteopenie unterer RW bei rez. Beschwerden, regelmäßigem Therapiebedarf, Einschränkung der Mobilität bei Funktionsbeeinträchtigungen, die Einschätzung des Vorgutachtens wurde mitberücksichtigt 02.02.03 50 2 Bauchspeicheldrüse, Funktionseinschränkungen schweren Grades bei exokrine Pankreasinsuffizienz, V.a. neue Beteiligung des HauptpankreasgangsBauchspeicheldrüse, Funktionseinschränkungen schweren Grades bei exokrine Pankreasinsuffizienz, römisch fünf.a. neue Beteiligung des Hauptpankreasgangs unterer RW bei IPMN Pankreas mit regelmäßiger Kontrolle, reduziertem EZ, immer wieder Beschwerden 07.07.02 50 , 3 Herzinsuffizienz mit NYHA II-III bei Kardiomyopathie, LV-Hypertrophie, Intermittierender AV-Block II°, Implantation eines Zweikammer-Herzschrittmachers am XXXX .2020, Paroxysmales Vorhofflimmern abgeklärte Kardiale AmyloidoseHerzinsuffizienz mit NYHA II-III bei Kardiomyopathie, , LV-Hypertrophie, Intermittierender AV-Block II°, Implantation eines Zweikammer-Herzschrittmachers am römisch 40 .2020, Paroxysmales Vorhofflimmern abgeklärte Kardiale Amyloidose unterer RW bei normaler LV-Funktion, Einschränkung der Belastbarkeit, Belastungsdyspneu 05.05.03 50 4 Fußheberschwäche rechts nach stumpfer Weichteilverletzung und Teilentfernung der Fußhebermuskulatur rechts oberer mittlerer RW bei Fußheberschwäche mit sekundärer Deformität ohne Orthesenversorgung 04.05.13 30 5 Lactose und Fructoseintoleranz, Histaminintoleranz oberer RW bei nachgewiesener Unverträglichkeit mit Bläh-dominantem Reizdarmsyndrom 07.04.04 20 6 Zustand nach Leistenhernieoperation links mittlerer unterer RW bei erfolgreicher Operation und Schmerzen in der linken Leistenregion unklarer Herkunft 07.08.01 20 7 Polyneuropathien in Verbindung mit Restless legs Symptomatik unterer mittlerer RW bei distal betonte sensomotorische PNP mit rez. Beschwerden 04.06.01 20 8 Glutenintoleranz unterer mittlerer RW bei nachgewiesener Glutenintoleranz 09.03.01 20 9 aktinische Keratosen, posttraumat Ulcus am rechten Unterschenkel (immer wieder Behandlungen bei rez. Aufbrechen) Exsikkationsekzematid fixer RW bei Veränderungen mit regelmäßigem Kontrollbedarf beim Facharzt 01.01.01 10 10 CTS bds bei Übernahme aus dem Vorgutachten keine Hinweise für massive Verschlechterung 04.05.06 10 11 Zustand nach Operation eines grauen Stars beidseits unterer RW bei Übernahme aus dem Vorgutachten 11.01.01 10 12 Struma diffusa et nodosa unterer RW bei Euthyreoter Funktionslage 09.01.01 10 13 Prostatahypertrophie Übernahme aus dem Vorgutachten 08.01.06 10 Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsstörung 1 (GS) führend sei, die GS 2 und GS 3 würden jeweils um 1 Stufe auf Grund der zusätzlichen negativen Beeinflussung des Allgemeinbefindens und der Mobilität steigern. Die GS 4 steigere wie im Vorgutachten um eine weitere Stufe auf Grund der direkten negativen Beeinflussung von GS
  5. Die weiteren GS seien als Einzelschädigungen zu gering ausgeprägt, um weiter zu steigern bzw. würden in keiner direkten Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung stehen und daher nicht weiter steigern. Als Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass sowohl die Verschlechterung der Mobilität, des Allgemeinzustandes, des Ernährungszustandes, die verminderte kardiale Leistungsfähigkeit auf Grund der Verschlechterung der Untersuchungsergebnisse, die Funktion der Pankreas, die Kardiomyopathie und die Funktionsdefizite des Bewegungsapparates berücksichtigt worden seien. Die Polyneuropathie sei erfasst und berücksichtigt worden.
  6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.03.2023 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör

§ 45

AVG gewährt und das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.03.2023 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör

Paragraph 45, AVG gewährt und das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. 3.

  1. Mit Schreiben vom 28.03.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 29.03.2023, brachte der BF im Rahmen seiner ausführlichen Stellungnahme zusammengefasst vor, dass er das Ergebnis des Beweisverfahrens mit Ausnahme der Behinderungen GS 9 (aktinische Keratosen, posttraumatischer Ulcus, Exsikkationsekzematid) und GS 13 (Prostatahypertrophie) zur Kenntnis nehme und diesbezüglich noch weitere Befunde vorlegen werde. Zur GS 9 brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Abtragung der zu großen Keratosen immer operativ erfolgt sei. In den Jahren 2021 und 2022 sei er viermal operativ mit der Entfernung von Geschwülsten behandelt worden. Die aktinische Keratose sei sehr langdauernd, trotz adäquater Therapie sei der Verlauf protrahiert und rezidiv. Auch im Gesicht trete die Keratose auf, die dort und auf der Glatze entstellend wirke. Bereits 2011 habe dieses Leiden leichte bis mittelgradige Epithelatypien aufgewiesen. Die Keratose sei funktionell belastend, größere Warzen würden den BF jucken und Schmerzen verursachen. Er müsse im Freien ständig jegliche Sonnenbestrahlung am Kopf vermeiden, was ihn einschränke. Das posttraumatische Ulkus sei am Schienbein über den beiden Knochenbrüchen entstanden. Diese Stelle schmerze den BF, insbesondere bei Wetterwechsel oder besonderen Anstrengungen. Das Eksikkationsekzematid erfordere ständige Beachtung und Pflege. Auch sei eine Neigung zu Juckreiz und Schorfbildung gegeben, die zu unangenehmen Verletzungen führe. Insgesamt könne die GS 9 nicht als eine Hauterkrankung mit leichter Form angesehen werden. Eine Einschätzung mit 30 % sei angemessen. Betreffend GS 13 führte der BF aus, dass er oft einen nicht geringen Harnverlust bei imperativem Harndrang hätte. Ein Harnverlust trete ein, wenn sein Darm auf die Prostata drücke, sei es mit Stuhl oder Blähungen. Nachts führe dieser Druck zu Schmerzen, die den BF nicht schlafen lassen würden, überdies müsse er manchmal bis zu sechs Mal urinieren. Diese Vorfälle des Harnverlustes würden durchschnittlich fünf bis sechs Mal wöchentlich vorkommen. Aufgrund der endoversikal vorspringenden prallen und übergroßen Prostata sei nur eine OP zu empfehlen, die dem BF gefährlich erscheine, da er an vielen Behinderungen leide. Der BF beantragte den Behinderungsgrad neu festzusetzen sowie festzustellen, dass dieser seit 01.01.2022 bestehe.
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.04.2023 wurde dem BF das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens nochmals mitgeteilt. Danach betrage der Grad der Behinderung 80 %. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs 1 erster Teilstrich VO 303/1996“ liegt vor, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, sowie „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.04.2023 wurde dem BF das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens nochmals mitgeteilt. Danach betrage der Grad der Behinderung 80 %. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996“ liegt vor, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, sowie „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt.
  4. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2023 wurde dem BF der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt.
  5. Gegen diesen Behindertenpass mit Bescheidcharakter, ausgestellt mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2023, erhob der BF mit Schreiben vom 27.04.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zu einzelnen Gesundheitsschädigungen folgendes ausgeführt: Zur GS 5 (Lactose- und Fructoseintoleranz und Histaminintoleranz) wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Intoleranzen, Unverträglichkeiten und Allergien eine übliche Folge der festgestellten schweren chronischen Funktionseinschränkungen einer Bauchspeicheldrüse durch IPMN seien, ebenso das blähdominante Reizdarmsyndrom. Diese stellen eine äußerst schwerwiegende Einschränkung der Lebensqualität dar, die Einhaltung der Diät sei nicht nur kostenaufwendig, sondern auch belastend und mühsam. Das blähdominante Reizdarmsyndrom sei zusätzlich belastend und schmerzhaft. Richtigerweise sei die GS 5 unter der Pos. Nr. 09.03.03 zusammenhängend mit der GS 2 einzuschätzen, allenfalls die GS 5 gesondert unter der Pos. Nr. 09.03.
  6. mit 30 – 40 %. Zur GS 7 (Polyneuropathien in Verbindung mit Restless legs Symptomatik) und GS 10 ( CTS beidseits) wurde ausgeführt, dass die Polyneuropathie und auch das CTS im Zusammenhang mit der ATTR Amyloidose-Herzinsuffizienz (GS 3) stehen würden. Dazu legte der BF ein medizinisches Beweismittel vor. Eine Einschätzung der GS 7 mit 30 % erscheine hier wegen der Wechselwirkung zur GS 3, der Betroffenheit von Beinen und Armen, sowie der dort gegebenen sehr unangenehmen Beschwerden und Schmerzen gerechtfertigt. Ebenso erscheine eine Einschätzung der GS 10 mit 30 % im Hinblick auf den Zusammenhang zur GS 3, und aufgrund der erheblichen Schmerzen, die der BF in beiden Händen trotz CT-Operationen habe, als gerechtfertigt. Zur GS 9 (aktinische Keratosen und posttraumatischer Ulcus am rechten Unterschenkel) wiederholte der BF seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 28.03.2023 (Pkt.I.3.1.) und brachte ergänzend vor, dass die aktinischen Keratosen auch eine psychische Belastung zur Folge hätten, da sie eine Vorstufe zu Krebs darstellen würden. Insgesamt erscheine eine Einschätzung der GS 9 mit 30 % als richtig. Zur GS 13 (Prostatahypertrophie) wurde bezugnehmend auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 28.03.2023 (Pkt.I.3.1.) wiederholt ausgeführt, dass der BF an einem plötzlich auftretenden imperativen Harndrang leide und es zum unkontrollierten erheblichen Harnverlust komme. Einlagen würden den BF aufreiben, die er auswärts nicht wechseln könne, die Nässe und der Geruch seien unangenehmen, sodass diese für den BF nicht hilfreich erscheinen. Nachts drücke der Darm auf die Prostata, die wiederum auf die Blase drücke, was Schmerzen verursache und die Schlafqualität dadurch einschränke. Eine Einschätzung dieses Leidens mit 30 % erscheine dem BF als angemessen. Es wurde beantragt, die angefochtenen Entscheidungspunkte aufzuheben und der belangten Behörde den Auftrag zu erteilen, diese nach Ergänzung des Verfahrens neu zu entscheiden; oder festzustellen, dass die GS 5 zur GS 2 in direkter Wechselwirkung stehe, diese steigere und sei mit 30 % zu bewerten; festzustellen, dass die GS 7 und GS 10 zur GS 3 in Wechselwirkung stehen, diese jeweils steigern würden, und jeweils mit 30 % zu bewerten seien. Des Weiteren wurde jeweils beantragt, die Bewertung der GS 9 und der GS 13 von 10 % auf 30 % zu erhöhen und die Begründung, wonach die GS 5, 7, 9, 10 und 13 als Einzelschädigungen zu gering ausgeprägt seien, um weiter zu steigern bzw. in keiner direkten Wechselwirkung zur führenden GS stehen würden, aufzuheben; sowie festzustellen, dass der neu festgesetzte Behinderungsgrad seit 01.01.2022 bestehe. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten diese am 09.05.2023 ein.
  8. Am 30.11.2023 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie die medizinische Amtssachverständige Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
  9. Am 30.11.2023 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie die medizinische Amtssachverständige Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet. 8.
  10. Die Amtssachverständige nahm unter Berücksichtigung des aufliegenden Sachverständigengutachtens, der vorgelegten Befunde sowie des Vorbringens des BF in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst folgende medizinische Beurteilung vor: Aus Sicht der Amtssachverständigen sei die Laktose- und Fructoseintoleranz mit der Positionsnummer 07.04.04 richtig eingeschätzt worden. Es würden hier jedoch deutliche Überschneidungen zur GS 2 bestehen, weshalb die Gesundheitsstörung 5 (GS) nicht als eigenständiges, separates Leiden erachtet werden kann. Daher sei die GS 5 in die GS 2 zu inkludieren, dadurch wäre die GS 2 jedoch nicht höher einzuschätzen. Zur Einschätzung der GS 7 wurde seitens der medizinischen Sachverständigen ausgeführt, dass im neurologischen Befund keine manifesten Lähmungen beschrieben worden seien, somit sei die Einschätzung mit 20 % adäquat. Auf die Frage, ob die Herzerkrankung ursächlich für die Polyneuropathie sei, gab die Sachverständige an, dass die Polyneuropathie durch zahlreiche Faktoren bedingt sei, abgesehen vom Herzleiden auch durch die Wirbelsäulenbeschwerden und Stoffwechselvorgänge im Allgemeinen, sowohl altersbedingt als auch durch die Bauchspeicheldrüsenerkrankung. Es sei eine gewisse Wechselwirkung und auch hier eine deutliche Überschneidung gegeben, jedoch nicht in einer Form, die eine Anhebung bewirken könnte. Auf die Frage, ob die Polyneuropathie entsprechend der Ausfallserscheinungen eingestuft worden sei, führte die Sachverständige aus, dass dies im Gutachten erfolgt und im dargelegten Ausmaß richtig eingeschätzt worden sei. Dass ein Fortschreiten bis zum heutigen Tage stattgefunden habe, sei nachvollziehbar, aber zum Gutachtenzeitpunkt nicht in einem höheren Ausmaß festzumachen. Die Sachverständige beziehe sich diesbezüglich auf die im Gutachten angegebenen Befunde und die Statuserhebung. Beim BF bestehe eine komplexe Zusammenwirkung verschiedener Leiden, sodass auch berücksichtigt werden müsse, dass Einschränkungen und Störungen insbesondere im Bereich der Beine ebenso durch die GS 1, GS 2 und GS 4 mitbedingt seien. Dass auch ein Zusammenhang mit der GS 3 vorliege, sei bereits ausgeführt worden. Zur GS 9 wurde seitens der Sachverständigen festgehalten, dass hier eine Einschätzung mit 20 %

Postionsnummer 01.01.

  1. gerechtfertigt sei, da wiederkehrend Eingriffe nötig seien und bereits vormals ein Ulcus bestanden habe. Klinische Keratosen erreichen im Normalfall keinen Behinderungsgrad. Aufgrund der Besonderheit der Keratose und dem Ulcus ist eine Einschätzung mit 20% gerechtfertigt. Höhrere funktionelle Beeinträchtigungen, die einen höhreren Grad der Behinderung rechtfertigen würden, würden nicht vorliegen. Zum Prostataleiden (GS 13) wurde festgehalten, dass aufgrund der Beschwerden eine höhere Einschätzung mit 20 % gerechtfertigt sei. Ein Zusammenhang mit der Amyloidose bestehe aber nicht. Die Frage, ob sich die GS 5, GS 7, GS 9, GS 10 und GS 13 erhöhend auf das führende Leiden auswirken würden, wurde seitens der Sachverständigen verneint. Zum Gesamtgrad der Behinderung führte die Sachverständige aus, dass die GS 1 führend sei. GS 2 und GS 3 würden jeweils um eine Stufe aufgrund der zusätzlichen negativen Beeinflussung des Allgemeinbefindens und der Mobilität steigern. Die GS 4 und die GS 7 würden gemeinsam um eine weitere Stufe aufgrund der direkten negativen Beeinflussung der GS 1 steigern. Die weiteren GS sind als Einzelschädigungen zu gering ausgeprägt, um weiter zu steigern bzw. stehen in keiner direkten Wechselwirkung zur führenden GS und würden daher nicht weiter steigern. Demnach bleibe es bei 80 %. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF hat einen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 %. Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades bei Fußfehlstellung, Zustand nach Unterschenkelbrüchen rechts mit posttraumatischer Sprunggelenksarthrose und leichter Beinverkürzung; Polyarthrosen, höhergradigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, St.p TEP beider KG 2019/2021, Osteopenie (Grad der Behinderung: 50 %)- Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades bei Fußfehlstellung, Zustand nach Unterschenkelbrüchen rechts mit posttraumatischer Sprunggelenksarthrose und leichter Beinverkürzung; Polyarthrosen, höhergradigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, St.p TEP beider KG 2019 aus 2021,, Osteopenie (Grad der Behinderung: 50 %) - Bauchspeicheldrüse: Funktionseinschränkungen schweren Grades bei exokrine Pankreasinsuffizienz, V.a. neue Beteiligung des Hauptpankreasgangs, Lactose- und Fructoseintoleranz und Histaminintoleranz (Grad der Behinderung: 50 %)- Bauchspeicheldrüse: Funktionseinschränkungen schweren Grades bei exokrine Pankreasinsuffizienz, römisch fünf.a. neue Beteiligung des Hauptpankreasgangs, Lactose- und Fructoseintoleranz und Histaminintoleranz (Grad der Behinderung: 50 %) - Herzinsuffizienz mit NYHA II-III bei Kardiomyopathie, LV-Hypertrophie, Intermittierender AV-Block II°, Implantation eines Zweikammer-Herzschrittmachers, Paroxysmales Vorhofflimmern und abgeklärte kardiale Amyloidose (Grad der Behinderung: 50 %) - Fußheberschwäche rechts nach stumpfer Weichteilverletzung und Teilentfernung der Fußhebermuskulatur rechts (Grad der Behinderung: 30 %) - Zustand nach Leistenhernieoperation links (Grad der Behinderung: 20 %) - Polyneuropathien in Verbindung mit Restless legs Symptomatik (Grad der Behinderung: 20 %) - Glutenintoleranz (Grad der Behinderung: 20 %) - aktinische Keratosen, posttraumatisches Ulcus am rechten Unterschenkel (immer wieder Behandlungen bei rez. Aufbrechen) und Exsikkationsekzematid (Grad der Behinderung: 20 %) - CTS beidseits (Grad der Behinderung: 10 %) - Zustand nach Operation eines grauen Stars beidseits (Grad der Behinderung: 10 %) - Struma diffusa et nodosa (Grad der Behinderung: 10 %) - Prostatahypertrophie (Grad der Behinderung: 20 %) Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem Hauptleiden „Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates“ als schwerste Gesundheitsstörung und wird durch die Bauchspeicheldrüsen- und Herzerkrankung jeweils um eine Stufe gesteigert, da dadurch eine negative Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens und der Mobilität besteht. Die Fußheberschwäche rechts und die Polyneuropathie steigern aufgrund der direkten negativen Beeinflussung zum Hauptleiden gemeinsam um eine weitere Stufe. Die weiteren vorliegenden Gesundheitsschädigungen sind zu gering ausgeprägt und führen wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 80 (achtzig) von Hundert.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und den eingetragenen Grad der Behinderung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus der Niederschrift der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und den eingetragenen Grad der Behinderung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus der Niederschrift der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben des BF im verfahrenseinleitenden Antrag. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen des BF beruhen auf dem seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.03.
  4. Weitere behinderungsrelevante Gesundheitsschädigungen wurden weder vorgebracht noch durch medizinische Beweismittel belegt.Die festgestellten Gesundheitsschädigungen des BF beruhen auf dem seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.03.
  5. Weitere behinderungsrelevante Gesundheitsschädigungen wurden weder vorgebracht noch durch medizinische Beweismittel belegt. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich insbesondere gegen die Einschätzung der Gesundheitsschädigung 5 (Lactose-, Fructose-,und Histaminintoleranz) mit einem Grad der Behinderung von 20 %, der Gesundheitsschädigung 7 (Polyneuropathien in Verbindung mit Restless legs Symptomatik) mit einem Grad der Behinderung von 20 %, der Gesundheitsschädigung 9 (aktinische Keratosen und posttraumatisches Ulcus am rechten Unterschenkel) mit einem Grad der Behinderung von 10 % und der Gesundheitsschädigung 13 (Prostatahypertrophie) mit einem Grad der Behinderung von 10 %. Die oben genannten Leiden wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Mitwirkung der Sachverständigen Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, entsprechend den Vorgaben in der Anlage zur Einschätzungsverordnung nochmals eingeschätzt. Die oben genannten Leiden wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Mitwirkung der Sachverständigen Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, entsprechend den Vorgaben in der Anlage zur Einschätzungsverordnung nochmals eingeschätzt. Im Vergleich zum Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurden nunmehr seitens der Sachverständigen Dr. XXXX die Bauchspeicheldrüsenerkrankung (GS 2) und die Lactose-, Fructose- sowie Histaminintoleranz (GS 5) unter der Positionsnummer 07.07.02 als gemeinsames Leiden zusammengefasst, da hier deutliche Überschneidungen vorliegen. Dies führt jedoch entsprechend der nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen von Dr. XXXX nicht zu einer Anhebung des Behinderungsgrades dieses Leidens. Im Vergleich zum Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wurden nunmehr seitens der Sachverständigen Dr. römisch 40 die Bauchspeicheldrüsenerkrankung (GS 2) und die Lactose-, Fructose- sowie Histaminintoleranz (GS 5) unter der Positionsnummer 07.07.02 als gemeinsames Leiden zusammengefasst, da hier deutliche Überschneidungen vorliegen. Dies führt jedoch entsprechend der nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen von Dr. römisch 40 nicht zu einer Anhebung des Behinderungsgrades dieses Leidens. Zum Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach sich die Polyneuropathie seit der Antragstellung verschlechtert und er besonders im Liegen ein unangenehmes Gefühl habe, wurde seitens der Sachverständigen Dr. XXXX unter Bezugnahme auf den vorgelegten neurologischen Befund ausgeführt, dass keine manifesten Lähmungen beschrieben werden, sodass die Einschätzung des Behinderungsgrades mit 20 % adäquat ist. Die Sachverständige begründete dies nachvollziehbar damit, dass die Polyneuropathie durch zahlreiche Faktoren, insbesondere durch die Herz-, Wirbelsäulen- und Bauchspeicheldrüsenerkrankung, durch das Alter sowie durch Stoffwechselvorgänge bedingt ist, sodass eine gewisse Wechselwirkung und auch hier eine deutliche Überschneidung gegeben sind. Dies bewirkt jedoch nicht eine Anhebung des Behinderungsgrades dieses Leidens. Ein Fortschreiten der Polyneuropathie ist seitens der Ausführungen der Sachverständigen nachvollziehbar, aber rechtfertigt unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Beweismittel nicht eine höhere Einschätzung.Zum Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach sich die Polyneuropathie seit der Antragstellung verschlechtert und er besonders im Liegen ein unangenehmes Gefühl habe, wurde seitens der Sachverständigen Dr. römisch 40 unter Bezugnahme auf den vorgelegten neurologischen Befund ausgeführt, dass keine manifesten Lähmungen beschrieben werden, sodass die Einschätzung des Behinderungsgrades mit 20 % adäquat ist. Die Sachverständige begründete dies nachvollziehbar damit, dass die Polyneuropathie durch zahlreiche Faktoren, insbesondere durch die Herz-, Wirbelsäulen- und Bauchspeicheldrüsenerkrankung, durch das Alter sowie durch Stoffwechselvorgänge bedingt ist, sodass eine gewisse Wechselwirkung und auch hier eine deutliche Überschneidung gegeben sind. Dies bewirkt jedoch nicht eine Anhebung des Behinderungsgrades dieses Leidens. Ein Fortschreiten der Polyneuropathie ist seitens der Ausführungen der Sachverständigen nachvollziehbar, aber rechtfertigt unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Beweismittel nicht eine höhere Einschätzung. Seitens der ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX wurde in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt, dass das Leiden „aktinische Keratosen und posttraumat. Ulcus am rechten Unterschenkel“ (GS9) nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 20 % unter der Positionsnummer 01.01.02 einschätzen ist, da wiederkehrend Eingriffe nötig sind und bereits vormals ein Ulcus bestanden hat. Aufgrund der Besonderheit der Keratose und dem Ulcus ist eine Einschätzung dieser Leiden mit einem Behinderungsgrad von 20 % gerechtfertigt. Seitens der ärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 wurde in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt, dass das Leiden „aktinische Keratosen und posttraumat. Ulcus am rechten Unterschenkel“ (GS9) nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 20 % unter der Positionsnummer 01.01.02 einschätzen ist, da wiederkehrend Eingriffe nötig sind und bereits vormals ein Ulcus bestanden hat. Aufgrund der Besonderheit der Keratose und dem Ulcus ist eine Einschätzung dieser Leiden mit einem Behinderungsgrad von 20 % gerechtfertigt. Zum Prostataleiden (GS13) des BF wurde seitens der Sachverständigen festgehalten, dass aufgrund der Beschwerden eine höhere Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 20 % gerechtfertigt ist. Dazu hat der BF in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht, dass es sich um ein sehr unangenehmes und schmerzvolles Leiden handelt, der Darm auf die Prostata drückt und es mehrmals wöchentlich zu einem unkontrollierten Harnverlust kommt. Des Weiteren wurden mit der Beschwerde die Ausführungen zum Gesamtgrad der Behinderung im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 08.03.2023 insofern bekämpft, dass die Gesundheitsschädigungen 5, 7, 9, 10 und 13 zu gering ausgeprägt seien bzw. in keiner direkten Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung stehen. Des Weiteren wurden mit der Beschwerde die Ausführungen zum Gesamtgrad der Behinderung im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 08.03.2023 insofern bekämpft, dass die Gesundheitsschädigungen 5, 7, 9, 10 und 13 zu gering ausgeprägt seien bzw. in keiner direkten Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung stehen. Diesbezüglich wurde seitens der Sachverständigen Dr. XXXX ebenso nachvollziehbar festgehalten, dass die angeführten Leiden gering ausgeprägt sind, auch eine entscheidungsmaßgebliche Wechselwirkung besteht aus medizinischer Sicht nicht, welche geeignet wäre, eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung herbeizuführen. Diesbezüglich wurde seitens der Sachverständigen Dr. römisch 40 ebenso nachvollziehbar festgehalten, dass die angeführten Leiden gering ausgeprägt sind, auch eine entscheidungsmaßgebliche Wechselwirkung besteht aus medizinischer Sicht nicht, welche geeignet wäre, eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung herbeizuführen. Insgesamt konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung objektiviert werden. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 08.03.2023 sowie die gutachterlichen Ausführungen von Dr. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2023 werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 08.03.2023 sowie die gutachterlichen Ausführungen von Dr. römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2023 werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese wurde am 30.11.2023 durchgeführt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese wurde am 30.11.2023 durchgeführt. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 idgF, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, idgF, angehören. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Alle in der Beschwerde angeführten Gesundheitsschädigungen des BF wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX erörtert und dabei das erstattete Beschwerdevorbringen berücksichtigt. Dabei konnte im Vergleich zum Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , das seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, ermittelt werden, dass die Lactose- und Fructointoleranz sowie die Histaminintoleranz gemeinsam mit der Bauchspeicheldrüsenerkrankung des BF zusammengefasst mit einem Grad der Behinderung von 50 % einzuschätzen ist. Auch die Hauterkrankungen des BF (aktinische Keratosen, posttraumatischer Ulcus am rechten Unterschenkel und Exsikkationsekzematid) wurden nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 20 % höher eingeschätzt als im Vorgutachten von Dr. XXXX . Ebenso die Prostatahypertrophie wurde mit einem Grad der Behinderung von 20 % höher eingeschätzt. Alle in der Beschwerde angeführten Gesundheitsschädigungen des BF wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit der medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 erörtert und dabei das erstattete Beschwerdevorbringen berücksichtigt. Dabei konnte im Vergleich zum Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , das seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, ermittelt werden, dass die Lactose- und Fructointoleranz sowie die Histaminintoleranz gemeinsam mit der Bauchspeicheldrüsenerkrankung des BF zusammengefasst mit einem Grad der Behinderung von 50 % einzuschätzen ist. Auch die Hauterkrankungen des BF (aktinische Keratosen, posttraumatischer Ulcus am rechten Unterschenkel und Exsikkationsekzematid) wurden nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 20 % höher eingeschätzt als im Vorgutachten von Dr. römisch 40 . Ebenso die Prostatahypertrophie wurde mit einem Grad der Behinderung von 20 % höher eingeschätzt. Insgesamt konnte ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 80 % objektiviert werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Der von der belangten Behörde im Behindertenpass eingetragene Grad der Behinderung in Höhe von 80 von Hundert ist daher nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Was schließlich den Antrag des BF betrifft, festzustellen, dass der neu festgesetzte Grad der Behinderung seit 01.01.2022 besteht, ist auszuführen, dass dieser Antrag im Rahmen seiner Stellungnahme vom 28.03.2023 zum Parteiengehör erstmalig gestellt und im Rahmen der Beschwerde wiederholt worden ist. Die belangte Behörde hat über diesen Antrag bescheidmäßig nicht abgesprochen. Da der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077) ist, ist dieser Antrag des BF mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass weder im BBG noch in der Einschätzungsverordnung eine explizite Norm für eine rückwirkende Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung ersichtlich ist, jedoch ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109) hinzuweisen: § 42 Abs. 1, 2. Satz BBG ist dahingehend auszulegen, dass diese Norm verba legalia auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung sein kann.Was schließlich den Antrag des BF betrifft, festzustellen, dass der neu festgesetzte Grad der Behinderung seit 01.01.2022 besteht, ist auszuführen, dass dieser Antrag im Rahmen seiner Stellungnahme vom 28.03.2023 zum Parteiengehör erstmalig gestellt und im Rahmen der Beschwerde wiederholt worden ist. Die belangte Behörde hat über diesen Antrag bescheidmäßig nicht abgesprochen. Da der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077) ist, ist dieser Antrag des BF mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass weder im BBG noch in der Einschätzungsverordnung eine explizite Norm für eine rückwirkende Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung ersichtlich ist, jedoch ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109) hinzuweisen: Paragraph 42, Absatz eins, 2, Satz BBG ist dahingehend auszulegen, dass diese Norm verba legalia auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung sein kann. 3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G303.2271445.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.