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{'item': 'G304 2271272-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlG304 2271272-1 Spruch, G304 2271272-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Beatrix LEHNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , kosovarische Staatsangehörige gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Beatrix LEHNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , kosovarische Staatsangehörige gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführerin (BF) wurde ein von 29.12.2022 bis 25.03.2023 gültiges Visum C für Saisoniers erteilt. Sie reiste am 01.01.2023 in das Bundesgebiet ein. Am 19.01.2023 wurde ihr Visum C von der Landespolizeidirektion (LPD) von Amts wegen annulliert. Am 01.02.2023 wurde die BF festgenommen und von Organen der LPD einvernommen. Die Festnahme erfolgte, zumal sich die BF im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhalte. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.02.2023 wurde sie aufgefordert, sich zu der wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu äußern. Eine Stellungnahme erfolgte dazu nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt sowie in eventu, den Bescheid im Unfang aller Spruchpunkte ersatzlos zu beheben oder den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Behörde keine Feststellungen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat getroffen habe, sodass ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei die Ehe der BF mit einem Österreicher nicht ausreichend gewürdigt worden; zudem sei die BF von ihm schwanger. Die nicht erfolgte Arbeitsaufnahme sei an den fehlenden Deutschkenntnissen der BF gescheitert. Eine Rückkehr in den Kosovo führe zu einem realen Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt sowie in eventu, den Bescheid im Unfang aller Spruchpunkte ersatzlos zu beheben oder den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Behörde keine Feststellungen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat getroffen habe, sodass ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei die Ehe der BF mit einem Österreicher nicht ausreichend gewürdigt worden; zudem sei die BF von ihm schwanger. Die nicht erfolgte Arbeitsaufnahme sei an den fehlenden Deutschkenntnissen der BF gescheitert. Eine Rückkehr in den Kosovo führe zu einem realen Risiko im Sinne des Artikel 3, EMRK. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Am 24.08.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeverhandlung blieb die BF unentschuldigt fern, die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme. Feststellungen: Die am XXXX geborene BF ist kosovarische Staatsangehörige. Ihre Eltern leben nach wie vor im Kosovo (Beschwerde, AS 201).Die am römisch 40 geborene BF ist kosovarische Staatsangehörige. Ihre Eltern leben nach wie vor im Kosovo (Beschwerde, AS 201). Die BF heiratete am XXXX in XXXX den österreichischen Staatsbürger XXXX , der seit 14.11.2023 über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt (Heiratsurkunde, AS 209 und ZMR-Auszug am 12.12.2023).Die BF heiratete am römisch 40 in römisch 40 den österreichischen Staatsbürger römisch 40 , der seit 14.11.2023 über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt (Heiratsurkunde, AS 209 und ZMR-Auszug am 12.12.2023). Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über Deutschkenntnisse verfügt. Die BF hat einen am 06.10.2022 ausgestellten und bis 05.10.2032 gültigen Reisepass der Republik Kosovo. Ihr wurde von der Österreichischen Botschaft in Skopje ein von 29.12.2022 bis 25.03.2023 gültiges Visum C für die Einreise erteilt, mit dem sie am 01.01.2023 über Deutschland in das Bundesgebiet einreiste (Kopie des Reisepasses AS 91 f ). Das Arbeitsmarktservice (AMS) erteilte der BF eine Arbeitsbewilligung für die Tätigkeit als Kellnerin bei einem bestimmten österreichischen Hotel. Trotz mehrmaliger Terminvereinbarungen zwischen der BF und der Geschäftsführung kam ein Arbeitsverhältnis nicht zustande, zumal die BF die Termine mehrmals verschoben hatte bzw. schlussendlich nicht erschien. Ihr Verhalten war für das Nichtzustandekommen ursächlich, weshalb das Hotel das zuständige AMS darüber informierte und in der Folge die Arbeitsbewilligung für ungültig erklärte, zumal diese Bewilligung nur für das besagte Hotel gegolten hat. Mit der (rechtskräftigen) Strafverfügung vom 14.03.2023 wurde gegen die BF wegen eines Verstoßes gegen § 120 Abs 1a iVm §§ 31 Abs 1 und 1a FPG eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt, weil sie nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums in Österreich geblieben sei. Abgesehen davon ist sie straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Mit der (rechtskräftigen) Strafverfügung vom 14.03.2023 wurde gegen die BF wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins und eins a FPG eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt, weil sie nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums in Österreich geblieben sei. Abgesehen davon ist sie straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Am 21.09.2023 stellte die BF einen Erstantrag auf Aufenthaltstitel als „Familienangehörige“ bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX . Als Adresse wurde von der BF angegeben: XXXX , Kosovo (IZR-Auszug am 12.12.2023).Am 21.09.2023 stellte die BF einen Erstantrag auf Aufenthaltstitel als „Familienangehörige“ bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Als Adresse wurde von der BF angegeben: römisch 40 , Kosovo (IZR-Auszug am 12.12.2023). Seit 14.11.2023 verfügen sowohl die BF als auch ihr österreichischer Ehemann über keinen aufrechten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet (ZMR-Auszug am 12.12.2023). Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren jeweils auf den in den Klammerzitaten angegebenen Beweismitteln, wobei sich die angegebenen Aktenseiten (AS) auf die Nummerierung der Verwaltungsakten beziehen. Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdengregister (IZR) sowie Strafregister und Sozialversicherungsdaten. Die Identität der BF geht aus ihrem in Kopie vorliegenden, grundsätzlich unbedenklichen Reisepass hervor. Die Feststellungen zu ihren in Republik Kosovo verbliebenen Angehörigen basieren auf ihren Angaben in der Beschwerde. Die Eheschließung der BF am XXXX mit einem Österreicher wird anhand der in der Beschwerde in Kopie vorgelegten Heiratsurkunde festgestellt. Die Eheschließung der BF am römisch 40 mit einem Österreicher wird anhand der in der Beschwerde in Kopie vorgelegten Heiratsurkunde festgestellt. Die BF ist in einem erwerbsfähigen Alter und bezeichnete sich als gesund. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit ergeben. Albanischkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel, zumal sie bei der polizeilichen Einvernahme am 01.02.2023 angab, nur diese Sprache zu sprechen und die Kommunikation mit dem Dolmetsch für diese Sprache problemlos verlief. Eine Kopie des der BF erteilten Visums ist aktenkundig. Ihre Einreise in den Schengenraum ergibt sich aus dem Einreisestempel in ihrem Reisepass. Ihre mittlerweile nicht mehr aufrechte Wohnsitzmeldung ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Strafverfügung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts liegt vor. Aufgrund der Mitteilung der Landespolizeidirektion vom 14.03.2023 ist davon auszugehen, dass diese rechtskräftig ist, zumal nichts Gegenteiliges aktenkundig ist. Es gibt keine Anhaltspunkte für andere Verwaltungsstrafen. Aus dem Strafregister ergibt sich die Unbescholtenheit der BF in Österreich; Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten liegen nicht vor. , Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Da der BF ein nationales österreichisches Visum erteilt wurde, das – aufgrund der amtswegigen Annullierung - bis 19.01.2023 gültig war, sie aber auch danach noch im Bundesgebiet verblieb, ist ihr Aufenthalt seither gemäß § 31 Abs 1a FPG nicht rechtmäßig, weil kein Fall des § 31 Abs 1 FPG vorliegt. Da der BF ein nationales österreichisches Visum erteilt wurde, das – aufgrund der amtswegigen Annullierung - bis 19.01.2023 gültig war, sie aber auch danach noch im Bundesgebiet verblieb, ist ihr Aufenthalt seither gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, weil kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt. Da sich die BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist zunächst gemäß § 58 Abs 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind nicht erfüllt, weil der Aufenthalt der BF nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeugin oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht korrekturbedürftig.Da sich die BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist zunächst gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG zu prüfen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind nicht erfüllt, weil der Aufenthalt der BF nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeugin oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Da die BF nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nach § 10 Abs 2 AsylG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da die BF nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben der BF ein und ist daher gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben der BF ein und ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs laut Art 8 Abs 1 EMRK nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs laut Artikel 8, Absatz eins, EMRK nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier gemäß § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich die BF seit weniger als einem Jahr im Bundesgebiet aufhält, wobei ihr Aufenthalt seit Mitte Jänner nicht mehr rechtmäßig war. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Bei einem Inlandsaufenthalt von unter einem Jahr kann von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer keine Rede sein (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191).Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich die BF seit weniger als einem Jahr im Bundesgebiet aufhält, wobei ihr Aufenthalt seit Mitte Jänner nicht mehr rechtmäßig war. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Bei einem Inlandsaufenthalt von unter einem Jahr kann von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer keine Rede sein vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Die BF war mit ihrem österreichischen Ehemann von 01.02.2023 bis 13.11.2023 im gemeinsamen Haushalt mit aufrechtem Wohnsitz gemeldet, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt ein Familienleben iSd § 9 Abs 2 Z 2 BFA-VG bestand, das aber gemäß § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die BF und ihr Mann ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal keine Veranlassung bestand, von der Zulässigkeit eines Aufenthalts über den 19.01.2023 hinaus auszugehen. Wenn von vornherein ein längerfristiger Aufenthalt in Österreich geplant gewesen wäre, hätte die BF kein Visum C beantragen dürfen, sondern gleich einen Aufenthaltstitel, zumal die Verlängerung eines Visums C in Österreich nicht möglich ist. Da die BF – wie oben festgestellt – ihre Termine mit dem besagten Hotel mehrmals verschoben hat und schlussendlich beim dritten Versuch nicht erschien, ist davon auszugehen, dass sie von Anfang an beabsichtigte, die Regeln über den Aufenthalt zu umgehen. Die BF war mit ihrem österreichischen Ehemann von 01.02.2023 bis 13.11.2023 im gemeinsamen Haushalt mit aufrechtem Wohnsitz gemeldet, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt ein Familienleben iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG bestand, das aber gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die BF und ihr Mann ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal keine Veranlassung bestand, von der Zulässigkeit eines Aufenthalts über den 19.01.2023 hinaus auszugehen. Wenn von vornherein ein längerfristiger Aufenthalt in Österreich geplant gewesen wäre, hätte die BF kein Visum C beantragen dürfen, sondern gleich einen Aufenthaltstitel, zumal die Verlängerung eines Visums C in Österreich nicht möglich ist. Da die BF – wie oben festgestellt – ihre Termine mit dem besagten Hotel mehrmals verschoben hat und schlussendlich beim dritten Versuch nicht erschien, ist davon auszugehen, dass sie von Anfang an beabsichtigte, die Regeln über den Aufenthalt zu umgehen. Es sind keine konkreten Integrationsbemühungen der BF erkennbar. Abgesehen von ihrem Ehemann hat sie im Inland keine ihr nahestehenden Bezugspersonen. Dass die BF zur Beschwerdeverhandlung am 24.08.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschien und sich bis dato bei der belangten Behörde bzw. beim Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines neuen Termines nicht gemeldet hat, lässt daraus schließen, dass sie an der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren kein rechtliches Interesse mehr hat. Die BF hat nach wie vor Familienangehörige, nämlich ihre Eltern, in ihrem Heimatstaat iSd § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG, wo sie ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachte. Sie ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig. Sie wird daher in der Republik Kosovo in der Lage sein, weiterhin für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, zumal sie dort bis Dezember 2022 lebte und davon auszugehen ist, dass sie (neben ihren dort lebenden Angehörigen) über ein übliches soziales Netzwerk und der langen Aufenthaltsdauer entsprechende kulturelle Anknüpfungen verfügt. Kosovo ist ein sicheres Herkunftsland.Die BF hat nach wie vor Familienangehörige, nämlich ihre Eltern, in ihrem Heimatstaat iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG, wo sie ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachte. Sie ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig. Sie wird daher in der Republik Kosovo in der Lage sein, weiterhin für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, zumal sie dort bis Dezember 2022 lebte und davon auszugehen ist, dass sie (neben ihren dort lebenden Angehörigen) über ein übliches soziales Netzwerk und der langen Aufenthaltsdauer entsprechende kulturelle Anknüpfungen verfügt. Kosovo ist ein sicheres Herkunftsland. Die nach § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von ihrem nicht rechtmäßigen Aufenthalt liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG vor; ebensowenig bestehen den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG. Die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von ihrem nicht rechtmäßigen Aufenthalt liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG vor; ebensowenig bestehen den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG. Dem (schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer vergleichsweise geringen) Interesse der BF an einem Verbleib im Inland steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Bei der gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse der BF am Maßstab des Art 8 EMRK ist das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, auch bei Berücksichtigung des Familienlebens der BF im Inland nicht zu beanstanden. Eine Trennung der BF von ihrem österreichischen Ehepartner ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (siehe zuletzt VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0446), zumal aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert ist (vgl § 53 Abs 2 Z 3 FPG). Die BF kann den Kontakt zu ihrem Ehemann nach ihrer Rückkehr in den Kosovo über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und bei wechselseitigen Besuchen pflegen, wenn ein gemeinsames Familienleben in ihrem Herkunftsland nicht zumutbar ist. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Beschwerde ist damit unbegründet. Dem (schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer vergleichsweise geringen) Interesse der BF an einem Verbleib im Inland steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Bei der gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse der BF am Maßstab des Artikel 8, EMRK ist das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, auch bei Berücksichtigung des Familienlebens der BF im Inland nicht zu beanstanden. Eine Trennung der BF von ihrem österreichischen Ehepartner ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (siehe zuletzt VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0446), zumal aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert ist vergleiche Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG). Die BF kann den Kontakt zu ihrem Ehemann nach ihrer Rückkehr in den Kosovo über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und bei wechselseitigen Besuchen pflegen, wenn ein gemeinsames Familienleben in ihrem Herkunftsland nicht zumutbar ist. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerde ist damit unbegründet. , Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Weder den Verwaltungsakten (insbesondere den Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo) noch dem Vorbringen der BF lässt sich entnehmen, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, sodass die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Weder den Verwaltungsakten (insbesondere den Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo) noch dem Vorbringen der BF lässt sich entnehmen, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, sodass die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung werden in der Beschwerde nicht behauptet. Es ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass ihre Eltern nach wie vor im Kosovo leben, sowie nach Einsicht in das internationale Fremdenregister, wo die BF zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Aufenthaltstitel als „Familienangehörige“ am 12.09.2023 ihren in Kosovo liegenden Wohnort als Adresse angegeben hat, ist nicht zu befürchten, dass ihr in ihrem Heimatstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation im Kosovo als sicheres Herkunftsland sowie der Lebensumstände der gesunden, arbeitsfähigen BF, die dort bis Dezember 2022 lebte und auch familiäre Anknüpfungen hat, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung werden in der Beschwerde nicht behauptet. Es ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass ihre Eltern nach wie vor im Kosovo leben, sowie nach Einsicht in das internationale Fremdenregister, wo die BF zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Aufenthaltstitel als „Familienangehörige“ am 12.09.2023 ihren in Kosovo liegenden Wohnort als Adresse angegeben hat, ist nicht zu befürchten, dass ihr in ihrem Heimatstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation im Kosovo als sicheres Herkunftsland sowie der Lebensumstände der gesunden, arbeitsfähigen BF, die dort bis Dezember 2022 lebte und auch familiäre Anknüpfungen hat, ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt. Da die BF keine besonderen Umstände nachgewiesen hat, die eine längere Frist erforderlich machen, ist auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht korrekturbedürftig. Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt. Da die BF keine besonderen Umstände nachgewiesen hat, die eine längere Frist erforderlich machen, ist auch Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht korrekturbedürftig. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2271272.1.00

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